IG DHs. Vernehmlassung zur. U nternehmenssteuerreform lll. Basel, den 22. Januar 201 5
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- Clara Jaeger
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1 G DHs nteressengemeinschaft per an: Eidgenössisches Finanzdepartement Eveline Widmer-Schl umpf 3003 Bern Basel, den 22. Januar Vernehmlassung zur U nternehmenssteuerreform lll Sehr geehrte Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf Die Mitglieder der lnteressengemeinschaft Detailhandel Schweiz (lg DHS) bedanken sich für die Möglichkeit zut Stellungnahme auf den Vernehmlassungsbericht über das Unternehmenssteuerreformgesetz zut Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreform lll). Die lg DHS bringt die gemeinsamen wirtschaftspolitischen lnteressen der Schweizer Unternehmen Charles Vögele, Coop, Denner, Manor, Migros und Valora in den Meinungsbildungsprozess ein. Chartes Vögete Coop Den ne r Manor Migros Va [o ra
2 tg tlhs nteressengemei nschaf t DetaiLhande Schweiz Grundhaltung lg DHS: JA zur USR llll Die lg DHS stimmt der Stossrichtung der USR lll zu. Sie betont, dass es sich bei der Vorlage primär um die Einführung von Kompensationsregelungen für die abzuschaffenden Steuerstati handelt. Die lg DHS anerkennt das Bemühen des Bundesrates, ein politisch mehrheitsfähiges Paket zu schnüren. Positiv anzumerken ist insbesondere, dass der Bundesrat darauf vezichtet, Einnahmeausfälle durch eine systemwidrige Erhöhung der Mehnruertsteuer zu kompensieren. Die lg DHS ist allerdings der Meinung, dass die Vorlage in ihrer jetzigen Form überladen ist. So wird mit der vorgesehenen Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital unnötigerweise auf Steuersubstrat verzichtet. Wird an der Emissionsabgabe festgehalten, ist die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer nicht zwingend. Die Lizenzbox muss möglichst breit definiert werden. lnsbesondere ist zu prüfen, ob nicht die Markenrechte miteinbezogen werden müssten. Die steuerneutrale Aufdeckung stiller Reseruen ("Step-Up") ist eine sinnvolle Massnahme zur Kompensation, besonders für die Steuerpflichtigen, welche sich nicht für die Lizenzbox qualifizieren. Da die Wirkung des "Step-Up" zeitlich beschränkt ist, sind spätestens auf diesen Zeitpunkt hin die kantonalen Gewinnsteuersätze für juristische Personen zu reduzieren, damit die Schweiz im internationalen Verhältnis wettbewerbsfähig bleibt. Die neuen, steuergesetzlichen Bestimmungen, die sich aus der USR lll ergeben werden, sollten mit Blick auf die Einheitlichkeit der Steuergesetzgebung zwingend im Steuerharmonisierungsgesetz geregelt werden. lm Einzelnen beantworten wir den an die Teilnehmer der Vernehmlassung gerichteten Fragekatalog wie folgt: 1. Befürworten Sie die steuerpolitische Sfossnbhtung der USR lll, die aus folgenden Elementen besteht (Zitf der Erläuterungen)? Die bestehenden Steuerregimes sind aufgrund des internationalen Drucks auf Dauer nicht mehr haltbar. Es besteht deshalb dringender Handlungsbedarf. Die neuen Massnahmen sollen lediglich die bisherigen Steuerstati möglichst gleichwertig ersetzen, jedoch nicht überkompensieren. 2. Einführung neuer Regelungen für mobile Erträge, die den internationalen Standards entsprechen: Gewi nnsteuersatzsenkunqen : Generelle Gewinnsteuersatz- und Kapitalsteuersatzsenkungen werden von den Mitgliedern begrüsst. Steuersatzsenkungen tragen zur Attraktivität eines Unternehmensstandortes bei. lnsbesondere nach dem Auslaufen des "Step Ups" müssen tiefere Gewinnsteuersätze die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz bei der Besteuerung von Unternehmen sicherstellen. Chartes Vögete Coo p Denner Manor M ig ros Va o ra
3 G DHs nte resseng emei nschaft Detaithandet Schweiz Weitere Massnahmen zur Verbesseruno der Systematik des Unternehmenssteuerrechts: Die Vorlage ist mit ihrem aktuellen, zahlreichen Aspekten überladen und bietet auf politischer Ebene eine grosse Angriffsfläche. Mit Blick auf ihre Bedeutung für die gesamte, schweizerische Wirtschaft ist die Vorlage sehr wichtig, weshalb politisch möglichst geringe Angriffsflächen eröffnet werden sollten. So hat die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer mit der Kernthematik des Unternehmenssteuerrechts nichts zu tun und betrifft natürliche Personen. Argumentativ könnte die Absicht der Einführung einer solchen Steuer von den Gegnern der USR lll dazu verwendet werden, zu behaupten, dass die natürlichen Personen die Steuerausfälle der Unternehmen finanzieren müssten. Aufgrund der Tatsache, dass die USR lll zu enormen Steuerausfällen führen dürfte, ist für die Mitglieder der lg DHS nicht nachvollziehbar, warum die Emissionsabgabe auf Eigenkapital abgeschafft werden soll. Sie bringt dem Bund pro Jahr geschätzte 200 Mio. Franken. Auf diese Abschaffung muss im Sinne einer Entlastung der gesamten Vorlage USR lll verzichtet werden (Kom pensationsbeitrag). 3. Befürworten Sie folgende Massnahmen (Ziff der Erläuterungen)? Abschaffuno der kantonalen Steuerstatus: Eine massiver Umbruch findet zuzeil auf dem internationalen Steuerplateau statt. Es wäre vermessen zu glauben, die Schweiz müsse sich nicht bewegen. Die Abschaffung der aktuellen Steuerregimes halten die Mitglieder der lg DHS daher für angebracht. Dabei sind Kompensationen bei der Einführung von international anerkannten Standards erforderlich. Einführunq einer Lizenzbox auf der Ebene der kantonalen Steuern: Eine Lizenzbox muss so breit als möglich ausgestaltet werden, so dass sie aber international noch akzeptiert ist. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob nicht doch auch Markenrechte miteinbezogen werden könnten. Die direkte Förderung von Forschungs- und Entwicklungsausgaben soll auf jeden Fall stärker gewichtet werden, falls die Lizenzbox sehr eng abgefasst werden wird. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Lizenzbox soll die Ausgestaltung der Substanz einer Gesellschaft in der Schweiz sein. E inführuno einer zinsbereiniqten Gewinnsteuer: Die Mitglieder der lg DHS begrüssen die Massnahme der zinsbereinigten Gewinnsteuer (NlD). Sie beseitigt die steuerliche Ungleichbehandlung von Eigenkapital, wirkt einer übermässigen Verschuldung der Unternehmen entgegen, setã lnvestitionsimpulse und bietet Anreize für eine überdurchschnittlich starke Eigenfinanzierung der Steuerpflichtigen. Der ND muss jedoch so reglementiert werden, dass keine Steuerumgehungen möglich sind, was bei aktueller Auslegung jedoch der Fall ist. Anpassunqen bei der Kapitalsteuer: Damit die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit aufrechterhalten bleibt, muss eine künftige Kapitalsteuer dem heutigen Niveau von Regimegesellschaften entsprechen. Ansonsten wird die angestrebte Wirkung der Ersatzmassnahmen zunichte gemacht. Reoeluno zur Aufdeckuno stiller Reserven: Die Mitglieder der lg DHS sind sich einig, dass die steuerneutrale Aufdeckung stiller Reserven (,,Step-Up") zwingend aufrechtzuerhalten ist. Sie bringt Planungssicherheit und Vertrauen mit sich. lnsbesondere spielt sie für den Statuswechsel (sowohl für die heutigen, Charles Vögete Coop Den ne r Mano r Migros Va to ra
4 G DHs nteressengemei nschaft als auf für die künftigen Statusgesellschaften) eine wichtige Rolle Abschaffunq der Emissionsabqabe auf Eioenkaoital: Die Emissionsabgabe bringt dem Bund jährlich rund 200 Mio. Franken Steuereinnahmen. Es ist nicht verständlich, warum die Emissionsabgabe in einer derart kostenintensiven Vorlage wie der USR lll gleichzeitig abgeschaft werden soll. Die Mitglieder der lg DHS beantragen daher, dass die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital aus der Vorlage gestrichen wird. Anpassunqen bei der Verlustverrechnunq: Die Mitglieder der lg DHS begrüssen grundsätzlich die Möglichkeit der Verlustverrechnung. Sie stellt aber für die lg DHS nicht die primäre Kompensationsmassnahme dar. Moniert wird indes, dass faktisch eine Minimalbesteuerung von 20o/o bestehen bleibt. Dieser Umstand steht nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Anpassunqen beim Beteiliounqsabzuo: Der Beteiligungsabzug muss angepasst werden, damit er mit dem ND zusammenspielt. Die Mitglieder der lg DHS sind sich einig, dass eine Abschaffung des Beteiligungsabzuges möglichenrveise zu teuer ist. lm Sinne der Einheitlichkeit der Steuergesetzgebung sollten die entsprechenden Regelungen ebenfalls im Steuerharmonisierungsgesetz geregelt werden. E i nfü h ru nq e iner Kapitalqewi n nste uer auf We rtsch riften : Die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften bedeutete die Abschaffung des steuerfreien Kapitalgewinns (Art. 16 Abs. 3 DBG). Der Auf,ruand zur Erfassung der Wertschriften, die sich im Besitz der Steuerpflichtigen befinden, sowie die Überwachung der Transaktionen der Wertschrifteninhaber würden für die Steuerverwaltungen einen enormen Aufwand mit sich bringen. Des Weiteren stellte eine Kapitalgewinnsteuer - nebst der Vermögenssteuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer - eine weitere Steuer auf dem Kapital natürlicher Personen dar, die wiederum von den Gegnern argumentativ genütf würde. Die Unternehmen würden zulasten der Privatpersonen entlastet. lm Übrigen hat eine Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften mit der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz nichts zu tun. Daher gehört diese Steuer von der Systematik her nicht in die Vorlage. An oassunoen beim Tei lbesteuerunosverfah ren : Die vom Bundesrat vorgeschlagene Anpassung des Teilbesteuerungsverfahrens stellt keine Ersatzmassnahme für die Abschaffung der kantonalen Steuerstatus dar. Sie betrifft nicht die Unternehmensbesteuerung und ist deshalb ebenfalls zu streichen. 4. Welche anderen steuerlichen Massnahmen schlagen Sie vor? Keine. Chartes Vögete Coop Denner Mano r Migros Va o ra
5 G DHs nteressengemei nschaft 5. S,nd S/e einverstanden, dass der Bund den Kantonen finanzpolitíschen Spielraum verschafft? Befürworten S/e die vorgeschlagenen vertikalen Ausgleichsmassnahmen (Umfang und Art des Ausgleichs (Ziff der Erläuterungen)? Wäre für Sie ein alternativer Verteilmechanismus denkbar, bei dem eine Abstufung der vertikalen Ausgleichszahlungen in Abhängigke it der kantonalen G ewi nn steuerbel astu ng ertoþt? Die Mindereinnahmen der Kantone können vermutlich nicht alleine durch diese getragen werden. Daher ist eine Beteiligung des Bundes an den kantonalen Steuerausfällen der USR lll erforderlich. Es sind die Kantone, welche die Einbussen bei den Gewinnsteuern tragen werden. Der Bund kennt keine Erleichterungen bei der direkten Bundessteuer. 6. Sind Sre einverstanden, dass der Ressourcenausgleich an die neuen steuerpolitischen Rahmenbedingungen angepassf wird? Befürworten Sie die im Bericht beschriebene Anpassung des Ressourcenausgleichs sowie den vorgeschlagenen Ergänzungsbeitrag für re ssourcenschwache Kantone (Ziff der Erläuteru nge n)? Die Ressourcen müssen entsprechend den neuen, steuerpolitischen Rahmenbedingungen angeglichen werden. Der Ausgleich darf aber nicht gleichmässig vorgenommen werden, sondern entsprechend der Betroffenheit der entsprechenden Kantone hinsichtlich des Verlusts der Steuerstati. Dieser Aspekt ist im Rahmen des NFA zu berücksichtigen. 7. Befürworten Sre das vom Bundesrat unterbreitete Konzept zur Gegenfinanzierung auf Bundesebene (Ziff der Erläuterungen)? Welche anderen Massnahmen zur Kompensation der Reformlasten schlagen Sie vor? Die Gegenfinanzierung der USR lll ist nur schwer zu qualifizieren, da die Steuerausfälle zum heutigen Zeitpunkt nicht abschätzbar sind. Die Mitglieder der lg DHS begrüssen aber grundsätzlich das Konzept der Gegenfinanzierung. Die Ausgestaltung der Vorlage erlaubt eine langfristige Finanzplanung. Charles Vögete Coo p Denner Mano r M ig ros Va [o ra
6 G DHS nteressengemeinschaft Schlussbemerkung Die lg DHS unterstützt grundsätzlich die USR lll. Die lg DHS setzt sich dafür ein, dass die USR lll für den Wirtschaftsstandort Schweiz und den Detailhandel optimal umgesetzt wird. Wir danken für die Kenntnisnahme und für die Berücksichtigung unserer Anmerkungen. Freundliche Grüsse tu Bernhard Wespi f- Frey Leiter Steuern Coop Genossenschaft Leiter Steuern Valora Corporate Tax Chartes Vögete Coop Den ne r Mano r M ig ros Va [o ra
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