Sozialvorschriften im Straßenverkehr für Handwerksbetriebe

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1 Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Vollzugs-Dezernat 35.1, Sozialvorschriften im Straßenverkehr für Handwerksbetriebe

2 Die hessische Arbeitsschutzverwaltung Hessisches Sozialministerium Abt. Arbeitsschutz RP Darmstadt RP Gießen RP Kassel Dezernat Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Darmstadt Wiesbaden Frankfurt Dezernat Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Gießen Hadamar Fachzentrum Sozialvorschriften im Straßenverkehr Dezernat Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Kassel Bad Hersfeld

3 Einige Bestimmungen und Vorschriften für den Geltungsbereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr VO (EG) Nr. 561/2006 (ab ) VO (EWG) Nr. 3821/85 Fahrpersonalgesetz ( ) Fahrpersonalverordnung ( ) Richtlinie 2006/22/EG (Kontrollrichtlinie) Arbeitszeitgesetz 21 a (Beschäftigung im Straßentransport) ( )

4 Einige Bestimmungen und Vorschriften für den Geltungsbereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr Arbeit & Soziales > Sozialer Arbeitsschutz > Fahrpersonal Downloads Flyer "Das digitale Kontrollgerät" (PDF, 155 KB) Flyer "Arbeitsschutz - Sozialvorschriften im Straßenverkehr" (PDF, 123 KB) Bescheinigung von Tätigkeiten VO (EG) Nr. 561/2006 oder AETR (DOC, 43 KB) Links Formular zur VO EG 561/2006 zur Bescheinigung von Tätigkeiten (auch auf deutsch) Europäische Kommission Fahrpersonalgesetz (FPersG) Bundesministerium der Justiz Fahrpersonalverordnung (FPersV) Bundesministerium der Justiz Bundesamt für Güterverkehr (BAG) Informationen zu Lenk- und Ruhezeiten

5 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Die EG-Sozialvorschriften gelten für Beförderungen mit: Fahrzeugen, die der Güterbeförderung dienen und deren Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt [Art. 2 Abs. 1a VO (EU) 561/06]

6 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Die nationalen Vorschriften gelten für Alle Fahrer, die ein Fahrzeug einschließlich Anhänger/Sattelanhänger zur Güterbeförderung mit einer Höchstmasse von mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen führen.

7 Arbeitszeitnachweis bei mehr als 2,8 t zgg und nicht mehr als 3,5 t zgg

8 Sozialvorschriften im Straßenverkehr I. Ausnahmeregelungen für Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse zwischen 2,8 t und 3,5 1 Abs. 2 FPersV Handwerkerregelung räumlich unbegrenzt Ausgenommen sind Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt ( 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV)

9 Sozialvorschriften im Straßenverkehr I. Ausnahmeregelungen für Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse zwischen 2,8 t und 3,5 1 Abs. 2 FPersV Bestimmte Auslieferungsfahrten sind freigestellt Ausgenommen sind Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden, oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt wurde, wenn die Lenktätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht

10 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Ausgenommen sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens b. zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z.b. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt ( 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV),

11 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Ausgenommen sind Fahrzeuge, die von Landwirtschafts- Gartenbau-, Forstwirtschaftsoder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden ( 18 Abs. 1 Nr. 2 FPersV)

12 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Ausgenommen sind Spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden ( 1Abs. 2 Nr. 2 i.v.m. Artikel 3 lit. f VO (EG) Nr. 561/2006)

13 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Ausgenommen sind Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden ( 1 Abs. 2 Nr. 2 i.v.m. Artikel 3 lit. h VO (EG) Nr. 561/2006).

14 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Ausnahmen Die fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen finden beim Einsatz von Werkstattwagen Montagewagen Reparaturwagen selbstfahrende Arbeitsmaschinen keine Anwendung, da es sich bei diesen Fahrzeugkategorien um mobile Arbeitsplätze handelt, die nicht der Güterbeförderung dienen. Der Art. 4 Buchstabe b VO (EG) 561/2006 regelt den Begriff der Fahrzeuge, die normalerweise der Personen- und Güterbeförderung dienen. Die Verordnung stellt also ausschließlich auf die Zweckbestimmung des Fahrzeuges ab. Ist das Fahrzeug weder zur Personen noch zur Güterbeförderung bestimmt oder geeignet, so unterliegt es auch nicht den o.g. Vorschriften Selbstfahrende Arbeitsmaschinen ab einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t müssen einen Fahrtschreiber verwenden ( 57 a StVZO).

15 Kundendienst- und Montagefahrzeuge, die Werkzeug und Reparaturmaterialien als Ausrüstung ständig mit sich führen, dienen der Güterbeförderung. Hier ist die Ausnahme für den Transport von Material, Ausrüstung und Maschinen zu beachten. Vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil vom S 1116/04.

16 Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten tägliche Lenkzeit max. 9 Std. 2 mal in der Woche max. 10 Std. wöchentliche Lenkzeit max. 56 Std. Gesamtlenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden Wochen max. 90 Std. tägliche Ruhezeit 11 Std. Reduzierung 3 mal / Woche auf 9 Std. tägliche Ruhezeit 3 Std. + 9 Std. = 12 Std. Achtung: Ruhezeiten beziehen sich nicht auf den Kalendertag, sondern auf den Bezugszeitraum von 24 Std.

17 Einhaltung der Pausen Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 ½ Std. hat der Fahrer eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen. Lenkzeit 4 ½ h Lenkzeit 4 ½ h Aufteilung der Lenkzeitunterbrechung LZ 1 ½ h P 15 ' Lenkzeit 3 h Pause 45 min P 30 ' Lenkzeit 4 ½ h Die Unterbrechung von 45 Min. kann durch Teilunterbrechungen von jeweils 1x 15 Min. und 1x 30 min. ersetzt werden. Hierbei dürfen weder die Summe der Teillenkzeiten 4 ½ Stunden überschreiten, noch die Teilunterbrechung von 15 Min. unterschreiten werden. Erst nach der Teilunterbrechung von 30 min. kann der folgende Lenkzeitblock 4 ½ Stunden betragen. LZ 1 ½ h Lenkzeit 3 h Lenkzeit 3 h LZ 1 ½ h LZ 1 h P 15 ' P 30 ' P 15 ' P 30 '

18 Mitführung von Unterlagen Bei einem Kontrollgerät nach Anhang I oder I B muss er jederzeit den Kontrollbeamten auf Verlangen Folgendes vorlegen können: Die Fahrerkarte (falls er Inhaber einer Fahrerkarte ist); Alle während dem laufenden Tag und der vorausgehenden 28 Kalendertage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß VO (EWG) Nr. 3821/85 und VO (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind; Das Schaublatt für den laufenden Tag und die vom Fahrer in den vorausgehenden 28 Kalendertagen verwendeten Schaublätter, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I (analoges Kontrollgerät) ausgerüstet ist.

19

20 Datendownload; Art. 10 (5) - Daten von der Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage; - Daten aus der Fahrzeugeinheit/Massenspeicher spätestens alle 3 Monate.

21 Aufbewahrungspflichten Schaublätter: 1 Jahr (chronologische Aufbewahrung) Digitale Daten: 1 Jahr einschließlich der Sicherheitskopien Bei Verwendung als Arbeitzeitnachweis nach 21 a (7) Arbeitzeitgesetz = 2 Jahre

22 Antrag auf Erneuerung der Fahrerkarte muss spätestens 15 Werktage (Art. 15 VO (EG) Nr. 561/2006) darf frühestens 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit bei der zuständigen Stelle gestellt werden ( 4 FPersV). Die Gültigkeit der neuen Karte schließt unmittelbar an das Ablaufdatum der alten Karte an. Zu beachten ist, dass die abgelaufene Fahrerkarte zusätzlich zu der neuen noch für mindestens 28 Tage mitgeführt werden muss ( 6 FPersV).

23 Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte müssen die Fahrer bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, binnen sieben Kalendertagen einen Antrag auf Ersetzung der Karten stellen. Dem Antragsteller wird binnen 5 Werktagen, gerechnet ab dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen, eine neue Fahrerkarte ausgestellt.

24 Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte zu Beginn und am Ende seiner Fahrt einen Ausdruck erstellen mit: Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins, sowie seine Unterschrift anzubringen.

25 Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte Der Fahrer darf seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eine Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen, bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeugs zu dem Standort des Unternehmens erforderlich ist, sofern er nachweisen kann, daß es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen.

26 Aufbewahrungspflichten - Daten von der Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage; - Daten aus der Fahrzeugeinheit/Massenspeicher spätestens alle 3 Monate. Schaublätter: 1 Jahr (chronologische Aufbewahrung) Digitale Daten: 1 Jahr einschließlich der Sicherheitskopien

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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