Die EAkte kommt der elektronische Rechtsverkehr mit Gerichten
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- Silke Solberg
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1 Hessisches Ministerium der Justiz Die EAkte kommt der elektronische Rechtsverkehr mit Gerichten Mitgliederversammlung 2016 des Institut für Sachverständigenwesen e.v. 17. Juni 2016 Sven Voss Hessisches Ministerium der Justiz 1
2 Agenda I. Die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz II. Das E-Justice-Gesetz III. Standards in der Justiz 2
3 Hessisches Ministerium der Justiz BUND-LÄNDER-KOMMISSION Montag, 20. Juni
4 Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz Gegründet 1969 Besetzung: Bundesländer und Bund Ständige Arbeitsgruppe der Amtschefs (sog. E-Justice-Rat) Vorbereitung und Umsetzung von Entscheidungen des E-Justice-Rates Zusammenarbeit aller Länder bei IT- Fragen (insb. Standardisierung) Organisiert in Arbeitsgruppen (bspw. AG ERV, AG IT-Standards) 4
5 DAS E-JUSTICE-GESETZ 5
6 E-Justice-Gesetz: Die Meilensteine 2016 BESONDERES ANWALTSPOSTFACH 2022 VERPFLICHTENDER ERV 2018 ÖFFNUNG ALLER GERICHTE 6
7 Das E-Justice-Gesetz Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (vom 10. Oktober 2013), verkündet am 16. Oktober 2013, BGBl. 2013, S Gesetz erfasst alle Verfahrensordnungen mit Ausnahme der StPO und Verfassungsrecht Keine gesetzliche Anordnung der E-Akte, aber Unterstellung ihrer Existenz Diskussionsentwurf für Strafbereich sieht gesetzliche Anordnung der E-Akte vor Vorschläge für E-Justice-Gesetz II in Arbeit 7
8 In aller Kürze - ZPO (Vergleichbare Regelungen in allen Verfahrensordnungen) 130a ZPO: Elektronisches Dokument und Einreichungswege 298a ZPO: Transformation von Papierdokumenten 130d ZPO: Nutzungspflicht für Rechtsprofis 169 ZPO: Wegfall der Beglaubigungserfordernisse 174 ZPO: EB-Berechtigte eröffnen elektronischen Zugangsweg 371a/371b ZPO: Beweiskraftregeln D s / öffentliche Urkunden 945a ZPO: Elektronisches Schutzschriftenregister 8
9 Elektronischer Rechtsverkehr 130a ZPO Elektronisches Dokument (2018) Definition des Elektronischen Rechtsverkehrs (2) Verordnungsermächtigung für den Bund Keine Länderöffnungsklauseln kein Flickenteppich (3) Schriftformerfordernis durch elektronische Signatur oder (4) Schriftformerfordernis durch sicheren Übermittlungsweg 130a ZPO n.f. (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. 9
10 Nutzungspflicht 130d ZPO Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden ( ) Obligatorischer elektronischer Rechtsverkehr mit Rechtsanwälten und Behörden nur noch elektronisch übermittelte Schriftsätze erfüllen das verfahrensrechtliche Schriftformerfordernis Lösung des Henne-Ei-Problems 130d ZPO n.f. ( ) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts [ ] eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln [ ] 10
11 Dienststelle 11
12 Hessisches Ministerium der Justiz DIE STANDARDS Montag, 20. Juni
13 EGVP Strategisch gesetzter Kommunikationskanal für die deutsche Justiz Durch E-Justice-Rat bekräftigt Bundesweit in der Justiz als primärer Kommunikationsweg etabliert Transportkanal für die rechtssichere elektronische Kommunikation (Datenübertragung im OSCI-Format = Prinzip des doppelten Umschlags) 13
14 Besonderes Anwaltspostfach (bea) 130a ZPO Elektronisches Dokument (2018) Absendung mit einfacher Signatur aus dem besonderen Anwaltspostfach erfüllt Schriftformerfordernis Bei Einreichung über das bea keine Unterschrift durch qualifizierte elektronische Signatur notwendig Technisch ist das bea ab 2016 verfügbar; Als sicherer Übermittlungsweg aber erst ab 2018 Weitere sichere Übermittlungswege: D , Besonderes Behördenpostfach 130a Abs. 4 ZPO n.f. (4) Sichere Übermittlungswege sind [ ] 2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, [ ]. 14
15 Besonderes Anwaltspostfach Verpflichtung der BRAK, ab , ein besonderes elektronischen Anwaltspostfach einzuführen, 31a BRAO Inbetriebnahme am 29. September 2016 Alle zugelassenen Anwälte sind über das bea erreichbar Technisch auf Grundlage des EGVP realisiert 15
16 Besonderes Anwaltspostfach II Passive Nutzungspflicht Erstregistrierung Wirksamkeit von Zustellungen Einstweilige Anordnung im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin Freischalten der Postfächer zum Empfang nur mit ausdrücklicher Zustimmung Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie ( ): Änderung des 31a BRAO: in Abs. 5 ist die Nutzungspflicht ab vorgesehen 16
17 Die elektronische Akte Elektronisches Integrationsportal (eip) Vorsitz BY ForumSTAR-Verbund Seit 03/2015 Pilotierung im LG Landshut Ergonomische elektronische Akte (e²a) Vorsitz NW Eureka-Verbund / Judica Seit 04/2015 Pilotierung im LG Bonn Elektronische Akte as a Service (eas) Vorsitz BW ForumSTAR-Verbund Seit 06/2016 Pilotierung im LG Mannheim und ArbG Stuttgart eip eas e 2 17
18 Hessisches Ministerium der Justiz Eine Aktenstruktur für die bundesdeutsche Justiz - Bundesweite Abstimmung eines Basisaustauschdatensatzes für elektronische Akten - IT-Systeme der Kommunikationspartner haben verlässliche Grundlage - XJustiz Datensatz ( - Alle Justizakten werden diese Struktur für den Austausch annehmen - Gliederung der Akte in Akte, Teilakte und Dokument - Abstrakte, kurze Wertelisten für alle Strukturelemente 18
19 Weitere IT-Standards in der Justiz SAFE Identitätsmanagement in der Justiz zur Garantie sicherer elektronischer Identitäten mit Festlegung von Rollen und Rechten Einmal registriert immer akzeptiert! Folge von Vertrauensvereinbarungen zwischen föderierten Domänen Grundlage für das Adressverzeichnis in EGVP XJustiz Grunddatensatz und Fachdatensätze für den Austausch strukturierter Daten Stete Weiterentwicklung für sich anbietende Kommunikationsanlässe (zwei Releases jährlich) 19
20 Hessisches Ministerium der Justiz Warum warten Warum nicht schon heute elektronisch kommunizieren? - Viele Gerichte bundesweit für ERV eröffnet - Mengenbegrenzung von derzeit 30 MB wird sukzessive aufgehoben werden - Technisches und Organisatorisches unter Montag, 20. Juni
21 Finale WARUM EIGENTLICH? 21
22 Via Della Conciliazione 22
23 Via Della Conciliazione 23
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