Mitwirkungs- und Klagerechte der Umweltverbände in Sachsen-Anhalt

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1 PETER KREMER RECHTSANWALT PK RA Kremer * Heinrich-Roller-Straße 19 * Berlin Heinrich-Roller-Straße Berlin TEL: 030/ FAX: 030/ Funk: IN BÜROGEMEINSCHAFT MIT RECHTSANWÄLTIN KATRIN BROCKMANN UND RECHTSANWALT ULRICH WERNER Mitwirkungs- und Klagerechte der Umweltverbände in Sachsen-Anhalt Die nachfolgende Übersicht soll einen ersten Überblick über die Mitwirkungs- und Klagerechte der anerkannten Umweltverbände in Sachsen-Anhalt geben. Die Beteiligungsrechte der Verbände sind sowohl im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als auch im Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) geregelt. Die Regelungen sind unübersichtlich und (nicht nur) für juristische Laien oft schwer verständlich. Die Übersicht ersetzt keinesfalls die rechtliche Beratung im Einzelfall. Die Frage, ob tatsächlich ein Mitwirkungs- und/oder Klagerecht besteht, hängt in vielen Fällen von den konkreten Umständen ab. Mehr als eine erste Orientierung kann die Übersicht nicht leisten. Zu unterscheiden ist zwischen Mitwirkungs- und Klagerechten. Wenn das Mitwirkungsrecht besteht, haben die Verbände das Recht auf Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten und auf Stellungnahme. In einigen Fällen besteht darüber hinaus materielles Verbandsklagerecht. Die Verbände können dann die naturschutzrechtliche Richtigkeit einer Behördenentscheidung überprüfen lassen. In den Fällen, in denen nur das Mitwirkungsrecht besteht, können die Verbände klagen, wenn sie nicht oder nur unzureichend beteiligt wurden (sog. Partizipationserzwingungsklage, also Klage auf ordnungsgemäße Beteiligung). Dieses Klagerecht steht nicht im Gesetz, ist aber durchgehend von der Rechtsprechung anerkannt. Dagegen besteht das materielle Verbandsklagerecht nur, wenn es gesetzlich (auf Bundes- und/oder Landesebene) ausdrücklich geregelt ist. In Sachsen-Anhalt wurde rechtsanwalt@peter-kremer.de Bürozeiten: Mo - Fr Uhr

2 das materielle Verbandsklagerecht mit der Neufassung des NatSchG abgeschafft, so dass es das materielle Verbandsklagerecht für die Verbände in Sachsen-Anhalt nur in den bundesrechtlich geregelten Fällen gibt. In den Fällen, in denen ein materielles Verbandsklagerecht besteht, reicht die Geltendmachung alleine einer Verletzung der Mitwirkung nicht aus. Das Bundesverwaltungsgericht prüft hier immer auch die Frage, ob es inhaltliche Gründe gibt, auf die sich die Verbände stützen können. Wenn es also ein materielles Verbandsklagerecht gibt (mit anderen Worten: wenn die Einhaltung der umwelt- und naturschutzrechtlichen Vorschriften auf dem Klageweg überprüft werden kann), muss dies immer mit geprüft werden. Nur in den Fällen, in denen es zwar ein Mitwirkungsrecht gibt, aber kein Verbandsklagerecht, reicht wiederum nur unter bestimmten Voraussetzungen die Geltendmachung der (formalen) Verletzung des Mitwirkungsrechts aus. Einige der Bestimmungen sind auslegungsfähig. In Zweifelsfällen wurde dies vermerkt. Auch das Beteiligungsrecht der Verbände muss erst durch die Rechtsprechung konkretisiert werden. Anregungen oder Hinweise auf Neuentwicklungen werden gerne entgegen genommen. Rechtsstand ist das Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), sowie das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt NatSchG LSA - vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454) Die Übersicht wurde zusammengestellt von ass. jur. Nathalie Müller. Berlin, November 2004

3 Übersicht über die Fälle, in denen Mitwirkungs- und/oder Klagerechte bestehen 1. Vorbereitung von Verordnungen und Rechtsvorschriften Tatbestand: Alle Verordnungen und andere im Rang unter dem Gesetz stehende Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Landesbehörden 1. Mitwirkung: ja Norm: 56 Abs. 4 Nr. 1 NatSchG LSA (inhaltsgleich: 60 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) Umfang der Mitwirkung: Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten Materielles Verbandsklagerecht: nein 2. Vorbereitung der Landschaftsplanung Tatbestand: Landschaftsprogramme, Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspläne 2. Mitwirkung: ja Norm: 56 Abs. 4 Nr. 2 NatSchG LSA i.v.m. 13, 14, 15, 16 NatSchG LSA (inhaltsgleich: 60 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG i.v.m. 15, 16 BNatSchG) Umfang der Mitwirkung: Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten Materielles Verbandsklagerecht: nein 3. Vorbereitung von sonstigen Plänen Tatbestand: Nach Landesrecht alle sonstigen Pläne sowie Raumordnungspläne gem. 3 Abs. 1 LPlG LSA (Landsentwicklungspläne, Regionale Entwicklungspläne und Regionale Teilentwicklungspläne). Nach Bundesrecht (nur) diejenigen sonstigen Pläne, bei denen FFH-Verträglichkeit eine Rolle spielt 3 ; die verschiedenen Pläne sind im Einzelfall zu prüfen (Beispiele 1 strittig ist, ob dies nur bei erstmaligem Erlass oder auch bei der Aufhebung, Teilaufhebung oder der Änderung einer untergesetzlichen Regelung gilt. Bauleitpläne sind nicht erfasst. 2 Siehe Fn. 1 3 Die Beschränkung auf Pläne, in denen die FFH-Verträglichkeit geprüft wird, ergibt sich aus der Anbindung von 35 BNatSchG an 34 BNatSchG. Die Gesetzesformulierung ist allerdings nicht eindeu-

4 sind: Abfallwirtschaftspläne ( 29 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz), forstliche Rahmenpläne ( 6 ff. BWaldG), Maßnahmenprogramme ( 36 WHG), Landestraßenbedarfspläne, Raumordnungspläne ( 3 Nr. 7 ROG)) Mitwirkung: ja 4 Norm: 56 Abs. 4 Nr. 3 NatSchG LSA, in der 2. Tatbestandsalternative i.v.m. 3 Abs. 1 LPlG LSA Bundesrecht: 60 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG i.v.m. 35 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG Umfang der Mitwirkung: Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten Materielles Verbandsklagerecht: nein 4. Vorbereitung von Wiederansiedlungsprogrammen Tatbestand: Programme staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der Natur 5. Mitwirkung: ja Norm: 56 Abs. 4 Nr. 4 NatSchG LSA (inhaltsgleich: 60 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) Umfang der Mitwirkung: Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten Materielles Verbandsklagerecht: nein 5. Befreiungen von Verboten und Geboten Tatbestand: Alle Befreiungen 6 von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und Schutzgebieten nach der FFH- oder Vogelschutz-Richtlinie. 7 tig. Ggf. lässt sich auch vertreten, dass die Mitwirkungsbefugnis bei allen in 35 Nr. 2 BNatSchG genannten Plänen ohne diese Einschränkung gilt. 4 Siehe Fn Siehe Fn Strittig ist, ob die Verbände bereits dann zu beteiligen sind, wenn geprüft wird, ob eine Befreiung für ein konkretes Vorhaben erforderlich ist. Nach hier vertretener Auffassung ist das der Fall, da der Sachverstand der Verbände bereits in diesem Stadium gefragt ist. 7 Strittig ist das Mitwirkungsrecht bei FFH- oder Vogelschutzgebieten. Gegner des Mitwirkungsrechts argumentieren, dass ein Mitwirkungsrecht erst besteht, wenn die Gebiete von der EU-Kommission bestätigt sind. Nach hier vertretener Auffassung besteht das Mitwirkungsrecht aber bereits jetzt. Die Verbände sind gem. 61 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG beteiligungspflichtig bei Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von sog. sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des 33 Abs. 2 BNatSchG. Die Verweisung in 61 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach sonstige Schutzgebiete im Rahmen des 33 Abs. 2 vorliegen müssen, bedeutet, dass die Beteiligungspflicht nicht erst dann ausgelöst wird, wenn die FFH- oder Vogelschutzgebiete von der EU-Kommission bestätigt und anschließend von den

5 Mitwirkung: ja Norm: 56 Abs. 4 Nr. 5 NatSchG LSA i.v.m. 44 Abs. 3 NatSchG LSA (entspricht: 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG i.v.m. 33 Abs. 2 BNatSchG) Umfang der Mitwirkung: Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten Materielles Verbandsklagerecht: ja Norm: 61 BNatSchG Voraussetzungen der Klage: Geltendmachung, dass die Befreiung Naturschutzrecht widerspricht ( 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) Naturschutz als satzungsgemäßer Aufgabenbereich ( 61 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) Äußerung in der Sache im Rahmen der Beteiligung bzw. rechtswidrige Vorenthaltung des Äußerungsrechts ( 61 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) Ländern in nationale Schutzgebietskategorien überführt werden. Wäre dies im BNatSchG gemeint gewesen, müsste die Verweisung lauten:... und sonstigen Schutzgebieten nach 33 Abs. 2. Mit der Formulierung... und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des 33 Abs. 2 gab der Gesetzgeber jedoch zu erkennen, dass damit auch FFH- und Vogelschutzgebiete gemeint sind, die noch nicht gemeldet, bestätigt und in nationale Schutzgebietskategorien überführt sind. Es handelt sich also um eine Tatbestandsverweisung, nicht eine sogenannte Rechtsgrundverweisung. Dies sieht auch die Rechtsprechung so. So hat das OVG des Landes Rheinland-Pfalz in einer Entscheidung vom , Aktenzeichen 1 C 10187/01, einem klagenden Umweltverband eine materielle Überprüfungsbefugnis eines Eingriffs in ein faktisches Vogelschutzgebiet auf der Grundlage des neuen BNatSchG zugestanden. Eine solche Überprüfungsbefugnis haben die Umweltverbände aber nur, wenn 61 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG dahingehend ausgelegt wird, dass es sich bei den sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des 33 Abs. 2 um alle Stadien der FFH- und Vogelschutzgebiete handelt, also beginnend bei den faktischen bzw. potentiellen Schutzgebieten über die gemeldeten Schutzgebiete, die von der Kommission bestätigten Schutzgebiete bis zu den von den Ländern in nationale Schutzgebietskategorien umgesetzten Schutzgebiete. Das VG Wiesbaden hat in einer aktuellen Entscheidung diese Frage nunmehr eindeutig entschieden. Zum einen hat das VG Wiesbaden festgestellt, dass die Bezugnahme des 61 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auf die sonstigen Schutzgebiete im Rahmen des 33 Abs. 2 auch für noch nicht von der Kommission bestätigte Gebiete gilt, also für sog. faktische oder potentielle FFH- oder Vogelschutzgebiete. Zum zweiten hat das VG Wiesbaden entschieden, dass ein Beteiligungs- und dem nachfolgend ein Klagerecht der Verbände auch dann besteht, wenn ein an sich erforderliches Befreiungsverfahren unterlassen wird, da dies eine Umgehung des Tatbestands aus 61 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bedeuten würde (siehe VG Wiesbaden, Beschluss vom , Aktenzeichen 4 G 1683/04). Die Verbände müssen daher immer beteiligt werden, wenn eine Entscheidung über mögliche Befreiungen von den soeben genannten Schutzgebietskategorien geprüft werden muss.

6 6. Planfeststellungsverfahren Tatbestand: Alle Planfeststellungsverfahren 8, bei denen in Natur und Landschaft eingegriffen wird. Mitwirkung: ja Norm: 56 Abs. 4 Nr. 6 NatSchG LSA (inhaltsgleich: 60 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG) Umfang der Mitwirkung: Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten Materielles Verbandsklagerecht: ja Norm: 61 BNatSchG Voraussetzungen der Klage: Geltendmachung, dass der Planfeststellungsbeschluss Naturschutzrecht widerspricht ( 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) Naturschutz als satzungsgemäßer Aufgabenbereich ( 61 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) Äußerung in der Sache im Rahmen der Beteiligung bzw. rechtswidrige Vorenthaltung des Äußerungsrechts ( 61 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) 7. Bestimmte Plangenehmigungen bei Bundesfernstraßen Tatbestand: Plangenehmigungen des Bundesfernstraßenrechts in den neuen Ländern und Berlin 9, die an die Stelle des oben genannten Planfeststellungsverfahrens treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist Mitwirkung: ja Norm: 56 Abs. 4 Nr. 7 NatSchG LSA i.v.m. 17 Abs. 1b FStrG (inhaltsgleich: 60 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG i.v.m. 17 Abs. 1b FStrG) Umfang der Mitwirkung: Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten Materielles Verbandsklagerecht: ja Norm: 61 BNatSchG 8 Die Bestimmung gilt nicht für Planfeststellungsverfahren, die von Bundesbehörden durchgeführt werden. Siehe hierzu 58 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG und die gesonderte Darstellung der Rechte der Verbände in diesen Verfahren. 9 Diese Sonderregelung soll bis gelten.

7 Voraussetzungen der Klage: Geltendmachung, dass die Plangenehmigung Naturschutzrecht widerspricht ( 61 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG) Naturschutz als satzungsgemäßer Aufgabenbereich ( 61 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) Äußerung in der Sache im Rahmen der Beteiligung bzw. rechtswidrige Vorenthaltung des Äußerungsrechts ( 60 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG)

8 Einschlägige Gesetze - Bundesrecht I. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) Vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) 15 BNatSchG Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne (1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen, die für die gesamte Fläche eines Landes erstellt werden, dargestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. (2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen nach Absatz 1 werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder in die Raumordnungspläne aufgenommen. 16 BNatSchG Landschaftspläne (1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms oder der Landschaftsrahmenpläne in Landschaftsplänen flächendeckend darzustellen. Die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. (2) Die Länder regeln die Verbindlichkeit der Landschaftspläne, insbesondere für die Bauleitplanung. Sie können bestimmen, dass Darstellungen des Landschaftsplans als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Sie können darüber hinaus vorsehen, dass von der Erstellung eines Landschaftsplans in Teilen von Gemeinden abgesehen werden kann, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist. (3) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsprogramm oder in Landschaftsrahmenplänen dargestellt, so ersetzen diese Pläne die Landschaftspläne.

9 33 BNatSchG Schutzgebiete (1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG zu benennen sind, nach den in dieser Vorschrift genannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit her; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien. Die ausgewählten Gebiete werden der Kommission vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit benannt. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für die Landwirtschaft erforderlich ist. (2) Die Länder erklären die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG und die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des 22 Abs. 1. (3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. (4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. (5) Ist ein Gebiet nach 10 Abs. 6 bekannt gemacht, sind 1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung, 2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften im Sinne des 22 Abs. 2 alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.

10 34 BNatSchG Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des 22 Abs. 1 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften. (2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. (3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es 1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und 2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. (4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat. (5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen. 35 BNatSchG Pläne 34 ist entsprechend anzuwenden bei 1. Linienbestimmungen nach 16 des Bundesfernstraßengesetzes, 13 des Bundeswasserstraßengesetzes oder 2 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes sowie 2. sonstigen Plänen, bei Raumordnungsplänen im Sinne des 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes mit Ausnahme des 34 Abs. 1 Satz 1. Bei Bauleitplänen und Satzungen nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs ist 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

11 42 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohnoder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten, 3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören, 4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören. (2) Es ist ferner verboten, 1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), 2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b und c [Rahmen4] (Vermarktungsverbote). Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt. (3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/ EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind, Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach 52 Abs. 4 bestimmt sind. 43 BNatSchG Ausnahmen (1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach 52 Abs. 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

12 1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig [Rahmen5] 2. Tiere und Pflanzen der in 42 Abs. 3 Nr. 2 genannten Arten, die vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach 52 Abs. 4 rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 8 Satz 2 oder eine Befreiung nach 62 aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel der in 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb genannten europäischen Vogelarten, soweit diese nach 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung aus einem Drittland unmittelbar in das Inland verbracht werden. (2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach 52 Abs. 5 nicht für der Natur entnommene 1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, 2. Vögel europäischer Arten. (3) Von den Vermarktungsverboten sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 ausgenommen 1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind, 2. Vögel europäischer Arten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführt sind, 3. Tiere und Pflanzen der den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG unterliegenden Arten, die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind. (4) Die Verbote des 42 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der guten fachlichen Praxis und den in 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen entsprechenden land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung und bei der Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach 19 zugelassenen Eingriffs, bei der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer nach 30 zugelassenen Maßnahme vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Weitergehende Schutzvorschriften der Länder bleiben unberührt. (5) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagdund fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen der Natur zu entnehmen und an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde

13 bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden. (6) Abweichend von den Verboten des 42 Abs. 1 Nr. 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbstständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmten Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu melden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen. (7) Die nach den 44 und 45 Abs. 1 oder nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen. (8) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des 42 zulassen, soweit dies 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder 3. für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung erforderlich ist. Das Bundesamt für Naturschutz kann im Falle des Verbringens aus Drittländern im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des 42 zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen. Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur zugelassen werden, soweit der Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig beeinflusst wird, Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG beachtet sind und Vorschriften einer Rechtsverordnung nach 52 Abs. 5, sonstige Belange des Artenschutzes oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen. Die Landesregierungen können die Ausnahmen nach Satz 1 allgemein durch Rechtsverordnung zulassen, soweit es sich nicht um Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten handelt. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

14 58 BNatSchG Vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannte Vereine (1) Einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannten rechtsfähigen Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben 1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 2. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind und der Verein einen Tätigkeitsbereich hat, der das Gebiet der Länder umfasst, auf die sich das Verfahren bezieht, 3. bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 2 treten und für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, soweit er durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. (2) 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten sinngemäß. Eine in anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt. (3) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für von den Ländern im Rahmen des 60 anerkannte Vereine, soweit diese in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind. 59 BNatSchG Anerkennung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (1) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein 1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, 2. einen Tätigkeitsbereich hat, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, 3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, 4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen, 5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist und

15 6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von der in Satz 1 genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt. In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen. (2) Die Anerkennung wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ausgesprochen. 60 BNatSchG Von den Ländern anerkannte Vereine (1) Die Länder erlassen Vorschriften über die Mitwirkung und Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen nach den in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßgaben. (2) Einem von den Ländern anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben 1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder, 2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der 15 und 16, 3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des 35 Satz 1 Nr. 2, 4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur, 5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des 33 Abs. 2, 6. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden der Länder durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, 7. bei Plangenehmigungen, die von Behörden der Länder erlassen werden, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach 17 Abs. 1b des Bundesfernstraßengesetzes vorgesehen ist. Die Länder können eine weiter gehende Form der Mitwirkung festlegen. Sie können darüber hinaus 1. die Mitwirkung anerkannter Vereine auch in anderen Verfahren vorsehen, soweit die Mitwirkung auf landesrechtlichen Vorschriften beruht, sowie 2. bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann. (3) Für die Anerkennung ist 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.

16 61 BNatSchG Rechtsbehelfe von Vereinen (1) Ein nach 59 oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des 60 anerkannter Verein kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen 1. Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des 33 Abs. 2 sowie 2. Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, sowie Plangenehmigungen, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein 1. geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsaktes Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder anderen Rechtsvorschriften, die bei Erlass des Verwaltungsaktes zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht, 2. in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und 3. zur Mitwirkung nach 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des 60 Abs. 2 Nr. 5 bis 6 berechtigt war und er sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihm entgegen 58 Abs. 1 oder im Rahmen des 60 Abs. 2 erlassener landesrechtlicher Regelungen keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. (3) Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können. (4) Ist der Verwaltungsakt dem Verein nicht bekannt gegeben worden, müssen Widerspruch und Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem der Verein von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. (5) Die Länder können Rechtsbehelfe von Vereinen auch in anderen Fällen, in denen nach 60 Abs. 2 die Mitwirkung der Vereine vorgesehen ist, zulassen. Die Länder können weitere Vorschriften über das Verfahren erlassen.

17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Vom 20. Februar 2003 (BGBL. I S. 286) 17 FStrG Planfeststellung (1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. (1a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und 3. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen gelten entsprechend. (1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 kann in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und das vor dem 31. Dezember 2006 beantragt wird, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Im Falle des Satzes 1 ist die Öffentlichkeit entsprechend 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen. (2) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn 1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, 2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und 3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

18 (3) Bebauungspläne nach 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs. (3a) Im Planfeststellungsverfahren veranlasst die Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem der Träger des Vorhabens den Plan bei ihr eingereicht hat, die Einholung der Stellungnahme der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung des Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. (3b) Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen darf. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Auslegung vorher ortsüblich bekannt. (3c) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Sie gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab. Bei der Änderung einer Bundesfernstraße kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen und des 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhörungsbehörde hat ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben. (4) Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen. (5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan nach Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach Absatz 1a und Absatz 1b und trifft die Entscheidung nach Absatz 2. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einzuholen. (6) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die Bekanntgabe von Planfeststellungsbeschlüssen bleiben im Übrigen unberührt. (6a) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die

19 nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Der Antrag nach 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. (6b) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 87b Abs. 3 und 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. (6c) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. (7) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.

20 Einschlägige Gesetze - Landesrecht Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) Vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454) 13 NatSchG LSA Begriff und Inhalte der Landschaftsplanung (1) Die Landschaftsplanung ist eine flächendeckende Fachplanung des Naturschutzes. Die Ergebnisse der Landschaftsplanung sind im Landschaftsprogramm, in Landschaftsrahmenplänen sowie in Landschaftsplänen in Text und Karte begründet für den jeweiligen Planungsraum darzustellen. (2) Wesentliche Inhalte der Landschaftsplanung sind insbesondere 1. die Ermittlung und Beschreibung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft, 2. die Konkretisierung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum, 3. die Bewertung des vorhandenen und zu erwartenden Zustandes von Natur und Landschaft nach Nummer 1 und der zu erwartenden Veränderungen nach Maßgabe der konkretisierten Ziele und Grundsätze nach Nummer 2, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte, sowie 4. die Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege a) zur Vermeidung, Verminderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,. b) zur Sicherung und Schaffung von Biotopverbundsystemen, c) zum Aufbau und zum Schutz des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000, d) zum Schutz, zur Pflege und. zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 5 sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten, e) zum Schutz und zur Verbesserung der Funktions- und Regenerationsfähigkeit von Boden, Wasser, Luft und Klima, f) zur Erhaltung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft, g) zur Sicherung und Entwicklung der Natur und Landschaft als Naturerlebnis- und Erholungsraum.

21 (3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Pläne, die Erfassung der notwendigen Grundlagen sowie die Darstellung des Inhalts nach Absatz 2 zu erlassen. 14 NatSchG LSA Landschaftsprogramm (1) Die oberste Naturschutzbehörde hat für den Bereich des Landes ein Landschaftsprogramm auszuarbeiten und fortzuschreiben. (2) Das Landschaftsprogramm stellt überörtlich die Erfordernisse und die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. (3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Landschaftsprogramms sind unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften in den Landesentwicklungsplan, die Regionalen Entwicklungspläne und Teilgebietsentwicklungspläne aufzunehmen. 15 NatSchG LSA Landschaftsrahmenplan Die Naturschutzbehörde hat für ihr Gebiet einen Landschaftsrahmenplan auszuarbeiten und fortzuschreiben. Soweit der Landschaftsplan auch den Ansprüchen eines Landschaftsrahmenplanes genügt, können die kreisfreien Städte von einer gesonderten Landschaftsrahmenplanung absehen. Landschaftsrahmenpläne sind der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. 14 Abs. 3 gilt entsprechend. 16 NatSchG LSA Landschaftspläne (1) Die gesamtörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms und der- Landschaftsrahmenpläne in Landschaftsplänen flächendeckend darzustellen. Dies gilt insbesondere zur Vorbereitung von Flächennutzungsplänen. Die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind. Sofern sich diese Veränderungen nur auf Teilgebiete beziehen, kann die Fortschreibung auf diese Teilgebiete beschränkt werden. Die Aufstellung erfolgt im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. (2) Von der Erstellung eines Landschaftsplanes kann für Teilflächen der Gemeinde abgesehen werden, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht, dies planungsrechtlich gesichert ist oder eine Nutzungsänderung nicht zu erwarten ist. (3) Die erstmalige Aufstellung von Landschaftsplänen kann durch das Land bis zum 31. Dezember 2006 finanziell gefördert werden.

22 44 NatSchG LSA Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete (1) Das Land Sachsen-Anhalt trägt zum Aufbau und zum Schutz des Europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung Natura 2000 bei. (2) Die Landesregierung wählt auf Vorschlag des für Naturschutz zuständigen Ministeriums nach den in der Richtlinie 92/43/EWG und Richtlinie 79/409/EWG genannten Maßgaben und im Verfahren nach 33 Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete aus. (3) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung werden nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG, Europäische Vogelschutzgebiete nach den Maßgaben des Artikels 4 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 79/409/EWG entsprechend den jeweiligen, Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 5 erklärt. (4) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. (5) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 3 und 4 kann unterbleiben, soweit auf andere Weise ein gleichweniger Schutz gewährleistet ist. (6) Ist ein Gebiet nach 10 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemacht, sind 1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung, 2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften im Sinne des 29 Abs. 2 Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen auch außerhalb des Gebiets, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet nach Artikel 5 der Richtlinie 92/43/EWG sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Lebensraumtypen oder prioritären Arten führen können, unzulässig. 56 NatSchG LSA Anerkennung und Beteiligung von Vereinen (1) Über die Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen entscheidet auf Antrag das für Naturschutz zuständige Ministerium. Die anerkannten Vereine und deren aktuelle Postanschrift sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen. (2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Verein

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