Zinssätze 2014 für gruppeninterne Darlehen/Vorschüsse in Fremdwährungen

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1 Ausgabe 02/Februar 2014 Sehr geehrte Damen und Herren In Ihrer Hand halten Sie das zweite TaxBulletin des Jahres Dieser Newsletter soll Sie regelmässig sowohl über Aktualitäten und Neuigkeiten im Steuerrecht als auch über steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten informieren. Zinssätze 2014 für gruppeninterne Darlehen/Vorschüsse in Fremdwährungen Am 31. Januar 2014 hat die ESTV die für Vorschüsse/Darlehen in Fremdwährungen geltenden Zinssätze veröffentlicht, welche wir Ihnen in diesem TaxBulletin mitteilen werden. 1. Anwendungsbereich Bei den publizierten Zinssätzen handelt es sich grundsätzlich um sogenannte Safe-Haven-Zinssätze, welche im Verhältnis zwischen steuerpflichtigen schweizerischen Kapitalgesellschaften einerseits und ihren Aktionären respektive nahestehenden Dritten (im Folgenden zusammenfassend als Beteiligte bezeichnet) andererseits anwendbar sind. Die ESTV legt diese Zinssätze zur Vereinfachung des Drittvergleichs fest. Die Marktüblichkeit von Leistungen gibt bekannterweise immer wieder Anlass zu Diskussionen mit den Steuerverwaltungen, sofern es sich dabei um Leistungen im Zusammenhang mit Beteiligten handelt. Werden die im Rundschreiben festgelegten Höchst- bzw. Mindestzinssätze eingehalten, gilt die Leistung als marktkonform und die Gesellschaft muss nicht mit einer steuerlichen Korrektur rechnen. 2. Anwendbare Zinssätze für Darlehen/Vorschüsse in Fremdwährungen Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die für das Jahr 2014 geltenden Safe-Haven-Zinssätze in Fremdwährungen DOCX

2 2.1 Zinssätze für Darlehen/Vorschüsse von Beteiligten in Fremdwährungen Im Sinne einer Safe-Haven -Lösung gelten die Zinssätze (s. Ziffer 2.3) auch für verzinsliche Verpflichtungen in fremden Währungen. Liegt der Zinssatz der fremden Währung unter dem Zinssatz gemäss Rundschreiben der ESTV betreffend steuerlich anerkannte Zinssätze 2014 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken (siehe TaxBulletin Ausgabe 01/Februar 2014) vom 30. Januar 2014, so ist eine Verzinsung bis zur Höhe des Zinssatzes für Schweizer Franken zulässig. Es ist jedoch auch möglich, höhere Zinsen aufgrund des Drittvergleichs geltend zu machen. In diesem Fall ist zusätzlich der geschäftsmässig begründete Nachweis zu erbringen, weshalb keine Verpflichtung in tiefer verzinsliche Schweizer Franken eingegangen wurde. 2.2 Zinssätze für Darlehen/Vorschüsse an Beteiligte in Fremdwährungen Liegt der Zinssatz der fremden Währung unter dem Zinssatz gemäss Rundschreiben der ESTV betreffend steuerlich anerkannte Zinssatze 2014 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken vom 30. Januar 2014, so ist mindestens der Zinssatz für Schweizer Franken zu berücksichtigen (siehe TaxBulletin Ausgabe 01/Februar 2014). Darlehen/Vorschüsse aus Eigenkapital (unverzinsliches Fremdkapital) finanziert: Zinssätze wie von der ESTV publiziert. Darlehen / Vorschüsse aus verzinslichem Fremdkapital finanziert: Zinssätze wie von der ESTV publiziert zuzüglich eines Zuschlags von 0.5%, mindestens aber zu den im Rundschreiben angegebenen Zinssätzen. 2.3 Safe Haven Zinssätze in Fremdwährungen Land Währung Europäische Union EUR 4.5% 3.5% 3% 2.5% 1.75% 2% USA USD 4% 3.5% 2.5% 2% 1.75% 2.25% Grossbritannien GBP 5% 4% 3% 2.5% 1.75% 2.5% Australien AUD 5% 6% 6% 5% 4% 4.5% Kanada CAD 4.5% 3.5% 3% 2.25% 2.25% 3% Dänemark DKK 3.5% 3% 3% 2.5% 2% 2.25% Norwegen NOK 3.5% 4% 4% 3.75% 3.25% 3.5% Südafrika ZAR 9.5% 9% 8% 7.75% 6.5% 8% Singapur SGD 4% 3% 2.5% 2% 1.75% 2.25% Schweden SEK 3.5% 3.5% 3.5% 3% 2.5% 3% Ungarn HUF 9% 7.5% 7% 7.75% 7% 5% Polen PLN 5% 5.5% 5.5% 5.5% 5% 4.5% Seite 2 von 5

3 2.4 Verdecktes Eigenkapital Grundsätzlich bestimmen sich die zulässige Fremdfinanzierung und die anwendbaren Zinssätze im Konzernverhältnis aufgrund des Kreisschreibens Nr. 6 vom 6. Juni 1997 zum verdeckten Eigenkapital, dem Rundschreiben vom 30. Januar 2014 betreffend steuerlich anerkannte Zinssätze 2014 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken sowie dem Rundschreiben vom 31. Januar 2014 betreffend steuerliche anerkannte Zinssätze 2014 für Vorschüsse oder Darlehen in Fremdwährungen. Im Folgenden vermitteln wir Ihnen eine kurze Übersicht über die Regeln zur Ermittlung des zulässigen Fremdkapitals/Zinsaufwandes und zeigen Ihnen allfällige Steuerfolgen einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung auf Zusammenspiel der Regeln zum verdeckten Eigenkapital und zu den zulässigen Zinssätzen Die Bestimmung der Finanzierungsverhältnisse sowie der Zinssätze Im Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997 sind die Bemessungsansätze für die Ermittlung des verdeckten Eigenkapitals bzw. des maximal zulässigen Fremdkapitals festgelegt. Diese Regeln dienen als Grundlage für die Ermittlung des maximal zulässigen Fremdkapitals und damit auch der Abgrenzung vom Eigenkapital sowie der Abgrenzung des geschäftsmässig begründeten Aufwandes (bzw. der angemessenen Entschädigung im Falle der Darlehensgewährung) gegenüber geldwerten Leistungen. Die Bestimmung des zulässigen Fremdkapitals (bzw. das Vorliegen von verdecktem Eigenkapital) und des damit verbundenen maximal zulässigen Zinsaufwandes sowie der diesbezüglichen Steuerfolgen kann in vier Schritten erfolgen: 1. Schritt: Abklärung, ob Fremdkapital von Beteiligten stammt Verdecktes Eigenkapital (d.h. steuerlich unzulässiges Fremdkapital) liegt nur vor, wenn das Fremdkapital direkt oder indirekt von Beteiligten stammt. Wird das Fremdkapital ausschliesslich von unabhängigen Dritten und ohne Gewährung von Sicherheiten durch Beteiligte bereitgestellt, liegt kein verdecktes Eigenkapital vor. 2. Schritt: Berechnung des maximal zulässigen Fremdkapitals Stammt das Fremdkapital von Beteiligten, gilt es in einem zweiten Schritt das maximal zulässige Fremdkapital zu berechnen. Die Berechnung erfolgt aufgrund der im Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997 festgelegten Prozentsätze der Aktiven. Grundsätzlich sind die Verkehrswerte der Aktiven am Ende des Geschäftsjahres massgebend. Sofern das Fremdkapital der Gesellschaft das berechnete zulässige maximale Fremdkapital übersteigt, liegt grundsätzlich verdecktes Eigenkapital vor. 3. Schritt: Bestimmung des zulässigen Zinsaufwandes Liegt verdecktes Eigenkapital vor, ist weiter zu prüfen, ob der Zinsaufwand geschäftsmässig begründet ist und deshalb steuermindernd geltend gemacht werden kann. Werden die Fremdmittel in Fremdwährungen zur Verfügung gestellt, sind grundsätzlich die im Rundschreiben Steuerlich anerkannte Zinnsätze 2014 für Vorschüsse oder Darlehen in Fremdwährungen publizierten Zinssätze anzuwenden. Für die Bestimmung des maximal zulässigen Zinsaufwandes wird das gemäss Schritt 2 berechnete maximal zulässige Fremdkapital mit dem zulässigen Zinssatz gemäss den Erläuterungen im vorherigen Absatz multipliziert ( Kompensationsmethode ). Übersteigt der verbuchte Zinsaufwand in der Gesellschaft den maximal zulässigen Zinsaufwand nicht, sollte der Zinsaufwand als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Seite 3 von 5

4 4. Schritt: Nachweis des Drittvergleichs Werden die Regeln über das maximal zulässige Fremdkapital gemäss Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997 nicht eingehalten, steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich der Nachweis des Drittvergleichs offen. Gelingt dieser Nachweis, ist eine abweichende höhere Fremdfinanzierung möglich. Im Rundschreiben vom 31. Januar 2014 fehlt zwar ein expliziter Vorbehalt betreffend Drittvergleich der angewendeten Zinssätze für Vorschüsse/Darlehen in Schweizer Franken. Trotzdem dürfen die Regelungen unseres Erachtens nicht schematisch angewendet werden. Es muss eine einzelfallbezogene Anwendung der Richtlinien erfolgen, d.h. wenn sich eine Finanzierung nicht innerhalb der Richtlinien bewegt, sollte im konkreten Fall ein individueller Drittvergleich grundsätzlich möglich sein. An einen solchen Drittvergleich werden gemäss unseren Erfahrungen in der Praxis jedoch sehr hohe Anforderungen gestellt Steuerfolgen im Falle der Nichtbeachtung der Regeln Sofern entweder die Regeln zum maximal zulässigen Fremdkapital oder die Regeln zum maximal abzugsfähigen Zinsaufwand nicht eingehalten werden und der Nachweis des Drittvergleichs der Finanzierung nicht erbracht werden kann, ergeben sich für die Steuerpflichtigen die nachfolgenden steuerlichen Konsequenzen. Das verdeckte Eigenkapital (überschiessendes Fremdkapital) wird zum steuerbaren Eigenkapital hinzugerechnet. Der Teil des Zinsaufwandes, welcher den maximal zulässigen Zinsaufwand auf den Passivdarlehen gemäss den vorgenannten Bestimmungen zum verdeckten Eigenkapital überschreitet, qualifiziert als geldwerte Leistung (geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand) und führt zu einer entsprechenden Erhöhung des steuerbaren Reingewinns. Werden zudem die vom Steuerpflichtigen gewährten Vorschüsse/Darlehen von den Beteiligten ungenügend oder gar nicht verzinst beziehungsweise bezahlt der Steuerpflichtige an seine Beteiligten übersetzte Zinsen auf den erhaltenen Vorschüssen/Darlehen, so kann seitens der Steuerbehörden eine geldwerte Leistung mit den entsprechenden Ertragssteuerfolgen beim Beteiligten angenommen werden. Zudem unterliegt die geldwerte Leistung der schweizerischen Verrechnungssteuer im Umfang von 35%. Da die schweizerische Verrechnungssteuer vom Empfänger der geldwerten Leistung getragen werden muss (d.h. die Verrechnungssteuer ist eine so genannte Überwälzungssteuer), stellt die geldwerte Leistung lediglich 65% der verrechnungssteuerpflichtigen Leistung dar. Für die Erhebung der Verrechnungssteuer ist deshalb die geldwerte Leistung ins Hundert aufzurechnen. Die effektive Steuerbelastung beträgt damit 53.8% der geldwerten Leistung. Im rein innerschweizerischen Sachverhalt (Darlehensgeber und Darlehensnehmer sind in der Schweiz steuerlich ansässig) kann die Verrechnungssteuer, welche auf der geldwerten Leistung erhoben wird, üblicherweise mittels Meldeverfahren erledigt werden. Im internationalen Verhältnis kommt den Verrechnungssteuerfolgen jedoch oftmals eine massgebende Bedeutung zu, da die Steuerpflicht nicht per se durch Meldung erfüllt werden kann und die Verrechnungssteuer damit nicht selten eine effektive zusätzliche Steuerbelastung darstellt. Die Verrechnungssteuerfolgen hängen in solchen Fällen von den folgenden Faktoren ab: (i) Ansässigkeitsstaat des Empfängers der geldwerten Leistung, (ii) die beteiligungsrechtliche Beziehung des Empfängers zum schweizerischen Steuerpflichtigen, (iii) ein allfällig anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen beziehungsweise Zinsbesteuerungsabkommen sowie (iv) die Rückerstattungsfähigkeit des Empfängers. Seite 4 von 5

5 3. Ergebnis Um insbesondere die Verrechnungssteuerfolgen zu vermeiden, lohnt es sich, die Verzinsung der Gruppendarlehen regelmässig auf ihre Verträglichkeit mit den entsprechenden Regeln der ESTV zu überprüfen. Zudem empfiehlt es sich bei fremdfinanzierten Darlehen, welche an Beteiligte gewährt werden, einerseits den Zinszuschlag und andererseits die Regelungen im Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997 zum verdeckten Eigenkapital zu berücksichtigen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse der gruppeninternen Finanzierung und der korrekten Anwendung der Regeln der ESTV. Tax Advisors & Associates AG ist das Beratungsunternehmen für komplexe steuerliche Angelegenheiten national und international. Der Fokus liegt dabei nicht auf Standardprodukten, sondern wir konzentrieren uns auf vielschichtige Sachverhalte, welche flexible, strukturierte und individuell ausgearbeitete Lösungen erfordern. Für Rückfragen zum Rundschreiben über die Zinssätze für die Berechnung von geldwerten Leistungen beziehungsweise zum verdeckten Eigenkapital stehen Ihnen Matthias Erik Vock (Partner) oder Christoph Nef (Partner) unter der Telefonnummer gerne zur Verfügung. Seite 5 von 5

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