Die Arbeitslosenversicherung, ALV SVS , SF 1

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1 Die Arbeitslosenversicherung, ALV SVS , SF 1

2 Die versicherte Person Versicherte Personen Das Gesetz, bzw. die Verordnung sprechen immer von Versicherten, gemeint sind im Konkreten arbeitslose Arbeitnehmer/innen. Die Staatsangehörigkeit spielt für die Anspruchsberechtigung keine Rolle. Alle Leistungsbewerber/innen - auch solche mit Schweizer Bürgerrecht - müssen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Ausländer/innen gelten als in der Schweiz wohnhaft, wenn sie hier niedergelassen sind oder sich aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten (AVIG 12). Gemäss den Regelungen der bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und den EU-/EFTA-Staaten ist für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit in der Regel der letzte Beschäftigungsstaat zuständig. SVS , SF 2

3 Die versicherte Person Versicherte Personen Ausnahmen bildengrenzgänger/innen, die in der Schweiz arbeiten, aber in Nachbarstaaten den Wohnsitz begründen bilden hier eine Ausnahme. Sie haben bei Ganzarbeitslosigkeit zum Teil ein Wahlrecht (Art. 71 VO 1408/71 [Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) Bei Kurzarbeit oder wetterbedingten Arbeitsausfällen, sowie bei der Insolvenzentschädigung erhalten sie jedoch die Leistungen der Arbeitslosenversicherung des Beschäftigungsstaates. SVS , SF 3

4 Die Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosenentschädigung erhält, wer: ganz oder teilweise arbeitslos ist einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet in der Schweiz wohnt im Erwerbsalter steht die Beitragszeit erfüllt hat oder davon befreit ist vermittlungsfähig ist die Kontrollvorschriften erfüllt Einkommen zwischen CHF und / Monat (durchschnittlich) sind versicherbar! Die Voraussetzungen sind kumulativ (d.h. ausnahmslos alle) zu erfüllen! Wenn ein Element nicht erfüllt wird, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. SVS , SF 4

5 Rahmenfrist für die Beitragszeit 2 Jahre zum Leistungsbezug 2 Jahre 2 Jahre Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag. Grundsatz / Beispiel: Anmeldung: Rahmenfrist für die Beitragszeit: (Vergangenheit) Rahmenfrist für den Leistungsbezug: (Zukunft) SVS , SF 5

6 Rahmenfrist Ausnahmen: - bei Personen, die zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung höchstens vier Jahre vor ihrer ordentlichen AHV-Pensionierung stehen, kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AVIG die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Diese Personen haben auch zusätzlich zu ihrer Höchstzahl an Taggelder noch Anspruch auf 120 weitere Taggelder. (siehe dazu auch Kapitel der Höchstzahl der Taggelder Art. 27 AVIG) - des weiteren können zwecks Wiederaufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach erfolgter Erziehungsperiode von Kindern unter 10 Jahren oder nach der definitiven Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowohl Rahmenfristen für den Leistungs-bezug wie auch Rahmenfristen für die Beitragszeit verlängert werden (Art. 9a und 9b AVIG, neu ab 1. Juli 2003, siehe dazu spezielles Kapitel ) SVS , SF 6

7 Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit (AVIG 10) Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Teilweise arbeitslos ist, wer - in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Teilzeitstelle sucht, bzw. - in einem Teilzeitarbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. Nicht als teilweise arbeitslos gilt eine Person, deren normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit). SVS , SF 7

8 Anrechenbarer Arbeitsausfall Anrechenbarer Arbeitsausfall (AVIG 11 und Art. 11a AVIG) Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wen er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei volle Arbeitstage dauert. Wird eine versicherte Person im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, arbeitslos, wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten Wartezeit nicht angerechnet (vgl. Regelungen über besondere Wartezeiten AVIV 6). - Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (vgl. besondere Regelung AVIG 29). - Erhält eine versicherte Person beim Austritt aus dem Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber freiwillige Leistungen, die höher sind als Fr. 106'800.--, so wird der übersteigende Betrag als kein anrechenbarer Arbeitsausfall betrachtet. (Art. 11a AVIG, Art. 10a 10h AVIV). Der Beginn der Anspruchsberechtigung verschiebt sich dementsprechend. SVS , SF 8

9 Beitragszeit Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. (Art ) Grundsatz: Befreit vom Erfüllen der Beitragszeit kann nur werden, wer die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt! SVS , SF 9

10 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit Beitragszeit erfüllt (AVIG 13; AVIV 11-12) Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Zeiten, in denen Personen, die innerhalb des Arbeitsverhältnisses infolge Krankheit/Unfall oder Schwangerschaft/Mutterschaft keine Beiträge entrichtet haben, können auch als Beitragszeiten angerechnet werden. Weiter angerechnet werden oder Beschäftigungszeiten von unter 18-jährigen Personen. Zeiten, in denen Personen ausserhalb von Arbeitsverhältnissen Militär-, Zivil-, Schutzdienste geleistet haben SVS , SF 10

11 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit Vom Erfüllen der Beitragszeit befreit (AVIG 14; AVIV 13) Grundsatz: Befreit vom Erfüllen der Beitragszeit kann nur werden, wer die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt! Der Befreiungsartikel AVIG Art. 14 wurde mit dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge mit der EU/EFTA ab dem 1. Juni 2002 neu geregelt: - Die Befreiungstatbestände nach Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 AIVG müssen immer einen Bezug zur Schweiz haben. - Gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG können nur Schweizer oder niedergelassene Ausländer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft (EU) als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) in die Schweiz zurückkehren, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden Die Bestimmungen im Einzelnen: Um Härtefälle zu vermeiden, können betroffene Person, denen es innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht möglich war, der Beitragspflicht nachzukommen, trotzdem Arbeitslosenentschädigung erhalten. SVS , SF 11

12 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit Wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten aus einem der folgenden Gründe nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte: Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung Krankheit, Unfall oder Mutterschaft; Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt SVS , SF 12

13 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Wer durch Scheidung, Tod des Ehegatten, Wegfall einer IV-Rente etc. innerhalb des vergangengen Jahres aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen ist, eine Arbeit aufzunehmen Diese Befreiungsgründe sind untereinander kumulierbar (Voraussetzung: insgesamt mehr als 12 Monate nicht in einem AV). SVS , SF 13

14 Befreiung Unerwartetes, die Lebensumstände plötzlich veränderndes Ereignis (AVIG 14/2) Wer innerhalb eines Jahres seit dem Ereignis gezwungen ist, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, wegen: - Trennung oder Ehescheidung - Invalidität oder Tod des Ehegatten oder ähnlichen Gründen (z.b. Wegfall der Betreuung von Pflegebedürftigen (Art. 13 Abs. 1bis AVIV) - Wegfall oder Kürzung der eigenen Invalidenrente gilt als von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Die betroffene Person muss beim Eintritt des Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben. SVS , SF 14

15 Befreiung Ebenfalls vom Erfüllen der Beitragszeit befreit sind Schweizer oder niedergelassene Ausländer (AVIG 14/3, AVIV 13/2), welche von einem über einjährigen Auslandaufenthalt aus einem Staat sowohlausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation zurückkehren, sofern sie - dort eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, deren Dauer der Mindestbeitragszeit (gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG) entspricht. Dieser Befreiungstatbestand gilt nicht für Arbeitnehmertätigkeiten in Liechtenstein und Deutschland. Die besondere Rückkehrer-Regelung im Abkommen über die Arbeits-losenversicherung mit Liechtenstein, sowie demjenigen mit Deutschland, lässt diese Arbeitnehmertätigkeiten als Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG zu. SVS , SF 15

16 Selbständigkeit Anspruchsberechtigung vor der Wiederaufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit - nach der Beendigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung (Art. 9a AVIG) -Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine nichtbeitragswirksame selbständige Erwerbstätigkeit gehandelt hat. (also keine AG oder GmbH). - Damit eine Anspruchsberechtigung aufrecht erhalten bleibt oder entstehen kann werden Rahmenfristen für den Leistungsbezug oder für die Beitragszeit verlängert. SVS , SF 16

17 Anspruch Aufrechterhaltung der Anspruchsberechtigung (Art. 9a Abs. 1 AVIG): Nimmt eine Person während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine selbständige Erwerbstätigkeit auf und muss sie diese nach Ablauf der ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug definitiv beenden, so kann die ordentliche Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert werden. Die nun erneut arbeitslose Person kann noch bis zum ursprünglichen Höchstanspruch die restlichen Taggelder bis zum Ablauf der verlängerten Rahmenfrist Leistungsbezug beziehen. (Art. 9a Abs. 3 AVIG). SVS , SF 17

18 Anspruch Beispiel: Anspruchserhebung ab 1. August 2003 Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit 1. April 2005 Wiederanmeldung (WA) zum Taggeldbezug nach Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit 1. Juni 2006 WA: ordentliche Rahmenfrist Leistungsbezug verlängerte Rahmenfrist Leistungsbezug SVS , SF 18

19 Anspruch Entstehung der Anspruchsberechtigung (Art. 9a Abs. 2 AVIG): Meldet sich eine Person nach der Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an und hat sie vor Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit keine Arbeitslosenentschädigung bezogen, so kann die Rahmenfrist für die Beitragszeit um die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit jedoch höchstens zwei Jahre verlängert werden. Erfüllt sie innerhalb der verlängerten Rahmenfrist für die Beitragszeit die Beitragszeit oder kann sie davon befreit werden, so hat sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. SVS , SF 19

20 Selbständig Beispiel: Anspruchserhebung ab 1. September Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit 1. April 2002 bis 31. August 2003 (17 Monate) Ordentliche Rahmenfrist Beitragszeit : 1. September 2001 bis 31. August 2003, verlängerte Rahmenfrist Beitragszeit 1. April 2000 bis 31. August 2001 (17 Monate zurück ab dem 1. September 2001) Arbeitnehmertätigkeit bis 1. Januar 2000 bis 31. Dezember verlängerte Rahmenfrist Beitragszeit (17 Monate selbständig) ordentliche Rahmenfrist Beitragszeit (2 Jahre) SVS , SF 20

21 Erziehungszeit Wiederaufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach der Beendigung einer Erziehungsperiode von Kinder unter 10 Jahren Art. 9b AVIG) -Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Erziehungsperioden von Kinder unter 10 Jahren handelt - Damit eine Anspruchsberechtigung aufrecht erhalten bleibt oder entstehen kann werden Rahmenfristen für den Leistungsbezug oder für die Beitragszeit verlängert. SVS , SF 21

22 Erziehungszeiten Aufrechterhaltung der Anspruchsberechtigung (Art. 9b Abs. 1 AVIG): Nimmt eine Person während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Erziehung ihres Kindes auf und beendet sie diese (bevor das Kind 10 Jahre alt ist) nach Ablauf der ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so kann die ordentliche Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert werden. Die nun erneut arbeitslose Person kann noch bis zur Ausschöpfung des Höchstanspruchs die restlichen Taggelder bis zum Ablauf der verlängerten Rahmenfrist Leistungsbezug beziehen. (Art. 9b Abs. 5 AVIG) SVS , SF 22

23 Meldung nach Selbständigkeit Beispiel: Anspruchserhebung ab 1. September 2003 Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit 1. April 2002 bis 31. August 2003 (17 Monate) Ordentliche Rahmenfrist Beitragszeit : 1. September 2001 bis 31. August 2003, verlängerte Rahmenfrist Beitragszeit 1. April 2000 bis 31. August 2001 (17 Monate zurück ab dem 1. September 2001) Arbeitnehmertätigkeit bis 1. Januar 2000 bis 31. Dezember verlängerte Rahmenfrist Beitragszeit (17 Monate selbständig) ordentliche Rahmenfrist Beitragszeit (2 Jahre) SVS , SF 23

24 Anspruch Entstehung der Anspruchsberechtigung (Art. 9b Abs. 2 AVIG): Meldet sich eine Person nach der Beendigung der Erziehungszeit ihres Kindes zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an und hat sie vor Aufnahme der Erziehungszeit keine Arbeitslosenentschädigung bezogen, so kann die Rahmenfrist für die Beitragszeit um zwei Jahre verlängert werden, d.h. sie beträgt vier Jahre. Erfüllt sie innerhalb dieser vierjährigen Rahmenfrist die Beitragszeit oder kann sie davon befreit werden, so hat sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. SVS , SF 24

25 Bilateral Die Auswirkungen des Abkommens über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Frei-handelsassoziation auf die Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Juni 2002 auf die Artikel 13 und 14 AVIG (unter Anwendung von Art. 121 AVIG) Die vier zweiseitigen Abkommen über die Arbeitslosenversicherung der Schweiz mit ihren Nachbarstaaten Die Abkommen Schweiz Frankreich, Schweiz Österreich, Schweiz Italien sind seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Personenverkehrsabkommens mit der EU, sistiert. An ihre Stelle treten die Regelungen der VO 1408/71 (u.a. die Totalisierung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten). Das heisst u.a., die bisherige Anrechnung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten für Schweizer, die in diesen Ländern als Arbeitnehmer gearbeitet haben, als Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG fällt dahin. Sie müssen nach dem Verlust ihrer Stelle im EU-/EFTA-Ausland Antrag auf ALE im letzten Beschäftigungsstaat stellen. SVS , SF 25

26 Bilateral Das Abkommen Schweiz Deutschland Das Abkommen wird ebenfalls sistiert. Ausnahme bildet Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 (Rückkehrer Regelung) sowie Art. 8 Abs. 5 (Spezialregelung für die Gemeinde Büsingen). Art. 7 Abs. 1 des Abkommens der Schweiz mit Deutschland über die ALV sieht vor, dass Zeiten einer beitragspflichtigen unselbständigen Beschäftigung in Deutschland von Schweizer Staatsangehörigen bei Antragsstellung auf ALE in der Schweiz als Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG angerechnet werden. Diese Bestimmung gilt umgekehrt auch für deutsche Staatsangehörige, die in der Schweiz gearbeitet haben und danach in Deutschland Anspruch auf ALE erheben. SVS , SF 26

27 Bilateral Das Abkommen Schweiz Liechtenstein Liechtenstein ist nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft. Aus diesem Grund gilt das separate Abkommen weiterhin. Dies hat zur Folge: Dass Schweizer, welche in Liechtenstein als Arbeitnehmer gearbeitet haben, wenn sie in die Schweiz zurückkehren und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben, sich diese Zeit als Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG anrechnen lassen können. Sie können aufgrund dieser speziellen Bestimmung nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr nicht gemäss Art. 14 As. 3 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden. SVS , SF 27

28 Bilateral Die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten (Totalisierung) Erfüllt eine antragsstellende Person die Mindestbeitragszeit in der Schweiz nicht, so müssen die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, welche diese Person in einem anderen EG- Staat zurückgelegt hat, mitberücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Person unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Regelung gilt nicht für Grenzgänger, welche aufgrund ihres Wahlrechtes ihre Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung in ihrem Wohnsitzstaat machen. Hier gilt, dass die im Beschäftigungsstaat zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind, ohne dass zuerst im Wohnsitzstaat Versicherungszeiten zurückgelegt werden müssen. (siehe dazu auch Seite 32, Punkt 2.1 Versicherte Personen) SVS , SF 28

29 Vermittlung Vermittlungsfähigkeit (AVIG 15; AVIV 14-15) Um vermittlungsfähig zu sein, muss man nach dem Gesetz bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit umfasst somit vier Elemente: bereit (will): subjektive Bedingung: Eine arbeitslose Person muss ihre Arbeitskraft so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Wer sich nur für eine beschränkte Dauer der Stellenvermittlung zur Verfügung stellt, kann als vermittlungs-unfähig betrachtet werden. in der Lage (kann): objektive Bedingung: Man muss nicht nur bereit, sondern auch tatsächlich in der Lage sein, seine Arbeitskraft so einsetzen zu können, wie dies normalerweise ein Arbeitgeber verlangt Ausbildung, Physis/Psyche usw.; SVS , SF 29

30 Vermittlung Vermittlungsfähigkeit (AVIG 15; AVIV 14-15) berechtigt (darf): juristische Bedingung: Die Arbeits- und Vermittlungsberechtigung kann aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht gegeben sein, beispielsweise bei fehlender Arbeitsbewilligung für Ausländer/innen. eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen: Versicherte Personen haben sowohl an vom RAV angeordneten Weiterbildungs-/ Beschäftigungsmassnahmen, Orientierungsveranstaltungen, Standortbestimmungen, teilzunehmen, sowie auch die Kontroll- und Beratungsgespräche des RAV zu besuchen Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit (AVIG 85/1d, AVIV 24) Hält eine Stelle die versicherte Person gar nicht oder nicht im beantragten Mass für vermittlungsfähig, so veranlasst sie eine Überprüfung durch die kantonale Amtsstele (in der Regel KIGA/AWA). Diese erlässt eine Feststellungsverfügung und gibt dies der Arbeitslosenkasse und dem RAV bekannt. SVS , SF 30

31 Ferienbezug Kontrollfreie Bezugstage Stempelferien (AVIG 17/2; AVIV 27) Nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit hat die betroffene Person Anspruch auf fünf kontrollfreie Bezugstage. Sie werden dem Höchstanspruch angerechnet. SVS , SF 31

32 Schadenminderungspflicht Schadenminderungspflicht (AVIG 16-17) Die betroffene Person muss alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (vgl. AVIV 26). Sofort nach Erhalt der Kündigung sind die Arbeitsbemühungen (Stellensuche) aufzunehmen und zu dokumentieren! SVS , SF 32

33 Schadenminderungspflicht Schadenminderungspflicht (AVIG 16-17) Die betroffene Person muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen und auf Weisung der zuständigen Amtstelle - an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern; - an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen und - die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit der zuständigen Amtstelle vorzulegen. Die Kontrollvorschriften sehen eine Reihe von Sonderregelungen, Ausnahmen und Erleichterungen vor - beispielsweise bei Zwischenverdienst, Ortsabwesenheit wegen Stellenbewerbung, Familienereignisse, Kursbesuch, Eignungsabklärungen am Arbeitsplatz. SVS , SF 33

34 Freien Personenverkehr Die Auswirkungen des Abkommens über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU-/EFTA-Staaten auf die Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Juni 2002 auf die Kontrollvorschriften nach Artikel 17 AVIG Der Leistungsexport / die Vorschussleistungen Damit Arbeitnehmer auch effektiv von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen können, sieht Art. 69 VO 1408/71 den Leistungsexport vor. Danach können sich arbeitslose Arbeitnehmer während längstens drei Monaten in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten aufhalten, um sich dort um Arbeit zu bemühen, ohne dass sie ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verlieren. Die Leistungsnehmer bleiben während der Dauer des Leistungsexports weiterhin dem Leistungsrecht des Herkunftsstaates unterstellt. Sie müssen in dieser Zeit die Kontrollvorschriften des Staates der Stellensuche erfüllen. SVS , SF 34

35 Zumutbare Arbeit Zumutbare Arbeit (AVIG 16; AVIV 16-17, 41a) Grundsatz: Die betroffene Person muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Grundsätzlich gilt jede Arbeit als zumutbar. Einschränkungen beziehen sich vor allem auf gesetzliche oder persönliche Hinderungsgründe (AVIG 16/2). Ist eine Arbeit gemäss abschliessender Aufzählung von AVIG 16 unzumutbar, ist die betroffene Person von der Annahmepflicht befreit! SVS , SF 35

36 Unzumutbare Arbeit Unzumutbar, und somit von der Annahmepflicht befreit ist eine Arbeit, die - nicht den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht (Ausnahmeregelung für vermindert Leistungsfähige); - nicht angemessen auf die Fähigkeiten der arbeitslosen Person (Alter, Gesundheit, persönliche Verhältnisse) Rücksicht nimmt; - die Wiederbeschäftigung der betroffenen Person in ihrem angestammten Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; - in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; SVS , SF 36

37 Unzumutbare Arbeit Unzumutbar, und somit von der Annahmepflicht befreit ist eine Arbeit, die - mehr als zwei Stunden Arbeitsweg (je für den Hin- und Rückweg) mit dem öffentlichen Verkehrsmittel erfordert und für Alleinstehende keine Unterkunft bietet, - eine ständige Abrufbereitschaft der betroffenen Person über den Umfang der garantierten - Beschäftigung hinaus erfordert; in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen vorgenommen hat, allein zum Zwecke der Neu- oder Wiedereinstellung von Personen zu wesentlich schlechteren Bedingungen; einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes; es sei denn, sie erhalte Kompensationsleistungen nach AVIG 24 (Zwischenverdienst). SVS , SF 37

38 Wartezeiten Allgemeine Wartezeit (AVIG 18/1, 18/1bis; AVIV 6a) Grundsätzlich beginnt der Taggeldanspruch nach einer allgemeinen Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Von dieser Wartezeit sind ausgenommen Versicherte, deren (AVIG 18/1bis, Härtefallregelung): Versicherter Verdienst aus Vollzeitbeschäftigung ist geringer als Fr. 3'000.-; dieser Grenzbetrag erhöht sich für das erste Kind um Fr. 1'000.- und für jedes weitere um Fr (es werden für maximal fünf Kinder Grenzbetragserhöhungen vorgenommen). Bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich der Grundbetrag (Fr. 3'000.-) im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad der Zuschlag für die Kinder hingegen wird nicht reduziert. SVS , SF 38

39 Wartezeiten Besondere Wartezeiten (AVIV 6) Einen Wartetag haben zu bestehen (AVIG 11/2): Versicherte nach Beendigung einer Saisontätigkeit (AVIV 7). Versicherte nach einer Tätigkeit mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (AVIV 8): - Musiker/innen, Schauspieler/innen, Artisten und Artistinnen - Künstlerische Mitarbeiter/innen bei Radio, Fernsehen oder Film - Filmtechniker/innen - Journalisten und Journalistinnen. SVS , SF 39

40 Wartezeiten 120 Wartetage haben zu bestehen (AVIG 14/1a; AVIV 6) - Schulabgänger/innen (obligatorische Schulpflicht) - Maturanden/Maturandinnen (ohne Berufsabschluss) - Absolventen /Absolventinnen einer beruflichen Grundausbildung an einer Schule ohne Diplom - Hochschulabsolventen/-absolventinnen ohne Abschluss (Staatsexamen nicht bestanden) sofern sie unter 25-jährig sind und keine Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern zu erfüllen haben. SVS , SF 40

41 Taggelder, Höchstanspruch Versicherte Personen haben Anspruch auf (AVIG Art. 27 Abs. 2): Höchstens: 400 Taggelder wenn sie eine Beitragszeit von 12 Monaten nachweisen höchstens 520 Taggelder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben und eine Beitragszeit von 18 Monaten nachweisen höchstens 520 Taggelder wenn sie eine IV/UV-Rente beziehen oder beantragt haben und eine Beitragszeit von 18 Monaten nachweisen Versicherte Personen haben Anspruch auf (AVIG Art. 27 Abs. 4) Höchstens: 260 Taggelder wenn sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit wurden SVS , SF 41

42 Berechnungen der ALK SVS , SF 42

43 Versicherter Verdienst Art. 23 AVIG, Art. 37 AVIV Beispiel: Versicherter Verdienst mtl. Fr Altersleistung (AL) mtl. Fr Taggeldansatz 70 % 80 % Mögliche ALE ohne AL Fr. 3'500.- Fr. 4'000.- Abzüglich Altersleistung./. Fr. 2'000.-./. Fr. 2'000.- = Brutto-Auszahlung Arbeitslosenentschädigung Fr Fr. 2'000.- SVS , SF 43

44 Versicherter Verdienst Art. 23 AVIG, Art. 37 AVIV Die Arbeitslosenentschädigung wird in Form von Taggeldern ausgerichtet. Dabei werden in Abweichung zu den übrigen Sozialversicherungen in der Woche (Montag bis Freitag) fünf Taggelder ausbezahlt. Höhe des Taggeldes (AVIG 22) Das Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Tagesverdienstes. Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, sowie Personen, deren volles Taggeld mehr als Fr beträgt oder die nicht invalid sind, erhalten ein Taggeld von 70 Prozent des versicherten Tagesverdienstes. Das Arbeitslosentaggeld berechnet sich aufgrund des ermittelten versicherten Verdienstes. Die Umrechnung des versicherten Verdienstes in den Tagesverdienst - als Basis für die Ermittlung des Taggelds - erfolgt gemäss AVIV 40a nach der Formel Versicherter VerdienstTagesverdienst z. B : 21,7 x 70 % oder 80 % Versicherte Personen erhalten einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder-, und Ausbildungszulage entspricht, auf die sie Anspruch hätten, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünden. (Die monatliche Kinder- oder Ausbildungszulage wird ebenfalls durch 21,7 Tage dividiert) SVS , SF 44

45 Versicherter Verdienst Art. 23 AVIG, Art. 37 AVIV 2 Monate à Fr Monate à Fr Berechnung: 4 x 400 = x 800 = = 3'200 : 6 Monate = 533 Der VV liegt über der Mindestgrenze von Fr. 500 SVS , SF 45

46 Versicherten Verdienstes Art. 23 AVIG, Art. 37 AVIV Zur Anwendung gelangt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende und normalerweise erzielte Lohn. Dazu gehören: Grundlohn 13. Monatslohn / Gratifikation Naturallohn Lohnprovisionen Weitere vertraglich vereinbarte Zulagen SVS , SF 46

47 Versicherten Verdienst Art. 23 AVIG, Art. 37 AVIV Nicht zum versicherten Verdienst gehören: Lohn aus Mehrarbeit / Überzeit Ferien- und Feiertagsentschädigungen Familien- / Haushaltzulagen Abgangsentschädigung Spesen Lohn aus Nebenverdienst Inkonvenienzentschädigungen Sofern während Ferien und Arbeiten, welche die Zulage nicht begründen, keine Auszahlung erfolgt SVS , SF 47

48 Bemessungszeitraum für die Berechnung des versicherten Verdienstes Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 37 Abs. 1, 2 + 3bis AVIV Beispiel 1: Durchschnittslohn der letzten 6 Beitragsmonate: Fr Durchschnittslohn der letzten 12 Beitragsmonate: Fr Massgebender versicherter Verdienst: Fr Der höchstversicherte Verdienst (Art. 18 ATSG) entspricht dem für die obligatorische Unfallversicherung massgebenden Verdienst von aktuell Fr pro Monat. Wer mehr verdient hat, erhält nur den Ausfall von monatlich Fr. 8'900.- entschädigt (AVIV 23/1). Nicht versichert ist ein Nebenverdienst, der ausserhalb der normalen, vollen Arbeitszeit oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt wird. ist ein Verdienst, der monatlich Fr (für eine Heimarbeitnehmer/in Fr ) nicht erreicht (AVIV 40). SVS , SF 48

49 Zwischenverdienst Art AVIG, Art. 41 a AVIV Nebenverdienst Nebenverdienst Fr.500 Vollzeitstelle Fr Ausdehnung Nebenverdienst neu Fr Bezug ALE Differenz von Fr ist als ZV zu berücksichtigen RF Beitragszeit RF Leistungsbezug SVS , SF 49

50 Pauschalansätze Art. 13 Abs. 2bis und Art. 23 Abs. 2 AVIG, Art. 41 AVIV Pauschalansätze pro Monat pro Tag Taggeld Personen mit höherem Abschluss Fr. 3' Fr Fr Nach Berufslehre oder gleichwertiger Ausbildung Fr. 2' Fr Fr Für alle übrigen Personen mehr als 20 Jahre alt Fr. 2' Fr Fr weniger als 20 Jahre alt Fr Fr Fr. 32. SVS , SF 50

51 Bemessungszeitraum für die Berechnung des versicherten Verdienstes Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 37 Abs. 1, 2 + 3bis AVIV Für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder Lehrabgänger/- innen (AVIG 14) gelten Pauschalansätze (AVIV 41) als versicherter Verdienst Die Verordnung legt je nach Ausbildung und Alter der betreffenden Person eine Tagespauschale fest. Um den monatlichen Pauschalansatz als versicherten Verdienst zu ermitteln, wird die Tagespauschale mit dem Faktor 21,7 Tage multipliziert. Beispiel: Tagespauschalansatz gemäss Art. 41 Abs. l lit. a AVIV : Fr x 21,7 Tage = Fr. 3' (auf-/abgerundet) SVS , SF 51

52 Pauschalansätze Art. 13 Abs. 2bis und Art. 23 Abs. 2 AVIG, Art. 41 AVIV Die Pauschalansätze werden um 50% reduziert bei Versicherten, die: nach Art. 14 Abs. 1 Bst a AVIG (Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung) alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b AVIG (Krankheit, Unfall oder Mutterschaft) oder Bst. c AVIG (Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt) befreit sind oder im Anschluss an ihre berufliche Ausbildung ALE beanspruchen weniger als 25 Jahre alt sind keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern zu erfüllen haben SVS , SF 52

53 Pauschalansätze Art. 13 Abs. 2bis und Art. 23 Abs. 2 AVIG, Art. 41 AVIV Anspruch auf einen ungekürzten Pauschalansatz haben Personen, die im Anschluss an ihre berufliche Ausbildung Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst von mindestens einem Monat leisten im Anschluss an eine schulische Ausbildung (Art. 14 Abs. 1 Bst. a AVIG) während mindestens einem Monat eine vollzeitige unselbständige Erwerbstätigkeit zu einem berufs- und ortsüblichen Lohn ausgeübt oder Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst geleistet haben SVS , SF 53

54 Pauschalansätze Art. 13 Abs. 2bis und Art. 23 Abs. 2 AVIG, Art. 41 AVIV Verschiedenes Wenn der Lehrlings- dieser massgebend. oder Praktikumslohn höher ist als der (gekürzte) Pauschalansatz, ist Ändern sich die Umstände für die Bestimmung der Höhe des Pauschalansatzes im Laufe einer Kontrollperiode, so gilt der neue Pauschalansatz ab deren Beginn. Bei Versicherten, die im Anschluss an eine berufliche Ausbildung während mindestens einem Monat eine vollzeitige, unselbständige Erwerbstätigkeit zu einem berufs- und ortsüblichen Lohn ausgeübt haben, sind für die Berechnung des Durchschnittslohnes die Beitragsmonate aus dem Lehrverhältnis mit dem entsprechenden (ungekürzten) Pauschalansatz zu berücksichtigen. SVS , SF 54

55 Pauschalansätze Art. 13 Abs. 2bis und Art. 23 Abs. 2 AVIG, Art. 41 AVIV Beispiel: Der Versicherte arbeitete nach erfolgreichem Lehrabschluss während zwei Monaten zu einem Lohn von Fr. 4' Berechnung Durchschnittslohn der letzten sechs Monate: 2 Monate à Fr. 4' Fr. 8' Monate à Fr. 2' (Pauschale) Fr. 11' Total Fr. 19'024. Durchschnittlohn Fr Versicherter Verdienst Fr. 3' SVS , SF 55

56 Zwischenverdienst Art AVIG, Art. 41 a AVIV Jedes Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit Berechnung analog versicherter Verdienst: Grundlohn, 13. Monatslohn/Gratifikation, Naturallohn, Lohnprovisionen, weitere vertraglich vereinbarte Zulagen Ausnahme: Feiertagsentschädigung ist ebenfalls zu berücksichtigen Zwischenverdienst muss den orts- und berufsüblichen Ansätzen entsprechen Nebenverdienst Einkommen das der Versicherte bereits vor seiner Arbeitslosigkeit außerhalb seiner normalen Arbeitszeit erzielte ist nicht als ZV anzurechnen SVS , SF 56

57 Zwischenverdienst Art AVIG, Art. 41 a AVIV Kompensationszahlungen Anspruch auf Kompensationszahlung von 70% bzw. 80% des Verdienstausfalles, sofern ZV- Einkommen nicht gleich hoch oder höher als ALE Anspruch auf grundsätzlich 24 Monate Kompensationszahlung haben Versicherte, die: gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig sind oder über 45-jährig sind Die Dauer der Kompensationszahlung für alle übrigen Versicherten beträgt maximal 12 Kontrollperioden SVS , SF 57

58 Zwischenverdienst Art AVIG, Art. 41 a AVIV Kein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht, wenn ein Arbeitsverhältnis, das weniger als ein Jahr unterbrochen war, zwischen den gleichen Parteien unter einer der folgenden Bedingungen fortgesetzt wird: Arbeitszeitreduktion mit überproportionaler Lohnkürzung d.h. Lohnkürzung von mehr als 20% im Verhältnis zum reduzierten Beschäftigungsgrad Arbeitszeit wird beibehalten, aber der Lohn wird mehr als 20% - 30 % reduziert SVS , SF 58

59 Zwischenverdienst Art AVIG, Art. 41 a AVIV Kompensations-Zahlung: Berechnung für z. B. 20 Tage Taggeld 70 %: Fr : 21.7 Tage x 70 % = Fr Taggeld 80 %: Fr : 21.7 Tage x 80 % = Fr Fr : 21.7 Tage x 20 Tage Fr (Zwischenverdienst = ZV) x 70 % = Fr Fr : Fr = 11.3 Tage x Fr Brutto-Arbeitslosenentschädigung: Fr Anrechenbarer ZV: Fr ( + ) ZV und ALE zusammen: Fr ALV ohne ZV: Fr (20 x Fr ) Finanzieller Vorteil: Fr (finanz. positive Auswirkung) Durch Zwischenverdienst eingesparte Taggelder: 8.7 Tage ( 20 Tage 11.3 Tage) SVS , SF 59

60 Zwischenverdienst Art AVIG, Art. 41 a AVIV Differenz-Zahlung: Berechnung für z. B. 20 Tage Taggeld 70 %: Fr : 21.7 Tage x 70 % = Fr Taggeld 80 %: Fr : 21.7 Tage x 80 % = Fr Fr : 21.7 Tage x 20 Tage x 70 % - Fr (ZV) = Fr Fr : Fr = 7.6 Tage x Fr = Brutto-Arbeitslosenentschädigung: Fr Anrechenbarer ZV: Fr ( + ) ZV und ALE zusammen: Fr ALV ohne ZV: Fr Finanzieller Vorteil: Fr Durch Zwischenverdienst eingesparte Taggelder: 12.4 Tage (20 Tage 7.6 Tage) SVS , SF 60

61 Zwischenverdienst Art AVIG, Art. 41 a AVIV Die Annahme eines Zwischenverdienstes, bringt der betreffenden Person aber nicht nur kurzfristige finanzielle Vorteile. Durch die Annahme einer solchen Beschäftigung erwirbt sie sich zudem neue Beitragszeiten für eine allfällige spätere Arbeitslosigkeit. Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes werden die Kompensationszahlungen der Arbeitslosenversicherung teilweise mitberücksichtigt, so dass der neue versicherte Verdienst höher ausfällt, als der Lohn aus der Zwischenverdienst-Beschäftigung. Dies, obwohl auf den von der Arbeitslosenversicherung ausgerichteten Differenzzahlungen im Gegensatz zum Lohn - keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden (AVIG 23/4). Wer einen Zwischenverdienst erzielt, hat zudem die Möglichkeit, wieder in einer festen Tagesstruktur zu sein, sich neue Referenzen zu erwerben und kann zudem seine Qualifikationen erhalten oder unter Umständen neue Qualifikationen erwerben. SVS , SF 61

62 Zwischenverdienst Art AVIG, Art. 41 a AVIV Erzielt eine versicherte Person innerhalb einer Kontrollperiode einen teilzeitlichen Zwischenverdienst, hat sie Anspruch auf die Differenz zwischen der vom Arbeitgeber geschuldeten Kinderzulage und der Kinderzulage, auf die sie gemäss kantonalem Recht Anspruch hat. Die Kasse macht die versicherte Person auf einen allfälligen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber aufmerksam. Die Geltendmachung ist Sache der versicherten Person. AHV-/Familienausgleichskasse: Höhe und Berechnung der Zulagen ab 2000 Die volle Zulage beträgt monatlich 160 Franken für Kinder bis 12 Jahre und 190 Franken vom ersten Tag des Monats an, in dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet hat. Alleinerziehende, d.h. Verwitwete, Geschiedene, gerichtlich Getrennte, Ledige und Arbeitnehmer/innen mit invalidem Ehegatten, haben Anspruch auf die volle Zulage bei einem monatlichen Mindestbeschäftigungsgrad von 40 Stunden. Wird dieser Mindestbeschäftigungsgrad nicht erreicht, errechnet sich die Zulage anhand der gearbeiteten Stunden: Der Stundenansatz beträgt Fr für Kinder bis 12 Jahre und Fr ab dem 12. Altersjahr. Die übrigen Arbeitnehmer/innen haben Anspruch auf die volle Zulage bei einem monatlichen Mindestbeschäftigungsgrad von 80 Stunden. Wird dieser Mindestbeschäftigungsgrad nicht erreicht, errechnet sich die Zulage anhand der gearbeiteten Stunden: Der Stundenansatz beträgt Fr für Kinder bis 12 Jahre und Fr ab dem 12. Altersjahr. Bei Eintritt oder Austritt einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers während des Monats wird der Kinderzulagenanspruch grundsätzlich mit dem Stundenansatz ermittelt. SVS , SF 62

63 Zwischenverdienst Art AVIG, Art. 41 a AVIV Finanzielle Zumutbarkeit und Zwischenverdienst Die finanzielle Zumutbarkeit richtet sich nach dem entsprechenden Entschädigungssatz (70 / 80%), solange ein Anspruch auf Kompensationszahlung besteht. Besteht kein Anspruch mehr auf Kompensationszahlung, gilt ein Einkommen von 70% des versicherten Verdienstes als zumutbar. Der Entschädigungssatz bleibt dagegen unverändert 70 oder 80%. Für eine versicherte Person mit Entschädigungssatz 80% wird nach ausschöpfen der Kompensationszahlung ein Lohn von 70% zumutbar. Zumutbare Arbeit bricht die Arbeitslosigkeit ab und schliesst auch eine Differenzzahlung nach Art. 41a Abs. 4 AVIV aus. SVS , SF 63

64 Zwischenverdienst Art AVIG, Art. 41 a AVIV Beiträge an die Sozialversicherungen (AVIG 22a) Die Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHVG. Die Arbeitslosenkasse zieht den Arbeitnehmeranteil an AHV/IV/EO-Beiträgen am Tag-geld ab und rechnet diesen, zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeit-geberanteil, mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ab. Weiter zieht die Arbeits-losenkasse den Prämienanteil von 2,93 Prozent für die obligatorische Nichtberufs-Unfallver-sicherung zuhanden der SUVA und die Beiträge für die BVG- Risikodeckung Invali-dität/Tod zuhanden der BVG-Auffangeinrichtung vom Taggeld ab. Für die Arbeits-losenversicherung selber erfolgt kein Abzug. SVS , SF 64

65 Zwischenverdienst Art AVIG, Art. 41 a AVIV Während des Militär- oder Zivilschutzdienstes (AVIG 26) wird nur eine allfällige Differenz zwischen der Erwerbsausfallentschädigung und der Arbeitslosenentschädigung ausgeglichen, solange ein Taggeldanspruch besteht. Während der Rekrutenschule oder dem Beförderungsdienst erfolgt generell kein Ausgleich. SVS , SF 65

66 Zwischenverdienst Art AVIG, Art. 41 a AVIV Bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Mutterschaftrschaft (AVIG 28; AVIV 42) Bei Krankheit, Unfall oder Arbeitsunfähigkeiten wegen Schwangerschaft besteht ein limitierter Taggeldanspruch. Diese Taggelder werden bis zum 30. Kalendertag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Bei mehrmaliger Krankheit innerhalb der Rahmenfrist, können höchstens 44 Taggelder (inkl. der Leistungen der ALV bei Unfall, siehe unten) beansprucht werden. (AVIG 28 Abs. 1) Versicherte, die nach Geburt ihres Kindes vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeitsund vermittlungsfähig sind, haben Anspruch auf 40 Taggelder. Die Beschränkung der Bezugsdauer bis zum 30. Kalendertag gilt nicht. (AVIG 28 Abs. 1bis) Bei Unfall bezahlt die ALV für den Unfalltag und die zwei Karenztage Taggelder. Danach erhalten die Verunfallten direkt die Taggeldleistungen der SUVA. SVS , SF 66

67 Zwischenverdienst Art AVIG, Art. 41 a AVIV Die Erwerbsunfähigkeit sollte der zuständigen Arbeitslosenkasse jeweils Ende Monat zusammen mit den Kontrolldaten, bzw. den Angaben der versicherten Person (ehemals Stempelkarte) gemeldet werden. Die Meldung beim RAV muss innert einer Woche (7 Tage) nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt sein. Bei unentschuldbaren späteren Meldungen besteht rückwirkend kein Anspruch mehr! Diesbezügliche Taggelder der Krankenversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Abzug gebracht; das heisst, die Arbeitslosenversicherung zahlt subsidiär (lediglich die Differenz ausgleichen). Ist eine bezugsberechtigte Person infolge Krankheit oder Unfall nur vermindert arbeitsfähig (AVIG 28/4) und erfüllt sonst alle Anspruchsvoraussetzungen, erhält sie die volle Taggeldleistung, wenn sie mindestens 75 Prozent arbeitsfähig ist, bzw. die halbe Taggeldleistung, wenn sie mindestens 50 Prozent arbeitsfähig ist. SVS , SF 67

68 Zwischenverdienst Art AVIG, Art. 41 a AVIV Beispiel: Rahmenfrist Leistungsbezug: bis Oktober 2003 hat 23 Arbeitstage Arbeitsunfähigkeiten infolge Krankheit: vom bis und vom bis (Beginn Rahmenfrist Leistungsbezug) Krankheit vom bis = 22 Taggelder bis zum ab bis kein Anspruch mehr Für die erneute Arbeitsunfähigkeit ab hat der Versicherte noch Anspruch auf 22 Taggelder, danach ist der Höchstanspruch von 44 Taggeldern innerhalb der Rahmenfrist erschöpft. SVS , SF 68

69 Zwischenverdienst Art AVIG, Art. 41 a AVIV Geltendmachen des Anspruchs (AVIG 20) Die betroffene Person macht ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei einer Arbeitslosenkasse geltend, die sie frei wählen kann. Die Kassenwahl erfolgt in der Regel bei der Anmeldung als arbeitslose Person auf der Wohngemeinde (AVIV 28) oder beim zuständigen RAV. Die zu Beginn der Arbeitslosigkeit gewählte Arbeitslosenkasse kann innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht mehr gewechselt werden (Ausnahme bei Wegzug aus deren Tätigkeitsgebiet). Das Geltendmachen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung beinhaltet auch die Verpflichtung der betroffenen Person, die erforderlichen Unterlagen (div. Formulare, AHV- Ausweis, Niederlassungsausweis, AGB s, Verträge etc.) der zuständigen Arbeitslosenkasse einzureichen. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn diese Unterlagen nicht innert dreier Monate - nach Ende der Kontrollperiode auf die sich beziehen - eingereicht werden. Unzustellbare Entschädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode (AVIG 20 Abs. 3). SVS , SF 69

70 Leistungen bei Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag, Art. 29 SVS , SF 70

71 Hat die Arbeitslosenkasse begründete Zweifel darüber, ob bei betreffenden Personen Lohn oder Entschädigungsansprüche überhaupt bestehen oder, ob diese auch voll erfüllt werden können, so hat sie Arbeitslosenentschädigung auszubezahlen. SVS , SF 71

72 Mit der Zahlung der Arbeitslosenentschädigung gehen alle Ansprüche der betroffenen Person samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Arbeitslosenkasse über (Legalzession). Die Arbeitslosenkasse darf auf das Geltendmachen nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (z.b. mangels Aktiven). Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt normalerweise unter anderem voraus, dass die betroffene Person einen anrechenbaren Arbeitsfall erleidet, ihr also keine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen. Wird das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich beendet, hat die Arbeitslosenkasse zu prüfen, ob allfällige aus dem Arbeitsverhältnis herrührende Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden können; dies notfalls vor Arbeitsgericht, wenn immer möglich zusammen mit der betroffenen Person. Solange Streitigkeiten vor Gericht hängig sind, besteht Unklarheit über den Bestand und die allfällige Höhe dieser Forderungen. SVS , SF 72

73 Hat also die Arbeitslosenkasse begründete Zweifel darüber, ob die betroffene Person für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche zustehen, richtet sie Taggelder aus. Diese Regelung gilt auch, wenn die Ansprüche gegenüber den bisherigen Arbeitgeber zweifelsfrei feststehen, jedoch fraglich ist, ob diese Ansprüche vollumfänglich erfüllt werden können SVS , SF 73

74 Welche Fälle werden nach Art. 29 AVIG bearbeitet? Bei jedem Art. 29 Fall handelt es sich um die Kündigungsfrist, sei es durch: 1. Nichteinhaltung der Kündigungsfrist (ab OR 335) 2. Kündigung zur Unzeit 3. Sperrfrist (Verlängerung der Kündigungsfrist = Kündigungsschutz) 4. Lohngefährdung (Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer) 5. fristlose Entlassung 6. Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Konkurs = Eingabe Kollokationsplan SVS , SF 74

75 1. Nichteinhaltung der Kündigungsfrist: 1.1. Kündigt der Arbeitgeber ohne Einhaltung der ordentlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist, so bleibt er lohnzahlungspflichtig, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft für die noch verbleibende Kündigungsfrist zur Verfügung stellt. Kündigung Art. 335 b und 335 c OR 1.2. Weigert sich der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfrist fortzuführen, so muss eine Auszahlung nach Art. 29 erfolgen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. SVS , SF 75

76 2. Kündigung zur Unzeit: 2.1.Eine Kündigung zur Unzeit kann in folgenden Situationen gegeben sein: - Militär - Krankheit oder Unfall - Schwangerschaft - vom Bund angeordnete Hilfsaktionen Kündigung zur Unzeit Art. 336 c OR 2.2.Der Arbeitnehmer muss die zur Unzeit erhaltene Kündigung als nichtig erklären. Ohne die Nichtigkeitserklärung des Arbeitnehmers gilt die Kündigung als akzeptiert. SVS , SF 76

77 Sperrfrist 3.3. Verzichtet der Arbeitnehmer bewusst auf die Verlängerung der Kündigungsfrist, dann ist anstelle einer Auszahlung nach Art. 29 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu prüfen. Art. 336 c OR SVS , SF 77

78 Sperrfrist 3.4. Hatte der Arbeitnehmer keine Kenntnis von der Sperrfrist und hat es deshalb unterlassen seine Arbeitskraft rechtzeitig anzubieten, so kann ihm für diese Zeit Arbeitslosenentschädigung (normale Taggelder) ausbezahlt werden, insofern die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Allfällige Resttage bis zum Ablauf der ordentlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfrist müssen unter Art. 29 bezahlt werden. Art. 336 c OR SVS , SF 78

79 4. Lohngefährdung: (Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer 4.1. Der Arbeitnehmer kann sein Arbeitsverhältnis wegen Lohngefährdung fristlos auflösen. Wegen Lohngefährdung Art. 337 a OR 4.2. Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber in Verzug setzen, indem er ihm die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses androht und mit einer Zahlungsfrist von 7-10 Tage zur Lohnnachzahlung auffordert. Gleichzeitig muss er vom Arbeitgeber Sicherheiten für den geschuldeten Lohn beantragen bzw. fordern. SVS , SF 79

80 4.3. Blieb diese Frist ungenutzt, so kann der Arbeitnehmer fristlos aus dem Arbeitsverhältnis austreten und der Arbeitgeber bleibt lohnzahlungspflichtig bis zum Ablauf der ordentlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfrist Wenn der ALE-Anspruch gegeben ist, so muss die ALK unter Art. 29 Leistungen ab der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses resp. ab Antragsstellung auf ALE bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erbringen. Wegen Lohngefährdung Art. 337 a OR SVS , SF 80

81 5.3. Wenn der Arbeitnehmer versucht, seinen Lohnverlust vor Gericht durchzusetzen, tritt die Arbeitslosenkasse mit einer Interventionserklärung beim Gericht in die Rechte des Versicherten ein Vor Gericht ist die Kasse als Intervenientin legitimiert, wenn unsere Zahlungen erst nach Einreichung des Rechtsbegehrens des Versicherten erfolgt sind. Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses Art. 337 a OR SVS , SF 81

82 Streitsumme des Arbeitsgerichtes: klagbare Summe im Kanton Bern beim Arbeitsgericht: beim ordentlichen Gericht: bis Fr ab Fr bis Fr Beim ordentlichen Gericht findet vorerst eine Einigungsverhandlung statt. Erfolgt keine Einigung, wird die Klagebewilligung erteilt. Anschliessend muss innerhalb von 6 Monaten das Rechtsbegehren beim ordentlichen Gericht eingereicht werden. SVS , SF 82

83 Sanktionen AVIG 30, AVIV SVS , SF 83

84 Sanktionen (AVIG 30 ; AVIV 44 45) Im Sozialversicherungsrecht gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht. (siehe Skript Seite 46, AVIG 16 17). Deshalb muss die betroffene Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verringern. Wer diese Pflicht nicht, oder nur ungenügend erfüllt, wird vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die Zuständigkeit zum Erlass einer Einstellungsverfügung liegt entweder bei der Arbeitslosenkasse selber oder bei der kantonalen Amtsstelle. SVS , SF 84

85 Zuständigkeit der Arbeitslosenkasse (AVIG 30/1) selbstverschuldete Arbeitslosigkeit: Arbeitnehmer/in kündigt, obwohl ihm/ihr das Verbleiben am Arbeitsplatz zugemutet werden könnte; Arbeitnehmer/in verletzt arbeitsvertragliche Pflichten und wird deshalb entlassen; Verzicht auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegen den bisherigen Arbeitgeber zu Lasten der Arbeitslosenversicherung (äusserst selten) Verletzen der Auskunfts- und Meldepflichten gegenüber der Arbeitslosenkasse; zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versuchte Arbeitslosenentschädigung; SVS , SF 85

SVS 2005, SF 1

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