Mecklenburg-Vorpommern
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1 265 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 26. Jahrgang Schwerin, den 15. September Nr. 9/2016 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs am Fachgymnasium (Fachgymnasiumsverordnung FGVO M-V) GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr Zweite Verordnung zur Änderung der Leistungsbewertungsverordnung Ändert VO vom 30. April 2014 GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr Erste Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Das Zulassungsverfahren von Schulbüchern für allgemein bildende und berufliche Schulen Prüfungstermine Festlegung der Termine für den Beginn und den Abschluss der Schulhalbjahre in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe in den Gymnasien, Gesamtschulen und Abendgymnasien im Schuljahr 2017/ Prüfungstermine 2018 (Mittlere Reife, Fachhochschulreife und Abitur)
2 266 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 9/2016 I. Amtlicher Teil Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs am Fachgymnasium (Fachgymnasiumsverordnung FGVO M-V) Vom 12. September 2016 GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr Aufgrund des 22 Absatz 7 Nummer 2, 3, 4 und 6, des 24 Absatz 2 und des 51 Nummer 1 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 586) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur: 1 Geltungsbereich Soweit diese Verordnung keine gesonderten Festlegungen für die Arbeit an den Fachgymnasien und für das Ablegen des Abiturs an den Fachgymnasien trifft, gilt die Abiturprüfungsverordnung. 2 Gliederung und Dauer (1) Das Fachgymnasium gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase in der Jahrgangsstufe 11 und eine Qualifikationsphase in den Jahrgangsstufen 12 und 13. Die Regelungen für die Einführungsphase in der Jahrgangsstufe 10 und die Qualifikationsphase in den Jahrgangsstufen 11 und 12 zur gymnasialen Oberstufe der Gymnasien und Gesamtschulen gelten entsprechend für die Jahrgangsstufe 11 als Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 12 und 13 als Qualifikationsphase an den Fachgymnasien. (2) Die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase wird durch Versetzung auf Beschluss der Klassenkonferenz am Ende der Einführungsphase erworben. Hierzu sind in allen Unterrichtsfächern mindestens ausreichende Leistungen nachzuweisen. Höchstens ein mit mangelhaft bewertetes Unterrichtsfach kann durch mindestens ein mit gut bewertetes Unterrichtsfach oder mindestens zwei mit befriedigend bewertete Leistungen ausgeglichen werden. In den Unterrichtsfächern Deutsch, Mathematik, Geschichte und Politische Bildung, den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften Biologie, Chemie und Physik sowie dem beruflichen Hauptfach gemäß 4 können mangelhafte Leistungen nur untereinander ausgeglichen werden. 3 Aufnahme (1) In die Einführungsphase können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die die Mittlere Reife oder eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung nachweisen. (2) Im Falle von 45 Absatz 3 des Schulgesetzes werden vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4 Fachrichtungen und Schwerpunkte (1) Bildungsgänge an Fachgymnasien gliedern sich in die Fachrichtungen Ernährungswissenschaft, Gesundheit und Soziales, Technik und die Fachrichtung Wirtschaft. Die Fachrichtung Gesundheit und Soziales gliedert sich in die Schwerpunkte Gesundheit und Pflege sowie Sozialpädagogik, die Fachrichtung Technik in die Schwerpunkte Datenverarbeitungstechnik, Bautechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik sowie Metalltechnik. Die Fachrichtung Wirtschaft gliedert sich in die Schwerpunkte Betriebs- und Volkswirtschaftslehre sowie Wirtschaftsinformatik. (2) Eine Schülerin oder ein Schüler hat entsprechend der jeweiligen Fachrichtung und gegebenenfalls dem jeweiligen Schwerpunkt ein berufliches Hauptfach durchgängig zu belegen. Dies sind in der Fachrichtung: 1. Ernährungswissenschaft das Hauptfach Ernährungslehre mit Chemie, 2. Gesundheit und Soziales die Hauptfächer Gesundheit sowie Pädagogik und Psychologie, 3. Technik die Hauptfächer Bautechnik, Elektrotechnik, Datenverarbeitungstechnik, Gestaltungs- und Medientechnik sowie Metalltechnik, 4. Wirtschaft die Hauptfächer Betriebs- und Volkswirtschaftslehre sowie Wirtschaftsinformatik, 5. Kaufmännische Assistenz für Informationsverarbeitung das Hauptfach Informationsverarbeitung, 6. Kaufmännische Assistenz für Fremdsprachen das Hauptfach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, 7. Ingenieurassistenz für Maschinentechnik das Hauptfach Konstruktions- und Fertigungstechnik, 8. Assistenz für Informatik das Hauptfach Technische Informatik. (3) Weitere berufliche Fächer sind entsprechend den Fachrichtungen und Schwerpunkten Berufliche Informatik, Rechnungswesen, Rechtslehre, Pädagogik und Psychologie sowie Wirtschaftslehre.
3 Nr. 9/2016 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 267 (4) Die beruflichen Hauptfächer und die weiteren beruflichen Fächer sind folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet: 1. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Pädagogik und Psychologie, Rechtslehre, Wirtschaftslehre, 2. dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld Ernährungslehre mit Chemie, Gesundheit, Bautechnik, Elektrotechnik, Datenverarbeitungstechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Metalltechnik, Wirtschaftsinformatik, Informationsverarbeitung, Konstruktions- und Fertigungstechnik, Technische Informatik, Berufliche Informatik, Rechnungswesen. 5 Schulartspezifische Regelungen zur Einführungsphase (1) Eine Schülerin oder ein Schüler hat neben der Belegungspflicht gemäß 4 die allgemein bildenden Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, eine der weiteren Fremdsprachen Französisch, Polnisch, Russisch, Schwedisch oder Spanisch, Geschichte und Politische Bildung, eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik, evangelische oder katholische Religion oder Philosophie sowie Sport zu belegen. (2) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler zur Erfüllung der Fremdsprachenverpflichtung bei Eintritt in das Fachgymnasium eine Fremdsprache neu beginnt, so ist diese bis zum Ende des Besuchs des Fachgymnasiums durchgängig zu belegen. (3) Mathematik, Englisch, eine weitere Fremdsprache sowie das jeweilige berufliche Hauptfach werden vierstündig, Deutsch sowie Geschichte und Politische Bildung werden dreistündig und die Naturwissenschaften sowie die Fächer evangelische oder katholische Religion oder Philosophie und Sport werden zweistündig unterrichtet. Die weiteren beruflichen Fächer werden in der Regel zweistündig unterrichtet. (4) Durch Zuwahl von weiteren Unterrichtsfächern müssen in der Einführungsphase mindestens 36 Wochenstunden belegt werden. 6 Schulartspezifische Regelungen zur Qualifikationsphase (1) In der Qualifikationsphase ist das berufliche Hauptfach verpflichtend zu belegen. Weitere verpflichtende Hauptfächer sind Deutsch, Mathematik, Geschichte und Politische Bildung, eine fortgeführte Fremdsprache sowie eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik. (2) Das Fach Sport ist durchgängig zu belegen. Ist eine Schülerin oder ein Schüler vom Sportunterricht dauernd befreit, ist anstelle von Sport ein anderes Unterrichtsfach durchgängig zu belegen. (3) Entsprechend den Fachrichtungen und Schwerpunkten sind weitere berufliche Fächer zu belegen. (4) Zusätzlich sind von der Schülerin oder vom Schüler die Fächer Musik oder Kunst und Gestaltung sowie evangelische oder katholische Religion oder Philosophie im Umfang von mindestens zwei Schulhalbjahren zu belegen. Anstelle der Fächer Musik oder Kunst und Gestaltung kann auch ein anderes Unterrichtsfach belegt werden. (5) Durch Zuwahl von weiteren Unterrichtsfächern müssen im ersten Jahr der Qualifikationsphase 36 und im zweiten Jahr 34 Wochenstunden pro Halbjahr belegt werden. (6) Die Belegung und Bewertung der Unterrichtsfächer ist nachzuweisen. Aus den belegten Hauptfächern und Fächern müssen die Leistungen, die in der Anlage aufgeführt sind, in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. 7 Schulartspezifische Regelungen zu den Abiturprüfungen (1) Das erste schriftliche Prüfungsfach ist das jeweilige berufliche Hauptfach in doppelter Gewichtung. Das zweite schriftliche Prüfungsfach in doppelter Gewichtung muss entweder Deutsch, eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik sein. (2) Die folgenden Hauptfächer und Fächer können nicht als Prüfungsfächer gewählt werden: in der Fachrichtung Ernährungswissenschaft das Hauptfach Chemie, im Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik das Fach Berufliche Informatik im Schwerpunkt Elektrotechnik das Hauptfach Physik. 8 Allgemeine Hochschulreife und Berufsabschluss (1) An Fachgymnasien können Bildungsgänge angeboten werden, in welchen der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife organisatorisch und inhaltlich mit dem Erwerb eines staatlichen Berufsabschlusses nach Landesrecht verbunden werden. (2) Soweit in dieser Verordnung keine anderen Regelungen getroffen wurden, richten sich die Ausbildung und das Prüfungsverfahren der Berufsabschlussprüfung nach den Bestimmungen der jeweiligen Höheren Berufsfachschulverordnung. (3) Die Einführungsphase umfasst zwei Jahre, die Jahrgangsstufe 11 A und die Jahrgangsstufe 11 B, gegliedert in jeweils zwei Halbjahre. Die Verweildauer am Fachgymnasium beträgt in diesem Fall insgesamt vier Jahre und höchstens fünf Jahre. (4) Von der Jahrgangsstufe 11 A in die Jahrgangsstufe 11 B findet keine Versetzung statt. Wenn keine Versetzung in die Qualifikationsphase erfolgen kann, darf die Jahrgangsstufe 11 B einmal wiederholt werden. (5) Die Fächer des berufspraktischen Unterrichts zum Erwerb eines staatlichen Berufsabschlusses nach Landesrecht werden ent-
4 268 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 9/2016 sprechend der jeweiligen Ausbildungsordnung unterrichtet. Sie sind in der Regel in der Einführungsphase abzuschließen. Aus schulorganisatorischen Gründen kann auch in der Jahrgangsstufe 12 in diesen Fächern unterrichtet werden. (6) Im Bildungsgang gemäß Absatz 1 wird ein sechswöchiges Betriebspraktikum durchgeführt. Es ist von der Schule zu organisieren, inhaltlich vorzubereiten und auszuwerten. Drei Wochen des Betriebspraktikums sind in der unterrichtsfreien Zeit in den Jahrgangsstufen 11 A und 11 B durchzuführen. Das Betriebspraktikum kann in der unterrichtsfreien Zeit der Jahrgangsstufe 12 der Qualifikationsphase fortgesetzt werden. 9 Berufsabschlussprüfung (1) Durch die staatliche Berufsabschlussprüfung wird in Verbindung mit der Abiturprüfung festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler die für den entsprechenden Beruf angestrebte Berufsqualifikation erreicht hat. Sie besteht aus zwei Teilen. (2) Der erste Teil der Berufsabschlussprüfung findet in der Regel am Ende der Einführungsphase statt und wird nach den Bestimmungen der staatlichen Berufsabschlussprüfung abgelegt. Er besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und aus einer mündlichen Prüfung. Im ersten Teil werden die Fächer des berufsübergreifenden und des berufsbezogenen Lernbereichs des jeweiligen Bildungsganges, die nicht Gegenstand der Abiturprüfung sind, schriftlich und gegebenenfalls mündlich geprüft. Danach erfolgt die praktische Prüfung in den Fächern des berufspraktischen Lernbereiches des jeweiligen Bildungsganges. (3) Der zweite Teil wird am Ende der Qualifikationsphase im Rahmen der Abiturprüfung abgelegt. Im zweiten Teil werden diejenigen Fächer geprüft, die sowohl Gegenstand der Abiturprüfung als auch Gegenstand der staatlichen Berufsabschlussprüfung sind. (4) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Ausbildung vorzeitig beendet, kann frühestens am Ende der Einführungsphase die staatliche Berufsabschlussprüfung als Ganzes ablegen. (5) Die Prüfungstermine für den ersten Teil der staatlichen Berufsabschlussprüfung sowie die Prüfungstermine gemäß Absatz 3 legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest. (6) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zur staatlichen Berufsabschlussprüfung nicht zugelassen wird, ist von der weiteren Prüfung ausgeschlossen. (7) Wer die staatliche Berufsabschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung zu führen und erhält ein entsprechendes Abschlusszeugnis. (8) Die Zeugnisnoten der Fächer werden entsprechend den Regelungen der jeweiligen Höheren Berufsfachschulverordnung aus den Vornoten und den Prüfungsnoten des ersten und des zweiten Teils der Berufsabschlussprüfung ermittelt. In den Fächern, die nicht Gegenstand einer Prüfung sind, werden die Zeugnisnoten aus den Vornoten gebildet. 10 Anlage Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. 11 Übergangsbestimmungen Für die Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2017/2018 in die Qualifikationsphase des Fachgymnasiums eingetreten sind, gelten die bisherigen Regelungen der Fachgymnasiumsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2014 (Mittl.bl. BM M-V S. 118) fort. 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fachgymnasiumsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2014 (Mittl.bl. BM M-V S. 118) außer Kraft. Schwerin, den 12. September 2016 Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mathias Brodkorb Mittl.bl. BM M-V 2016 S. 266
5 Nr. 9/2016 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 269 Mindesteinbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation (zu 6 Absatz 6) Unterrichtsfach Anzahl der Halbjahresleistungen Deutsch 4 eine Fremdsprache¹ ) ² ) 4 Musik oder Kunst und Gestaltung³ ) 2 Geschichte und Politische Bildung 4 evangelische/katholische Religion oder Philosophie 2 Mathematik 4 Biologie oder Chemie oder Physik 4) 4 berufliches Hauptfach 4 1) 2) 3) 4) Vier Leistungen in ein und demselben Hauptfach Waren Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache neu zu erwerben, so müssen beide Leistungen des letzten Jahres eingebracht werden; dies gilt auch, wenn die Einbringungsverpflichtungen mit einer anderen als der in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache erfüllt werden. oder ein anderes Unterrichtsfach gemäß 6 Absatz 4 Satz 2 Vier Leistungen in ein und demselben Unterrichtsfach oder je zwei Leistungen aus zwei Naturwissenschaften
6 270 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 9/2016 Zweite Verordnung zur Änderung der Leistungsbewertungsverordnung Vom 12. September 2016 Aufgrund des 69 Nummer 3 Buchstabe b und c des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 586) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur: Artikel 1 1 der Leistungsbewertungsverordnung vom 30. April 2014 (Mittl.bl. BM M-V S. 110, 407), die durch die Verordnung vom 16. Juli 2015 (Mittl.bl. BM M-V S. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Sofern in der Abiturprüfungsverordnung, der Abiturprüfungsverordnung Abendgymnasium sowie in der Fachgymnasiumsverordnung keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gilt diese Verordnung auch für die Leistungsbewertung in der gymnasialen Oberstufe, an den Abendgymnasien sowie an den Fachgymnasien.. 2. Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. für die Leistungsbewertung in den weiteren beruflichen Bildungsgängen im Sekundarbereich II,. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Schwerin, den 12. September 2016 Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mathias Brodkorb Mittl.bl. BM M-V 2016 S. 270
7 Nr. 9/2016 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 271 Erste Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Das Zulassungsverfahren von Schulbüchern für allgemein bildende und berufliche Schulen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 1. September 2016 Artikel 1 Die Verwaltungsvorschrift Das Zulassungsverfahren von Schulbüchern für allgemein bildende und berufliche Schulen vom 12. April 2011 (Mittl.bl. BM M-V S. 230) wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2.1 Satz 1 wird das Wort Absatz durch die Angabe Absatz 1 ersetzt. 2. In Nummer 2.4 Satz 2 wird die Angabe EPA durch die Wörter Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung ersetzt. 3. Die Angabe zu Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Nummer 4 Antragstellung; einzureichende Unterlagen. 4. In Nummer 7 Satz 1 wird die Angabe 31. Dezember 2016 durch die Angabe 31. Dezember 2018 ersetzt. Artikel 2 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Schwerin, den 1. September 2016 Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mathias Brodkorb Mittl.bl. BM M-V 2016 S. 271
8 272 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 9/2016 Prüfungstermine Festlegung der Termine für den Beginn und den Abschluss der Schulhalbjahre in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe in den Gymnasien, Gesamtschulen und Abendgymnasien im Schuljahr 2017/ Prüfungstermine 2018 (Mittlere Reife, Fachhochschulreife und Abitur) 1. Schulhalbjahre in der Qualifikationsphase Aufgrund des 1 Absatz 4 der Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs in der gymnasialen Oberstufe in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2014 wird für die Jahrgangsstufen 11 und 12 (Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe) eine Zeitspanne festgelegt: 2017/ Jahrgangsstufe 4. September Februar 2018 = 91 Tage 19. Februar Juli 2018 = 88 Tage 2017/ Jahrgangsstufe 4. September Dezember 2017 = 61 Tage 11. Dezember April 2018 = 65 Tage 2. Prüfungstermine 2018 (Mittlere Reife; Fachhochschulreife und Abitur) Schuljahr 2017/2018 bis bis Mittlere Reife Abschluss der Themenwahl für die Jahresarbeit Abgabe der Jahresarbeit
9 Nr. 9/2016 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern März Mittlere Reife Mittlere Reife Gy Donnerstag 1. Freitag 2. Samstag 3. Sonntag 4. Montag 5. Dienstag 6. Mittwoch 7. Donnerstag 8. Freitag 9. Samstag 10. Sonntag 11. Montag 12. Dienstag 13. Mittwoch 14. Donnerstag 15. Freitag 16. Samstag 17. Sonntag 18. Montag 19. Dienstag 20. Mittwoch 21. Donnerstag 22. Freitag 23. Samstag 24. Sonntag 25. Montag 26. Beginn Osterferien Dienstag 27 Mittwoch 28. Donnerstag 29. Freitag 30. Karfreitag Samstag 31. Abitur * Abitur am Fachgymnasium (FG) # länderübergreifend = KMK/IQB Aufgabenpool Fachhochschulreife an Fachoberschulen sowie für Bildungsgänge, die zum Erwerb der Fachhochschulreife führen
10 274 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 9/ April Mittlere Reife Mittlere Reife Gy Abitur * Abitur am Fachgymnasium # länderübergreifend = KMK/IQB Aufgabenpool Fachhochschulreife an Fachoberschulen sowie für Bildungsgänge, die zum Erwerb der Fachhochschulreife führen Sonntag 1. Montag 2. Ostermontag Dienstag 3. Mittwoch 4. Ende Osterferien Donnerstag 5. Freitag 6. Ende Osterferien Samstag 7. Sonntag 8. Montag 9. Dienstag 10. Mittwoch 11. Donnerstag 12. Freitag 13. Samstag 14. Sonntag 15. Montag 16. Dienstag 17. Mittwoch 18. letzter Unterrichtstag Donnerstag 19. Freitag 20. Englisch # * = Samstag 21. Sonntag 22. Montag 23. Geschichte und Politische Bildung* Dienstag 24. Biologie* Mittwoch 25. Französisch* = Donnerstag 26. Freitag 27. Deutsch # * = Samstag Montag 30. Geografie zusätzlich feststehender Ferientag
11 Nr. 9/2016 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Mai Mittlere Reife Mittlere Reife Gy Abitur * Abitur am Fachgymnasium # länderübergreifend = KMK/IQB Aufgabenpool Dienstag 1. Maifeiertag Mittwoch 2. Mathematik # * = Donnerstag 3. Russisch* Freitag 4. Chemie* Samstag 5. Sonntag 6. Montag 7. Physik* Dienstag 8. Informatik Mittwoch 9. Wirtschaft Donnerstag 10. Christi Himmelfahrt Freitag 11. zusätzlich feststehender Ferientag Samstag 12. Sonntag 13. Montag 14. Deutsch Deutsch Religion/Philosophie* Dienstag 15. Latein / Schwedisch / Polnisch Mittwoch Fremdsprache 1. Fremdsprache Spanisch / Griechisch Donnerstag 17. Sozialkunde Hauptfächer: Rechnungswesen, Ernährungslehre mit Chemie, Metalltechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Wirtschaftsinformatik, Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Gestaltungs- und Medientechnik, Gesundheit, Datenverarbeitungstechnik (HF) Freitag 18. Beginn Pfingstferien Wirtschaftslehre (F) Samstag 19. Sonntag 20. Montag 21. Pfingstmontag Dienstag 22. Ende Pfingstferien Rechnungswesen (F) Mittwoch 23. Mathematik Mathematik Kunst und Gestaltung Pädagogik und Psychologie (F, HF) Donnerstag 24. Musik / Sport Rechtslehre (F) Fachhochschulreife an Fachoberschulen sowie für Bildungsgänge, die zum Erwerb der Fachhochschulreife führen
12 276 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 9/2016 Freitag Samstag 26. Sonntag 27. Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Juni Mittlere Reife Mittlere Reife Gy Abitur * Abitur am Fachgymnasium Freitag 1. Bekanntgabe Jahresnote, Jahresarbeitsnote und Ergebnis der schriftlichen Prüfungen Beratung der Schüler und Erziehungsberechtigten zur Wahl der mündlichen Prüfungsfächer Samstag 2. Sonntag 3. Montag 4. Beratung der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten zur Wahl der mündlichen Prüfungsfächer Dienstag Mittwoch 6. Letzter Unterrichtstag Bekanntgabe des Organisationsplanes für mündliche Prüfungen Donnerstag 7. Beginn der Konsultationen Nachprüfung Deutsch Nachprüfung Deutsch Nachschreibtermin Geschichte und Politische Bildung*, Kunst und Gestaltung, Geografie, Hauptfächer: Rechnungswesen, Ernährungslehre mit Chemie, Metalltechnik, Elektrotechnik, 19 Fachhochschulreife an Fachoberschulen sowie für Bildungsgänge, die zum Erwerb der Fachhochschulreife führen 1 Deutsch 2 Englisch 2 Mathematik 2
13 Nr. 9/2016 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 277 Bautechnik, Wirtschaftsinformatik, Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Gestaltungs- und Medientechnik, Gesundheit, Datenverarbeitungstechnik (HF) Freitag 8. Nachschreibtermin Mathematik*, Informatik, Musik/Sport, Wirtschaftslehre (F) Samstag 9. Sonntag 10. Montag 11. Nachprüfung 1. Fremdsprache Nachprüfung 1. Fremdsprache Nachschreibtermin Deutsch*, Wirtschaft, Rechnungswesen (F) Dienstag 12. Nachschreibtermin Fremdsprachen*, Religion/Philosophie*, Pädagogik und Psychologie (F, HF) Mittwoch 13. Nachprüfung Mathematik Nachprüfung Mathematik Nachschreibtermin Biologie*, Chemie*, Physik*, Sozialkunde, Rechtslehre (F) Donnerstag Freitag 15. Beginn der mündlichen Prüfungen Samstag 16. Sonntag 17. Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag 23. Sonntag 24. Montag Dienstag 26. Abschluss der mündlichen Prüfungen Abschluss der mündlichen Prüfungen Mittwoch
14 278 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 9/2016 Donnerstag Freitag 29. Abschluss der mündlichen Prüfungen Samstag Den Termin für die Abschlussprüfung im beruflichen Schwerpunktfach legt jede Schule gemäß Fachoberschulverordnung in eigener Verantwortung fest. 2 Sofern an diesem Tag eine Überschneidung mit der Kammerprüfung der Landwirte vorliegt, wird diese Prüfung am 8. Juni 2018 durchgeführt. Der Termin für die Kammerprüfung wird Anfang 2017 bekanntgegeben Juli Mittlere Reife Mittlere Reife Gy Abitur * Abitur am Fachgymnasium Fachhochschulreife an Fachoberschulen sowie für Bildungsgängen, die zum Erwerb der Fachhochschulreife führen 1 Sonntag 1. Montag 2. Dienstag 3. Mittwoch 4. Nachschreibtermin Donnerstag 5. Freitag 6. Abschluss Zeugnisausgabe Abschluss Zeugnisausgabe Samstag 7. Abschluss Zeugnisausgabe Sonntag 8. Montag 9. Beginn Sommerferien (bis ) Fußnote 3 Dienstag 10. Mittwoch 11. Donnerstag 12. Freitag 13. Samstag 14. Sonntag 15. Montag 16. Dienstag 17. Mittwoch 18. Donnerstag 19. Freitag 20. Samstag 21. Abschluss Zeugnisausgabe Sonntag 22. Montag 23. Beginn Sommerferien (bis ) Dienstag 24.
15 Nr. 9/2016 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 279 Mittwoch 25. Donnerstag 26. Freitag 27. Samstag 28. Sonntag 29. Montag 30 Dienstag Den Termin für die Abschlussprüfung im beruflichen Schwerpunktfach legt jede Schule gemäß Fachoberschulverordnung in eigener Verantwortung fest. 2 Sofern an diesem Tag eine Überschneidung mit der Kammerprüfung der Landwirte vorliegt, wird diese Prüfung am 8. Juni 2018 durchgeführt. Der Termin für die Kammerprüfung wird Anfang 2017 bekanntgegeben. Empfehlung der KMK/Hochschulausschuss vom 7. November 2013: Sicherstellung, dass bei Bedarf dem anfragenden Schüler spätestens bis zum 9. Juli des Jahres eine vorläufige Bescheinigung über die Leistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, ausgestellt wird oder aber bereits die Hochschulzugangsberechtigung übergeben wird 3 Mittlere Reife / Abitur In regionalen Netzwerken befindliche Schulen, Nachbarschulen und Schulen derselben Trägerschaft werden aufgefordert, sich hinsichtlich der Terminsetzung für die feierlichen Zeugnisübergaben für die Mittlere Reife/für das Abitur beziehungsweise der diesbezüglichen abendlichen Feiern abzustimmen. Mittl.bl. BM M-V 2015 S. 272
16 280 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 9/2016 Herausgeber und Verleger: Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin, Technische Herstellung und Vertrieb: Produktionsbüro TINUS Großer Moor 34, Schwerin, Fernruf (03 85) , Telefax (03 85) Bezugsbedingungen: Fortlaufender Bezug und Einzelverkauf nur beim Hersteller. Abbestellungen müssen bis spätestens bzw jeden Jahres dort vorliegen. Bezugspreis: Halbjährlich 12,50 EUR zuzüglich Versandkosten. Einzelbezug: Einzelne Ausgaben je angefangene 16 Seiten 1,25 EUR zuzüglich Versandkosten. Lieferung gegen Rechnung. Preis dieser Ausgabe: 1,25 EUR zuzüglich Versandkosten Produktionsbüro TINUS Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Postvertriebsstück A 8970 DBAG Entgelt bezahlt
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