Beispielfall: Notwehr und Notstände (StrafR AT)

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1 Beispielfall: Notwehr und Notstände (StrafR AT) Sachverhalt: Sonnige Aussichten Der launische Profiboxer und Millionär M möchte mit seiner bildhübschen Ehefrau F ein paar sonnige Momente auf seiner Privatinsel genießen. So harmonisch die Beziehung der beiden nach außenhin erscheinen mag, es ist in der Vergangenheit regelmäßig zu Übergriffen des M gekommen. F wurde über Jahre hinweg von ihm geschlagen, getreten und vermehrt grob angefasst. Sämtliche Versuche Hilfe zu bekommen, staatliche wie familiäre, schlugen fehl. Aus Angst M könnte sie wieder schlagen, stimmt sie zu, eine Woche lang alleine mit M auf dessen Insel zu verbringen. F sieht in dem gemeinsamen Urlaub die letzte Möglichkeit die Beziehung noch zu retten. Nicht zuletzt, weil die Eltern der F finanzielle Probleme haben und auf die großzügigen Geldgaben des M angewiesen sind. Angekommen auf der Insel bessert sich die Beziehung zwischen M und F nicht, denn M muss verdutzt feststellen, dass F ihren Ehering nicht mehr trägt. Nach dieser Feststellung bekommt der unausgeglichene M einen starken Wutanfall und zieht sich wild fluchend und schimpfend auf die andere Seite der Insel (etwa fünf Kilometer Entfernung) zurück. In der Vergangenheit waren Wutausbrüche immer wieder ein Indikator für spätere Handgreiflichkeiten, diese erfolgten in aller Regel einige Stunden nach den Wutausbrüchen, wenn die Launen des M ihren traurigen Höhepunkt erreichten. F befürchtet daher zu Recht, dass er sie wieder einmal verletzen könnte, obwohl M keine diesbezüglichen Bemerkungen oder Androhungen von sich gegeben hat. F ist bereits durch vorangegangene Misshandlungen gesundheitlich angeschlagen und befürchtet nunmehr dauerhafte Schädigungen. Eine spontane Flucht scheidet aus, da die Gezeiten zu stark sind und das Festland zu weit entfernt ist. Der Schlüssel für das Boot befindet sich in den unerreichbaren

2 Taschen des M. Ein Notruf scheitert an dem nicht verfügbaren Mobilfunknetz. Angesichts ihrer aussichtslosen Situation und der berechtigten Angst vor bleibenden gesundheitlichen Schäden, entscheidet sich F ihren Mann umzubringen. Sie nimmt aus dem Boot eine Jagdharpune und begibt sich fest entschlossen in die Nähe des M, welcher immer noch vor Wut tobt. Durch einen gezielten Schuss, der M auf Anhieb durchschlägt, geht der M stark blutend zu Boden. M verstirbt wenig später an der schweren Verletzung. Ein im Anschluss angefordertes medizinisches Gutachten kommt zu dem Schluss, dass eine weitere körperliche Misshandlung der F sehr wahrscheinlich zu bleibenden, nicht mehr heilbaren Schäden geführt hätte. Aufgabe: Prüfen Sie die Strafbarkeit der F! HINWEIS: Es ist nur die Strafbarkeit nach 212 I StGB zu prüfen. Benötigte Hilfsmittel: Strafgesetzbuch (StGB) Anmerkung: Die Komplettlösung ist teilweise sehr differenziert und ausführlich dargestellt. Eine derart ausführliche Prüfung, zumindest hinsichtlich einiger objektiver Tatbestandselemente, wird in den seltensten Fällen verlangt. Weiterhin folgt die Lösung der herrschenden Meinung. Gegebenenfalls sind auch gut begründete Mindermeinungen vertretbar. Prüfungsskizze Strafbarkeit der F nach 212 StGB: 1. Tatbestandsmäßigkeit

3 a) Objektiver Tatbestand: Taterfolg (+), Tathandlung (+), Kausalität (+) b) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (+) 2. Rechtswidrigkeit a) Notwehr 32 StGB (-) Notwehrlage (-): keine Gegenwärtigkeit b) Rechtfertigender Notstand 34 StGB (-) Notstandslage (+) Notstandshandlung (-): Interessenabwägung 3. Schuld a) Notwehrexzess 33 StGB (-) b) Entschuldigender Notstand 35 StGB (+) Notstandslage (+) Notstandshandlung (+) Rettungswille (+) 4. Ergebnis F hat sich nicht gemäß 212 I StGB strafbar gemacht. Rechtsgutachtliche Volltextlösung F könnte sich dadurch, dass sie ihren Mann M mit einer Harpune erschossen hat, wegen Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. I] Tatbestandsmäßigkeit 1.) Objektiver Tatbestand a) Taterfolg Es müsste zunächst der tatbestandliche Erfolg des 212 I StGB eingetreten sein. Dieser liegt im Tode eines anderen Menschens. Mit dem Tod des M ist ein anderer Mensch gestorben. Der tatbestandliche Erfolg des 212 I StGB ist somit

4 eingetreten. b) Tathandlung Desweiteren müsste eine Tathandlung seitens der F vorliegen. Eine Handlung im strafrechtlichen Sinne ist definiert als jedes vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare aktive Tun oder Unterlassen. Die Tathandlung in Form des Harpunenabschusses ist ein aktives Tun und wurde willentlich von F beherrscht. Demnach ist eine Tathandlung im Sinne des Strafrechts vorliegend. c) Kausalität und objektive Zurechnung Weiterhin müsste die Handlung der F kausal für den Tod des M gewesen sein. Gemäß der Condicio-sine-qua-non-Formel ist die Tathandlung der F nur dann Kausal für den Todeseintritt des M, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Der Abschuss der Harpune kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des M entfiele. Somit ist F s Handlung kausal für den Tod des M. Der Taterfolg kann der Tathandlung des F problemlos zugerechnet werden. 2.) Subjektiver Tatbestand F müsste vorsätzlich gehandelt haben um den 212 I StGB zu verwirklichen. Vorsatz bezeichnet das Wissen um alle objektiven Tatumstände, sowie den Willen zur Tatbestandsverwirklichung. F könnte den Tod des M absichtlich herbeigeführt haben. Die Absicht (dolus directus 1. Grades) erfordert den zielgerichteten Willen den Erfolg herbeizuführen. F besaß den zielgerichteten Willen den Erfolg herbeizuführen. Zudem besaß sie die Kenntnis darüber, dass der gezielte Schuss mit einer Harpune den Tod des M verursachen würde. Der Vorsatz in Form des dolus directus 1. Grades ist zu bejahen. F handelte vorsätzlich. II] Rechtswidrigkeit F müsste rechtswidrig gehandelt haben. Als rechtswidrig ist jedes Handeln anzusehen, das gegen die geltende Rechtsordnung verstößt und nicht durch gesetzliche Rechtfertigungsgründe

5 gerechtfertigt ist. 1.) Notwehr nach 32 I, II, 1. Alt. StGB a) Notwehrlage Ein durch Notwehr gerechtfertigtes Handeln erfordert zunächst eine Notwehrlage. Fraglich ist, ob sich F in einer solchen Notwehrlage befunden hat. Eine Notwehrlage im Sinne des 32 II StGB liegt nur dann vor, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff gegeben ist. (1) Angriff Angriff sei hierbei definiert als jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Im konkreten Fall wurde durch das Verhalten des M die körperliche Unversehrtheit, ein Rechtsgut im Sinne der Definition, durch das Verhalten des M bedroht. Mithin lag ein Angriff vor. (2) Gegenwärtigkeit Der Angriff müsste darüber hinaus gegenwärtig gewesen sein. Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet, oder noch fortdauert. In Betracht käme ein unmittelbar bevorstehender Angriff. Unmittelbar bevorstehend ist jedes Verhalten des Angreifers, das unmittelbar droht in die eigentliche Verletzungshandlung umzuschlagen. Für F war absehbar, dass es zunächst zu keinen Misshandlungen kommen würde, schließlich hat die Vergangenheit gezeigt, dass mit Handgreiflichkeiten erst Stunden später zu rechnen ist. Weiterhin bestand eine nicht unwesentliche räumliche Trennung zwischen F und M, sodass M zunächst die Distanz von fünf Kilometern hätte überwinden müssen um einen Angriff zu verwirklichen. Ein Angriff auf F stand somit nicht unmittelbar bevor, es fehlt an einem gegenwärtigen Angriff. F befand sich in keiner Notwehrlage. Die Notwehr nach 23 StGB rechtfertigt somit nicht das Verhalten der F.

6 2.) Der rechtfertigende Notstand gemäß 34 StGB Möglicherweise könnte das Verhalten von F aufgrund des rechtfertigenden Notstandes nach 34 StGB gerechtfertigt sein. a) Die Notstandslage Der rechtfertigende Notstand bedarf einer Notstandslage. Diese liegt vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr für ein durch 34 StGB erfasstes Rechtsgut besteht. (1) Notstandsfähiges Rechtsgut Zunächst gilt es zu prüfen, ob sich F auf ein notstandsfähiges Rechtsgut berufen kann. Der rechtfertigende Notstand umfasst sowohl Inidividual- als auch Universalrechtsgüter, sofern sie situationsbedingt als schutzbedürftig und schutzwürdig anzusehen sind. Betroffenes Rechtsgut im konkreten Fall ist die körperliche Unversehrtheit der F. Sie ist als schutzwürdig und schutzbedürftig anzusehen. Folglich liegt ein notstandsfähiges Rechtsgut vor. (2) Gegenwärtigkeit der Gefahr Unter einer Gefahr wird eine Sachlage verstanden, aus der heraus der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens für ein Rechtsgut wahrscheinlich ist. Es bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass M die F bei unbeeinträchtigtem Handlungs- und Kausalverlauf körperlich misshandelt hätte. Der Eintritt eines Schadens für das geschützte Rechtsgut in Form der körperlichen Unversehrtheit der F war wahrscheinlich, somit bestand eine Gefahr. Die Gefahr müsste weiterhin gegenwärtig sein. Gegenwärtig ist die Gefahr, sofern sie nur durch ein unverzügliches Handeln abgewendet werden kann. 34 StGB deckt auch einen Schadenseintritt ab, der erst in der Zukunft zu erwarten ist, sofern dieser nur durch ein sofortiges Handeln effektiv abgewendet werden kann. Ein Zögern der F hätte ihre Verteidigungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt. Zu jedem Zeitpunkt hätte M zurückkehren können. In einer Nahkampfsituation wäre F dem M gegenüber chancenlos, ein

7 Zögern hätte somit ihre Verteidigungschancen erheblich vermindert. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr ist zu bejahen. F befand sich in einer Notstandslage. b) Die Notstandshandlung F s Abschuss der Harpune müsste desweiteren eine Notstandshandlung gewesen sein. Das wäre der Fall, wenn sie nach objektiven Maßstäben erforderlich und verhältnismäßig gewesen ist. (1) Erforderlichkeit Die Erforderlichkeit einer Notstandshandlung liegt nur vor, wenn sie geeignet ist die Gefahr abzuwenden und zugleich das mildeste unter den gegebenen Mitteln darstellt. Geeignet ist jede Maßnahme, welche die Gefahr erfolgreich abwendet, oder dessen Abwendung zumindest fördert und somit eine Rettungschance für das geschützte Rechtsgut bietet. Durch den Schuss auf M wurde die Gefahr erfolgreich und endgültig abgewehrt. Es handelte sich um eine geeignete Maßnahme. Hinzu kommt, dass der F keine ebenso geeigneten, aber milderen Abwehrmittel zur Verfügung gestanden haben dürften. F konnte aufgrund der standortbedingten Eigenheiten von keinen anderen Abwehrmitteln Gebrauch machen. Eine Flucht oder die Inanspruchnahme staatlicher oder anderweitiger Hilfe blieb ihr durch die Isolation vom Festland verwährt. Zudem wäre es ihr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmöglich gewesen den M niederzuschlagen, da er als Profiboxer in Stärke und Technik deutlich überlegen gewesen wäre. Die Notstandshandlung war erforderlich. (2) Interessenabwägung Eine umfassende Interessenabwägung muss zu dem Ergebnis kommen, dass das geschützte Rechtsgut das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegt. Dabei wird sowohl auf die Wertigkeit der betroffenen Rechtsgüter, als auch auf den Grad der drohenden Gefahr für das jeweilige Rechtsgut abgestellt.

8 Das Leben des M steht der körperlichen Unversehrtheit der F gegenüber. Das Leben ist abstrakt betrachtet das wertigere Rechtsgut. Zudem ist es nach herrschender Meinung nicht möglich eine vorsätzliche Tötung durch 34 StGB zu rechtfertigen. Das Rechtsgut Leben ist von höchster Wertigkeit und kann somit nicht wesentlich überwogen werden, es gilt der Grundsatz der Unabwägbarkeit menschlichen Lebens. Jedoch könnten sich Ausnahmen ergeben, wenn ein Fall des Defensivnotstandes vorläge. Sollte sich die Notstandshandlung nicht gegen einen unbeteiligten Dritten richten, sondern in die Sphäre der Gefahrenquelle eingreifen, so könnten gegebenenfalls qualitativ schärfere Eingriffe zulässig sein. Die konkrete Gefahr ging von M aus, F s Notstandshandlung richtete sich gegen den M, nicht gegen einen unbeteiligten Dritten. Mithin lag ein Defensivnotstand vor. Nach herrschender Meinung ist eine Tötung im Defensivnotstand jedoch nur dann zulässig, wenn eine zugespitzte Gefahrenlage vorliegt, also eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben, die in ihrem Wesen einem Angriff gleicht. Dies ist klar zu verneinen. F befand sich in keiner unmittelbaren Angriffslage, die Notstandshandlung war unverhältnismäßig. Eine Rechtfertigung nach 34 StGB entfällt mangels Verhältnismäßigkeit. F handelte rechtswidrig. III] Schuld F müsste schuldhaft gehandelt haben. 1.) Notwehrexzess gemäß 33 StGB In Betracht käme zunächst eine Entschuldigung nach 33 StGB wegen Notwehrexzesses. Hinderlich ist, dass sich F zum Zeitpunkt der Abwehrhandlung mangels Gegenwärtigkeit nicht in einer Notwehrlage befand. Die überwiegende Meinung nimmt an, dass 33 StGB nicht auf den vorzeitigen extensiven Notwehrexzess anzuwenden ist. F ist nicht nach 33 StGB entschuldigt.

9 2.) Der entschuldigende Notstand gemäß 35 StGB Sollte sich F in einem entschuldigenden Notstand befunden haben, so wäre sie nach 35 StGB entschuldigt. a) Die Notstandslage Hierzu müsste zunächst eine Notstandslage vorliegen. Voraussetzung ist eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, oder Freiheit des Notstandstäters, eines nahen Angehörigen, oder einer anderen ihm nahestehenden Person. (1) Gegenwärtigkeit der Gefahr Eine gegenwärtige Gefahr für das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit wurde bereits bejaht. Es liegt zweifelsfrei eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der F vor. (2) Notstandsfähiges Rechtsgut Fraglich ist, ob es sich bei der körperlichen Unversehrtheit um ein notstandsfähiges Rechtsgut im Sinne des 35 StGB handelt. 35 StGB erwähnt ausdrücklich die Rechtsgüter Leben, Leib und Freiheit. Infrage kommt hierbei vordringlich das Rechtsgut Leib. Eine Leibesgefahr erfordert regelmäßig eine zu erwartende erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit. Teils wird sogar eine schwere Körperverletzung gefordert. Aufgrund der Tatsache, dass F bereits in ihrer Gesundheit geschädigt war, wäre es bei einer weiteren Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu bleibenden Schäden gekommen. Dies bestätigt das nachträglich angeforderte medizinische Gutachten. Es liegt ein notstandsfähiges Rechtsgut vor. (3) Rechtsgutinhaber F befand sich selbst in der Notstandslage. b) Die Notstandshandlung F s Handlung müsste den Ansprüchen einer Notstandshandlung gerecht werden. Es wurde bereits festgestellt, dass F s Handeln sowohl geeignet war um die Gefahr abzuwenden, als auch

10 das mildeste unter den gegebenen Mitteln darstellte. Somit liegt eine Notstandshandlung vor. c) Zumutbarkeit der Gefahr nach 35 I 2 StGB Wenn dem Täter den konkreten Umständen nach zugemutet werden konnte die Gefahr hinzunehmen, entfällt die Schuld nicht. Es gilt zu prüfen, ob die Gefahr der F zumutbar war. (1) (Selbst-)Verursachung der Gefahrenlage Ein Schuldausschluss nach 35 StGB könnte möglicherweise daran scheitern, dass F die Gefahr selbst verursacht hat. Das wäre selbst dann der Fall, wenn der Notstandstäter sich selbst in eine voraussehbare Gefahr begeben hat und dafür kein zureichender Grund besteht. Die Notstandslage war für F voraussehbar, schließlich ist es schon vielfach zu Handgreiflichkeiten gekommen, F hielt dennoch an der Ehe, sowie an dem gemeinsamen Urlaub fest. Hierin könnte ein pflichtwidriges Verhalten liegen, welches einen Schuldausschluss nicht rechtfertigen würde. Grundsätzlich kann es jedoch nicht als pflichtwidrig angesehen werden trotz wiederkehrenden Gewalttätigkeiten an der Ehe festzuhalten. Das Festhalten an der Ehe wird demnach nicht als Gefahrverursachung durch F betrachtet. Weiterhin könnte F vorgeworfen werden, dass sie nicht staatliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Auch dies ist aus offensichtlichen Gründen zu verneinen, schließlich hat sie vor dem Urlaub erfolglos versucht staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Im Urlaub selbst bestand aus tatsächlichen Gründen keine Möglichkeit staatliche Hilfe zu erlangen. F kann demgemäß nicht vorgeworfen werden, die Gefahr selbst verursacht zu haben. (2) Besonderes Rechtsverhältnis Eine Gefahr ist auch dann zumutbar, wenn besondere Gefahrtragungspflichten vorliegen. Diese könnten sich insbesondere aus der Ehe und der daraus resultierenden Garantenstellung ergeben. Durch die wiederholten

11 Misshandlungen des M kann die Ehe nicht mehr als Rechtsverhältnis angesehen werden, aus welchem sich eine Zumutbarkeit der Gefahr ergeben würde. (3) Proportionalität Eine Rechtsgüterabwägung wie beim rechtfertigenden Notstand wird beim entschuldigen Notstand nicht vorgenommen, dennoch muss zwischen der Schwere der Gefahr und der Notstandshandlung eine gewisse Proportionalität bestehen. Zu prüfen gilt es, ob eine Leibesgefahr eine vorsätzliche Tötung entschuldigt. In Hinblick auf die hohe Wahrscheinlichkeit unheilbarer Verletzungen, lässt sich keine Disproportionaliät feststellen. Es besteht somit kein eindeutiges Missverhältnis, welches eine Zumutbarkeit rechtfertigen würde. Eine Zumutbarkeit nach 35 I 2 StGB ist somit vollends abzulehnen. d) Gefahrkenntnis und Rettungswille F wusste um die von M ausgehende Gefahr Bescheid. Zudem handelte sie mit dem Willen selbige Gefahr abzuwehren, F ist gemäß 35 StGB entschuldigt. F handelte nicht schuldhaft. IV] Ergebnis F hat sich nicht des Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht, indem sie den M mit einer Harpune erschoss.

12 Notwehr und Nothilfe ( 32 StGB) Das Notwehrrecht ( 32 StGB) ist ein gesetzlich geregelter Rechtfertigungsgrund durch den ein Täter gegebenenfalls Straffreiheit erlangen kann. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle wie drastisch die Mittel zur Ausführung der Notwehr sind, solange sie in einem gesunden Verhältnis zum abzuwehrenden Angriff stehen. Daher kann eine Notwehrhandlung prinzipiell von einem kleinen Schubser, bis hin zu einem tödlichen Schuss alles umfassen, eine exakte Definition wie die konkrete Notwehrhandlung auszusehen hat, existiert aus diesem Grunde nicht. Dem Notwehrrecht sind von Gesetzeswegen enge Grenzen gesetzt, sodass ein Missbrauch in der Vielzahl aller Fälle ausgeschlossen werden kann. 32 StGB Der Notwehrparagraph (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Voraussetzungen Die Notwehrlage Damit die Notwehr überhaupt vorliegen kann muss eine Notwehrlage im Sinne des 32 Abs. 2 StGB gegeben sein. Eine Notwehrlage ist immer dann gegeben, wenn man sich selbst mit einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff konfrontiert sieht. Ist hingegen ein Dritter von einem solchen Angriff betroffen und man handelt mit der Absicht diesen Dritten zu schützen, spricht man nicht mehr von Notwehr, sondern von Nothilfe, wobei die objektiven und subjektiven Anforderungen dieselben bleiben. Sollte eines der beiden Kriterien nicht

13 vorliegen, so ist Notwehr / Nothilfe bereits aufgrund einer mangelnden Notwehrlage (= unabdingbare Ausgangsgrundlage) zu verneinen. In diesem Fall könnte der Beteiligte höchstens noch von anderen Rechtfertigungsgründen Gebrauch machen (vgl. 33, 34 StGB) oder sich auf Schuldunfähigkeit berufen (z.b 35 StGB). Außerdem muss der Angriff von einem Menschen ausgehen, Tiere sind im Regelfall außen vor. Ausnahmsweise darf der Angriff von einem Tier ausgehen wenn ein Tier als Werkzeug benutzt wird. Beispiel: A hetzt seinen hungrigen Schäferhund auf B. Nun noch einmal im Detail: I) Gegenwärtigkeit Zunächst einmal muss der Angriff gegenwärtig stattfinden. Das bedeutet etwas genauer ausdifferenziert der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder immer noch fortdauern. Beispiel: A möchte den Obdachlosen O vertreiben und greift zu folgenden Mitteln. 1) A holt zu einem Faustschlag aus. unmittelbar bevorstehend 2) A schlägt den B ins Gesicht. gerade stattfindend 3) A hält den B in einem Würgegriff und lässt nicht von ihm ab. fortdauernd In allen genannten Variationen darf O zur Notwehr schreiten und sich dementsprechend rechtmäßig zur Wehr setzen. Die Angriffe des A sind allesamt rechtswidrig (hier konkret: 223 StGB Körperverletzung) und fallen somit unter den Schutzbereich des 32 StGB. Übrigens muss sich der Angriff nicht zwingend auf die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit beziehen, es werden alle Individual-Rechtsgüter vom Notwehrparagraphen erfasst, so beispielsweise auch die Freiheit, das Eigentum, das Recht am eigenen Bild und die Ehre. Wäre O beispielsweise zuvor in das Haus des A

14 eingebrochen um sich einen Schlafplatz zu sichern, so könnte Notwehr zugunsten von A vorliegen. Universalrechtsgüter, also Rechtsgüter die sich auf die Allgemeinheit beziehen, liegen in der Regel nicht im Schutzbereich des 32 StGB. II)Rechtswidrigkeit Da wären wir bereits beim zweiten Kriterium, der Rechtswidrigkeit. Grundsätzlich ist jedes Verhalten rechtswidrig welches gegen die bestehende Rechtsordnung verstößt. Ausnahmsweise ist ein üblicherweise rechtswidriges Verhalten nicht rechtswidrig, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Notwehr ist exemplarisch ein solcher Rechtfertigungsgrund. Die Anforderungen an die Notwehrhandlung Obwohl die Notwehrhandlung an sich nicht definiert ist, gibt es dennoch einige mehr oder weniger konkrete Vorgaben die an die Notwehrhandlung gestellt werden. I) Erforderlichkeit Die Notwehrhandlung muss erforderlich sein, das heißt sie muss geeignet sein um den gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff effektiv abzuwehren und zugleich das relativ mildeste Mittel unter den verfügbaren Verteidigungsmitteln darstellen. Das relativ mildeste Mittel ist immer das, welches den geringsten Schaden verursacht. Der Angegriffene muss sich allerdings nicht auf eine womöglich unzureichende Abwehrhandlung einlassen. Es findet beim Notwehr im Gegensatz zum rechtfertigenden Notstand ( 34 StGB) prinzipiell keine Rechtsgüterabwägung statt, dennoch muss die Verteidigungshandlung und deren unmittelbare Folgen im Verhältnis zu dem zu erwartenden (Eigen-) Schaden stehen! Beispiel: Der gesundheitlich angeschlagene A klettert mühselig über den Gartenzaun um auf das Grundstück seines Nachbars N zu gelangen. Dort entwendet er zahlreiche Äpfel und möchte sich sogleich wieder aus dem Staub machen. Der aufmerksame N

15 bemerkt den A, holt seine Flinte aus dem Waffenschrank und schießt kurzerhand mehrmals auf A ein. A verstirbt an den Schüssen. Hier ist die Notwehrhandlung nicht erforderlich. Zwar ist sie ein wirksames Mittel um den Angriff abzuwenden, denn A wird aufgehalten und das Eigentum des N nachhaltig geschützt, aber es ist nicht das mildeste unter den zur Verfügung stehenden Mitteln. Hier hätte es bereits gereicht den ohnehin gesundheitlich beeinträchtigten A festzuhalten oder zu Boden zu ringen. N droht im konkreten Fall eine Verurteilung wegen Totschlages 212 StGB, die Notwehr (i.s.v. 32 StGB) kommt als Rechtfertigungsgrund nicht in Betracht. II) Gebotenheit Nicht immer ist die Notwehr geboten. Damit die Notwehr nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird, wird das Notwehrrecht in einigen besonders gelagerten Fällen eingeschränkt. Das ist etwa dann der Fall wenn der Angreifer schuldlos handelt (z.b Geisteskranke, Kinder ) oder wenn der Angriff zuvor zumindest fahrlässig provoziert wurde (Stichwort: Notwehrprovokation). Ebenso kann ein krasses Missverhältnis zwischen dem geschützten und dem durch die Verteidigungshandlung beeinträchtigten Rechtsgut, eine Gebotenheit im Einzelfall verneinen. Beispiel: A und B sind Arbeitskollegen. Die Führungsstelle die der A angestrebt hat, hat unerwartet der B bekommen. A ist über darüber so verärgert, dass er den B krankenhausreif prügeln möchte. Damit er nicht strafrechtlich belangt werden kann, provoziert er einen Streit, wohlwissend dass B zuschlagen wird. Der leicht reizbare B schlägt ohne groß nachzudenken zu. Daraufhin legt der geübte Kickboxer A erst recht los und prügelt pausenlos auf B ein. Der B endet wie geplant im Krankenhaus und erleidet schwere Knochenbrüche. Im vorangegangenen Beispiel kann sich der A nicht auf sein Notwehrrecht berufen, denn es scheitert an der Gebotenheit.

16 Durch die beabsichtigte, vorsätzliche Provokation des A fällt die Notwehr als Rechtfertigungsgrund weg. III) Subjektiver Verteidigungswille Sind die oben genannten Kriterien hinreichend erfüllt, so sind alle objektiven Merkmale der Notwehr erfüllt. Darüber hinaus ist der subjektive Verteidigungswille des Verteidigenden wichtig. Derjenige der vom Notwehrrecht Gebrauch macht, muss sich seiner Notwehrlage gewahr sein und er muss den gezielten Entschluss fassen, den Angriff abzuwehren. Aufbau- und Prüfungsschema I) Notwehrlage 1. Gegenwärtigkeit des Angriffes 2. Rechtswidrigkeit des Angriffes II) Notwehrhandlung 1. Erforderlichkeit (1) geeignet um den Angriff abzuwehren (2) relativ mildeste Mittel 2. Gebotenheit (1) Bagatellangriffe (2) Notwehrprovokation (3) anderweitig eingeschränktes Notwehrrecht III) Subjektiver Verteidigungswille 1. Kenntnis der Notwehrlage 2. gezielte Anwendung des Notwehrrechtes

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