Stiftung Schweizer Sporthilfe Merkblatt zur Besteuerung von Berufssportlern

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1 Tax and Legal Services Stiftung Schweizer Sporthilfe Merkblatt zur Besteuerung von Berufssportlern September 2014

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen Geltungsbereich Einkünfte der Sportler Selbständige Erwerbstätigkeit 1 2. Einkommensteuern Grundsatz der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz Beschränkung des schweizerischen Besteuerungsrechts bei sportlichen Auftritten / Wettkämpfen im Ausland Grundentschädigungen von Clubs und Vereinen sowie von Privatpersonen Start- und Teilnahmegelder bei Veranstaltungen aller Art Prämien und andere Preisgelder Einkünfte von Donatoren und Gönnern Einkünfte von Sponsoren Übrige Einkünfte in Verbindung mit der sportlichen Tätigkeit Entschädigungen der Stiftung Schweizer Sporthilfe Naturaleinkünfte Art der Besteuerung Besteuerung im Ausland Besteuerung in der Schweiz 4 3. Sozialversicherungen AHV/IV/EO (1. Säule) Schweizer Beitragspflicht Internationales Verhältnis Verhältnis zur EU Berufliche Vorsorge (2. Säule) Säule 3a 7 4. Mehrwertsteuer Grundsätzliches Steuerpflicht Ort der Besteuerung Grundentschädigungen von Clubs und Vereinen oder Privatpersonen Start- und Teilnahmegelder bei Veranstaltungen aller Art Prämien und andere Preisgelder Einkünfte von Donatoren und Gönnern Einkünfte von Sponsoren Übrige Einkünfte in Verbindung mit der sportlichen Tätigkeit Entschädigungen der Schweizer Sporthilfe Naturaleinkünfte 11

3 1. Vorbemerkungen 1. Vorbemerkungen 1.1. Geltungsbereich Die nachfolgenden Ausführungen zur steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und mehrwertsteuerlichen Behandlung von Einkünften richten sich an Spitzen- und Leistungssportler 1 mit zivil- und steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz. Die Aussagen sind allgemeiner Natur und gehen davon aus, dass die Einkünfte direkt an den jeweiligen Sportler fliessen. Entsprechend ist bei komplexen Konstellationen eine abweichende steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und/oder mehrwertsteuerliche Behandlung nicht ausgeschlossen. Bei Wohnsitz eines Sportlers im Ausland kommen zudem die jeweiligen Bestimmungen des Wohnsitzlands zum Tragen, welche je nach Land im Detail analysiert werden müssen Einkünfte der Sportler Sportler erhalten im Zusammenhang mit ihrer sportlichen Tätigkeit unterschiedliche Einkünfte, welche wie folgt zusammengefasst werden können: Grundentschädigungen von Clubs und Vereinen oder Privatpersonen Start- und Teilnahmegelder bei Veranstaltungen aller Art (Meetings, Rennen, Schaulaufen etc.) Prämien und andere Preisgelder Einkünfte von Donatoren und Gönnern Einkünfte von Sponsoren Übrige Einkünfte in Verbindung mit der sportlichen Tätigkeit Entschädigungen der Stiftung Schweizer Sporthilfe (vgl. Ziffer hiernach) Naturaleinkünfte (z.b. unentgeltliche Überlassung von Wohnungen oder Fahrzeugen etc.) 1.3. Selbständige Erwerbstätigkeit Die Einzelsportler gelten in der Regel als selbständig erwerbstätig, da sie rechtlich und wirtschaftlich nicht von einem Arbeitgeber abhängig sind, auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Auch wer im Hauptberuf einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und sein sportliches Engagement im Nebenberuf ausübt, unterliegt für die daraus erzielten Einkünfte der Einkommenssteuer. Die selbständige Erwerbstätigkeit unterscheidet sich in erster Linie durch die Absicht der Gewinnerzielung von einer blossen Hobbytätigkeit. Insbesondere wenn mittelfristig keine Aussicht auf Gewinnerzielung besteht, wird die selbständige Erwerbstätigkeit von Sportlern von den Steuerbehörden nicht immer als solche anerkannt. Vor diesem Hintergrund richten sich die Ausführungen in diesem Merkblatt ausschliesslich an selbständig erwerbstätige Einzelsportler. 1 Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im vorliegenden Merkblatt der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer miteingeschlossen. PwC 1

4 2. Einkommensteuern 2. Einkommensteuern 2.1. Grundsatz der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz Aufgrund ihres Wohnsitzes sind Sportler in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. Sie haben deshalb im Grundsatz alle ihre Einkünfte, d.h. das weltweite Einkommen in der Schweiz zu versteuern Beschränkung des schweizerischen Besteuerungsrechts bei sportlichen Auftritten / Wettkämpfen im Ausland Die Einkünfte der Sportler basieren teilweise auch auf der Teilnahme an Wettkämpfen im Ausland. Mit vielen, insbesondere europäischen Ländern unterhält die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen, wonach Einkünfte der Sportler aus im Partnerstaat ausgeübter Tätigkeit als Sportler von schweizerischen Steuern befreit sind (sog. Besteuerung am Ort der sportlichen Tätigkeit). Diese Regel greift allerdings nur für Einkünfte, welche in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem sportlichen Auftritt vor Publikum im Ausland stehen und sich damit auf eine bestimmte Auslandsveranstaltung beziehen (öffentliche Auftritte oder Darbietungen). Aufgrund der Beschränkung des schweizerischen Besteuerungsrechts bei Sportlern wird nachfolgend unter Bezugnahme auf die einzelnen Einkommensquellen unterschieden, ob diese am Schweizer Wohnsitz des Sportlers oder am ausländischen Tätigkeitsort der Besteuerung unterliegen Grundentschädigungen von Clubs und Vereinen sowie von Privatpersonen Grundentschädigungen werden den Sportlern i.d.r. unabhängig davon bezahlt, ob und an welchen Wettkämpfen sie teilnehmen und stehen mithin mit sportlichen Auftritten (im Ausland) nur in einem mittelbaren Zusammenhang. Demnach unterliegen diese Einkünfte vollumfänglich der Besteuerung in der Schweiz Start- und Teilnahmegelder bei Veranstaltungen aller Art Start- und Teilnahmegelder (bzw. Auftrittsvergütungen und Gagen) stehen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem sportlichen Auftritt. Daher unterliegen solche Entgelte der Besteuerung im Land der Sportveranstaltung. Je nach Ort der Sportveranstaltung unterliegen diese Einkünfte also der Besteuerung in der Schweiz (bei Sportveranstaltung in der Schweiz) oder aber der Besteuerung im Ausland (bei Sportveranstaltung im Ausland), womit sie in der Schweiz von der Besteuerung befreit sind Prämien und andere Preisgelder Prämien und andere Preisgelder stehen in einem direkten, unmittelbaren Zusammenhang mit dem sportlichen Auftritt. Daher unterliegen solche Entgelte der Besteuerung im Land der Sportveranstaltung. Je nach Ort der Sportveranstaltung unterliegen diese Einkünfte also der Besteuerung in der Schweiz (bei Sportveranstaltung in der Schweiz) oder aber der Besteuerung im Ausland (bei Sportveranstaltung im Ausland), womit sie in der Schweiz von der Besteuerung befreit sind. PwC 2

5 2. Einkommensteuern Einkünfte von Donatoren und Gönnern Donatoren und Gönner unterstützen Sportler ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Mit anderen Worten vereinnahmen Sportler Einkünfte von Donatoren und Gönnern unabhängig davon, ob und an welchen Sportanlässen sie teilnehmen. Demnach stehen diese Einkünfte nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem sportlichen Auftritt (im Ausland) und unterliegen mithin vollumfänglich der Besteuerung in der Schweiz Einkünfte von Sponsoren Sponsoringverträge enthalten oftmals Verpflichtungen, wonach Sportler bei Anlässen bestimmte Produkte und Bekleidungsstücke zu verwenden oder Aufschriften zu tragen haben. Solche Verpflichtungen ergeben sich nicht nur bei Wettkämpfen, sondern auch bei Trainingseinsätzen und Werbeveranstaltungen. Sponsoringvereinbarungen räumen dem Sponsor in der Regel aber auch Rechte ein, mit dem Sportler Werbeveranstaltungen durchzuführen oder Rechte an seiner Person (z.b. Name und Bild) zu verwenden. Entgelte für solche Leistungspakete unterliegen im Grundsatz vollumfänglich der Besteuerung in der Schweiz, da sie sich nicht direkt und unmittelbar bestimmten Sportanlässen im Ausland zuordnen lassen. Nur wenn der Sponsor für die Bestreitung von konkreten Sportanlässen im Ausland gesondert Vergütungen entrichtet, stehen entsprechende Einkünfte der Sportler in einem direkten unmittelbaren Zusammenhang mit einem sportlichen Auftritt im Ausland. In diesem Fall unterliegen die Einkünfte je nach Ort der Sportveranstaltung der Besteuerung in der Schweiz (bei Sportveranstaltung in der Schweiz) oder aber der Besteuerung im Ausland (bei Sportveranstaltung im Ausland), womit sie in der Schweiz von der Besteuerung befreit sind Übrige Einkünfte in Verbindung mit der sportlichen Tätigkeit Andere hiervor nicht aufgeführte Einkünfte unterliegen im Grundsatz vollumfänglich der Besteuerung in der Schweiz, soweit sie sich nicht direkt und unmittelbar bestimmten Sportanlässen im Ausland zuordnen lassen. Nur dann, wenn spezielle Vergütungen in direktem unmittelbaren Zusammenhang mit einem sportlichen Auftritt im Ausland stehen, unterliegen sie der Besteuerung im Land der Sportveranstaltung Entschädigungen der Stiftung Schweizer Sporthilfe Leistungen der Schweizer Sporthilfe werden den Sportlern als allgemeine Unterstützung für ihre sportliche Tätigkeit ausgerichtet und liegen somit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem sportlichen Auftritt im Ausland. Daher unterliegen solche Einkünfte der Schweizer Steuerhoheit. Soweit Sportler Gegenleistungen erbringen (z.b. Verpflichtung zur unentgeltlichen Teilnahme an Veranstaltungen bzw. Gewährung von Rechten an Bildmaterial) habe sie die Leistungen in der Schweiz als Einkommen zu versteuern (z.b. Förder- und Sonderbeiträge der Stiftung Schweizer Sporthilfe) Naturaleinkünfte Als Einkommen gelten neben Geldeinkünften auch Naturalbezüge aller Art (insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie unentgeltliche bzw. verbilligte Beförderungsleistungen). In der Regel stehen Naturaleinkünfte nicht mit bestimmten sportlichen Auftritten in direktem Zusammenhang und unterliegen mithin der Besteuerung in der Schweiz. Für Schweizer Steuerzwecke ist bei Naturaleinkünften grundsätzlich der Marktwert massgebend, d.h. derjenige Betrag unterliegt der Besteuerung, der normalerweise für ein Objekt oder eine Dienstleistung auf dem freien Markt zu bezahlen ist. So erhalten beispielsweise Sportler unter bestimmten Bedingungen von der Stiftung Schweizer Sporthilfe neben einem in Geld ausgerichteten Förderbeitrag ein Generalabonnement (GA) zur Verfügung gestellt. Dafür haben sie einen Vorzugspreis von CHF zu bezahlen, welcher vom Förderbeitrag in Abzug gebracht wird. Das PwC 3

6 2. Einkommensteuern vergünstigte Generalabonnement stellt eine Naturalleistung dar, welche zusammen mit dem Förderbeitrag sowie allfälligen übrigen Einkünften zum steuerbaren Einkommen gehört und der Einkommenssteuer unterliegt. Demnach haben begünstigte Sportler neben dem Förderbeitrag, der mit dem Bruttobetrag zu versteuern ist (d.h. Förderbeitrag vor Abzug der CHF 1 000), den Marktwert des Generalabonnements (z.b. CHF für ein GA 2. Klasse) als Einkommen zu deklarieren. Demgegenüber können sie den Vorzugspreis von CHF für Fahrkosten als Berufsauslagen vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen Art der Besteuerung Besteuerung im Ausland Liegt der Ort der Besteuerung im Ausland, richten sich die Besteuerungsmodalitäten nach der jeweiligen nationalen Gesetzgebung im Land der sportlichen Tätigkeit bzw. des Auftritts. Da die Sportler im jeweiligen Land keinen steuerrechtlichen Wohnsitz haben, kommt in der Regel das sogenannte Quellensteuerverfahren zur Anwendung. Demnach ist zwar der Sportler im jeweiligen Land steuerpflichtig, an dessen Stelle ist jedoch in der Regel der Schuldner der steuerbaren Leistung für die Steuererhebung verantwortlich. Diesfalls hat derjenige, welcher das Entgelt entrichtet (namentlich der Sportveranstalter) die ausländische Steuer direkt von den Einkünften des Sportlers abzuziehen und an den zuständigen Fiskus zu entrichten. Dabei wird die Steuer meist auf den Bruttoeinkünften berechnet. Es ist daher möglich, dass auch sämtliche Zulagen und Nebenbezüge (Spesen, Vergütungen für Reisekosten und andere Auslagen) als steuerbar gelten. Einige Länder kennen diesbezüglich spezielle Bestimmungen, auf die hier jedoch nicht weiter eingegangen werden soll Besteuerung in der Schweiz Aufgrund ihres Wohnsitzes haben Sportler in der Schweiz jährlich eine Steuererklärung auszufüllen. Dabei müssen sie als selbständig Erwerbstätige nachfolgende Erfordernisse erfüllen. Selbständig erwerbende Sportler müssen ihrer Schweizer Steuererklärung eine Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) oder eine Aufstellung über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie grundsätzlich eine Aufstellung über Aktiven und Passiven beilegen. Sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit sind dabei während zehn Jahren aufzubewahren. Für die Deklaration gegenüber den zuständigen Schweizer Steuerbehörden kann alternativ auch der Fragebogen für Sportler/Sportlerinnen (Formular 11S) der Eidgenössischen Steuerverwaltung verwendet werden, welcher vollständig ausgefüllt und unterzeichnet der Steuererklärung beizulegen ist. Als Einnahmen sind sämtliche Bruttoeinkünfte des Sportlers zu erfassen. Dafür können sämtliche Aufwendungen als Ausgaben abgezogen werden, welche mit der sportlichen Tätigkeit zusammenhängen (z.b. Reise zu Wettkampf, Reparatur Sportmaterial etc.). Dabei können insbesondere folgende Kosten abgezogen werden (nicht abschliessend): Beiträge an die Sozialversicherungen (1., 2. und 3. Säule) Selbst bezahlte Kosten für Hotelübernachtungen, Mahlzeiten, etc. Selbst bezahlte Reisekosten zu Wettkämpfen und Trainings Mit dem Sport zusammenhängende Kosten für Telefon, Internet, etc. Bezahlte Einkommenssteuern sind jedoch nicht abziehbar Das nach diesen Grundsätzen ermittelte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist in der Steuererklärung zu deklarieren und für die Bestimmung des Einkommenssteuersatzes massgebend. PwC 4

7 2. Einkommensteuern Soweit ein Teil der Einkünfte gemäss obigen Feststellungen im Ausland der Besteuerung zugewiesen ist, muss eine internationale Steuerausscheidung vorgenommen werden, um eine doppelte Besteuerung des Einkommens durch zwei Staaten zu vermieden. Dabei befreit die Schweiz die dem Ausland zur Besteuerung zugewiesenen Einkünfte von der Schweizer Einkommenssteuer und berücksichtigt diese nur für die Ermittlung des Steuersatzes (sog. Befreiung unter Progressionsvorbehalt). PwC 5

8 3. Sozialversicherungen 3. Sozialversicherungen 3.1. AHV/IV/EO (1. Säule) Schweizer Beitragspflicht Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind grundsätzlich dem Schweizer Sozialversicherungsrecht unterstellt. Die AHV-Beitragspflicht von selbständig erwerbstätigen Sportlern beginnt ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Sportler basierend auf dem massgebenden (weltweiten) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Beiträge an die AHV/IV/EO entrichten. Ab einem jährlichen Nettoeinkommen von CHF beträgt der AHV/IV/EO Beitragssatz 9.7%. Für Nettoeinkommen unter diesem Betrag besteht eine sinkende Beitragsskala. Die bezahlten Beiträge selbst können steuerlich in Abzug gebracht werden. Zu erwähnen ist, dass selbständig Erwerbstätige nicht ALV-versichert sind Internationales Verhältnis Im Sozialversicherungsrecht wird dem internationalen Verhältnis grundsätzlich wie folgt Rechnung getragen: Als Grundsatz gilt, dass Sportler mit Wohnsitz in der Schweiz dem Schweizer Sozialversicherungsrecht unterstellt sind. Bei Tätigkeiten im Ausland ist zu unterscheiden, ob zwischen dem betreffenden Staat und der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen besteht oder nicht. Besteht ein Abkommen, wird die doppelte Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen durch das Abkommen vermieden. Die Einzelheiten sind dem jeweiligen Abkommen zu entnehmen. Besteht kein Sozialversicherungsabkommen, ist eine doppelte Erhebung der Sozialversicherung möglich, sofern das Land der Tätigkeit für diese Tätigkeit eine Sozialversicherungspflicht statuiert (welche dann neben der Schweizer Beitragspflicht besteht). Es ist in diesem Zusammenhang jedoch anzufügen, dass nicht alle Staaten ein obligatorisches Sozialversicherungssystem analog demjenigen der Schweiz kennen Verhältnis zur EU Zwischen der Schweiz und der EU bestehen bilaterale Abkommen. Diese regeln unter anderem auch die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit. Die seit dem 1. April 2012 geltenden Bestimmungen sehen vor, dass Schweizer selbständig Erwerbende, welche gleichzeitig in mehreren EU-Staaten selbständig erwerbstätig sind, nur in einem Staat der Sozialversicherung unterstellt sind. Um dem Schweizer Sozialversicherungsrecht unterstellt zu sein, müssen selbständig Erwerbende mindestens 25% der Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben. Anderenfalls werden sie den Rechtsvorschriften desjenigen Staates unterstellt, in dem sich der Mittelpunkt der selbständigen Erwerbstätigkeit befindet Berufliche Vorsorge (2. Säule) Das BVG gilt primär als berufliches Vorsorgewerk für unselbständig Erwerbstätige. Selbständig Erwerbstätige können sich jedoch freiwillig unterstellen. Sie können sich bei der Vorsorgeeinrichtung des Berufsverbands versichern lassen oder sofern vorhanden bei der Vorsorgeeinrichtung des eigenen Personals mitversichern. Schliesslich kann sich der selbständig erwerbstätige Sportler auch der Auffangeinrichtung des Bundes anschliessen. Die bezahlten Beiträge können steuerlich in Abzug gebracht werden. Aus Sicht der selbständigen Erwerbstätigkeit gilt es zu berücksichtigen, dass 50% der Beiträge als geschäftsmässig begründete Unkosten in Abzug ge- PwC 6

9 3. Sozialversicherungen bracht werden können und den massgebenden Lohn für die AHV entsprechend reduzieren. Die restlichen bezahlten Beiträge sind als Arbeitnehmerbeiträge zu betrachten und sind ebenfalls abzugsfähig, reduzieren jedoch den massgebenden Lohn nicht Säule 3a Den selbständig Erwerbstätigen steht für die Altersvorsorge auch die Säule 3a offen. Sofern sie nicht einer Pensionskasse angeschlossen sind, können sie den grossen Beitrag von 20% des Nettoerwerbseinkommens, jedoch maximal CHF pro Jahr (gilt für 2014) einzahlen. Diese Beiträge sind steuerlich abzugsfähig. Sofern die selbständig Erwerbstätigen bereits eine Pensionskasse angeschlossen sind, können sie ebenfalls in die Säule 3a einbezahlen, jedoch nur den kleinen Beitrag von maximal CHF pro Jahr (gilt für 2014). Diese Beiträge sind ebenfalls steuerlich abzugsfähig. PwC 7

10 4. Mehrwertsteuer 4. Mehrwertsteuer 4.1. Grundsätzliches Im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit als Leistungs- bzw. Spitzensportler unterliegen aus mehrwertsteuerlicher Sicht folgende Einkommenselemente der Besteuerung: Einnahmen für die Teilnahme an Wettkämpfen in der Schweiz Einnahmen für Werbung/Sponsoring von inländischen Sponsoren (Ausnahmen möglich, sofern von oder an gemeinnützige Organisationen; Naturaleinkünfte können ebenfalls steuerpflichtig sein) von Sponsoren in der Schweiz direkt bezahlte Spesen (Ausnahmen möglich) Nicht der MWST unterliegen hingegen grundsätzlich folgende Einnahmen: Einnahmen für die Teilnahme an Wettkämpfen im Ausland Werbeleistungen an/sponsoringgelder von ausländischen Sponsoren von Sponsoren im Ausland direkt bezahlte Spesen die unselbständige Erwerbstätigkeit gemäss Lohnausweis Spenden von Privatpersonen Beiträge von Vereinen und Verbänden, sofern keine direkte Gegenleistung vorliegt 4.2. Steuerpflicht Betragen die steuerpflichtigen Einnahmen in der Schweiz CHF oder mehr pro Jahr, so wird der betroffene Sportler ab dem darauffolgenden Kalenderjahr für die Mehrwertsteuer steuerpflichtig (unterjährige Einnahmen sind auf 12 Monate umzurechnen). Ist dies der Fall, muss sich der Sportler unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anmelden. Zum massgeblichen Umsatz für die Abklärung der Steuerpflicht zählen die Einnahmen aus steuerbaren Leistungen sowie die Einnahmen aus befreiten Leistungen (z.b. Ausfuhren). Entgelte für von der Steuer ausgenommene Leistungen, Entgelte für Leistungen im Ausland, Nichtentgelte (z.b. Subventionen, Spenden, etc.) sowie Einnahmen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind für die Ermittlung der Steuerpflicht bei der Umsatzlimite nicht zu berücksichtigen. Steuerbar sind Leistungen, die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbracht werden, soweit das Mehrwertsteuergesetz keine Ausnahme vorsieht. Befindet sich der Ort der Dienstleistung im Inland, so sind grundsätzlich Einnahmen aus Werbeleistungen (bei inländischen Empfängern) und sportliche Leistungen (sofern diese im Inland erbracht wird) steuerbar. Grundsätzlich ist die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode abzurechen. Unter gewissen Voraussetzungen kann aber auch nach der sogenannten Saldosteuersatzmethode abgerechnet werden. Dabei handelt es sich um eine vereinfachte Abrechnungsmethode, nach welcher die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte (inkl. 8% MWST) mit dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bewilligten Steuersatz ermittelt wird. Der Saldosteuersatz für Berufssportler beträgt aktuell 6.1%. Eine Ermittlung der Vorsteuern hingegen entfällt. Die Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Abrechnung nach effektiver oder nach Saldosteuersatzmethode vorteilhafter ist, ist für den Einzelfall vorzunehmen. PwC 8

11 4. Mehrwertsteuer 4.3. Ort der Besteuerung Als Ort der Dienstleistung gilt unter anderem auf dem Gebiet des Sports, der Unterhaltung und ähnlichen Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen, jener Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden. Wird die Tätigkeit im Ausland ausgeübt, so befindet sich der Ort der Dienstleistung im Ausland und fällt damit nicht in den Anwendungsbereich der Schweizer Mehrwertsteuer. Entschädigungen, die für diese Tätigkeiten im Ausland erzielt werden, unterliegen somit nicht der Schweizer Mehrwertsteuer (sie können allerdings u.u. eine MWST- Steuerpflicht im Ausland auslösen). Besteht eine Steuerpflicht aufgrund inländischer Umsätze, so sind die ausländischen Umsätze jedoch als solche in der Mehrwertsteuerabrechnung zu deklarieren (aber nicht mit MWST abzurechnen). Liegt nach der oben ausgeführten Bestimmung der Ort der Dienstleistung im Inland, d.h. übt der Sportler die Tätigkeit in der Schweiz aus, so hat er seine Dienstleistung mit 8% Mehrwertsteuer zu versteuern, soweit das Mehrwertsteuergesetz diesbezüglich keine Ausnahme vorsieht Grundentschädigungen von Clubs und Vereinen oder Privatpersonen Bei Grundentschädigungen von Clubs und Vereinen oder Privatpersonen an Sportler ist im Einzelfall abzuklären, ob es sich dabei um ein Entgelt für eine vom Sportler erbrachte Dienstleistung oder um eine Spende des Clubs, Vereins oder der Privatperson handelt Start- und Teilnahmegelder bei Veranstaltungen aller Art Erhält der Sportler für den Start oder die Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung vom Veranstalter ein Entgelt, dann hat der Sportler seine sportliche Dienstleistung zum Normalsatz von 8% zu versteuern, wenn die sportliche Tätigkeit im Inland erbracht wird. Sportliche Dienstleistungen an Veranstaltungen im Ausland unterliegen hingegen nicht der Schweizer Mehrwertsteuer. Ob durch die vereinnahmten Entschädigungen im Ausland eine Steuerpflicht im Ausland ausgelöst wird, ist im Einzelfall zu prüfen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Startgelder und gebühren für die Teilnahme an einer Sportveranstaltung, die vom Sportler an den Veranstalter bezahlt werden, von der Steuer ausgenommen und entsprechend vom Veranstalter nicht zu versteuern sind Prämien und andere Preisgelder Prämien und andere Preisgelder, die Sportler für ihre sportlichen Tätigkeiten erhalten, sind ebenfalls mit Mehrwertsteuer zum Normalsatz von 8% abzurechnen, sofern die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit im Ausland ausgeübt, unterliegen Prämien und andere Preisgelder nicht der Schweizer MWST, können aber allenfalls zu einer Steuerpflicht im betreffenden Land, wo die Tätigkeit ausgeübt wird, führen. Davon abzugrenzen sind Sportpreise im Sinne von Auszeichnungen für die Verdienste eines Sportlers (z.b. Wahl zum Sportler des Jahres anlässlich eines Galaabends). Solche Sportpreise gelten als Nichtentgelt, da sie nicht für eine konkrete Gegenleistung an den Sportler ausgerichtet werden und unterliegen damit nicht der Steuer Einkünfte von Donatoren und Gönnern Spenden gelten nicht als Entgelte, da ihnen keine Leistung gegenüber steht. Als Spenden gelten Zuwendungen, die freiwillig und nicht für den Erhalt einer Gegenleistung ausgerichtet werden. PwC 9

12 4. Mehrwertsteuer Sofern für die Einkünfte von Donatoren und Gönnern keine konkrete Gegenleistung (z.b. Werbeleistung, sportliche Dienstleistungen oder sonstige Leistungen) erbracht wird, sind diese als Spenden zu qualifizieren und unterliegen damit nicht der Mehrwertsteuer. Wird der Spender in neutraler Form ein- oder mehrmalig in einer Publikation (wie Jahresberichte oder Zeitschriften) erwähnt (selbst unter Nennung der Firma oder Verwendung dessen Logos), so gilt das noch nicht als Gegenleistung (reine Verdankung einer Spende). Werbeträger (z.b. T-Shirts, Trainingsanzüge, etc.) gelten hingegen nicht als Publikation in diesem Sinne. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff verwiesen. Zuwendungen, für welche der Sportler keine konkrete Gegenleistung erbringt und die von Gemeinwesen (Bund, Kantonen, Gemeinden) ausgerichtet werden, gelten nicht als Spenden, sondern als Subventionen. Subventionen unterliegen ebenfalls nicht der Mehrwertsteuer (sie lösen entsprechend auch keine Steuerpflicht aus), führen beim steuerpflichtigen Sportler allerdings zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs Einkünfte von Sponsoren Von den Spenden, welche ohne Gegenleistung ausgerichtet werden, sind die Sponsoringeinnahmen zu unterscheiden. Eine Zuwendung qualifiziert als Sponsoringeinnahme, wenn der Sportler als Gegenleistung für den Beitrag eine Werbeleistung zu Gunsten des Sponsors erbringt. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Leistung des Sponsors in Geld, Naturalien oder in einer anderen Form erbracht wird. Die neutrale, einmalige oder mehrmalige Nennung des Sponsors in einer Publikation nach Wahl des Beitragsempfängers gilt nicht als Werbeleistung, selbst wenn dabei der Name des Sponsors bzw. der Firma und/oder dessen Logo verwendet werden (reine Verdankung der Spende). Sobald allerdings auf die Produkte hingewiesen wird oder zusätzliche Bemerkungen zur Geschäftstätigkeit des Zuwenders erfolgen, liegt eine Werbeleistung (Sponsoring) vor. Werbung auf der Ausrüstung des Sportlers gilt immer als Sponsoringleistung (Werbeleistung). Der Sportler hat die von ihm erbrachten Werbe- bzw. Sponsoringleistungen zum Normalsatz von 8% zu versteuern. Wird die Leistung allerdings gegenüber einer gemeinnützigen Organisation, wie beispielsweise der Stiftung Schweizer Sporthilfe, erbracht, so handelt es sich dabei um eine von der Steuer ausgenommene Bekanntmachungsleistung. Vorsteuern, die im Zusammenhang mit von der Steuer ausgenommenen Bekanntmachungsleistungen stehen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Es besteht allerdings die Möglichkeit, diese Leistungen freiwillig zu versteuern (Option). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass zurzeit gewisse Bestrebungen bestehen, die Steuerausnahme für Bekanntmachungsleistungen einzuschränken. Als Ort der Leistung gilt im Falle von Werbe- bzw. Sponsoringleistungen der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Daraus folgt, dass der Sportler von ihm erbrachte Werbeleistungen gegenüber Sponsoren mit Sitz bzw. Wohnort im Ausland nicht mit Schweizer Mehrwertsteuer abzurechnen hat. Die Prüfung einer Steuerpflicht im betreffenden Land bleibt vorbehalten Übrige Einkünfte in Verbindung mit der sportlichen Tätigkeit Sämtliche Einkünfte, die in Verbindung mit der sportlichen Tätigkeit stehen, unterliegen grundsätzlich der Mehrwertsteuer, soweit die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird und das Mehrwertsteuergesetz keine explizite Ausnahme vorsieht Entschädigungen der Schweizer Sporthilfe Sofern ausbezahlte Entschädigungen mit einer Gegenleistung von Seiten des beitragempfangenden Sportlers verbunden sind, wie dies beispielsweise bei den Förder- oder Sonderbeiträgen der Stiftung Schweizer Sporthilfe der Fall ist, unterliegen die ausbezahlten Entschädigungen beim Sportler gegebenenfalls der Mehrwertsteuer PwC 10

13 4. Mehrwertsteuer (soweit keine Ausnahme im Gesetz vorgesehen ist bzw. soweit der Sportler nicht von der Steuerpflicht befreit ist, weil er die Umsatzgrenze nicht erreicht). Werden hingegen Entschädigungen ohne jegliche Gegenleistung des beitragempfangenden Sportlers ausgerichtet, qualifizieren diese als Spenden und unterliegen damit nicht der Steuer Naturaleinkünfte Geldwerte Vorteile, die nicht in Geldform ausgerichtet werden, gelten als Naturalleistungen. Sie unterliegen der Mehrwertsteuer, wenn sie im Austausch für eine sportliche Tätigkeit oder Werbeleistung, welche als im Inland erbracht gilt, ausgerichtet werden. Steht diesen Naturalleistungen keine konkrete Gegenleistung gegenüber, so handelt es sich dabei um Naturalspenden, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen hiervor verwiesen. Unter bestimmten Bedingungen erhalten Sportler von der Stiftung Schweizer Sporthilfe neben einem in Geld ausgerichteten Förderbeitrag ein Generalabonnement zur Verfügung gestellt. Dafür habe sie einen Vorzugspreis von CHF zu bezahlen, welcher vom Förderbeitrag in Abzug gebracht wird. Die auf dem Generalabonnement von der Stiftung Schweizer Sporthilfe abzurechnende Mehrwertsteuer kann vom steuerpflichtigen Sportler als Vorsteuer abgezogen werden (im Rahmen der Vorsteuerabzugsberechtigung), soweit die Steuer offen ausgewiesen worden ist. Stand: September 2014 PwC 11

14 Auf Ihrem Weg an die Weltspitze wünschen wir Ihnen viel Erfolg! Für eine kompetente Steuerberatung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Lukas Scheidegger Partner, Tax and Legal Services PricewaterhouseCoopers AG Bahnhofplatz 10 CH-3001 Bern Direktwahl: Mobile: Fax: Frédéric Zloczower Senior Manager, Tax and Legal Services PricewaterhouseCoopers AG Bahnhofplatz 10 CH-3001 Bern Direktwahl: Mobile: Fax: This publication has been prepared for general guidance on matters of interest only, and does not constitute professional advice. You should not act upon the information contained in this publication without obtaining specific professional advice. No representation or warranty (express or implied) is given as to the accuracy or completeness of the information contained in this publication, and, to the extent permitted by law, PricewaterhouseCoopers AG, its members, employees and agents do not accept or assume any liability, responsibility or duty of care for any consequences of you or anyone else acting, or refraining to act, in reliance on the information contained in this publication or for any decision based on it PwC. All rights reserved. In this document, PwC refers to PricewaterhouseCoopers AG which is a member firm of PricewaterhouseCoopers International Limited, each member firm of which is a separate legal entity.

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