Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
|
|
- Mona Feld
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
2 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
3 Zum Inhalt: 1. ZTV als Teil des Bauvertrages 2. Warum ZTV? 3. Woher ZTV? 4. ZTV = AGB? 5. ZTV = a.a.r.d.t.?
4 1. ZTV als Teil des Bauvertrages VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen 1 Art und Umfang der Leistung (1) Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). (2) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander: 1. die Leistungsbeschreibung, 2. die Besonderen Vertragsbedingungen, 3. etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen, 4. etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, 5. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, 6. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Wichtige Stichworte: GESTALTUNGSFREIHEIT, TOTALITÄTSPRINZIP
5 1. ZTV als Teil des Bauvertrages VOB Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen 8 Vergabeunterlagen (für den Bauvertrag des öffentlichen Auftraggebers) (3) In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das gilt auch für etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, soweit sie Bestandteile des Vertrags werden sollen. (4) (5) Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie können von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ergänzt werden. Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind Ergänzungen und Änderungen in der Leistungsbeschreibung festzulegen.
6 1. ZTV als Teil des VOB-Bauvertrages des öffentlichen Auftraggebers mit rechtlichem Inhalt Besondere Vertragsbedingungen Etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen (VOB/B) mit technischem Inhalt Leistungsbeschreibung mit LV oder mit LP Etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (VOB/C) Ohne geht es nicht. Option für öffentlichen Auftraggeber. Muss vertraglich vereinbart werden, ansonsten kein Vertragsbestandteil. Verpflichtend für öffentlichen Auftraggeber, muss aber vertraglich vereinbart werden, ansonsten kein Vertragsbestandteil.
7 Achtung Planungsbüros: Beim öffentlichen AG kann Option zur Pflicht werden
8 1. ZTV als Teil des VOB-Bauvertrages mit nichtöffentlichem Auftraggeber mit rechtlichem Inhalt Besondere Vertragsbedingungen Etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen (VOB/B) mit technischem Inhalt Leistungsbeschreibung mit LV oder mit LP Etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (VOB/C) Ohne geht es nicht. Option. Muss vertraglich vereinbart werden, ansonsten kein Vertragsbestandteil. Notwendig für VOB-Bauvertrag, muss aber vertraglich vereinbart werden, ansonsten kein Vertragsbestandteil.
9 1. ZTV als Teil des BGB-Bauvertrages mit nichtöffentlichem Auftraggeber mit rechtlichem Inhalt Besondere Vertragsbedingungen mit technischem Inhalt Leistungsbeschreibung mit LV oder mit LP Oder: Vom Auftraggeber angenommenes Angebot des Auftragnehmers mit rechtlichen Inhalten und mit technischen Inhalten Etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen / AGB Etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Ohne geht es nicht. Option. Muss vertraglich vereinbart werden, ansonsten kein Vertragsbestandteil. Rangfolgeregelung bei Widersprüchen analog VOB/B nicht vergessen!
10 2. Warum ZTV? Erläuterung am BGB-Bauvertrag ohne ZTV mit rechtlichem Inhalt Besondere Vertragsbedingungen mit technischem Inhalt Leistungsbeschreibung mit LV oder mit LP Oder: Vom Auftraggeber angenommenes Angebot des Auftragnehmers mit rechtlichen Inhalten und mit technischen Inhalten Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.r.d.t.)
11 2. Warum ZTV? Erläuterung am BGB-Bauvertrag mit ZTV mit rechtlichem Inhalt Besondere Vertragsbedingungen mit technischem Inhalt Leistungsbeschreibung mit LV oder mit LP Oder: Vom Auftraggeber angenommenes Angebot des Auftragnehmers mit rechtlichen Inhalten und mit technischen Inhalten Zusätzliche Vertragsbedingungen / AGB Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.r.d.t.)
12 2. Warum ZTV? Erläuterung am VOB-Bauvertrag ohne ZTV mit rechtlichem Inhalt Besondere Vertragsbedingungen mit technischem Inhalt Leistungsbeschreibung mit LV oder mit LP Allgemeine Vertragsbedingungen (VOB/B) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (VOB/C) Allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.r.d.t.)
13 2. Warum ZTV? Erläuterung am VOB-Bauvertrag mit ZTV mit rechtlichem Inhalt Besondere Vertragsbedingungen Zusätzliche Vertragsbedingungen / AGB Allgemeine Vertragsbedingungen (VOB/B) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit technischem Inhalt Leistungsbeschreibung mit LV oder mit LP Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (VOB/C) Allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.r.d.t.)
14 3. Woher ZTV? Wer erstellt die ZTV? Jeder Auftraggeber darf und kann (?) es. Jeder Auftragnehmer darf und kann (?)es. Häufig sind es Forschungsgesellschaften - FGSV (ZTV E-StB, ZTV Pflaster-StB) - BASt (ZTV-ING) - FLL (ZTV-Wegebau)
15 4. ZTV = AGB? Gelten AGB-Regeln auch für ZTV? BGB 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
16 4. ZTV = AGB? Gelten AGB-Regeln auch für ZTV? BGB 305b Vorrang der Individualabrede Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. BGB 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
17 4. ZTV = AGB? Gelten AGB-Regeln auch für ZTV? BGB 307 Inhaltskontrolle (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
18 5. ZTV = a.a.r.d.t.? Aufklärungspflichten / Bedenken Aus den ZTV-Wegebau Vorwort Mit dieser ZTV-Wegebau werden die von der ATV Din abweichenden und bewährten Bauweisen des Landschaftsbaus, die zum Teil seit Jahrzehnten standardmäßig Anwendung finden, in einem Regelwerk dargestellt. Für die Anwendung der gebundenen Bauweise werden aber auch ganz neuen und ergänzende Anforderungen, insbesondere für die Herstellung und Ausführung von Bettungs- und Fugenstoffen, definiert. Die ZTV-Wegebau stellt damit den Stand der Technik dar. Benutzerhinweise FLL-Regelwerke sollen sich als anerkannte Regeln der Technik einführen.
19 5. ZTV = a.a.r.d.t.? Aufklärungspflichten / Bedenken In der Anfangszeit, wenn ZTV oder Teile daraus den Stand der Technik darstellen und nach den ZTV ausgeführt werden soll: Planungsbüro: Den Auftraggeber aufklären. Baufirma: Bedenken anzeigen In einer späteren Phase, wenn ZTV oder Teile daraus anerkannte Regeln der Technik darstellen und nicht nach den ZTV ausgeführt werden soll: Planungsbüro: Den Auftraggeber aufklären. Baufirma: Bedenken anzeigen
20 Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg Herzlichen Dank!
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Prüfungsschema 1. Anwendbarkeit Handelt es sich um eine nach 310 IV BGB ausgeschlossene Vertragsart? 2. Liegen AGB isd 305 I BGB vor? (siehe auch unten II. 1.) Vertragsbedingungen......die
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland) 1. Begriff Die AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Sie dienen
MehrI. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B
I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B Überblick Rn. 1. Vertragsunterlagen 1Abs.1... 37 41 2. AuslegungvonWidersprüchen 1Abs.2... 42 44 3. ÄnderungdesBauentwurfs 1Abs.3... 45 50 3.1. Bauentwurf... 46 3.2.
MehrProjekte des Gesetzgebers zum AGB-Recht
Projekte des Gesetzgebers zum AGB-Recht I. Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (000). Revision des Konsumenteninformationsgesetzes (005) und des Versicherungsvertragsgesetzes (006) Zur
MehrKontrollfreie AVB-Klauseln
AGB-Kontrolle in Deutschland geregelt 305 ff. BGB, zwingende und halbzwingende Normen des VVG Verhältnis von BGB und VVG: alternative Konkurrenz (hm) Vorrang des VVG Art. 4 Abs. 2 der EG-Richtlinie über
Mehr7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden
7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden Rechtsanwalt Justinenstraße 2 01309 Dresden Telefon: 0351/3177 88-40 Fax: 0351/3177 88-41 w.kau@ra-kau.com 1 I. Teil Wie wird die VOB/B wirksam vereinbart?
Mehr10. Der Bauwerkvertrag
10. Der Bauwerkvertrag 1 10.1 Vertragspartner A. Auftraggeber AG: B. Auftragnehmer AN: - Bauherr (z.b. Öffentliche Hand, Kommune, Investor, Privatmann - Architekt - Generalunternehmer (Bauträger, Firma,
MehrRecht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht. M+E-Kurzhinweise
Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht M+E-Kurzhinweise Januar 2014 Impressum Januar 2014 Arbeitgeberverband Gesamtmetall (Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie
MehrLeseprobe. Crashkurs AGB-Gestaltung. AGB und Verträge erfolgreich gestalten
Leseprobe Crashkurs AGB-Gestaltung AGB und Verträge erfolgreich gestalten Stand Oktober 2016 Grundregeln der 305 ff. BGB AGB-Recht = Missbrauchskontrolle als Verbraucherschutz, RL 93/13/EWG Privatautonomie
MehrBauverträge als BGB-Verträge und VOB-Verträge
www.galabau.expert Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Bauverträge als BGB-Verträge und VOB-Verträge Grundlagen der Ausgestaltung und Funktion von Bauverträgen ohne und mit Einbeziehung
MehrSchiedsamtsZeitung 65. Jahrgang 1994, Heft 02 Online-Archiv Seite 19a-23 Organ des BDS
AGBG und Mietrecht von F. Rustige, Schiedsmann in Eitorf Viele Millionen Bürger wohnen zur Miete. Miet- und Wohnungsfragen spielen daher im Alltag eine große Rolle. Für den Mieter ist die Wohnung der Mittelpunkt
Mehr4. Andere»technische Regelwerke« V. Abbildungen E. Vorgaben der VOB/C für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
Rdn. Seite Kurzkommentar: Die zehn wichtigsten Urteile der letzten Jahre 1 1 Prinzipien 31 15 A. Allgemeines 44 17 I. Die Bedeutung der VOB/C für die am Bau Beteiligten. 44 17 II. Entstehung und Fortschreibung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Vorliegen von AGB I 1. Vorhandensein von AGB 305 I BGB 2. Umgehungstat- Bestände 306 a BGB 3. Erweiterung gemäß 310 III Nr. 1, Nr. 2 II. Einbeziehung der Klausel Regel
MehrVertrag = Angebot [Antrag] + Annahme. empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang
Folie 61 Vertrag = Angebot [Antrag] + Annahme Angebot = empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang Wirkung des Angebots: Antragender ist daran gebunden, 145 BGB; aber Ausnahmen Dauer der Bindungswirkung
MehrDossier Einbeziehung von AGB
Einbeziehung von AGB AGB-Klauseln müssen zum Bestandteil des Vertrages werden Dossier Einbeziehung von AGB Prof. Dr. iur. Darius O. SCHINDLER Einbeziehung von AGB gegenüber Verbrauchern (B2C) Allgemeine
Mehr26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen A. Allgemeines Ziele o Rationalisierung durch Standardisierung o Lückenfüllung o Rechtsklarheit o Verbesserung der Rechtsposition des Verwenders Inhaltskontrolle
MehrAllgemeine. Geschäftsbedingungen (AGB)
Existenz 2008 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Nicht alles, was gefällt, ist zulässig! Assessorin G. Oswald Existenz 2008 1 Definition Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen? Vertragsbedingungen,
MehrVertragsschluss mit AGB
Vertragsschluss mit AGB Vertragsschluss mit AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verbreitet anzutreffen Bestandteil des Vertrags, ohne wirkliche Aufmerksamkeit des Kunden Rationalisierungsinteresse
MehrVereinbarung von VOB/B und FIDIC in Bauverträgen in der Praxis
Vereinbarung von VOB/B und FIDIC in Bauverträgen in der Praxis Warschau, 24. September 2013 Referent: Dr. Florian Kirchhof Kapellmann und Partner Rechtsanwälte Historie der VOB/B Die VOB/B hat eine lange
Mehr26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen A. Allgemeines Ziele o Rationalisierung durch Standardisierung o Lückenfüllung o Rechtsklarheit o Verbesserung der Rechtsposition des Verwenders Inhaltskontrolle
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen,
MehrWebinar Vertragsgestaltung
Webinar Vertragsgestaltung Rechtsanwalt Georg von La Chevallerie www.thomsenpartner.de A. Allgemeines Rechtsbeziehungen zwischen Personen - ergeben sich aus Gesetz - und/oder Schuldverhältnissen, die zumeist
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr.
Seminar Internetrecht Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz Dr. Andreas Stangl Informationen zur Person Name : Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht -
MehrHäufige Fragen im Baurecht
Häufige Fragen im Baurecht Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Was ist der Unterschied zwischen BGB-Bauvertrag und VOB/B-Bauvertrag? 3. Welche Vollmachten hat ein Architekt? 4. Wie wird ein Bauvertrag
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen
Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen Stadt Nürnberg Amt für Wirtschaft 04.07.2011 bnt Rechtsanwälte RA Jan Pav Unsere Standorte Bratislava Budapest Kiew Minsk Nürnberg Prag Riga Tallinn Vilnius
MehrVOB/B Regeln kennen und verstehen
VOB/B Regeln kennen und verstehen Seit Ende Juli 2012 sind die überarbeiteten Teile A und B der VOB 2012 in Deutschland verbindlich eingeführt. Solide Kenntnisse des Teils B, also der Allgemeinen Vertragsbedingungen
MehrBetoninstandsetzung im
1 Eigen- und Fremdüberwachung in der Rechtliche Rahmenbedingungen, 2 Die Landesgütegemeinschaft stellt sich vor: In der Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e.v. haben sich 9 Landesgütegemeinschaften
MehrGrundlagen und Grundregeln des Palettentausches
Grundlagen und Grundregeln des Palettentausches Veranstaltung der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld am 20. Aug. 2008 in Bielefeld Referent Rechtsanwalt J. Knorre, Andörfer Rechtsanwälte, Köln Handeln Sie sorgfältig
MehrAusschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung
E Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung BAG vom 31.8.2005-5 AZR 545/04 - in NZA 2006 Heft 6 Seite 324-329 (zu einseitigen BAG vom 28.9.2005-5 AZR 52/05 - in NZA 2006 Heft
Mehr2 Kommentar zur ATV DIN 18451
59 2 Kommentar zur ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten Ausgabe Oktober 2006 Einführung Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat mit der Ausgabe 1988 die bis dahin im Anhang der
MehrWohn- und Gewerberaummietrecht
Basiswissen für Nichtjuristen Wohn- und Gewerberaummietrecht 14 Lektionen : Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderrecht vhw-fernlehrgang Gliederung 3 Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
MehrWIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT
Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker! Dr. Stefanie Jung M.A. (CoE) Grundkurs BGB 8. Auflage 26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen A. Allgemeines Ziele o Rationalisierung durch Standardisierung o Lückenfüllung
MehrIndividuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
BGB 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei
MehrFakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz
Das Fakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz Prof. Dr. Sudabeh Kamanabrou Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsches und europäisches Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht und
Mehr2. Kommunalgipfel
2. Kommunalgipfel 27.10.2011 Zirngibl Langwieser Rechtsanwälte Partnerschaft Die Wirksamkeit von Vereinbarungen nach VOB/B aus Auftraggebersicht Oder: Warum, wir haben doch VOB? Grundlagen - Rechtsnatur
MehrVO Bankvertragsrecht. PD Dr. Florian Schuhmacher, LL.M.
VO Bankvertragsrecht Priv.-Doz. Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. (Columbia) Allgemeine Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunden Zwar kein allgemeiner Bankvertrag Geschäftsverbindung als Anknüpfungspunkt
MehrVOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002
15.02.2003 01.11.2006 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961
MehrDefinition 305 Abs. 1 BGB
AGB im Gastgewerbe Definition 305 Abs. 1 BGB Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen In Textform Entweder auf der Vertragsurkunde oder als eigenes Dokument Vorrang der Individualabrede
Mehr4/6.5.1 Wirksame Vereinbarung von Vertragsstrafen
Wirksame Vereinbarung von Vertragsstrafen 4/6.5.1 Seite 1 4/6.5.1 Wirksame Vereinbarung von Vertragsstrafen Um aus einer Vertragsstrafenabrede Ansprüche herleiten zu können, muss diese nicht nur überhaupt,
MehrGebrauchtwagenkauf. Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss
Gebrauchtwagenkauf Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss unterschreibt P einen von S mitgebrachten Formularvertrag, in den zuvor die für den Verkauf nötigen Angaben
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsübersicht
IX Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsübersicht V VII 1 Einleitung 1 A. Die Fitnessbranche in Deutschland 1 I. Entwicklung der Fitnessbranche 1 II. Die verschiedenen Betriebsformen von Fitness-Studios 3
MehrFIT FÜR... meine AGBs!
FIT FÜR... meine AGBs! Referent: Matthias Brombach, Fachanwalt int. Wirtschaftsrecht IHK Saarland 15.05.2018 Themenüberblick Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen? - Blickwinkel; Besonderheiten - Einbeziehung
MehrTatbestand. Verkäuferin G
Befristung/Überraschungsklausel/Transparenzgebot BGB 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr.
Seminar Der Nachtrag nach VOB/B - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. 2. Voraussetzung eines Nachtrags Ursuppe aller Nachträge 3. Checkliste Nachtragsvoraussetzungen 4. Nachtragsvoraussetzungen,
MehrNach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird:
Hinweise der Architektenkammer Baden-Württemberg und der Landesvereinigung Bauwirtschaft Baden-Württemberg Vertragsgestaltung und Anwendung der VOB/B in Verbraucherverträgen 1. Ausgangslage Stuttgart,
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
3 1 Allgemeine rechtliche Grundlagen... 9 1.1 Besitz und Eigentum... 9 1.1.1 Rechtliche Unterschiede zwischen Besitz und Eigentum... 9 1.1.2 Erlangung und Übertragung von Besitz und Eigentum... 10 1.2
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrSeminar Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen. ABZ Mellendorf
Seminar Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen ABZ Mellendorf 25.02.2016 Lasst uns was zusammen machen Der Auftrag Was ist das gemeinsame Ziel? Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, mit dem sich
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gestalten und durchsetzen IHK Regional Saarbrücken 23.04.2009 Referent: RA Matthias Brombach Themenüberblick Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen? - Blickwinkel;
MehrPflichten des Sachkundigen Planers bei der Bauüberwachung. Vortragsveranstaltung Landesgütegemeinschaft Baden-Württemberg und Bayern e.v.
Pflichten des Sachkundigen Planers bei der Bauüberwachung Vortragsveranstaltung Landesgütegemeinschaft Baden-Württemberg und Bayern e.v. 2018 1 Inhalt Regelungen Rechtsprechung Sachkundiger Planer / Bauüberwachung
MehrProfessor Dr. Koenigs Mai Prüfungsschema in Fällen mit AGB; Freizeichnung
Professor Dr. Koenigs Mai 2006 I. Erster Schritt 305 ff. BGB anwendbar Prüfungsschema in Fällen mit AGB; Freizeichnung Ja, wenn Tatbestand des 305 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt. Gegensatz 305 Abs. 1 Satz 3
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB AT AG 12
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB AT AG 12 Fälle: Heimwerkerleiden / Das Kreuz mit dem Überkreuzen Exkurs AGBs 305 310 BGB: Allgemeine Geschäftsbedignungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte
MehrAutohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.
Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf
MehrTechnische Richtlinie
Seite 1 von 6 Datum 22.11.2010 Technische Richtlinie Erdarbeiten STEAG Energy Services GmbH, Schutzvermerk nach DIN ISO 16016 Rev. Datum Erstellt Geprüft / Freigegeben Abt. Name Abt. Name 00 22.11.2010
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr.
Seminar Der Nachtrag nach VOB/B - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. 2. Voraussetzung eines Nachtrags Ursuppe aller Nachträge 3. Checkliste Nachtragsvoraussetzungen 4. Nachtragsvoraussetzungen,
MehrVOB Kommentare & Musterbriefe für Handwerker und Bauunternehmer
VOB Kommentare & Musterbriefe für Handwerker und Bauunternehmer Musterbriefe und Verträge Praxistipps zu allen Themen der VOB 2016 und des BGB 1. Auflage Onlineprodukt. ISBN 978 3 8111 3372 3 schnell und
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Arbeitsgemeinschaft Fuja Jordan
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arbeitsgemeinschaft Fuja Jordan adokument-nr: 180918_AGB_Arge_Fuja Jordandocx Stand 01092018 Seite 1 von 5 Inhaltsverzeichnis Inhalt 1 Stand der AGB ist der 01092018
MehrEine solche Situation kann unter Berücksichtigung nachfolgender Ausführungen verhindert
Merkblatt AVB Allgemeines Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vertragliche Klauseln, die zur Standardisierung und Konkretisierung von Massenverträgen dienen. Im Versicherungsbereich werden diese
MehrBaubetrieb - Bauwirtschaft
Baubetrieb - Bauwirtschaft von Armin Proporowitz 1. Auflage Hanser München 2008 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 446 40679 7 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei
MehrPrivates Baurecht. Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann
Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann Privates Baurecht Inhaltsverzeichnis Privates Baurecht Inhaltsverzeichnis I I 1 Der Bauvertrag 1-1 1.1
MehrVOB VOB/A, Abschnitt 1 (nationale Vergaben) VOB/B VOB/C, Verzeichnis der ATVen
VOB 2016 VOB/A, Abschnitt 1 (nationale Vergaben) VOB/B VOB/C, Verzeichnis der ATVen BGB-Werkvertragsrecht BauFordSiG Verbraucherbauverträge ZDB - Haus & Grund Juli 2016 ISSN 2194-3141 VOB 2016 Bauvergaberecht
MehrVertragsrecht und Haftung im geschäftlichen Verkehr
Vertragsrecht und Haftung im geschäftlichen Verkehr Über uns K&I ist eine junge Berliner Rechtsanwaltskanzlei für Wirtschaftsrecht. Wir beraten mittelständische Unternehmen und Start-Ups zu allen Fragen
MehrVOB für Maurer und Betonbauer mit Aufmaß und Abrechnung
VOB für Maurer und Betonbauer mit Aufmaß und Abrechnung So nutzen Sie die VOB zu Ihren Gunsten: die WEKA-VOB für Ihr Gewerk mit CD-ROM! Alle Teile der VOB kommentiert! Bearbeitet von Dr. Axel Olowson,
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 62515787_S - Fotolia.com AGB was ist das? Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei
MehrDie Kontrolle von Allgemeinen Wettbestimmungen nach deutschem Recht
Die Kontrolle von Allgemeinen Wettbestimmungen nach deutschem Recht Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Arendts Rechtsanwälte Tel.: +49 89 649111-75 Perlacher Str. 68 Fax: +49 89 649111-76 D 82031
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei
MehrLösungsskizze FB 13. A. Anspruch auf Duldung der Durchsuchung der Tasche aus der Klausel
Teil 1 Frage 1 A. Anspruch auf Duldung der Durchsuchung der Tasche aus der Klausel Voraussetzung: Wirksamer Kaufvertrag mit wirksamer Einbeziehung der Klausel auf dem Hinweisschild I. Anspruch entstanden
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Klauselkontrolle bei vorformulierten Verträgen, 305-310 BGB Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Was sind AGB?
MehrSeminar. VOB/B-Kompass
Seminar VOB/B-Kompass - Wegweiser für Bauleiter - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Unterschiede BGB-Bauvertrag und VOB/B-Bauvertrag Rechtsquellen BGB und VOB/B Zusammenfassung in Leitsätzen 3.
MehrGrundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5
Abkürzungsverzeichnis...XIII I. Einleitung und Gang der Untersuchung...1 II. Grundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5 1. Einleitung...5 2. Gegenstand der Angemessenheitskontrolle...6
MehrSteuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts. Grundlagen des Vertragsrechts
Steuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts Grundlagen des Vertragsrechts - darauf kommt es an! Dr. Jörg Friedmann Rechtsanwalt 2 Gliederung I. Rechtsquellen und Vertragsfreiheit II. Vertragsarten
MehrPersonalvermittlungsvertrag
Personalvermittlungsvertrag zwischen der Traumjobradar UG (haftungsbeschränkt) Sitz: Güstrower Str. 40 17213 Malchow Vertreten durch den Geschäftsführer: André Zimmermann hinfort Auftragnehmer und vertreten
MehrBOORBERG. Anschlussauftrag Nr. KEV 339 (N) AnschlAtr Anschlussauftrag. Wartung. Bauleistung. Zeitvertrag. Vergabe-/Projekt Nr.:
1. Fertigung für Auftragnehmer 60.600/176.0 Seite 1-3 / 60.600/176.A Seite 1 - Januar 2011 - Nr. für Baumaßnahme: in: Hauptauftrag Leistung: Bauleistung Angebot für: Anlagen 1fach: entspr. Angebot für
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemein Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender)
MehrWIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT
WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN 9 Die Form A. Einführung Grundsatz der Formfreiheit Ausprägung in 125 S. 2, 127 BGB B. Formzwecke I. Beweisfunktion II. Warnfunktion III. Beratungsfunktion IV. Dokumentationsfunktion
MehrDer Verbraucherbauvertrag Dr. Claas Birkemeyer LL.M.
Der Verbraucherbauvertrag Dr. Claas Birkemeyer LL.M. 20. Okt. 2017 1. Definition/Anwendungsfälle des Verbraucherbauvertrags 2. Die Baubeschreibung 3. Widerrufsrecht 4. Abschlagszahlungen im Verbraucherbauvertrag
MehrBauvertragsrecht nach VOB
Bauvertragsrecht nach VOB Grundwissen Prof. Dr. jur. Klaus Vygen Vors. Richter am OLG Düsseldorf a. D. Honorarprofessor an der TU Darmstadt 5., überarbeitete und erweiterte Auflage 2007 v, s J Werner Verlag
MehrVorwort zur 1. Auflage. Literaturverzeichnis. Teil 1 Was man zum AGB-Recht wissen muss - Grundlagen und Grundbegriffe 1
sverzeichnis Vorwort zur 4. Auflage Vorwort zur 1. Auflage Literaturverzeichnis V VII XIX Teil 1 Was man zum AGB-Recht wissen muss - Grundlagen und Grundbegriffe 1 Kapitel 1 Einführung in das Recht der
MehrTypische Praxis-Fehler bei Leistungsbeschreibungen
STLB-Bau Anwendertreffen 2012 Typische Praxis-Fehler bei Leistungsbeschreibungen STLB-Bau als Werkzeug zur Qualitätssicherung Dipl.-Ing. (FH) Architekt Albin Oswald 1 Inhalt Kontext Qualitätsmerkmale Beispiele
MehrNachunternehmerprobleme
Nachunternehmerprobleme - Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Nachunternehmer / Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung 4. Zusammenfassung
MehrRechtsanwälte Kuchenreuter & Stangl Rundschreiben / Ausgabe 01/2001
Rechtsanwälte Kuchenreuter & Stangl Rundschreiben / Ausgabe 01/2001 Thema: VOB/B in der Fassung 2000 Die VOB/2000 wurde im Bundesanzeiger vom 30. Juni 2000 bekannt gemacht. Am 1.2.2001 ist die neue Vergabeverordnung
MehrEVB-IT Instandhaltungsvertrag Seite 1 von 7
EVB-IT Instandhaltungsvertrag Seite 1 von 7 Vertrag über die Instandhaltung von Hardware Zwischen im Folgenden Auftraggeber genannt und im Folgenden Auftragnehmer genannt wird folgender Vertrag geschlossen:
MehrArbeitshilfe Checkliste für die Vertragsprüfung
Arbeitshilfe Checkliste für die Vertragsprüfung Wichtige Hinweise vorab: Aufgrund der vielen unterschiedlichen Anwenderinnen und Anwender kann die Checkliste nur Mindestbestandteile und Mindestinhalte
MehrBDG / HDI Die VOB Köln,
Referent: Rechtsanwalt Lars Christian Nerbel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht caspers mock Anwälte Bonn Koblenz Frankfurt Köln Berlin Saarbrücken
MehrNiedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Stand:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Stand: 23.06.2014 Umgang mit den Musterregelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 13 bis 15 NTVergG Anwendungshinweise Die Servicestelle
MehrDie Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz
Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz Referent : RA Prof. Dr. Dieter Kainz FA für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator Honorarprofessor
MehrBürgerliches Gesetzbuch
BGB: 13, 14, 305-310 Bürgerliches Gesetzbuch Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr.2, Seite 42 vom 8.01.2002) 13 ) Verbraucher Verbraucher
MehrMit VOB/B ist es besser, weil.
Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences Mit VOB/B ist es besser, weil. Osnabrücker Baubetriebstage 2013 15./16. Februar 2013 Rechtsanwalt Stephan Eichner Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich
MehrI. Werkvertrag ( 631 bis 651 Bürgerliches Gesetzbuch BGB) Einführung 1 Siebenter Titel. Werkvertrag und ähnliche Verträge 5
Inhaltsverzeichnis I. Werkvertrag ( 631 bis 651 Bürgerliches Gesetzbuch BGB) Siebenter Titel. Werkvertrag und ähnliche Verträge 5 II. III. IV. Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A und B (VOB/A/B)
MehrVerzeichnis Technisches Regelwerk - Wasserstraßen (TR-W) einschließlich Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - Wasserstraßen (VV TB-W)
Verzeichnis s Regelwerk - Wasserstraßen (TR-W) einschließlich Verwaltungsvorschrift Baubestimmungen - Wasserstraßen (VV TB-W) Struktur der spezifischen n Regeln im Verkehrswasserbau Stand 30.11.2018 Regeln
MehrLieferung / Leistung: Rahmenvereinbarung zur Belieferung mit Getränken incl. Automaten Lieferzeitraum:
Offenes Verfahren nach GWB/VgV Vergabenummer: 11/2017 STWA Lieferung / Leistung: Rahmenvereinbarung zur Belieferung mit Getränken incl. Automaten Lieferzeitraum: 01.02.2018 31.01.2022 Die nachfolgende
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Umgang mit Mängeln am Bau. - nach BGB und VOB/B - Dr. Andreas Stangl
Seminar Umgang mit Mängeln am Bau - nach BGB und VOB/B - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Unterschiede BGB-Bauvertrag und VOB/B-Bauvertrag 3. Mangelbegriff 4. Mängelrechte des Auftraggebers nach
MehrRundschreiben 10/2017. Thema: Bauvertragsreform 2018 neue Vertragstypen Teil II / Baurecht
Rundschreiben 10/2017 Thema: Bauvertragsreform 2018 neue Vertragstypen Teil II / Baurecht 1. Werkvertrag, Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag im BGB Es wurde bereits ausgeführt, dass das bisherige gesetzliche
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Nr. 115/17
Allgemeine Geschäftsbedingungen Nr. 115/17 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-390 Fax:
MehrDas gesetzliche Bauvertragsrecht - Folgen für die VOB/B. Deutscher Stahlbautag 2018, Duisburg, 11./12. Oktober 2018
Das gesetzliche Bauvertragsrecht - Folgen für die VOB/B Deutscher Stahlbautag 2018, Duisburg, 11./12. Oktober 2018 Das gesetzliche Bauvertragsrecht 650a ff. BGB Das Werkvertragsrecht des BGB ist für die
MehrUnwirksame Bauvertragsklauseln nach dem AGB-Gesetz
Unwirksame Bauvertragsklauseln nach dem AGB-Gesetz von Ludwig Glatzel Rechtsanwalt Professor an der Fachhochschule Darmstadt Dr. Olaf Hofmann Lehrbeauftragter für Baurecht an der Universität der Bundeswehr
Mehr