Abrechnungshinweise der KV Sachsen

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1 Abrechnungshinweise der KV Sachsen 10. Lieferung von Austauschseiten Stand Beilage zu den KVS-Mitteilungen

2 Anleitung zum Einordnen der Austauschseiten Anleitung zum Einordnen der 10. Lieferung von Austauschseiten Hinweis: Bitte beiliegende Seite(n) austauschen Herausnehmen Seiten (alt) Zahl der Blätter Einfügen Seiten (neu) Zahl der Blätter Deckblatt 1 Deckblatt 1 1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen Teil Regionale Vereinbarungen 2.6 Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Teil Vorstandsbeschlüsse Teil Beschlüsse und Feststellungen Teil Sonstiges 5.1 Seiten Seiten SUMMEN: Lieferung von Austauschseiten Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

3 Abrechnungshinweise der KV Sachsen Stand

4 Abrechnungshinweise der KV Sachsen

5 2.6.3 Abrechnung von Sachkosten gegen Vorlage der Rechnung, ab siehe auch 44 (6) Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä) - Sachkosten sind grundsätzlich nur gesondert unter Beifügung der Rechnung berechnungsfähig, sofern - sie nicht unter die entspr. Allgemeine Bestimmung des EBM (= mit den Gebührenordnungspositionen abgegolten) fallen, - die entspr. Materialien nicht als Sprechstundenbedarf lt. Sprechstundenbedarfsvereinbarung bezogen werden können, - die entspr. Materialien nicht als Arznei-, Heil- und Hilfsmittel auf den Namen des Patienten verordnet werden können, - keine gesonderte Vergütungsvereinbarung (z. B. Pauschale) zutrifft, - die Kassen im Einzelfall nicht Kosten für teure Geräte, die der Arzt nicht zu verauslagen braucht, direkt an den Arzt bzw. Hersteller/Vertreiber gegen Vorlage der Rechnung vergüten. Der Abrechnungsordnung (AbrO) der KV Sachsen ( 1 Absätze 2, 3) zufolge müssen Sachkosten i. d. R. quartalsgleich, spätestens jedoch ein Quartal nach Erbringung der zugrunde liegenden Leistung, geltend gemacht (abgerechnet) werden B Sachkosten im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition (Serienangiographie) - Für alle Kostenträger nach BMÄ oder E-GO berechnungsfähig, sofern keine anderweitige Vergütung erfolgt. - Nur im Zusammenhang mit der GOP berechnungsfähig. - Ansatz durch Ärzte, die mit Praxiscomputer abrechnen: Feldkennung 5001 (Nr.): 99999B Feldkennung 5012 (Kosten): Feldkennung 5011 (Bezeichnung): Betrag in Cent Bezeichnung des Artikels (Text bis max. 60 Zeichen) - Ansatz durch Ärzte, die ohne Praxiscomputer abrechnen: Auf dem Behandlungsausweis mit dem Cent-Betrag und der vorangestellten Zusatzbezeichnung B abzurechnen. Der Ausweis in den Abrechnungsunterlagen erfolgt durch die KV als Nr B. - Vergütung erfolgt nur, wenn die Originalrechnung beigefügt wurde. 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

6 99999C Sachkosten im Zusammenhang mit interventionellen kardiologischen Maßnahmen, wie z. B. d. Rotablation, Laseratherektomie o. Atherektomie entspr. der Präambel Nr. 2 zum Abschnitt 40.6 EBM, ab Für alle Kostenträger nach BMÄ oder E-GO berechnungsfähig, sofern keine anderweitige Vergütung erfolgt. - Nur im Zusammenhang mit der GOP berechnungsfähig. - Auch für medikamentös beschichtete Stents berechnungsfähig (statt der Nrn und 40304). Bei Versicherten der AOK PLUS sind medikamentös beschichtete Stents über Erstattungsbeträge mit der Krankenkasse abzurechnen. - Ansatz durch Ärzte, die mit Praxiscomputer abrechnen: Feldkennung 5001 (Nr.): 99999C Feldkennung 5012 (Kosten): Betrag in Cent Feldkennung 5011 (Bezeichnung): Bezeichnung des Artikels (Text bis max. 60 Zeichen) - Ansatz durch Ärzte, die ohne Praxiscomputer abrechnen: Auf dem Behandlungsausweis mit dem Cent-Betrag und der vorangestellten Zusatzbezeichnung C abzurechnen. Der Ausweis in den Abrechnungsunterlagen erfolgt durch die KV als 99999C. - Vergütung erfolgt nur, wenn die Originalrechnung beigefügt wurde D Sonstige Kosten - Für alle Kostenträger nach BMÄ oder E-GO berechnungsfähig, sofern keine anderweitige Vergütung erfolgt. - Ansatz durch Ärzte, die mit Praxiscomputer abrechnen: Feldkennung 5001 (Nr.): 99999D Feldkennung 5012 (Kosten): Betrag in Cent Feldkennung 5011 (Bezeichnung): Bezeichnung des Artikels (Text bis max. 60 Zeichen) - Ansatz durch Ärzte, die ohne Praxiscomputer abrechnen: Auf dem Behandlungsausweis mit dem Cent-Betrag und der vorangestellten Zusatzbezeichnung D abzurechnen. Der Ausweis in den Abrechnungsunterlagen erfolgt durch die KV als 99999D. - Vergütung erfolgt nur, wenn die Originalrechnung beigefügt wurde. - Aufgrund einer Änderung des Abschnitts 7.1 der Allg. Bestimmungen des EBM gelten die Kosten für Einmal-Abdecksets ab dem als in den Gebührenordnungspositionen enthalten und sind somit nicht mehr gesondert berechnungsfähig Teil 2.6 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

7 2.8 Verträge Rehabilitation / Sekundärprävention Kooperationsvertrag mit der AOK PLUS zur Information über Sekundärprävention und deren Befürwortung, ab Nachtrag mit Wirkung ab Vereinbarung mit der IKK Sachsen (jetzt IKK classic) über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Ernährungsberatung, Rückenschule und Herz-Kreislauf-Beratung, ab Nachtrag mit Wirkung ab Nachtrag mit Wirkung ab Das Ziel der Vereinbarungen besteht in der Wiederherstellung bzw. Verbesserung der Gesundheit der Versicherten mit bestehenden Risiken bzw. Krankheitssymptomen durch die nach ärztlicher Information/Befürwortung bzw. Beratung/Verordnung durchgeführten Programme der Sekundärprävention bzw. Gesundheitsangebote. Berechtigt zur Erbringung und Abrechnung von ärztlichen Leistungen nach diesen Vereinbarungen sind niedergelassene und angestellte Vertragsärzte sowie Ärzte in MVZ gemäß 95 (1) SGB V oder Einrichtungen gemäß 311 (2) SGB V. Ausgenommen davon sind die Ärzte, die nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden können (z. B. Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin, Nuklearmedizin, Pathologie, Neuropathologie, Radiologie, Diagnostische Radiologie und Radiologische Diagnostik, Strahlentherapie). Anspruchsberechtigt sind alle Versicherten - der AOK PLUS bzw. - der IKK classic. Der Verfahrensablauf - Feststellung von Risikofaktoren für eine Krankheit oder von Krankheitssymptomen, - davon ausgehend Information, ärztliche Beratung und Motivation zur Teilnahme des Versicherten an den angebotenen Programmen sowie Ausstellen des Antragsformblatts (AOK PLUS: Anlage 2) bzw. Verordnungsbogens (IKK classic: Anlage 1), - Einreichen des Antragsformulars/Verordnungsbogens durch den Versicherten bei seiner Krankenkasse zur Prüfung und ggf. Bestätigung, - Teilnahme des Versicherten am befürworteten/verordneten und genehmigten Programm (auch als Maßnahme oder Gesundheitsangebot bezeichnet), - nach Beendigung des Programms Rückgabe des Antragsformblatts/ Verordnungsbogens durch den Versicherten an den Arzt zur Durchführung und Dokumentation der Abschlussuntersuchung und schließlich - Einreichen des Originals des Antragsformblatts/Verordnungsbogens mit der Quartalsabrechung bei der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle (BGST) der KV Sachsen ist im 3 der o. g. Vereinbarungen detailliert beschrieben. Die erbrachten ärztlichen Leistungen werden - jeweils pro ambulanten Behandlungsfall - wie folgt vergütet: 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

8 Programm / Handlungsfeld Herz- Kreislauf Rücken Leichter und aktiver leben AOK PLUS IKK classic Leistungsinhalt Abr.-Nr. Wert ( ) Leistungsinhalt Abr.-Nr. Wert ( ) Ärztl. Beratung, Information und Befürwortung Abschlussuntersuchung Ärztl. Beratung, Information und Befürwortung Abschlussuntersuchung Ärztl. Beratung, Information und Befürwortung Abschlussuntersuchung Ärztl. Beratung, Information und Befürwortung Abschlussuntersuchung 99177A 4, A 10, A 4, A 10, A 4, A 10,50 Beratung und Verordnung Abschlussuntersuchung, Nachberatung Beratung und Verordnung Abschlussuntersuchung, Nachberatung Beratung und Verordnung Ernährungsberatung Abschlussuntersuchung, Nachberatung 99177X 4, X 10, X 4, X 10, X 4, X 10, A 4, A 10, Hinweise zur Abrechnung: - nur gültig für Versicherte der AOK PLUS ( -A ) bzw. Versicherte der IKK classic ( -X ) - berechnungsfähig: jeweils nur einmal pro Behandlungsfall (AOK PLUS) bzw. nur einmal pro Fall und Jahr (IKK classic) - Die Programme der AOK PLUS sind ausschließlich für Versicherte der AOK PLUS ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit den entspr. Indikationen geeignet (außer Ernährungsberatung: auch für Kinder/Jugendliche unter Einbeziehung eines Erziehungsberechtigten). - Mit den Pauschalen sind die vom Arzt durchzuführenden Dokumentationen abgegolten. - Die Abr.-Nrn. für die Abschlussuntersuchung sind bei der gleichen Diagnose neben den Gebührenordnungspositionen und des EBM nicht berechnungsfähig. - Die Vergütung für die jeweilige Abschlussuntersuchung wird nur gewährt, wenn die erforderliche Dokumentation durchgeführt und bei der zuständigen BGST der KV Sachsen eingereicht wurde. - Bei Nichtwiedervorstellung des Patienten beim befürwortenden/verordnenden Arzt sind nur die Abr.-Nrn. für die Beratung, Information und Befürwortung bzw. Beratung und Verordnung abrechnungsfähig. In diesen Fällen ist der Arzt nicht verpflichtet, den Dokumentationsbogen seinen Abrechnungsunterlagen beizufügen Teil 2.8 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

9 2.10 Homöopathie-Vereinbarungen Vertrag zur Versorgung mit klassischer Homöopathie gemäß 73c SGB V mit der IKK classic, ab Nachtrag mit Wirkung ab Nachtrag mit Wirkung ab Dieser Vertrag der Arbeitsgemeinschaft Vertragskoordinierung der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung löst den bisher geltenden Vertrag der KV Sachsen mit der IKK Sachsen (jetzt IKK classic) über die vertragsärztliche Behandlung mit klassischer Homöopathie nach 73a SGB V ab. Durch diesen Vertrag soll für die Versicherten der IKK classic der Zugang zu adäquater Beratung und Behandlung mit der klassischen Homöopathie i. R. der vertragsärztlichen Versorgung verbessert werden. Die Behandlung mit klassischer Homöopathie besteht aus spezifisch-ärztlich-homöopathischen Leistungen zur Behandlung chronischer und akuter Erkrankungen sowie der homöopathischen Medikation mit Einzelmitteln nach den spezifischen Regeln der homöopathischen Heilkunde. Es gelten die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung ( Arzneimittel-Richtlinie/AM-RL") in der jeweils gültigen Fassung. An diesem Vertrag können alle Versicherten der IKK classic auf freiwilliger Basis teilnehmen, wenn sie bereit sind, einen homöopathisch tätigen, nach diesem Vertrag zugelassenen Vertragsarzt aufzusuchen und sich mit Einzelmitteln nach den Regeln der Homöopathie behandeln zu lassen. Der Versicherte erklärt seine Teilnahme schriftlich mittels der Teilnahme- und Einverständniserklärung für Versicherte (Anlage 2, neu gefasst ab ). Die Einschreibung erfolgt durch den teilnehmenden Vertragsarzt. Mit der Einschreibung wählt der Versicherte einen teilnehmenden homöopathisch tätigen Vertragsarzt. Es steht dem Versicherten frei, den betreuenden homöopathisch tätigen Vertragsarzt zu wechseln. Hierzu unterschreibt er bei seinem neuen Vertragsarzt erneut eine Teilnahme- und Einverständniserklärung. Der Versicherte verpflichtet sich grundsätzlich 1 Jahr zur Teilnahme, mind. jedoch für die Dauer der homöopathischen Versorgung nach diesem Vertrag bei dem durch Einschreibung gewählten Vertragsarzt. Zur Teilnahme an diesem Vertrag sind niedergelassene Vertragsärzte berechtigt, die zum Führen der Zusatzbezeichnung Homöopathie" nach dem Weiterbildungsrecht berechtigt sind oder das Homöopathie-Diplom des DZVhÄ erworben haben. Die vereinbarten Regelungen zur erforderlichen Qualifikation und zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sind in den 6 und 7 beschrieben. Der Vertragsarzt beantragt seine Teilnahme durch Abgabe der Teilnahmeerklärung Vertragsarzt (Anlage 1) bei der KV Sachsen, weist hierbei schriftlich die Teilnahmevoraussetzungen nach und erkennt die Inhalte dieses Vertrages an. Der teilnehmende Vertragsarzt verpflichtet sich, die Teilnahme- und Einverständniserklärungen der Versicherten mit der Quartalsabrechnung bei der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen zur Weiterleitung an die IKK classic abzugeben. 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

10 Nachfolgend aufgeführte homöopathische ärztliche Leistungen sind i. R. dieses Vertrages abrechnungsfähig, und werden von der IKK classic außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach 87 ff. SGB V vergütet: Homöopathische Erstanamnese (nach homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung), - innerhalb eines Kalenderjahres höchstens einmal abrechenbar bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (IKK classic)... 60,00 (Mindestdauer 40 Minuten) vom Beginn des 13. Lebensjahres an (IKK classic)... 90,00 (Mindestdauer 60 Minuten) - ist eine Erstanamnese bereits erfolgt, ist diese Leistung in den Folgejahren nur bei medizinischer Indikation (z. B. bei Diagnoseänderung) abrechenbar Repertorisation (IKK classic)... 20,00 - höchstens zweimal innerhalb eines Kalenderjahres berechnungsfähig Homöopathische Analyse (IKK classic)... 20,00 - höchstens zweimal innerhalb eines Kalenderjahres berechnungsfähig Homöopathische Folgeanamnese Mindestdauer 30 Minuten (IKK classic)... 45,00 (höchstens einmal pro Quartal berechnungsfähig) Mindestdauer 15 Minuten (IKK classic)... 22,50 (höchstens zweimal pro Quartal berechnungsfähig) Die Nrn und sind berechnungsfähig: - nur nach Erbringen der Leistungen nach den Nrn oder 81201, - am selben Tag nicht neben Nrn , und und nicht nebeneinander Homöopathische Beratung (IKK classic)... 10,00 (Mindestdauer 7 Minuten) Die Nr ist berechnungsfähig: - höchstens fünfmal pro Quartal, - nach Erbringen der der Leistungen nach den Nrn oder 81201, - am selben Tag nicht neben Nrn , 81201, und Die erbrachten Leistungen sind vom Arzt über die KV Sachsen abzurechnen. Der Arzt ist nicht berechtigt, darüber hinaus für homöopathische Leistungen eine privatärztliche Vergütung von dem Patienten zu verlangen Teil 2.10 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

11 2.12 Impfvereinbarungen Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen mit den sächsischen Primär- und Ersatzkassen, ab Nachtrag mit Wirkung ab Nachtrag mit Wirkung ab Impfung(en) Diphtherie (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation Auffrischungsimpfung Abr.-Nr. 1) Wert Abr.-Nr. 1) Wert Abr.-Nr. 1) Wert 89100A 6, B 6, R 6,00 Diphtherie (sonstige Indikationen) 89101A 6, B 6, R 6,00 Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME) Haemophilus influenzae Typ b (Standardimpfung) Säuglinge und Kleinkinder Haemophilus influenzae Typ b (sonstige Indikationen) 89102A 6, B 6, R 6, A 6, B 6, A 6, B 6,00 Hepatitis A 89105A 6, B 6, R 6,00 Hepatitis B (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre 89106A 6, B 6,00 Hepatitis B (sonstige Indikationen) 89107A 6, B 6, R 6,00 Hepatitis B (Dialysepatienten) 89108A 6, B 6, R 6,00 Humane Papillomaviren (HPV) Mädchen und weibliche Jugendliche Jahre Influenza (Standardimpfung) Personen über 60 Jahre 89110A 6, B 6, ,00 Influenza (sonstige Indikationen) ,00 Influenza nasal sonstige Indikationen, außer schweres Asthma: Kinder und Jugendliche (24 Monate bis 17 Jahre) 89112N 7,00 Masern (Erwachsene) ,00 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

12 Impfung(en) erste Dosen... letzte Dosis... Auffrischungs-I. Meningokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpf.) Kinder Abr.-Nr. 1) Wert Abr.-Nr. 1) Wert Abr.-Nr. 1) Wert ,00 Meningokokken (sonstige Ind.) 89115A 6, B 6, R 2) 6,00 Pertussis (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre 89116A 6, B 6, R 6,00 Pertussis (sonstige Indikationen) 89117A 6, B 6,00 Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpf.) Kinder bis 24 Monate Pneumokokken (Standardimpf.) Personen über 60 Jahre 89118A 6, B 6, ,00 Pneumokokken Kinder ab dem voll. 2. Lebensjahr, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitl. Gefährdung infolge angeborener o. erworbener Immundefekte mit T- u./o. B- zellulärer Restfunktion o. infolge einer chronischen Erkrankung ,00 Bei weiterbestehender Indikation 89120R 6,00 (angeborene und erworbene Immundefekte mit T- u./o. B- zellulärer Restfunktion, chronische Nierenkrankheiten/ nephrotisches Syndrom) Poliomyelitis (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre 89121A 6, B 6, R 6,00 Poliomyelitis (sonstige Ind.) 89122A 6, B 6, R 2) 6,00 4) Rotavirus (RV) 89127A 7, B 7,50 Röteln (Erwachsene) ,00 Tetanus 89124A 6, B 6, R 6,00 Varizellen (Standardimpfung) 89125A 6, B 6,00 Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Varizellen (sonstige Indikationen) 89126A 6, B 6,00 Diphtherie, Tetanus (DT) 89200A 8, B 8,00 Diphtherie, Tetanus (Td) 89201A 8, B 8, R 8, Teil 2.12 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

13 Impfung(en) erste Dosen... letzte Dosis... Auffrischungs-I. Hepatitis A und B (HA-HB) nur bei Vorliegen der Indikationen für eine Hepatitis A- und eine Hepatitis B-Impfung Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (Hib-HB) Abr.-Nr. 1) Wert Abr.-Nr. 1) Wert Abr.-Nr. 1) Wert 89202A 8, B 8, A 8, B 8,00 Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DTaP) 89300A 10, B 10,00 Masern, Mumps, Röteln (MMR) 89301A 12, B 12,00 Masern, Mumps, Röteln (MMR) im Erwachsenenalter bei entspr. bestehender Indikation Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdlPV) Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (TdapIPV) Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV) Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b (DTaP-IPV-Hib) Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (DTaP-IPV-Hib-HB) , , R 3) 10, , R 3) 10, , R 3) 11, A 12, B 12, A 12, B 12, A 17, B 17,00 1) Bei der Dokumentation der Einzelimpfstoffe hat die Nr. der Standardimpfung Vorrang, wenn gleichzeitig weitere Indikationen in Betracht kommen. Beispiel: Influenza-Impfung eines 60-jährigen Patienten mit Diabetes gilt als Standardimpfung - Nr ; eines 50-jährigen Patienten mit Diabetes gilt als Indikationsimpfung - Nr Bei erstmaliger Influenza-Impfung von Kindern unter 13 Jahren ist die Nr zweimal zu dokumentieren, d. h. Kinder die vorher noch nie gegen Influenza geimpft worden sind, sollten im Abstand von mindestens vier Wochen eine zweite Impfdosis erhalten. 2) keine routinemäßige Auffrischung 3) Anmerkung zur Pertussis-Impfung in der Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie beachten 4) Zur Plausibilisierung des tatsächlichen Impfstoffverbrauchs ist für jede verabreichte Dosis die zutreffende Abr.-Nr. anzugeben. Eine Vergütung erfolgt, unabhängig vom verwendeten Impfstoff gegen Rotaviren, nur für die 1. u. die letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation. Der Anspruch umfasst auch die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Bei der Anwendung von Kombinationsimpfstoffen sind ausschließlich die Abr.-Nrn. der entspr. Kombinationen zu verwenden. 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

14 Hinweise zur Abrechnung von Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung: - Die nach dieser Vereinbarung verpflichteten Krankenkassen übernehmen für ihre Versicherten alle als Standard- o. Indikationsimpfung definierten Schutzimpfungen gemäß der "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d (1) SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der jeweils gültigen Fassung. Die Schutzimpfungen sind auf dieser Grundlage durchzuführen, die sich an den Empfehlungen der STIKO orientiert. - Von anderen Stellen (z. B. Arbeitgeber) bzw. vom öffentlichen Gesundheitsdienst aufgrund gesetzl. Vorschriften (z. B. im Rahmen von Schuluntersuchungen, Sächsisches Herdbekämpfungsprogramm etc.) durchzuführende Schutzimpfungen haben Vorrang vor der Durchführung von Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung. - Schutzimpfungen aus Anlass eines Auslandsaufenthaltes sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. - Aktive Schutzimpfungen gegen Tetanus und Tollwut im Verletzungsfall sind (ebenso wie die entspr. passiven Immunisierungen) soweit es die Applikation im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verletzung bzw. Exposition betrifft nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. In diesem Falle ist die Leistungserbringung gemäß EBM geltend zu machen, der Tollwut-Impfstoff ist patientenkonkret zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse zu verordnen. - Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung können die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden approbierten Ärzte, die über eine entspr. Qualifikation zur Erbringung von Impfleistungen verfügen und unter Beachtung des 1 durchführen. - Wurde die erste der für einen vollständigen Impfschutz erforderlichen Impfdosis vor Ablauf der dafür vorgesehenen Altersbegrenzung gemäß Impfschema verabreicht oder ist die Vereinbarung bei der Verabreichung der weiteren Impfdosen bereits außer Kraft, können die weiteren erforderlichen Impfdosen noch innerhalb der nächsten zwei Folgequartale nach dieser Vereinbarung abgerechnet werden. - Heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamte in Sachsen können Schutzimpfungen i. R. der vertragsärztl. Versorgung gemäß der o. g. Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen in Anspruch nehmen. Das gilt auch für heilfürsorgeberechtigte Beamte des kommunalen feuerwehrtechn. Dienstes mit der Ausnahme, dass die Hepatitis B - bzw. A/B - (Kombi-) Impfungen durch d. Amtsarzt i. R. der arbeitsmed. Vorsorgeuntersuchung erbracht werden. - Für die hier geregelten Impfleistungen/ -stoffe ist eine private Liquidation ausgeschlossen. - Die Applikation eines Mehrfachimpfstoffes gilt als eine Leistung. - Jede Nr. ist nur einmal pro Tag berechnungsfähig. - Abrechnung des Ganzkörperstatus neben Impfleistungen - siehe Vorstandsbeschluss (3.7) - Schutzimpfungen im Verletzungsfall - siehe Vorstandsbeschluss (siehe 3.8) - Impfleistungen für Mütter/Väter durch Kinderärzte - siehe Vorstandsbeschluss (3.10) - Impfstoffe werden i. R. des Sprechstundenbedarfs (SSB) zu Lasten der AOK PLUS auf einem gesonderten Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) ohne Namensnennung des Versicherten verordnet. Dabei sind die Markierungsfelder 8 (Impfstoffe) und 9 (SSB) durch Kreuz oder Zifferneintragung zu kennzeichnen. Das gilt auch für Impfstoffe, die i. R. einer Simultanimpfung eingesetzt werden, sofern nicht 1 (5) dieser Vereinbarung zutrifft. Ausnahme: Für heilfürsorgeberechtigte Beamte des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes in Sachsen ist der jeweilige Impfstoff auf einem gesonderten Muster 16 patientenkonkret auf den Namen des Anspruchsberechtigten zu Lasten des Kommunalen Versorg.- Verbandes Sachsen zu verordnen/beziehen. Das Markierungsfeld 8 ist durch 8 oder Kreuz zu kennzeichnen. Auf diesem Arzneiverordnungsblatt ist ausschließlich der jeweilige Impfstoff zu verordnen. Ein Bezug über die Sprechstundenbedarfsregelung (SSB) ist ausgeschlossen. - Immunglobuline müssen patientenkonkret verordnet werden (ausgenommen davon sind Diphtherie-Immunserum (zur Erstinjektion), Tetanus-Immunglobulin und Anti-D-Immunglobulin zur Rhesusprophylaxe Teil 2.12 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

15 Zusatzvereinbarungen - Satzungsleistungen zur Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen, ab Vereinbarung gemäß 132e SGB V über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auf der Grundlage des 20d (2) SGB V mit der AOK PLUS, der IKK classic, allen Ersatzkassen (außer hkk) und dem Polizeiverwaltungsamt (PVA) - Techniker Krankenkasse (TK): 1. Nachtrag ab IKK classic: 1. Nachtrag ab ; 2. Nachtrag ab ** - DAK-Gesundheit (DAK): Protokollnotiz ab AOK PLUS: 1. Nachtrag ab Zusatzvereinbarungen gemäß 20d (2) SGB V mit der BIG direkt gesund, der Deutschen BKK und der Knappschaft In Ergänzung der ab geltenden Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen vergüten die nachfolgend aufgeführten Krankenkassen/Kostenträger auf der Grundlage der öffentlichen Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission (SIKO) zusätzliche Impfungen als Satzungsleistungen gemäß 20d (2) SGB V. In der folgenden Tabelle findet sich eine Übersicht dieser Impfungen. Impfung gegen FSME Hepatitis A Hepatitis B Hepatitis A und Hepatitis B (HA - HB) Kostenträger - IKK classic - BARMER GEK Abrechnungsbestimmung(en) - für alle Versicherten ohne Alterseinschränkung und ohne geographische Eingrenzung Abr.-Nr. Wert 89102S 6,00 - AOK PLUS - für Kinder, Jugendliche und - IKK classic seronegative Erwachsene 1) - Ersatzkassen 5) 89105S 6,00 - für alle seronegativen - PVA Heilfürsorgeberechtigten und Auffrischungen 1) - AOK PLUS - IKK classic 5) - Ersatzkassen - PVA - für seronegative Versicherte 1) über 18 Jahre - für alle seronegativen Heilfürsorgeberechtigten 1) und Auffrischungen - AOK PLUS - für Kinder, Jugendliche und - IKK classic 1) - Ersatzkassen 5) seronegative Erwachsene - PVA - für alle seronegativen Heilfürsorgeberechtigten und Auffrischungen 1) 89106S 6, S 8,00 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

16 Impfung gegen Kostenträger Abrechnungsbest. Abr.-Nr. Wert Influenza 2) Masern 2) Röteln Masern, Mumps, Röteln (MMR) - AOK PLUS - Ersatzkassen (außer hkk, KKH, TK) - IKK classic - KKH - TK - PVA - AOK PLUS - IKK classic - Ersatzkassen 5) - PVA - AOK PLUS - für Vers. über 50 Jahre bis zum vollendeten 60. Lebensjahr - für Kinder (ab voll. 6. Lebensmonat), Jugendliche u. Erwachsene bis zum vollendeten 60. Lebensjahr - für alle Heilfürsorge berechtigten - Standardimpfung für alle empfänglichen Personen außerhalb der Indikationsliste d. STIKO - für Säuglinge ab dem 3. Lebensmonat, (bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres) 89111S 7, S 6, S 6, S 12,00 5) - für Säuglinge - Ersatzkassen ab dem 3. Lebensmonat Meningokokken - für Säuglinge 89114S 6,00 ab dem 3. Lebensmonat, - IKK classic Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr - PVA - Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr - für Personen ab vollendeten Pneumokokken - IKK classic 50. Lebensjahr bis zum 89120S 6,00 vollendeten 60. Lebensjahr Pertussis 3) 89116S 6,00 Poliomyelitis 3) 89121S 6,00 Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV) Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (TdapIPV) - AOK PLUS - IKK classic (ab nicht mehr die Nrn S, 89302S) - Ersatzkassen 5) - PVA - Auffrischungsimpfung aller 10 Jahre für alle Versicherten / Personen 89302S 10, S 10, S 11, Teil 2.12 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

17 Impfung gegen Kostenträger Abrechnungsbest. Abr.-Nr. Wert Humane Papillomaviren (HPV) 4) Herpes Zoster - IKK classic - für Frauen ab 18 Jahre 6,00 - TK (ab dem vollendeten 6, Lebensjahr) BIG direkt gesund * bis zur Vollendung des 10,00 - Deutsche BKK * 26. Lebensjahres 10,00 - IKK classic - für alle Versicherten über 50 Jahre ,00 Rotaviren (nur wenn die Impfserie vor dem begonnen wurde) - AOK PLUS - IKK classic - TK - DAK-Gesundheit - BIG direkt gesund * - Knappschaft * - Deutsche BKK * - orale Impfung für Säuglinge ab der 7. Lebenswoche im 1. Lebenshalbjahr (je Verabreichung/Gabe eines Impfstoffes ist die betreffende nebenstehende Abr.-Nr. anzugeben) 3-fach Impfung 99795D 2-fach Impfung 99795Z 5,00 7,50 1) Die Kosten für die entspr. Antikörperbestimmung (Seronegativitätstest) sind durch den Versicherten zu tragen (Ausnahme: heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamte (Polizeiverwaltungsamt): gesonderte Abrechnung über die KV Sachsen gemäß EBM). 2) Vorzugsweise sind Kombinationsimpfstoffe (MMR) einzusetzen. 3) Vorzugsweise sind Kombinationsimpfstoffe einzusetzen. IKK classic: Die Kosten für die Pertussis- Impfung werden unter der Voraussetzung übernommen, dass diese Impfung als Kombinationsimpfung verabreicht wird. 4) Die Kosten für die Impfung werden nur übernommen, sofern ein zugelassener Impfstoff in Deutschland zur Verfügung steht. 5) alle Ersatzkassen außer hkk ** Wegen der späten Information werden im Rahmen einer Übergangsregelung noch alle bis zum erbrachten und nun auf Grund einer Satzungsänderung aus den Satzungsleistungen der IKK classic entfallenen Impfungen vergütet: Influenza nasal - Nr S, Poliomyelitis - Nr S, Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV) - Nr S, HPV für Jungen und Männer - Nr M, Rotaviren - Nrn D/-Z). Eine vor dem als Satzungsleistung begonnene Impfserie der Impfung gegen Rotaviren kann als Satzungsleistung beendet und abgerechnet werden, auch wenn es bereits eine entsprechende Pflichtleistung (Nrn A/-B) gibt (siehe KVS-Mitteilungen Heft 12/2013). 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

18 Soweit Schutzimpfungen gemäß der "lmpfvereinbarung Sachsen" (Pflichtleistungen gemäß 20d Abs. 1 SGB V) erbracht werden können, haben diese Vorrang vor der Durchführung von Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung. Für heilfürsorgeberechtigte Beamte des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes im Freistaat Sachsen übernimmt der Kommunale Versorgungsverband Sachsen die gleichen Schutzimpfungen, die für heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamte (PVA) gelten. Davon ausgeschlossen sind die Impfungen gegen Hepatitis B bzw. die Kombinationsimpfung gegen Hepatitis A/B, die durch den Amtsarzt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung erbracht werden. Die Verordnung von Impfstoffen für Satzungsleistungen auf der Grundlage der o. g. Zusatzvereinbarung erfolgt seit 1. Januar 2012 zu Lasten der KV Sachsen (VKNR 98999, Kassennummer ) ohne Namensnennung auf einem gesonderten Arzneiverordnungsblatt (Muster 16). Die Markierungsfelder 8 (Impfstoffe) und 9 (Sprechstundenbedarf) sind durch Kreuz oder Zifferneintrag zu kennzeichnen. Das vorgenannte IK ist ausschließlich für die Verordnung von Satzungsimpfstoffen zu nutzen! Weiterhin muss eine korrekte Abrechnung erfolgen und das Verhältnis der Impfdosen und der abgerechneten Impf-Nrn. übereinstimmen, um die Abrechnung mit den Krankenkassen gewährleisten zu können. *Ausnahmen: Aufgrund der jeweiligen vertraglichen Regelung sind die Impfstoffe für die Impfungen gegen - Humane Papillomaviren (HPV) nach der Nr für Versicherte der BIG direkt gesund/deutschen BKK - Rotaviren nach den Nrn D bzw Z für Versicherte der BIG direkt gesund/ Deutschen BKK/ Knappschaft unverändert auf einem gesonderten Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) auf den Namen des Versicherten und zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse zu verordnen. Dabei ist das Markierungsfeld 8 (Impfstoffe) durch Eintrag der Ziffer 8 oder Kreuz zu kennzeichnen, auf dem Arzneiverordnungsblatt ausschließlich der jeweilige Impfstoff zu verordnen und das Rezept als zuzahlungsfrei zu kennzeichnen (Vorsorgeleistungen). Ein Bezug über die Sprechstundenbedarfsregelung (SSB) ist ausgeschlossen. Für heilfürsorgeberechtigte Beamte des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes ist der jeweilige Impfstoff generell auf einem gesonderten Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) patientenkonkret auf den Namen des Anspruchsberechtigten zu Lasten des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen zu verordnen/beziehen. Das Markierungsfeld 8 (Impfstoffe) ist durch Eintrag der Ziffer 8 oder Kreuz zu kennzeichnen. Ein Bezug über die Sprechstundenbedarfsregelung (SSB) ist ausgeschlossen. Für die in diesen Vereinbarungen geregelten Impfleistungen und Impfstoffe ist eine private Liquidation ausgeschlossen. Wenn die erste der für einen vollständigen Impfschutz erforderlichen Impfdosis vor Ablauf der dafür vorgesehenen Altersbegrenzung gemäß Impfschema verabreicht wurde oder die Vereinbarung bei der Verabreichung der weiteren Impfdosen bereits außer Kraft ist, können die weiteren erforderlichen Impfdosen noch innerhalb der nächsten zwei Folgequartale nach dieser Vereinbarung abgerechnet werden. Für die Abrechnung der nach dieser Vereinbarung durchgeführten Leistungen gelten die o. g. Abrechnungs-Nrn. und Vergütungsbeträge, die finanziellen Mittel dafür werden jeweils zusätzlich zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Verfügung gestellt Teil 2.12 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

19 Im Falle von Vertretungen ist zu beachten: - Verfügt der Vertreter über eine eigene LANR und eine BSNR im Bereich der KV Sachsen und rechnet selbstständig gegenüber der KV Sachsen ab, ist der BD-Einsatz von diesem Arzt eigenständig abzurechnen. - In allen anderen Fällen erfolgt die Abrechnung durch den zu vertretenden Arzt, entsprechende Honorare sind innerärztlich zu verrechnen. Wichtige Hinweise zur Abrechnung: Unter dem Sonderkostenträger ist nur die Pseudoziffer für die Berechnung der Höhe der Strukturpauschale im Bereitschaftsdienst abrechenbar. Andere Leistungen werden auf dem Datensatz dieses Sonderkostenträgers gestrichen. Alle Leistungen, welche i. R. des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes erbracht werden, sind wie bisher auf einem Schein des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes, patientenkonkret zu Lasten der Kasse des behandelten Patienten abzurechnen. Hinweis zur Codierung der Bereitschaftsdienstbereiche: Die in den folgenden 3 Tabellen (jeweils Stand ) durchgestrichenen und mit * markierten Bereitschaftsdienstbereiche wurden zum 2. Januar 2014, 7 Uhr, beendet. Codierung der Bereitschaftsdienstbereiche BGST Chemnitz Bereitschaftsdienstbereich Code Bereitschaftsdienstbereich Code Chemnitz, Stadt 100 Penig 154 Annaberg 101 Geringswalde/Rochlitz 155 Oberwiesenthal/Schlettau/Sehma 102 Burgstädt 156 Thum 103 Stollberg 160 Aue 110 Oelsnitz/Lugau 161 Eibenstock 111 Thalheim 162 Schneeberg 112 Auerbach 170 Schwarzenberg 114 Falkenstein 171 Lauter 115 Klingenthal 172 Glauchau 120 Schöneck* 173* Hohenstein-Ernstthal 121 Tannenbergsthal* 174* Limbach-Oberfrohna 122 Oelsnitz/V. 175 Freiberg/Stadt 130 Adorf 176 Freiberg/Land 131 Plauen/Stadt 177 Brand-Erbisdorf 132 Reichenbach 179 Sayda* 133* Zwickau/Stadt 180 Flöha 134 Werdau 181 Oederan* 135* Crimmitschau 182 Marienberg 140 Wilkau-Haßlau* 183* Olbernhau 141 Kirchberg 184 Zschopau 142 Leisnig/Hartha/Waldheim 190 Mittweida/Frankenberg/Hainichen 150 Döbeln/Ostrau/Roßwein Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

20 Codierung der Bereitschaftsdienstbereiche BGST Dresden Bereitschaftsdienstbereich Code Bereitschaftsdienstbereich Code Dresden/Freital/Radebeul, Bezirk I 401 Kamenz 450 Dresden/Freital/Radebeul, Bezirk II 402 Elstra/Haselbachtal/Steina/ Oberlichtenau/Großnaundorf* 451* Dresden/Freital/Radebeul, Bezirk III 403 Panschwitz-Kuckau/ Crostwitz/ Ralbitz-Rosenthal* 452* Dresden/Freital/Radebeul, Bezirk IV 404 Königsbrück/Schwepnitz* 453* Dresden/Freital/Radebeul, Bezirk V 405 Pulsnitz/Großröhrsdorf 454 Dresden/Freital/Radebeul, Bezirk VI 406 Radeberg/Arnsdorf 455 Dresden/Freital/Radebeul, Bezirk VII 407 Ottendorf-Okrilla 456 Dresden/Freital/Radebeul, Bezirk VIII 408 Pirna, links der Elbe 460 Dresden/Freital/Radebeul, Bezirk IX 409 Pirna-Copitz/Lohmen/Stolpen 461 Görlitz-Nord 410 Heidenau/Dohna/Kreischa 462 Görlitz-Süd 411 Neustadt/Hohnstein 463 Hoyerswerda 415 Sebnitz/Hinterhermsdorf/Lichtenhain 464 Bautzen-Ost 420 Bad Schandau/Königstein 465 Bautzen-West 421 Dippoldiswalde 470 Schirgiswalde-Kirschau/Wilthen/Sohland/ Neukirch/Steinigtwolmsdorf/Cunewalde 422 Wilsdruff/Nossen 471 Bischofswerda 423 Meißen 480 Niesky 430 Coswig/Weinböhla/Radeburg 481 Weißwasser/Bad Muskau/Schleife/Boxberg 431 Radeburg/Moritzburg* 482* Löbau/Herrnhut/Lawalde 440 Nossen* 483* Ebersbach-Neugersdorf/Seifhennersdorf/ Eibau/Kottmarsdorf/Oppach/ 441 Riesa 490 Schönbach/Neusalza-Spremberg Zittau 442 Großenhain 491 Codierung der Bereitschaftsdienstbereiche BGST Leipzig Bereitschaftsdienstbereich Code Bereitschaftsdienstbereich Code Leipzig - Nordwest 701 Colditz 734 Leipzig - Nordost 702 Delitzsch/Löbnitz/Krostitz 741 Leipzig - Südwest 703 Eilenburg-West 742 Leipzig - Südost 704 Eilenburg-Ost 743 Leipzig - Kinder 711 Bad Düben 744 Markranstädt 721 Taucha 745 Markkleeberg 722 Schkeuditz 746 Zwenkau/Kitzen/Pegau/Groitzsch 723 Wermsdorf/Mutzschen 751 Böhlen/Neukieritzsch/Regis-Breitingen 724 Oschatz/Dahlen/Mügeln 752 Borna/Kitzscher 725 Torgau-NW/Dommitzsch/Schildau 753 Geithain/Frohburg/Bad Lausick 726 Torgau-Stadt/Beilrode/Belgern 754 Wurzen 731 Schildau* 755* Grimma/Nerchau/Trebsen/Naunhof 732 Belgern* 756* Naunhof* 733* 8 2. Teil 2.14 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

21 2.18 Verträge über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen Vereinbarung über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß 73c SGB V mit der Techniker Krankenkasse (TK), ab Protokollnotiz ab ; 2. Protokollnotiz ab Übernahmevertrag mit der BVKJ-Service GmbH ab Die Vertragspartner stellen durch diese Vereinbarung eine qualitativ besonders hochwertige präventive pädiatrische Versorgung bereit. Anspruchsberechtigte für die vereinbarten zusätzlichen Vorsorgeuntersuchungen sind Kinder, die bei der TK versichert sind und dies durch Vorlage der Krankenversichertenbzw. elektronischen Gesundheitskarte nachweisen. Die Teilnahme an dieser Vereinbarung ist freiwillig. Die Eltern bzw. der gesetzliche Vertreter des Kindes wählen ihren an dieser Vereinbarung teilnehmenden Vertragsarzt aus. An dieser Vereinbarung können aus dem Bereich der KV Sachsen teilnehmen: - zugelassene und bei niedergelassenen Ärzten angestellte Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, auch solche in Einrichtungen nach 311 (2) SGB V und in zugelassenen MVZ nach 95 SGB V, - zugelassene Fachärzte anderer Fachrichtungen und Praktische Ärzte, die eine abgeschlossene Weiterbildung in Pädiatrie nachweisen können, - seit Hausärzte im Sinne des 73 (1a) Satz 1 Nrn. 1, 3-5 SGB V, wenn sie den Nachweis über die Durchführung von mind. 30 Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern nach den Richtlinien pro Quartal innerhalb der letzten vier Abrechnungsquartale erbringen. Für ermächtigte Ärzte gilt diese Vereinbarung nicht. Die Teilnahme an diesem Vertrag ist freiwillig. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Der Beitritt erfolgt mit der Beitrittserklärung (Anlage 3, Neufassung ab ) gegenüber der KV Sachsen. Die KV Sachsen überprüft die Teilnahmevoraussetzungen. Die Teilnahme beginnt in dem Quartal, in dem die KV Sachsen dem Arzt die Teilnahme schriftlich bestätigt. Die Teilnahme endet, wenn unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende die Teilnahme gegenüber der KV Sachsen schriftlich gekündigt wurde. Bereits begonnene Behandlungen zuzüglich Dokumentationen sind zu Ende zu führen. Voraussetzung für die Vergütung ist die Durchführung der Vorsorgeuntersuchung und das vollständige Ausfüllen des Dokumentationsbogens gemäß "Gesundheits-Checkheft für Kinder und Jugendliche des BVKJ (grünes Checkheft), inkl. Unterschrift und Stempel. Folgende Leistungen werden unter den nachfolgend aufgeführten Abrechnungsnummern und außerhalb der vorhersehbaren morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet: 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

22 Abr.-Nr. Leistungsbeschreibung Beratung, Aufklärung, Durchführung und Dokumentation der... Vergütung U10 (7 bis 8 Jahre) U11 (9 bis 10 Jahre) Ziele und Schwerpunkte: - Schulleistungsstörungen, - Sozialisations- und Verhaltensstörungen, - Zahn-, Mund- und Kieferanomalien, - Medienverhalten (nur U10). 52,10 52,10 Hinweise zur Abrechnung: Die Ziele und Schwerpunkte der Primärprävention bei der Erbringung der o. g. Leistungen entnehmen Sie bitte der Anlage 1 dieser Vereinbarung. Die Dokumentation und Auswertung des psychologischen Fragebogens gemäß den Kinderuntersuchungsrichtlinien des BVKJ (gemäß "Gesundheits-Checkheft ) ist neben der aufgeführten Untersuchung Bestandteil der o. g. Leistungen. Die Dokumentationsbögen gemäß "Gesundheits-Checkheft" sind in 2-facher Ausfertigung vollständig und mit Vertragsarztstempel und Unterschrift auszufüllen. Ein Exemplar verbleibt beim Arzt, ein Exemplar wird dem gesetzlichen Vertreter ausgehändigt. Die Abgabe einer Kopie des Dokumentationsbogens i. R. der Abrechnung ist nicht mehr notwendig. Eine privatärztliche Vergütung für die Leistungen dieser Vereinbarung ist ausgeschlossen. Zur Dokumentation der Untersuchung ist das grüne Gesundheits-Checkheft für Kinder und Jugendliche des BVKJ zu verwenden. Dieses wird von den teilnehmenden Ärzten unter Verwendung des Bestellscheins der BKVJ-Service GmbH kostenpflichtig bezogen. Damit entfällt die bisherige Organisation und Kostentragung durch die TK in Sachsen. Übergangsweise können die Checkhefte für Versicherte der TK bis zum weiterhin zu Lasten der TK über den Vordruck Leitverlag bezogen werden, bis der Restbestand aufgebraucht ist. Für die Zurverfügungstellung der Checkhefte erhält die BVKJ-Service GmbH aus dem Honorar für die ärztlichen Leistungen eine Pauschale in Höhe von jeweils 0,90. Dazu behält die KV Sachsen 1,7 % der Vergütung je abgerechneter Nr oder ein. Folgende Verfahren für den Bezug der Gesundheits-Checkhefte wurden vereinbart: a) kostenfreier pdf-download auf der Plattform PädInform des BVKJ ( für Kinder- und Jugendärzte; b) kostenfreier Bezug als pdf unter bvkjservicegmbh@uminfo.de; c) 100 Hefte über den Bestellschein gegen eine Versandkostenpauschale von 20 ; d) 10 Hefte, wenn ein mit 2,40 frankierter und adressierter DIN A4/C4-Rückumschlag beigefügt wird (für Hausärzte). Hausärzte müssen einmalig ihre Genehmigung zur Teilnahme nachweisen. In gedruckter Form können die Hefte per Bestellschein angefordert werden über: BVKJ-Service GmbH, Mielenforster Str. 2, Köln bzw. per Fax: Auch den Bestellschein selbst erhalten Sie über diese Adresse bzw. Fax-Nummer Teil 2.18 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

23 5. Teil Sonstiges Bewertung der Gebührenordnungsposition in Euro Übersicht über die Bewertung der GOP Wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 32 für die entspr. Arztgruppen gemäß EBM in Punkten und in Euro (anhand des Orientierungspunktwerts i. H. v. 10,13 Cent/Punkt) Arztgruppe Bewertung Punkte Allgemeinärzte, Praktische Ärzte, Hausärztliche Internisten 17 1,72 Anästhesisten 5 0,51 Chirurgen 4 0,41 Frauenärzte 11 1,11 Hautärzte 2 0,20 HNO-Ärzte 2 0,20 Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin 6 0,61 Nervenärzte, Neurologen, Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, 2 0,20 Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Notfallärzte 2 0,20 Orthopäden, Ärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin 2 0,20 Nuklearmediziner 16 1,62 Radiologen 2 0,20 Strahlentherapeuten 7 0,71 Urologen 25 2,53 Fachärztliche Internisten ohne Schwerpunkt (Teilgebiet) 18 1,82 Fachärztliche Angiologie 9 0,91 Internisten mit Schwerpunkt Endokrinologie 28 2,84 (Teilgebiet) Gastroenterologie 12 1,22 Hämatologie und Internistische Onkologie 85 8,61 Kardiologie 7 0,71 Nephrologie 58 5,88 Pneumologie 7 0,71 Rheumatologie 46 4,66 je kurativ-ambulanten Behandlungsfall mit Ausnahme von Überweisungsfällen mit Auftragsleistungen Weitere Regelungen zur GOP finden Sie im EBM in der jeweils aktuellen Fassung. 5. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

24 5. Teil Sonstiges Vergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 87 (2a) SGB V, ab bis zum Die folgenden Leistungen wurden - wg. der Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit Ergänzung des 87 (2a) SGB V - in die vertragsärztliche Versorgung (Abschnitt 87.8) aufgenommen - Beschluss des Bew.-Ausschusses (266.) bzw. geändert (275./316. Sitzung). 1. Voraussetzung für die Berechnung dieser Leistungen, mit Ausnahme der Laborziffern und 86784, ist die Genehmigung der KV Sachsen. Diese wird erteilt, wenn die Anforderungen des Anhangs zu dieser MRSA-Vergütungsvereinbarung erfüllt sind. Der Antrag auf Genehmigung ist zu finden unter > Mitglieder > Qualität > Genehmigungspflichtige Leistungen > MRSA. Als fachliche Voraussetzung zur Erbringung der Leistungen nach den Nrn bis muss entweder die Zusatzweiterbildung Infektiologie oder eine MRSA- Zertifizierung der KV Sachsen nachgewiesen werden. Zu dieser Zertifizierung wird die KV Sachsen spezielle Fortbildungsveranstaltungen anbieten. 2. Die Nrn und dürfen nur von Ärzten berechnet werden, die eine Genehmigung zur Berechnung der GOP des Unterabschnitts EBM haben. 3. Die Leistungen dieses Abschnitts sind nur bei Risikopatienten für/mit eine(r) MRSA- Kolonisation/-Infektion sowie bei deren Kontaktperson(en) bis zum 3. negativen Kontrollabstrich (11-13 Monate) nach Abschluss der Eradikationstherapie ber.-fähig. Ein MRSA-Risikopatient muss in den letzten 6 Monaten stationär (mindestens 4 zusammenhängende Tage Verweildauer) behandelt worden sein und zusätzlich die folgenden Risikokriterien erfüllen: - Patient mit positivem MRSA-Nachweis in der Anamnese und/oder - Patient mit zwei oder mehr der nachfolgenden Risikofaktoren: - chronische Pflegebedürftigkeit (mind. Stufe 1), - Antibiotikatherapie in den zurückliegenden 6 Monaten, - liegende Katheter (z. B. Harnblasenkatheter, PEG-Sonde), - Dialysepflichtigkeit, - Hautulcus, Gangrän, chronische Wunden, tiefe Weichteilinfektionen. 4. Die Sanierungsbehandlung beginnt mit der Eradikationstherapie, welche die notwendigen med. Maßnahmen zur Eradikation des MRSA umfasst. Die weitere Sanierungsbehandlung umfasst den Zeitraum, in dem die Kontrollabstrichentnahmen durchgeführt werden bis zum 3. negativen oder einem positiven Kontrollabstrich. 5. Die Nr ist nur in Behandlungsfällen, in denen eine Eradikatonstherapie erfolgt, und nur einmal je Sanierungsbehandlung berechnungsfähig. 6. Weist ein Patient im Laufe der weiteren Sanierungsbehandlung einen positiven Kontrollabstrich auf, kann nach Prüfung der med. Erfordernis eine 2. Eradikationstherapie vorgenommen werden, auch wenn er die Vor. aus Nr. 3 Satz 2 nicht mehr erfüllt. Ist eine 3. Eradikationstherapie erforderlich, kann diese nur nach Vorstellung d. Falles in einer Fall- und/oder Netzwerkkonferenz erfolgen, auch wenn der Patient die Voraussetzungen aus Nr. 3 Satz 2 nicht mehr erfüllt Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

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