Erläuterungen zur "Geldtheorie und Geldpolitik":

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1 Erläuterungen zur "Geldtheorie und Geldpolitik": A. Ziel der Publikation und Zielgruppe B. Kurze Inhaltsangabe C. Detailliertes Inhaltsverzeichnis D. Errata E. Aktualisierung A. Ziel der Publikation und Zielgruppe Das Buch ist für Studierende der Wirtschaftswissenschaften an Fachhochschulen und Universitäten zur Vorbereitung auf den makroökonomischen Teil der VWL-Fachprüfung konzipiert worden sowie für interessierte Praktiker. Es ist eine Erweiterung und Ergänzung im Hinblick auf den monetären Bereich der makroökonomischen Analyse wie sie in meiner Monographie "Grundlagen der Makroökonomik" begonnen wurden, die im gleichen Verlag in 12. Auflage 2001 erschienen ist. B. Kurze Inhaltsangabe Das Grundkonzept dieser Monographie ist es, den Zusammenhang zwischen Geldtheorie und Geldpolitik darzustellen. Das Buch beginnt mit der Erörterung von Grundbegriffen und deren statistischer Fundierung. Danach wird die Geldangebots-, die Geldnachfragetheorie und die Transmission monetärer Impulse auf den güterwirtschaftlichen Bereich (klassisch, keynesianisch und monetaristisch) beschrieben, wobei die Effekte der Geldwertänderungen separat untersucht werden. Der geldpolitische Teil besteht aus der Darstellung der Aufgaben, der Organisationsstruktur und des Instrumentariums des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) (einschließlich der Deutschen Bundesbank), einer Analyse möglicher und realisierter Grundformen geldpolitischer Strategien und einer Geldpolitik bei offener Volkswirtschaft. Schließlich werden aktuelle und historische Wechselkurssysteme kurz erklärt. C. Detailliertes Inhaltsverzeichnis 1. Grundbegriffe 1.1. Geld Geldfunktionen Geldformen Monetäre Aggregate 1.2 Kredit Kreditdefinitionen Kreditformen Die volkswirtschaftliche Funktion des Kredits 1.3 Liquidität Kontrollfragen zu Kapitel 1 Literaturhinweise zu Kapitel 1

2 2. Finanzinstitute in Deutschland und monetäre Märkte 2.1 Institute des Finanzsektors Das deutsche Bankensystem (Überblick) Weitere Einrichtungen des Finanzsektors 2.2 Der Finanzmarkt Der Geldmarkt Der Kapitalmarkt Der Markt für Bankkredite Kontrollfragen zu Kapitel 2 Literaturhinweise zu Kapitel 2 3. Geldangebot 3.1 Das Geld- und Kreditangebot der Zentralbank 3.2 Das Geld- und Kreditangebot des Geschäftsbankensektors Einleitung Statische Fundamentalanalyse Dynamische Analyse Basisgeld und andere monetäre Aggregate Neuere Aspekte des Geldangebots Kontrollfragen zu Kapitel 3 Literaturhinweise zu Kapitel 3 4. Geldnachfrage 4.1 Einleitung 4.2 Die klassisch-neoklassische Geldnachfragetheorie Der Umlaufsgeschwindigkeitsansatz Der Kassenhaltungsansatz 4.3 Die Keynessche Liquiditätspräferenztheorie Einleitung Die Transaktionskasse Die Spekulationskasse Die Gesamtnachfragefunktion nach J. M. Keynes 4.4 Postkeynesianische Geldnachfragetheorien Der lagerhaltungstheoretische Ansatz Die Portfolio-Selection-Theorie 4.5 Die Geldnachfragetheorie von M. Friedman Kontrollfragen zu Kapitel 4 Literaturhinweise zu Kapitel 4 5. Monetäres Gleichgewicht, Zinsbildung und Transmission 5.1 Zinsbildung und Transmission in der klassisch-neoklassischen Theorie 5.2 Das Keynessche monetäre Gleichgewichtsmodell und der Keynessche Transmissionsmechanismus Monetäres Gleichgewicht und Zinsbildung bei Keynes Der Transmissionsmechanismus Die Kurve der monetären Gleichgewichte (LM-Kurve) bei konstantem Preisniveau Die LM-Kurve bei Preisniveauänderungen Die Kurve der güterwirtschaftlichen Gleichgewichte (IS-Kurve) Die IS-Kurve bei Preisniveauänderungen Güterwirtschaftliches und monetäres Gleichgewicht bei konstante

3 Preisniveau Monetäre Maßnahmen zur Erreichung des Gleichgewichts bei konstantem Preisniveau Güterwirtschaftliche Maßnahmen zur Erreichung des Gleichgewicht bei konstantem Preisniveau Zusammenfassung der bisherigen Ergebnisse und wirtschaftspolitische Konsequenzen 5.3 Die Weiterentwicklung der klassischen Theori Die Wicksellschen Prozesse Die Leihfondstheorie 5.4 Das monetaristische Grundkonzept und der monetaristische Transmissionsprozeß Das monetaristische Grundkonzept Der monetaristische Transmissionsprozeß Einige Bemerkungen zum Monetarismus Kontrollfragen zu Kapitel 5 Literaturhinweise zu Kapitel 5 6. Geldwertänderungen 6.1 Definitionen 6.2 Messung der Geldwertänderung 6.3 Inflationsarten 6.4 Der monokausale Ansatz in der Inflationstheorie Die klassisch-neoklassische Inflationstheorie Die monetaristische Inflationstheorie 6.5 Der multikausale Ansatz in der Inflationstheorie Die Nachfragesoginflation Die Angebotsdruckinflation Die Kostendruckinflation Die Gewinndruckinflation 6.6 Inflationswirkungen Effekte auf die Geldfunktionen Effekte auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit Beschäftigungseffekte Wachstumseffekte Verteilungseffekte Kontrollfragen zu Kapitel 6 Literaturhinweise zu Kapitel 6 7. Geldpolitik 7.1 Einleitung 7.2 Wirtschaftspolitik und Geldpolitik 7.3 Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) und das Eurosystem Organisationsstruktur Ziele, Aufgaben und Autonomierechte Die Deutsche Bundesbank Ziele, Aufgaben und Kompetenzen der Deutschen Bundesbank Die Organe der Deutschen Bundesbank Das Instrumentarium des Eurosystems Offenmarktgeschäfte Ständige Fazilitäten Mindestreservepolitik

4 Instrumentenvergleich 7.4 Geldpolitische Strategien Grundprobleme geldpolitischer Strategien Grundformen geldpolitischer Strategien Die diskretionäre Geldpolitik Die regelgebundene Geldpolitik Die formelflexible Geldpolitik Die Strategie der Deutschen Bundesbank Die Strategie des Eurosystems 7.5 Geldpolitik bei offener Volkswirtschaft Die Grundproblematik flexibler und fester Wechselkurse Das System flexibler Wechselkurse Das System fester Wechselkurse Aktuelle und historische Wechselkurssysteme Der Internationale Währungsfonds (IWF) Das Europäische Währungssystem (EWS I und II) Kontrollfragen zu Kapitel 7 Literaturhinweise zu Kapitel 7 Anhang A 1 Das Instrumentarium der Deutschen Bundesbank bis zum A 1.1 Einleitung A 1.2. Die Ausgestaltung der einzelnen Instrumente A Die Refinanzierungspolitik A Die Diskontpolitik A Die Lombardpolitik A Die Mindestreservepolitik A Die Offenmarktpolitik A Die allgemeine Offenmarktpolitik A Die spezielle Offenmarktpolitik A Liquiditätspolitik über den Devisenmarkt B Keynesianisches Transmissionsmodell Autoren- bzw. Namensverzeichnis Stichwortverzeichnis D. Errata Seite 63: 2. Absatz: Giralgeldschöpfungsmultiplikator 129: Statt Abb muß es heißen: Abb : Statt Abb muß es heißen: Abb : Zeile 24: H. C. Simons 243: Zeile 2: H. C. Simons

5 245: Das Stichwortverzeichnis ist wie folgt zu ergänzen: Lagerhaltungstheoretischer Ansatz 94 ff. Landeszentralbanken 46, 148 Laspeyres-Preisindex 140 Leihfondstheorie 128 f. Lieferantenkredit 33 Liquidität 38 ff. Liquiditätsansatz 14, 41 Liquiditätsfalle 92, 111, 123 Liquiditätspapiere 232 Liquiditätspräferenztheorie 86 ff. liquidity trap s. Liquiditätsfalle loanable funds theory s. Leihfondstheorie Lohn-lag-Hypothese 155 Lombardpolitik 225 ff. E. Aktualisierung Nach der Novellierung des Bundesbankgesetzes zum muß das Kapitel 7.3. (Seite 165) wie folgt geändert werden: 7.3 DIE DEUTSCHE BUNDESBANK Seit ist die Deutsche Bundesbank ein Teil des Eurosystems und kann daher ihre wichtige Funktion, die Geldpolitik zu bestimmen, nur im Rahmen des Eurosystems ausüben. Dies macht die Neufassung des 3 BBankG zum deutlich, der die Aufgaben der Bundesbank wie folgt definiert (Bundesbankgesetz in der Fassung vom ): Die Deutsche Bundesbank ist als Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken. Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, hält und verwaltet die Währungsreserve der Bundesrepublik Deutschland, sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland und trägt zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei. Wie 3 zeigt, wurde jetzt explizit das Halten und Verwalten der Währungsreserven der Bundesrepublik Deutschland (Gold, Devisen und Wertpapiere, die in US-Dollar bei Banken oder Notenbanken im Ausland gehalten werden.) als Aufgabe der Bundesbank festgelegt. Was die Banknotenausgabe betrifft, so liegt die Genehmigung der Ausgabe zwar bei der EZB, die Ausgabe selbst von auf Euro lautende Banknoten im Geltungsbereiches des Bundesbankgesetzes bleibt aber das ausschließliche Recht der Deutschen Bundesbank ( 14 BBankG). Die Bundesbank ist allerdings nach wie vor autonom im Hinblick auf die Bundesregierung wie 12 BBankG klar erkennen läßt. Sie muss aber die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung unterstützen:

6 Die Deutsche Bundesbank ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Bundesregierung unabhängig. Soweit dies unter Wahrung ihrer Aufgabe als Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken möglich ist, unterstützt sie die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung. Diese Kooperationsvorschrift kann in der Weise interpretiert werden, dass sie die Ziele der Bundesregierung unterstützen muss unter der strengen Nebenbedingung der Preisstabilität. Die allgemeinen wirtschaftspolitischen Ziele der Bundesregierung sind im Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (Stabilitätsgesetz) vom 8. Juni 1967 in 1 festgelegt, wie bereits in Kapitel 1 ausführlich dargelegt wurde. Wie außerdem bereits dargestellt, wurde dieser Zielkatalog inzwischen durch Art. 2 des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft etwas anders formuliert und erweitert. Durch eine enge Kooperation zwischen der Bundesregierung und der Bundesbank wird versucht, das Konfliktpotential zu minimieren. Zu dieser Zusammenarbeit sind beide Institutionen verpflichtet, und zwar nach 13 BBankG: (1) Die Deutsche Bundesbank hat die Bundesregierung in Angelegenheiten von wesentlicher währungspolitischer Bedeutung zu beraten und ihr auf Verlangen Auskunft zu geben. (2) Die Bundesregierung soll den Präsidenten der Deutschen Bundesbank zu ihren Beratungen über Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung zuziehen. Im Vordergrund dieser Kooperation steht sicher die Beratung der Bundesregierung in wichtigen währungspolitischen Angelegenheiten, wobei die Bundesregierung das Recht hat, auf den Sachverstand der Bundesbank zurückzugreifen. Andererseits ist die Bundesbank verpflichtet, ihren Sachverstand auch zur Verfügung zu stellen. Die bisherige direkte Mitwirkung der Bundesregierung über eine Teilnahme der Mitglieder der Bundesregierung an den Sitzungen des Zentralbankrates ist seit der 7. Änderung des BBankG vom entfallen. Die Autonomie der Bundesbank und des ESZB hat ihre Grenzen bei internationalen Währungsvereinbarungen, sofern es sich um völkerrechtliche Verträge und nicht um Vereinbarungen der Notenbanken handelt, da die Bundesregierung die Bundesrepublik nach außen vertritt und dem Bund nach dem Grundgesetz (Art. 73 Abs.1 Ziff.4) ausschließlich die Gesetzgebung über das Währungs-, Geld- und Münzwesen zusteht. So ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung, Mitglied im Internationalen Währungsfonds (IWF) und nicht die Bundesbank. Das deutsche Finanzministerium gibt Weisungen an den deutschen Direktor beim IWF. Die Bundesbank wird an der Meinungsbildung beteiligt. Die EU ist zwar Völkerrechtssubjekt und kann internationale Verträge schließen. Beim IWF gibt es jedoch keine automatische Rechtsnachfolge, da nicht alle EU-Länder Mitglieder des Eurosystems sind und die Wirtschaftspolitik noch immer national geblieben ist. Die EU ist im

7 IWF durch einen Vertreter der EZB als Beobachter im Exekutivrat vertreten, allerdings ohne Stimmrecht. (MB BBank 9/1999, S. 15 ff.) Die bereits erwähnte Novellierung des Bundesbankgesetzes im Jahre 2002 führt auch zu einer völligen Änderung der bisherigen Organisationsstruktur der Deutschen Bundesbank. Die bisherigen Organe wie der Zentralbankrat, das Direktorium und die Vorstände der Landeszentralbanken wurden abgeschafft. Das oberste Organ der Deutschen Bundesbank ist nun der Vorstand der Deutschen Bundesbank. Der Vorstand ist das alleinige Leitungs- und Entscheidungsorgan. Nach 7 Abs. 1 Satz 2 BBankG hat der Vorstand die Aufgabe, die Bundesbank zuleiten und zu verwalten. Der Vorstand übernimmt damit die Aufgaben des bisherigen Direktoriums, aber auch die Aufgaben der Vorstände der Landeszentralbanken sowie die Aufgaben des Zentralbankrates, die ihm nach dem Verlust der geldpolitischen Kompetenz noch verblieben waren. Die Neufassung des Bundesbankgesetzes sieht vor, dass die Vorstände der Landeszentralbanken wegfallen und damit auch die sogenannte Vorbehaltszuständigkeiten, d. h. im Bundesbankgesetz bisher genau definierte Zuständigkeiten. Es gibt damit nur einen einzigen Vorstand der Deutschen Bundesbank mit Sitz in Frankfurt/Main. Damit wurde eindeutig eine Stärkung der Zentrale vorgenommen. Dies wurde im Hinblick auf die veränderte Aufgabenstellung der Bundesbank im ESZB als notwendig erachtet. Der Vorstand der Bundesbank besteht aus dem - Präsidenten und dem - Vizepräsidenten der Bundesbank, den - sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Nach 7 Abs. 3 Satz 2 BBankG ist festgelegt, dass die Bundesregierung den Präsidenten, den Vizepräsidenten sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder und der Bundesrat die übrigen vier Vorstandsmitglieder im Einvernehmen mit der Bundesregierung vorschlagen. Damit ist in gewisser Weise der Pluralismus der Vorschlagsinstanzen wie vorher bei den Mitgliedern des Zentralbankrates nicht völlig untergegangen. Dieses Verfahren wird als eine Stärkung der Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank verstanden. Der jahrelang gepriesene Föderalismus ist allerdings nur noch rudimentär vorhanden. Die Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank wird besonders durch ein Anhörungsrecht des Vorstandes zu den Vorschlägen der Bundesregierung und des Bundesrats weiter gestärkt. Dieses Anhörungsrecht hatte allerdings schon vorher der Zentralbankrat bei der Bestellung der Direktoriumsmitglieder. Für die Vorstandsmitglieder ist eine besondere fachliche Eignung Voraussetzung ( 7 Abs. 2 Satz 2 BBankG). Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt in der Regel acht Jahre, ausnahmsweise mindestens fünf Jahre.

8 Der Vorstand tagt unter Vorsitz des Präsidenten oder des Vizepräsidenten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Präsident hat wie bisher ein Vetorecht hinsichtlich eines Beschlusses zur Geschäftsverteilung. Durch die Mitgliedschaft im Eurosystem hat die Deutsche Bundesbank ihre wichtigste Aufgabe in Form der Gestaltung der Geldpolitik verloren. Wie bereits erwähnt, kann nur noch der Präsident der Deutschen Bundesbank als Mitglied des EZB-Rates die nun europäisierte Geldpolitik mitbestimmen. Der Präsident unterliegt dabei keinem imperativen Mandat des Vorstandes, denn der Vorstand kann und darf den Präsidenten nicht zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten zwingen. Die Einflussnahme der Bundesregierung über die Berufung der Mitglieder des Vorstandes ist durch die lange Amtszeit bewusst begrenzt worden: Es ist nicht möglich, während einer (normalen) Legislaturperiode alle Mitglieder (von einer eventuellen neuen Regierung) auszuwechseln. Bei einer Amtszeit der Vorstandsmitglieder von acht Jahren, muss eine Regierung drei normale Legislaturperioden an der Macht sein, um eine komplette Auswechslung vornehmen zu können. Was die bisherigen Landeszentralbanken betrifft, so wurden sie in Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank umbenannt. Damit ist auch die bisher gesetzlich festgelegte Vorbehaltszuständigkeit für bestimmte Aufgaben weggefallen. Hauptverwaltungen gibt es in neun Städten: Berlin, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, Leipzig, Mainz, München und Stuttgart. Jeder Hauptverwaltung steht ein Präsident vor. Die Präsidenten der Hauptverwaltungen sind nicht im Vorstand vertreten. Die Präsidenten der Hauptverwaltungen werden vom Vorstand der Bundesbank bestimmt. Eine weitere organisatorische Reform stellt den Wegfall der Differenzierung zwischen Hauptstellen und Zweigstellen unterhalb der Hauptverwaltungen dar. Die Deutsche Bundesbank hält künftig nur noch Filialen, die den zuständigen Hauptverwaltungen unterstehen. Auch beim den Geschäften der Bundesbank mit den Geschäftsbanken und anderen Marktteilnehmern wurde das Bundesbankgesetz aktualisiert ( 19 BBankG) und dem entsprechenden EZB-Statut angepasst.

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