ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung. Kurzreglement

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung. Kurzreglement"

Transkript

1 ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung Kurzreglement

2 Ihre Personalvorsorge im Überblick Die folgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen Ihrer Personalvorsorge. Massgebend sind jedoch das aktuell gültige Reglement der ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung, in Kraft ab dem und der Vorsorgeplan Ihres Anschlusses und Ihrer Personalkategorie. Alle in diesem Überblick erwähnten männlichen Formen gelten sinngemäss für weibliche Personen. Wer ist versichert? Die Versicherung ist grundsätzlich für alle Mitarbeiter obligatorisch, sofern keine Invalidität vorliegt oder wenn der Invaliditätsgrad weniger als 70% beträgt: Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Bei einem AHV-Jahreslohn von mehr als CHF 21' (Stand 1. Januar 2014). Mit einem unbefristeten oder mehr als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis. Das ordentliche Rentenalter ist mit Vollendung des 65. Altersjahres bei den Männern und des 64. Altersjahres bei den Frauen erreicht. Versicherte, welche nach dem ordentlichen Rentenalter weiter arbeiten und vorher versichert waren, können in der ALSA PK versichert bleiben. Längstens jedoch 5 Jahren (bis Alter 70 Jahre für Männer bzw. 69 Jahre für Frauen). Versicherte, welche austreten, einen unbezahlten Urlaub nehmen, saisonal beschäftigt werden oder bei der Stiftung FAR versichert sind, können unter gewissen Bedingungen ihre Vorsorge weiterführen. Die Details dazu sind im Vorsorgereglement geregelt. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Vorsorgeplan. Wie wird der versicherte Lohn festgelegt? Massgebend ist der vereinbarte AHV-Jahreslohn für das laufende Jahr ohne gelegentlich anfallende Entschädigungen und ohne variable Lohnbestandteile. Der versicherte Lohn und gegebenenfalls der Beitragslohn werden im Vorsorgeplan definiert. Sie bilden die Berechnungsgrundlagen für die Leistungen sowie für die Festsetzung der Beiträge. Wenn der Jahreslohn von Jahr zu Jahr schwankt, entspricht der massgebende Lohn in der Regel dem Jahreslohn des letzten Jahres. Wie wird die Personalvorsorge finanziert? Die Beitragspflicht für Arbeitgeber und versicherte Arbeitnehmer beginnt mit dem Eintritt in die Stiftung. Die Beitragspflicht endet spätestens mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters, kann auch weitergeführt werden. Die Beitragspflicht dauert jedoch bis zum vorzeitigen Tod des Versicherten, zum Austritt aus der Stiftung (Kündigung beim Arbeitgeber), zur vorzeitigen Pensionierung oder wenn der Anspruch auf Invaliditätsleistungen entsteht. Die Höhe der Beiträge wird im Vorsorgeplan festgehalten und in der Regel als Prozentsatz vom versicherten Lohn definiert. Es wird zwischen Altersgutschriften (Altersvorsorge) und Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge unterschieden. Der Risiko- und Verwaltungskostenbeitrag wird verwendet für die Finanzierung der: Risikoleistungen bei Tod und Invalidität; Verwaltungskosten; Beiträge für den Sicherheitsfonds. Die Versicherten haben die Möglichkeit, sich freiwillig in die vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen. Ausserdem, können Kürzungen, welche bei einer vorzeitigen Pensionierung entstehen, durch Einkäufe ausgeglichen werden. Somit kann bei einer vorzeitigen Pensionierung die gleiche Leistung wie im ordentlichen Rentenalter bezogen werden. Der Einkauf der AHV-Überbrückungsrente ist ebenfalls möglich. Wie werden meine Altersleistungen berechnet? Für jeden versicherten Mitarbeiter werden Altersgutschriften vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlangt. Die Höhe der Altersgutschriften wird als Prozentsatz vom Beitragslohn im Vorsorgeplan festgelegt.

3 Die gutgeschriebenen und verzinsten Altersgutschriften bilden das Altersguthaben. Die Altersrente berechnet sich aus dem vorhandenen Altersguthaben im Rentenalter, multipliziert mit dem Umwandlungssatz von 6.80%. Altersguthaben bei Pensionierung: CHF 300' Umwandlungssatz im Alter 65: 6.80% CHF 300' * 6.80% CHF 20' Eine vorzeitige Pensionierung mit Rentenkürzung ist ab dem Alter 58 möglich. Der Umwandlungssatz wird pro vorbezogenes Jahr um 0.20 Prozentpunkte gekürzt. Altersguthaben bei Pensionierung im Alter 60: Umwandlungssatz im Alter 60 (die Kürzung beträgt 5 mal 0.20 Prozentpunkte oder 1 Prozentpunkt): CHF 250' * 5.80% CHF 250' % CHF 14' Die Rente kann maximal um 5 Jahre mit Rentenerhöhung aufgeschoben werden. Dabei erhöht sich der Umwandlungssatz um 0.20 Prozentpunkte pro Jahr des Aufschubs. Altersguthaben bei Pensionierung im Alter 70: Umwandlungssatz im Alter 70 (die Erhöhung beträgt 5 mal 0.20 Prozentpunkte oder 1 Prozentpunkt): CHF 375' * 7.80% CHF 375' % CHF 29' Statt einer Altersrente kann auf schriftliches Gesuch (bei verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Versicherten muss dieses auch vom Ehegatten bzw. Partner unterschrieben werden) eine Kapitalabfindung ausgerichtet werden. Dieses Gesuch muss der Stiftung spätestens vor der ersten Rentenzahlung abgegeben werden. Für jedes Kind bis Alter 18 (falls es invalid oder noch in Ausbildung ist: bis Alter 25) wird zusätzlich zur Altersrente eine Pensionierten-Kinderrente von 20% der laufenden Altersrente ausgerichtet. Für die Periode zwischen vorzeitiger Pensionierung und Abruf der AHV-Altersrente kann aus der ALSA PK eine AHV-Überbrückungsrente bezogen werden. Die Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente wird vollständig vom Versicherten durch einen Abzug vom vorhandenen Altersguthaben getragen. Die Kosten für diese AHV-Überbrückungsrente können während der Mitgliedschaft eingekauft werden. Eine Teilpensionierung ist möglich; die Reduktion des Beschäftigungsgrades beträgt mindestens 20% und erfolgt dauerhaft für mindestens 1 Jahr. Was sind die Leistungen im Todesfall? Bei Tod vor der Pensionierung Wenn ein Versicherter vor dem ordentlichen Rentenalter stirbt und verheiratet ist, wird eine Ehegattenrente fällig. Die Ehegattenrente wird nach Ablauf der Lohnfortzahlung fällig und läuft bis zum Ableben des begünstigten Ehegatten. Wenn der Begünstigte vor dem 45. Altersjahres wieder heiratet, erlischt die Ehegattenrente. Der Lebenspartner ist dem Ehegatten gleichgestellt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Details dazu im Vorsorgereglement): wenn er in einer eingetragenen Partnerschaft lebt werden keine zusätzlichen Voraussetzungen verlangt wenn die Partnerschaft nicht eingetragen ist, muss sie zu Lebzeiten durch den Versicherten der Stiftung schriftlich mitgeteilt werden. Weitere Bedingungen sind: beide Partner sind unverheiratet und nicht verwandt der Partner bezieht keine Hinterlassenenleistungen aus anderen Verhältnissen oder hat in der Vergangenheit auch keine bezogen vor dem Ableben des Versicherten wurde gemeinsam ein minderjähriges Kind betreut oder der verstorbene Versicherte hat den Partner erheblich unterstützt.

4 Der rentenberechtigte Ehegatte bzw. Lebenspartner hat die Möglichkeit, statt eine Rente die entsprechende Kapitalabfindung zu verlangen. Die Anfrage muss spätestens bis zur ersten Rentenzahlung erfolgen. Zusätzlich zur Ehegattenrente wird für jedes Kind bis Alter 18 (resp. bis Alter 25, falls es invalid oder noch in Ausbildung ist) eine Waisenrente beim Ableben des Versicherten fällig. Eine Kapitalabfindung der Waisenrente ist nicht möglich. Die Höhe der Ehegatten- und Waisenrente wird im Vorsorgeplan festgelegt, meistens als Prozentsatz vom versicherten Lohn. Wenn das vorhandene Altersguthaben im Zeitpunkt des Ablebens des Versicherten höher ist als das notwendige Kapital zur Finanzierung der Ehegattenund Waisenrente, wird die Differenz in Form eines Todesfallkapitals ausgerichtet. Das Altersguthaben wird ebenfalls ausbezahlt, wenn keine Ehegatten- oder Waisenrente fällig wird. Die Begünstigten des Todesfallkapitals sind in dieser Reihenfolge festgelegt (für Details siehe das Vorsorgereglement): der Ehegatte, die minderjährigen Kinder, der Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern oder die Geschwister und schliesslich die übrigen gesetzlichen Erben. Im Vorsorgeplan kann ein zusätzliches Todesfallkapital versichert werden. Die vorangehende Begünstigungsreihenfolge ist ebenfalls für das zusätzliche Todesfallkapital gültig. Bei Tod nach der Pensionierung Wenn ein Altersrentner stirbt und verheiratet ist bzw. in einer von der Stiftung anerkannten Partnerschaft lebt, werden 60% der laufenden Altersrente am überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner ausgerichtet, solange dieser Begünstigte am Leben ist. Für die minderjährigen Kinder wird eine Waisenrente in der Höhe von 20% der laufenden Altersrente ausgerichtet. Eine Kapitalabfindung dieser Leistungen ist nicht möglich. Wichtig: Betragen die Leistungen bei Tod zusammen mit anderen Sozialversicherungsleistungen mehr als 90% des massgebenden Jahreslohnes, werden die Leistungen der Stiftung um den übersteigenden Betrag gekürzt. Was sind die Leistungen bei Invalidität? Bei Invalidität, unabhängig ob durch Krankheit oder Unfall, werden folgende Leistungen aus der Stiftung fällig: Invalidenrente Invaliden-Kinderrente: für jedes Kind bis Alter 18 (falls es invalid oder noch in Ausbildung ist: bis Alter 25) Beitragsbefreiung: nach einer Wartefrist von 3 Monaten wird das Altersguthaben weiter geäufnet, ohne dass Arbeitgeber oder Versicherte noch Beiträge leisten müssen. Die Invaliden- und Invaliden-Kinderrente beginnen nach der Lohnfortzahlung oder den Lohnersatzzahlungen, frühestens jedoch mit dem Beginn der Rentenzahlungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Der Anspruch auf die Invalidenleistungen erlischt mit dem Tod des Versicherten oder mit der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit. Bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters wird die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst, wobei ebenfalls eine Kapitalabfindung möglich ist. Für die vollen Leistungen bei Invalidität muss der Invaliditätsgrad 70% oder mehr betragen. Ein Anspruch auf eine Teilrente entsteht ab einem Invaliditätsgrad von 40%. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40% werden keine Leistungen aus der Stiftung fällig. Die Höhe der Invalidenrente und der Invaliden- Kinderrente werden im Vorsorgeplan festgelegt. Wichtig: Betragen die Leistungen bei Invalidität zusammen mit anderen Sozialversicherungsleistungen mehr als 90% des massgebenden Jahreslohnes, werden die Leistungen der Stiftung um den übersteigenden Betrag gekürzt.

5 Was erhalte ich, wenn ich die Personalvorsorge vor Pensionierung verlasse? Die Freizügigkeitsleistung: sie entspricht in der Regel dem angesparten Altersguthaben zum Zeitpunkt des Austritts. Sie wird in die neue Vorsorgeeinrichtung, in die das ausgetretene Mitglied übertritt, überwiesen. Sofern dies nicht möglich ist, stehen folgende Möglichkeiten offen: Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitsstiftung oder Errichtung einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft. Die Freizügigkeitsleistung wird in bar ausgerichtet, wenn von einem Anspruchsberechtigten ein schriftliches Gesuch gestellt wird (bei verheirateten Versicherten muss dieses auch vom Ehegatten unterschrieben werden) und wenn der Austrittsanspruch geringer ist als der persönliche Jahresbeitrag oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird oder die Schweiz oder das Fürstentum Liechtenstein endgültig verlassen wird (für Austretende, welche in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der EFTA ausreisen, gelten Einschränkungen bei der Barauszahlung). Muss ich eine früher erworbene Austrittsleistung einbringen? Ja, erworbene Freizügigkeitsleistungen aus der Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers, sowie bestehenden Freizügigkeitskonten und Freizügigkeitspolicen, müssen in die Stiftung eingebracht werden. Welche Möglichkeiten habe ich für die Finanzierung von Wohneigentum? Zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf kann bis zum Alter 50 ein Vorbezug aus der erworbenen Austrittsleistung verlangt oder der Anspruch auf Vorsorgeleistungen verpfändet werden. Diese Mittel können für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum, für Beteiligungen an Wohneigentum oder für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen verwendet werden. Hat der Versicherte das Alter 50 überschritten, so darf er maximal über die Austrittsleistung im Zeitpunkt seines 50. Altersjahres oder über die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezuges oder der Verpfändung verfügen. Was geschieht mit meiner Altersleistung bei Scheidung? Bei Ehescheidung oder bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kann das zuständige Gericht die Vorsorgeansprüche des einen Ehegatten bzw. Partners teilen und den entsprechenden Teil auf die Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten bzw. Partners übertragen lassen. Werden die Leistungen an die Preisentwicklung angepasst? In der Regel entscheidet der Stiftungsrat jährlich über eine Teuerungsanpassung der laufenden Renten. Hinterlassenen- und Invalidenrenten werden der Preisentwicklung angepasst, wenn die gesetzlichen Bestimmungen diese Anpassung verlangen würden. Dies ist Unabhängig vom Beschluss des Stiftungsrats. Wo kann ich weitere Informationen erhalten? Weitere Informationen können dem persönlichen Versicherungsausweis entnommen werden, der allen Versicherten bei Eintritt und jährlich zum Jahresbeginn zugestellt wird. Das aktuell gültige Reglement kann auf Wunsch des Versicherten bei der Personalabteilung bzw. via Internet eingesehen oder bezogen werden. Zudem steht Ihnen die Geschäftsführung oder die Pensionskassenverwaltung für ergänzende Auskünfte gerne zur Verfügung. ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung c/o Assurinvest AG Frohburgstrasse Neuhaus Tel.:

ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung. Kurzreglement

ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung. Kurzreglement ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung Kurzreglement Ihre Personalvorsorge im Überblick Die folgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen Ihrer Personalvorsorge. Massgebend

Mehr

Pensionskasse der Stadt Arbon. Kurzreglement. gültig ab 1. Januar 2017

Pensionskasse der Stadt Arbon. Kurzreglement. gültig ab 1. Januar 2017 Kurzreglement gültig ab 1. Januar 2017 Allgemeines Dieses Kurzreglement bildet einen Auszug aus dem Reglement per 1. Januar 2017 der Pensionskasse der Stadt Arbon, welches alleine massgebend ist. Bei der

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) Gültig ab 0.0.09 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen

Mehr

Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint. Neben

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.

Mehr

VORSORGEPLAN BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018

VORSORGEPLAN BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar.

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Gültig ab 01.01.2014 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WG - Ausgabe 20140101 - SR 20131202

Mehr

Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.

Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.

Mehr

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Mehr

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Mehr

VORSORGEPLAN BVG 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018

VORSORGEPLAN BVG 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Firmengruppe 2

Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Firmengruppe 2 Personalvorsorge Gate Gourmet Switzerland (PGG) Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Firmengruppe 2 gültig ab 01.01.2019 Dieser Anhang gilt als integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements (Fassung

Mehr

VORSORGEPLAN U - BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018

VORSORGEPLAN U - BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gültig ab 01.01.2014 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AN - Ausgabe 20140101 - SR 20131202 - D.docx Seite

Mehr

VORSORGEPLAN U - BVG 3 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018

VORSORGEPLAN U - BVG 3 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

Erster Teil: Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen)

Erster Teil: Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Gemäss

Mehr

VORSORGEREGLEMENT 2013

VORSORGEREGLEMENT 2013 Pensionskasse Milchwirtschaft (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2013 Erster Teil Vorsorgeplan: E5 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene

Mehr

Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge

Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge Vorsorgereglement Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge Gültig ab: 01.01.2018 Möbel Hubacher AG 4852 Rothrist Arbeitnehmer Vertrag Nr. 1/101608/PP AXA Leben AG General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300

Mehr

Vorsorgereglement 2014

Vorsorgereglement 2014 Vorsorgereglement 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan A30 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle im

Mehr

VORSORGEREGLEMENT 2013

VORSORGEREGLEMENT 2013 Pensionskasse IMOREK (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2013 Erster Teil: Vorsorgeplan B1 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche

Mehr

Vorsorgeplan H4. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR

Vorsorgeplan H4. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 80, Fax 044 253 93 94 info@vorsorge-gf.ch, www.vorsorge-gf.ch Vorsorgeplan H4 gültig ab 01.01.2018 und ersetzt alle früheren Versionen Für alle

Mehr

Vorsorgeplan H Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR

Vorsorgeplan H Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 80, Fax 044 253 93 94 info@vorsorge-gf.ch, www.vorsorge-gf.ch Vorsorgeplan H4.0 gültig ab 01.01.2018 und ersetzt alle früheren Versionen Für alle

Mehr

Erster Teil: Vorsorgeplan WR (Weiterführung Risikoversicherung für Arbeitslose)

Erster Teil: Vorsorgeplan WR (Weiterführung Risikoversicherung für Arbeitslose) Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan WR (Weiterführung Risikoversicherung für Arbeitslose) Gemäss

Mehr

VORSORGEREGLEMENT 2017

VORSORGEREGLEMENT 2017 Pensionskasse PANVICA (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2017 Erster Teil: Vorsorgeplan KU Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche

Mehr

Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA)

Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich

Mehr

Vorsorgeplan PKSFlex. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR

Vorsorgeplan PKSFlex. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 92, Fax 044 253 93 94 info@pkschreiner.ch, www.pkschreiner.ch Vorsorgeplan PKSFlex gültig ab 01.01.2018 und ersetzt alle früheren Versionen Für

Mehr

Vorsorgeplan PKSmin. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR

Vorsorgeplan PKSmin. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 92, Fax 044 253 93 94 info@pkschreiner.ch, www.pkschreiner.ch Vorsorgeplan PKSmin gültig ab 01.01.2018 und ersetzt alle früheren Versionen Für

Mehr

VORSORGEREGLEMENT 2013

VORSORGEREGLEMENT 2013 Pensionskasse Optik / Photo / Edelmetall (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2013 Erster Teil: Vorsorgeplan H4plus2 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements

Mehr

REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN H40.1

REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN H40.1 REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN H40.1 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle in Plan H40.1 versicherten

Mehr

Vorsorgeplan B Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR

Vorsorgeplan B Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 80, Fax 044 253 93 94 info@vorsorge-gf.ch, www.vorsorge-gf.ch Vorsorgeplan B4.1 gültig ab 01.01.2019 und ersetzt alle früheren Versionen Für alle

Mehr

REGLEMENT 1. TEIL. VORSORGEPLAN Erweiterte BVG-Basispläne G40 Flex, G50 Flex, G60 Flex

REGLEMENT 1. TEIL. VORSORGEPLAN Erweiterte BVG-Basispläne G40 Flex, G50 Flex, G60 Flex Bern REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN Erweiterte BVG-Basispläne G40 Flex, G50 Flex, G60 Flex Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt

Mehr

REGLEMENT 1. TEIL. VORSORGEPLAN Erweiterte BVG-Basispläne G40 Flex, G50 Flex, G60 Flex

REGLEMENT 1. TEIL. VORSORGEPLAN Erweiterte BVG-Basispläne G40 Flex, G50 Flex, G60 Flex Bern REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN Erweiterte BVG-Basispläne G40 Flex, G50 Flex, G60 Flex Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt

Mehr

Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA)

Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich

Mehr

REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG

REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG Stiftung Auffangeinrichtung BVG Vorsorge BVG REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gemäss Beschluss Stiftungsrat vom 7. August 004 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements

Mehr

VORSORGEPLAN BAU- KADER 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017

VORSORGEPLAN BAU- KADER 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

Vorsorgereglement 2014

Vorsorgereglement 2014 Vorsorgereglement 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan KU33a Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle

Mehr

VORSORGEPLAN BAU- KADER 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017

VORSORGEPLAN BAU- KADER 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

Vorsorgeplan BB. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR

Vorsorgeplan BB. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 80, Fax 044 253 93 94 info@vorsorge-gf.ch, www.vorsorge-gf.ch Vorsorgeplan BB gültig ab 01.01.2019 und ersetzt alle früheren Versionen Für alle

Mehr

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis Auf den ersten Blick ist Ihr Vorsorgeausweis gespickt mit Fachbegriffen

Mehr

VORSORGEREGLEMENT 2016

VORSORGEREGLEMENT 2016 Pensionskasse Coiffure & Esthétique (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2016 Erster Teil Vorsorgeplan: S3 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.06 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement MA - Ausgabe 0600 - SR

Mehr

Vorsorgeplan B4Flex. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR

Vorsorgeplan B4Flex. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 80, Fax 044 253 93 94 info@vorsorge-gf.ch, www.vorsorge-gf.ch Vorsorgeplan B4Flex gültig ab 01.01.2019 und ersetzt alle früheren Versionen Für

Mehr

Vorsorgeplan BBFlex. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR

Vorsorgeplan BBFlex. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 80, Fax 044 253 93 94 info@vorsorge-gf.ch, www.vorsorge-gf.ch Vorsorgeplan BBFlex gültig ab 01.01.2019 und ersetzt alle früheren Versionen Für

Mehr

Erster Teil: Vorsorgeplan WA (Weiterführung Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung)

Erster Teil: Vorsorgeplan WA (Weiterführung Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung) Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan WA (Weiterführung Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung) Gemäss

Mehr

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Raum für Ihre Notizen Wo ist was geregelt? Die Höhe Ihrer Vorsorgeleistungen ist abhängig

Mehr

Vorsorgereglement 2014

Vorsorgereglement 2014 Vorsorgereglement 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan KU Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle im

Mehr

Vorsorgereglement 2016

Vorsorgereglement 2016 Vorsorgereglement 2016 Erster Teil: Vorsorgeplan CKU10 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2016 für alle

Mehr

Anhang 1 zum Vorsorgereglement

Anhang 1 zum Vorsorgereglement Anhang 1 zum Vorsorgereglement Vorsorgeplan Mauritius (gültig ab 01.01.2018) für Name Anschluss (nachfolgend Arbeitgeber genannt) in der Mauritius Pensionskasse (nachfolgend Stiftung genannt) Anschluss-Nr..

Mehr

Vorsorgereglement 2014

Vorsorgereglement 2014 Vorsorgereglement 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan B40.F Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle

Mehr

6. Kapitel Finanzierung Kapitel Wohneigentumsförderung Kapitel Freizügigkeit Art. 22 Auflösung des Einkaufskontos...

6. Kapitel Finanzierung Kapitel Wohneigentumsförderung Kapitel Freizügigkeit Art. 22 Auflösung des Einkaufskontos... Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gemäss Beschluss Stiftungsrat vom 7. August

Mehr

Pensionskassen in der Schweiz

Pensionskassen in der Schweiz Albanischer Verein Pensionskassen in der Schweiz Sandro Trachsel Stv. Leiter Vorsorge Themen Drei-Säulen-Konzept AHV / BVG Wer ist versichert? Wer muss obligatorisch in einer Pensionskasse versichert werden?

Mehr

VORSORGEREGLEMENT 2017

VORSORGEREGLEMENT 2017 Pensionskasse PANVICA (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2017 Erster Teil: Vorsorgeplan BS Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche

Mehr

SV-Nummer Eintritt PK Geburtsdatum Zivilstand Ledig Pensionierungsdatum

SV-Nummer Eintritt PK Geburtsdatum Zivilstand Ledig Pensionierungsdatum Vorsorgeausweis per 01.01.2019 Herr Muster Felix Zürich, 29. Januar 2019 Anschlussvertrag Betrieb Personenkreis 9999 Muster GmbH Basis 1. Versicherte Person Name, Vorname Muster, Felix Versichertennummer

Mehr

REGLEMENT Pensionskasse SMGV/VHP. Erster Teil: Vorsorgeplan BB. (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz)

REGLEMENT Pensionskasse SMGV/VHP. Erster Teil: Vorsorgeplan BB. (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) Pensionskasse SMGV/VHP (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) REGLEMENT 2013 Erster Teil: Vorsorgeplan BB Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gültig ab 01.01.2013 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AN - Ausgabe 20130101 - SR 20121206 - D.doc Seite

Mehr

Pensionskasse Merlion REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN A50

Pensionskasse Merlion REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN A50 Pensionskasse Merlion REGLEMENT Erster Teil: VORSORGEPLAN A50 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2016 für alle in

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Gültig ab 0.0.04 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WO Ausgabe 0400

Mehr

VORSORGEREGLEMENT 2016

VORSORGEREGLEMENT 2016 Pensionskasse PANVICA (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2016 Erster Teil: Vorsorgeplan BBF3 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche

Mehr

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan VL Für die in den Allgemeinen Bestimmungen umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2018 für alle im Plan VL versicherten

Mehr

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1. Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen Gültig ab 1. Januar 2017 Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen

Mehr

Merkblatt über die Leistungen der Stiftung Sozialfonds

Merkblatt über die Leistungen der Stiftung Sozialfonds Merkblatt über die Leistungen der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2018 2 Stiftung Sozialfonds, erstellt im Dezember 2017 Grundsätzliches Die Stiftung Sozialfonds bietet neben einem obligatorischen

Mehr

REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN G1

REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN G1 REGLEMENT Erster Teil: VORSORGEPLAN G1 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2018 für alle in Plan G1 versicherten

Mehr

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1. Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen Gültig ab 1. Januar 2018 Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen

Mehr

Anhang zum Reglement für die VSL (Schweiz) AG VSL International AG und VAS AG

Anhang zum Reglement für die VSL (Schweiz) AG VSL International AG und VAS AG Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die VSL (Schweiz) AG VSL International AG und VAS AG gültig ab 1.1.2018 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen männlichen

Mehr

Anhang zum Reglement. für die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren der Losinger Marazzi AG. Personalvorsorgestiftung edifondo

Anhang zum Reglement. für die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren der Losinger Marazzi AG. Personalvorsorgestiftung edifondo Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren der Losinger Marazzi AG gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen

Mehr

nest die ökologisch-ethische Pensionskasse Nest Sammelstiftung Molkenstrasse Zürich T F

nest die ökologisch-ethische Pensionskasse Nest Sammelstiftung Molkenstrasse Zürich T F nest die ökologisch-ethische Pensionskasse 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Nest Sammelstiftung Molkenstrasse 21 8004 Zürich T 044 444 57 57 F 044 444 57 99 www.nest-info.ch 10 11 12 13 14 15 16 Nest Sammelstiftung Molkenstrasse

Mehr

Vorsorgeplan B.PKS. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR

Vorsorgeplan B.PKS. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 92, Fax 044 253 93 94 info@pkschreiner.ch, www.pkschreiner.ch Vorsorgeplan B.PKS gültig ab 01.01.2019 und ersetzt alle früheren Versionen Für alle

Mehr

Beschreibung des Vorsorgeausweises

Beschreibung des Vorsorgeausweises Beschreibung des Vorsorgeausweises Januar 2018 1a 1b 2 3 4 5 6 7 8 2 Beschreibung des Vorsorgeausweises der PKG Pensionskasse Die vorliegende Aufstellung beschreibt die einzelnen Positionen des Vorsorgeausweises

Mehr

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel ,

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel , Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan U Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für

Mehr

Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Miniplan

Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Miniplan Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Miniplan gültig ab 01.01.2017 PK BAU, Pensionskasse für das erweiterte Baugewerbe Region Basel Anschluss Dieser Anhang gilt als integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements

Mehr

Ergänzende Bestimmungen zum Vorsorgereglement

Ergänzende Bestimmungen zum Vorsorgereglement Ergänzende Bestimmungen zum Vorsorgereglement Gültig ab 1. Januar 2018 E. 1. Allgemeine Bestimmungen a ) Massgebende Beträge / Grenzbeträge: Minimale AHV-Rente Maximale AHV-Rente Eintrittsschwelle gemäss

Mehr