ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung. Kurzreglement
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- Swen Salzmann
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1 ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung Kurzreglement
2 Ihre Personalvorsorge im Überblick Die folgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen Ihrer Personalvorsorge. Massgebend sind jedoch das aktuell gültige Reglement der ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung, in Kraft ab dem und der Vorsorgeplan Ihres Anschlusses und Ihrer Personalkategorie. Alle in diesem Überblick erwähnten männlichen Formen gelten sinngemäss für weibliche Personen. Wer ist versichert? Die Versicherung ist grundsätzlich für alle Mitarbeiter obligatorisch, sofern keine Invalidität vorliegt oder wenn der Invaliditätsgrad weniger als 70% beträgt: Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Bei einem AHV-Jahreslohn von mehr als CHF 21' (Stand 1. Januar 2014). Mit einem unbefristeten oder mehr als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis. Das ordentliche Rentenalter ist mit Vollendung des 65. Altersjahres bei den Männern und des 64. Altersjahres bei den Frauen erreicht. Versicherte, welche nach dem ordentlichen Rentenalter weiter arbeiten und vorher versichert waren, können in der ALSA PK versichert bleiben. Längstens jedoch 5 Jahren (bis Alter 70 Jahre für Männer bzw. 69 Jahre für Frauen). Versicherte, welche austreten, einen unbezahlten Urlaub nehmen, saisonal beschäftigt werden oder bei der Stiftung FAR versichert sind, können unter gewissen Bedingungen ihre Vorsorge weiterführen. Die Details dazu sind im Vorsorgereglement geregelt. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Vorsorgeplan. Wie wird der versicherte Lohn festgelegt? Massgebend ist der vereinbarte AHV-Jahreslohn für das laufende Jahr ohne gelegentlich anfallende Entschädigungen und ohne variable Lohnbestandteile. Der versicherte Lohn und gegebenenfalls der Beitragslohn werden im Vorsorgeplan definiert. Sie bilden die Berechnungsgrundlagen für die Leistungen sowie für die Festsetzung der Beiträge. Wenn der Jahreslohn von Jahr zu Jahr schwankt, entspricht der massgebende Lohn in der Regel dem Jahreslohn des letzten Jahres. Wie wird die Personalvorsorge finanziert? Die Beitragspflicht für Arbeitgeber und versicherte Arbeitnehmer beginnt mit dem Eintritt in die Stiftung. Die Beitragspflicht endet spätestens mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters, kann auch weitergeführt werden. Die Beitragspflicht dauert jedoch bis zum vorzeitigen Tod des Versicherten, zum Austritt aus der Stiftung (Kündigung beim Arbeitgeber), zur vorzeitigen Pensionierung oder wenn der Anspruch auf Invaliditätsleistungen entsteht. Die Höhe der Beiträge wird im Vorsorgeplan festgehalten und in der Regel als Prozentsatz vom versicherten Lohn definiert. Es wird zwischen Altersgutschriften (Altersvorsorge) und Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge unterschieden. Der Risiko- und Verwaltungskostenbeitrag wird verwendet für die Finanzierung der: Risikoleistungen bei Tod und Invalidität; Verwaltungskosten; Beiträge für den Sicherheitsfonds. Die Versicherten haben die Möglichkeit, sich freiwillig in die vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen. Ausserdem, können Kürzungen, welche bei einer vorzeitigen Pensionierung entstehen, durch Einkäufe ausgeglichen werden. Somit kann bei einer vorzeitigen Pensionierung die gleiche Leistung wie im ordentlichen Rentenalter bezogen werden. Der Einkauf der AHV-Überbrückungsrente ist ebenfalls möglich. Wie werden meine Altersleistungen berechnet? Für jeden versicherten Mitarbeiter werden Altersgutschriften vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlangt. Die Höhe der Altersgutschriften wird als Prozentsatz vom Beitragslohn im Vorsorgeplan festgelegt.
3 Die gutgeschriebenen und verzinsten Altersgutschriften bilden das Altersguthaben. Die Altersrente berechnet sich aus dem vorhandenen Altersguthaben im Rentenalter, multipliziert mit dem Umwandlungssatz von 6.80%. Altersguthaben bei Pensionierung: CHF 300' Umwandlungssatz im Alter 65: 6.80% CHF 300' * 6.80% CHF 20' Eine vorzeitige Pensionierung mit Rentenkürzung ist ab dem Alter 58 möglich. Der Umwandlungssatz wird pro vorbezogenes Jahr um 0.20 Prozentpunkte gekürzt. Altersguthaben bei Pensionierung im Alter 60: Umwandlungssatz im Alter 60 (die Kürzung beträgt 5 mal 0.20 Prozentpunkte oder 1 Prozentpunkt): CHF 250' * 5.80% CHF 250' % CHF 14' Die Rente kann maximal um 5 Jahre mit Rentenerhöhung aufgeschoben werden. Dabei erhöht sich der Umwandlungssatz um 0.20 Prozentpunkte pro Jahr des Aufschubs. Altersguthaben bei Pensionierung im Alter 70: Umwandlungssatz im Alter 70 (die Erhöhung beträgt 5 mal 0.20 Prozentpunkte oder 1 Prozentpunkt): CHF 375' * 7.80% CHF 375' % CHF 29' Statt einer Altersrente kann auf schriftliches Gesuch (bei verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Versicherten muss dieses auch vom Ehegatten bzw. Partner unterschrieben werden) eine Kapitalabfindung ausgerichtet werden. Dieses Gesuch muss der Stiftung spätestens vor der ersten Rentenzahlung abgegeben werden. Für jedes Kind bis Alter 18 (falls es invalid oder noch in Ausbildung ist: bis Alter 25) wird zusätzlich zur Altersrente eine Pensionierten-Kinderrente von 20% der laufenden Altersrente ausgerichtet. Für die Periode zwischen vorzeitiger Pensionierung und Abruf der AHV-Altersrente kann aus der ALSA PK eine AHV-Überbrückungsrente bezogen werden. Die Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente wird vollständig vom Versicherten durch einen Abzug vom vorhandenen Altersguthaben getragen. Die Kosten für diese AHV-Überbrückungsrente können während der Mitgliedschaft eingekauft werden. Eine Teilpensionierung ist möglich; die Reduktion des Beschäftigungsgrades beträgt mindestens 20% und erfolgt dauerhaft für mindestens 1 Jahr. Was sind die Leistungen im Todesfall? Bei Tod vor der Pensionierung Wenn ein Versicherter vor dem ordentlichen Rentenalter stirbt und verheiratet ist, wird eine Ehegattenrente fällig. Die Ehegattenrente wird nach Ablauf der Lohnfortzahlung fällig und läuft bis zum Ableben des begünstigten Ehegatten. Wenn der Begünstigte vor dem 45. Altersjahres wieder heiratet, erlischt die Ehegattenrente. Der Lebenspartner ist dem Ehegatten gleichgestellt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Details dazu im Vorsorgereglement): wenn er in einer eingetragenen Partnerschaft lebt werden keine zusätzlichen Voraussetzungen verlangt wenn die Partnerschaft nicht eingetragen ist, muss sie zu Lebzeiten durch den Versicherten der Stiftung schriftlich mitgeteilt werden. Weitere Bedingungen sind: beide Partner sind unverheiratet und nicht verwandt der Partner bezieht keine Hinterlassenenleistungen aus anderen Verhältnissen oder hat in der Vergangenheit auch keine bezogen vor dem Ableben des Versicherten wurde gemeinsam ein minderjähriges Kind betreut oder der verstorbene Versicherte hat den Partner erheblich unterstützt.
4 Der rentenberechtigte Ehegatte bzw. Lebenspartner hat die Möglichkeit, statt eine Rente die entsprechende Kapitalabfindung zu verlangen. Die Anfrage muss spätestens bis zur ersten Rentenzahlung erfolgen. Zusätzlich zur Ehegattenrente wird für jedes Kind bis Alter 18 (resp. bis Alter 25, falls es invalid oder noch in Ausbildung ist) eine Waisenrente beim Ableben des Versicherten fällig. Eine Kapitalabfindung der Waisenrente ist nicht möglich. Die Höhe der Ehegatten- und Waisenrente wird im Vorsorgeplan festgelegt, meistens als Prozentsatz vom versicherten Lohn. Wenn das vorhandene Altersguthaben im Zeitpunkt des Ablebens des Versicherten höher ist als das notwendige Kapital zur Finanzierung der Ehegattenund Waisenrente, wird die Differenz in Form eines Todesfallkapitals ausgerichtet. Das Altersguthaben wird ebenfalls ausbezahlt, wenn keine Ehegatten- oder Waisenrente fällig wird. Die Begünstigten des Todesfallkapitals sind in dieser Reihenfolge festgelegt (für Details siehe das Vorsorgereglement): der Ehegatte, die minderjährigen Kinder, der Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern oder die Geschwister und schliesslich die übrigen gesetzlichen Erben. Im Vorsorgeplan kann ein zusätzliches Todesfallkapital versichert werden. Die vorangehende Begünstigungsreihenfolge ist ebenfalls für das zusätzliche Todesfallkapital gültig. Bei Tod nach der Pensionierung Wenn ein Altersrentner stirbt und verheiratet ist bzw. in einer von der Stiftung anerkannten Partnerschaft lebt, werden 60% der laufenden Altersrente am überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner ausgerichtet, solange dieser Begünstigte am Leben ist. Für die minderjährigen Kinder wird eine Waisenrente in der Höhe von 20% der laufenden Altersrente ausgerichtet. Eine Kapitalabfindung dieser Leistungen ist nicht möglich. Wichtig: Betragen die Leistungen bei Tod zusammen mit anderen Sozialversicherungsleistungen mehr als 90% des massgebenden Jahreslohnes, werden die Leistungen der Stiftung um den übersteigenden Betrag gekürzt. Was sind die Leistungen bei Invalidität? Bei Invalidität, unabhängig ob durch Krankheit oder Unfall, werden folgende Leistungen aus der Stiftung fällig: Invalidenrente Invaliden-Kinderrente: für jedes Kind bis Alter 18 (falls es invalid oder noch in Ausbildung ist: bis Alter 25) Beitragsbefreiung: nach einer Wartefrist von 3 Monaten wird das Altersguthaben weiter geäufnet, ohne dass Arbeitgeber oder Versicherte noch Beiträge leisten müssen. Die Invaliden- und Invaliden-Kinderrente beginnen nach der Lohnfortzahlung oder den Lohnersatzzahlungen, frühestens jedoch mit dem Beginn der Rentenzahlungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Der Anspruch auf die Invalidenleistungen erlischt mit dem Tod des Versicherten oder mit der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit. Bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters wird die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst, wobei ebenfalls eine Kapitalabfindung möglich ist. Für die vollen Leistungen bei Invalidität muss der Invaliditätsgrad 70% oder mehr betragen. Ein Anspruch auf eine Teilrente entsteht ab einem Invaliditätsgrad von 40%. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40% werden keine Leistungen aus der Stiftung fällig. Die Höhe der Invalidenrente und der Invaliden- Kinderrente werden im Vorsorgeplan festgelegt. Wichtig: Betragen die Leistungen bei Invalidität zusammen mit anderen Sozialversicherungsleistungen mehr als 90% des massgebenden Jahreslohnes, werden die Leistungen der Stiftung um den übersteigenden Betrag gekürzt.
5 Was erhalte ich, wenn ich die Personalvorsorge vor Pensionierung verlasse? Die Freizügigkeitsleistung: sie entspricht in der Regel dem angesparten Altersguthaben zum Zeitpunkt des Austritts. Sie wird in die neue Vorsorgeeinrichtung, in die das ausgetretene Mitglied übertritt, überwiesen. Sofern dies nicht möglich ist, stehen folgende Möglichkeiten offen: Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitsstiftung oder Errichtung einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft. Die Freizügigkeitsleistung wird in bar ausgerichtet, wenn von einem Anspruchsberechtigten ein schriftliches Gesuch gestellt wird (bei verheirateten Versicherten muss dieses auch vom Ehegatten unterschrieben werden) und wenn der Austrittsanspruch geringer ist als der persönliche Jahresbeitrag oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird oder die Schweiz oder das Fürstentum Liechtenstein endgültig verlassen wird (für Austretende, welche in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der EFTA ausreisen, gelten Einschränkungen bei der Barauszahlung). Muss ich eine früher erworbene Austrittsleistung einbringen? Ja, erworbene Freizügigkeitsleistungen aus der Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers, sowie bestehenden Freizügigkeitskonten und Freizügigkeitspolicen, müssen in die Stiftung eingebracht werden. Welche Möglichkeiten habe ich für die Finanzierung von Wohneigentum? Zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf kann bis zum Alter 50 ein Vorbezug aus der erworbenen Austrittsleistung verlangt oder der Anspruch auf Vorsorgeleistungen verpfändet werden. Diese Mittel können für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum, für Beteiligungen an Wohneigentum oder für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen verwendet werden. Hat der Versicherte das Alter 50 überschritten, so darf er maximal über die Austrittsleistung im Zeitpunkt seines 50. Altersjahres oder über die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezuges oder der Verpfändung verfügen. Was geschieht mit meiner Altersleistung bei Scheidung? Bei Ehescheidung oder bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kann das zuständige Gericht die Vorsorgeansprüche des einen Ehegatten bzw. Partners teilen und den entsprechenden Teil auf die Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten bzw. Partners übertragen lassen. Werden die Leistungen an die Preisentwicklung angepasst? In der Regel entscheidet der Stiftungsrat jährlich über eine Teuerungsanpassung der laufenden Renten. Hinterlassenen- und Invalidenrenten werden der Preisentwicklung angepasst, wenn die gesetzlichen Bestimmungen diese Anpassung verlangen würden. Dies ist Unabhängig vom Beschluss des Stiftungsrats. Wo kann ich weitere Informationen erhalten? Weitere Informationen können dem persönlichen Versicherungsausweis entnommen werden, der allen Versicherten bei Eintritt und jährlich zum Jahresbeginn zugestellt wird. Das aktuell gültige Reglement kann auf Wunsch des Versicherten bei der Personalabteilung bzw. via Internet eingesehen oder bezogen werden. Zudem steht Ihnen die Geschäftsführung oder die Pensionskassenverwaltung für ergänzende Auskünfte gerne zur Verfügung. ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung c/o Assurinvest AG Frohburgstrasse Neuhaus Tel.:
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