LANXESS Energizing Chemistry

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LANXESS Energizing Chemistry"

Transkript

1 Betriebsverei nbaru ng Zwischen der Business Unit Functional Chemicals und dem Betriebsrat des Werkes Leverkusen der Deutschland GmbH wird auf der Grundlage der GBV Gleitende Arbeitszeit vom 22. Februar 1996 nachfolgende Vereinbarung zur flexiblen Ausgestaltung der Gleitenden Arbeitszeit für die Tarifmitarbeiter1 der Logistik der Business Une PCH im Gebäude T 36 getroffen. Ziele Die Vereinbarung dient der Ausrichtung der Arbeitszeitgestaltung im Hinblick auf eine optimale Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung eines unregelmäßig verlaufenden Arbeitsanfalls. Die Mitarbeiter haben unter Wahrung der betrieblichen Interessen, unter Beachtung der nachstehenden Regelungen sowie der gesetzlichen Vorschriften, die Möglichkeit, ihre tägliche Arbeitszeit innerhalb festgelegter Rahmenbedingungen, d. h. der Ansprechzeit für die einzelnen Funktionsarbeitsplätze selbst zu bestimmen. Die Einteilung der Mitarbeiter auf die einzelnen Funktionsarbeitsplätze bzw. die Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt entsprechend des in der Anlage aufgeführten Besetzungsplanes. Die rollierende Erbringung der Arbeitsleistung auf den einzelnen Funktionsarbeitsplätzen ist dabei gleichermaßen Ziel dieser Vereinbarung. 1. Rahmenbedingungen 1.1 Arbeitszeitbandbreite: 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Montag bis Freitag). 1.2 Bei der Berücksichtigung bezahlter Fehlzeiten wird eine Normalarbeitszeie von 7,5 Stunden (Montag bis Freitag 7:00 Uhr bis 15:30 Uhr) zugrunde gelegt; bei Teilzeitbeschäftigten gemäß der einzelvertraglichen Regelung. 1.3 Ganztägige Dienstreisen oder Fortbildungsveranstaltungen werden entsprechend der jeweils gültigen GBV Gleitende Arbeitszeit bewertet. 1.4 Die tägliche Mindestarbeitszeit (Montag bis Freitag) beträgt 4 Stunden. Individuelle Vereinbarungen bei Teilzeitbeschäftigten sind möglich. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt grundsätzlich 10 Stunden ( 3 ArbZG). Nach Arbeitsende muss eine mindestens 11-stündige Ruhezeit eingehalten werden. Höchstarbeitszeit und Ruhezeit sind gesetzliche Vorschriften, auf deren Einhaltung alle Beteiligten achten müssen. 1 Die in dieser Vereinbarung genannten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in gleicher Weise. 2 siehe Protokollnotiz

2 2 1.5 Innerhalb der Arbeitszeitbandbreite können Beginn und Ende der täglichel1nergizingchemistry Arbeitszeit unter Wahrung der Funktionsfähigkeit bzw. der Ansprechzeit der einzelnen Funktionsarbeitsplätze von den Mitarbeitern selbst bestimmt werden. Eine Absprache zwischen den einzelnen Mitabeitern ist erforderlich, um eine an den betrieblichen Erfordernissen zu orientierende Ansprechzeit zu gewährleisten. Sofern ein Funktionsarbeitsplatz im Bereich Abfüllung, Tankwagen oder Stapler (siehe Protokollnotiz, abis e) nicht besetzt ist, übernimmt ein Springer den vakanten Arbeitsplatz. Für die kurzfristige Übernahme eines Funktionsarbeitsplatzes gilt eine Ankündigungsfrist von 1 Tag. Ist eine Einigung zwischen den Mitarbeitern nicht möglich, so gilt für alle Mitarbeiter die Ansprechzeit der einzelnen Funktionsarbeitsplätze als verbindliche Arbeitszeit. Es besteht das gemeinsame Verständnis beider Betriebsparteien, dass in diesem Fall ein Anspruch der betroffenen Mitarbeiter auf eine Arbeitszeit von acht Stunden zzgl. einer Stunde Pause besteht. 1.6 Die Zeiterfassung hat in Arbeitskleidung zu erfolgen. 2. Angeordnete Anwesenheit I Mehrarbeit Für einzelne Mitarbeiter kann in Ausnahmefällen Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitbandbreite aufgrund betrieblicher Erfordernisse angeordnet werden. In diesen Fällen sollen die persönlichen Belange der Mitarbeiter angemessen Berücksichtigung finden. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sind dabei zu wahren. Für die Behandlung der Mehrarbeit gelten die zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen. Bei Diskonti-Einsätzen gelten die bisherigen Regelungen. 3. Ruhepausen I Arbeitsunterbrechungen 3.1 Die Ruhepausen werden im Gleitzeitsystem hinterlegt und maschinell wie folgt berücksichtigt: a) ab einer Anwesenheitszeit von mehr als 4 Stunden und 15 Minuten werden die folgenden 15 Minuten aufbauend als Pause gerechnet, b) ab einer Anwesenheitszeit von mehr als 5:45 Stunden werden weitere 45 Minuten aufbauend als Pause gerechnet. 3.2 In Abstimmung mit dem Vorgesetzten ist eine Arbeitszeitunterbrechung bis zu 4 Stunden möglich; diese Unterbrechung ist durch Zeiterfassung zu dokumentieren. Vor und nach der Arbeitszeitunterbrechung ist eine Arbeitsleistung von mindestens 2 Stunden zu erbringen.

3 4. Arbeitszeitberechnung, Ausgleichszeitraum, Zeitausgleich Abweichungen der tatsächlichen Arbeitszeit von der Normalarbeitszeit nach Ziffer 1.2 führen zu Zeitguthaben bzw. Zeitschulden. Der hieraus resultierende GLAZ-Saldo ist zum Ende des Ausgleichszeitraums (31. März des Folgejahres) auf bis zu + 30 Stunden / - 30 Stunden auszugleichen. Zur Vermeidung ausufernder Gleitzeitsaiden darf der Saldo im laufenden Jahr + 90 Stunden bzw Stunden nicht über- bzw. unterschreiten. Die Betriebsleitung und der Betriebsrat erhalten während des Probelaufes die monatliche Aufstellung der Gleitzeitsaiden. 4.2 Da die Mindestarbeitszeit 4 Stunden beträgt, ist eine halbtägige bzw. stundenweise Freizeitnahme nicht erforderlich. Der Ausgleich von ganztägigen Zeitguthaben bedarf der Genehmigung nach den Kriterien der Urlaubsgewährung. 4.3 Bei der Wahrnehmung planbarer persönlicher Termine sind zeitliche Überschneidungen mit der täglichen Arbeitsverpflichtung zu vermeiden. 5. Mitarbeiter in Teilzeit Mitarbeiter mit Teilzeitverträgen werden gemäß Ziffer 1 Protokollnotiz der GBV GLAZ in die Gleitende Arbeitszeit einbezogen. 6. Geltungsdauer Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und ist zunächst im Rahmen eines Probelaufes bis zum 30. September 2011 befristet. Rechtzeitig vor Beendigung der Laufzeit werden Gespräche mit dem Betriebsrat bezüglich der Verlängerung bzw. der unbefristeten Fortführung aufgenommen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Regeln der jeweils gültigen GBV "Gleitende Arbeitszeit". 7. Protokollnotiz Die ergänzende Protokollnotiz ist Bestandteil dieser Vereinbarung. ~/... ~/2 / /'h'~~. Betriebsra

4 #/tj. Protokoll notiz zur Betriebsvereinbarung zur flexiblen Ausgestaltung der Gleitenden Arbeitszeit für die Tarifmitarbeiter der Logistik der Business Une PCH der Business Unit Functional Chemieals im Gebäude T 36 Für die Tarifmitarbeiter in Tagschicht wird in Ergänzung I Abweichung der Betriebsvereinbarung der Logistik der Business Une PCH im Gebäude T 36 zu Ziffer 1,Rahmenbedingungen der Arbeitszeitgestaltung' folgendes festgelegt: a) Definition von Funktionsarbeitsplätzen a) Abfüllung 1 b) Abfüllung 2 c) Tankwagen 1 d) Tankwagen 2 e) Stapler f) Springer 1 g) Springer 2 h) Vorarbeiter 4 Energizing Chemistry b) Ansprechzeit für die einzelnen Funktionsarbeitsplätze a) 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr b) 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr c) 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr d) 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr e) 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr f) 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr g) 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr h) 06:30 Uhr bis 14:30 Uhr c) Normalarbeitszeit 7:00 Uhr bis 15:30 Uhr, 7,5 Stunden zuzüglich 1 Stunde Pause (aufbauend)

5 Zuordnunq zu den Funktionsarbeitsplätzen 5 Die Tarifmitarbeiter der Logistik der Business Une PCH im Gebäude T 36 werden entsprechend Punkt a) einzelnen Funktionsarbeitsplätzen zugeordnet und rollierend gemäß des Besetzungsplanes eingesetzt. Arbeitszeitmodell FrS,a Di A2 So A1 T1 T2 ST S2 S1 Mi Do 1 A2 A1 T1 T2 ST S2 Mo 1 Logistik PCH Beispiel für die rollierende Besetzung Arbeitszeitmodell A2 T1 T2 5T ST S1 51 S , A1 1., T2 A1 5T S1 S2 ST A2 Logistik PCH 20. 5T ST A1 A2 T S1 S2 T T1 51 S2 A1 A2 ST S1 T2

Betriebsvereinbarung zur flexiblen Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit der Bayer Intellectual Property GmbH, Standort Leverkusen/Monheim

Betriebsvereinbarung zur flexiblen Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit der Bayer Intellectual Property GmbH, Standort Leverkusen/Monheim Betriebsvereinbarung zur flexiblen Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit der Bayer Intellectual Property GmbH, Standort Leverkusen/Monheim Zwischen der Unternehmensleitung der Bayer Intellectual Property

Mehr

Betriebsvereinbarung zur flexiblen Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit der Bayer HealthCare AG, Standort Leverkusen

Betriebsvereinbarung zur flexiblen Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit der Bayer HealthCare AG, Standort Leverkusen Bayer HealthCare Betriebsvereinbarung zur flexiblen Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit der Bayer HealthCare AG, Standort Leverkusen Zwischen der Unternehmensleitung der Bayer HealthCare AG (BHC)

Mehr

Bayer HealthCare Animal Health

Bayer HealthCare Animal Health Bayer HealthCare Animal Health Betriebsvereinbarung zur flexiblen Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit der Bayer Animal Health GmbH, Standort Leverkusen/Monheim Zwischen der Unternehmens leitung der

Mehr

LANXESS Energizing Chemistry

LANXESS Energizing Chemistry Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit in der BU Basic Chemicals Für die Business Unit Basic Chemicals der LANXESS Deutschland GmbH wird am Standort Leverkusen und Langenfeld die nachfolgende

Mehr

Betriebsvereinbarung zur flexiblen Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit der Bayer MaterialScience AG, Standort Leverkusen

Betriebsvereinbarung zur flexiblen Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit der Bayer MaterialScience AG, Standort Leverkusen Betriebsvereinbarung zur flexiblen Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit der Bayer MaterialScience AG, Standort Leverkusen Zwischen der Unternehmensleitung der Bayer MaterialScience AG (nachfolgend

Mehr

Bereiche: Liquida Formulierung Feststoff e Verpackung Feststoffe IT - Logistikzentrum IT - Technischer Service Flittard

Bereiche: Liquida Formulierung Feststoff e Verpackung Feststoffe IT - Logistikzentrum IT - Technischer Service Flittard Protokollnotiz als Anlage zur Rahmenbetriebsvereinbarung zur flexiblen Ausgestaltung der GLAZ im Geschäftsbereich Product Supply Pharma (Werk Leverkusen) Bereiche: BHC Product Supplv Pharma SUDD~V Center

Mehr

Betriebsvereinbarung zum Thema Regelung über die gleitende Arbeitszeit für einen zeitlich begrenzten Test

Betriebsvereinbarung zum Thema Regelung über die gleitende Arbeitszeit für einen zeitlich begrenzten Test Betriebsvereinbarung zum Thema Regelung über die gleitende Arbeitszeit für einen zeitlich begrenzten Test Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

Mehr

Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG. Präambel

Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG. Präambel Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG Präambel Geschäftsleitung und Betriebsrat wollen das Arbeitszeitmodell NEZE im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung

Mehr

Merkblatt zur Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (DV Flex)

Merkblatt zur Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (DV Flex) Merkblatt zur Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (DV Flex) Begriffsbestimmungen Regelmäßig zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet

Mehr

Dienstvereinbarung zur Einführung eines Arbeitszeitkorridors gem. 6 Abs. 6 TV-L und zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gem.

Dienstvereinbarung zur Einführung eines Arbeitszeitkorridors gem. 6 Abs. 6 TV-L und zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gem. Dienstvereinbarung zur Einführung eines Arbeitszeitkorridors gem. 6 Abs. 6 TV-L und zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gem. 10 TV-L Präambel Durch die bevorstehende Eröffnung des Konzertsaales der

Mehr

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018 IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018 Abschluss: 06.02.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 31.03.2020 Frist: 3 Monate zum Ende eines

Mehr

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten in der Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 07.05.2018 Gültig ab: 01.04.2018 Kündbar zum: 30.06.2020 Frist: 3 Monate zum

Mehr

R U N D S C H R E I B E N

R U N D S C H R E I B E N Der Präsident R U N D S C H R E I B E N Prof., WM, SM, Tut Bearbeiterin:: Frau Kahl Stellenzeichen / Telefon : Datum II T 6-1 / 28290 13. 01.2011 Schlagwort : Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung

Mehr

DIENSTVEREINBARUNG GLAZ

DIENSTVEREINBARUNG GLAZ DIENSTVEREINBARUNG GLAZ Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung und dem Kanzler der Hochschule für Musik Detmold zur Regelung der gleitenden

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * (Arbeitszeitverordnung, AZV)

Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * (Arbeitszeitverordnung, AZV) Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * (Arbeitszeitverordnung, AZV) Vom 28. September 2004 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 29 des Gesetzes über das Personalwesen

Mehr

Präambel. 1 Geltungsbereich

Präambel. 1 Geltungsbereich Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit zwischen der Rektorin der Alice-Salomon-Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik und dem Personalrat der Alice-Salomon-Fachhochschule

Mehr

Arbeitszeitreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010, Stand 29. Juni 2017)

Arbeitszeitreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010, Stand 29. Juni 2017) Arbeitszeitreglement der Gemeinde Glarus (Erlassen vom Gemeinderat am. Dezember 00, Stand 9. Juni 07) . Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck und Geltungsbereich Art. Grundsatz Art. Normalarbeitszeit Art.

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * Vom 28. September 2004 (Stand 1. September 2014)

Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * Vom 28. September 2004 (Stand 1. September 2014) Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * Vom 28. September 2004 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 29 des Gesetzes über das Personalwesen 1), verordnet:

Mehr

Betriebsvereinbarung zum Thema Beschäftigungssicherung

Betriebsvereinbarung zum Thema Beschäftigungssicherung Betriebsvereinbarung zum Thema Beschäftigungssicherung Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird zur Regelung der Arbeitszeit und zur Sicherung der Beschäftigung folgende Betriebsvereinbarung

Mehr

Arbeitszeitgestaltung zwischen kollektiver Regulierung und individueller Freiheit

Arbeitszeitgestaltung zwischen kollektiver Regulierung und individueller Freiheit VORTRAGSREIHE Donnerstag, 18. November 2004 17 Uhr Dr. Uwe Schirmer Bosch GmbH Leiter Zentralstelle Arbeitsrecht und Zentralstelle Beschäftigung Arbeitszeitgestaltung zwischen kollektiver ZAAR Infanteriestraße

Mehr

1 Zielsetzung. 2 Geltungsbereich. 3 Regelungsgegenstand

1 Zielsetzung. 2 Geltungsbereich. 3 Regelungsgegenstand 3.4.1 1 Zielsetzung Die Unternehmensleitung und der Betriebsrat der Momentive Performance Materials GmbH ("MPM") am Standort Leverkusen vereinbaren - entsprechend des 6 Nr. 2 (Umkleidezeit) MTV der chemischen

Mehr

Arbeitszeitkorridor vs. Rahmenzeit:

Arbeitszeitkorridor vs. Rahmenzeit: Arbeitszeitkorridor vs. Rahmenzeit: Tarifvertrag und Praxis 1 Grundlagen: 1.1 BetrVG 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen 87.1.2 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit Verteilung

Mehr

Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung

Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieser Anhang gilt für alle Angestellten, die der Personalverordnung unterstellt sind, ausgenommen

Mehr

Dienstvereinbarung über die geltende Arbeitszeit an der Fachhochschule Brandenburg

Dienstvereinbarung über die geltende Arbeitszeit an der Fachhochschule Brandenburg 1017 Amtliche Mitteilungen der FH Brandenburg - Nr. 9 vom 24. März 2004 Dienstvereinbarung über die geltende Arbeitszeit an der Fachhochschule Brandenburg Zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 1288 19.02.2019 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung über Regelungen zur Gleitzeit in der Universitätsbibliothek Bochum zwischen der Ruhr-Universität Bochum, vertreten durch die Kanzlerin, und

Mehr

DIENSTVEREINBARUNG. über die gleitende Arbeitszeit an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 01.Februar 2009. Präambel

DIENSTVEREINBARUNG. über die gleitende Arbeitszeit an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 01.Februar 2009. Präambel DIENSTVEREINBARUNG über die gleitende Arbeitszeit an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 01.Februar 2009 Präambel Flexible Regelungen zur Arbeitszeit sind ein bedeutender Beitrag sowohl zur

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus gem. GmbH 1 Betriebsvereinbarung Die folgenden Regelungen gelten für Assistenzärzte und Ärzte im Praktikum. Für die Kliniken sind betriebsübliche Arbeitszeiten

Mehr

Sonderregelung Krankenhäuser. Anlage 4 zum KTD

Sonderregelung Krankenhäuser. Anlage 4 zum KTD Sonderregelung Krankenhäuser Anlage 4 zum KTD Nr. 1 Geltungsbereich (1) Diese Sonderregelung gilt für die in Krankenhäusern und Fachkliniken, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen,

Mehr

Entwurf einer Dienstvereinbarung zu Flexibler Arbeitszeit und Arbeitszeitkonten

Entwurf einer Dienstvereinbarung zu Flexibler Arbeitszeit und Arbeitszeitkonten Personalrat der Goethe-Universität Entwurf einer Dienstvereinbarung zu Flexibler Arbeitszeit und Arbeitszeitkonten Präambel Abschnitt C: ArbeitszeitGiroKonto und ArbeitszeitSparBuch Abschnitt A: Allgemeine

Mehr

Grundsätze des TV mobile working bei der Telekom Deutschland GmbH

Grundsätze des TV mobile working bei der Telekom Deutschland GmbH Grundsätze des TV mobile working bei der Telekom Deutschland GmbH Arbeit und Gesellschaft 4.0: Mitbestimmen, Mitgestalten! Workshop 9 Betriebliche Vereinbarungen der Zukunft Referent Frank Siebens, ver.di

Mehr

Arbeitszeitgestaltung in den Kindertagesstätten. Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung,

Arbeitszeitgestaltung in den Kindertagesstätten. Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, Die Qualitätsoffensive der Evangelischen Kirche der Pfalz Arbeitszeitgestaltung in den Kindertagesstätten Grundsatz Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen

Mehr

Rechtsverordnung über die Arbeitszeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Kirchenbeamtenarbeitszeitverordnung KBAZVO)

Rechtsverordnung über die Arbeitszeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Kirchenbeamtenarbeitszeitverordnung KBAZVO) Kirchenbeamtenarbeitszeitverordnung KBAZVO 7.254-101 Rechtsverordnung über die Arbeitszeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Kirchenbeamtenarbeitszeitverordnung KBAZVO) Vom 28. März 2017 (KABl.

Mehr

Informationsveranstaltung Gleitzeit

Informationsveranstaltung Gleitzeit Betriebsrat und Dienststellenausschuss II des Allgemeinen Universitätspersonals Innrain 98/8 A-6020 Innsbruck Tel.: +43 512 9003 70039 Fax.: +43 512 9003 73039 Informationsveranstaltung Gleitzeit Sehr

Mehr

Anhang 2: Arbeitszeitreglement Spitalverbund

Anhang 2: Arbeitszeitreglement Spitalverbund Anhang 2 142.212 Anhang 2: Arbeitszeitreglement Spitalverbund I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieser Anhang gilt für alle Angestellten des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden,

Mehr

Weisungen über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) vom 22. Januar 2003 (in Kraft ab 1. Januar 2003) W

Weisungen über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) vom 22. Januar 2003 (in Kraft ab 1. Januar 2003) W Weisungen über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) vom 22. Januar 2003 (in Kraft ab. Januar 2003) Version: 5. März Inhaltsverzeichnis WEISUNGEN ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ) 2. BEGRIFF 2 2. GELTUNGSBEREICH

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen dem Präsidenten der Philipps-Universität und dem Personalrat dieser Behörde, vertreten durch seinen Vorsitzenden

Dienstvereinbarung. zwischen dem Präsidenten der Philipps-Universität und dem Personalrat dieser Behörde, vertreten durch seinen Vorsitzenden Dienstvereinbarung zwischen dem Präsidenten der Philipps-Universität und dem Personalrat dieser Behörde, vertreten durch seinen Vorsitzenden Über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit für die Bediensteten

Mehr

Gliederung: Verhandlungsergebnis Arbeitszeitgestaltung Bezirksleitung Baden-Württemberg

Gliederung: Verhandlungsergebnis Arbeitszeitgestaltung Bezirksleitung Baden-Württemberg Gliederung: o Verhandlungsauftrag Ludwigsburg o Flexibles Arbeitszeitkonto o Langzeitkonto o Weitere Verhandlungsergebnisse 1 Verhandlungsauftrag Ludwigsburg Protokollnotiz im MTV vom 5.4.2000 Die Tarifvertragsparteien

Mehr

Tarifvertrag Leiharbeit

Tarifvertrag Leiharbeit IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen

Mehr

Betriebsvereinbarung zum Thema Flexible Arbeitszeit und Lebensarbeitszeitkonto

Betriebsvereinbarung zum Thema Flexible Arbeitszeit und Lebensarbeitszeitkonto Betriebsvereinbarung zum Thema Flexible Arbeitszeit und Lebensarbeitszeitkonto Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen: Geltungsbereich:

Mehr

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZV) 7

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZV) 7 165.112 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZV) 7 vom 01. Dezember 1998 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der

Mehr

Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden

Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Zwischen der Universitätsklinikum Giessen und Marburg GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung und den Kaufmännischen Geschäftsführer,

Mehr

Die Arbeitszeitregelungen des Triaton-Haustarifs

Die Arbeitszeitregelungen des Triaton-Haustarifs 1 - Neue Arbeitsbedingungen Neue Perspektiven Die Arbeitszeitregelungen des -Haustarifs Diese Präsentation wurde auf den Hausmessen gehalten. Die Darstellungen sind nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen

Mehr

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen Arbeitszeitreglement. Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen vom 6. Oktober 009 Der Stadtrat, gestützt auf Art. sowie Art. Abs. bis des Personalgesetzes vom. Mai 00 erlässt

Mehr

Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit

Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Zwang zu Arbeitszeitkonten Durch Betriebsvereinbarung kann ein

Mehr

Gesamtbetriebsvereinbarung Gleitende Arbeitszeit

Gesamtbetriebsvereinbarung Gleitende Arbeitszeit AG 1.9.1 Gesamtbetriebsvereinbarung Gleitende Arbeitszeit Über die Gleitende Arbeitszeit wird zwischen Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat der Bayer AG folgende Gesamtbetriebsvereinbarung getroffen:

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v.

Mehr

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005 IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005 Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 18.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Gültig bis: 31.12.2005 Zwischen den Tarifgemeinschaften

Mehr

FLEXIBLE ARBEITSZEITEN

FLEXIBLE ARBEITSZEITEN Vorlage 29 FLEXIBLE ARBEITSZEITEN Flexible Arbeitszeiten Seit dem Gesetz vom 12. Februar 1999 zur Umsetzung des nationalen Beschäftigungsaktionsplans für Beschäftigung kann ein Unternehmen einen Zeitraum

Mehr

Abschnitt I Grundlagen

Abschnitt I Grundlagen Dienstvereinbarung über Arbeitszeit und Arbeitszeitkonten zwischen den Diakoniestationen im Kirchenkreis ( ) vertreten durch den Geschäftsführer und der Mitarbeitervertretung Präambel Mit dieser Dienstvereinbarung

Mehr

Mitteilungsblatt Nr FACHHOCHSCHULE LAUSITZ University of Applied Sciences

Mitteilungsblatt Nr FACHHOCHSCHULE LAUSITZ University of Applied Sciences FACHHOCHSCHULE LAUSITZ University of Applied Sciences Mitteilungsblatt Nr. 113 Dienstvereinbarung über die Gleitzeitregelung an der Fachhochschule Lausitz DIE PRÄSIDENTIN 01.04.2005 Zwischen der vertreten

Mehr

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz

Mehr

Dienstvereinbarung Arbeitszeit vom

Dienstvereinbarung Arbeitszeit vom Dienstvereinbarung Arbeitszeit vom 22.07.2003 Zur Regelung der Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schließen Personalrat und Präsidium der Stiftung Fachhochschule Osnabrück folgende Dienstvereinbarung:

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung zur serviceorientierten flexiblen Arbeitzeit zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat der Consist Software Solutions GmbH Die Betriebsvereinbarung über die serviceorientierte flexible

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 2. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 2 2 Grundsätze 2 3 Arbeitszeiten 2

Inhaltsverzeichnis. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 2. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 2 2 Grundsätze 2 3 Arbeitszeiten 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 2 1 Gegenstand und Geltungsbereich 2 2 Grundsätze 2 3 Arbeitszeiten 2 2. Abschnitt: Feste Arbeitszeit... 3 4 Bereiche mit festen Arbeitszeiten

Mehr

K u n s t h o c h s c h u l e B e r l i n ( W e i ß e n s e e ) K H B Hochschule für Gestaltung. M i t t e i l u n g s b l a t t

K u n s t h o c h s c h u l e B e r l i n ( W e i ß e n s e e ) K H B Hochschule für Gestaltung. M i t t e i l u n g s b l a t t K u n s t h o c h s c h u l e B e r l i n ( W e i ß e n s e e ) K H B Hochschule für Gestaltung M i t t e i l u n g s b l a t t Herausgeber: Nr. 117 Der Rektor der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) 04.

Mehr

Wochenarbeitszeit. EU-Betrachtung. ArbZG

Wochenarbeitszeit. EU-Betrachtung. ArbZG Wochenarbeitszeit 48 + 6 x 30 Minuten* : 51 *Dauer der Pause ist in der EU-RiLi nicht festgelegt EU-Betrachtung Kalendarische Woche: 7 x 24 = 168 5 x plus Sonntagsruhe = 35 90 der 27 ArbZG 8,5 Max: 10,75

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung . Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 9. August 008 (Stand. Oktober 008) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel Absatz und Artikel

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit Stand: 23.05.2012 Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste,

Mehr

Vorschlag für Ergänzung Versicherungs-KV

Vorschlag für Ergänzung Versicherungs-KV GPA/HFI Seite 1 25.04.2005Stand Vorschlag für Ergänzung Versicherungs-KV T e l e a r b e i t Allgemeines Gegenstand dieser Vereinbarung sind Rahmenbedingungen und Aufwandserstattungen für einen zu vereinbarenden

Mehr

Gleitzeit & elektronische ZE für allgem. Personal aus der Perspektive der Führungskraft. Julia Papst, 12. Februar 2010

Gleitzeit & elektronische ZE für allgem. Personal aus der Perspektive der Führungskraft. Julia Papst, 12. Februar 2010 Gleitzeit & elektronische ZE für allgem. Personal aus der Perspektive der Führungskraft Julia Papst, 12. Februar 2010 Überblick Warum Info-Veranstaltungen für Führungskräfte? 1 Zielsetzung Die Universität

Mehr

Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter

Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken e. V. und der ADEXA Die Apothekengewerkschaft, gültig ab 1. Januar 2015 Präambel Die Bezeichnung der

Mehr

Flexible Arbeitszeit - im Fokus

Flexible Arbeitszeit - im Fokus Flexible Arbeitszeit - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2015 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Interessenvertretung!? warum wollen Arbeitgeber sie? wozu wollen Arbeitnehmer sie? wieso vereinbaren Gewerkschaften sie?

Interessenvertretung!? warum wollen Arbeitgeber sie? wozu wollen Arbeitnehmer sie? wieso vereinbaren Gewerkschaften sie? warum wollen Arbeitgeber sie? wozu wollen Arbeitnehmer sie? wieso vereinbaren Gewerkschaften sie? Tarifliche Regelungen Spartentarifvertrag Nahverkehr Nordrhein-Westfalen als Herausforderung (TV-N für

Mehr

Kurze Zusammenfassung für Arbeitnehmer in der KiTa zu folgenden Themen: Arbeitszeit Mehrarbeit Überstunden Freizeit geht nicht

Kurze Zusammenfassung für Arbeitnehmer in der KiTa zu folgenden Themen: Arbeitszeit Mehrarbeit Überstunden Freizeit geht nicht Kurze Zusammenfassung für Arbeitnehmer in der KiTa zu folgenden Themen: - Arbeitszeit - Mehrarbeit/Überstunden - Verteilung der Arbeitszeit (Freizeit, Urlaub, Krankheit, Pausen, Raucherpausen) - Dienstplan

Mehr

GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT

GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT Stand: 8. Dezember 204 - 2 - Gestützt auf 2 Abs. des Dienst- und Besoldungsreglements für das Personal der Einwohner- und Ortsbürgergemeinden

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung 4. Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 9. August 008 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel Absatz und Artikel 46

Mehr

Sachsen-Anhalt. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ZUR BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG

Sachsen-Anhalt. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ZUR BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 005 48 100 347 026 00 Sachsen-Anhalt Industrie: Arbeiter Angestellte Auszubildende Metallindustrie Abschluss: 28.04.2003 gültig ab: 01.05.2003 kündbar zum: 31 12.2004

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 19. Februar 2003 Dienstvereinbarung über die Ausgestaltung

Mehr

Dienstvereinbarung zwischen der Ruhr-Universität Bochum, vertreten durch den Kanzler, und dem Personalrat der Ruhr-Universität Bochum

Dienstvereinbarung zwischen der Ruhr-Universität Bochum, vertreten durch den Kanzler, und dem Personalrat der Ruhr-Universität Bochum Dienstvereinbarung zwischen der Ruhr-Universität Bochum, vertreten durch den Kanzler, und dem Personalrat der Ruhr-Universität Bochum über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit Inhaltsverzeichnis Seite

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Technische Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 5/2004 16.02.2004 Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit an der TFH Wildau Zwischen und der TFH Wildau vertreten durch den Präsidenten

Mehr

Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit für die Universität Lüneburg (Gleitzeitvereinbarung) Zwischen der

Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit für die Universität Lüneburg (Gleitzeitvereinbarung) Zwischen der Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit für die Universität Lüneburg (Gleitzeitvereinbarung) Zwischen der Stiftung Universität Lüneburg (Dienststelle) und dem Personalrat wird folgende Dienstvereinbarung

Mehr

Gesamtbetriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit

Gesamtbetriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit Gesamtbetriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit Zwischen der OBERMEYER Planen + Beraten GmbH vertreten durch die Geschäftsführung - nachstehend "Firma" genannt und dem Gesamtbetriebsrat bei OBERMEYER

Mehr

AVR. Arbeitszeitorganisation Dienstplangestaltung

AVR. Arbeitszeitorganisation Dienstplangestaltung AVR Arbeitszeitorganisation Dienstplangestaltung Teil 3 Inhalt 1. Allgemeines... 294 2. Leistungsversprechen / Servicezeiten... 295 3. Die Berechnung des Personalbedarfs... 297 4. Festlegung der Dienste

Mehr

Arbeitszeit und Einigungsstelle

Arbeitszeit und Einigungsstelle Arbeitszeit und Einigungsstelle Infoabend am 11. Mai 2017 1 Gliederung I. Einführung zur Arbeitszeit II. Einigungsstellenverfahren III. Was kann durchgesetzt werden? IV. Konsequenzen 2 I. Einführung Ergebnisse

Mehr

Fachverband Freizeitbetriebe. Fitnessbetriebe Arbeitszeit

Fachverband Freizeitbetriebe. Fitnessbetriebe Arbeitszeit Fachverband Freizeitbetriebe Fitnessbetriebe Arbeitszeit Information, 5. Februar 2010 Arbeitszeit im Fitnessbetrieb Gesetzlicher Rahmen Für den Bereich der Fitnessbranche gibt es keinen Kollektivvertrag.

Mehr

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014 1 Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014 abgeschlossen zwischen und dem Betrieb, Standort Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des

Mehr

Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung

Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Rechtsservice Arbeit + Soziales Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Wirtschaftskammer Steiermark Rechtsservice A-8021 Graz, Körblergasse 111 113 Tel. (0316) 601-601, Fax (0316) 601-505 Email: rechtsservice@wkstmk.at

Mehr

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. 1 StVO (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr,

Mehr

Planungsverfahren (1/7) Beispiel 1

Planungsverfahren (1/7) Beispiel 1 Planungsverfahren (1/7) Beispiel 1 Zur Dienstplanung legt die Führungskraft die Soll-Besetzung je Dienst unter Beachtung der festgelegten Kapazitätsplanung fest. Damit diese bei der Dienstplanung stets

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis. A. Die Grundlagen zur flexiblen Arbeitszeit 1

Inhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis. A. Die Grundlagen zur flexiblen Arbeitszeit 1 Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis V IX XV A. Die Grundlagen zur flexiblen Arbeitszeit 1 B. Die Arbeitszeitsysteme im Einzelnen 93 Sachverzeichnis 223 Bibliografische Informationen

Mehr

Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes

Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes 1 Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter / Angestellte der Maschinen, Metallwaren und Gießerei Industrie per 1.11.2015 abgeschlossen

Mehr

Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit im gehobenen Dienst sowie bei gleichwertigen Beschäftigten

Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit im gehobenen Dienst sowie bei gleichwertigen Beschäftigten 2043 A Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit im gehobenen Dienst sowie bei gleichwertigen Beschäftigten Zwischen der Präsidentin des Amtsgerichts Köpenick und dem Personalrat des Amtsgerichts

Mehr

Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge. Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz

Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge. Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Wie viel Arbeit darf sein? Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge Arbeitszeitgestaltung zum Vorteil für alle

Mehr

Telearbeit - Arbeitsvertragliche Regelungen

Telearbeit - Arbeitsvertragliche Regelungen Arbeitszeit bei alternierender Telearbeit: Die zu leistende Arbeitszeit für die zu erledigenden Arbeitsaufgaben ist die tarifvertraglich/arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit.

Mehr

JAHRESARBEITSZEITEN-REGLEMENT

JAHRESARBEITSZEITEN-REGLEMENT JAHRESARBEITSZEITEN-REGLEMENT vom 6. April 004, rev.. Oktober 008 und 9. August 08 JAHRESARBEITSZEITEN-REGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS Seite:. Geltungsbereich. Rechtsgrundlagen. Grundsätze 4. Ruhetag, Öffnungszeiten

Mehr

Gleitzeit & elektronische ZE für allgem. Personal aus der Perspektive der Führungskraft. Julia Papst, 10. Februar 2010

Gleitzeit & elektronische ZE für allgem. Personal aus der Perspektive der Führungskraft. Julia Papst, 10. Februar 2010 Gleitzeit & elektronische ZE für allgem. Personal aus der Perspektive der Führungskraft Julia Papst, 10. Februar 2010 Überblick Warum Sie heute hier sitzen 1 Ziel lt. EP Die Universität als attraktive

Mehr

PÄTER ZUR ARBEIT KEIN PROBLEM!

PÄTER ZUR ARBEIT KEIN PROBLEM! Lösung Gleitzeit Gleiten ist gesund: Wer morgens nicht zu einer festen Uhrzeit im Büro sein muss, lebt gesünder. Mit Gleitzeit können betriebliche Belange mit den persönlichen Bedürfnissen in Einklang

Mehr

Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeitregelung

Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeitregelung Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeitregelung Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen: 1. Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für

Mehr

Tarifvertrag. zur. Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie. Nordrhein-Westfalens. (TV Besch)

Tarifvertrag. zur. Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie. Nordrhein-Westfalens. (TV Besch) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV Besch) vom 24. Mai 2012 Zwischen und der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen wird folgender

Mehr

wird gemäß 80 in Verbindung mit 70 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) folgende

wird gemäß 80 in Verbindung mit 70 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) folgende Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung und die Arbeitszeiterfassung bei der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart In der Fassung der Ersten Änderung der Dienstvereinbarung über die

Mehr

Erläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b

Erläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b Erläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b 1. Vorbemerkung Mit dieser Musterdienstvereinbarung sollen rechtliche Arbeitszeitvorgaben eingehalten werden; insbesondere

Mehr

Betriebsvereinbarung Lebensphasengerechte Gestaltung der Arbeitszeit

Betriebsvereinbarung Lebensphasengerechte Gestaltung der Arbeitszeit Betriebsvereinbarung Lebensphasengerechte Gestaltung der Arbeitszeit 1. Präambel Die Tarifvertragsparteien der chemischen Industrie haben vor dem Hintergrund des demografischen Wandels mit dem Tarifvertrag

Mehr

Vorlage 51 GLEITZEITREGELUNG. Die flexible Arbeitszeitgestaltung. Der Arbeitsorganisationsplan

Vorlage 51 GLEITZEITREGELUNG. Die flexible Arbeitszeitgestaltung. Der Arbeitsorganisationsplan GLEITZEITREGELUNG Die flexible Arbeitszeitgestaltung Seit dem Gesetz vom 12. Februar 1999 zur Umsetzung des nationalen Aktionsplans für Beschäftigung kann ein Unternehmen einen Zeitraum pro Jahr festlegen,

Mehr

Arbeitszeit. Mag. Doris Preyer

Arbeitszeit. Mag. Doris Preyer Arbeitszeit Mag. Doris Preyer Einleitung Arbeitszeit und Staat Teil des Arbeitnehmerschutzes Schutz der Gesundheit, Work Life Balance Kontrollbehörde: Arbeitsinspektorat Strafe von der Allgemeinheit (Staat)

Mehr

Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Klinik für Anästhesie, Intensivmedizin und Schmerztherapie. vom

Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Klinik für Anästhesie, Intensivmedizin und Schmerztherapie. vom Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Klinik für Anästhesie, Intensivmedizin und Schmerztherapie vom 21.10.2005 1. Geltungsbereich Die folgenden Regelungen gelten persönlich für alle im AKK im ärztlichen

Mehr

Wegweiser für moderne Arbeitszeitsysteme

Wegweiser für moderne Arbeitszeitsysteme Wegweiser für moderne Arbeitszeitsysteme Die Arbeitszeit ist sowohl für die Mitarbeiter als auch für die Unternehmen ein wichtiges Gestaltungsmerkmal der Arbeit. Der globale Wettbewerb verlangt nach längeren

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 2. Februar 2017 / 22. Mai 2017.

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 2. Februar 2017 / 22. Mai 2017. Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 2. Februar 2017 / 22. Mai 2017 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen

Mehr