Art. 3 Der Referent oder die Referentin hat die Doktorierenden in der Gestaltung der Kursphase angemessen

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1 Ausführungsbestimmungen des Senatsausschusses betreffend Organisation und Durchführung des Doktoratsstudiums (gemäss der Promotionsordnung für das Doktorat der Universität St. Gallen vom 11. Dezember 2006 [PromO 07]) Beschluss des Senatsausschusses vom 16. Dezember 2008 A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln: die Rechte und Pflichten des Dissertationskomitees; den Wechsel des Referenten oder der Referentin bzw. des Korreferenten oder der Korreferentin; den Wechsel der Richtung innerhalb des Programms; die Programm- und die Dissertationssprache; die Organisation und Administration sowie die Wiederholung von Kursen und dissertationsbegleitenden Seminaren; die Durchführung des Kolloquiums zur Vorstudie, der Vordisputation und der Disputation; die Gründe für eine Verlängerung der Kurs- bzw. der Dissertationsphase. B. Rechte und Pflichten des Dissertationskomitees Art. 2 Alle Mitglieder des Dissertationskomitees haben am Kolloquium und an der Disputation oder an der. Vordisputation, unter Beachtung der Regelung für die Videokonferenz (Art. 36), persönlich teilzunehmen. Art. 3 Der Referent oder die Referentin hat die Doktorierenden in der Gestaltung der Kursphase angemessen zu beraten. Er/sie bespricht zudem mit den Doktorierenden individuell und in einer angemessenen Periodizität den Fortgang der Arbeit. Ist noch kein Referent oder keine Referentin bestimmt, übernimmt ein Mitglied der Programmkommission, welches aus dem Kreis der Professorenschaft stammt, bis zu dessen oder deren Bezeichnung die Beratungsaufgabe. Art. 4 Lehrbeauftragte und externe Mitglieder des Dissertationskomitees haben Anspruch auf eine Entschädigung. Der Verwaltungsdirektor legt deren Höhe für die einzelnen Mitwirkungsarten (Referat, Korreferat, Mitgliedschaft im Dissertationskomitee) sowie Umfang und Höhe der Reisevergütung fest. C. Wechsel von Referent/in bzw. Korreferent/in Art. 5 Grundsätzlich verpflichten sich Referent/in und Korreferent/in, ihre Funktion bis zum Ende des Verfahrens wahrzunehmen. 1

2 Ein Wechsel von Referent/in bzw. Korreferent/in ist nur aus wichtigen Gründen möglich, insbesondere wegen: a) gesundheitlichen Problemen; b) unüberbrückbarem Zerwürfnis mit dem oder der Doktorierenden; c) Wechsel des Dissertationsthemas; d) Ausscheiden aus dem Lehrkörper, wobei übernommene Dissertationen zu Ende geführt werden dürfen. Art. 6 Der Studiensekretär legt das Verfahren für den Wechsel des Referenten oder der Referentin bzw. des Korreferenten oder der Korreferentin fest. D. Wechsel der Richtung gemäss Art. 4 PromO 07 Art. 7 Die Richtung gemäss Art. 4 PromO 07 kann bis Ende der Kursphase gewechselt werden. Art. 8 Der Wechsel von der Richtung "Wissenschaftsbasierte Tätigkeit in der Praxis" in die Richtung "Akademische Laufbahn" ist von der Programmkommission auf Antrag des Referenten oder der Referentin zu genehmigen. Der Wechsel von der Richtung "Akademische Laufbahn" in die Richtung "Wissenschaftsbasierte Tätigkeit in der Praxis" ist vom Referenten oder von der Referentin zu genehmigen. Art. 9 Ist die Vorstudie im Zeitpunkt des Wechsels bereits bestanden, wird diese übernommen. Die in der alten Richtung erworbenen Noten müssen, wenn immer möglich, in die neue Richtung übertragen werden. E. Programmsprache und Dissertationssprache a) Programmsprache Art. 10 Wird ein Programm oder ein Schwerpunkt in englischer Sprache angeboten, sind die Pflichtkurse zwingend in englischer Sprache durchzuführen. Es ist ein angemessenes Angebot an englischsprachigen Pflichtwahl- und Wahlkursen sicherzustellen. Art. 11 In englischsprachigen Programmen bzw. Schwerpunkten steht es den Doktorierenden frei, Pflichtwahl- und Wahlkurse in einer anderen Sprache zu belegen. Art. 12 In englischsprachigen Programmen bzw. Schwerpunkten ist das Kolloquium zur Vorstudie, die Vordisputation und die Disputation grundsätzlich in englischer Sprache abzulegen. Die Dissertation ist dabei grundsätzlich in englischer Sprache zu verfassen. Die Programmkommission kann auf Antrag des Referenten oder der Referentin Ausnahmen bewilligen. 2

3 Art. 13 In deutschsprachigen Programmen bzw. Schwerpunkten dürfen einzelne Pflicht-, Pflichtwahlund Wahlkurse in englischer Sprache angeboten werden. b) Dissertationssprache Art. 14 Die Dissertationssprache wird mit der Einreichung der Vorstudie festgelegt. Art. 15 Die Beurteilung der Sprachqualität ist Sache des Referenten/der Referentin oder des Korreferenten/ der Korreferentin. Es ist dazu in den Gutachten ausdrücklich Stellung zu nehmen. F. Kurse und dissertationsbegleitende Seminare a) Durchführung Art. 16 Kurse und Seminare sind durchzuführen, wenn sich mindestens drei Teilnehmende angemeldet haben. Bei einer darunter liegenden Anzahl kann die Veranstaltung abgesagt werden. Es erfolgt in diesem Falle keine Deputatsanrechnung. b) Beschränkung Art. 17 Die Zahl der Teilnehmenden an Kursen und Seminaren wird grundsätzlich nicht beschränkt. In begründeten Fällen kann die Programmkommission eine massvolle Beschränkung anordnen. c) Veranstaltungsangebot Art. 18 Veranstaltungen können von Dozierenden angeboten werden, welche gemäss Art. 11 PromO 07 das Referat einer Dissertation übernehmen dürfen. In Ausnahmefällen kann die Programmkommission auch weitere Angehörige des Lehrkörpers der Universität St.Gallen oder Professoren/innen anderer Universitäten als Anbietende bezeichnen. Art. 19 Pflichtkurse sind jährlich anzubieten. Art. 20 In zwei aufeinander folgenden Semestern sind Pflichtwahlkurse in dem Ausmasse anzubieten, als dass die Doktorierenden alle Kurse des Programms in einem Studienjahr mit einer vertretbaren Wahlmöglichkeit belegen können. Art. 21 Für alle Kurse und Seminare sind Veranstaltungsmerkblätter gemäss den Weisungen des Studiensekretärs zu verfassen. 3

4 Art. 22 Die Kurse und Seminare sind grundsätzlich in der Vorlesungszeit (beide Quartale plus Break) durchzuführen. Ausnahmen bewilligt die Programmkommission. d) Präsenzpflicht Art. 23 Es gilt die Pflicht zur persönlichen Teilnahme an den Kurs- bzw. Seminarveranstaltungen. Art. 24 Kommt ein Doktorierender oder eine Doktorierende der Präsenzpflicht nicht nach, kann der oder die Dozierende den Betreffenden oder die Betreffende nach einer Verwarnung aus dem Kurs oder aus dem Seminar ausschliessen bzw. die Erteilung einer genügenden Leistungsbestätigung verweigern. e) Prüfungen Art. 25 Die Prüfungen werden generell dezentral durchgeführt. Art. 26 Alle Teilnehmenden einer Lehrveranstaltung haben die Prüfung in der gleichen Prüfungsform abzulegen. f) Anrechnung von Kursen und Seminaren Art. 27 An anderen Universitäten und universitären Einrichtungen abgelegte Kurse sind anrechenbar. Die Programmkommission kann für die Anrechnung eine generelle Credit-Obergrenze festlegen. Die Programmkommission entscheidet im Einzelfall über die Anrechnung. Sieht das Programm die Benotung der Kurse vor, müssen die angerechneten Kurse benotet werden. g) Organisatorische und administrative Weisungen Art. 28 Der Studiensekretär kann für die Abwicklung des organisatorisch-administrativen Prozess weitere allgemeine Weisungen erlassen. h) Ungenügende Leistungen Art. 29 Wird in einem Pflichtkurs eine ungenügende Note erzielt, kann dieser Kurs einmal wiederholt werden. Der /die Doktorierende muss innerhalb von 14 Tagen nach Notenverfügung dem Doktoranden-Sekretariat schriftlich mitteilen, ob der Kurs wiederholt oder die ungenügende Note stehen gelassen wird. Wird in einem Pflichtwahl- oder Wahlkurs eine ungenügende Note erzielt, muss der Doktorierende innerhalb von 14 Tagen dem Doktoranden-Sekretariat schriftlich mitteilen, ob der Kurs wiederholt oder durch einen anderen Kurs ersetzt wird. 4

5 Nicht abgelegte Kurse am Ende der Kursphase Art. 30 Sind am Ende der Kursphase noch nicht alle verlangten Pflichtkurse abgelegt, kann das Studium nicht weiter geführt werden. Sind am Ende der Kursphase noch nicht alle verlangten Pflichtwahl- oder Wahlkurse abgelegt, werden die fehlenden Kurse mit der Note 1 gewertet. Wird mit den ungenügenden Noten das Kursprogramm am Ende der Kursphase trotzdem bestanden, können die ungenügenden Kurse nicht mehr wiederholt werden. Verlängerung der Kursphase Art. 31 Eine Verlängerung der Kursphase kann nur gewährt werden, wenn das Kursprogramm abgeschlossen und insgesamt nicht bestanden wurde. i) Seminare Art. 32 Nicht bestandene Seminare sind grundsätzlich zu wiederholen bzw. zu ersetzen. Zusätzliche Studienleistungen dürfen nur im Ausnahmefall auferlegt werden. Art. 33 Die Seminare müssen bis zum Ende der Dissertationsphase bestanden sein. Sind die Seminare bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden, ist das Doktoratsstudium insgesamt nicht bestanden. G. Durchführung des Kolloquiums zur Vorstudie, der Vordisputation und der Disputation a) Gemeinsame Bestimmungen Art. 34 Die Verantwortung für die korrekte Durchführung des Kolloquiums zur Vorstudie, der Vordisputation und der Disputation liegt beim Referenten respektive der Referentin. Art. 35 Das Kolloquium zur Vorstudie, die Vordisputation und die Disputation können unter folgenden Voraussetzungen als Videokonferenz durchgeführt werden: es muss für ein Mitglied des Dissertationskomitees unzumutbar sein, wegen einer Vorstudie oder einer Vordisputation oder einer Disputation nach St. Gallen zu kommen; mindestens der Referent bzw. die Referentin oder der Korreferent bzw. die Korreferentin sowie der oder die Doktorierende müssen persönlich anwesend sein; insgesamt mindestens die Hälfte der Mitglieder des Dissertationskomitees müssen persönlich anwesend sein. Es dürfen der Universität St. Gallen keine zusätzlichen Kosten erwachsen. b) Besondere Bestimmungen für die Disputation Art. 36 Die Disputation ist grundsätzlich in Räumen der Universität St. Gallen abzuhalten. Insbesondere ist dem Gebot der Öffentlichkeit der Disputation Rechnung zu tragen. 5

6 Art. 37 An der Disputation kann jedermann als Zuhörer oder Zuhörerin teilnehmen. Die Vorankündigung beschränkt sich auf die Universitätsangehörigen gemäss Art. 19 Universitätsstatut (Universitätsöffentlichkeit) und erfolgt über allgemein zugängliche elektronische Mittel. Sie erfolgt durch den Studiensekretär. Der Referent/die Referentin oder der/die Vorsitzende der Programmkommission ist für die Meldung an das Doktorandensekretariat zuständig. Art. 38 Wurde die Disputation als Folge der auf Annahme lautenden Gutachten bereits durchgeführt und bestanden und wird anschliessend die Dissertation durch die Programmkommission zur Überarbeitung zurückgewiesen, kann die Disputation auf Antrag des/der Doktorierenden erhalten bleiben. c) Fristen Art. 39 Das Kolloquium zur Vorstudie muss innerhalb von acht Wochen, seit Einreichung der Vorstudie beim Doktorandensekretariat, durchgeführt werden. Art. 40 Die Disputation bzw. die Vordisputation muss innerhalb von vier Monaten, nach Einreichung der Dissertation beim Doktorandensekretariat, durchgeführt werden, wobei für die Begutachtung der Dissertation drei Monate vorgesehen sind. H. Gründe für eine Verlängerung der Kurs- bzw. der Dissertationsphase Art. 41 Als wichtige Gründe für eine Fristverlängerung gemäss Art. 27 PromO 07 gelten insbesondere: a) Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall; b) Nichtbestehen der Phasen nach den einschlägigen Vorschriften; c) Richtungswechsel nach Art. 4 PromO 07. Art. 42 Die Kompetenz zur Fristverlängerung der Kurs- und Dissertationsphase von mehr als einem Jahr, insbesondere im Falle von Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft, wird vom Senatsausschuss an den Studiensekretär delegiert (Art. 34 Abs. 4 und Art. 46 Abs. 4 PromO 07). I. Schlussbestimmungen Art. 43 Diese Ausführungsbestimmungen werden auf den1. Januar 2009 in Kraft gesetzt und gelten für Doktorierende, welche gemäss der Promotionsordnung für das Doktorat der Universität St. Gallen vom 11. Dezember 2006 zum Doktoratsstudium zugelassen wurden. 6

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