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1 Nr BVAU-News Liebe Mitglieder, liebe Kolleginnen und Kollegen, nach der Gründung des BVAU e.v. am 29. April 2013 in Heidelberg beteiligen sich inzwischen bald 200 Arbeitsrechtler durch eine Mitgliedschaft an der Arbeit des BVAU. Der Zulauf in den ersten Monaten aus allen Branchen und Regionen, der bis dato nicht abreisst, bekräftigt die Grundidee des BVAU als einer direkten Gründung und echten Initiative aus der Wirtschaft. Sechs Regionalgruppen decken schon jetzt alle Bundesländer ab und bieten den Mitgliedern des BVAU die Möglichkeit für einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch. Erste Positionspapiere wie etwa die Forderungen nach einer praxisgerechten AÜG-Reform oder die Heidelberger Erklärung zeigen den Anspruch des BVAU und seiner Mitglieder, den Arbeitsrechtlern in den Unternehmen eine der wichtigsten Expertengruppe der deutschen Wirtschaft. Und pünktlich zu unserem Jahrestag sollten alle Mitglieder Ihre Zugangsdaten zur BVAU-Mitgliederlounge erhalten haben. Auch die Umsetzung dieses weiteren Serviceangebotes war uns sehr wichtig, um insbesondere Transparenz in die Mitgliedschaft aber auch in die Diskussionen und Informationsunterlagen aller Regionalgruppen zu bringen. Wenn Sie diese Ausgabe unserer BVAU-News genauestens durchgehen, finden Mitglieder noch weitere Serviceangebote, mit denen wir uns u.a. auch für Ihr Vertrauen in die Grundidee des BVAU bedanken. Eine besondere Gelegenheit: alle Mitglieder können bis Ende Mai 2014 ein Geschenkeabo der Zeitschrift Arbeit und Arbeitsrecht abrufen erhalten Sie 12 Ausgaben ohne Zusatzkosten oder weitere Verpflichtungen! Sie geben einfach die Anschrift bei unserer Geschäftsstelle an, die als Zustelladresse genutzt werden soll. Dass wir die Stimme als Arbeitsrechtler in den Unternehmen noch lauter und regelmäßig erheben müssen, zeigt sich nicht nur bei solch fatalen Entscheidungen wie Anfang April in Kassel. Die angestrebte gesetzliche Regulierung des Fremdpersonaleinsatzes durch weitere Änderungen im AÜG bekam zuletzt ebenso wieder Nahrung: Bissels erläutert in einem Kurzbeitrag die wichtigsten Inhalte eines wichtigen Professoren-Gutachtens und warum dieses für Wirbel sorgt. Ein Interview mit dem Arbeitszeitexperten Dr. Hoff geht u.a. der Frage nach, wie moderne Anforderungen an die betriebliche Arbeitszeitgestaltung trotz der bei weitem nicht so modernen Gesetzgebung im Bereich der Arbeitszeit umgesetzt werden könnten. Auf die positive Entwicklung unseres BVAU in den ersten zwölf Monaten können wir alle stolz sein - unseren Mitgliedern und Partnern ein herzliches Dankeschön! Ihr Anstehende Termine: 15. Mai: Mitte (Sanofi Aventis, Frankfurt) 28. Mai: West (CMS Hasche Sigle, Düsseldorf) 10. Juli: Südwest (Heidelberger Druckmaschinen, Heidelberg) 23. Oktober: Mitgliederversammlung 2014 (Heidelberg) 24. Oktober: Fachkongress Arbeitsrecht in der Unternehmenspraxis Heidelberg) Programm/Anmeldung: Inhalt Editorial... Seite 1 Im Interview... Seite 2 3 Themen, die den BVAU bewegen... Seite 4 6 Arbeitsrechtler gefunden...seite 7 Arbeitsrechtler gesucht...seite 8 Aus dem BVAU... Seite 9 11 Im Blickpunkt: Regulierung des Fremdpersonaleinsatzes... Seite 12 Alexander R. Zumkeller (Präsident) Dr. Rupert Felder (Stellvertretender Präsident) 1 Veranstaltungshinweise... Seite 13 Impressum... Seite 14

2 Das Thema ständige Erreichbarkeit halte ich für überschätzt Nach dem Studium der Mathematik, Volkswirtschaftslehre und Industrial Relations in Berlin und Coventry/GB und anschließender wissenschaftlicher Tätigkeit an der FU Berlin und am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung promovierte Dr. Andreas Hoff 1983 zum Thema Betriebliche Arbeitszeitgestaltung zwischen Arbeitszeitverkürzung und Arbeitszeitflexibilisierung. Im selben Jahr gründete Hoff gemeinsam mit Willi Haller die erste deutsche Arbeitszeitberatung. In den vergangenen 30 Jahren begleitete Hoff über einschlägige Projekte, führte hunderte von Veranstalungen durch und veröffentlichte mehr als 200 Texte zu allen Arbeitszeit-Fragen siehe Andreas Hoff gilt bis heute als einer der wenigen, wenn nicht als der Arbeitszeit-Spezialist und wurde u.a. von der Zeitschrift personalmagazin auch deswegen bereits mehrere Male als einer der 40 führenden Köpfe des deutschen Personalwesens benannt. Im Interview Was sagen Sie, Herr Dr. Hoff Der BVAU übernimmt die Antworten der Interviewpartner ohne inhaltliche Änderungen. Es gelten die Hinweise im Impressum auf Seite 14. Herr Hoff, die zunehmende Individualisierung der Arbeitsbedingung Arbeitszeit bzw. das Verlangen hiernach, insbesondere formuliert von Arbeitnehmerseite, beschäftigt derzeit sehr viele Unternehmen. Gleichzeitig hören wir von Regelungen in einzelnen Unternehmen, mit denen die ständige Erreichbarkeit von Mitarbeitern reguliert werden soll, teilweise auch als Selbstschutz für die Mitarbeiter. Sind diese Fragen wirklich neu, und beschreiben sie die akuten Herausforderungen der betrieblichen Praxis? Zunächst zu Ihrem ersten Punkt: Die Arbeitnehmer/innen werden in der Tat anspruchsvoller und viele können gegenüber ihrem Arbeitgeber mehr durchsetzen als früher. Das gilt gerade auch in Arbeitszeit-Dingen, weil es hier naturgemäß besonders viele Schnittstellen zum Privatleben gibt. Vorübergehende Teilzeitarbeit mit Rückkehrrecht zu höheren Vertragsarbeitszeiten auch Wahlarbeitszeit genannt wird wichtiger: Raus aus der Teilzeit-Falle, in die viele qualifizierte Frauen mehr oder weniger hineinstolpern und der sie anschließend nicht mehr entkommen, was im Übrigen auch zu erheblichen Einbußen an Lebens-Arbeitseinkommen führt. Ebenso die Option (!) flexibler Arbeitsort, die man also wahrnehmen kann oder auch nicht. Möglichkeiten der eigenverantwortlichen flexiblen Verteilung von Arbeitszeit und Pausen werden heute vielfach von Bewerber/innen vorausgesetzt, so dass schon Betriebe mit konventionellen Gleitzeitsystemen Probleme bekommen können. Noch größer sind die Schwierigkeiten natürlich im Schichtdienst, der zunehmend auch deshalb durch Verfahren der Einsatzplanung ergänzt wird, um Freizeit- und Arbeitszeit-Wünschen der Arbeitnehmer/innen besser gerecht werden zu können. Ohne IT-Unterstützung geht es dann oft nicht mehr wobei ich hier nicht das Auslaufmodell elektronische Zeiterfassung meine, sondern moderne Personaleinsatzplanungssysteme. Das Thema ständige Erreichbarkeit halte ich dagegen für überschätzt: Die meisten Arbeitgeber und Führungskräfte gehen nach meiner Einschätzung mit den neuen Technologien, die diese ermöglichen, sehr verantwortlich um. Dennoch ist es natürlich sehr zu begrüßen, wenn in Betrieben verbindliche Leitlinien hierzu vereinbart werden und wenn, wie dies zum Beispiel von BMW bekannt geworden ist, auch die außer Haus geleistete Arbeitszeit als solche anerkannt wird, was dann als wichtiges Folge-Thema die im Übrigen ausgesprochen sinnvolle Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeit nach sich zieht. Sie haben schon 2007 in einer Veröffentlichung darauf hingewiesen, dass die meisten betrieblichen Arbeitszeitsysteme die Forderungen nach einer stärkeren Individualisierung des Faktors 2 Arbeitszeit nicht überleben werden. Als Handlungsempfehlung wiesen Sie auf die Ergänzung bestehender Modelle um einzelne Elemente meist selbstbestimmter Natur hin. Was für Elemente meinen Sie? Es geht um die jeweils größtmöglichen Optionen der Arbeitnehmer/innen hinsichtlich der Dauer ihrer Vertragsarbeitszeit im Sinne der bereits angeführten Wahlarbeitszeit, der eigenverantwortlichen Verteilung der Arbeitszeit speziell auch unter den Bedingungen des Schichtdienstes, des Arbeitsortes, der vorübergehenden Freistellung ( Sabbatical ), der Entdichtung des Arbeitsprozesses (Vertrauensarbeitszeit beispielsweise macht so etwas möglich), des Arbeitsinhalts und eines vorgezogenen oder gleitenden Ruhestands. Und welche Rolle spielen dabei Ihrer Meinung nach in Zukunft Langzeitkonten? Unter den heutigen komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen macht es für die Betriebe mehr Sinn, nach weniger aufwändigen Lösungen für die Ermöglichung von Freistellungen und des vorgezogenen oder gleitenden Ruhestands zu suchen. Soll zum Beispiel eine Freistellung sozialversicherungspflichtig erfolgen, bietet sich hierfür der vorübergehende Übergang auf Teilzeitarbeit in Blockform an: 9 Monate Vollzeitarbeit,

3 3 Monate frei, 75% durchgezahltes Entgelt einen einfacheren Weg zu einem sozialversicherungsrechtlich abgesicherten 3-Monats-Sabbatical gibt es nicht. Möglich sind aber zum Beispiel auch das Ansparen übergesetzlicher Urlaubsansprüche in Abstimmung mit dem Arbeitgeber und deren Kombination mit unbezahltem Urlaub so, dass der Sozialversicherungsschutz erhalten bleibt, oder die Realisierung des gesamten Jahresurlaubsanspruchs im Rahmen zeitweiser Teilzeitbeschäftigung auf Teilzeit-Basis entsprechend der neueren EuGH-Urlaubs-Rechtsprechung. Und vorgezogene und gleitende Ruhestandseintritte können in der Regel sehr gut mit Hilfe der betrieblichen Altersversorgung bewerkstelligt werden, die der Arbeitgeber soundso anbieten muss. Ein relevantes Anwendungsfeld für Langzeitkonten kann ich daher derzeit nicht erkennen. Die zunehmend differenzierte Arbeitszeit-Welt bringt vielfältige Herausforderungen auch für diejenigen mit sich, die deren Rahmenbedingungen setzen also den Gesetzgeber, die Tarifvertrags- und die Betriebsparteien. Kann beispielsweise das aktuelle Arbeitszeitgesetz diese differenzierte Arbeitswelt handhabbar abbilden, oder sehen Sie Handlungsbedarfe - und wenn ja, welche? Aus meiner Sicht sind die arbeitszeitgesetzlichen Normen hinsichtlich Tages-Höchstarbeitszeit, Mindestpausen und Mindest-Ruhezeit grundsätzlich gut begründet, während mir das bekanntlich im Grundgesetz verankerte grundsätzliche Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit teils etwas aus der Zeit gefallen zu sein scheint. Ein regionales Beispiel hierfür Grundlage ist hier allerdings das Ladenschlussgesetz: Ich lebe in Potsdam und im dortigen Touristenmagneten Holländisches Viertel dürfen die Läden eigentlich an Sonn- und Feiertagen nicht öffnen, was sich in Richtung Existenz-Vernichtung auswirkt. Was ich mir darüber hinaus wünschen würde, wäre eine Öffnung für Tages-Arbeitszeiten im Schichtbetrieb von bis zu 12 Stunden (selbstverständlich unter der Bedingung einer detaillierten Gefährdungsbeurteilung), weil Schichtsysteme auf dieser Grundlage viele Vorteile gegenüber den klassischen Schichtsystemen mit drei Schichten pro Tag haben insbesondere häufigere und längere Regenerationszeiten. Europarechtlich wäre eine solche Öffnung völlig unproblematisch, weil das EU-Recht keine Tages-Höchstarbeitszeit, sondern nur eine tägliche Mindest-Ruhezeit von 11h kennt. Und auch die gesetzlich vorgeschriebene Aufzeichnung von werktäglichen Arbeitszeiten über 8 Stunden, die in der Praxis der Vertrauensarbeitszeit weitgehend missachtet wird, ließe sich mit Bezug auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden pro Woche deutlich einfacher umsetzen, ohne dass ihr Schutzzweck dabei verloren ginge: etwa so, dass an Werktagen Montag bis Freitag nur Arbeitszeiten über 9,6 Stunden aufzeichnungspflichtig wären und im Gegenzug jegliche Arbeitszeit an Samstagen. Dies passt auch deshalb sehr gut zur Vertrauensarbeitszeit, weil dieses Modell weit überwiegend auf Basis einer 5-Tage-Woche Montag-Freitag praktiziert wird. Was ist für Sie eigentlich am Thema Arbeitszeit so interessant, und was hat Ihr Interesse gerade an solch einem Spezialthema ehemals geweckt? Begonnen hat alles mit meiner Doktorarbeit zum Thema betriebliche Arbeitszeitgestaltung und dann hat mich dieses vielschichtige Thema mit seinen immer wieder neuen Aspekten einfach nicht mehr losgelassen. Denken Sie an die auch gesellschaftlich wichtigen Diskussionen zu Arbeitszeitverkürzungen und -verlängerungen, an das Thema Work-Life-Balance, an den immer noch gegebenen randständigen Charakter der Teilzeitarbeit, an den großenteils noch sehr unterentwickelten Regelungsstand von Flexibilisierung bis hin zur Vertrauensarbeitszeit, an die in aller Regel völlig unzureichende Steuerung von Zeitkonten: Die Themen werden auch in Zukunft nicht ausgehen. Wo sehen Sie - ganz allgemein - weitere arbeitsrechtliche Herausforderungen in den nächsten Jahren? Mit am wichtigsten wird meines Erachtens die Flexibilisierung der derzeit 3 noch recht starren Übergänge zwischen Erwerbsleben und Ruhestand mit dem Ziel sein, jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer den von ihr bzw. ihm gewünschten und von ihm/ihr auch finanzierbaren Ausscheidens-Zeitpunkt zu ermöglichen und darüber hinaus insbesondere auch gleitende Übergänge; dies ist auch aus volkswirtschaftlicher Sicht zur Schließung demografiebedingter Besetzungslücken unverzichtbar. Interessante Instrumente wären hier aus meiner Sicht zum einen die Kombi-Rente, bei der interessierte Arbeitnehmer/innen neben dem Bezug einer Teilrente bis zum vormaligen Verdienst hinzuverdienen dürfen, und zum anderen die Ermöglichung von befristeten Arbeitsverträgen für Arbeitnehmer/innen, die über die gesetzliche Altersgrenze hinaus beschäftigt werden wollen und sollen. Wenn Sie einmal nicht über Arbeitszeitgestaltung nachdenken: Auf was fokussiert sich Herr Hoff in seiner Freizeit? Außerhalb des Berufs gibt es bei mir (zum Ausgleich ) keine Fokussierung: Ich lese viel, pflege Beziehung und Freundschaften, interessiere mich für Kultur, treibe Sport (Laufen, Squash, Snooker) und reise oft und gern besonders nach Fernost. SAVE THE DATE Arbeitsrecht in der Unternehmenspraxis Herausforderungen und best practices 2014 Dr. Andreas Hoff: Individualisierbare Arbeitszeitmodelle: Handlungsempfehlungen und Denkanstöße - ein Vortrag aus dem Programm der BVAU-Jahresveranstaltung am 24. Oktober 2014 in Heidelberg.

4 Die Kasseler Entscheidungen: nicht nur personalpolitisch eine Katastrophe Das Bundessozialgericht hat zugelangt und das große Beben wird noch einige Wellen schlagen: Der 5.Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. April 2014 in drei Revisionsverfahren (B 5 RE 3/14 R; B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R) über die Frage entschieden, ob abhängig beschäftigte Rechtsanwälte (sogenannte Syndikusanwälte ) gemäß 6 Abs1 S1 Nr1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sind. Der 5.Senat hat in allen drei Verfahren ein Befreiungsrecht verneint. Die Klägerin und die Kläger sind jeweils abhängig beschäftigt und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Denn nach Ansicht der Bundesrichter wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Daran ändert auch nicht, dass in den drei Fällen jeweils eine Anwaltszulassung mit Kammerzugehörigkeit und eine daraus abgeleitete Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk bestand. Denn, so die Kassler Richter, die Tätigkeit wird gerade nicht als Rechtsanwalt und somit Organ der Rechtspflege erbracht sondern als abhängig Beschäftigter. Die Entscheidung ist hart, aber klar. Sie stellt allein auf die Tätigkeit ab und vermeidet jede Hilfskonstruktion, vom jederzeit abkömmlichen Nebentätigkeitsanwalt bis hin zur heimischen Neben-Kanzlei. Die drei Fälle sind Arbeitnehmer und keine Rechtsanwälte. Punkt aus und ab mit den Beiträgen in die Rentenkasse des Bundes. Das Urteil führt zum Aufschrei bei den Unternehmen: personalpolitisch wird jeder mit einem auf die Tätigkeit aktuell ausgestellten Befreiungsbescheid nie mehr den Job wechseln wollen, denn dann ist es mit der Befreiung geschehen. Bei jeder Neueinstellung ist der Auszug aus dem Versorgungswerk vor- programmiert; ein neues Kapitel für Vertragsverhandlungen und das Ende jeder Personalrotation. Die Unternehmen trifft auch die Pflicht, der ordnungsgemäßen Abführung der Altersversorgungsbeiträge. Nett, wenn das bisher zum Versorgungswerk ging. Nach dem 3. April kann kein Unternehmen für seine angestellten Juristen mehr an die Versorgungswerke zahlen, wenn nicht ein konkreter Befreiungsbescheid vorliegt. Die Beiträge gehen nun an die DRV. Die Kammern werden reihenweise Mitglieder verlieren. Wenn die Zulassung zur Anwaltschaft und die damit verbundenen Kammerbeiträge nicht mehr den Einzug ins Versorgungswerk sichern, warum dann zahlen? Die Versorgungswerke werden reihenweise Beitragszahler verlieren und die Syndicus-Anwälte zeichnen sich sicherlich nicht durch kleine Beiträge aus. Und das Beben um das Kassler Epizentrum wird weitergehen. Was für Juristen in Unternehmen gut und gerecht sein soll, das wird auch für Apotheker und Ärzte gelten, die ebenfalls nicht im freiberuflichen Kern beschäftigt sind. Auch sie werden in Pharmaunternehmen oder Medizinkonzernen wohl ebenso nicht als Freiberufler tätig sondern sind abhängig Beschäftigte mit der gleichen Folge, dass die Sozialversicherung an der Abzweigung Versorgungswerk vorbei direkt in die Kassen der DRV geht. Seit den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts gibt es Versorgungswerke für freie Berufe. Vom Mediziner über den Apotheker und Steuerberater bis zum Rechtsanwalt. Als Antwort auf die versagte Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung öffneten die Berufsstände eigene Körperschaften des Öffentlichen Rechts, um für ihre Mitglieder eine Altersversorgung und eine Absicherung bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu gestalten. Die Beiträge flossen üppig, viele gut verdienende Mitglieder zahlten 4 Themen, die den BVAU bewegen Dr. Rupert Felder, Vizepräsident des BVAU ein und auch die Leistungen waren im Gegenzug zumindest verglichen mit den Renten der gesetzlichen Kassen bedingt durch den Ausschluss sonstiger Kosten, die aus der gesetzlichen Rentenkasse immer wieder dem politischen Willen folgen. Verständlich, dass die Mitgliedschaft attraktiv und erstrebenswert ist. Seit dem 3. April gilt: war. Jetzt haben die Bundessozialrichter das Entscheidende getan. Nur noch der alte, klassische Kern des Berufsstandes kann im Versorgungswerk bleiben. Alle Grenzgänger, die in einem Unternehmen als Arbeitsrechtler oder Unternehmensjurist gearbeitet haben, Recht gestaltet, Recht geschaffen und beraten haben tun dies, ohne Aussicht auf Befreiung. Der Kassler Richterspruch hat die Altersversorgung für tausende Juristen und die anderen werden folgen verändert. Das ist mal eine historische Entscheidung.

5 Die BSG-Entscheidungen vom : die Position des BVAU Die Entscheidungen des BSG haben gravierende Folgen für die Praxis: faktisch wird es keine Befreiungsmöglichkeiten mehr bei Neueinstellungen von Berufsanfängern und bei Wechseln von Rechtsanwälten in Unternehmen geben. Die ohnehin schon nicht leichte Suche nach Arbeitsrechtlern in Unternehmen wird also noch einmal erschwert. Ein unabhängiges, gestalterisches Element in der Tätigkeit als Arbeitsrechtler im Unternehmen wird im Gegensatz etwa zu an die Weisung von Mandanten oder Partnern gebundenen jungen angestellten Rechtsanwälten (Associates) in Kanzleien durch das BSG nicht gesehen. Das entspricht weder unserem Verständnis der Tätigkeit noch den tatsächlichen Gegebenheiten des Tagwerks einer der wichtigsten Expertengruppe in der deutschen Wirtschaft. Der BVAU wird sich für eine Fortführung der Anwendung der bisherigen Verwaltungspraxis einsetzen und auf eine Änderung bzw. Ergänzung des 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI hinwirken. Über den Fortgang dieser im Interesse aller Mitglieder des BVAU weitreichenden Änderung des Befreiungsrechts für Syndikusanwälte werden wir immer wieder berichten. Das Hauptaugenmerk des BVAU liegt allerdings auch darauf, Gestaltungshinweise und Praxiserfahrungen zu finden und zu diskutieren etwa im Rahmen der Regionalgruppentreffen die eine betrieblichen Lösung mit Blick auf die künftige Organisation von Arbeitsrechtlern in Unternehmen beinhalten und/oder sich der Personalgewinnung widmen. Caroline Petersen, Veolia Umweltservice: Es fällt schwer - als noch ungeklärter Altfall - eine sachliche, wenig emotionsgeladene Bewertung zu der BSG-Entscheidung abzugeben. Aus Praxissicht ist sie kaum nachvollziehbar. Sie verkennt m. E. definitiv die Realität der Arbeit eines Syndikusanwalts. Meine jetzige Tätigkeit als Syndikusanwältin unterscheidet sich nur in einem Punkt von meiner vergangenen Tätigkeit als Kanzlei-Anwältin: ich berate nur ein Unternehmen und nicht wie früher viele unterschiedliche. Dieses Urteil hat einen Gewinner die DRV- und viele Verlierer... Es wird angesichts der fehlenden Befreiungsmöglichkeit zukünftig schwerer für Unternehmen, gute Anwälte als Syndikusanwälte zu finden. Anderseits können Kanzleien nunmehr positiv in Ihren Stellenanzeigen werben Bei uns bekommen Sie die Möglichkeit, ins Versorgungswerk einzuzahlen. Alexander R. Zumkeller, ABB AG: Manch ein Unternehmensjurist arbeitet selbstständiger und weniger weisungsabhängig als ein angestellter Rechtsanwalt. Das zeigt sich gerade im Arbeitsrecht: während der Arbeitsrechtler in Sozialplanverhandlungen oder auch nur in Gerichtsverhandlungen sehr häufig alleinverantwortlich weitreichende Entscheidungen trifft, finden sich in grossen Anwaltsfirmen Kollegen im back office, die nie einen Mandanten zu Gesicht bekommen und ausschliesslich gutachterlich tätig werden. Gerade wenn das BSG auf 8 SGB VI abhebt: viele von uns Unternehmensjuristen werden gerade wegen dieser Eigenschaften als Rechtsanwalt eingestellt und beschäftigt. Südwest mit nächstem Treffen am 10. Juli 2014 in Heidelberg Die Regionalgruppe Südwest hat das nächste Treffen für den 10. Juli 2014 terminiert; BVAU-Mitglied Jürgen Kaltenbach (Leitung Arbeitsrecht, Heidelberger Druckmaschinen AG) lädt ins firmeneigene Konferenzzentrum nach Heidelberg ein. Nicht nur Kolleginnen und Kollegen aus Baden-Württemberg sind erneut herzlich willkommen. Die Einladung mit dem vollständigen Programm geht allen Mitgliedern rechtzeitig zu. Interessierte Gäste, die die Voraussetzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft im BVAU erfüllen, erhalten das vollständige Programm des Treffens sowie weitere organisatorische Informationen ebenfalls auf Anfrage bei unserer Geschäftsstelle silvio.fricke@bvau.de. 5

6 Simone Auer, Sanofi-Aventis: Die Urteile erschweren nicht nur die Personalgewinnung von Syndikusanwälten erheblich, sondern beeinträchtigen auch massiv die interne Wechselbereitschaft dieser Kollegen dies umso mehr, wenn es um den Wechsel innerhalb von Konzerngesellschaften und damit neuen Legal Entities geht. Auch ein Arbeitgeberwechsel innerhalb der Branche oder in andere Branchen wird massiv behindert, und insbesondere dem so häufig gelebten Wechsel von Kanzleianwälten in Unternehmen wurde faktisch der Garaus gemacht. Hierdurch ist ein Abwerbe- und Wettbewerbsverbot entstanden, das die Arbeitgeber in dieser Form hätten niemals einfordern können. Umso gravierender wird dies bei einem nur befristeten Einsatz von Kanzleianwälten oder Bestandsschutz-Syndikusanwälten, die für eine Interimszeit in ein (anderes) Unternehmen wechseln, und dadurch Rentenverläufe durchbrechen oder sogar riskieren, dass Rentenlücken entstehen, wenn eine Erstreckung der Befreiung nicht möglich ist und die Wartezeit in der DRV nicht erreicht werden kann. Dadurch sind Interimslösungen faktisch unmöglich. Wir halten die Urteile daher für mit der Praxis schlicht nicht vereinbar. Eberhard Walther, R. Stahl Aktiengesellschaft: Die Urteile treffen mich nicht nur konkret und persönlich, vor allem diskreditieren sie mein und ich denke unser aller Verständnis von Funktion und Tätigkeit von Unternehmensjuristen in der heutigen Zeit. Unser Unternehmen ist börsennotiert mit Gründerfamilien im Hintergrund und weltweit aktiv. Ich bin nicht nur für Arbeitsrecht sondern insgesamt für Recht und Compliance zuständig. Mein Vorstand erwartet und erhält von mir eine unabhängige und kritische Beratung und keine, die ihm nach dem Mund redet. Die Politik fordert seit Jahren und zunehmend intensiver in allen Unternehmensbereichen eine werteorientierte Führung. Unser Amtsverständnis im gerade beschriebenen Sinne ist ein nicht unwesentlicher Beitrag dazu. Wenn die Damen und Herren Richter insofern nicht auf der Höhe der Zeit sind und dies erst verstehen können oder wollen, wenn sie es schwarz auf weiß im Bundesgesetzblatt finden, bedarf es dringend (und jetzt endlich!) einer Klarstellung durch den Gesetzgeber: wir müssen gleichgestellt werden - und zwar in jeder Hinsicht, nicht nur sozialversicherungsrechtlich. MITGLIEDERSERVICE: Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht: Ein aktuelles Seminarangebot zum BSG-Urteil und seinen Auswirkungen auf die Praxis Die Themen Entscheidungsgründe des BSG-Urteils vom 3. April 2014 Wie es vorher war - Rechtslage bis Oktober 2012 Ist der Syndikusanwalt für die Unternehmen uninteressant? Was sollen die Unternehmen jetzt tun? Anträge an die DRV Bund, Zuständigkeiten, Formulierungen, Rückstellungen Übertragbarkeit auf weitere Berufsgruppen? BVAU-Mitglieder können zu Sonderkonditionen auch an diesem Veranstaltungsangebot des Forum Institut teilnehmen (15% Abzug auf ausgewiesene Teilnahmegebühr). Wenden Sie sich bitte bei Interesse an unsere Geschäftsstelle silvio.fricke@bvau.de Weitere Informationen zur Veranstaltung selbst und den Vorträgen u.a. einer BSG-Richterin und Boris Wein (Mitglied im Präsidium des BVAU) finden Sie hier. Regionalgruppe West (NRW) mit weiterem Treffen am 28. Mai Die Regionalgruppe West, die sich vornehmlich an alle Mitglieder aus NRW richtet, wird sich erneut am 28. Mai 2014 in Düsseldorf. Die Einladung mit dem ausführlichen Programm geht allen Mitgliedern rechtzeitig und automatisch zu. Im Mittelpunkt der Diskussionen werden kollektivrechtliche Themen mit Blick auf die BR-Wahlen 2014 stehen; zudem wird ein Workshopangebot zu Verhandlungstaktiken mit den Arbeitnehmervertretungen dem Treffen der Regionalgruppe vorgeschaltet sein. Bei Interesse am Erhalt einer Einladung als Nicht-Mitglied - etwa um sich über den BVAU vor Ort zu informieren - wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle. Die Plätze für Gäste an den Treffen unserer Regionalgruppen sind limitiert; eine Gastkarte kann für maximal zwei Treffen der Regionalgruppen des BVAU verwendet werden. 6

7 Grimmer übernimmt Bereichsleitung Personal & Organsiation bei M-net Daria Grimmer hat zum 1. April die Bereichsleitung Personal & Organisation bei der M-net Telekommunikations GmbH übernommen. Zuvor war die Volljuristin und Fachanwältin für Arbeitsrecht insgesamt mehr als sechs Jahre bei der Frankfurter Societäts-Druckerei GmbH und Frankfurter Societäts-Medien GmbH tätig, zuletzt als Personalleiterin. Den Berufseinstieg fand Grimmer mehrere Jahre zuvor als Rechtsanwältin beim Verband Druck und Medien Hessen. In der neuen Funktion bei M-net führt Grimmer ein Team von insgesamt 15 Mitarbeitern/innen. Als regionaler Telekommunikationsanbieter versorgt M-net große Teile Bayerns, den Großraum Ulm sowie weite Teile des hessischen Landkreises Main-Kinzig mit zukunftssicherer Kommunikationstechnologie. Das Portfolio ist dabei auf den Kommunikationsbedarf von Geschäfts- und Privatkunden ausgerichtet und reicht von Sprach- und Datendiensten - auf Festnetz- sowie Mobilfunk-Basis - über komplexe Standortvernetzungen bis hin zur Bereitstellung eines breiten nationalen und internationalen Radio- und TV-/HDTV-Angebot. Das rund 850 Mitarbeiter zählende Unternehmen investiert seit mehreren Jahren in den Ausbau von glasfaserbasierten Breitbandnetzen in München, Augsburg und Erlangen sowie in vielen weiteren bayerischen Kommunen und dem hessischen Landkreis Main-Kinzig. Die 1996 gegründete M-net hat im vergangenen Jahr entgegen dem allgemeinen Branchentrend bei Umsatz und Kunden ein deutliches Wachstum verbucht und zählt Kundenanschlüsse (Stand: Jan. 2014). Der Umsatz belief sich im Geschäftsjahr 2013 auf etwa 195 Mio. Euro. Hinter M-net steht mit den Regionalversorgern Stadtwerke München GmbH, Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, Allgäuer Überlandwerk GmbH, N-ERGIE AG, infra fürth GmbH und der Erlanger Stadtwerke AG ein starker und etablierter Gesellschafterkreis. Arbeitsrechtler gefunden Personalleitung > Frankfurter Societäts-Druckerei GmbH und Frankfurter Societäts-Medien GmbH Bereichsleitung Personal & Organisation > M-net Telekommunikations GmbH 15. Mai 2014: Nächstes Treffen der Regionalgruppe Mitte Die Regionalgruppe Mitte trifft sich erneut am 15. Mai; BVAU-Mitglied Simone Auer (Leitung Arbeitsrecht, Sanofi Aventis Deutschland) lädt zu sich in den Industriepark Höchst bei Frankfurt ein. Als Schwerpunktthema steht die betriebliche Arbeitszeitgestaltung im Mittelpunkt der Diskussionen. Impulsvorträge von Dr. Barbara Reinhard (KLIEMT & VOLLSTÄDT) sowie Thomas Pein (Merck KGaA) werden den Erfahrungsaustausch hierzu befeuern. Nicht nur Kolleginnen und Kollegen aus Hessen und Rheinland-Pfalz sind erneut herzlich willkommen. Die Einladung mit dem vollständigen Programm liegt allen Mitgliedern bereits vor. Interessierte Gäste, die die Voraussetzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft im BVAU erfüllen, erhalten das vollständige Programm des Treffens sowie weitere organisatorische Informationen ebenfalls auf Anfrage bei unserer Geschäftsstelle silvio.fricke@bvau.de 7

8 Mit nachstehenden Stellenausschreibungen helfen wir vorzugsweise BVAU-Mitgliedern, die neue Kolleginnen und Kollegen suchen. Bei Fragen zu einzelnen Positionen oder bei Interesse daran, selbst offene Stellen mit arbeitsrechtlichem Bezug für einen Hinweis in den BVAU-News zu melden, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle Im Übrigen nehmen wir aboslut vertraulich auch Hinweise entgegen, sofern sich einzelne Mitglieder von einzelnen Stellenangeboten angesprochen fühlen. Arbeitsrechtler gesucht HAYS AG sucht Volljurist / in Arbeitsrecht HR Tätigkeit (Auszug) Bearbeitung aller arbeitsrechtlichen Fragestellungen betreffend unsere Gesellschaften in Deutschland, Österreich und der Schweiz Qualifizierte Beratung der Führungskräfte ebenso wie die vertrauensvolle Betreuung der Mitarbeiter bei sämtlichen individuellen Angelegenheiten Beratung auch zu allen lohnsteuer- sowie sozialversicherungsrechtlichen Themen Profil (Auszug) Zwei zumindest mit befriedigend abgeschlossene juristische Staatsexamen Einschlägige Berufserfahrung mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht (gerne z. B. auch mit abgeschlossenem Fachanwaltslehrgang) sowie bestenfalls fundierte Kenntnisse im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht Zur vollständigen Stellenanzeige gelangen Sie hier Merck KGaA sucht Arbeitsrechtler/in Tätigkeit (Auszug) als Mitarbeiter/in der Konzern-Rechtsabteilung und beraten Sie als Ansprechpartner die Fachbereiche, insbesondere den Personalbereich, sowie Führungskräfte in der Zentrale sowie unsere Tochterunternehmen Profil (Auszug) umfangreiche Kenntnisse im Individual- und Kollektivarbeitsrecht sowie im transaktionsbezogenen Arbeitsrecht mehrjährige Berufserfahrung (Unternehmen oder Kanzlei) Qualifikation zum Fachanwalt für Arbeitsrecht ist von Vorteil Zur vollständigen Stellenanzeige gelangen Sie hier 8

9 BVAU-Regionalgruppe OST konstituiert und Leitung gewählt BVAU Intern Was bei uns passiert Frisch gewählt: Dr. Jens Luding, ZF Lenksysteme Die BVAU-Regionalgruppe Ost richtet sich an unsere Mitglieder sowie Kolleginnen und Kollegen aus Berlin, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Das Auftakttreffen erfolgte mit mehr als 20 Teilnehmern am 10. April in Berlin; BVAU-Mitglied Dr. Jens Luding (ZF Lenksysteme) fungierte als Gastgeber. Nach einer kurzen Vorstellung der Ziele und bisherigen Entwicklungen des BVAU durch das geschäftsführende Präsidium haben die Teilnehmer intensiv zu den nächsten Schritten ihrer Regionalgruppe diskutiert. Zudem wurde Dr. Jens Luding von den anwesenden Mitgliedern zum Leiter der Regionalgruppe Ost gewählt. Inhaltliche Diskussionen folgten sodann zum Umgang mit rentennahen Jahrgängen im Rahmen von Unternehmensrestrukturierungen. Hierfür war zunächst einen Impulsvortrag von Prof. Dr. von Steinau-Steinrück Ausgangspunk, der die aktuelle Rechtsprechung von EuGH und BAG zu diesem Themenbereich darstellte. Im Anschluss erläuterte Dr. Luding das aktuelle Vorruhestandsmodell von ZF Lenksysteme und stellte die Auswirkungen der zu erwartenden gesetztlichen Neuregelungen im Bereich der vorgezogenen Altersrente auf dieses Modell zur Diskussion. Die Teilnehmer verabredeten sich zu weiteren zwei bis drei Treffen bis Ende 2014; die Abstimmung eines Termins für ein Folgetreffen im Juni 2014 läuft bereits. Interessierte Gäste, die die Voraussetzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft im BVAU erfüllen, erhalten das vollständige Programm der nächsten Treffen sowie weitere organisatorische Informationen auf Anfrage bei unserer Geschäftsstelle Mitgliedern gehen diese Informationen automatisch zu. BVAU nun auch mit einer Regionalgruppe Nord Die BVAU-Regionalgruppe Nord traf sich erstmals am 25. März 2014 in Hamburg und will sich vornehmlich an alle Mitglieder aus Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern richten. Der Einladung folgten fast zwei Dutzend Arbeitsrechtler aus der Region, als Gastgeberin fungiertr BVAU-Mitglied Sybille Magarin, Barclays Bank. Neben der Diskussion der künftigen Infrastruktur der Regionalgruppe erwarteten die Kolleginnen und Kollegen zwei interessante Impulsvorträge für eine anschließende Diskussion: Prof. Dr. Volker Stief (Leuphana Universität Lüneburg) stellte Ergebnisse einer aktuellen Ausarbeitung vor, die die Auswahlkriterien für Eingungsstellenvorsitzende zeigte und zwar aus Sicht aller Beteiligten bei einem Einigungsstellenverfahren. BVAU-Mitglied Florian Goetz (Telefonica Deutschland) stellte den aktuellen Stand zu Begriffsauslegung und -verständnis des vorübergehend im AÜG dar und moderierte - auch mit Blick auf 9 die geplanten Neuregelungen im AÜG - den Erfahrungsaustausch unter den Teilnehmern zu diesem Thema.Die Terminsabstimmung für ein Folgetreffen auch im hohen Norden läuft bereits. Interessierte Gäste, die die Voraussetzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft im BVAU erfüllen, erhalten das vollständige Programm der nächsten Treffen sowie weitere organisatorische Informationen auf Anfrage bei unserer Geschäftsstelle silvio.fricke@bvau.de. Mitgliedern gehen diese Informationen automatisch zu.

10 Regionalgruppe West mit vollem Programm BVAU-Mitglied Johannes Römer, Leiter HR Legal Affairs bei Peek & Cloppenburg, Düsseldorf, übernahm dankenswerterweise die Gastgeberschaft für ein weiteres Treffen der Kolleginnen und Kollegen in NRW am 21. März in Düsseldorf. Nach der Begrüßung durch die Regionalgruppenleitung Sandra Bierod-Bähre beschäftigte sich der erste Impulsvortrag des Treffens sehr ausführlich mit dem (künftigen) Umgang mit external workforce ; natürlich vor dem Hintergrund der Vorhaben der neuen Bundesregierung. BVAU-Mitglied Dr. Ralf Steffan, Leiter Labour Law Services bei der Deutschen Telekom AG in Bonn, steuerte diesen Impulsvortrag bei und gab in der anschließenden Diskussionsrunde auch einen Einblick in die diesbezügliche Praxis des Unternehmens. Im Anschluss hieran stellte Johannes Römer konkrete Fälle aus seiner täglichen Arbeit zum Thema Urlaubsabgeltung und - übertragung bei Wechsel von Voll- zu Teilzeit vor und demonstrierte vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung von BAG und EuGH welche zum Teil absurden Folgen diese für die Praxis mit sich bringen kann. Die von ihm vorgestellten pragmatischen Lösungsvorschläge wurden danach unter den Teilnehmern besprochen. Abschließend ging Dr. Alexander Bartz (KLIEMT & VOLLSTÄDT) auf aktuelle Brennpunkte des betrieblichem Eingliederungsmanagements ein und diskutierte etwa mit den Teilnehmern die einzelnen Voraussetzungen für ein wirksames Beteiligungsverfahren in der betrieblichen Praxis und gab konkrete Handlungsempfehlungen hierzu. Erneut folgten weit mehr als 20 Kolleginnen und Kollegen der Einladung des BVAU. Das nächste Treffen der Regionalgruppe West findet schon am 28. Mai 2014 in Düsseldorf statt Mitgliederversammlung 2014 /Fachkongress Arbeitsrecht in der Unternehmenspraxis Wir freuen uns schon jetzt auf die nächste Mitgliederversammlung des BVAU am 23. Oktober 2014 erneut in Heidelberg. Am folgenden Tag 24. Oktober 2014 wird bereits zum 2. Mail der Fachkongress Arbeitsrecht in der Unternehmenspraxis stattfinden. Erneut bildet die Exklusivlocation Print Academy einen tollen Rahmen. Merken Sie sich schon jetzt beide Termine vor! JETZT MITGLIED WERDEN! Zuletzt konnten wir Kolleginnen und Kollegen von Porsche, IBM, Air Berlin, SAG, ADAC, ESPRIT, OBI, Procter & Gamble, coop, BASF, Vivantes, Audi oder der Deutschen Telekom als neue Mitglieder begrüßen. Wo bleiben Sie? Zum Antrag auf Mitgliedschaft: 10

11 BVAU gewinnt Forum Institut als Kongresspartner Der BVAU und FORUM Institut für Management GmbH (Forum Institut) haben sich auf eine Kooperation geeinigt, die u.a. die Organisation und Durchführung eines jährlichen Fachkongresses sichert. Darüber hinaus profitieren ab sofort Mitglieder des BVAU von weiteren Serviceleistungen infolge dieser Kooperation, etwa von Sonderkonditionen (Abschläge von bis zu 20% auf die ausgewiesenen Teilnahmegebühren) für ausgewählte Veranstaltungen aus dem Seminarprogramm von Forum Institut. Hier finden Sie aktuelle Beispiele von Seminarangeboten, für die Sonderkonditionen für BVAU-Mitglieder hinterlegt sind: Intressenausgleich und Sozialplan 20. Mai 2014, Mannheim Keine Angst vor der Einigungsstelle 24. Juni 2014, Frankfurt Organhaftung 4. September 2014, Köln M&A Kompakt 25. September 2014 Forum-Frühjahrsspecial Arbeitsrecht Mai 2014, Schwerin EIN GESCHENK FÜR BVAU- MITGLIEDER Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag und vielen Dank an alle Mitglieder, die den BVAU von Anfang an unterstützt haben! Als kleines Dankeschön: beziehen Sie ab Juni 2014 für ein Jahr, also zwölf Ausgaben, die Zeitschrift Arbeit und Arbeitsrecht ohne sonstige Kosten im Geschenkabo! Einzige Voraussetzung: Sie haben bis Ende Mai 2014 Ihren Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft im BVAU abgegeben. Arbeit und Arbeitsrecht Die Zeitschrift für das Personal-Management (AuA) richtet sich als praxisorientierter und unverzichtbarer Ratgeber für die moderne Personalarbeit nach den Bedürfnissen von Führungskräften. Im 69. Jahrgang nimmt sie eine führende Rolle unter den maßgeblichen Fachzeitschriften ein. Namhafte Autoren, allesamt Praktiker, berichten über die aktuellen Entwicklungen in den Schwerpunktthemen Arbeitsrecht, Personalpraxis, Sozialversicherungsrecht und Vergütung. AuA verbindet neue Trends in der Personalwirtschaft mit umfassenden Informationen zu aktueller Rechtsprechung und neuen Vorschriften. Die Zeitschrift vermittelt Erfahrungen aus der Unternehmenspraxis und bietet Arbeitshilfen in Form von Checklisten, Musterverträgen, betrieblichen Vereinbarungen etc. Zur Inanspruchnahme des Geschenkabo melden Sie sich bitte unbedingt im Mai bei unserer Geschäftsstelle unter Angabe der Anschrift, die für die Zustellung der Zeitschrift verwendet werden soll ob berufliche oder private Adresse: das entscheiden Sie! 11

12 Gesetzliche Regulierung des Fremdpersonaleinsatzes: Ein Gutachten sorgt für Wirbel Die Große Koalition hat bereits angekündigt, den Fremdpersonaleinsatz (Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge) wieder einer stärkeren gesetzlichen Regulierung zuzuführen. So ist z.b. vorgesehen, dass zukünftig eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten sowie eine unabdingbare Pflicht zur Gewährung von equal pay ab Einsätzen von 9 Monaten gelten soll. Letztlich sind hinsichtlich der konkreten Umsetzung aber nach wie vor zahlreiche Fragen offen. Vor diesem Hintergrund sorgt ein von Herrn Prof. Schüren und Frau Prof. Brors im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen am vorgestelltes Gutachten für Aufsehen, das u.a. auch eine ausformulierten Gesetzesvorschlag enthält. Dieser sieht im Wesentlichen folgende Anpassungen vor: Individualrechtliche Änderungen Klarstellung, dass die dauerhafte Besetzung von Arbeitsplätzen mit Zeitarbeitnehmern verboten ist Gesetzliche Vermutung, dass eine Überlassung nicht mehr vorübergehend erfolgt, wenn der Kunden einen oder mehrere Zeitarbeitnehmer länger als 6 Monate auf einem Arbeitsplatz einsetzt Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten für den Einsatz von einem oder mehreren Zeitarbeitnehmer/-n auf einem Arbeitsplatz (Ausnahme: am Arbeitsmarkt stehen keine geeigneten Arbeitnehmer für eine befristete Einstellung beim Kunden für diese Arbeitsaufgabe zur Verfügung ) Nennung des Grundes für den vorübergehenden Einsatz im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag; ansonsten gesetzliche Vermutung, dass Überlassung nicht vorübergehend erfolgt Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kunden bei einem Verstoß gegen das Gebot der vorübergehenden Überlassung (gegen die Entscheidung des BAG vom AZR 51/13, in der diese Rechtsfolge gerade abgelehnt wurde); gleiches gilt, wenn die RA, FAArb Dr. Alexander Bissels, Partner CMS Hasche Sigle Überlassung im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht als solche kenntlich gemacht wurde; für aus dem Ausland mit Entsendebescheinigung (A 1) überlassene Arbeitnehmer: kein fingiertes Arbeitsverhältnis, aber zumindest equal pay-anspruch equal pay-gebot nach einem Einsatz von 9 Monaten bei einem Kunden Möglichkeit der Abweichung vom equal pay-/equal treatment-gebot nur noch für unbefristet tätige Zeitarbeitnehmer Haftung des Kunden für equal pay-ansprüche des Zeitarbeitnehmers ( wie ein selbstschuldnerischer Bürge ) Gesetzliche Vermutung für Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitnehmer in der Betriebsorganisation eines Dritten tätig wird Verbot der Überlassung von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätze, die von einem Arbeitskampf betroffen sind Gesetzliche Vermutung für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, wenn Solo-Selbständige in der Betriebsorganisation des Auftraggebers tätig sind Rechte des Betriebsrates Zudem sollen die Beteiligungsrechte des Betriebsrates im Kundenbetrieb gestärkt werden: Sind Fremdkräfte in der Betriebsorganisation des Arbeitgebers tätig, hat dieser dem Betriebsrat die Verträge mit diesen Personen oder mit deren Arbeit- oder Auftraggebern sowie Informationen zu den Arbeitsaufgaben zur Verfügung zu stellen Zuständigkeit des Betriebsrates gem. 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ( Gesundheitsschutz ) für alle in der Betriebsorganisation oder auf dem Betriebsgelände tätigen Personen 12 Im Blickpunkt Regulierung des Fremdpersonaleinsatzes Erstreckung der Unterrichtungspflicht des Betriebsrates zur Personalplanung nach 92 BetrVG auf den geplanten Einsatz von Fremdkräften Unterrichtung des Betriebsrates wie bei einer Einstellung nach 99 Abs. 1 BetrVG vor jedem Einsatz von Fremdpersonal oder einzelnen Selbstständigen auf dem Betriebsgelände oder in der Betriebsorganisation des Arbeitgebers, der länger als einen Monat dauern soll. Der Fremdpersonaleinsatz ist unzulässig, wenn der Betriebsrat zuvor nicht entsprechend informiert wurde. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, diesen zu unterlassen. Vorläufige personelle Maßnahmen nach 100, 101 BetrVG sollen ausgeschlossen sein. Bewertung und Fazit Das Gutachten von Schüren und Brors enthält zahlreiche Vorschläge, die noch über die im Koalitionsvertrag vorgesehenen weitgehenden Änderungen zum Fremdpersonaleinsatz hinausgehen. Es dürfte bereits vor diesem Hintergrund zweifelhaft sein, ob diese bei den gegenwärtigen politischen Mehrheiten parlamentarisch durchsetzbar sind. Nichtsdestotrotz wird durch das Gutachten zumindest ein erster Pflock eingeschlagen, der das gesetzgeberische Handeln beeinflussen kann. Sollten die vorgeschlagenen Änderungen tatsächlich umgesetzt werden, wären die Auswirkungen auf den Einsatz von Fremdarbeitskräften erheblich. Es bleibt letztlich zu hoffen, dass sich Schwarz-Rot eher am Wortlaut des in Zusammenhang mit Drittpersonal bereits sehr streng gefassten Koalitionsvertrages und nicht an dem Gutachten orientieren wird. Ansonsten dürfte der deutschen Wirtschaft ein regulatorischer Bärendienst erwiesen werden.

13 13. CMS Arbeitsrechtskongress 3. Juni Frankfurt (Hilton The Squaire am Flughafen) Themenvorschau: Arbeitsrechtliche Agenda 2014 Unterschiede im Arbeitsrecht Deutschland vs. Nordische Länder Lunch mit aktuellen Diskussionsthemen an den jeweiligen Tischen Europäische Auswirkungen auf das deutsche Arbeitsrecht Expertenrunde zu Arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland mit Vertretern aus Wirtschaft, Politik und den Gewerkschaften Veranstaltungshinweise Save the date Interessenten können sich für den Kongress über voranmelden und erhalten die ausführliche Einladung. MITGLIEDERSERVICE: Fordern Sie weitere Informationen an. Luther Arbeitsrechtsforum 2014: Sonderkontingent für BVAU-Mitglieder 15./16. Mai Hamburg (Lindner Park-Hotel Hagenbeck) Zu aktuellen Fragen des arbeitsrechtlichen Kerngeschäfts - international und strategisch Bestandsschutz werden Vorträge u.a. erwartet von Prof. Dr. Heinrich Kiel, Richter am BAG (zu Befristungsrecht) Prof. Dr. Volker Rieble, Direktor des Zentrums für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen, Universität München (zu Kündigungsschutzrecht) Dr. Esko Horn, Vizepräsident Arbeitsgericht Hamburg Prof. Dr. Jens Schubert, Justiziar ver.di Roland Wolf, BDA MITGLIEDERSERVICE: Fordern Sie weitere Informationen an. Die Teilnahme an dieser seit Jahren ausgebuchten Veranstaltung von Luther Rechtsanwälte ist grundsätzlich kostenpflichtig. Ein Sonderkontingent von bis zu 15 Teilnehmerplätzen ist exklusiv für Mitglieder des BVAU reserviert. Bei Interesse an der Teilnahme an dieser Veranstaltung wenden Sie sich daher bitte an die Geschäftsstelle silvio.fricke@bvau.de. NEUE THEMENWEBSEITE ZUR BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG Die Württembergische unterstützt den BVAU und dessen Mitglieder als strategischer Partner und will insbesondere bei Fragestellungen rund um den Themenkreis Betriebliche Altersversorgung zum Erfolg des BVAU beitragen. Aus diesem Grund ist seit wenigen Tagen eine Themenwebseite der Württembergischen online, die künftig stets neue Informationen rund um die bav für BVAU-Mitglieder bereit halten wird. Dort finden sich auch die innerhalb der Regionalgruppe Südwest aktuell diskutierten Informationen zur rechtssicheren Gestaltung bei der automatischen Einbeziehung in die Entgeltumwandlung uvm. 13

14 Ihr Präsidium Impressum/Hinweise Die BVAU News werden vom Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen e.v. (BVAU) herausgegeben und sind ein kostenloser Newsletter insbesondere für alle ordentlichen Mitglieder des BVAU als auch sonstige Leser, die sich für die Zuleitung registriert haben oder einer solchen nicht widersprochen haben. Unabhängig hiervon ist jederzeit eine Abbestellung per formloser Nachricht an möglich. Eine Registrierung für den regelmäßigen Erhalt der BVAU News ist jederzeit mittels formloser Nachricht an möglich oder mittels Nutzung der Registrierungsfunktion auf Ein Anspruch auf Erhalt der BVAU News besteht insbesondere für Nicht-Mitglieder des BVAU nicht. Namentlich gekennzeichnete Beiträge einschließlich Interviews geben nicht unbedingt die Meinung des BVAU wieder. Für die inhaltliche Richtigkeit solcher Beiträge sind die namentlich genannten Autoren verantwortlich. Angaben zu Stellenwechsel oder Stellengesuchen sind mit den namentlich genannten Personen abgestimmt oder wurden durch diese freigegeben. Sofern der Newsletter auf Angebote Dritter verweist (Verlinkungen): Zum Zeitpunkt der Linksetzung waren auf den verlinkten Seiten keine Inhalte zu erkennen, die gegen geltende Gesetze verstießen oder als illegal einzustufen wären. Für die Richtigkeit der auf Internetangeboten Dritter eingestellten Informationen haftet ausschließlich der Anbieter der jeweiligen Internetseite. Nach der Linksetzung veränderte Seiten entziehen sich dem Einfluss des BVAU und es wird ausdrücklich keine Haftung für diese gegebenenfalls nachträglich veränderten Linkseiten und deren Unterseiten übernommen. Die Satzung des BVAU sieht bis zu neun Mitglieder im Präsidium vor. Der Präsident und bis zu zwei Stellvertreter bilden das geschäftsführende Präsidium. Im Rahmen der Gründungsversammlung wurden folgende Mitglieder in das BVAU-Präsidium gewählt: 1. Reihe (v.l.n.r.): B. Wein (Boehringer Ingelheim), Dr. R. Felder (Heidelberger Druckmaschinen), M. Dipper (Clariant); 2. Reihe (v.l.n.r.): H. Frieges (KION), M. Hengesbach (TuiFly), A. R. Zumkeller (ABB Deutschland). Foto: Ralf Kolb Strategische Partner: Medienpartner: Mitglieder: Fragen, Feedback bitte an Geschäftsstelle: Abfrage Serviceleistungen u.a. an Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (e.v.) Geschäftsführendes Präsidium: Alexander R. Zumkeller (Präsident) Dr. Rupert Felder (Vizepräsident) VR Nr: 3686 (AG Heidelberg) Steuer-Nr.: 32489/76903 (FA Heidelberg) 14

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