Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement

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1 Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement

2 Präambel Gestützt auf Art. 43 und 52 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl Nr. 159, Art. 38, Abs. 5, des Baugesetzes (BauG) vom , LGBl. 2009, Nr. 44, sowie Art. 30, Art. 35 und Art. 36 des Abwasserreglements für die Gemeinden Liechtensteins vom 1. Januar 2013 erlässt die Gemeinde Schellenberg folgendes Tarifblatt zum Abwasserreglement. Zur Deckung der Bau-, Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten der Abwasseranlagen der Gemeinde und des Abwasserzweckverbandes der Gemeinden Liechtensteins wird eine einmalige Anschlussgebühr erhoben. Die variablen Benützungsgebühren setzen sich aus der Grund- und Entsorgungsgebühr zusammen. Nebst der Belastung der Grundeigentümer mit Anschluss- und Benützungsgebühren kann die Gemeinde die Grundeigentümer im Weiteren mit Erschliessungskosten im Sinne von Art. 38 Abs. 4 BauG belasten. Art. 1 Anschlussgebühr Abs. 1 Anschlussgebühr Für den Anschluss an die Abwasseranlagen wird eine einmalige Anschlussgebühr eingehoben. Die Anschlussgebühr ist die eigentliche Einkaufssumme in die Abwasserentsorgungsanlagen und dient zur teilweisen Abdeckung der Bau -, Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten In der Anschlussgebühr sind auch die administrativen Aufwendungen (Abnahmen und Kontrollen, das Einmessen an die Abwasseranlagen der Gemeinde sowie die Datenbearbeitung für das GDI) enthalten. In Sonderfällen (z.b. Tiefbauten) wird die Anschlussgebühr nach Aufwand ermittelt und dem Grundeigentümer entsprechend belastet. Abs. 2 Anschlussgebührenpflicht a) Anschlussgebührenpflichtig sind grundsätzlich sämtliche Bauten, die dem Baubewilligungsund/oder Anzeigeverfahren nach Art. 72 BauG unterliegen. b) Die Anschlussgebühr wird für Bauten mit Abwasserentsorgung eingehoben. Dazu zählen auch Versickerungsanlagen und die Einleitung in einen Vorfluter. c) Erweiterungsbauten, die dem Wohnen, Arbeiten und dem Gewerbe dienen oder hierfür verwendbar sind, sind anschlussgebührenpflichtig für das Bauvolumen der Erweiterung. d) Bei Nutzungsänderungen besteht eine Anschlussgebührenpflicht für das Bauvolumen der Nutzungsänderung respektive des Ausbaus, sofern bisher noch keine Anschlussgebühr eingehoben wurde. Seite 2 von 5

3 e) Beim Wiederaufbau einer Baute infolge Brand oder Abbruch gelangt der Tarif für Neubauten zur Anwendung. Eine bereits bezahlte Anschlussgebühr für früher bestandene Bauten wird nicht in Anrechnung gebracht. f) Nicht anschlussgebührenpflichtig sind freistehende Kleinbauten im Sinne von Art. 73 lit. a BauG ohne Abwasseranschluss, deren Grundfläche 25 m² nicht übersteigt. g) Von der Anschlussgebühr befreit sind sämtliche öffentliche Bauten und Brunnen der Gemeinde. Abs. 3 Bemessung, Höhe, Fälligkeit a) Die Anschlussgebühr beträgt CHF pro Kubikmeter (m 3 ) umbauten Raum und bemisst sich nach dem Bauvolumen gemäss SIA Normen. b) Die Anschlussgebühr wird nach erfolgter Bauschlussabnahme gemäss Baugesetz in Rechnung gestellt. Art. 2 Grundgebühr 1) Die jährliche Grundgebühr für Liegenschaften mit einer überbauten Fläche von bis zu 2'000 m 2 wird über die Grösse der Wasserzähler definiert und wie folgt pro Zähler erhoben. Als überbaute Flächen gelten sämtliche Dach-, Weg-, Park-, und Lagerflächen und alle sonstigen befestigten Flächen, deren Abwasser der Kanalisation oder einem Vorfluter zugeführt wird. Zähler DN 20 mm CHF Zähler DN 25 mm CHF Zähler DN 32 mm CHF Zähler DN 40 mm CHF Zähler DN 50 mm CHF Zähler DN 65 mm CHF Zähler DN 80 mm CHF Zähler DN 100 mm CHF Zähler DN 125 mm CHF Zähler DN 150 mm CHF ) Bei Liegenschaften, deren überbaute Fläche grösser als 2'000 m 2 ist, wird unabhängig vom Entwässerungssystem CHF 0.12 pro m 2 überbaute Fläche erhoben. 3) Gebäude, die gemäss Art. 1 Abs. 2, Bstb. f) und g) nicht anschlussgebührenpflichtig sind, sind auch von der Grundgebühr befreit. Seite 3 von 5

4 Art. 3 Entsorgungsgebühr 1) Die Entsorgungsgebühr richtet sich nach dem jährlichen Wasserverbrauch und wird in der Regel durch die Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) anhand des Wasserzählers ermittelt. Als Ablesetermin gilt der für den Jahresabschluss der WLU massgebende Monat. 2) Die Entsorgungsgebühr beträgt CHF 0.95 pro m 3 bezogenes Trinkwasser. Art. 4 Spezielle Regelungen zur Entsorgungsgebühr 1) Für landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien wird, nebst der Grundgebühr, pro Hausbewohner 50 m 3 pro Jahr verrechnet. Wenn diese kein Abwasser in die Kanalisation leiten, werden sie mit keiner Entsorgungsgebühr belastet. 2) Liegenschaften mit eigener Wasserversorgung werden gleich behandelt wie Bezüger von Wasser aus dem Gemeindenetz. Die jährliche Bezugsmenge wird ermittelt. Fehlt eine zuverlässige Messeinrichtung, erfolgt die Einschätzung durch die Gemeinde unter Beizug des Abwasserzweckverbandes. 3) Der Wasserverbrauch von Industrie- und Gewerbebetriebe wird in der Regel über den Wasserzähler erfasst. In Ausnahmefällen kann die Abwassermenge gemessen werden. 4) Vom gesamten, jährlichen Wasserverbrauch in Abzug gebracht wird Wasser: - das zu Kühlzwecken verwendet worden ist und nachweisbar (separater, kostenpflichtiger Zähler) dem Vorfluter zugeleitet wurde. - das nachweislich (separater, kostenpflichtiger Zähler) in Produkten verbleibt. - das in einer betriebseigenen Abwasserreinigungsanlage aufbereitet wird und mit dem Einverständnis des Amtes für Umweltschutz direkt in den Vorfluter abgeleitet wird. 5) Betriebe mit sehr unregelmässigem Abwasseranfall oder extremen Schmutzstoffkonzentrationen werden separat behandelt. Als Richtlinie gilt die "Wegleitung für die Finanzierung kommunaler Abwasseranlagen" des Verbandes Schweizerischer AbwasserfachIeute. Art. 5 Einhebung der Gebühren 1) Die Gemeinde stellt den Kunden für die Anschluss-, Grund- und Entsorgungsgebühr gemäss vorliegendem Tarifblatt Rechnung. Diese Rechnung ist innert 30 Tagen zur Zahlung fällig. Die im Tarifblatt aufgeführten Gebühren verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (MwSt). 2) Die Rechnungsstellung kann an Dritte delegiert werden (z. B. WLU). 3) Für jede notwendige Mahnung wird eine Mahngebühr erhoben. Bei Verzug werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe belastet. Seite 4 von 5

5 Art. 6 Schlussbestimmungen Dieses Tarifblatt wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 18. September 2013 genehmigt. Es wird auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt und ersetzt das bisherige Tarifblatt. Schellenberg, den 18. September 2013 Gemeinde Schellenberg Norman Wohlwend, Vorsteher Seite 5 von 5

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