Hinweise für Parteien, Wählervereinigungen zur Ortschaftsratswahl am 07. Juni 2009
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- Eva Fromm
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1 Stadt Zwickau Wahlamt Hinweise für Parteien, Wählervereinigungen zur Ortschaftsratswahl am 07. Juni Grundlagen des Wahlrechts Wer ist zur Ortschaftsratswahl wahlberechtigt? Wahlberechtigt sind die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Zwickau, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 16 SächsGemO) und am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in der Ortschaft wohnen. Wahlberechtigt sind ferner die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäische Union, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Monaten mit Hauptwohnsitz in der Ortschaft wohnen. Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Bürgerinnen und Bürger, - die infolge Richterspruches kein Wahlrecht besitzen - oder für die ein Betreuer zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt wurde. Wer ist Bürger der Stadt Zwickau? Bürger der Stadt Zwickau ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 3 Monaten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde wohnt ( 15 SächsGemO). Wer kann zum Ortschaftsrat gewählt werden? Wählbar zum Ortschaftsrat ( 66 (1) SächsGemO) sind die in der Ortschaft wohnenden Bürger der Stadt Zwickau bzw. die Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und wahlberechtigt, stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten ist sowie seit 3 Monaten in der Ortschaft wohnen. Wer ist nicht zum Ortschaftsrat wählbar? Wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, ist nach 31 Abs. 2 SächsGemO nicht zum Ortschaftsrat wählbar. 2. Wahlvorschläge ( 6 und 6a KomWG) Wer darf Wahlvorschläge einreichen? Einreicher von Wahlvorschlägen für die Ortschaftsratswahl können sein: - Parteien - mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen - nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen Jeder Partei und jede Wählervereinigung kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. 1
2 Wo und ab wann können Wahlvorschläge eingereicht werden? Wahlvorschläge können - postalisch bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses Stadt Zwickau Postfach Zwickau - persönlich bei dem Einwohner- und Standesamt Statistik und Wahlen Verwaltungszentrum Haus 2, Zimmer 120 Werdauer Str Zwickau schriftlich ab dem Tag nach der Öffentlichen Bekanntmachung der Wahl bis zum 45. Tag vor der Wahl, dem 23. April 2009, Uhr eingereicht werden. 3. Wann und wie dürfen Parteien und Wählervereinigungen ihre Bewerber aufstellen? ( 6 c und 36 KomWG) Als Bewerber einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung in geheimer Wahl gewählt worden ist. Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet. Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte geheim gewählten Vertreter. Die Wahl der Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung darf frühestens 12 Monate (nicht vor dem 30. Juni 2008), die Wahl der Vertreter für eine Vertreterversammlung darf 15 Monate (nicht vor dem 31. März 2008) vor Ablauf des Zeitraumes, innerhalb dessen die Kommunalwahl erfolgen muss, stattfinden. Über die Wahl der Bewerber ist eine Niederschrift anzufertigen (Anlage 17 zur KomWO). Als Bewerber einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt worden ist. Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählerverreinigung in der Ortschaft nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung in der Gemeinde. 2
3 4. Wer benötigt Unterstützungsunterschriften? Wo können diese geleistet werden? ( 6 b und 35 a, 17 KomWO) Jeder Wahlvorschlag muss in Ortschaften mit - bis zu 500 Einwohnern von 10 - bis zu 2000 Einwohnern von 20 - mehr als 2000 Einwohnern von 30 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages Wahlberechtigten der Ortschaft, die keine Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden. Keine Unterstützungsunterschriften benötigt der Wahlvorschlag einer Partei, die im Sächsischen Landtag vertreten ist oder während der vor dem Wahltag laufenden Wahlperiode im Stadtrat oder im Ortschaftsrat vertreten war. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat oder dem Ortschaftsrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist. Unterstützungsunterschriften können nach der Einreichung des Wahlvorschlags bis zum 23. April 2009, Uhr, während der allgemeinen Dienststunden beim Einwohner- und Standesamt Meldebehörde Verwaltungszentrum, Haus 3 Werdauer Str Zwickau geleistet werden. Das Unterstützungsverzeichnis wird in Form von Unterschriftsblättern nach Einreichung des Wahlvorschlages durch die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses angelegt. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses bis zum 16. April 2009 schriftlich zu beantragen. Dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Achtung: Jeder Wahlberechtigte darf nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Die Unterstützung mehrerer Vorschläge führt zur Streichung aller seiner Unterschriften. 5. Inhalt und Form des Wahlvorschlages ( 6a KomWG und 16 KomWO) In welcher Form muss ein Wahlvorschlag eingereicht werden? Jeder Wahlvorschlag muss schriftlich eingereicht werden. 3
4 Er darf in der Ortschaft höchstens eineinhalbmal so viel Bewerber enthalten, wie Ortschaftsräte zu wählen sind. In den Ortschaften der Stadt Zwickau sind das entsprechend der Hauptsatzung - Rottmannsdorf 4 Ortschaftsräte 6 Bewerber - Crossen 6 Ortschaftsräte 9 Bewerber - Cainsdorf 6 Ortschaftsräte 9 Bewerber - Mosel 6 Ortschaftsräte 9 Bewerber - Oberrothenbach 4 Ortschaftsräte 6 Bewerber - Schlunzig 4 Ortschaftsräte 6 Bewerber. Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als 3 Mitgliedern, genügt die Unterschrift von 3 Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von 3 wahlberechtigten Angehörigen zu unterzeichnen, die an einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder dieser Wählervereinigung teilgenommen haben. Der Wahlvorschlag muss enthalten: als Bezeichnung des Wahlvorschlages den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung, die Kurzbezeichnung, sofern eine verwendet wird oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgern auch deren Staatsangehörigkeit. Als Beruf ist der zur Zeit ausgeübte Hauptberuf oder der zuletzt ausgeübte Beruf anzugeben; die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig; das Wahlgebiet; die Benennung der Vertrauensperson und eines Stellvertreters mit Anschrift, -Adresse und Telefonnummer für Rücksprachen. Fehlt die Angabe der Vertrauensperson, so gelten die ersten beiden Unterzeichner des Wahlvorschlages als solche ( 6a KomWG). Hinweis: Nur die Vertrauenspersonen sind, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen. Vertrauenspersonen können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses abberufen und durch andere ersetzt werden. Was muss dem Wahlvorschlag (Anlage 15) beigefügt werden? ( 16 KomWO) Parteien / mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung - Anlage 16 Erklärung des Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat und dass er für die selbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist. Sie ist unwiderruflich. - Anlage 16 Wählbarkeitsbescheinigung 4
5 - Anlage 17 Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber, - Anlage 18 Versicherung an Eides statt, - gültige Satzung der mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung. nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung - Anlage 16 Zustimmungserklärung des Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat und dass er für die selbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist. Sie ist unwiderruflich. - Anlage 16 Wählbarkeitsbescheinigung - Anlage 17 Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber, - Anlage 18 Versicherung an Eides statt, - Anlage 19 Bescheinigung über das Wahlrecht für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages Die Bescheinigung der Wählbarkeit und die Bescheinigung des Wahlrechtes werden kostenlos von der Gemeinde erteilt. Alle erforderlichen Formulare sind ab sofort im Einwohner- und Standesamt im Bereich Statistik und Wahlen erhältlich. Können Wahlvorschläge zurückgenommen oder geändert werden? ( 19 KomWO) Ja, bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge am 23. April 2009, Uhr kann ein Wahlvorschlag durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen zurückgenommen oder geändert werden; die Erklärung kann nicht widerrufen werden. 6. Vorprüfung und Beseitigung von Mängeln der Wahlvorschläge ( 18 KomWO, 6d Abs. 2 KomWG) Die Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf jedem Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Einganges. Unverzüglich prüft sie, ob die eingereichten Wahlvorschläge vollständig und den Erfordernissen der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen, des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung entsprechen. Stellt sie bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt sie umgehend die Vertrauenspersonen und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an Wahlvorschlägen behoben werden, die den Inhalt des Wahlvorschlages nicht verändern. 7. Wann werden Wahlvorschläge zugelassen ( 7 KomWG) Der Wahlausschuss prüft die eingereichten Wahlvorschläge und beschließt über deren Zulassung oder Zurückweisung spätestens am 40. Tag (28. April 2009) vor dem Wahltag. Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, die verspätet eingereicht worden sind oder nicht den Vorschriften der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen, des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung entsprechen. 5
6 Achtung: Bewerber, die mit ihrer Zustimmung in mehrere Wahlvorschläge aufgenommen worden sind, sind in allen Wahlvorschlägen zu streichen. Bis spätestens am 20. Tag (18. Mai 2009) vor dem Wahltag sind die zugelassenen Wahlvorschläge von der Stadt Zwickau öffentlich bekannt zu machen. 8. Kann gegen die Entscheidung des Wahlausschusses Rechtsmittel eingelegt werden? ( 7 Abs. 2 KomWG, 29 Abs. 8 KomWO) Jeder Bewerber sowie jeder Unterzeichner des Wahlvorschlages kann gegen die Entscheidung des Wahlausschusses binnen 3 Tagen nach der Bekanntgabe Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich. 9. Ansprechpartner Stadt Zwickau Tel oder Einwohner- und Standesamt Fax oder wahlen@zwickau.de Checkliste für das Einreichen der Wahlvorschläge Nr. zu erbringende Unterlagen Parteien Wählervereinigungen 1 Wahlvorschlag (Anlage 15 KomWO) 2 Zustimmungserklärung (Anlage 16 KomWO) Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 16 KomWO) Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung des Bewerbers (Anlage 17 der KomWO) Versicherung an Eides statt zur Aufstellung des Bewerbers (Anlage 18 KomWO) 7 gültige Satzung X 8 Bescheinigung des Wahlrechtes (Anlage 19 KomWO) nicht mitgliedschaftlich mitgliedschaftlich organisiert organisiert X 6
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