Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts

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1 Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Ordnung über die Führung von Siegeln und den Gebrauch von Stempeln 1 Grundsatz (1) In der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Berlin wird als Ausdruck der kirchlichen Eigenständigkeit und in Ausübung der jeweiligen Rechte als Körperschaft des öffentlichen Rechts das Freikirchensiegel als formgebundenes Beweiszeichen im kirchlichen Rechtsverkehr geführt. (2) Darüber hinaus wird das Freikirchensiegel im allgemeinen Rechtsverkehr als Ausdruck der kirchlichen Eigenständigkeit ohne rechtlich verbindliche Außenwirkung geführt. Eine Beweisfunktion für den allgemeinen Rechtsverkehr ist nicht gegeben. (3) Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Berlin ist in ihrer Siegelführung souverän, drückt jedoch durch die Gestaltung des Siegels ihre Verbundenheit mit der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland und darüber hinaus mit der weltweiten Seventh- Day-Adventist Church aus. (4) Weiterhin findet in der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Berlin das Predigtamts- Siegel Verwendung, das freikirchliche Handlungen durch Pastoren beurkundet, sowie Dienststempel für den kirchlichen Geschäftsverkehr. Beide haben nicht die Beweiskraft des Freikirchensiegels und sind von diesem unterschieden. DAS FREIKIRCHENSIEGEL 2 Ausübung der Freikirchensiegelführung (1) Die Ausübung der Siegelberechtigung (Freikirchensiegelführung) obliegt dem Vorstand der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Berlin, der die Freikirche gemäß ihrer Verfassung im Rechtsverkehr vertritt oder die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt. (2) Jedes Vorstandmitglied für sich übt die Siegelberechtigung im Rahmen seiner verfassungsgemäßen Aufgaben oder in Vertretung des Vorstehers bzw. des Sekretärs (Verfassung 6) aus. 3 Verwendung des Freikirchensiegels (1) Das Freikirchensiegel wird der eigenhändigen Unterschrift des Siegelführenden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten vollzieht beigedrückt und mit dem Datum der Siegelung versehen: a) bei Urkunden, durch die Rechte oder Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden sollen, b) bei der Erteilung von Vollmachten, c) bei der Protokollierung von Willensbekundungen der Organe der Freikirche,

2 d) bei der Beglaubigung von Abschriften, von Urkunden, von Protokollauszügen und sonstigen Schriftstücken, e) bei Schriftstücken von besonderer Wichtigkeit, f) in anderen Fällen, wenn es durch freikirchliche oder staatliche Vorschriften angeordnet oder anerkannt ist oder der herkömmlichen Übung entspricht. (3) Die Verwendung des Freikirchensiegels in sonstigen Angelegenheiten ist unzulässig. 4 Beweiskraft des Freikirchensiegels (1) Durch das der Unterschrift beigedrückte Freikirchensiegel wird festgestellt, dass die mit dem Freikirchensiegel versehene Urkunde von demjenigen, der als Aussteller angegeben ist, herrührt. (2) Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und bei Vollmachten wird die innerkirchliche Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt, indem die erforderlichen Unterschriften vollzogen und das Freikirchensiegel beigedrückt wird. 5 Gestaltung des Freikirchensiegels (1) Das Freikirchensiegel besteht aus einer äußeren Umrandung, einer mehrteiligen Siegelumschrift und einem Siegelbild, das das Logo der Freikirche der Siebenten-Tags- Adventisten zeigt. (2) Das Freikirchensiegel hat eine kreisrunde Form. Sein Durchmesser beträgt a) für das Normalsiegel 38 mm, b) für das Kleinsiegel 24 mm. Das Kleinsiegel unterscheidet sich in seiner Bedeutung und Wirksamkeit nicht vom Normalsiegel. Es kann angewendet werden, wenn dies aus darstellungstechnischen Gründen erforderlich ist, zum Beispiel auf Urkunden von geringer Größe. (3) Die Siegelumschrift lautet im oberen Bogen innerhalb der Umrandung von links nach rechts Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten und in einer zweiten Zeile darunter Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im unteren Bogen lautet die Siegelumschrift von links nach rechts in Berlin. (4) Zur eindeutigen Identifizierbarkeit erhält jedes Freikirchensiegel eine spezifische Seriennummer, die im Siegelabdruck erkennbar ist. 6 Siegelabdruck (1) Der Siegelabdruck wird mit einem Gummistempel unter Verwendung eines Farbkissens hergestellt. (2) Für das Freikirchensiegel ist schwarze oder blaue Farbe zulässig. 7 Aufbewahrung des Freikirchensiegels (1) Der Sekretär der Freikirche gibt bei Bedarf die Anfertigung von Stempeln für den Siegelabdruck in Auftrag. (2) Er führt den Nachweis über die angefertigten Siegelstempel und die Personen, die einen solchen Stempel aufbewahren. Dabei werden die Seriennummern der Siegelstempel den Personen eindeutig zugeordnet. (3) Die Siegelstempel sind von diesen Personen unter Verschluss zu halten.

3 (4) Der Sekretär beaufsichtigt die Vernichtung unbrauchbar oder ungültig gewordener Siegelstempel. DAS PREDIGTAMTS-SIEGEL 8 Verwendung des Predigtamts-Siegels (1) Ein beglaubigter und zum Predigtamt ordinierter Pastor der Freikirche der Siebenten-Tags- Adventisten in Berlin im aktiven Dienst führt das Predigtamts-Siegel. (2) Das Predigtamts-Siegel hat beschränkte kirchenrechtliche Bedeutung. Es findet keine Anwendung im allgemeinen öffentlichen Rechts- und Schriftverkehr. (3) Das Predigtamts-Siegel findet Verwendung bei der Erstellung von Urkunden über freikirchliche und pastorale Handlungen durch den Pastor, insbesondere Taufe und Trauung. (4) Das Predigtamts-Siegel kann durch einen Pastor bei der Bescheinigung der Freikirchenmitgliedschaft für ein Gemeindeglied aus dem Zuständigkeitsbereich des Pastors verwendet werden. (5) Die Verwendung des Predigtamts-Siegels in sonstigen Angelegenheiten ist unzulässig. (6) Der Pastor hat den Siegelstempel vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen. Der Verlust des Siegelstempels ist unverzüglich der ausgebenden Dienststelle anzuzeigen. (7) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Führung des Predigtamts-Siegels laut 14, Abs. 1 ist der Siegelstempel unverzüglich an die ausgebende Dienststelle zurückzugeben. 9 Beweiskraft des Predigtamts-Siegels (1) Durch das der Unterschrift beigedrückte Predigtamts-Siegel wird festgestellt, dass die mit dem Predigtamts-Siegel versehene Urkunde von demjenigen, der als Aussteller angegeben ist, herrührt. (2) Durch das Predigtamts-Siegel wird festgestellt, dass die beurkundete Handlung gemäß den Bestimmungen oder Gepflogenheiten der Freikirche an der benannten Person gültig durchgeführt wurde. 10 Gestaltung des Predigtamts-Siegels (1) Das Predigtamts-Siegel besteht aus einer äußeren Umrandung, der mehrteiligen Siegelumschrift und einem Siegelbild, das das Logo der Freikirche der Siebenten-Tags- Adventisten zeigt. (2) Das Predigtamts-Siegel hat eine kreisrunde Form. Sein Durchmesser beträgt 24 mm. (3) Die Siegelumschrift lautet im oberen Bogen innerhalb der Umrandung von links nach rechts Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten Im unteren Bogen lautet die Siegelumschrift von links nach rechts Predigtamt. (4) Zur eindeutigen Identifizierbarkeit erhält jedes Predigtamts-Siegel eine spezifische Seriennummer, die im Siegelabdruck erkennbar ist. (5) Für den Abdruck ist schwarze oder blaue Farbe zulässig.

4 (6) Der Sekretär der Freikirche gibt bei Bedarf die Anfertigung von Stempeln für den Siegelabdruck in Auftrag. Siegelstempel dürfen nicht ohne Beauftragung durch den Sekretär hergestellt werden. (7) Er führt den Nachweis über die angefertigten Siegelstempel und die Personen, die einen solchen Stempel aufbewahren. Dabei werden die Seriennummern der Siegelstempel den Personen eindeutig zugeordnet. DER DIENSTSTEMPEL 11 Verwendung des Dienststempels (1) Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Berlin verwendet in ihrer Dienststelle, in ihren Abteilungen, durch ihre Pastoren im aktiven Dienst und durch Ortsgemeinden einen Dienststempel. (2) Der Auftrag zur Führung eines Dienststempels kann durch Beschluss des Vorstandes jeder Person übertragen werden. (2) Der Dienststempel findet Verwendung bei a) der Unterzeichnung von Schreiben im öffentlichen und kirchlichen Schriftverkehr, b) der Unterzeichnung von rechtsverbindlichen Schriftstücken im Auftrag der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Berlin und c) der Absenderangabe 12 Gestaltung des Dienststempels (1) Der Dienststempel hat eine Rechteckige Form ohne Umrandung mit den Seitenlängen 30 mm mal 60 mm. (2) Der Dienststempel zeigt das Logo und den Schriftzug Freikirche der Siebenten-Tags- Adventisten. Darunter folgen die Bezeichnung und die Dienstanschrift der Stempel führenden Stelle. (3) Abteilungen der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Berlin weisen im Dienststempel, soweit vorhanden, ihre eigenen Namen und Logo aus und dann nicht Name und Logo der Freikirche. (4) Die Herstellung von Dienststempeln wird ausschließlich durch die Dienststelle der Freikirche in Auftrag gegeben. 13 Unterschiede bei Dienststempeln (1) Die Dienststellenmitarbeiter der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Berlin verwenden im Dienststempel die Bezeichnung in Berlin, Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Anschrift der Verwaltungsstelle. (2) Pastoren der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Berlin im aktiven Dienst verwenden im Dienststempel die Bezeichnung Pastor mit ihrem Vornamen, Namen und ihrer Dienstanschrift. (3) Pastoren verwenden ihren Dienststempel nur in Belangen, die ihren unmittelbaren Arbeitsbereich betreffen. (4) In Ortsgemeinden wird der Dienststempel von deren Leiter sowie bei Bedarf von weiteren gewählten Gemeindebeauftragten geführt. Der Dienststempel findet nur in örtlichen Belangen

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