Elternmitwirkung. unser Gastgeber:

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1 Elternmitwirkung unser Gastgeber:

2 Kinder hungern nach Bildung. Sie wollen lernen und haben ein Recht darauf. Dabei haben sie Anspruch auf jede erdenkliche Unterstützung durch uns Erwachsene. [Quelle: BER]

3 Bundeselternrat Landeselternrat Kreiselternrat Fachkonferenz Schulelternrat Schulkonferenz Klassenelternrat Klassenkonferenz

4 Rechtliche Grundlagen

5 Schulgesetz Mecklenburg Vorpommern 74 Grundsätze der Schulmitwirkung (1) Die Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule erfordert eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit von Lehrerinnen und Lehrern, Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern und den sonstigen am Schulwesen Beteiligten sowie deren Mitwirkung an den Entscheidungen und Maßnahmen der Schule. Die Mitwirkungsgremien müssen bei ihrer Tätigkeit die pädagogische Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit beachten.

6 Schulgesetz Mecklenburg Vorpommern 75 Allgemeine Bestimmungen zu den Konferenzen (1) (2) Die Konferenzen beraten und entscheiden nach Maßgabe dieses Gesetzes über alle wesentlichen Angelegenheiten des schulischen Lebens. In Zweifelsfällen entscheidet die Schulkonferenz, welche Konferenz für eine Angelegenheit zuständig ist. Die Konferenzen können beschließen, dass Ausschüsse gebildet und diesen Aufgaben übertragen werden.

7 Schulgesetz Mecklenburg Vorpommern 86 Vertretungen der Erziehungsberechtigten und ihre Aufgaben (1) Die Erziehungsberechtigten wirken bei der Gestaltung und Organisation der schulischen Bildung und Erziehung ihrer Kinder auf schulischer und überschulischer Ebene mit durch 1. die Klassenelternversammlung und den Klassenelternrat, 2. den Schulelternrat, 3. den Kreis- oder Stadtelternrat, 4. die Vertreter der Erziehungsberechtigten in Konferenzen. (2) Aufgabe der Elternvertretungen ist es, 1. das Vertrauen zwischen Schule und Erziehungsberechtigten zu festigen und zu vertiefen, 2. die Interessen der Erziehungsberechtigten bei der schulischen Erziehung zu wahren und ihre Verantwortungsbereitschaft zu fördern, 3. den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Beratung und Information zu geben, 4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Erziehungsberechtigten zur Gestaltung der Schule zu beraten und den zuständigen Stellen in Schule und Schulverwaltung zu unterbreiten

8 Wahl der Elterngremien Klassenelternrat: ( 87 SchulG) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder, wenn der Unterricht in Kursen erteilt wird, einer Jahrgangsstufe, wählen auf einer Klassenelternversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten den Klassenelternrat, dessen Amtsperiode zwei Schuljahre dauert. An den Beruflichen Schulen werden die Klassenelternvertretungen zu Beginn der Schulzeit für die Dauer der Ausbildungszeit oder des Bildungsganges gewählt Schulelternrat: ( 88 SchulG) Die Vorsitzenden der Klassenelternräte bilden den Schulelternrat. Die Klassenelternräte können ein anderes ihrer Mitglieder als Vertreter im Schulelternrat bestimmen. Kreiselternrat: ( 89 SchulG) In den Landkreisen bilden die Vorsitzenden der Schulelternräte der im Landkreis befindlichen öffentlichen Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, den Kreiselternrat. Die Schulelternräte können ein anderes ihrer Mitglieder als Vertreter im Kreiselternrat bestimmen.

9 Mitwirkungsverordnung Allgemeines zu Wahlen ( 1 Mitwirkungsverordnung) Die Wahlen zu den Vertretungen der Schüler und der Erziehungsberechtigten erfolgen zu Beginn des Schuljahres. Bei Ausscheiden eines Vertreters aus dem Amt findet alsbald eine Nachwahl statt. Wahltermine ( 9 Mitwirkungsverordnung) Die Wahlen sollen erfolgt sein: 1. in den Klassen und Jahrgangsstufen zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn, 2. in der Klassenelternversammlung drei Wochen nach Unterrichtsbeginn, 3. im Schülerrat und im Schulelternrat sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn, 4. im Kreis- / Stadtschülerrat und im Kreis- / Stadtelternrat zwei Monate nach Unterrichtsbeginn. Im Jahre der Wahl des Landesschülerrates / Landeselternrates ist der Abschluss dieser Wahlen den Leitern der Wahlen zum Landesschülerrat / Landeselternrat mitzuteilen.

10 Klassenelternrat

11 Klassenelternrat 1/3 Zusammensetzung Erziehungsberechtigte der Schüler/innen der Klasse, wählen bis zu 6 Elternvertreter in den Klassenelternrat gewählte Elternvertreter wählen den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, sowie die Mitglieder der Klassenkonferenz Vorsitzender wird Mitglied im Schulelternrat 2 Elternvertreter des Klassenelternrates werden in die Klassenkonferenz gewählt lt. 78 SchulG MV

12 Klassenelternrat 2/3 Aufgaben vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten aus einer Klasse; in allen sie betreffenden Fragen des Unterrichts und des schulischen Lebens Klassenelternräte werden durch den Klassenlehrern über ALLE, die Klasse betreffenden Angelegenheiten, der Organisation und Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung, informiert Lehrkräfte sind verpflichtet, den Eltern Inhalt, Planung und Gestaltung ihres Unterrichts und die Grundlagen der Notengebung zu erläutern sollte sich mindestens 2 mal pro Schulhalbjahr zusammenkommen sinnvoll nach den Schulelternratssitzungen um wichtige Informationen des Schulelternrates und der Schulkonferenz an die Klassenelternvertreter zu übermitteln

13 Klassenelternrat 3/3 Beispiele Fragen des Inhalts und der Gestaltung des Unterrichts Hausaufgaben Klassenarbeiten, Lernerfolgskontrollen Schülertransportproblem disziplinarische Schwierigkeiten Wanderung, Ausflüge Klassenfahrten Lehrermangel, Lehrerwechsel, Fachlehrerprobleme

14 Klassenkonferenz

15 Klassenkonferenz 1/3 Zusammensetzung 1. den Lehrerinnen und Lehrern, die in der jeweiligen Klasse oder Jahrgangsstufe Unterricht erteilen und den in ihr regelmäßig tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, 2. den beiden Vertretern des Klassenelternrates 3. ab Jahrgangsstufe 7 der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher und ihrem oder seinem Vertreter.

16 Klassenkonferenz 2/3 Aufgaben berät und entscheidet über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder Jahrgangsstufe oder einzelne Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Jahrgangsstufe betreffen das Zusammenwirken der Fachlehrerinnen und Fachlehrer und die Koordinierung des fächerübergreifenden Unterrichts, die Koordinierung der Hausaufgaben und Lernerfolgskontrollen Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schülern

17 Klassenkonferenz 3/3 Aber! Die Klassenkonferenz besteht in diesen Fällen lediglich aus folgenden Mitgliedern: den Lehrerinnen und Lehrern, die in der jeweiligen Klasse oder Jahrgangsstufe Unterricht erteilen und den in ihr regelmäßig tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Erteilung der Schullaufbahnempfehlung ( 15 Abs. 4), die Beurteilung des Arbeits-und Sozialverhaltens ( 62 Abs. 1 Satz 2), die Erteilung der Berichte ( 13 Abs. 3 Satz 3, 62 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2), Zeugnisse ( 63) sowie die Versetzungen und Wiederholungen ( 64), Kurseinstufungen ( 65) und Übergänge ( 66 Abs. 3 Satz 2)

18 Schulelternrat

19 Schulelternrat folgt

20 Fachkonferenz

21 Fachkonferenz 79 des Schulgesetz Berät über ein Unterrichtsfach und dessen Umsetzung an der Schule Besteht aus allen in dem Fach unterrichtenden Lehrer sowie je 2 Schüler- und Elternvertreter An vielen Schulen übernehmen die Lehrerkonferenzen die Aufgaben

22 Schulkonferenz

23 Schulkonferenz 1/5 76 des Schulgesetzes An allen Schulen berät und entscheidet über alle wesentlichen schulischen Angelegenheiten

24 Schulkonferenz 2/5 Zusammensetzung 1/3 Lehrer inkl. Schulleiter 1/3 Schülervertreter 1/3 Elternvertreter 1 Vertreter des Schulträgers (Gesamtzahl der Mitglieder der Schulkonferenz ist von der Schülerzahl abhängig)

25 Schulkonferenz 3/5 Die Schulkonferenz ist u.a. zuständig für Entscheidungen nach 14 Absatz 1 (Einrichtung von Diagnoseförderklassen an Grundschulen), 19 Absatz 2 (Einrichtung besonderer Angebote an Gymnasien), 38 Absatz 3 (Durchführung eines Schulversuchs, Einrichtung einer Versuchsschule), 39 Absatz 2 (volle Halbtagsschule), 39 Absatz 3 (reformpädagogischer Unterricht), 39 Absatz 4 (Ganztagsschule), 39a (Schulprogramm), 59a (kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote sowie Kooperations- oder Leistungsvereinbarungen zwischen der Schule und dem Träger der Jugendhilfe zur Schulsozialarbeit im Einvernehmen mit dem Schulträger), 60a Absatz 2 (Ordnungsmaßnahmen)

26 Schulkonferenz 4a/5 Die Schulkonferenz entscheidet über 1. Einrichtung und Umfang von freiwilligen Schulveranstaltungen, 2. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Lernerfolgskontrollen, 3. die Vereinbarung von Schulpartnerschaften, 4. Grundsätze für die Durchführung von Klassenfahrten und Wandertagen

27 Schulkonferenz 4b/5 Die Schulkonferenz entscheidet weiterhin über 5. eine Schulordnung zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich von Regelungen über a) die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Schulträger und b) die Pausen- und Mittagsverpflegung sowie das Aufstellen von Getränke- und Speiseautomaten, c) die Namensgebung nach Maßgabe von 106 Absatz 2, d) Verhaltensregeln für Schülerinnen und Schüler zur Gewährleistung des Bildungs- und Erziehungsauftrages und eines störungsfreien Miteinanders in der Schule.

28 Schulkonferenz 5/5 Die Schulkonferenz ist anzuhören 1. vor der Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters, 2. vor vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs, 3. vor Entscheidungen über die Schulorganisation, insbesondere die Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule sowie vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen, 4. vor der Verlegung von Schulbereichen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen an eine andere Schule oder in andere Gebäude außerhalb des Schulgeländes, 5. vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen des Schulträgers über die Schülerbeförderung und Schulwegsicherung..

29 Kreiselternrat

30 Kreiselternrat 1/3 89 des Schulgesetzes Je ein Vertreter aus allen Schulelternräten des Landkreises berät zu Fragen, die für die Schulen des Landkreises von besonderer Bedeutung sind festigt und vertieft das Vertrauen zwischen Schulträger, zuständigem staatlichen Schulamt und den Erziehungsberechtigten

31 Kreiselternrat 2/3 berät Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Erziehungsberechtigten zur Gestaltung der Schullandschaft im Landkreis und unterbreitet diese den zuständigen Stellen der Schulverwaltung und dem zuständigen staatlichen Schulamt zum landesweiten Schulwesen und gibt diese an den Landeselternrat MV weiter

32 Kreiselternrat 3/3 Unsere aktuellen Themen: Schulentwicklungsplanung Schülerbeförderung Ausstattung der Schulen mit Lehrern Gesunde Schule Sprechen Sie uns an. Vielen Dank.

33 Landeselternrat

34 Landeselternrat 1/3 92 des Schulgesetzes Der Landeselternrat besteht aus bis zu je zwölf Vertretern der jeweiligen Kreis- und Stadtelternräte. [8 Kreise á 12 Vertreter = bis zu 96 Vertreter] Der Landeselternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem der Vorsitzende, zwei Stellvertreter und mindestens fünf weitere Mitglieder angehören. Der Landeselternrat wirkt bei allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Erziehungsberechtigten berührt werden. Er berät die oberste Schulbehörde in allgemeinen Fragen des Bildungs- und Erziehungswesens.

35 Landeselternrat 2/3 Schulgesetz Schulentwicklungsplanung Abgabe von Stellungnahmen / generieren von Umfragen Repräsentation auf Veranstaltungen Organisation v. Plenar- und Klausurtagungen Monatliche Vorstandstreffen Inklusion, Ganztagsschule /- betreuung, Elternfortbildung Schulschwänzer Gewalt an Schule Zeitgemäße Informationsbereitstellung Umorganisation LER Vorstand Lehr- und Lern-Umfeld- Verbesserung Anzahl (Vertretungs-)Lehrer Anzahl Schulsozialarbeiter (+ PmsA) Ständige / aktuelle Themen im LER Gesunde Schule

36 Landeselternrat 3/3 Auszug Abgabe von Stellungnahmen zu Ganztagsschule Lehrbefähigung Leistungsbewertung Schulgesetz Schulmitwirkungsverordnung Unterrichtsversorgung Mittlere Reife Pflichtstundenzahlermäßigung u.v.m.

37 Bundeselternrat

38 Bundeselternrat Der Bundeselternrat ist die Dachorganisation der Landeselternvertretungen in Deutschland. Über seine Mitglieder vertritt er die Eltern von rund 8 Millionen Kinder und Jugendlichen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Zusammensetzung: - Vorsitzende(r) Landeselternrat /-beirat - Delegierte LER zu den jeweiligen Ausschüssen

39 Bundeselternrat Auszug aus dem Leitbild des BER [ Föderalismus Negative Folgen überwinden. Der Bundeselternrat setzt sich für länderübergreifend einheitliche Rahmenbedingungen im Bildungswesen ein. Die negativen Auswirkungen des Bildungsföderalismus müssen überwunden werden, damit Schülerinnen und Schüler in ganz Deutschland die gleichen Chancen auf einen Studienplatz und/oder eine Berufsausbildung haben. Der Wechsel an eine Schule in einem anderen Bundesland muss reibungslos möglich sein.

40 Zusammenfassung

41 Zusammenfassung

42

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