Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)

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1 Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)

2 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)

3 Zum Inhalt: 1. ZTV als Teil des Bauvertrages 2. Warum ZTV? 3. Woher ZTV? 4. ZTV = AGB? 5. ZTV = a.a.r.d.t.?

4 1. ZTV als Teil des Bauvertrages VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen 1 Art und Umfang der Leistung (1) Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). (2) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander: 1. die Leistungsbeschreibung, 2. die Besonderen Vertragsbedingungen, 3. etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen, 4. etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, 5. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, 6. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Wichtige Stichworte: GESTALTUNGSFREIHEIT, TOTALITÄTSPRINZIP

5 1. ZTV als Teil des Bauvertrages VOB Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen 8 Vergabeunterlagen (für den Bauvertrag des öffentlichen Auftraggebers) (3) In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das gilt auch für etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, soweit sie Bestandteile des Vertrags werden sollen. (4) (5) Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie können von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ergänzt werden. Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind Ergänzungen und Änderungen in der Leistungsbeschreibung festzulegen.

6 1. ZTV als Teil des VOB-Bauvertrages des öffentlichen Auftraggebers mit rechtlichem Inhalt Besondere Vertragsbedingungen Etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen (VOB/B) mit technischem Inhalt Leistungsbeschreibung mit LV oder mit LP Etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (VOB/C) Ohne geht es nicht. Option für öffentlichen Auftraggeber. Muss vertraglich vereinbart werden, ansonsten kein Vertragsbestandteil. Verpflichtend für öffentlichen Auftraggeber, muss aber vertraglich vereinbart werden, ansonsten kein Vertragsbestandteil.

7 Achtung Planungsbüros: Beim öffentlichen AG kann Option zur Pflicht werden

8 1. ZTV als Teil des VOB-Bauvertrages mit nichtöffentlichem Auftraggeber mit rechtlichem Inhalt Besondere Vertragsbedingungen Etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen (VOB/B) mit technischem Inhalt Leistungsbeschreibung mit LV oder mit LP Etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (VOB/C) Ohne geht es nicht. Option. Muss vertraglich vereinbart werden, ansonsten kein Vertragsbestandteil. Notwendig für VOB-Bauvertrag, muss aber vertraglich vereinbart werden, ansonsten kein Vertragsbestandteil.

9 1. ZTV als Teil des BGB-Bauvertrages mit nichtöffentlichem Auftraggeber mit rechtlichem Inhalt Besondere Vertragsbedingungen mit technischem Inhalt Leistungsbeschreibung mit LV oder mit LP Oder: Vom Auftraggeber angenommenes Angebot des Auftragnehmers mit rechtlichen Inhalten und mit technischen Inhalten Etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen / AGB Etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Ohne geht es nicht. Option. Muss vertraglich vereinbart werden, ansonsten kein Vertragsbestandteil. Rangfolgeregelung bei Widersprüchen analog VOB/B nicht vergessen!

10 2. Warum ZTV? Erläuterung am BGB-Bauvertrag ohne ZTV mit rechtlichem Inhalt Besondere Vertragsbedingungen mit technischem Inhalt Leistungsbeschreibung mit LV oder mit LP Oder: Vom Auftraggeber angenommenes Angebot des Auftragnehmers mit rechtlichen Inhalten und mit technischen Inhalten Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.r.d.t.)

11 2. Warum ZTV? Erläuterung am BGB-Bauvertrag mit ZTV mit rechtlichem Inhalt Besondere Vertragsbedingungen mit technischem Inhalt Leistungsbeschreibung mit LV oder mit LP Oder: Vom Auftraggeber angenommenes Angebot des Auftragnehmers mit rechtlichen Inhalten und mit technischen Inhalten Zusätzliche Vertragsbedingungen / AGB Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.r.d.t.)

12 2. Warum ZTV? Erläuterung am VOB-Bauvertrag ohne ZTV mit rechtlichem Inhalt Besondere Vertragsbedingungen mit technischem Inhalt Leistungsbeschreibung mit LV oder mit LP Allgemeine Vertragsbedingungen (VOB/B) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (VOB/C) Allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.r.d.t.)

13 2. Warum ZTV? Erläuterung am VOB-Bauvertrag mit ZTV mit rechtlichem Inhalt Besondere Vertragsbedingungen Zusätzliche Vertragsbedingungen / AGB Allgemeine Vertragsbedingungen (VOB/B) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit technischem Inhalt Leistungsbeschreibung mit LV oder mit LP Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (VOB/C) Allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.r.d.t.)

14 3. Woher ZTV? Wer erstellt die ZTV? Jeder Auftraggeber darf und kann (?) es. Jeder Auftragnehmer darf und kann (?)es. Häufig sind es Forschungsgesellschaften - FGSV (ZTV E-StB, ZTV Pflaster-StB) - BASt (ZTV-ING) - FLL (ZTV-Wegebau)

15 4. ZTV = AGB? Gelten AGB-Regeln auch für ZTV? BGB 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

16 4. ZTV = AGB? Gelten AGB-Regeln auch für ZTV? BGB 305b Vorrang der Individualabrede Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. BGB 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

17 4. ZTV = AGB? Gelten AGB-Regeln auch für ZTV? BGB 307 Inhaltskontrolle (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

18 5. ZTV = a.a.r.d.t.? Aufklärungspflichten / Bedenken Aus den ZTV-Wegebau Vorwort Mit dieser ZTV-Wegebau werden die von der ATV Din abweichenden und bewährten Bauweisen des Landschaftsbaus, die zum Teil seit Jahrzehnten standardmäßig Anwendung finden, in einem Regelwerk dargestellt. Für die Anwendung der gebundenen Bauweise werden aber auch ganz neuen und ergänzende Anforderungen, insbesondere für die Herstellung und Ausführung von Bettungs- und Fugenstoffen, definiert. Die ZTV-Wegebau stellt damit den Stand der Technik dar. Benutzerhinweise FLL-Regelwerke sollen sich als anerkannte Regeln der Technik einführen.

19 5. ZTV = a.a.r.d.t.? Aufklärungspflichten / Bedenken In der Anfangszeit, wenn ZTV oder Teile daraus den Stand der Technik darstellen und nach den ZTV ausgeführt werden soll: Planungsbüro: Den Auftraggeber aufklären. Baufirma: Bedenken anzeigen In einer späteren Phase, wenn ZTV oder Teile daraus anerkannte Regeln der Technik darstellen und nicht nach den ZTV ausgeführt werden soll: Planungsbüro: Den Auftraggeber aufklären. Baufirma: Bedenken anzeigen

20 Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg Herzlichen Dank!

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