Internationale Rahmenbedingungen eines Verzichts auf Grüne Gentechnik
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- Nadine Dresdner
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1 Diskurs Grüne Gentechnik Vierte Diskursrunde: Voraussetzungen, Chancen und Konsequenzen eines Verzichts auf die Grüne Gentechnik 25. und 26. Juni 2002, Mayschoß Internationale Rahmenbedingungen eines Verzichts auf Grüne Gentechnik Christoph Herrmann, LL.M. Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Universität Bayreuth Diskurs Grüne Gentechnik Originaldokument ohne redaktionelle oder gestalterische Bearbeitung Vollständige Dokumentation und weitere Informationen zum Diskurs Grüne Gentechnik unter: Portal Diskurs
2 Internationale Rahmenbedingungen eines Verzichts auf Grüne Gentechnik * I. Einführung Überlegungen zu einem Verzicht auf grüne Gentechnik können in der heutigen Zeit des internationalen Austauschs von Waren nicht mehr auf der Basis rein nationaler oder europäischer politischer Erwägungen getätigt werden. Ein nationaler oder EG-weiter Verzicht auf gentechnisch veränderte Organismen, insbesondere Lebensmittel, lässt sich nur bei gleichzeitiger Beschränkung der Einfuhr vergleichbarer Produkte sinnvoll denken. Spätestens seit dem Hormonfleischfall und den in der Folge von den USA erhobenen Vergeltungszöllen gegen europäische Produkte hat sich in interessierten Kreisen jedoch die Erkenntnis durchgesetzt, dass nationale Regulierung auch im Bereich von Lebensmitteln und dies ist der wirtschaftlich bedeutendste Bereich grüner Gentechnik die Vorgaben des Welthandelsrechts, wie sie sich aus den WTO-Abkommen ergeben, zu beachten hat, um Verwerfungen in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen zu vermeiden. Aufgrund international unterschiedlicher Beurteilung ihrer Risikohaftigkeit weisen gentechnisch veränderte Organismen hierbei besondere Regelungsprobleme auf. Im Vordergrund stehen die Fragen nach Zulassungsrestriktionen, Rückverfolgbarkeit und Etikettierungspflichten. Aber auch die allgemeine Herangehensweise an die Risikoanalyse gewinnt international immer mehr an Bedeutung. Ein vollständiger Verzicht wird in den zuständigen internationalen Organisationen und Gremien hingegen nicht diskutiert. II. Folgen von Verstößen gegen das Recht der Welthandelsorganisation Für die gestiegene Relevanz der weltwirtschaftlichen Aktions- und Akteursebene verantwortlich sind die am 1. Januar 1995 gegründete WTO sowie die zeitgleich in Kraft getretenen und für alle WTO-Mitglieder gleichermaßen verbindlichen Übereinkommen über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (DSU), über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (ÜSPS) und über technische Handelshemmnisse (ÜTBT). Besondere Bedeutung haben dadurch auch die von der Codex Alimentarius Kommission (CAK), einer Unterorganisation der FAO und WHO, * Der Vortrag basiert weitgehend auf Fuchs/Herrmann, Die Regulierung genetisch veränderter Lebensmittel im Lichte aktueller Entwicklungen auf europäischer und internationaler Ebene, ZLR 2001, S. 789 ff. sowie Streinz, Einfluss des Welthandelsrechts auf das Lebensmittelrecht, in: Zipfel/Rathke (Hrsg.), Lebensmittelrecht, Bd. **, B. Einführung, Rn. 58 ff
3 erarbeiteten internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen gewonnen. Deren Einhaltung gewährt jedem WTO-Mitgliedstaat die Vermutung der WTO-Konformität seiner lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Ihre Nichteinhaltung führt hingegen zu einer qualifizierten Rechtfertigungspflicht des jeweiligen Staates. Kommt es zum Streit über die Einhaltung der WTO-Regeln, kann jedes Mitglied die Einsetzung eines Panel verlangen, welches dann einen Bericht über den Streitgegenstand vorlegt, der durch den Dispute Settlement Body (DSB) als angenommen gilt, sofern nicht ein Konsens gegen die Annahme besteht (negatives Konsensverfahren), oder eine Partei Berufung einlegt (Art DSU). Für die Annahme des Berufungsberichts gilt ebenfalls das negative Konsensverfahren (Art DSU). Wird durch den DSB die WTO-Widrigkeit einer Maßnahme festgestellt, hat das betreffende Mitglied diese grundsätzlich zu ändern oder zu beseitigen (vgl. Art. 21 und 22 DSU). Anderenfalls kann die obsiegende Partei die Ermächtigung zur Verhängung von Vergeltungszöllen oder die Aussetzung von Zugeständnissen als Repressalie beantragen, und der DSB diese gewähren (Art. 22 DSU). Im Ergebnis führt dies dazu, daß eine WTO-rechtswidrige Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft zu einer Belastung der Exportwirtschaft der EG mit Vergeltungszöllen führen kann. Eine Entschädigung dieser Exporteure nach den Regeln der Staatshaftung lehnt der EuGH ab. Welche Produkte von Vergeltungszöllen betroffen werden steht im Ermessen der Handelspartner. Angesichts der im Zusammenhang mit gentechnologisch veränderten Lebensmitteln genannten Summen (etwa 4 Mrd. US-$) würde die Verhängung von Sanktionen zu erheblichen Verwerfungen in den Handelsbeziehungen mit den USA und anderen Staaten führen. III. Mögliche Konflikte zwischen Welthandelssystem und einem Verzicht auf Gentechnik Leitbild der WTO-Abkommen ist ein freier, von tarifären wie nichttarifären Handelshemmnissen möglichst unbehinderter zwischenstaatlicher Handel mit Waren. Materiell spiegelt sich dies in den drei Kernverpflichtungen der Meistbegünstigung (Art. I GATT), der Inländergleichbehandlung (Art. III GATT) sowie des Verbots der mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen (Art. XI GATT) wieder. Für das Lebensmittelrecht als einem Element innerstaatlicher Regulierung ist das Gebot der Inländergleichbehandlung nach Art. III GATT von besonderer Bedeutung. Danach dürfen - 3 -
4 Lebensmittel, die aus WTO-Mitgliedstaaten stammen, grundsätzlich keinen strengeren Bestimmungen hinsichtlich der Inverkehrbringung, des Verkaufs, der Verwendung etc. unterworfen werden, als gleichartige inländische Waren. Ausnahmen sind ausdrücklich in Art. XX GATT vorgesehen. Von besonderer Bedeutung für das Lebensmittelrecht ist dabei Art. XX lit. b) GATT, wonach Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen durch das GATT nicht ausgeschlossen werden, sofern sie nicht zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder einer versteckten Handelsbeschränkung führen. Im übrigen ist die Verpflichtung zur Inländergleichbehandlung jedoch inhaltsleer, da sie keine Maßstäbe dafür vorgibt, welche Gesundheitsrisiken von einem WTO-Mitglied generell hinzunehmen sind. Es fehlt der Vorschrift mithin an jeder Wirkung in Richtung auf eine internationale Harmonisierung oder gegenseitige Anerkennung von Standards im Bereich der Lebensmittelsicherheit. Auf eine solche zielen hingegen ÜTBT sowie ÜSPS ab (vgl. Art. 2.6 und 2.7 ÜTBT sowie Art. 3 und 4 ÜSPS). Beide Abkommen stehen im Verhältnis der Exklusivität zueinander. Während das ÜTBT alle Produkte und technischen Vorschriften erfasst, ist das ÜSPS Spezialregelung für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (Art. 1.5 ÜTBT, Art. 1 ÜSPS). Soweit lebensmittelrechtliche (oder futtermittelrechtliche) Maßnahmen den Schutz der Gesundheit von Menschen (oder Tieren) bezwecken, sind sie damit vorrangig am ÜSPS zu messen. Erfüllen sie dessen Anforderungen, werden sie als mit dem GATT und insbesondere Art. XX lit. b) GATT im Einklang stehend angesehen (Art. 2.4 ÜSPS). Das ÜTBT gewinnt daneben für das Lebensmittelrecht Bedeutung im Hinblick auf Etikettierungsvorschriften, die nicht primär der Gesundheit der Verbraucher, sondern allein deren Aufklärung dienen. Das ÜSPS wiederholt die Erfordernisse der Meistbegünstigung, Inländergleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit von Handelsbeschränkungen, bestätigt aber zugleich die grundsätzliche Berechtigung der WTO-Mitglieder, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen (Art. 2 ÜSPS). Im übrigen stellt das ÜSPS hauptsächlich prozessuale Anforderungen an die Ergreifung solcher Maßnahmen. Einen substantiellen Inhalt gewinnt das ÜSPS durch die Einbeziehung internationaler Standards [in Art. 3 und 5 i.v.m. Anhang A, Nr. 3 und 4 ÜSPS] sowie des Verweises auf - 4 -
5 wissenschaftliche Erkenntnisse und Grundsätze [in den Art. 2, 3 und 5 ÜSPS]. Das Zusammenwirken von Art. 2, 3 und 5 ÜSPS wirft jedoch eine Fülle von schwierigen Fragen auf. Grundsätzlich sollen gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen auf internationale Normen, Richtlinien oder Empfehlungen gestützt werden. Sie müssen daneben aber auch den sonstigen Vorschriften des ÜSPS, soweit sie jeweils einschlägig sind, [insbesondere den Art. 2 und 5 ÜSPS,] entsprechen, d.h. auf wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und verhältnismäßig sein. Das gleiche gilt gemäß Art. 3.3 ÜSPS auch für Maßnahmen, die einen höheren Schutz anstreben, als ihn internationale Standards gewährleisten oder sonst von internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen abweichen. Das ÜSPS verweist hierzu ausdrücklich auf die Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Codex Alimentarius Kommission (CAK) [Anhang A, Nr. 3 a)]. Die Aufgabe dieser, 1961 gegründeten, gemeinsamen Unterorganisation von FAO und WHO besteht in der Ausarbeitung internationaler Lebensmittelstandards zum Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse bei gleichzeitiger Sicherung des Gesundheitsschutzes und der Lauterkeit im Handel mit Lebensmitteln. Wichtigstes Mittel sind die Codex Standards über die Zusammensetzung, Behandlung, Qualität, Kennzeichnung und das Angebot aller hauptsächlich zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Lebensmittel, deren Adressaten die einzelne Mitgliedstaaten der CAK sind. Bis zum Inkrafttreten des ÜSPS kam derartigen Standards eine bindende Wirkung allein nach Annahme durch den jeweiligen Mitgliedstaat zu. Für die Vermutungswirkung gemäß Art. 3.2 ÜSPS genügt hingegen die Existenz eines solchen Standards, und zwar sogar dann, wenn dieser nicht nach dem Konsensverfahren angenommen wurde. Als problematisch erweist sich dieser Verweis auf internationale Standards im Hinblick auf gentechnologisch veränderte Organismen, als es für diese noch an Codex Standards fehlt. Erst bei der nächsten Codex Sitzung 2003 ist damit zu rechnen, daß ein im März diesen Jahres in einer Codex Task Force erzielter Kompromiss in Bezug auf Standards für die Risikoanalyse bei biotechnologischen Lebensmitteln von der CAK verabschiedet wird. Bezüglich der Etikettierung solcher Produkte befinden sich Standards noch im Stadium der Vorarbeiten. Kein internationaler Standard i.s.d. des ÜSPS ist demgegenüber das Cartagena-Protokoll über Biosicherheit. Um diesen Status zu erreichen bedürfte es einer formellen Entscheidung des - 5 -
6 SPS-Ausschusses der WTO. Im Augenblick erscheint das CPBS daher nicht geeignet, Handelsbeschränkungen gegenüber Staaten zu rechtfertigen, die kein Unterzeichner des CPBS sind, wie etwa den USA. Dem Erlass gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, die von internationalen Standards abweichen sollen, oder hinsichtlich derer solche bisher nicht existieren, muss somit eine den Anforderungen des Art. 5 ÜSPS entsprechende Risikobewertung vorangehen. Das dabei zu berücksichtigende wissenschaftliche Beweismaterial ist in Art. 5.2 ÜSPS näher spezifiziert. Berücksichtigt werden können auch wissenschaftliche Mindermeinungen und Risiken, die sich in der realen Welt ergeben, in der Menschen leben und arbeiten und sterben. Dabei können je nach Einzelfall z.b. auch die Gefahr des Missbrauchs sowie Kontrollschwierigkeiten mitberücksichtigt werden. Auch wenn die Mitglieder ihr jeweils gewünschtes Schutzniveau somit autonom festlegen dürfen, sind willkürliche und ungerechtfertigte Unterschiede des Schutzniveaus hinsichtlich ähnlicher Sachverhalte verboten, wenn sie zu einer Diskriminierung oder verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen, Art. 5.5 ÜSPS. Für den Fall, daß die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausreichen, um eine diesen Anforderungen genügende Risikobewertung zu treffen, können die Mitgliedstaaten vorübergehende Maßnahmen treffen, Art. 5.7 ÜSPS. Sie sind dann allerdings verpflichtet, sich um zusätzliche Informationen zu bemühen und die Maßnahmen innerhalb einer vertretbaren Frist zu überprüfen. Eine Berufung aus das precautionary principle hilft nicht über die ausdrücklichen Anforderungen des Art. 5 ÜSPS hinweg. IV. Schlussfolgerungen Die internationale Aktivität im Hinblick auf die Regulierung der Lebensmittelsicherheit, insbesondere bezüglich genetisch veränderter Lebensmittel nimmt zu. Bis zu einem homogenen System, in dem sich die Regelungskompetenz der am Welthandel mit Lebensmitteln teilnehmenden Staaten und supranationalen Organisationen eindeutig beurteilen ließe, ist es jedoch noch weit. Angesichts dieser Unsicherheit und den unterschiedlichen politischen Vorstellungen der einzelnen Handelspartner hängt über jedem Versuch der Beschränkung des Handels von gentechnisch veränderten Erzeugnissen das Damoklesschwert eines Streitbeilegungsverfahrens vor der WTO und daran anschließenden - 6 -
7 Vergeltungszöllen. Ein multilaterales Vorgehen insbesondere im Rahmen der CAK ist daher einem unilateralen Verzicht mit einer begleitenden Beschränkung der Einfuhr von GVOs vorzuziehen. Angesichts des auf CAK-Ebene gefundenen Kompromisses zur Risikoanalyse erscheint ein völliges Verbot jedenfalls als nicht zu rechtfertigende Handelsbeschränkung, solange nicht der Nachweis der generellen Gefährlichkeit von GVOs erbracht wird. V. Ergänzende Vertiefung: Etikettierungspflichten und Genehmigungspflichten für genetisch veränderte Lebensmittel Etikettierungspflicht und WTO-Recht Die Zulässigkeit von Etikettierungspflichten beurteilt sich im WTO-Recht entweder nach dem TBTÜ oder nach dem SPSÜ. Beide Abkommen stehen im Verhältnis der Exklusivität zueinander, zählen aber Kennzeichnungserfordernisse zu ihrem jeweiligen Anwendungsbereich. Die Abgrenzung richtet sich dabei nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 1.5 ÜTBT i.v.m. Anhang A ÜSPS und damit nach dem Regelungszweck der Maßnahme. Unter das ÜSPS fallen lediglich die lebensmittelrechtlichen Regelungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes errichtet werden. Zu beachten ist allerdings, daß dieses Verhältnis für Kennzeichnungspflichten in Anhang A 1. a. E. ÜSPS eine zusätzliche Präzisierung erfährt. Gemäß der Vorschrift fallen nur unmittelbar mit der Sicherheit von Nahrungsmitteln zusammenhängende Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften (Hervorhebung durch die Verfasser) unter den Begriff der gesundheitspolizeilichen Maßnahme und damit in den Anwendungsbereich des ÜSPS. Für das rechtliche Schicksal der Kennzeichnungspflicht ist diese Einordnung von überragender Bedeutung, da der wissenschaftliche Beweis einer möglichen Gefährlichkeit von genetisch veränderten Lebensmitteln, der unter dem ÜSPS erforderlich ist, zum jetzigen Zeitpunkt wohl kaum erbracht werden kann. Damit wäre unter dem ÜSPS nur noch eine Berufung auf Art. 5.7 ÜSPS ansatzweise erfolgversprechend. Dabei erscheint jedoch höchst zweifelhaft, ob eine Etikettierungspflicht überhaupt geeignet ist, als vorsorgliche Maßnahme zum Gesundheitsschutz eingestuft zu werden, da sie Verkauf und Verzehr der Produkte ja weiterhin zulässt und die Risikobeurteilung letztlich dem Verbraucher zuschiebt. Die besseren Argumente sprechen daher wohl dafür, Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel überhaupt nur dann nach dem ÜSPS zu beurteilen, wenn die Kennzeichnung geeignet ist, zum Gesundheitsschutz beizutragen. Das ist aber wohl - 7 -
8 nur der Fall, wenn Lebensmittel Risiken für bestimmte Verbraucher bergen, die durch eine Etikettierung vom Verzehr abgehalten werden, im allgemeinen aber unschädlich sind. In einem solchen Fall sind Kennzeichnungspflichten alternativlos und stehen im Sinne des Anhangs zum ÜSPS in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheit von Nahrungsmitteln. Soweit aber die Sorge dahin geht, daß Lebensmittel ein allgemeines Risiko bergen, kann nur ein vorsorgliches Verbot für sich in Anspruch nehmen, der Situation gerecht zu werden. Richtigerweise stützt die Kommission die Etikettierungspflicht daher auch nicht primär auf Gesundheitsschutzaspekte, sondern auf das Wahl- und Informationsrecht des Verbrauchers. Die Etikettierung ist nämlich insbesondere dann ein adäquates Instrument, wenn (wie häufig) die Risikowahrnehmung durch Verbraucher oder seine sonstigen Präferenzen sich mit der (wissenschaftlich erweisbaren) Risikohaftigkeit nicht überschneiden. Damit fällt die allgemeine Etikettierungspflicht aber nicht mehr in den Anwendungsbereich des ÜSPS, sondern des ÜTBT. Dessen Anforderungen an die Rechtfertigung einer Kennzeichnungspflicht sind anerkanntermaßen wesentlich einfacher zu erfüllen, zumindest, wenn es an internationalen Standards fehlt. Aber auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem ÜTBT sind Zweifel angebracht. Die zentrale Anforderung des ÜTBT ist die Diskriminierungsfreiheit technischer Vorschriften gemäß Art. 2.1 ÜTBT. Während den geltenden Vorschriften noch zu Gute gehalten werden kann, daß sie auf die Nachweisbarkeit genetisch veränderter Organismen abstellen, löst sich der Kommissionsvorschlag gerade von diesem Konzept und erweitert die Kennzeichnungspflicht damit signifikant. Unterschiedliche Produktionsmethoden rechtfertigen welthandelsrechtlich nach allgemeiner Ansicht aber gerade keine Ungleichbehandlung. So sehr sich auch die Wertschätzung der Verbraucher im Hinblick auf solche Produkte auch von der für natürliche Lebensmittel unterscheiden mag, reicht diese allein jedoch auch im Lichte der Asbest-Entscheidung der Streitbeilegungsorgane der WTO nicht aus, um die Gleichartigkeit von Produkten, die ansonsten nicht unterscheidbar sind, abzulehnen. Die Kennzeichnungspflicht verstößt demnach mindestens hinsichtlich derjenigen Lebensmittel, in denen sich keine veränderten Organismen nachweisen lassen, gegen Art. 2.1 ÜTBT. Aber auch im Hinblick auf nachweisbar veränderte Produkte sind erhebliche Zweifel an der ÜTBT-Konformität der Kennzeichnungspflicht angebracht
9 Genehmigungspflicht und WTO-Recht Die Genehmigungspflicht für genetisch veränderte Lebensmittel steht demgegenüber ganz im Zeichen der Sicherheit von Lebensmitteln und ist somit eindeutig als gesundheitspolizeiliche Maßnahme im Sinne des ÜSPS zu qualifizieren und daran zu messen. Die Tatsache allein, daß die allgemeine Gefährlichkeit von genetisch veränderten Lebensmitteln nicht nachzuweisen ist, kann jedoch nicht zur undifferenzierten Verneinung ihrer ÜSPS- Konformität führen. Das Genehmigungsverfahren dient ja gerade dazu, im Einzelfall bei jedem Produkt dessen Ungefährlichkeit festzustellen. Das Verbot, das Lebensmittel bis zu dieser Feststellung in Verkehr zu bringen, ließe sich insoweit als vorläufige Maßnahme im Sinne des Art. 5.7 ÜSPS qualifizieren. Für eine solche Beurteilung spricht insbesondere, daß Anhang C ÜSPS umfangreiche Sonderanforderungen für Genehmigungsverfahren aufstellt. Darin kommt bereits zum Ausdruck, daß sich diese nicht allein nach den allgemeinen Regeln des ÜSPS beurteilen lassen, und zwar deshalb, weil Genehmigungsverfahren als solche nicht notwendigerweise handelsbeschränkende Wirkung entfalten, solange sie bestimmten Anforderungen genügen. Die eigentliche Handelsbeschränkung liegt erst in der Verweigerung einer Genehmigung. Trotzdem erscheint die Genehmigungspflicht im Fall genetisch veränderter Lebensmittel problematisch, da auch im ÜSPS das Diskrimierungsverbot gilt (Art. 2.3 ÜSPS), sich die Genehmigungspflicht jedoch auf Lebensmittel erstreckt, in denen gentechnische Veränderungen nicht nachweisbar sind. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß dieses gegenüber den einschlägigen Vorschriften des GATT und des ÜTBT abweichend formuliert ist. Eine Bezugnahme auf gleichartige Waren fehlt hier. Stattdessen wird auf die in einem Gebiet herrschenden Bedingungen abgestellt. Allenfalls aus der in Anhang C Nr. 1 a) ÜSPS niedergelegten Regelung, daß die Verfahren für eingeführte Erzeugnisse nicht weniger günstig sein dürfen als für gleichartige inländische Erzeugnisse, lässt sich schließen, daß das ÜSPS eine Überprüfung der Diskriminierungsfreiheit auch hinsichtlich des Ob einer Genehmigungspflicht im Lichte der Gleichartigkeit von Waren erfordert. Letztlich lässt sich die Frage auf Basis des ÜSPS-Textes und den bis dato ergangenen Streitbeilegungsentscheidungen nicht eindeutig klären. Gerade deswegen ist die geplante Erweiterung der Genehmigungspflicht allerdings geeignet, eine Beschwerde der USA bei der WTO auszulösen
10 VI. Weiterführende Literaturhinweise Correa, C.M., Implementing National Public Health Policies in the Framework of the WTO Agreements, 34 JWT 5 (2000), S. 89; Eckert, D., Die neue Welthandelsordnung und ihre Bedeutung für den internationalen Verkehr mit Lebensmitteln, ZLR 1995, S. 363; Fuchs, L./Herrmann, C., Die Regulierung genetisch veränderter Lebensmittel im Lichte aktueller Entwicklungen auf europäischer und internationaler Ebene, ZLR 2001, S. 789 ff.; Macmillan, F./Blakeney, M., Regulating GMOs: Is the WTO Agreement on Sanitary and Phytosanitary Measures Hormonally Challenged?, ITLR 2000, S. 131, S. 161; Merkle, R., Der Codex Alimentarius der FAO und WHO, 1994; Pauwelyn, J., The WTO Agreement on Sanitary and Phytosanitary (SPS) Measures as Applied in the First Three SPS Disputes, JIEL 1999, S. 641; Perez, O., Reconstructing Science: the Hormone Conflict Between the EU and United States, EFA 1998, S. 563; Petersmann, E.-U., The GATT/WTO Dispute Settlement System, 1997; Phillips, P.W.B./Kerr, W.A., Alternative Paradigms The WTO Versus the Biosafety Protocol for Trade in Genetically Modified Organisms, 34 JWT 4 (2000), S. 63; Quick, R./Blüthner, A., Has the Appellate Body Erred? An Appraisal and Criticism of the Ruling in the WTO Hormones Case, JIEL 1999, S. 603; Quintillan, S.P., Free Trade, Public Health Protection and Consumer Information in the European and WTO Context Hormone Treated Beef and Genetically Modified Organisms, 33 JWT 6 (1999), S. 147; Ritter, M., Das WTO- Übereinkommen und seine Auswirkungen auf das Deutsche und Europäische Lebensmittelrecht, EuZW 1997, S. 133ff.; Runge, C.F./Jackson, L.A., Labelling, Trade and Genetically Modified Organisms A Proposed Solution, 34 JWT 1 (2000), S. 111; Sander, G., Gesundheitsschutz in der WTO eine neue Bedeutung des Codex Alimentarius im Lebensmittelrecht, ZEuS 2000, S. 335; Senti, R., WTO System und Funktionsweise der Welthandelsordnung, 2000; Streinz, R., Die Novel Food-Verordnung Handelshemmnis im internationalen Warenverkehr?, in: Streinz (Hrsg.), Neuartige Lebensmittel Problemaufriß und Lösungsansätze, 1999; ders., in: Zipfel/Rathke (Hrsg.), Lebensmittelrecht, Bd. II; Einführung, B. V. F., Rn. 58 ff.; Van Calster, G., The EU, Trade, Environment and Unilateralism: Passing the Buck; EFA 2000, S. 9; Wetzig, W., Einfluß der EG und der WTO auf das Lebensmittelrecht,
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