Versicherungsbedingungen für die HUK24-Wohngebäudeversicherung

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1 HUK24 AG Willi-Hussong-Str. 2, Coburg Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, die Versicherungsbedingungen bilden die Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. Der konkret zwischen Ihnen und uns vereinbarte Versicherungsschutz ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den mit dem Versicherungsschein zugesandten Unterlagen. Versicherungsbedingungen für die HUK24-Wohngebäudeversicherung Stand Inhalt Seite I. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die 2 Wohngebäudeversicherung (VGB 2000/E) II. Klauseln für die Wohngebäudeversicherung 9 III. Anhang 10 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO) HUSB601, Stand: Merkblatt zur Datenverarbeitung 15 Dies sind wichtige Vertragsunterlagen! Bitte bewahren Sie sie zusammen mit dem Versicherungsschein auf. Auf gute Partnerschaft Ihre HUK24 AG

2 I. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2000/E) Seite 1. Welche Sachen sind versichert? 2 2. Welche Gefahren und Schäden sind versichert? 2 3. Was gilt im Sinne des vorliegenden Vertrags als Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion Leitungswasser Rohrbruch, Frost Sturm, Hagel 3 4. Welche Kosten sind versichert? 3 5. Unter welchen Voraussetzungen wird Mietausfall ersetzt? 3 6. Welche Schäden sind nicht versichert? 3 7. Welche Bestimmungen gelten für die Gleitende Neuwertversicherung? Wann erfolgt eine Anpassung des Versicherungsschutzes und des Beitrags? 3 8. Welche Versicherungssumme ergibt sich in der Gleitenden Neuwertversicherung? Wie können Sie Abzüge wegen Unterversicherung vermeiden? 3 9. Welche Bestimmungen gelten für die Versicherung zum Neuwert oder Zeitwert? Welche Bestimmungen gelten bei Unterversicherung? Wie wird die Entschädigungsberechnung bei versicherten Sachen und Kosten vorgenommen? Wann erfolgt die Zahlung der Entschädigung? Was ist beim Sachverständigenverfahren zu beachten? Wann können Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen? 5 Seite 15. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Wann liegt eine Gefahrerhöhung vor? Welche Sicherheitsvorschriften haben Sie zu beachten? Welche Obliegenheiten müssen Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls einhalten? Wann kann unsere Entschädigungspflicht entfallen? Was passiert mit dem Versicherungsschutz bei Veräußerung des versicherten Gebäudes? Welche Bestimmungen gelten bei Doppel-, Über- und Mehrfachversicherung? Was gilt für andere an der Versicherung beteiligte Personen und welche Bestimmungen gelten für die Versicherung einer Wohnungseigentümergemeinschaft? Wie können Sie den Verlust von uns abgelehnter Ansprüche vermeiden? Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? Welches Gericht ist zuständig? Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? Welches Recht findet Anwendung? 8 1. Welche Sachen sind versichert? 1.1 Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude. 1.2 Zubehör, das der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, ist mitversichert, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist. Als mitversichert betrachten wir ohne besondere Vereinbarung Zäune, Müllboxen, Hundezwinger; Geräteschuppen und Gartenhäuschen bis jeweils 15 qm Grundfläche. 1.3 Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile auf dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstück (Versicherungsgrundstück) sind nicht versichert. 1.4 Nicht versichert sind in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er nach dem Mietvertrag das Risiko trägt (Gefahrtragung). Die Versicherung dieser Sachen kann vereinbart werden. 2. Welche Gefahren und Schäden sind versichert? 2.1 Entschädigt werden sofern entsprechender Versicherungsschutz vereinbart ist nach Ziffer 1 versicherte Sachen, die durch a) Brand, Blitzschlag einschließlich Überspannungsschäden durch Blitzschlag mit besonders begrenzter Entschädigung gemäß Klausel 7160, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung (siehe Ziffer 3.1); b) Leitungswasser (siehe Ziffer 3.2); c) Sturm, Hagel (siehe Ziffer 3.4) zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. 2.2 Entschädigt werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung und Frostschäden an sonstigen Leitungswasser führenden Einrichtungen (siehe Ziffer 3.3). 2.3 Jede der Gefahrengruppen nach 2.1 a), 2.1 c) oder 2.1 b) einschließlich 2.2 kann auch einzeln versichert werden. 3. Was gilt im Sinne des vorliegenden Vertrags als... Textziffern 3.1 bis 3.4 regeln den Umfang der zu versichernden Gefahren und Schäden. Sofern für einzelne der unter Ziffern 3.1 bis 3.4 genannten Gefahren und Schäden kein Versicherungsschutz vereinbart wurde, entfallen die diese Gefahren und Schäden betreffenden Bestimmungen. Die versicherten Gefahren und Schäden entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein und seinen Nachträgen. 3.1 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag, Explosion und Implosion erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf a) Sengschäden, außer wenn sie durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind; b) Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung entstanden sind, außer wenn sie die Folge eines Brandes, einer Explosion oder einer Implosion sind; bei Überspannungsschäden, die Folge eines Blitzschlags sind, besteht nach Maßgabe der Klausel 7160 Versicherungsschutz mit besonders begrenzter Entschädigung. 3.2 Leitungswasser Leitungswasser ist Wasser, Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeit (z. B. Öle, Sole, Kühlmittel, Kältemittel), welche aus a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, b) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung, c) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, d) Sprinkler- oder Berieselungsanlagen, e) Aquarien oder Wasserbetten bestimmungswidrig ausgetreten sind Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch a) Plansch- oder Reinigungswasser; b) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese verursachten Rückstau; c) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- und Berieselungsanlage; d) Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (Ziffer 3.2.1) den Erdfall oder Erdrutsch verursacht hat; e) Schwamm; f) Leitungswasser an versicherten Sachen (siehe Ziffer 1) soweit die Gebäude nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind; g) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung Der Ausschluss gemäss b) gilt nicht für Leitungswasserschäden infolge eines Rohrbruchs (siehe Ziffer 3.3). 3.3 Rohrbruch, Frost Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren a) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen); b) der Warmwasser- oder Dampfheizung; c) von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch versichert Frostschäden an a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern oder ähnlichen Installationen; b) Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern, Heizkreisverteilern oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen. 2

3 3.3.3 Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden Der Versicherungsschutz gegen Rohrbruch erstreckt sich nicht auf Schäden a) durch Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (siehe Ziffer 3.2.1) den Erdfall oder Erdrutsch verursacht hat. b) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung Der Versicherungsschutz gegen Rohrbruch und Frost beginnt erst mit der Bezugsfertigkeit des Gebäudes. Solange das Gebäude wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht benutzbar ist, ist der Versicherungsschutz unterbrochen. 3.4 Sturm, Hagel Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Ist diese Windstärke für das im Versicherungsschein bezeichnete Grundstück nicht feststellbar, so wird ein versichertes Sturmereignis unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an anderen Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann Versichert sind nur Schäden, die entstehen a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen (siehe Ziffer 1); b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen (siehe Ziffer 1) wirft; c) als Folge eines Sturmschadens gemäß Ziffer a) oder b) an versicherten Sachen (siehe Ziffer 1) oder an baulich verbundenen Gebäuden Für Schäden durch Hagel gilt Ziffer sinngemäß Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden a) durch Sturmflut b) durch Lawinen oder Schneedruck c) durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen d) durch Leitungswasser (siehe Ziffer 3.2) oder Rohrbruch (siehe Ziffer 3.3) e) an versicherten Sachen (siehe Ziffer 1) soweit die Gebäude nicht bezugsfertig sind oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind f) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung. 4. Welche Kosten sind versichert? 4.1 Versichert sind auch die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten a) für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, die durch vorliegenden Vertrag versichert sind, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für deren Ablagerung oder Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten); b) die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen, die durch vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten); c) für auch erfolglose Maßnahmen, die Sie zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung eines Schadens für sachgerecht halten durften (Schadenabwendungs- und -minderungskosten). 4.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß Ziffer 4.1 a) und 1 b) je Versicherungsfall auf 10 % der Versicherungssumme (in der Gleitenden Neuwertversicherung multipliziert mit dem zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden gleitenden Neuwertfaktor) begrenzt. 4.3 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. 5. Unter welchen Voraussetzungen wird Mietausfall ersetzt? 5.1 Wir ersetzen a) den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalls berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern; b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die Sie selbst bewohnen und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind, falls Ihnen die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann. 5.2 Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für 18 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Mietausfall und Mietwert werden nur insoweit ersetzt, soweit Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögern. 5.3 Die Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüblichen Mietwertes für gewerblich genutzte Räume wird nicht übernommen. 6. Welche Schäden sind nicht versichert? Textziffern 3.1 bis 3.4 regeln den Umfang der zu versichernden Gefahren und Schäden. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden a) die Sie oder Ihr Repräsentant vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen; die vorsätzliche Herbeiführung des Brandschadens gilt als bewiesen, wenn sie durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt ist; b) die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen oder Erdbeben entstehen; c) durch Kernenergie. 7. Welche Bestimmungen gelten für die Gleitende Neuwertversicherung? Wann erfolgt eine Anpassung des Versicherungsschutzes und des Beitrags? 7.1 Versicherungswert ist der ortsübliche Neubauwert des im Versicherungsschein bezeichneten Gebäudes entsprechend seiner Größe und Ausstattung sowie seines Ausbaus, ausgedrückt in den Preisen des Jahres 1914 (Versicherungswert 1914). Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind. 7.2 Grundlagen der Gleitenden Neuwertversicherung sind der Versicherungswert 1914 sowie der gleitende Neuwertfaktor. 7.3 In der Gleitenden Neuwertversicherung passen wir den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes gemäß der Erhöhung oder Verminderung des gleitenden Neuwertfaktors. Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der vereinbarten Versicherungssumme 1914 x Beitragssatz je Mark Versicherungssumme 1914 x gültiger gleitender Neuwertfaktor. a) Der gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe geändert haben. Bei der Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes für Wohngebäude zu 80 % und die des Tariflohnindexes für das Baugewerbe zu 20 % berücksichtigt; bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Der gleitende Neuwertfaktor wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. b) Sie können innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen die Mitteilung über die Erhöhung des gleitenden Neuwertfaktors zugegangen ist, durch schriftliche Erklärung oder per widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Sie können dann verlangen, die Versicherung zum bisherigen Beitrag mit einer konstanten Versicherungssumme (Ziffer 9) fortzuführen. Wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht haben, entfällt gleichzeitig ein evtl. vereinbarter Unterversicherungsverzicht (Ziffer 8.3). Ihr Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt. 8. Welche Versicherungssumme ergibt sich in der Gleitenden Neuwertversicherung? Wie können Sie Abzüge wegen Unterversicherung vermeiden? 8.1 In der Gleitenden Neuwertversicherung soll die vereinbarte Versicherungssumme 1914 dem Versicherungswert 1914 entsprechen. 8.2 In der Gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme 1914 als richtig ermittelt, wenn a) entfällt b) entfällt; c) Sie Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantworten und wir hiernach die Versicherungssumme 1914 berechnen. 3

4 8.3 Wird die nach Ziffer 8.2 ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nehmen wir keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht). 8.4 Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Ziffer 8.2 c) von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme 1914 zu niedrig bemessen, so gilt der Unterversicherungsverzicht gemäß Ziffer 8.3 nicht, wenn Sie uns vorsätzlich oder grob fahrlässig abweichende Angaben gemacht haben. 8.5 Der Unterversicherungsverzicht gemäß Ziffer 8.3 gilt ferner nicht, wenn a) der der Versicherungssummenermittlung zu Grunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung uns nicht unverzüglich angezeigt wurde; b) ein weiterer Gebäudeversicherungsvertrag für das Gebäude gegen dieselbe Gefahr besteht, soweit nicht anderes vereinbart wurde. 9. Welche Bestimmungen gelten für die Versicherung zum Neuwert oder Zeitwert? 9.1 Von Ziffer 7 abweichende Versicherungswerte sind: der Neuwert oder der Zeitwert. Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktionsund Planungskosten. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung. In der Neuwert- und Zeitwertversicherung soll die vereinbarte Versicherungssumme dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls entsprechen. Die Versicherungssumme ist von Ihnen festzusetzen und während der Vertragslaufzeit entsprechend anzupassen. Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind. 10. Welche Bestimmungen gelten bei Unterversicherung? 10.1 Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der Gleitenden Neuwertversicherung in der Neuwert- oder Zeitwertversicherung oder im Falle der Versicherung zum gemeinen Wert niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen (Unterversicherung) so wird nur der Teil des gemäß Ziffer 11 festgestellten Betrags ersetzt, der sich zum ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Entschädigung = Schadenbetrag x Versicherungssumme Versicherungswert 10.2 Ziffer 10.1 gilt für die Berechnung versicherter Kosten (Ziffer 4) und versicherten Mietausfalls (Ziffer 5) entsprechend Die Rechte bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Ziffer 17) und bei Gefahrerhöhung (Ziffer 18) bleiben unberührt. 11. Wie wird die Entschädigungsberechnung bei versicherten Sachen und Kosten vorgenommen? 11.1 Ersetzt werden im Versicherungsfall bei a) zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes (einschl. der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, in der Zeitwertversicherung der Neuwert abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung. b) zum Abbruch bestimmten oder sonst dauernd entwerteten Gebäuden ist nur der noch erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert) zu ersetzen. c) zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, in der Zeitwertversicherung der Neuwert abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung. d) beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird Restwerte werden in den Fällen von Ziffer 11.1 angerechnet Ersetzt werden auch die notwendigen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung. Haben Sie die Wiederherstellung nicht unverzüglich veranlasst, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären. Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, Betriebsbeschränkungen und Kapitalmangel sind nicht versichert Ersetzt werden auch die notwendigen Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass wiederverwertbare Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwendet werden dürfen, sind nicht versichert. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen auf Grund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (Ziffer 4) und versicherten Mietausfalls (Ziffer 5) gilt Ziffer 11.5 entsprechend In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwerben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald Sie innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt haben, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wieder herzustellen oder wieder zu beschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen (Ziffer 1), versicherte Kosten (Ziffer 4) und versicherten Mietausfall (Ziffer 5) je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Unbegrenzt versichert sind Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Grund unserer Weisung verursacht werden. 12. Wann erfolgt die Zahlung der Entschädigung? 12.1 Ist unsere Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen 2 Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist. Für die Zahlung des über den Zeitwertschadens hinausgehenden Teils der Entschädigung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem Sie uns den Eintritt der Voraussetzungen gemäß Ziffer 11.7 nachgewiesen haben. Zinsen für die Beträge gemäß Satz 1 werden erst fällig, wenn die dort genannten zusätzlichen Voraussetzungen der Entschädigung festgestellt sind Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagszahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitraum, um den die Feststellung unserer Leistungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach durch Ihr Verschulden verzögert wurde Wir können die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen; gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalls ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren läuft Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits. 13. Was ist beim Sachverständigenverfahren zu beachten? 13.1 Sie und wir können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Sie können ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung uns gegenüber verlangen Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei benennt schriftlich oder per einen Sachverständigen und kann dann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den 2. Sach- 4

5 verständigen zu benennen. Wird der 2. Sachverständige nicht binnen 2 Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen; b) beide Sachverständige benennen schriftlich oder per vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen 3. Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt; c) wir dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Ihre Mitbewerber sind oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) Ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Gegenstände sowie deren Versicherungswert (Ziffer 7.1 bzw. Ziffer 9.1) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; in den Fällen von Ziffer 11.7 ist auch der Zeitwert anzugeben; b) bei beschädigten Gegenständen die Beträge gemäß Ziffer 11.1 Abs. d); c) alle sonstigen gemäß Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Gegenstände; d) die nach Ziffer 4 versicherten Kosten sowie den nach Ziffer 5 versicherten Mietausfall Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Auf Grund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten gemäß Ziffer 20 nicht berührt. 14. Wann können Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen? Werden die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen oder die weitere für den Vertragsinhalt maßgebliche Verbraucherinformation erst zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt, haben Sie ein gesetzliches Widerspruchsrecht, über das Sie belehrt werden müssen. Fehlt diese Belehrung oder liegen Ihnen der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen oder die Verbraucherinformation nicht vollständig vor, können Sie noch innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie widersprechen. Wenn wir auf Ihren besonderen Antrag sofortigen Versicherungsschutz gewähren, haben Sie insoweit kein Widerspruchsrecht. 15. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 15.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 16.2 zahlen Dauer und Ende des Vertrags Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf durch einen Vertragspartner schriftlich gekündigt wird; dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als 1 Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Andere Verträge mit einer Dauer von weniger als einem Jahr enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits bleiben unberührt Wegfall des versicherten Interesses Wenn das versicherte Risiko vollständig und dauernd wegfällt, erlischt die Versicherung dafür. In diesem Fall steht uns der Beitrag zu, den wir hätten erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre. Dasselbe gilt, wenn das versicherte Interesse weggefallen ist, weil der Versicherungsfall eingetreten ist Kündigung nach Versicherungsfall Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls sind sowohl Sie als auch wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich oder per erklärt werden. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder im Falle eines Rechtsstreits nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils zugegangen sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn versicherte Sachen durch eine versicherte Gefahr zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. 16. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 16.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird wenn nichts anderes vereinbart ist sofort nach Abschluss des Vertrags fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung sowie Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt Rücktritt Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn wir den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Vertrags gerichtlich geltend machen Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt Verzug Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir werden Sie zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen setzen. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Abs. 2 darauf hingewiesen wurden Kündigung Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Abs. 2 darauf hingewiesen haben. Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden 5

6 kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 17. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 17.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie oder Ihr Bevollmächtigter sind verpflichtet, uns bei Abschluss des Vertrags alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände schriftlich oder per , wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen, insbesondere die im Versicherungsantrag gestellten Fragen ebenso zu beantworten. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Ein Umstand, nach dem wir ausdrücklich gefragt haben, gilt im Zweifel als gefahrerheblich. Wird der Vertrag von Ihrem Bevollmächtigten oder einem Vertreter ohne Vertretungsvollmacht geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen Rücktritt Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil Sie sich der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen haben. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn wir die nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände oder deren unrichtige Anzeige kannten. Dasselbe gilt, wenn Sie nachweisen, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder von Ihnen noch von Ihrem Bevollmächtigten schuldhaft gemacht wurden. Hatten Sie die gefahrerheblichen Umstände anhand von uns gestellter Fragen anzuzeigen, können wir wegen einer unterbliebenen Anzeige eines Umstands, nach dem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur zurücktreten, wenn dieser Umstand entweder von Ihnen oder von Ihrem Bevollmächtigten arglistig verschwiegen wurde Folgen des Rücktritts Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistung Einfluss gehabt hat. Im Fall des Rücktritts sind wir und Sie verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist vom Zeitpunkt des Empfangs an zu verzinsen. Wir behalten aber unseren Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der im Zeitpunkt des Rücktritts abgelaufenen Vertragszeit entspricht Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Anzeigepflicht ohne Verschulden verletzt wurde, haben wir, falls für die höhere Gefahr ein höherer Beitrag angemessen ist, auf diesen Beitrag ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode Anspruch. Das Gleiche gilt, wenn uns bei Abschluss des Vertrags ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand nicht angezeigt worden ist, weil er Ihnen nicht bekannt war. Wird die höhere Gefahr nach den für unseren Geschäftsbetrieb maßgebenden Grundsätzen auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, nachdem wir von der Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach dem Zugang bei Ihnen wirksam. Das Recht auf Beitragserhöhung oder Kündigung erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an geltend gemacht wird, in dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht oder von dem nicht angezeigten Umstand Kenntnis erlangt haben Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt. 18. Wann liegt eine Gefahrerhöhung vor? 18.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Sie dürfen nach Antragstellung ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Eine Gefahrerhöhung hinsichtlich versicherter Sachen liegt vor, wenn die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wären. Erkennen Sie nachträglich, dass eine von Ihnen vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Tritt nach Antragstellung eine Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen, sobald Sie von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangen. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist; b) ein versichertes Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird; c) wenn an einem versicherten Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, die ein Notdach erforderlich oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen; d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird Kündigungsrecht des Versicherers Eine ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Gefahrerhöhung berechtigt uns, den Vertrag fristlos zu kündigen. Weisen Sie nach, dass Sie die vorherige Zustimmung unverschuldet nicht eingeholt haben, wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Eine unabhängig von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt uns, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestand. Unser Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem wir von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt haben Kein Versicherungsschutz Tritt nach der Gefahrerhöhung ein Versicherungsfall ein, haben Sie keinen Versicherungsschutz, wenn a) Sie Pflichten aus Ziffer 18.1 Abs. 1 verletzt haben, es sei denn, es trifft Sie hieran kein Verschulden b) die Ihnen obliegende Anzeige nach Ziffer 18.1 Abs. 2 u. 3 nicht unverzüglich gemacht haben und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen, es sei denn, dass uns zu diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war. Sie haben in diesen Fällen gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls unsere Kündigungsfrist abgelaufen ist und wir nicht gekündigt haben oder die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang unserer Leistung gehabt hat Beitragsänderung Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nach den für unseren Geschäftsbetrieb geltenden Grundsätzen nur für einen höheren Beitrag übernommen, haben wir an Stelle des Kündigungsrechts Anspruch auf diesen Beitrag vom Zeitpunkt des Eintritts der Gefahrerhöhung an. Im Fall der Beitragserhöhung können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang unserer Mitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde Mitversicherte Gefahrerhöhung Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, a) wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll, oder c) wenn die Gefahrerhöhung in unserem Interesse lag oder durch ein Ereignis veranlasst wurde, für das wir eintrittspflichtig sind, oder sie einem Gebot der Menschlichkeit entsprach. 19. Welche Sicherheitsvorschriften haben Sie zu beachten? 19.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, haben Sie a) alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten; 6

7 b) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile, die versichert sind, zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren oder entleert zu halten; c) die versicherten Sachen, insbesondere Wasser führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen; d) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren oder entleert zu halten Wird eine dieser Sicherheitsvorschriften verletzt, haben Sie keinen Versicherungsschutz, wenn wir von unserem Recht Gebrauch machen, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung der Sicherheitsvorschrift fristlos zu kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht und der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Sicherheitsvorschrift weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde. Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz dann nicht, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der uns obliegenden Leistung gehabt hat Ist mit der Verletzung einer der Verpflichtungen eine Gefahrerhöhung verbunden, so findet auch Ziffer 18 Anwendung. 20. Welche Obliegenheiten müssen Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls einhalten? 20.1 Bei Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie a) uns unverzüglich über den Versicherungsfall informieren; b) Schäden soweit möglich abwenden oder durch Sofort- und Rettungsmaßnahmen mindern. Soweit es die Umstände zulassen, sind dabei von uns Weisungen einzuholen und zu beachten; c) uns soweit möglich jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu auf Verlangen schriftlich oder per zu erteilen und die geforderten Belege, auf Verlangen insbesondere einen beglaubigten Grundbuchauszug, beizubringen; d) der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis abhanden gekommener Sachen einreichen; e) uns ein Verzeichnis über die abhanden gekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen vorlegen; f) die Schadenstelle möglichst so lange unverändert lassen, bis sie durch uns freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, sind zumindest die beschädigten Teile bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren Wird eine der in Ziffer 20 genannten Obliegenheiten verletzt, sind wir von der Leistungspflicht frei, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat. Bezweckt die verletzte Obliegenheit die Abwendung oder Minderung des Schadens, bleiben wir bei grob fahrlässiger Verletzung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre. Bei vorsätzlicher Verletzung bleiben wir insoweit nur verpflichtet, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft. Sind abhanden gekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht unverzüglich angezeigt worden, so können wir nur für diese Sachen von der Leistungspflicht frei sein Ferner sind Sie soweit möglich und zumutbar verpflichtet, uns Auskünfte zu möglichen Ansprüchen gegenüber schadenverursachenden Dritten zu erteilen. 21. Wann kann unsere Entschädigungspflicht entfallen? Versucht der Versicherungsnehmer, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Dies gilt auch, wenn die arglistige Täuschung sich auf einen anderen zwischen den Parteien über dieselbe Gefahr abgeschlossenen Versicherungsvertrag bezieht. Ist eine Täuschung gemäß Absatz 1 durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 als bewiesen. 22. Was passiert mit dem Versicherungsschutz bei Veräußerung des versicherten Gebäudes? Wird das im Vertrag bezeichnete Gebäude von Ihnen veräußert, so tritt an Ihre Stelle der Erwerber gemäß 69 Versicherungs-Vertrags- Gesetz (VVG) mit allen Rechten und Pflichten in die Wohngebäudeversicherung ein. Der Erwerber und wir haben gemäß 70 VVG auf Grund der Veräußerung ein außerordentliches Kündigungsrecht. Danach kann der Erwerber mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Wenn wir von unserem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen, endet das Versicherungsverhältnis nach Ablauf einer Frist von einem Monat. Für den Beitrag der laufenden Versicherungsperiode haften gemäß 69 Abs. 2 VVG Sie und der Erwerber als Gesamtschuldner. Die Veräußerung des Gebäudes ist uns unverzüglich anzuzeigen ( 71 VVG). Bei Verletzung der Anzeigepflicht können wir von unserer Leistungspflicht befreit sein. 23. Welche Bestimmungen gelten bei Doppel, Über und Mehrfachversicherung? 23.1 Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn ein Interesse (Sachen oder Kosten) gegen dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist und entweder die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die auf Grund jedes einzelnen Vertrags ohne Bestehen der anderen Versicherungen zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt Wenn die Doppelversicherung zu Stande gekommen ist, ohne dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen oder die Anpassung des vorliegenden Vertrags mit uns vereinbaren Das Recht zur Aufhebung erlischt, wenn Sie davon nicht unverzüglich Gebrauch machen, nachdem Sie von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt haben. Die Aufhebung wird mit Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie verlangt wird Hat ein Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Wir haben, sofern wir nicht bei Vertragsabschluss die Nichtigkeit kannten, Anspruch auf den Beitrag bis zum Schluss der Versicherungsperiode, in der wir diese Kenntnis erlangen Ist die Versicherungssumme höher als der Versicherungswert (Überversicherung), können Sie und wir verlangen, dass die Versicherungssumme dem Versicherungswert unverzüglich angepasst und der Beitrag entsprechend herabgesetzt wird. Ziffer 23.4 gilt für die Überversicherung entsprechend Erlangen Sie oder mitversicherte Personen aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus vorliegendem Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag im vorliegenden Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. 24. Was gilt für andere an der Versicherung beteiligte Personen und welche Bestimmungen gelten für die Versicherung einer Wohnungseigentümergemeinschaft? 24.1 Schließen Sie die Versicherung im eigenen Namen für einen anderen ab, so können nur Sie und nicht der Versicherte die Rechte aus diesem Vertrag ausüben. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen. Das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten werden Ihrem Verhalten und Ihrer Kenntnis gleichgestellt. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung durch Sie nicht angebracht war. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und uns nicht darüber informiert haben. Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentanten im Rahmen von Ziffern 6, 17, 18, 19, 20, 21, 24.1 und 24.2 zurechnen lassen Sind wir bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer leistungsfrei (siehe Ziffern 6, 17, 18, 19, 20, 21 und 24.1), so können wir uns hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums und wegen deren Miteigentumsanteilen ( 1 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes) nicht berufen. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass wir sie auch hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Wohnungseigentümers, der den Entschädigungsanspruch verwirkt hat, entschädigen, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwendungen zu erstatten. Haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der Feuerversicherung dem Realgläubiger trotz Leistungsfreiheit wegen des Verhaltens eines Wohnungseigentümers, so sind wir zur Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung (gemäß Ziffer 24.2 Abs. 1 Satz 2) nicht verpflichtet. Wir sind verpflichtet, auf eine kraft Gesetzes auf uns übergegangene Gesamthypothek/Gesamtgrundschuld zu verzichten und dabei mitzuwirken, dass der Verzicht auf Kosten der Wohnungseigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. 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