Fähigkeitsprogramm FPH Apotheker für integrierte Versorgungsmodelle

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1 Fähigkeitsprogramm FPH Apotheker für integrierte Versorgungsmodelle

2 Fähigkeitsprogramm FPH Apotheker für integrierte Versorgungsmodelle Weiterbildungsprogramm FPH vom 10. Mai 2011 Revision 2013 Unterbreitet von: FPH Offizin Vorbemerkung Die benützten männlichen Formen der Personenbezeichnungen gelten sinngemäss immer auch für Angehörige des weiblichen Geschlechtes. Der deutsche Text ist massgebend.

3 Inhaltsverzeichnis 4 6 Schlussevaluation Einleitung Komponenten der Schlussevaluation Leistungsnachweis für den theoretischen Teil Leistungsnachweis für den praktischen Teil Tätigkeitsbericht 15 2 Rahmenbedingungen Gesetzliche Grundlagen Name des Fähigkeitsausweises Anforderungen an die Fortbildung Zielpublikum Kandidaten mit abweichendem Curriculum Dauer der Weiterbildung 9 7 Fähigkeitsausweis FPH Erlangung des Ausweises Entzug des Rechts zur Führung des Ausweises 16 8 Gebühren 17 3 Aufbau der Weiterbildung FPH Komponenten der Weiterbildung Theoretische Grundausbildung Praktischer Teil Tätigkeitsbericht Anerkennung interner und externer Module Anerkennung anderer absolvierter Weiterbildungen 11 4 Qualitätssicherung Anerkennung der Kursveranstaltungen und Referenten Anforderungskriterien Anerkennungsverfahren Qualitätskontrolle 12 5 Organe KWFB FPH Offizin Vorstand 14 9 Administration Beschwerde Übergangsbestimmungen Genehmigung Inkrafttreten 18 Anhänge 19 I Lernzielkatalog 19 II Tätigkeitsbericht 21 III Qualitätskriterien 22 IV Übergangsbestimmungen 25

4 1 Einleitung 6 Abkürzungen 7 Abs. Art. DV FBO FPH FPH Offizin Absatz Artikel Delegiertenversammlung von pharmasuisse Fortbildungsordnung von pharmasuisse Foederatio Pharmaceutica Helvetiae Fachgesellschaft im Bereich Weiter- / Fortbildung FPH in Offizinpharmazie HMG Heilmittelgesetz KWFB Kommission für Weiter- und Fortbildung MedBG Medizinalberufegesetz vom 22. Juni 2006 pharmasuisse Schweizerischer Apothekerverband Vorstand Vorstand von pharmasuisse WBO Weiterbildungsordnung von pharmasuisse Integrierte Versorgungsmodelle nehmen für die Gesundheitsversorgung an Bedeutung zu. Da es eine sinnvolle Zusammenarbeit Arzt-Apotheker nicht in allen Schweizer Regionen gibt, hat pharmasuisse ein Kooperationsprojekt mit einem medizinischen Partner gestartet. Ziel ist es, Kompetenzen des Apothekers in der ambulanten Grundversorgung besser auszunutzen. Der Apotheker kann mit interdisziplinär (Arzt / Apotheker) erarbeiteten Algorithmen für verschiedene Alltagserkrankungen Lösungen anbieten. Ist ärztlicher Rat notwendig, hat der Patient in der Offizin zwei Möglichkeiten: sich an seinen behandelnden Arzt zu wenden oder unmittelbar in der Offizin selbst eine Videokonsultation durch einen Arzt in Anspruch zu nehmen. Durch das Gespräch mit dem Apotheker und dem Kontakt über Video mit dem medizinischen Partner, kann der Patient in der Apotheke optimal betreut und beraten werden: indem der Mediziner entweder nach Bedarf ein Rezept ausstellt oder indem der Mediziner dem Patienten eine «reelle» Konsultation empfiehlt, sei es bei einem Arzt vor Ort, einem Spezialisten oder in einem Spital. Der Fähigkeitsausweis erteilt dem Apotheker die Kompetenzen, im Rahmen von interdisziplinären Zusammenarbeitsmodellen die Aufgabenteilung zwischen Ärzten und Apothekern zu Gunsten der medizinischen Grundversorgung und der Patientensicherheit laufend zu optimieren und somit einen zunehmenden Teil der Triage und der Erstversorgung zu übernehmen. Dieses Vorgehen ist vor allem vor dem Hintergrund des in einigen Regionen schon bemerkbaren Hausärztemangels für die Grundversorgung wichtig. Mit dem Fähigkeitsausweis FPH können sich Apotheker aktiv an der Entwicklung des Schweizer Gesundheitssystems beteiligen. Damit Qualität und Patientensicherheit gewährleistet sind, braucht es eine entsprechende Weiterbildung. Deshalb wurde das vorliegende Fähigkeitsprogramm FPH erarbeitet.

5 2 Rahmenbedingungen Anforderungen an die Fortbildung Gesetzliche Grundlagen Die gesetzlichen Grundlagen für das vorliegende Fähigkeitsprogramm FPH sind: das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 22. Juni 2006; die Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen vom 27. Juni 2007; die Weiterbildungsordnung (WBO) und die Fortbildungsordnung (FBO) von pharmasuisse; die Statuten von pharmasuisse; die Standesordnung von pharmasuiss; der Report of the Third WHO Consultative Group on the Role of the Pharmacist, Vancouver, Canada, : «The Role of the Pharmacist in the Health-Care System Preparing the Future Pharmacist: Curricular Development»; das FIP Statement of Policy on Collaborative Pharmacy Practice (2010, Lisbon) Name des Fähigkeitsausweises Fähigkeitsausweis FPH Apotheker für integrierte Versorgungsmodelle. Gemäss Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der FBO von pharmasuisse verpflichten sich alle Apotheker, welche Inhaber eines Fähigkeitsausweises FPH sind, die in dem jeweiligen Fähigkeitsprogramm vorgeschriebene Fortbildung zu absolvieren. Die Fortbildung muss jährlich mindestens 5 akademische Stunden (entspricht FPH-Kreditpunkten) zu einem Thema der Pharmakotherapie und der Triagen gemäss Algorithmen umfassen und in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit in einem integrierten Versorgungsmodell stehen. Die Fortbildung muss von der FPH Offizin anerkannt sein. Mindestens alle 3 Jahre müssen zusätzlich die Updates der Qualitätszirkelkurse im Umfang von 20 akademischen Stunden (entspricht 125 FPH-Kreditpunkten) besucht werden. Insgesamt sind also alle 3 Jahre 35 akademische Stunden in Fortbildung zu besuchen: 5 akademische Stunden (entspricht FPH-Kreditpunkten) Pharmakotherapie und Triage pro Jahr (entspricht FPH-Kreditpunkten), sowie 20 akademischen Stunden Qualitätszirkelkurs-Updates (entspricht 125 FPH- Kreditpunkten). 2.4 Zielpublikum Zur Teilnahme an der Weiterbildung FPH für Apotheker in integrierten Versorgungsmodellen mit Erwerb des entsprechenden Fähigkeitsausweises FPH sind Apotheker zugelassen, die Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms oder eines eidgenössisch anerkannten ausländischen Apothekerdiploms gemäss Bundesrecht sind. 2.5 Kandidaten mit abweichendem Curriculum Für Kandidaten mit abweichendem Curriculum legt die FPH Offizin die zu erfüllenden Bedingungen individuell fest und stellt Antrag an die KWFB zum Entscheid. 2.6 Dauer der Weiterbildung Die Weiterbildung dauert zwischen zwei und vier Jahren. Die praktische Tätigkeit in der Apotheke beträgt 30 Stunden während mindestens einem Jahr.

6 3 Aufbau der Weiterbildung FPH Anerkennung interner und externer Module Komponenten der Weiterbildung Das Fähigkeitsprogramm umfasst folgende drei Komponenten: Theoretische Grundausbildung Praktischer Teil Tätigkeitsbericht Die FPH Offizin entscheidet endgültig über die Anerkennung der Module. 3.3 Anerkennung anderer absolvierter Weiterbildungen Die FPH Offizin beurteilt, ob andere Weiterbildungen anerkannt werden können und leitet ihre Empfehlung der KWFB zum Entscheid weiter Theoretische Grundausbildung Grundausbildung für die Erlangung des Fähigkeitsausweises FPH als Konsiliarapotheker für ambulante Medikamentenverschreibung Algorithmen Allgemeines Aufbau der Algorithmen Therapieempfehlungen Entscheidungswege Erkennen von Notfallsituationen (red flags) Wichtigste Differentialdiagnosen Praktischer Teil Siehe Anhang I Tätigkeitsbericht Siehe Anhang II.

7 4 Qualitätssicherung 5 Organe Anerkennung der Kursveranstaltungen und Referenten Anforderungskriterien Siehe Qualitätskriterien Anhang III Anerkennungsverfahren Der Validierungsausschuss der FPH Offizin evaluiert jeden Weiterbildungskurs nach den Kriterien gemäss Anhang III und stellt Antrag an die FPH Offizin betreffend FPH-Akkreditierung Qualitätskontrolle Die Qualität der Weiterbildung FPH wird durch eine kontinuierliche Evaluation überprüft. Die Teilnehmer sind an der internen Qualitätskontrolle beteiligt. Die Kurse sind alle 3 Jahre zu auditieren. 5.1 KWFB Die KWFB ist die Kommission für Weiter- und Fortbildung gemäss WBO und FBO. Die KWFB fällt die notwendigen Entscheide. Sie ist insbesondere zuständig für: a. die Ausarbeitung aller die Weiterbildung betreffenden Vorschriften zuhanden des Vorstandes und der DV, soweit nicht andere Instanzen dafür zuständig sind; b. die Stellungnahme zu Gesuchen zur Schaffung neuer Fähigkeitsausweise FPH mit anschliessender Antragsstellung an die DV (Art. 8 Abs. 2 lit. b WBO); c. die Stellungnahme zu den von der FG ausgearbeiteten oder revidierten Weiterbildungsprogrammen (Art. 15 WBO) mit anschliessender Antragsstellung an die DV; d. den Entscheid über die Anerkennung von abweichenden Curricula; e. die Erteilung von Weiterbildungstiteln sowie von Fähigkeitsausweisen FPH (Art. 8 Abs. 2 lit. i WBO); f. den Entscheid über die Erfüllung der Fortbildungspflicht auf Antrag der FG und bei allfälliger Nichterfüllung, den Entscheid über geeignete Sanktionen, insbesondere das Recht zur Führung des Fähigkeitsausweises FPH auf Antrag der FG zu entziehen (Art. 8 Abs. 2 lit. j WBO).

8 6 Schlussevaluation FPH Offizin 15 Die FPH Offizin übernimmt die Funktion einer Fachgesellschaft im Bereich Weiter- und Fortbildung FPH in Offizinpharmazie gemäss WBO und FBO. Im Bereich der Weiterbildung FPH ist die FPH Offizin im Sinne von Art. 9 WBO insbesondere zuständig für: a. die Ausarbeitung und Revision der Weiterbildungsprogramme und die Sicherstellung des Vollzugs der Weiterbildungsprogramme; b. die Stellungnahme zu Gesuchen betreffend Erteilung eines Fähigkeitsausweises und die Antragstellung zum Entzug des Rechts zur Führung eines Fähigkeitsausweises FPH; c. die Anerkennung von Weiterbildungskursen; d. die Stellungnahme zu abweichenden Curricula mit Antragstellung an die KWFB; e. die Schlussevaluation der Teilnehmer und Antragstellung an die KWFB; f. die Zulassung zur Schlussprüfung für Fähigkeitsausweise FPH; g. die Kontrolle über die Erfüllung der Fortbildungspflicht sowie Meldung an die KWFB im Falle der Nichterfüllung. Dritte können mit einzelnen Aufgaben beauftragt werden. 6.1 Komponenten der Schlussevaluation Die Schlussevaluation umfasst die folgenden Komponenten: Leistungsnachweis für den theoretischen Teil Leistungsnachweis für den praktischen Teil Tätigkeitsbericht Die Annahme aller Komponenten der Schlussevaluation ist Voraussetzung für die Erlangung des Fähigkeitsausweises FPH Leistungsnachweis für den theoretischen Teil Der theoretische Teil muss durch einen Leistungsnachweis belegt sein. Dieser bestätigt, dass der Kandidat aktiv an allen Modulen teilgenommen hat Leistungsnachweis für den praktischen Teil Der praktische Teil muss durch Vorlage eines Protokolls belegt werden, welches sämtliche durchgeführten Ersttriagen gemäss validierten Algorithmen in der Apotheke zusammenfasst. Es muss mindestens 30 Ersttriagen innerhalb von 2 Jahren enthalten. 5.3 Vorstand Der Vorstand: a. entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der KWFB; b. nimmt Stellung zu den von der FG ausgearbeiteten oder revidierten Fähigkeitsprogrammen (Art. 7 Abs. 2 lit. d WBO) mit anschliessender Antragsstellung an die DV; c. ist einzige Rekursinstanz gegen Entscheide der KWFB für privatrechtliche Titel und Fähigkeitsausweise Tätigkeitsbericht Der Tätigkeitsbericht dokumentiert die Arbeit des Apothekers in der Zusammenarbeit mit Ärzten und Patienten. Die im Tätigkeitsbericht zu behandelnden Elemente sind im Anhang II definiert.

9 7 Fähigkeitsausweis FPH 8 Gebühren Erlangung des Ausweises Die Kandidaten müssen den Fähigkeitsausweis FPH bei der FPH Offizin schriftlich beantragen. Die Leistungsausweise (siehe Kapitel 6) müssen dem Antrag (in 2-facher Ausführung und in einer Sendung) beigelegt werden. Die KWFB entscheidet auf Antrag der FPH Offizin über die Erteilung des Fähigkeitsausweises FPH. Die FPH Offizin erhebt für ihre Leistungen Gebühren gemäss der Gebührenordnung der Weiter- und Fortbildung FPH. 9 Administration Für die Administration ist das FPH-Sekretariat zuständig. 7.2 Entzug des Rechts zur Führung des Ausweises Auf Vorschlag der FPH Offizin entzieht die KWFB das Recht, den Fähigkeitsausweis FPH zu führen, wenn der Inhaber des Ausweises die Anforderungen der FPH Offizin hinsichtlich der Fortbildung nicht mehr erfüllt (Art. 19ff FBO). 10 Beschwerde Gegen die Entscheide der KWFB kann innerhalb von 30 Tagen beim Vorstand eine Beschwerde eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet über Beschwerden abschliessend. 11 Übergangsbestimmungen Die FPH Offizin erlässt Übergangsbestimmungen für die Erteilung des Fähigkeitsausweises FPH (siehe Anhang IV des vorliegenden Reglements).

10 12 Genehmigung Anhang I Von der Delegiertenversammlung pharmasuisse am genehmigt. Die Revision 2013 wurde am 12. / 13. November 2013 von der Delegiertenversammlung genehmigt. 13 Inkrafttreten Das Programm tritt am 1. Juni 2011 in Kraft. Das revidierte Programm 2013 tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft. Lernzielkatalog Die Teilnehmer sind fähig: Notfallsituationen zu erkennen; eine Ersttriage gemäss validiertem Algorithmus durchzuführen; den Patienten zu beraten und ihm die für ihn richtige Therapie anzubieten; den Therapieerfolg zu überwachen und wenn nötig den Patienten an eine andere Medizinalperson / Gesundheitsfachperson zu verweisen; dem Patienten die Möglichkeit einer Konsultation per Videokonferenz aufzuzeigen und diese kompetent zu begleiten; die Fälle den Ärzten zu präsentieren und zu übergeben; die von den Ärzten erhaltenen Empfehlungen zur Therapie unter dem Aspekt der Lebensqualität und der Sicherheit der Patienten zu empfehlen; bei der Verhütung von Therapie- und Medikationsfehlern mitzuarbeiten. 1. Lernziele des theoretischen Teils Die theoretische Grundausbildung soll den Teilnehmern in erster Linie ein gutes Verständnis des Tätigkeitsfeldes und die geeignete Methodik vermitteln, so dass sie fähig sind, den praktischen Teil des Fähigkeitsprogramms FPH zu absolvieren. Neben den Lernzielen des Fähigkeitsausweises FPH Konsiliarapotheker für ambulante Medikamentenverschreibung, sollen die Teilnehmer insbesondere die folgenden theoretischen Ziele erreichen: Dienstleistung «Ersttriage» Erkennen der wichtigsten Notfallsituationen Kenntnis der Differentialdiagnosen Fähigkeit, den Allgemeinzustand des Patienten zu beurteilen Kenntnis der Algorithmen und Fähigkeit, diese anzuwenden Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit medizinischem Partner: Fallübergabe, Besprechen Therapieoptionen

11 Anhang II 20 2 Lernziele des praktischen Teils 21 Parallel zur Absolvierung der theoretischen Grundausbildung setzen die Teilnehmer die erworbenen Kenntnisse und Methoden während mind. einem Jahr in ihrer Apotheke um, indem sie Ersttriagen gemäss den validierten Algorithmen durchführen, Videokonferenzen initiieren, mit dem Arzt die für den Patienten adäquate Therapie vereinbaren und den Therapieerfolg des Patienten überwachen. Während dieser Zeit sind folgende Leistungen zu erbringen und zu dokumentieren: Dokumentation von mind. 30 durchgeführten Ersttriagen (verwendeter Algorithmus, Resultat, Medikation, Nachbetreuung). Tätigkeitsbericht Vor der Einreichung der Ersttriage-Protokolle muss der Kandidat darauf achten, dass sämtliche Daten anonymisiert sind. Es müssen die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Der Tätigkeitsbericht besteht aus folgenden Elementen: 1. Deckblatt Erfasster Zeitraum Name, Vorname und Adresse des Kandidaten Name und Adresse der Apotheke 2. Dokumentation der durchgeführten mind. 30 Ersttriagen Patientenanamnese Verwendeter Algorithmus Resultat Ersttriage gemäss Algorithmus Vereinbarte Therapiemassnahmen Nachbetreuung 3. Fazit über die Arbeit als Apotheker für in der Zusammenarbeit mit Ärzten und Patienten (Umfang max. 3 Seiten) 4. Anhänge (Ersttriage-Protokolle)

12 Anhang III Transparente Darstellung der Kursangebote und pädagogischen 23 Leitideen Qualitätskriterien 1. Referent Für den Referenten von Weiter- und Fortbildungskursen gilt: Es muss ein Akademiker sein oder ein berufsübergreifender Fachreferent aus dem betreffenden Wissensbereich mit: eidgenössischem Diplom in Pharmazie oder Medizin oder ein gemäss eidgenössischem Recht als gleichwertig anerkanntes ausländisches Diplom und Nachweis von Erfahrung und Fachwissen (z. B. wissenschaftliche Publikationen oder Arbeiten, die den definierten Anforderungen entsprechen). 2. Veranstalter Für Veranstalter gelten folgende Kriterien gemäss EDUQUA: 2.1 Kursangebote, die den Bildungsbedarf und die -bedürfnisse der Kursteilnehmer abdecken a. Informationen über Kursangebote b. Marktorientierung c. Interne Evaluation: Methodik d. Kundenzufriedenheit allgemein e. Controlling und Massnahmen 2.2 Nachhaltiger Lernerfolg der Kursteilnehmenden a. Interne Evaluation: Methodik b. Controlling und Massnahmen a. Informationen über Kursangebote b. Leitbild der Institution c. Kundenzufriedenheit allgemein 2.4 Kundenorientierte, ökonomische, effiziente und effektive Leistungserbringung a. Informationen über Kursangebote b. Marktorientierung c. Auswahl der Teilnehmenden d. Interne Evaluation: Methodik 2.5 Engagierte Ausbildner, welche fachlich, methodisch und didaktisch auf dem neuesten Wissensstand sind a. Anforderungsprofile, Abschlüsse b. Weiterbildungsaktivitäten c. Feedbacks für Ausbildner d. Erwachsenenbildnerische Entwicklungsarbeit 2.6 Bewusstsein für Qualitätssicherung und -entwicklung a. Leitbild der Institution b. Organigramm / Funktionsdiagramm c. Qualitätssicherung und -entwicklung d. Interne Evaluation: Methodik e. Interne Evaluation: Ergebnisse und Massnahmen f. Kundenzufriedenheit allgemein g. Erwachsenenbildnerische Entwicklungsarbeit

13 Anhang IV 24 Zusätzlich müssen diese Apotheker den praktischen Leistungsausweis erfüllen. 25 Für den praktischen Leistungsnachweis gilt für diese Kandidatinnen und Kandidaten Folgendes: Übergangsbestimmungen Dokumentation von mind. 30 durchgeführten Ersttriagen (verwendeter Algorithmus, Resultat, Medikation, Nachbetreuung) Für die Zeit vom bis zum ist eine Übergangsperiode vorgesehen. Auf Vorschlag der FPH Offizin (gemäss Art. 9 lit. g und Art. 60 Abs. 1 WBO) und der KWFB (Art. 8 Abs. 2 lit. a WBO) hat der Vorstand von pharmasuisse am 5. April 2011 die folgenden Übergangsbestimmungen zur Erlangung des Fähigkeitsausweises FPH für Apotheker für integrierte Versorgungsmodelle angenommen: Sobald die geforderte theoretische Weiterbildung absolviert wurde und die 30 Ersttriagen durchgeführt und dokumentiert sind, kann der Fähigkeitsausweis FPH nach Übergangsbestimmungen beantragt werden. Kriterien für die Erlangung des Fähigkeitsausweises FPH während der Übergangsperiode Die Übergangsbestimmungen gelten für Apotheker, die den Qualitätszirkel- Basiskurs vor absolviert haben a. Apotheker, die den QZ-Basiskurs im Jahr 2011 abgeschlossen haben, müssen noch folgende theoretischen Kursmodule absolvieren: Algorithmen-Kurs (2 Module à 5 akademische Stunden, entspricht FPH-Kreditpunkten) b. Apotheker, die den QZ-Basiskurs vor dem Jahr 2011 abgeschlossen und seitdem sämtliche QZ-Update-Kurse besucht haben, müssen noch folgende theoretischen Kursmodule absolvieren: Algorithmen-Kurs (2 Module à 5 akademische Stunden, entspricht FPH-Kreditpunkten) c. Apotheker, die den QZ-Basiskurs vor dem Jahr 2011 abgeschlossen und seit Absolvieren des QZ-Basiskurses keinen QZ-Update-Kurs besucht haben, müssen folgende Kurse besuchen: Update-Kurs (4 Module à 5 akademische Stunden, entspricht FPH-Kreditpunkten) Algorithmen-Kurs (2 Module à 5 akademische Stunden, entspricht FPH-Kreditpunkten)

14

15 Schweizerischer Apothekerverband Société Suisse des Pharmaciens Società Svizzera dei Farmacisti Stationsstrasse 12 CH-3097 Bern-Liebefeld T +41 (0) F +41 (0) pharmasuisse 2013

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