Die Arbeit des Landesparlaments. Landtag. im Leineschloss. Ein Leitfaden mit Schaubildern. Niedersachsen

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1 Die Arbeit des Landesparlaments Landtag im Leineschloss Niedersachsen

2 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

3 1. Die Geschichte des Parlamentsgebäudes Die Bedeutung der Demokratie Niedersachsen - Ein deutsches Bundesland Niedersachsen - Land in einem föderalen Bundesstaat Niedersachsen - eine Region in Europa Die Niedersächsische Verfassung Die Wahlen zum Niedersächsischen Landtag Stellung und Aufgaben des Landtages Die Leitungsgremien des Parlaments Die Abgeordneten Die Fraktionen Das Landtagsplenum Die Bedeutung von Gesetzen Die Landtagsausschüsse Die Behandlung von Eingaben Möglichkeiten politischer Mitwirkung Landtag und Öffentlichkeit Die Landtagsverwaltung Veranstaltungen im Niedersächsischen Landtag Angebote für Besuchergruppen Angebote für Kinder- und Jugendgruppen Der Niedersächsische Landtag im Internet Informationsmaterial Anmeldung und Information Impressum... 69

4 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

5 1 Die Geschichte des Parlamentsgebäudes Hannover wird Residenz des Herzogs von Calenberg. Er erbaut das erste Leineschloss, ein Fachwerkgebäude. In der Osterstraße erhalten die Stände des Herzogtums Calenberg ein Landschaftshaus - ein festes Gebäude für ihre Landtage. Kurfürst Georg Ludwig wird als Georg I. König von Großbritannien und Irland. Beginn einer 123-jährigen Personalunion. Das Leineschloss wird Residenz ohne Regent. Hannover steht unter französischer Besatzung. Plünderung des Leineschlosses durch die Besatzungstruppen. Das Leineschloss dient als Kaserne Dreißigjähriger Krieg Zerfall des Deutschen Reiches Zeitalter des Absolutismus 1789 Französische Revolution Napoleon I Das Kurfürstentum Hannover wird Königreich. Im Leineschloss tagt die Erste Allgemeine Ständeversammlung. Sie ist der vorsichtige Beginn eines allerdings auf die oberen Klassen begrenzten parlamentarischen Lebens. 1815/1815 Wiener Kongress Neuordnung Deutschlands Das Leineschloss - Ansicht von 1637 Seite 3

6 1 Die Geschichte des Parlamentsgebäudes Das Leineschloss Ansicht von Umbau des Schlosses durch den Architekten Georg Ludwig Friedrich Laves. Der Portikus im klassizistischen Baustil ist bis heute das prägende Charakteristikum des Gebäudes. Das Staatsgrundgesetz wird Landesverfassung. Es stärkt die Rechte des Bürgertums. Hannover wird eine konstitutionelle Monarchie. Zeitalter der Restauration/ Revolution Vormärz Beginn der bürgerlichen Emanzipation 1837 Ernst August regiert als erster König wieder in Hannover. Sein Versuch, die konstitutionellen Rechte abzuschaffen, mündet in den Protest der Göttinger Sieben Deutsche Märzrevolution 1866 Hannover wird preußische Provinz. Georg V. geht ins Exil. Die Allgemeine Ständeversammlung wird durch den politisch unbedeutenden Provinziallandtag ersetzt Sieg Preußens über Österreich und seine Verbündeten Seite 4 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

7 Die Geschichte des Parlamentsgebäudes Die Monarchie wird durch die parlamentarische Demokratie ersetzt. Das Deutsche Reich erhält die Erster Weltkrieg Weimarer Verfassung. Hannover bleibt preußische Provinz. In den Inflationsjahren werden Teile des Leineschlosses von der Volkswohlfahrt als Volksküche mit Wärmehalle eingerichtet und genutzt Weimarer Republik Der preußische Staat überlässt das Leineschloss der Stadt Hannover für 100 Jahre zur kostenlosen Nutzung. Das Schloss wird von den Nationalsozialisten als Waffenmuseum und Heeresgedenkstätte zur ideologischen Kriegsvorbereitung missbraucht. Am 26. Juli wird das Leineschloss bei einem amerikanischen Luftangriff fast vollständig zerstört. Mit Ausnahme des Kammerflügels brennt das Gebäude bis auf die Grundmauern nieder Nationalsozialismus 1. September 1939 Angriff auf Polen. Beginn des Zweiten Weltkrieges Das Leineschloss 1945 Seite 5

8 1 Die Geschichte des Parlamentsgebäudes Norddeutschland wird britische Besatzungszone. Die Verordnung Nr. 55 der britischen Militärregierung bildet mit Wirkung vom 1. November aus den Ländern Hannover, Braunschweig, Oldenburg und Schaumburg- Lippe das Land Niedersachsen und schreibt die Einrichtung einer gesetzgebenden Körperschaft vor Kapitulation Deutschlands Deutschland unter den Besatzungsmächten 1947 Wahl des ersten Niedersächsischen Landtages am 20. April. Dieser tagt zunächst in der Stadthalle Hannovers Verabschiedung der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung. Beschluss des Niedersächsischen Landtages, das Leineschloss nach den Plänen von Dieter Oesterlen als Parlamentsgebäude wieder aufzubauen. 23. Mai 1949 Annahme des Grundgesetzes durch die beteiligten Länder. Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1962 Der Niedersächsische Landtag zieht in das Leineschloss Verabschiedung der Niedersächsischen Verfassung. Landtagssitzung in der Stadthalle in der 1. Wahlperiode Seite 6 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

9 2 Die Bedeutung der Demokratie Das Leineschloss ist ein gelebter Ort der parlamentarischen Demokratie. Diese Staatsform ist das Ergebnis einer langen Entwicklung. Die Grundidee entstand bereits 500 v. Chr. im alten Griechenland. In der Neuzeit entwickelte sie sich im Zuge der Aufklärung weiter durch den Glauben an die Und was haben wir jetzt davon? menschliche Vernunft und an die Richtigkeit der Vorstellung, dass alle Menschen von Natur aus gleich und frei sind. Im Gegensatz zu den menschenverachtenden Diktaturen etwa des Nationalsozialismus und Kommunismus ist die parlamentarische Demokratie für die Menschen letztlich ein Erfolgsmodell. Nur sie gewährleistet, dass Freiheit und Menschenrechte geachtet und geschützt werden. In der parlamentarischen Demokratie werden ohne Willkür und nach dem Willen der Mehrheit Spielregeln für das tägliche Zusammenleben geschaffen - und das in einem geordneten und möglichst durchschaubaren Verfahren. Nur die Demokratie sichert größtmögliche Öffentlichkeit und Transparenz. Nichts wird vertuscht. Skandale und Unregelmäßigkeiten werden aufgedeckt und geahndet. Dafür sorgen die parlamentarischen Kontrollmechanismen und auch die Medien. Seite 7

10 02 Die Bedeutung der Demokratie Menschenwürde Grundrechte bilden die Grundlage der Verfassung ( Grundgesetz ) der Bundesrepublik Deutschland Leitprinzip Menschenwürde Der Staat ist verpflichtet, die Menschenwürde zu achten und zu schützen. Strukturprinzipien Republik Das Staatsoberhaupt wird durch unmittelbare oder mittelbare Volkswahl berufen. Demokratie Die politische Willensbildung vollzieht sich durch die Wahl von Vertretern oder Repräsentanten. Rechtsstaat Alle staatliche Gewalt ist an Recht und Gesetz gebunden. Merkmale sind die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Rechtsschutz durch eine unabhängige Justiz, die Gewaltenteilung und die Rechtssicherheit. Sozialstaat Der Staat ist zum Ausgleich sozialer Gegensätze verpflichtet. Hierbei handelt es sich um eine Auslegungsrichtlinie, die dem Gesetzgeber großen Gestaltungsspielraum lässt. Bundesstaat Der Bund ist in Länder gegliedert. Diese wirken bei der Gesetzgebung mit. Seite 8 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

11 3 Niedersachsen - Ein deutsches Bundesland Die Landkreise Niedersachsens Kreisfreie Städte: 1 Emden 2 Delmenhorst 3 Oldenburg (Oldb.) 4 Osnabrück 5 Wilhelmshaven 6 Wolfsburg 7 Braunschweig 8 Salzgitter Fusion der Kreise Göttingen und Osterode am Harz ist zum 1. November 2016 geplant. Gesamtfläche: qkm Anteil an der Gesamtfläche Deutschlands: 13,3 % Einwohner: ca. 8 Mio. Einwohner/qkm: ca. 166 Anteil ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger: ca. 6,9% Quellen: Landesamt für Statistik (2014) und (Land & Leute, Kreise & Gemeinden) Seite 9

12 4 Niedersachsen - Land in einem föderalen Bundesstaat Niedersachsen bildet zusammen mit 15 anderen Ländern die Bundesrepublik Deutschland. Das politische Gestaltungsprinzip, nach dem sich die Bundesrepublik organisiert hat, nennt sich Föderalismus. Es beschreibt eine Gemeinschaft gleichberechtigter und ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung selbst bestimmender Länder. Die Bundesländer können durch ihre Parlamente Gesetze beschließen (Legislative) und diese durch Regierung und Verwaltung ausführen lassen (Exekutive). Sie verfügen außerdem über unabhängige Gerichte (Judikative). Grundlage ihres staatlichen Handelns sind die eigenständigen Landesverfassungen. Seite 10 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

13 Niedersachsen - Land in einem föderalen Bundesstaat 4 Aufgabenverteilung zwischen Bund und Land: Grundgesetz Artikel 70 ff. Das Grundgesetz regelt die Verteilung der Zuständigkeiten von Bund und Ländern. Grundsätzlich besitzen die Länder das Recht der Gesetzgebung, es sei denn, das Grundgesetz hat dem Bund die Gesetzgebungsbefugnis übertragen. Die unten stehende Aufzählung liefert Beispiele und ist nicht abschließend. Land Bund landesweite Geltung bundesweite Geltung Landesverfassung Verteidigung, Zivilschutz Kommunalverfassung Auswärtige Angelegenheiten Polizei, Gefahrenabwehr Staatsangehörigkeit Schulen, Hochschulen Passwesen Kultur Zölle und Außenhandel Medien... Währungs- und Geldwesen Luftverkehr diverse Steuern... Seite 11

14 4 Niedersachsen - Land in einem föderalen Bundesstaat Im Grundgesetz finden sich in Artikel 73 (ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes) und Artikel 74 (konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes) die Gebiete, in denen dem Bund die Befugnis zur Gesetzgebung eingeräumt wird. Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn sie hierzu ausdrücklich durch ein Bundesgesetz ermächtigt werden. Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung können die Länder in einigen Bereichen dann eigene Landesgesetze erlassen, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Grundsätzlich gilt: alle Gesetze, die von den Bundesländern selbst erlassen werden, haben jeweils nur landesweite Geltung für das Bundesland, welches sie erlassen hat. Nur die Gesetze, die der Bund selbst erlassen hat, besitzen Gültigkeit für alle 16 Bundesländer. Seite 12 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

15 Niedersachsen - Land in einem föderalen Bundesstaat 4 Mitentscheiden im Bund Niedersachsen wirkt über den Bundesrat an der Gesetzgebung des Bundes mit. Bestimmte Gesetze - nämlich solche, die das Grundgesetz ausdrücklich benennt (weil es davon ausgeht, dass sie die Interessen der Länder beeinträchtigen) - bedürfen jeweils der Zustimmung des Bundesrates (Zustimmungsgesetze). In einigen anderen Bereichen hat der Bundesrat zumindest die Möglichkeit des Einspruchs (Einspruchsgesetze). Der Bundesrat kann außerdem Gesetzesvorlagen einbringen und zu Gesetzesvorlagen Stellung Niedersachsen ist mit sechs Mitgliedern im Bundesrat vertreten. Diese müssen ihre Stimmen einheitlich abgeben. nehmen. Verwaltungshoheit der Länder Die meisten Bundesgesetze werden von den Verwaltungen Ausführliche Informationen und Publikationen zum Thema Föderalismus erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesrates: der Länder ausgeführt. Im Gegensatz zur Gesetzgebung kommt den Ländern im Bereich der Exekutive also eine dominierende Rolle zu. Seite 13

16 5 Niedersachsen - eine Region in Europa Der Fortschritt der europäischen Einigung hat auch Auswirkungen auf die Stellung der Bundesländer. Für Niedersachsen ist die Erweiterung der Europäischen Union auf inzwischen 28 Mitgliedsstaaten von besonderer Bedeutung. Das Bundesland ist ins Zentrum des gewachsenen Binnenmarktes gerückt. Dieser ist ein wichtiger Absatzmarkt für das exportabhängige Niedersachsen. Mehr als die Hälfte der niedersächsischen Exporte gehen in EU-Länder. Ausführliche Informationen zum Einigungsprozess und zu den Mitgliedsstaaten gibt es beim Europäischen Informations-Zentrum Niedersachsen: Seite 14 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

17 Niedersachsen - eine Region in Europa 5 Mitwirkung der Länder in der Europapolitik Landesvertretung in Brüssel Ausschuss der Regionen Beteiligung des Bundesrates Interessenvertretung Niedersachsens Beratendes Gremium der Europäischen Union gemäß Art. 23 GG Anlaufstelle für niedersächsische Behörden, Kommunen, Regionen, Unternehmen und Verbände Kommunikationsschnittstelle für Informationen, Herstellung von Kontakten zur EU und ihren Behörden Anhörung durch den Ministerrat, die Kommission und das Europäische Parlament Stellungnahme zu EU-Vorhaben mit regionalem Bezug Stellungnahme des Bundesrates zu EU-Vorhaben Unterrichtung über EU-Vorhaben durch die Bundesregierung Abgestufte Mitwirkung durch: Teilnahme von Landesvertretern an Beratungen zur Festlegung der deutschen Verhandlungsposition Niedersächsische Politik in Brüssel Mehr Info auf: landesvertretung_bei_eu_bruessel/niedersaechsische-politik-in-bruessel-3155.html Teilnahme an Beratungen auf EU-Ebene Verhandlungsführung auf EU- Ebene durch einen Landesminister Seite 15

18 06 Die Niedersächsische Verfassung Entstehung Ziele Grundlagen Vorläufige Niedersächsische Verfassung vom 13. April 1951 Artikel 61 (2) Diese Verfassung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages außer Kraft, an dem das deutsche Volk in freier Entscheidung eine Verfassung beschließt. Nach der Verwirklichung der Deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 bestand nun die Möglichkeit, die politischen Entwicklungen der letzten Jahre zu berücksichtigen. Neu in der Verfassung sind insbesondere die erstmalige Aufnahme der Staatsziele Umweltschutz und Gleichberechtigung von Männern und Frauen, die Einführung plebiszitärer Elemente sowie eine Stärkung der Rechte des Parlaments. Als weitere Staatsziele sind inzwischen ein Gleichbehandlungsgebot, ein Verbot der Benachteiligung von Behinderten, die Verpflichtung zur Förderung des Sports sowie zur Versorgung mit angemessenem Wohnraum und Arbeit und zur Achtung der Tiere als Lebewesen in die Verfassung aufgenommen worden. Niedersächsische Verfassung vom 13. Mai 1993 Artikel 1 (2) Das Land Niedersachsen ist ein freiheitlicher, republikanischer, demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland und Teil der europäischen Völkergemeinschaft. Seite 16 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

19 Die Niedersächsische Verfassung 06 Erster Abschnitt Inhalte nennt die Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele. Zweiter Abschnitt regelt Aufgaben, Arbeitsweise, Rechte und Pflichten des Niedersächsischen Landtages (Legislative - Gesetzgebende Gewalt). Dritter Abschnitt regelt Aufgaben, Arbeitsweise, Rechte und Pflichten der Niedersächsischen Landesregierung (Exekutive - Ausführende Gewalt). Vierter Abschnitt regelt das Gesetzgebungsverfahren in Niedersachsen. Fünfter Abschnitt beschäftigt sich mit den plebiszitären (volksbefragenden) Elementen Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid. Sechster Abschnitt regelt Angelegenheiten der Gerichte und der Richterinnen und Richter in Niedersachsen (Judikative - Rechtsprechende Gewalt). Siebenter Abschnitt beschäftigt sich mit der Landesverwaltung und der Selbstverwaltung der Kommunen. Achter Abschnitt regelt das Finanzwesen in Niedersachsen (Grundlagen für das Haushaltsrecht des Landes). Neunter Abschnitt enthält Übergangs- und Schlussbestimmungen. Seite 17

20 06 Die Niedersächsische Verfassung Plebiszitäre Elemente Artikel 47 Volksinitiative Unterschriften wahlberechtigter Bürgerinnen und Bürger zwingen den Landtag, sich mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Artikel 48 Volksbegehren 10% der Wahlberechtigten können verlangen, dass der Landtag aufgrund eines Gesetzentwurfs bestimmte Gesetze ändert, aufhebt oder erlässt. Artikel 49 Volksentscheid Eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen, jedoch mindestens 25% der Wahlberechtigten, bewirkt die Verabschiedung eines Gesetzes, wenn der Landtag einem Volksbegehren nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten im Wesentlichen zugestimmt hat. Artikel 49 Volksentscheid zur Verfassungsänderung Mindestens 50% der Wahlberechtigten können eine Verfassungsänderung bewirken. Seite 18 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

21 7 Die Wahlen zum Niedersächsischen Landtag Niedersächsisches Landeswahlgesetz I. Wahlrecht und Wählbarkeit 1 Wer wählt wie wen? (1) Der Landtag besteht aus mindestens 135 Abgeordneten. Hiervon werden 87 Abgeordnete in den Wahlkreisen in direkter Wahl gewählt. Die übrigen Abgeordnetensitze werden den Parteien auf Landeswahlvorschlägen zugewiesen. (2) Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Niedersächsischen Landeswahlordnung. (3) Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Kreiswahlvorschlags, eine Zweitstimme für die Wahl eines Landeswahlvorschlags. Wählen darf: Wählbar ist: wer Deutsche/r ist, jede/r, die/der wählen darf, das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit drei Monaten in Niedersachsen seinen Wohnsitz hat und nicht aus bestimmten Gründen seit sechs Monaten in Niedersachsen seinen Wohnsitz hat und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. von der Wahl ausgeschlossen ist. Seite 19

22 7 Die Wahlen zum Niedersächsischen Landtag allgemein unmittelbar frei gleich Bürgerinnen und Bürger entscheiden über die Zusammensetzung des Parlaments geheim Wahlzettel GRÜNE FDP SPD CDU Landtag Wahlergebnis der Landtagswahlen vom 20. Januar 2013 und Sitzverteilung der 17. Wahlperiode CDU: SPD: GRÜNE: FDP: 54 Sitze 49 Sitze 20 Sitze 14 Sitze Seite 20 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

23 Die Wahlen zum Niedersächsischen Landtag 7 Die Stimmabgabe Wählerinnen und Wähler aus 87 Wahlkreisen Erststimme Kreiswahlvorschläge Gewählt werden die Direktkandidaten/-innen der Wahlkreise Zweitstimme Landeswahlvorschläge Gewählt werden die Landeswahlvorschläge der Parteien mit festgelegter Rangfolge der Bewerber/-innen 87 Direktmandate 48 (+x) Listenmandate 135 Abgeordnete plus 1 Überhang- und 1 Ausgleichsmandat in der 17. Wahlperiode = 137 Abgeordnete Seite 21

24 7 Die Wahlen zum Niedersächsischen Landtag Ergebnisse der Landtagswahlen seit 1947 Wahlbeteiligung in % CDU SPD FDP GRÜNE Sonstige ,1 19,9 43,4 8, , ,8 23,8 33,7 8, , ,5 26,6 35,2 7, , ,0 30,8 39,5 5, , ,9 37,7 44,9 8,8 -- 8, ,8 41,7 43,1 6,9 -- 8, ,7 45,7 46,3 4,4 -- 3, ,4 48,8 43,1 7,0 -- 1, ,5 48,7 42,2 4,2 3,9 1, ,7 50,7 36,5 5,9 6,5 0, ,3 44,3 42,1 6,0 7,1 0, ,6 42,0 44,2 6,0 5,5 2, ,8 36,4 44,3 4,4 7,4 7, ,8 35,9 47,9 4,9 7,0 4, ,0 48,3 33,4 8,1 7,6 2, ,1 42,5 30,3 8,2 8,0 11, ,4 36,0 32,6 9,9 13,7 7,8 Von den Sonstigen erhielten 5 % und mehr: 1947: DP (Deutsche Partei): 17,9 % KPD: 5,7 % 1951: BHE (Block der Heimatvertriebenen und Entrechteten): 14,9 % SRP (Sozialistische Reichspartei): 11,0 % 1955: DP: 12,4 %, GB/BHE: 11,0 % 1959: DP: 12,4 % / GB/BHE: 8,3 % 1967: NPD: 7,0 % 2008: LINKE: 7,1 % Seite 22 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

25 Die Wahlen zum Niedersächsischen Landtag 7 Sitzverteilung im Niedersächsischen Landtag ab 1947 Sitze insgesamt CDU SPD FDP GRÜNE Sonstige * 47** *) nach dem Wahlergebnis 68 **) nach dem Wahlergebnis 48 ***) nach dem Wahlergebnis 11 Von den Sonstigen entfielen auf: 1947: KPD: 8, Zentrum: : BHE: 21, SRP: 16, Zentrum: 4, DRP: 3, KPD: 2, DSP: : DP: 19, GB/BHE: 17 DRP: 6, KPD: 2, Zentrum: : DP: 20, GB/BHE: : NPD: : LINKE 10***, Fraktionslos: 1 Seite 23

26 7 Die Wahlen zum Niedersächsischen Landtag Landtagswahlkreise in Niedersachsen Wahlkreis 1: Braunschweig-Nord Wahlkreis 2: Braunschweig-Süd Wahlkreis 3: Braunschweig-West Wahlkreis 4: Peine Wahlkreis 5: Gifhorn-Nord/Wolfsburg Wahlkreis 6: Gifhorn-Süd Wahlkreis 7: Wolfsburg Wahlkreis 8: Helmstedt Wahlkreis 9: Wolfenbüttel-Nord Wahlkreis 10: Wolfenbüttel-Süd/Salzgitter Wahlkreis 11: Salzgitter Wahlkreis 12: Osterode Wahlkreis 13: Seesen Wahlkreis 14: Goslar Wahlkreis 15: Duderstadt Wahlkreis 16: Göttingen/Münden Wahlkreis 17: Göttingen-Stadt Wahlkreis 18: Northeim Wahlkreis 19: Einbeck Wahlkreis 20: Holzminden Wahlkreis 21: Hildesheim Wahlkreis 22: Sarstedt/Bad Salzdetfurth Wahlkreis 23: Alfeld Wahlkreis 24: Hannover-Döhren Wahlkreis 25: Hannover-Buchholz Wahlkreis 26: Hannover-Linden Wahlkreis 27: Hannover-Ricklingen Wahlkreis 28: Hannover-Mitte Wahlkreis 29: Laatzen Wahlkreis 30: Lehrte Wahlkreis 31: Langenhagen Wahlkreis 32: Garbsen/Wedemark Wahlkreis 33: Neustadt/Wunstorf Wahlkreis 34: Barsinghausen Wahlkreis 35: Springe Wahlkreis 36: Bad Pyrmont Wahlkreis 37: Schaumburg Wahlkreis 38: Hameln/Rinteln Wahlkreis 39: Nienburg/Schaumburg Wahlkreis 40: Nienburg-Nord Wahlkreis 41: Syke Wahlkreis 42: Diepholz Wahlkreis 43: Walsrode Wahlkreis 44: Soltau Wahlkreis 45: Bergen Wahlkreis 46: Celle Wahlkreis 47: Uelzen Wahlkreis 48: Elbe Wahlkreis 49: Lüneburg Wahlkreis 50: Winsen Wahlkreis 51: Seevetal Wahlkreis 52: Buchholz Wahlkreis 53: Rotenburg Wahlkreis 54: Bremervörde Wahlkreis 55: Buxtehude Wahlkreis 56: Stade Wahlkreis 57: Hadeln/Wesermünde Wahlkreis 58: Cuxhaven Wahlkreis 59: Unterweser Wahlkreis 60: Osterholz Wahlkreis 61: Verden Wahlkreis 62: Oldenburg-Mitte/Süd Wahlkreis 63: Oldenburg-Nord/West Wahlkreis 64: Oldenburg-Land Wahlkreis 65: Delmenhorst Wahlkreis 66: Cloppenburg-Nord Wahlkreis 67: Cloppenburg Wahlkreis 68: Vechta Wahlkreis 69: Wilhelmshaven Wahlkreis 70: Friesland Wahlkreis 71: Wesermarsch Wahlkreis 72: Ammerland Wahlkreis 73: Bersenbrück Wahlkreis 74: Melle Wahlkreis 75: Bramsche Wahlkreis 76: Georgsmarienhütte Wahlkreis 77: Osnabrück-Ost Wahlkreis 78: Osnabrück-West Wahlkreis 79: Grafschaft Bentheim Wahlkreis 80: Lingen Wahlkreis 81: Meppen Wahlkreis 82: Papenburg Wahlkreis 83: Leer Wahlkreis 84: Leer / Borkum Wahlkreis 85: Emden / Norden Wahlkreis 86 : Aurich Wahlkreis 87: Wittmund / Inseln Seite 24 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

27 8 Stellung und Aufgaben des Landtages Landtag = oberstes Verfassungsorgan = Gesetzgebende Gewalt (Legislative) Gesetzgebungsorgan Erlass von Landesgesetzen Repräsentationsorgan Gewählte Vertretung des gesamten Volkes Transformationsorgan Umsetzung der unterschiedlichen politischen Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Entscheidungen des Landtages Wahlorgan Wahl der Mitglieder anderer Staatsorgane: Landesregierung, Staatsgerichtshof, Landesrechnungshof, Datenschutzbeauftragte Kontrollorgan Kontrolle der Regierung und der Verwaltung z.b. durch: Untersuchungsrecht, Auskunfts- und Fragerecht, Etatrecht, Aktuelle Stunde Seite 25

28 8 Stellung und Aufgaben des Landtages Zugunsten der Übersichtlichkeit wurde in dieser Aufstellung ausnahmsweise auf die Unterscheidung zwischen weiblicher und männlicher Form verzichtet. Unterschiede der Verfassungsorgane Landtag Landesregierung Staatsgerichtshof Parlament, bestehend aus den vom Volk gewählten Abgeordneten. Ministerpräsident und Minister - auch Kabinett genannt. Verfassungsgericht des Landes Niedersachsen. An der Spitze steht der vom Landtag gewählte Landtagspräsident. An der Spitze steht der vom Landtag gewählte Ministerpräsident. An der Spitze steht der vom Landtag gewählte Präsident des Staatsgerichtshofs. Über die Zusammensetzung entscheidet das Volk in freien Wahlen. Der Landtag wird als einziges der Verfassungsorgane direkt vom Volk gewählt. Über die Zusammensetzung entscheidet der Landtag: er wählt den Ministerpräsidenten und dieser ernennt die Minister, die vom Landtag bestätigt werden. Über die Zusammensetzung entscheidet der Landtag: er wählt den Präsidenten und die Mitglieder des Staatsgerichtshofs. Erlässt die Landesgesetze, kontrolliert die Regierung, beschließt den Landeshaushalt, wählt den Ministerpräsidenten (alle Aufgaben s. nächste Seite). Führt die vom Landtag erlassenen Gesetze aus. Hat eine besondere Informationspflicht gegenüber dem Landtag. Entscheidet u.a. über Verfassungsstreitigkeiten oder Streitigkeiten über die Vereinbarkeit von Landesgesetzen mit der Landesverfassung. Legislative Gesetzgebende Gewalt Exekutive Ausführende Gewalt Judikative Rechtsprechende Gewalt Seite 26 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

29 Stellung und Aufgaben des Landtages 8 Aufgaben und Rechte des Landtages Präsident/-in und Präsidium Landesregierung Ministerpräsident/-in ernennt wählt bestätigt und kontrolliert wählt Landtag besitzt: Selbstversammlungsrecht Auflösungsrecht Geschäftsordnungsrecht Wahlprüfungsrecht Untersuchungsrecht erlässt Landesgesetze Auskunfts- und Fragerecht bildet Ausschüsse wählt Mitglieder des Staatsgerichtshofs Landesrechnungshof wählt Präsident/-in und Vizepräsident/-in, bestätigt die übrigen Mitglieder Landesbeauftragte(n) für den Datenschutz Seite 27

30 8 Stellung und Aufgaben des Landtages Rechte des Niedersächsischen Landtages Selbstversammlungsrecht Der Landtag bestimmt durch Beschluss Beginn und Tagesordnung der Sitzungen. Im Übrigen ist der Landtag unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder - oder die Landesregierung - dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Auflösungsrecht Wenn innerhalb von 21 Tagen nach Zusammentritt des neu gewählten Landtages oder nach Rücktritt einer Landesregierung die nach der Verfassung vorgesehene Regierungsbildung und -bestätigung nicht zustande kommt, hat der Landtag das Recht, sich durch Mehrheitsbeschluss seiner Mitglieder aufzulösen. Geschäftsordnungsrecht Der Landtag hat das Recht, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben, in der er die einzelnen Gegenstände der parlamentarischen Beratung und die Ordnung der Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse regelt. Nicht zuletzt enthält die Geschäftsordnung Regelungen zur inneren Organisation; dazu gehören die Vorschriften über die Aufgaben und die Zusammensetzung des Präsidiums und des Ältestenrates, der obersten Leitungsgremien des Parlaments. Wahlprüfungsrecht Der Landtag prüft auf Antrag die Gültigkeit der Wahl und hat das Recht, nach Maßgabe des Wahlprüfungsgesetzes über die beim Landesparlament selbst einzulegenden Wahleinsprüche zu entscheiden. Seite 28 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

31 Stellung und Aufgaben des Landtages 8 Der Landtag als Kontrollorgan Landtag kontrolliert die Landesregierung und die nachgeordneten Landesbehörden Untersuchungsrecht Der Landtag hat das Recht bzw. auf Antrag von mindestens einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, um Sachverhalte im öffentlichen Interesse aufzuklären. Auskunfts- und Fragerecht Die Regierung hat Anfragen von Abgeordneten im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Aktuelle Stunde Angelegenheiten von allgemeinem, aktuellem Interesse werden in einer meist 100minütigen Kurzdebatte behandelt. Informationspflicht der Landesregierung Die Landesregierung ist in bestimmten Fällen - etwa bei der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben, Grundsatzfragen der Landesplanung und bei Großvorhaben - verpflichtet, den Landtag von sich aus zu informieren. Seite 29

32 8 Stellung und Aufgaben des Landtages Das Budgetrecht des Landtages Landtag prüft ändert genehmigt Haushaltsentwurf der landesregierung Haushaltsbewilligung: Mit der Bewilligung des Haushalts wird über die Aufgabenverteilung und somit über die Politik des kommenden Jahres entschieden. Kontrolle über Haushaltsvollzug Entlastung der Regierung Daher gilt das Haushaltsrecht als eines der bedeutendsten Rechte des Landtages. Seite 30 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

33 Stellung und Aufgaben des Landtages 8 Wofür fließt wieviel Geld? Haushaltsplan 2016 Gliederung der Ausgaben nach Aufgaben ,2 Mio. EUR Quelle: Niedersächsisches Finanzministerium Seite 31

34 9 Die Leitungsgremien des Parlaments Präsident/-in: Oberste/r Repräsentant/-in des Niedersächsische Verfassung Artikel 18 niedersächsischen Parlaments übt Hausrecht und Ordnungsgewalt in den Räumen des Landtages aus vertritt das Land in Angelegenheiten des Landtages leitet die Landtagsverwaltung übt die dienstrechtlichen Befugnisse aus Präsident/-in Stellvertreter/-innen bilden zusammen Präsidium: Präsidium Schriftführer/-innen Unterstützung des oder der Präsident/-in wählt Landtag Kann Mitglieder des Präsidiums auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder mit 2/3-Mehrheit abberufen in Angelegenheiten der Verwaltung des Landtages beim Entwurf des Haushaltsplans für den Landtag bei der Verfügung über die Räume des Landtagsgebäudes beim Erlass einer Hausordnung bei der Verfügung über die Akten des Hauses Seite 32 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

35 Die Leitungsgremien des Parlaments 9 Ältestenrat: Niedersächsische Verfassung Artikel 20 (3) Zur Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten in parlamentarischen Angelegenheiten bildet der Landtag einen Ältestenrat. Der Ältestenrat beschließt die Sitzordnung im Landtag, berät den Terminplan und die Tagesordnung der Plenarsitzungen, genehmigt die Reisen der Fachausschüsse und betätigt sich als Schlichtungsstelle zwischen den Abgeordneten und dem die Landtagssitzungen leitenden Präsidium. Die Präsidentin oder der Präsident oder die Stellvertreter/-innen gehören dem Ältestenrat als Vorsitzende mit beratender Stimme an. Landtagsfraktionen benennen 15 Mitglieder des Ältestenrates besonders parlamentserfahrene Mitglieder des Landtages Seite 33

36 10 Die Abgeordneten Die Rechte der Landtagsabgeordneten Teilnahmerechte Schutzrechte Mitglieder des Landtages Mitwirkungsrechte Teilnahmerechte der Abgeordneten Das Teilnahmerecht besagt, dass ein Landtagsmitglied an allen Sitzungen und Abstimmungen des Landtages teilnehmen kann. Allerdings kann die Präsidentin oder der Präsident das Mitglied von einer Sitzung ausschließen, wenn es in dieser dreimal von ihr oder ihm zur Ordnung gerufen worden ist. Seite 34 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

37 Die Abgeordneten 10 Mitwirkungsrechte der Abgeordneten Mindestens 10 Abgeordnete sind für die Einbringung von 10 Gesetzentwürfen und selbstständigen Anträgen, für die Einreichung einer Großen Anfrage an die Regierung und für einen Antrag zur Änderung der Tagesordnung erforderlich. Diese Rechte stehen auch den Fraktionen zu. Durch Beschluss von 30 Mitgliedern des Landtages wird ein Gesetzentwurf an einen Ausschuss überwiesen. 30 Auf Antrag von einem Fünftel der Landtagsmitglieder muss 1/5 der Landtag einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Ein Drittel der Landtagsmitglieder können ein konstruktives 1/3 Misstrauensvotum, die Auflösung des Landtages und die Erhebung einer Abgeordnetenanklage vor dem Staatsgerichtshof beantragen. Seite 35

38 10 Die Abgeordneten Schutzrechte der Abgeordneten Niedersächsische Verfassung Artikel 14 Indemnität Ein Mitglied eines Landtages darf zu keiner Zeit wegen einer Äußerung, die es im Landtag, in einem Ausschuss oder in einer Fraktion getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. Artikel 15 Immunität (1) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Mitglied des Landtages nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass es bei Begehen der Tat, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages, festgenommen wird. Artikel 16 Zeugnisverweigerungsrecht (1) Mitglieder des Landtages sind berechtigt, über Personen, die ihnen als Mitgliedern des Landtages oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Artikel 13 Behinderungsverbot (2) Niemand darf gehindert werden, ein Landtagsmandat zu übernehmen und auszuüben. Die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses aus diesem Grund ist unzulässig. Artikel 13 Anspruch auf Wahlvorbereitungsurlaub (1) Wer sich um ein Mandat im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. Artikel 13 Anspruch auf Diäten (3) Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Seite 36 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

39 Die Abgeordneten 10 Die Abgeordnetendiäten Niedersächsische Verfassung - Artikel 13 (3): Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Wer bestimmt die Höhe der Diäten? Diätenkommission Niedersächsisches Abgeordnetengesetz Einsetzung einer neutralen Kommission zu Beginn einer neuen Wahlperiode. Die Kommission überprüft die Angemessenheit der nach dem Abgeordnetengesetz zu zahlenden Entschädigungen. Indexregelung Anpassung erfolgen jeweils zum 1. Juli auf der Basis der Einkommensentwicklung in Niedersachsen nach 6 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes. Die jeweilige prozentuale Veränderung wird vom Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) ermittelt und dem Landtagspräsidenten jeweils bis zum 2. Mai mitgeteilt. Dieser veröffentlicht die Mitteilung als Drucksache. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn sie durch den Landtag bestätigt wird. Wird sie durch den Landtag bestätigt, veröffentlicht der Präsident den neuen Betrag der Grundentschädigung im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt. Die Abgeordneten erhalten zurzeit monatlich eine steuerpflichtige Grundentschädigung von 6.682,88 EUR sowie eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von 1.088,00 EUR. (Stand: 1. Juli 2016) Seite 37

40 10 Die Abgeordneten Nochmal zum Thema Abgeordnetendiäten Die sahnen aber ganz schön ab! Ich versteh gar nicht, warum die so viel Geld kriegen! Die Abgeordneten tragen große Verantwortung: Deshalb und wegen ihrer langen Arbeitszeiten orientiert sich die Abgeordnetenentschädigung in etwa an der Besoldung eines Beamten im höheren Dienst, zum Beispiel dem Leiter eines Gymnasiums oder einer Berufsschule. Im Vergleich zu den Einkommen anderer Berufsgruppen, den Renten und der allgemeinen Preisentwicklung ist die Entschädigung für niedersächsische Abgeordnete deutlich geringer gestiegen. Die Diäten sollen die Unabhängigkeit der Abgeordneten sichern: Bei einer geringeren Entlohnung wäre die Gefahr einer finanziellen Einflussnahme von außen wesentlich höher. Abgeordnete sollen aber Vertreter des ganzen Volkes sein und nicht Vertreter einzelner Gruppen. Die Diäten eröffnen auch Angehörigen weniger begüterten Bevölkerungsgruppen die Möglichkeit, im Parlament vertreten zu sein. Seite 38 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

41 11 Die Fraktionen Die Mitglieder des Landtages können sich gemäß ihrer Parteizugehörigkeit zu Fraktionen zusammenschließen, um ihre parlamentarische Tätigkeit wirksam auszuüben. Sie sind mit eigenen parlamentarischen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen von Abgeordneten und bündeln die politische Willensbildung im Landtag. Fraktionen im Niedersächsischen Landtag: SPD GRÜNE FDP CDU Bezeichnung der Fraktionen nach ihren Aufgaben im politischen Kräftespiel: Regierungsfraktion Eine Fraktion, die allein über die parlamentarische Mehrheit verfügt. Sie stellt und stützt die Regierung. Koalitionsfraktionen Fraktionen, die nur gemeinsam über die parlamentarische Mehrheit verfügen und sich zum Zwecke der Regierungsbildung durch einen Koalitionsvertrag verbunden haben. In der 17. Wahlperiode (seit 19. Februar 2013) haben sich SPD und GRÜNE zu einer Koalition zusammengeschlossen. Oppositionsfraktionen sind Fraktionen, die parlamentarisch in der Minderheit sind und den kritischen, kontrollierenden Gegenpol zur Regierungsmehrheit bilden. Zurzeit sind in der Opposition die CDU und die FDP. Seite 39

42 11 Die Fraktionen Arbeitskreise der Fraktionen Städtebau Finanzen Jede Fraktion bildet Arbeitskreise zu bestimmten Sachthemen. Die Wirtschaft und Verkehr Landwirtschaft Umwelt Soziales Bildung Mitglieder der Arbeitskreise vertreten die Fraktionen in den Fachausschüssen des Landtages. Fraktionsdisziplin Niedersächsische Verfassung Artikel 12 Die Mitglieder des Landtages vertreten das ganze Volk. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Die Landtagsmitglieder verfügen über ein freies Mandat. Abgeordnete Aber: Fraktionsdisziplin = einheitliche Stimmabgabe Demokratie lebt von Mehrheiten. Hierfür ist die Fraktionsdisziplin eine unerlässliche Voraussetzung. Dies gilt vor Abstimmung im Plenum allem bei knappen Mehrheitsverhältnissen. Seite 40 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

43 Die Fraktionen 11 Die Finanzierung der Fraktionen Preisentwicklung Anhörung der Fraktionen Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst Jährlicher Vorschlag Präsident/-in Landtag entscheidet Fraktionskostenzuschüsse: Die Zuschüsse decken den allgemeinen Bedarf der Fraktionen, z.b. für die Bezahlung von Mitarbeitern. Das Geld darf nicht für parteipolitische Zwecke verwendet werden. Die Fraktionen müssen ihre Einnahmen und Ausgaben offenlegen. Die Prüfung erfolgt durch den Landesrechnungshof. In Niedersachsen erhalten die zurzeit Fraktionen monatliche Zuschüsse, die sich folgendermaßen zusammensetzen: Grundbetrag: EUR je Fraktion, unabhängig von der Größe der Fraktion Kopfbetrag: EUR für jedes einzelne Fraktionsmitglied Oppositionszuschlag: 431 EUR für jedes einzelne Fraktionsmitglied; nur für die Oppositionsfraktionen - zur Gewährleistung einer gewissen Waffengleichheit gegenüber den Regierungsfraktionen Seite 41

44 12 Das Landtagsplenum Beratungsgegenstände Das Plenum des Niedersächsischen Landtages ist kein unverbindlicher Debattierclub, sondern ein echtes Arbeitsforum. Es kommt in der Regel monatlich zu einem drei- bis viertägigen Tagungsabschnitt zusammen. Aktuelle und brisante politische Themen werden öffentlich im Parlament in der Aktuellen Stunde erörtert. Nach dem Grundgesetz hat jedermann das Recht, sich einzeln oder mit anderen mit Bitten und Beschwerden an die Volksvertretung zu wenden. Diese werden dann als Eingaben im Plenum behandelt. Eingebrachte Gesetzentwürfe werden im Plenum in mindestens zwei Beratungen auch Lesungen genannt behandelt. Mit Anträgen kann der Landtag um eine Entschließung, eine Zustimmung oder um einen sonstigen Beschluss gebeten werden. Sie können von der Landesregierung, von einer Fraktion oder von mindestens zehn Abgeordneten eingebracht werden. Seite 42 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

45 Das Landtagsplenum der Geschäftsordnung: Der Ältestenrat bestimmt auf Vorschlag der Fraktionen die Reihenfolge, in der die Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden; er bildet hierbei Schwerpunktthemen und berücksichtigt die Aktualität und den Sachzusammenhang der Beratungsgegenstände. Beratungsgegenstände von besonderer politischer Wichtigkeit können zu einer Zeit behandelt werden, in der mit größerer öffentlicher Aufmerksamkeit zu rechnen ist. Jede Fraktion kann in jedem Tagungsabschnitt eine Dringliche Anfrage an die Landesregierung stellen, die ein Ereignis von hoher Aktualität zum Thema hat. Große Anfragen müssen von der Landesregierung zunächst schriftlich beantwortet werden. Anschließend werden Anfrage und Antwort im Plenum besprochen. Sie betreffen vor allem landesweite Probleme oder fachspezifische Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung. Große Anfragen können von einer Fraktion oder von mindestens zehn Abgeordneten eingebracht werden. Mündliche Anfragen dienen der Aufklärung aktueller politischer Sachverhalte. Durch die Ausübung des parlamentarischen Fragerechts kann der Landtag die Landesregierung zwingen, zu bestimmten Sachverhalten Stellung zu beziehen. Hierdurch nimmt der Landtag seine Kontrollfunktion wahr. Bei den Mündlichen Anfragen stehen überwiegend regionale Angelegenheiten im Vordergrund und sie werden von einzelnen Abgeordneten gestellt. Seite 43

46 12 Das Landtagsplenum Zur Ordnung der Plenarsitzungen Geschäftsordnung des Niedersächsischen Präsident/-in Landtages Die Präsidentin oder der Präsident (oder in Vertretung eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident) eröffnet die Besprechung und bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner. Mitglieder des Landtages dürfen erst dann sprechen, wenn ihnen die Präsidentin oder der Präsident das Wort erteilt hat. Für die Beratung der einzelnen Gegenstände der Tagesordnung der Plenarsitzung werden den Fraktionen entsprechend ihrer Stärke bestimmte Redezeiten zugeteilt, deren Einhaltung die Präsidentin oder der Präsident überwacht. Sollte ein Mitglied des Landtages länger als zulässig sprechen, so kann ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Sofern Rednerinnen und Redner vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, kann die Präsidentin oder der Präsident sie zur Sache rufen und ihnen - sofern sie dreimal in derselben Rede zur Sache gerufen und auf die Folgen hingewiesen worden sind - auch das Wort entziehen. Zu Beginn der Plenarsitzung stellt die oder der Landtagspräsident/-in die Beschlussfähigkeit fest. Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landesparlaments anwesend sind. Solange nicht ein Mitglied des Landesparlaments vor einer Abstimmung oder Wahl die Beschlussfähigkeit bezweifelt, gilt der Landtag auch dann als beschlussfähig, wenn nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Niedersächsische Landtag stimmt über einen Beratungsgegenstand erst nach Schluss der Besprechung ab. Sofern die Verfassung - wie zum Beispiel bei Änderungen der Landesverfassung - nichts anderes bestimmt, beschließt er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussvorschlages. Seite 44 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

47 Das Landtagsplenum 12 Die Abstimmungsformen Handzeichen: abstimmung nach Schluss der Debatte Aufstehen vom Platz: Bei Schlussabstimmung über einen Gesetzentwurf Namentliche Abstimmung: Auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern des Landtages Gegenprobe: Bei Unklarheit über das Ergebnis Hammelsprung 1 : Bei weiterer Unklarheit Namensaufruf: Bei einem Beschluss, der einer absoluten Mehrheit oder einer Zwei-Drittel-Mehrheit bedarf 1 Beim Hammelsprung verlassen die Abgeordneten für eine Abstimmung durch die Seitentüren den Plenarsaal und betreten ihn wieder durch drei dafür vorgesehene Türen, über denen Ja, Nein und Enthaltung steht. Verschiedene Arten von Mehrheiten Der Landtag trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss. Bei den meisten Entscheidungen gilt die relative Mehrheit. Für besondere Entscheidungen verlangt die Verfassung aber qualifizierte Mehrheiten: etwa die absolute Mehrheit oder die Zwei-Drittel-Mehrheit. Relative Mehrheit Mehrheit der abgegebenen Stimmen + 1 Absolute Mehrheit Mehrheit aller Landtagsmitglieder Zwei-Drittel-Mehrheit 2/3-Mehrheit aller Landtagsmitglieder Seite 45

48 12 Das Landtagsplenum Das Erscheinungsbild des Plenums Der Ton während der Debatten ist doch unmöglich: so polemisch und oft ganz unsachlich. Können die Abgeordneten denn nicht fair miteinander umgehen? Streit gehört zum Wesen der Demokratie In der Parlamentsdebatte stellen die Abgeordneten ihre verschiedenen politischen Positionen dar in Rede und Gegenrede. So sollen die Bürgerinnen und Bürger über die unterschiedlichen Ansätze zur Lösung der drängenden Probleme unseres Landes informiert und mit Argumenten versorgt werden, damit sie für ihre Entscheidung bei der nächsten Wahl eine Grundlage haben. Bei den Debatten geht es manchmal wirklich sehr lebhaft zu. Das hat einen einfachen Grund: Je deutlicher die Abgeordneten ihre Positionen darstellen, desto größer ist die Aufmerksamkeit der Medien und der Öffentlichkeit. Klappern gehört also auch im Landtag zum Handwerk. Wenn Abgeordnete aber zu sehr aus der Rolle fallen, zum Beispiel, indem sie sich beleidigend verhalten, kann die Präsidentin oder der Präsident sie mit einem Ordnungsruf belegen. Ordnungsruf Verletzt ein Mitglied des Landtages die Ordnung des Parlaments, kann die Präsidentin oder der Präsident es zur Ordnung rufen. Geschieht dies während einer Sitzung dreimal, kann das Mitglied des Landtages von der Sitzung ausgeschlossen werden. Präsident/-in Seite 46 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

49 Das Landtagsplenum 12 Ich hätte wirklich ein besseres Benehmen erwartet! Dauernd rennen sie raus und rein! Was der Redner macht, kümmert sie gar nicht. Ich finde das total unhöflich! Die Abgeordneten verhalten sich unglaublich: Sie lesen während der Debatte und unterhalten sich ständig mit ihren Nachbarn. Das ist ja schlimmer als in der Schule! Wenn sich die Abgeordneten so verhalten, stimmt es wohl, was die Medien behaupten: Dass die Politiker ihre Arbeit gar nicht ernst nehmen. Das ist ganz schön beunruhigend! Gähnende Leere im Plenarsaal? Oft zeigen die Medien das Bild leerer Reihen im Plenarsaal. Dadurch wird ein grundsätzliches Missverständnis befördert. Denn die Abgeordneten müssen auch während der laufenden Debatte zahlreichen weiteren Verpflichtungen außerhalb des Plenarsaals nachkommen. Zum Beispiel treffen sie sich mit Behörden- und Interessenvertretern und mit Journalisten oder nehmen an Diskussionen mit den sehr zahlreichen Besuchergruppen teil. Eine Plenarsitzung ist also eine hochkommunikative Angelegenheit. In Kenntnis dieser Hintergründe kann es weder als unhöflich noch als ein Zeichen von Desinteresse gewertet werden, wenn die Abgeordneten gelegentlich einmal den Saal verlassen. Kein Interesse an der Arbeit? Die Debatten im Plenum sind hauptsächlich für die Öffentlichkeit bestimmt. Die Entscheidungen, die dann im Plenum getroffen werden, werden in Arbeitskreisen, Fraktions- und Ausschusssitzungen ausführlich vorbereitet und diskutiert. Welche Position im Plenarsaal von ihrer Fraktion vertreten wird, ist den Abgeordneten also bereits bekannt. An den Debatten im Plenum nehmen dann hauptsächlich die Vertreter der jeweiligen Fachausschüsse, die Fachleute der Fraktionen, teil. Die Abgeordneten, die nicht betroffen sind, nutzen die Zeit, um ihre weiteren Aufgaben wahrzunehmen oder eigene Redebeiträge zu späteren Tagesordnungspunkten vorzubereiten. Seite 47

50 12 Das Landtagsplenum Wer sitzt wo im Plenarsaal? Verwaltung Ministerien Regierung Landtagspräsident/-in Präsidium Staatskanzlei Ministerien Regierung Schriftführer/-innen Rednerpult Stenografischer Dienst Ministerpräsident/-in CDU SPD GRÜNE FDP 54 Sitze, davon 54 Direktmandate 49 Sitze, davon 33 Direktmandate 20 Sitze, keine Direktmandate 14 Sitze, keine Direktmandate SPD und GRÜNE haben sich in der 17. Wahlperiode zu einer Koalition zusammengeschlossen und stellen die Regierung. CDU und FDP befinden sich in der Opposition. Seite 48 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

51 13 Die Bedeutung von Gesetzen Gesetze gestalten des Zusammenleben von Menschen. Sie legen Vorschriften fest und geben Handlungsspielräume. Sie versuchen, die Rechte des Einzelnen mit den Ansprüchen der Gemeinschaft in Einklang zu bringen. Die Einbringung eines Gesetzentwurfs Landtag Fraktionen oder 10 Abgeordnete Bürgerinnen und Bürger (Volksbegehren) Landesregierung können Gesetzentwurf einbringen Seite 49

52 13 Die Bedeutung von Gesetzen Der Weg zur Verabschiedung eines Gesetzes Gesetzentwurf Gesetzentwurf Landtagsdrucksache 1. Beratung ( Lesung ) im Plenum Überweisung an zuständige Ausschüsse Beschlussempfehlung der Ausschüsse oder: Vorwegüberweisung an einen Ausschuss durch die/ den Präsidenten/-in und dann öffentliche Erörterung im Ausschuss anstelle der 1. Beratung im Plenum wenn abgelehnt: Gesetz gescheitert 2. Beratung im Plenum Abstimmung Schlussabstimmung Ausnahme: erneute Ausschussüberweisung, danach eine 3. Beratung im Plenum Landtagspräsident/-in fertigt das beschlossene Gesetz aus Ministerpräsident/-in verkündet das Gesetz im Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz tritt in Kraft Seite 50 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

53 14 Die Landtagsausschüsse Die Arbeit der Landtagsausschüsse: Ausschüsse bereiten die Entscheidungen des Landtages vor, in ihnen wird die Detailarbeit bei der Gesetzgebung geleistet. Der Landtag weist den Fachausschüssen die Beratungsgegenstände in der Regel zu. Notwendige Sachinformationen durch Regierungsvertreter sowie Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages Ausschüsse = Fachexperten der Fraktionen Anhörungen: Stellungnahmen von Sachverständigen, Interessenvertretern etc. Die Willensbildung der Volksvertretung soll sich weitgehend vor aller Augen vollziehen. Deshalb tagen die ständigen Ausschüsse grundsätzlich öffentlich. Seite 51

54 14 Die Landtagsausschüsse Artikel 20 der Niedersächsischen Verfassung: (1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein. (2) In den Ausschüssen müssen die Fraktionen des Landtages ihrer Stärke entsprechend, mindestens jedoch durch ein Mitglied des Landtages mit beratender Stimme, vertreten sein. Fraktionslose Mitglieder des Landtages sind angemessen zu berücksichtigen. Jedes Ausschussmitglied kann im Ausschuss Anträge stellen. Die ständigen Ausschüsse des Landtages: Ausschuss für Rechtsund Verfassungsfragen Ausschuss für Haushalt und Finanzen Ausschuss für Wissenschaft und Kultur Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration Bauordnung Verfassungsfragen Verwaltungsreform Gleichberechtigung Straßenbau Europa Wirtschaft Landtag Abfall Verbraucherschutz Häfen und Schifffahrt Schulpolitik Finanzen Universitäten Polizei Gesetzgebung Landesrecht Castor Wissenschaften Landwirtschaft Umweltschutz Medien Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, Medien und Regionalentwicklung Ausschuss für Umwelt, Energie und Klimaschutz Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Kultusausschuss Ausschuss für Inneres und Sport Petitionsausschuss Sonderausschuss Stärkung der Patientensicherheit und des Patientenschutzes Seite 52 Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss:

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