Anlage 6 Impfvereinbarung in Thüringen mit Wirkung zum zwischen

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1 Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach 20d Abs. 1 i. V. m. 132e SGB V (Impfvereinbarung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen im Folgenden KV Thüringen genannt und den Landesverbänden der Krankenkassen AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch Frau Andrea Epkes, BKK Landesverband Mitte Siebstraße 4, Hannover, IKK classic, Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd für die Landwirtschaftliche Krankenversicherung, Knappschaft, Regionaldirektion Frankfurt/Main und den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit KKH-Allianz (Ersatzkasse) HEK Hanseatische Krankenkasse hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Thüringen KV Thüringen RS 6/2012 Seite 1 von 8

2 Präambel Schutzimpfungen haben für den Erhalt der öffentlichen Gesundheit einen hohen Stellenwert. Deshalb hat der Gesetzgeber mit der Einführung des 20d Abs. 1 SGB V die Schutzimpfungen zu Pflichtleistungen der Krankenkassen deklariert. GKV-Versicherte haben damit einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Schutzimpfungen im Sinne des 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Die Durchführung, Abrechnung und Vergütung der in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Schutzimpfungen sind Gegenstand dieser Vereinbarung. Die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach 92 SGB V über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung regelt abschließend die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen für Schutzimpfungen im Rahmen dieser Vereinbarung. (2) Die SI-RL des G-BA einschließlich ihrer Anlagen ist für die Vertragspartner gemäß 132e SGB V verbindlich und in der jeweils aktuellen Fassung als Anlage 1 Bestandteil dieser Vereinbarung. (3) Soweit Schutzimpfungen vom öffentlichen Gesundheitsdienst aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchzuführen sind, haben diese Vorrang vor den Schutzimpfungen dieser Vereinbarung. (4) Folgende Impfungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung: Schutzimpfungen, die von anderen Stellen (z. B. Arbeitgeber) aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) u. a.) durchzuführen sind, Schutzimpfungen, die wegen eines durch einen nicht beruflichen Auslandsaufenthalt erhöhten Gesundheitsrisikos indiziert sind, es sei denn, dass entsprechend der SI-RL zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit vorzubeugen (SI-RL 11 Abs. 3), Satzungsleistungen nach 20d Abs. 2 SGB V, Schutzimpfungen gegen Tetanus im Verletzungsfall, soweit die Applikationen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Verletzung bzw. Exposition erfolgen, sowie alle postexpositionellen Tollwutimpfungen 1, postexpositionelle Prophylaxe/Riegelungsimpfungen bzw. andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe bei Kontaktpersonen in Gemeinschaften (Aufgabe des ÖGD nach dem IfSG in Verbindung mit dem Thüringer Gesetz über Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz und den jeweils aktuellen Thüringer Empfehlungen zur Postexpositionsprophylaxe des TMSFG). 2 Inanspruchnahme (1) Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung können die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gemäß der gültigen Weiterbildungsordnung für den Freistaat Thüringen bzw. bei Erfüllung ihrer berufsrechtlichen Voraussetzungen durchführen. 1 Alle postexpositionellen Injektionen von Tollwut-Aktivimpfstoff, die Erstinjektion von Tetanus-Aktivimpfstoff sowie ggf. erforderliche Injektionen von Passivimpfstoffen bei Schutzimpfungen im Verletzungsfall sind mit der jeweiligen Versichertenpauschale des EBM abgegolten. Seite 2 von 8 KV Thüringen RS 6/2012

3 (2) Die Anspruchsberechtigung ist vom Versicherten durch Vorlage der Kranken versichertenkarte oder eines anderen gültigen Behandlungsausweises nachzuweisen. 3 Umfang der Impfleistungen (1) Die Impfleistungen des Arztes umfassen neben der Applikation des Impfstoffes: Information über den Nutzen der Impfung und über die zu verhütende Krankheit, Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen, Erhebung der Impfanamnese, einschließlich Befragung über das Vorliegen von Allergien sowie zum Ausschluss von Kontraindikationen, Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen, Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung, Aufklärung über Eintritt und Dauer der Schutzwirkung sowie über das Erfordernis von Wiederholungs- bzw. Auffrischimpfungen, Dokumentation der erfolgten Impfung im Impfpass bzw. Ausstellen einer Impfbe scheinigung, Hinweise zu Auffrischimpfungen. (2) Für die Eintragung der Schutzimpfung in den Impfausweis oder das Erstellen einer Impfbescheinigung gilt 22 Abs. 1 und 2 IfSG. Nachfolgende Angaben sind zu dokumen tieren: Datum der Schutzimpfung Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes Name der Krankheit, gegen die geimpft wird Name und Anschrift des impfenden Arztes Unterschrift des impfenden Arztes (3) Die Applikation eines Mehrfachimpfstoffes gilt als eine Leistung. 4 Verordnung von Impfstoffen (1) Impfstoffe nach dieser Vereinbarung sind mit dem Arzneiverordnungsblatt (Vordruck Muster 16) über Sprechstundenbedarf zu beziehen. Die Felder 8 und 9 dieses Vordruckmusters sind zu markieren. Mischverordnungen sind nicht zulässig. Lediglich der Kombinationsimpfstoff gegen Hepatitis A und Hepatitis B (Twinrix ) wird auf den Namen des Patienten verordnet. Das Nähere regelt die Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung. (2) Von der Möglichkeit der Impfungen mit Kombinationsimpfstoffen soll, soweit möglich und sinnvoll, Gebrauch gemacht werden. (3) Die Verordnung der Impfstoffe im Rahmen des Sprechstundenbedarfs hat bedarfsgerecht und wirtschaftlich zu erfolgen. (4) Sofern die Krankenkassen mit einzelnen pharmazeutischen Unternehmen Rabattverträge nach 132e Abs. 2 SGB V schließen, sind grundsätzlich die rabattbegünstigten Impfstoffe zu verordnen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Information über die rabattbegünstigten Impfstoffe durch die Krankenkassen erfolgt. Die KV Thüringen veröffentlicht zeitnah zur Information der Vertragsärzte im Auftrag der Krankenkassen die rabattbegünstigten Impfstoffe. KV Thüringen RS 6/2012 Seite 3 von 8

4 (5) Im medizinisch begründeten und dokumentierten Einzelfall kann unter Berücksichtigung der individuellen Eignung des Patienten von den Regelungen in Absatz 4 abgewichen werden. (6) Die Vorbestellung von Impfstoffen durch die Vertragsärzte direkt bei den pharmazeutischen Herstellern ist ausgeschlossen. 5 Vergütung und Abrechnung (1) Für die Abrechnung der nach dieser Vereinbarung durchgeführten Impfleistungen gelten die in Anlage 2 aufgeführten Dokumentationsschlüssel der SI-RL. (2) Die Vergütung der Schutzimpfungen erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamt vergütung. Die Vergütungshöhe der jeweiligen Impfungen richtet sich nach Anlage 2 dieser Vereinbarung. (3) Die Leistungen werden im KT-Viewer bis zur Ebene 6 unter der Kontenart 993 ausgewiesen. (4) Die Vertragspartner stimmen überein, die Kostenentwicklung im Impfbereich aufmerksam zu beobachten. Dazu wird im Bedarfsfall eine Arbeitsgruppe gebildet, die analysiert, inwieweit die Menge der verordneten Impfdosen zur Zahl der abgerechneten Impfungen in einem angemessenen Verhältnis steht. Die Regelungen der Prüfvereinbarung gelten umfassend. 6 Datenlieferung Die KV Thüringen übermittelt dem jeweiligen Krankenkassenverband elektronisch eine Häufigkeitsstatistik über die abgerechneten Impfleistungen, soweit Impfstoffe über die Sprechstunden bedarfsvereinbarung bezogen werden. Näheres dazu ist in der Datenlieferungs vereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung zwischen der KV Thüringen und den Thüringer Kranken kassenverbänden geregelt. (1) Die Vereinbarung tritt am in Kraft. 7 Inkrafttreten/Kündigung (2) Die Vereinbarung kann von jedem Partner der Vereinbarung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens zum (3) Im Falle einer Kündigung werden die Partner der Vereinbarung zeitnah Verhandlungen über den Abschluss einer möglichen Folgevereinbarung aufnehmen. (4) Sofern gesetzliche Änderungen eine Anpassung dieser Vereinbarung erforderlich machen, verständigen sich die Vertragspartner auf eine fristgerechte Umsetzung. Seite 4 von 8 KV Thüringen RS 6/2012

5 Weimar, Dresden, Erfurt, Kassel, Frankfurt/Main, gez. Kassenärztliche Vereinigung Thüringen gez. AOK PLUS gez. BKK Landesverband Mitte Landesvertretung Thüringen gez. IKK classic gez. Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd für die Landwirtschaftliche Krankenversicherung gez. Knappschaft, Regionaldirektion Frankfurt/Main gez. Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Der Leiter der vdek-landesvertretung Thüringen Anlage 1 Richtlinie des G-BA über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der jeweils gültigen Fassung Anlage 2 Schutzimpfungen/Dokumentationsnummern/Vergütungen KV Thüringen RS 6/2012 Seite 5 von 8

6 Anlage 1 zur Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen in Thüringen vom (Impfvereinbarung) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der jeweils gültigen Fassung Seite 6 von 8 KV Thüringen RS 6/2012

7 Anlage 2 zur Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen in Thüringen vom (Impfvereinbarung) Impfungen 1-fach-Impfungen Diphtherie (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre* Diphtherie Sonstige Indikationen Dokumentationsnummern gem. Anlage 2 zur Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserie A A B B letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation Auffrischungsimpfung R R Vergütung Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME) A B R Haemophilus influenzae Typ b (Standardimpfung) Säuglinge und Kleinkinder Haemophilus influenzae Typ b Sonstige Indikationen A A B B Hepatitis A A B R Hepatitis B (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre* Hepatitis B Sonstige Indikationen Hepatitis B Dialysepatienten Humane Papillomaviren (HPV) Mädchen und weibliche Jugendliche Jahre* Influenza (Standardimpfung) Personen über 60 Jahre Influenza Sonstige Indikationen A A A B B B A B R R 6,90 Masern (Erwachsene) Meningokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) Kinder Meningokokken Sonstige Indikationen Pertussis (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre* Pertussis Sonstige Indikationen A B R** A A B B R Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) Kinder bis 24 Monate Pneumokokken Polysaccharidimpfstoff (Standardimpfung) - Personen über 60 Jahre A B Pneumokokken Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge angeborener oder erworbener Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion oder infolge einer chronischen Krankheit Bei weiterbestehender Indikation (angeborene und erworbene Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, chronische Nierenkrankheiten/ nephrotisches Syndrom) R KV Thüringen RS 6/2012 Seite 7 von 8

8 Impfungen Poliomyelitis (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre* Poliomyelitis Sonstige Indikationen Dokumentationsnummern gem. Anlage 2 zur Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserie A A B B letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation Auffrischungsimpfung R R** Vergütung Röteln (Erwachsene) Tetanus A B R Varizellen (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre* Varizellen Sonstige Indikationen 2-fach-Impfungen A A B B Diphtherie, Tetanus (DT) A B 9,00 Diphtherie, Tetanus (Td) A B R 9,00 Hepatitis A und Hepatitis B (HA HB) Nur bei Vorliegen der Indikationen für eine Hepatitis A und eine Hepatitis B Impfung A B 9,00 Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B A B 9,00 3-fach-Impfungen Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DTaP) A B 10,50 Masern, Mumps, Röteln (MMR) Masern, Mumps, Röteln im Erwachsenenalter bei entsprechender bestehender Indikation A B 12,00 Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV) R*** 10,50 Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) R*** 10,50 4-fach-Impfungen Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (TdapIPV) R*** 10,50 Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV) A B 12,50 5-fach-Impfung Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b (DTaPIPV-Hib) 6-fach-Impfung Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B A B A B * bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (letzter Tag vor dem 18. Geburtstag) ** keine routinemäßige Auffrischung *** Anmerkungen zur Pertussis-Impfung in der Anlage 1 SI-RL beachten 11,50 18,50 Seite 8 von 8 KV Thüringen RS 6/2012

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