K A V Thüringen e. V.

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1 Kommunaler Arbeitgeberverband Thüringen e. V. Alfred-Hess-Straße 31 a Erfurt K A V Thüringen e. V. Telefon: 0361/ Telefax: 0361/ info@kav-thueringen.de Internet: Rundschreiben 20/2016 Erfurt, 25. November 2016 Tarifeinigung vom 29. April Erhöhung der Entgelte im Bereich des TVöD, TVÜ-VKA, TVAöD und TVPöD ab dem 1. Februar 2017 Herausgeber: KAV Thüringen e. V. Alfred-Hess-Straße 31 a Erfurt Sitz des Vereins: Erfurt Geschäftsführerin: Sylvana Donath Amtsgericht Erfurt: VR Informationsblatt des KAV Thüringen e. V. Die veröffentlichten Rundschreiben einschließlich aller ihrer Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jeder Nachdruck bedarf der Einwilligung des KAV Thüringen e. V. Dies gilt auch für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

2 2 Tarifeinigung vom 29. April Erhöhung der Entgelte im Bereich des TVöD, TVÜ-VKA, TVAöD und TVPöD ab dem 1. Februar 2017 Mit diesem Rundschreiben geben wir Hinweise zur Zahlbarmachung der Tariferhöhung im Bereich des TVöD, TVÜ-VKA, TVAöD und TVPöD ab dem 1. Februar Die monatlichen Entgelte und die sonstigen Entgeltbestandteile, soweit dynamisch ausgestaltet, erhöhen sich nach dem Tarifabschluss vom 29. April 2016 zu diesem Zeitpunkt um weitere 2,35 Prozent. Die diesbezüglichen Änderungstarifverträge haben wir mit Rundschreiben 11/2016 vom 4. Juli 2016 und Rundschreiben 16/2016 vom 13. Oktober 2016 übersandt. Entsprechende Hinweise für den TV-V und den TV-Fleischuntersuchung folgen mit gesondertem Rundschreiben bzw. Rundbrief. Hinweise zu den Einzelheiten der Auswirkungen des Inkrafttretens der Entgeltordnung wie z.b. die Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung einschließlich der Überleitung in die neue P-Tabelle sowie des Entfalls der Garantiebeträge infolge der stufengleichen Höhergruppierung ab dem 1. März 2017 für Beschäftigte, die unter die Anlagen A und E fallen werden wir mit gesonderten Rundschreiben geben. A. TVöD und TVÜ-VKA I. Tabellenentgelte sowie individuelle Zwischen- und Endstufen Die Tabellenentgelte des TVöD erhöhen sich ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent. In gleicher Weise steigen die Entgelte der Beschäftigten in den Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü ( 19 Abs. 1 und 2 TVÜ-VKA) sowie in den Entgeltgruppen S 10 (Protokollerklärung Nr. 1 zu 28b Abs. 2 TVÜ-VKA), S 13 Ü und S 16 Ü ( 28a Abs. 8 und 9 TVÜ-VKA). Die Entgelttabellen für die Zeit ab dem 1. Februar 2017 sind wie folgt beigefügt: - Anlage A zum TVöD als Anlage 1 - Entgeltgruppe N als Anlage 2 und - Anlage C zum TVöD-V bzw. TVöD-B (Sozial- und Erziehungsdienst) als Anlage 3. Die individuellen Zwischen- und Endstufen nach 6 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 3 TVÜ- VKA sowie das Vergleichsentgelt nach 28a Abs. 3 TVÜ-VKA erhöhen sich ebenfalls um 2,35 Prozent. Dies folgt aus 6 Abs. 4 Satz 4, 7 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3, 8 Abs. 3 Satz 5 und 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA. Sollte in Entgeltabrechnungen für Beschäftigte, die sich in einer individuellen Zwischen- oder Endstufe befinden, anstelle des Betrages der individuellen Zwischen- oder Endstufe das Tabellenentgelt der regulären Stufe zuzüglich einer Zulage ausgewiesen werden, muss auch diese Zulage so erhöht werden, dass im Ergebnis der um 2,35 Prozent erhöhte Betrag der individuellen Zwischen- oder Endstufe ausgezahlt wird. II. Stundenentgelte, Zeitzuschläge, Überstundenentgelte Die Tabellen zu den Stundenentgelten, Zeitzuschlägen und Überstundenentgelten für die Zeit ab 1. Februar 2017 sind nachfolgend beigefügt.

3 3 Anlage A zum TVöD - Tarifgebiet Ost als Anlagen 4, 5, 6, Entgeltgruppe N (Notfallsanitäter) - Tarifgebiet Ost als Anlagen 7, 8, 9, Anlage C zum TVöD-V und TVöD-B (Sozial- und Erziehungsdienst) - Tarifgebiet Ost als Anlagen 10, 11, 12. Die Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstundenentgelte für Beschäftigte, die sich in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe befinden, sind nach 24 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 TVöD zu berechnen, wobei das Ergebnis jedes Rechenschritts einzeln kaufmännisch zu runden ist. III. Persönliche Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD Die persönliche Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach 14 Abs. 3 TVöD beträgt für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8, N, S 2 bis S 8b (Sozial- und Erziehungsdienst) und P 5 bis P 8 (P-Tabelle) eingruppiert sind, 4,5 Prozent des individuellen Tabellenentgelts. Für alle anderen Beschäftigten bemisst sie sich nach dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte. Übersichten über die Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 8, N, S 2 bis S 8b (Sozial- und Erziehungsdienst) und P 5 bis P 8 (P-Tabelle) für die Zeit ab 1. Februar 2017 sind wie folgt beigefügt: - Zulagenbeträge Anlage A zum TVöD als Anlage 13 - Zulagenbeträge Entgeltgruppe N als Anlage 14 - Zulagenbeträge Anlage C zum TVöD-V und TVöD-B (Sozial- und Erziehungsdienst) als Anlage 15. IV. Besondere Entgeltbestandteile des TVöD und TVÜ-VKA 1. Garantiebeträge nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD Die für die Garantiebeträge vereinbarten Regelungen ändern sich zum 1. März 2017 infolge der dann geltenden stufengleichen Höhergruppierung. Für Beschäftigte, die Entgelt nach der Anlage A, Entgeltgruppe N oder der P-Tabelle erhalten, entfällt ab dem 1. März 2017 die bisherige Garantiebetragsregelung bei Höhergruppierungen. Für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst werden die Garantiebeträge aufgrund tabellenbedingter überwiegend deutlich niedrigerer Höhergruppierungsgewinne auch bei Einführung der stufengleichen Höhergruppierung fortgeführt. Detaillierte Hinweise zu den Regelungen der stufengleichen Höhergruppierung einschließlich des Entfalls bzw. Fortführens von Garantiebeträgen erfolgen gesondert in einem späteren Rundschreiben. Die bisherigen Garantiebeträge nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 gültigen Fassung erhöhen sich für den Monat Februar 2017 wie folgt um weitere 2,35 Prozent: a) In den Entgeltgruppen 1 bis 8, N, S 2 bis S 8b (Sozial- und Erziehungsdienst) und P 5 bis P 8 (P-Tabelle) von 57,63 Euro auf 58,98 Euro. b) In den Entgeltgruppen 9a bis 15, S 9 bis S 18 (Sozial- und Erziehungsdienst) und P 9 bis P 16 (P-Tabelle) von 92,22 Euro auf 94,39 Euro.

4 4 Nur für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst werden diese Garantiebeträge auch über den 28. Februar 2017 hinaus fortgeführt. Bei allen anderen Beschäftigten entfallen die Garantiebeträge bei Höhergruppierung ab dem 1. März Beschäftigte, die vor dem 1. Februar 2017 höhergruppiert werden und bereits einen Anspruch auf einen Garantiebetrag haben, erhalten ab dem 1. Februar 2017 den erhöhten Garantiebetrag. Dabei spielt es keine Rolle, wie der Garantiebetrag in ihrer Entgeltabrechnung ausgewiesen wurde. Üblich ist der Ausweis des Tabellenentgelts der bisherigen Entgeltgruppe zuzüglich des Garantiebetrages. In der Praxis kommt es aber auch vor, dass das Tabellenentgelt der neuen Entgeltgruppe zuzüglich eines Auffüllungsbetrages bis zum garantierten Höhergruppierungsgewinn ausgewiesen wird. Beschäftigte, die vor dem 1. Februar 2017 höhergruppiert wurden und noch keinen Anspruch auf einen Garantiebetrag haben, erhalten weiterhin auch dann keinen Garantiebetrag, wenn ihr Höhergruppierungsgewinn nunmehr unterhalb des ab 1. Februar 2017 erhöhten Garantiebetrages liegt. 2. Vergütungsgruppenzulagen gemäß 9 TVÜ-VKA und kinderbezogene Entgeltbestandteile gemäß 11 TVÜ-VKA Vergütungsgruppenzulagen gemäß 9 TVÜ-VKA und kinderbezogene Entgeltbestandteile gemäß 11 TVÜ-VKA erhöhen sich zum 1. Februar 2017 ebenfalls um weitere 2,35 Prozent ( 9 Abs. 4 Satz 2, 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA). Die Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-VKA steigt für die Zeit ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent von 112,88 Euro auf 115,53 Euro je Kind. Beinhalten die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach 11 TVÜ-VKA Erhöhungsbeträge der ehemaligen Vergütungsgruppen X bis VIII, Kr. I und Kr. II sowie der ehemaligen Lohngruppen 1 bis 4, sind sie individuell zu berechnen. 3. Zulage für Vorarbeiter/innen, Vorhandwerker/innen, Fachvorarbeiter/innen und vergleichbare Beschäftigte oder Lehrgesellen/innen Die Zulage für Vorarbeiter/innen, Vorhandwerker/innen, Fachvorarbeiter/innen und vergleichbare Beschäftigte oder Lehrgesellen/innen erhöht sich entsprechend der Protokollerklärung zu 17 Abs. 9 TVÜ-VKA ab dem 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent. Vorarbeiterzulage Fachvorarbeiterzulage ab 1. Februar 2017 ab 1. Februar v. H. 203,56 232,27 12.v.H. 244,27 278,73 V. Besondere Entgeltbestandteile des Sozial- und Erziehungsdienstes Die Zulagenbeträge der Entgeltgruppen S 11b und S 12 ( 28a Abs. 8 Satz 1 Buchst. a und b TVÜ-VKA) erhöhen sich für die Zeit ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent, und zwar in der Entgeltgruppe S 11b von 71,68 Euro auf 73,36 Euro und in der Entgeltgruppe S 12 von 81,92 Euro auf 83,85 Euro.

5 5 VI. Jahressonderzahlung und Sparkassensonderzahlung Als angemessene hälftige Kompensation der Kosten der am 1. Januar 2017 in Kraft tretenden Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA ist das Einfrieren der Jahressonderzahlung und der Sparkassensonderzahlung für die Jahre 2016, 2017 und 2018 auf dem Niveau von 2015 sowie ab dem Jahr 2017 die dauerhafte Absenkung der Bemessungssätze um vier Prozentpunkte vereinbart. Die tariftechnische Umsetzung ist in 20 Abs. 2 TVöD in der Weise erfolgt, dass in Absatz 2 Satz 1 bei den Bemessungssätzen ab dem Kalenderjahr 2017 vier Prozentpunkte in Abzug gebracht wurden. Der sich infolge des darüber hinaus vereinbarten Einfrierens der Jahressonderzahlung im Kalenderjahr 2017 ergebende Prozentsatz ist in der neuen Protokollerklärung Nr. 2 zu 20 Abs. 2 TVöD ausgewiesen. Hiernach beträgt die Jahressonderzahlung im Kalenderjahr in den Entgeltgruppen 1 bis 8 82,05 v.h. - in den Entgeltgruppen 9a bis 12 72,52 v.h. bzw. - in den Entgeltgruppen 13 bis 15 53,43 v.h. des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September 2017 nach 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts. Für die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost betragen die Bemessungssätze gemäß 20 Abs. 3 TVöD 75 v.h. hiervon und damit im Kalenderjahr in den Entgeltgruppen 1 bis 8 61,54 v.h. - in den Entgeltgruppen 9a bis 12 54,39 v.h. bzw. - in den Entgeltgruppen 13 bis 15 40,07 v.h. Der garantierte Anteil an der Sparkassensonderzahlung nach 18.4 Abs. 1 Satz 3 TVöD-S wurde mit derselben Regelungstechnik für das Kalenderjahr 2017 in der neuen Protokollerklärung 4 auf 91,60 v.h. eines Monatstabellenentgelts festgesetzt. VII. Erschwerniszuschläge Abweichend von 19 Abs. 4 TVöD und 23 Abs. 1 TVÜ-VKA wurde mit landesbezirklichen Tarifverträgen die Fortgeltung des Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen gemäß 33 Abs. 1 Buchstabe c BAT-O sowie die Weitergeltung des Tarifvertrages zu 23 Abs. 3 BMT-G-O (Erschwerniszuschläge) vereinbart. Die diesbezüglichen Tarifverträge (Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung des Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen gemäß 33 Abs. 1 Buchstabe c BAT-O vom 31. Januar 2008 und Tarifvertag über die vorläufige Weitergeltung des Tarifvertrages zu 23 Abs. 3 BMT-G-O vom 27. Dezember 2007 treten zwar mit Inkrafttreten der Entgeltordnung außer Kraft, gelten aber gemäß 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) solange weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Eine Dynamisierung der Zulagen bzw. Erschwerniszuschläge wurde in den landesbezirklichen Tarifverträgen nicht vereinbart. Aufgrund dessen stehen ab dem 1. Januar 2017 neu eingestellten Beschäftigten diese Zulagen bzw. Zuschläge nicht zu. VIII. Teilzeitbeschäftigte Für die Berechnung des erhöhten Entgelts von Teilzeitbeschäftigten ist als Bemessungsgrundlage auf das jeweils gültige Tabellenentgelt entsprechender Vollzeitbeschäftigter abzustellen ( 24 Abs. 2 TVöD), wobei kaufmännisch zu runden ist. Eine Erhöhung des bisherigen Entgelts von Teilzeitbeschäftigten nach den Prozentsätzen des vorstehenden Abschnitts A. I. würde nicht den Vorgaben des Tarifvertrags entsprechen.

6 6 IX. Geringfügig Beschäftigte Infolge der Entgelterhöhung zum 1. Februar 2017 kann das beitragspflichtige Arbeitsentgelt geringfügig Beschäftigter im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV im Jahresdurchschnitt auf über 450,00 Euro monatlich im Falle des 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Gleitzone) auf über 850,00 Euro monatlich, ansteigen. Ist dies der Fall, tritt Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein bzw. steigt im Falle der Gleitzone der zu zahlende Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf den vollen Satz an. Soll es bei der Sozialversicherungsfreiheit bzw. im Falle der Gleitzone bei dem reduzierten Arbeitnehmeranteil verbleiben, muss die arbeitsvertraglich festgelegte Arbeitszeit im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung entsprechend reduziert werden, was nur mit Einwilligung der / des Beschäftigten und nur mit Wirkung für die Zukunft möglich ist. X. Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung Bei der Entgeltfortzahlung nach 21 Satz 1 TVöD ist für die Berechnung des Tagesdurchschnitts bezüglich der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile auf die letzten drei vollen Kalendermonate abzustellen, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen. Gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu 21 Sätze 2 und 3 TVöD sind hierbei die ab dem 1. Februar 2017 erhöhten Beträge zu Grunde zu legen. Für die Berechnung des Krankengeldzuschusses nach 22 Abs. 2 und 3 TVöD ist die Erhöhung des Tagesdurchschnitts der unständigen Entgeltbestandteile nach 21 Satz 2 TVöD zu berücksichtigen. Dabei greift bei dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten Entgelt im Sinne des 21 TVöD (= Nettoentgelt) ebenfalls die Erhöhung zum 1. Februar 2017, auch wenn die Höhe des Krankengeldes der Krankenkasse unverändert bleibt. XI. Sterbegeld Berechnungsgrundlage für das Sterbegeld gemäß 23 Abs. 3 TVöD ist das für den Verstorbenen am Todestag maßgebliche Tabellenentgelt. Die Erhöhung des Tabellenentgelts zum 1. Februar 2017 bleibt unberücksichtigt, wenn der Sterbetag vor diesem Zeitpunkt liegt. XII. Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit ( 10 TVÜ-VKA) Persönliche Zulage nach 10 Abs. 1 Satz 6 TVÜ-VKA Beschäftigte, die bei der Überleitung in den TVöD eine Besitzstandszulage nach 10 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA erhalten und denen die anspruchsbegründende höherwertige Tätigkeit bis zum 30. September 2007 dauerhaft übertragen worden ist, steht eine persönliche Zulage nach 10 Abs. 1 Satz 6 TVÜ-VKA zu. Auf diese persönliche Zulage ist die Entgelterhöhung ab 1. Februar 2017 in voller Höhe anzurechnen ( 10 Abs. 1 Satz 9 TVÜ-VKA). Besitzstandszulage nach 10 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA Bei am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten, die eine nicht dynamische Besitzstandszulage nach 10 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA in Höhe ihrer bisherigen Zulage nach 2 der Anlage 3 zum BAT erhalten, ist nach 10 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA zu prüfen, ob sich bei Anwendung von 10 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA eine höhere Zulage ergäbe. Ist dies der Fall, ist die höhere Zulage nach 10 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA i.v.m. 14 Abs. 3 TVöD zu zahlen. Durch die Erhöhung der persönlichen Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD (vgl. Ziff. III) sind zum 1. Februar 2017 neue Vergleichsberechnungen erforderlich.

7 7 XIII. Nicht erhöhte Entgeltbestandteile Nachstehend aufgeführte Entgeltbestandteile des TVöD und des TVÜ-VKA werden nicht erhöht: - die Wechselschicht- und Schichtzulagen ( 8 Abs. 5 und 6 TVöD) - die vermögenswirksamen Leistungen ( 23 Abs. 1 TVöD) - das Jubiläumsgeld ( 23 Abs. 2 TVöD) - die Feuerwehrzulage (Abschnitt D.2 Nr. 2 Abs. 2 TVöD-V) - die Zulagen bzw. die Einmalzahlung nach 15 Abs. 2.1 bis 2.3 TVöD-K - die Strukturausgleiche ( 12 TVÜ-VKA) sowie - die als Besitzstandszulage fortzuzahlende Techniker-, Meister-, Programmiererzulage ( 29a Abs. 3 TVÜ-VKA). In ihrer Höhe unverändert bleiben auch die Zulagen gemäß des Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen gemäß 33 Abs. 1 Buchst. c BAT/BAT-O, die nach 23 Abs. 1 TVÜ- VKA fortgelten (hierzu Ziffer VII. Ferner werden die Zulagen bzw. Zuschläge der gemäß 23 Abs. 2 TVÜ-VKA bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung fortgeltenden Tarifverträge betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte sowie der Tarifverträge zu 24 BMT-G/BMT-G-O nicht erhöht. Inwieweit im Übrigen in landesbezirklichen Tarifverträgen, auch soweit sie gemäß 2 Abs. 2 TVÜ-VKA fortgelten, enthaltene Entgeltbestandteile aufgrund der Tarifeinigung vom 29. April 2016 zu erhöhen sind, bestimmt sich nach den jeweils getroffenen landesbezirklichen Regelungen. XIV. Grenzbeträge Die in 38 ATV-K genannten Grenzbeträge berechnen sich auf der Grundlage des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD. Infolge der Entgelterhöhung ab dem 1. Februar 2017 gelten unter Berücksichtigung des Einfrierens der Jahressonderzahlung für den Zeitraum ab 1. Februar 2017 folgende Grenzbeträge: Tarifgebiet Ost Entgeltgruppe 15 Stufe 6 Monatlicher Grenzbetrag Grenzbetrag im Monat der Jahressonderzahlung 6.480,39 Euro x 1,133 1,133 x (6.480,39 Euro x 1,4007) 6.480,39 Euro = 7.342,28 Euro = ,33 Euro B. TVAöD und TVPöD Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich ab 1. Februar 2017 um einen Festbetrag in Höhe von 30,00 Euro. Die Praktikantenentgelte erhöhen sich demgegenüber ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent. Die Tabellen für die Zeit ab dem 1. Februar 2017 zu den - Ausbildungsentgelten nach 8 Abs. 1 TVAöD Besonderer Teil BBiG - Ausbildungsentgelten nach 8 Abs. 1 TVAöD Besonderer Teil Pflege - Entgelten für Praktikantinnen/Praktikanten nach 8 Abs. 1 TVPöD sind als Anlage 16 beigefügt.

8 8 C. TV FlexAZ Die Geltungsdauer des TV FlexAZ wurde um zwei Jahre verlängert. Er gilt für Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2018 die jeweiligen tariflichen Voraussetzungen erfüllen und deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis oder deren flexible Altersarbeitszeit vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat ( 15 Abs. 2 TV FlexAZ). Die Wertguthaben nach 7 Abs. 2 TV FlexAZ erhöhen sich für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent (Protokollerklärung zu 7 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ). (Rundschr. 20/2016; Az.: 030/1 A)

9 Anlage 1 - Rds. 20/2016 Entgeltgruppe Grundentgelt Tabelle TVöD / VKA Anlage A zu 15 TVöD (monatlich in Euro) Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15Ü , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,35 9c 2.965, , , , , ,46 9b 2.711, , , , , ,39 9a 2.711, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,35 2Ü 2.019, , , , , , , , , , , , , , , , ,97

10 Anlage 2 - Rds. 20/2016 Entgeltgruppe Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter Grundentgelt (monatlich in Euro) Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 N , , , , ,31

11 Anlage 3 - Rds. 20/2016 Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , , ,34 S , , , , , ,93 S , , , , , ,01 S , , , , , ,56 S , , , , , ,74 S , , , , , ,71 S , , , , , ,23 S 11b 2.845, , , , , ,84 S 11a 2.784, , , , , ,45 S 10 S , , , , , ,09 S 8b 2.599, , , , , ,09 S 8a 2.578, , , , , ,24 S , , , , , ,44 S 6 S 5 Grundentgelt Tabelle TVöD / VKA Anlage C TVöD (VKA) (monatlich in Euro) Entwicklungsstufen S , , , , , ,99 S , , , , , ,32 S , , , , , ,59 Aus TVÜ-VKA: S 16Ü 3.905, , ,81 S 13Ü 3.067, , , , , ,43 S , , , , , ,48

12 Anlage 4 - Rds. 20/2016 Entgeltgruppe Stundenentgelte Anlage A zum TVöD - Tarifgebiet Ost Grundentgelt (in Euro) Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15Ü - 32,13 35,61 38,91 41,11 41, ,19 27,95 28,97 32,64 35,43 37, ,81 25,30 26,77 28,97 32,35 34, ,03 23,32 24,57 26,99 30,37 31, ,86 20,90 23,84 26,41 29,71 31, ,22 20,17 21,64 23,84 27,03 28, ,57 19,44 20,90 22,37 25,16 25,82 9c 17,05 18,51 20,26 21,57 23,53 24,38 9b 15,59 17,22 18,07 20,39 22,22 23,69 9a 15,59 17,05 18,07 20,39 20,91 22, ,63 16,15 16,86 17,50 18,22 18, ,73 15,15 16,08 16,79 17,33 17, ,47 14,87 15,58 16,26 16,72 17, ,93 14,26 14,94 15,62 16,12 16, ,32 13,59 14,44 14,94 15,44 15, ,13 13,37 13,73 14,30 14,73 15,12 2Ü 11,61 12,80 13,23 13,80 14,19 14, ,23 12,38 12,73 13,09 13,87 14, ,07 10,24 10,45 10,65 11,17

13 Anlage 5 - Rds. 20/2016 Zeitzuschläge Anlage A zum TVöD - Tarifgebiet Ost (in Euro) Entgelt Überstunden Nachtarbeiarbeit Sonntags- Feiertagsarbeit 24. u Samstags** EG Stufe 3 EG 1-9b EG 9c - 15 ohne FA* mit FA* je ab 6 Uhr Uhr 100 % 30% 15% 20% 25% 135% 35% 35% 20% 15Ü 35,61 5,34 7,12 8,90 48,07 12,46 12,46 7, ,97 4,35 5,79 7,24 39,11 10,14 10,14 5, ,77 4,02 5,35 6,69 36,14 9,37 9,37 5, ,57 3,69 4,91 6,14 33,17 8,60 8,60 4, ,84 3,58 4,77 5,96 32,18 8,34 8,34 4, ,64 3,25 4,33 5,41 29,21 7,57 7,57 4, ,90 3,14 4,18 5,23 28,22 7,32 7,32 4,18 9c 20,26 3,04 4,05 5,07 27,35 7,09 7,09 4,05 9b 18,07 5,42 3,61 4,52 24,39 6,32 6,32 3,61 9a 18,07 5,42 3,61 4,52 24,39 6,32 6,32 3, ,86 5,06 3,37 4,22 22,76 5,90 5,90 3, ,08 4,82 3,22 4,02 21,71 5,63 5,63 3, ,58 4,67 3,12 3,90 21,03 5,45 5,45 3, ,94 4,48 2,99 3,74 20,17 5,23 5,23 2, ,44 4,33 2,89 3,61 19,49 5,05 5,05 2, ,73 4,12 2,75 3,43 18,54 4,81 4,81 2,75 2Ü 13,23 3,97 2,65 3,31 17,86 4,63 4,63 2, ,73 3,82 2,55 3,18 17,19 4,46 4,46 2, ,24 3,07 2,05 2,56 13,82 3,58 3,58 2,05 * FA = Freizeitausgleich ** Soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt.

14 Entgeltgruppe Überstundenentgelte Anlage A zum TVöD - Tarifgebiet Ost Grundentgelt (in Euro) Entwicklungsstufen Anlage 6 - Rds. 20/2016 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15Ü 37,47 40,95 44,25 44,25 44, ,54 32,30 33,32 36,99 36,99 36, ,83 29,32 30,79 32,99 32,99 32, ,72 27,01 28,26 30,68 30,68 30, ,44 24,48 27,42 29,99 29,99 29, ,47 23,42 24,89 27,09 27,09 27, ,71 22,58 24,04 25,51 25,51 25,51 9c 20,09 21,55 23,30 24,61 24,61 24,61 9b 21,01 22,64 23,49 25,81 25,81 25,81 9a 21,01 22,47 23,49 25,81 25,81 25, ,69 21,21 21,92 22,56 22,56 22, ,55 19,97 20,90 21,61 21,61 21, ,14 19,54 20,25 20,93 20,93 20, ,41 18,74 19,42 20,10 20,10 20, ,65 17,92 18,77 19,27 19,27 19, ,25 17,49 17,85 18,42 18,42 18,42 2Ü 15,58 16,77 17,20 17,77 17,77 17, ,05 16,20 16,55 16,91 16,91 16, ,14 13,31 13,52 13,52 13,52

15 Entgeltgruppe Stundenentgelte Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter Tarifgebiet Ost (in Euro) Grundentgelt Entwicklungsstufen Anlage 7 - Rds. 20/2016 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 N - 16,08 16,86 17,87 18,68 19,80

16 Anlage 8 - Rds. 20/2016 Zeitzuschläge Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter - Tarifgebiet Ost (in Euro) Entgelt Überstundearbeiarbeit Nacht- Sonntags- Feiertagsarbeit 24. u Samstags** EG Stufe 3 ohne FA* mit FA* je ab 6 Uhr Uhr 100 % 30% 20% 25% 135% 35% 35% 20% N 16,86 5,06 3,37 4,22 22,76 5,90 5,90 3,37 * FA = Freizeitausgleich ** Soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit

17 Entgeltgruppe Überstundenentgelte Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter Tarifgebiet Ost Grundentgelt (in Euro) Entwicklungsstufen Anlage 9 - Rds. 20/2016 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 N - 21,14 21,92 22,93 22,93 22,93

18 Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S 18 20,76 21,45 24,22 26,30 29,41 31,32 S 17 18,70 20,59 22,84 24,22 26,99 28,62 S 16 18,23 20,14 21,66 23,53 25,61 26,85 S 15 17,55 19,38 20,76 22,35 24,91 26,02 S 14 17,53 19,18 20,72 22,28 24,01 25,22 S 13 17,35 18,70 20,42 21,80 23,53 24,39 S 12 16,96 18,64 20,29 21,74 23,54 24,31 S 11b 16,36 18,38 19,26 21,47 23,20 24,24 S 11a 16,01 18,02 18,90 21,11 22,84 23,88 S 10 S 9 14,94 16,63 17,96 19,89 21,69 23,08 S 8b 14,94 16,63 17,96 19,89 21,69 23,08 S 8a 14,82 16,27 17,42 18,50 19,55 20,65 S 7 14,50 15,84 16,92 17,99 18,80 20,00 S 6 S 5 Stundenentgelte Anlage C zum TVöD-V und TVöD-B - Tarifgebiet Ost Grundentgelt (in Euro) Entwicklungsstufen Anlage 10 - Rds. 20/2016 S 4 13,62 15,14 16,08 16,71 17,32 18,26 S 3 12,68 14,24 15,15 15,98 16,35 16,81 S 2 12,11 12,75 13,22 13,76 14,29 14,83 Aus TVÜ-VKA: S 16Ü 22,46 24,91 26,44 S 13Ü 17,64 18,98 20,71 22,09 23,82 24,69 S 10 15,61 17,22 18,02 20,42 22,35 23,94

19 Anlage 11 - Rds. 20/2016 Zeitzuschläge Anlage C zum TVöD-V und TVöD-B - Tarifgebiet Ost (in Euro) Entgelt Überstunden Nachtarbeiarbeit Sonntags- Feiertagsarbeit 24. u Samstags** EG Stufe 3 S 2 - S 13 S 14 - S 18 ohne FA* mit FA* je ab 6 Uhr Uhr 100 % 30% 15% 20% 25% 135% 35% 35% 20% S 18 24,22 3,63 4,84 6,06 32,70 8,48 8,48 4,84 S 17 22,84 3,43 4,57 5,71 30,83 7,99 7,99 4,57 S 16 21,66 3,25 4,33 5,42 29,24 7,58 7,58 4,33 S 15 20,76 3,11 4,15 5,19 28,03 7,27 7,27 4,15 S 14 20,72 3,11 4,14 5,18 27,97 7,25 7,25 4,14 S 13 20,42 6,13 4,08 5,11 27,57 7,15 7,15 4,08 S 12 20,29 6,09 4,06 5,07 27,39 7,10 7,10 4,06 S 11b 19,26 5,78 3,85 4,82 26,00 6,74 6,74 3,85 S 11a 18,90 5,67 3,78 4,73 25,52 6,62 6,62 3,78 S 10 S 9 17,96 5,39 3,59 4,49 24,25 6,29 6,29 3,59 S 8b 17,96 5,39 3,59 4,49 24,25 6,29 6,29 3,59 S 8a 17,42 5,23 3,48 4,36 23,52 6,10 6,10 3,48 S 7 16,92 5,08 3,38 4,23 22,84 5,92 5,92 3,38 S 6 S 5 S 4 16,08 4,82 3,22 4,02 21,71 5,63 5,63 3,22 S 3 15,15 4,55 3,03 3,79 20,45 5,30 5,30 3,03 S 2 13,22 3,97 2,64 3,31 17,85 4,63 4,63 2,64 Aus TVÜ-VKA: S 16Ü 22,46 3,37 4,49 5,62 30,32 7,86 7,86 4,49 S 13Ü 20,71 6,21 4,14 5,18 27,96 7,25 7,25 4,14 S 10 18,02 5,41 3,60 4,51 24,33 6,31 6,31 3,60 * FA = Freizeitausgleich ** Soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt.

20 Anlage 12 - Rds. 20/2016 Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S 18 24,39 25,08 27,85 29,93 29,93 29,93 S 17 22,13 24,02 26,27 27,65 27,65 27,65 S 16 21,48 23,39 24,91 26,78 26,78 26,78 S 15 20,66 22,49 23,87 25,46 25,46 25,46 S 14 20,64 22,29 23,83 25,39 25,39 25,39 S 13 23,48 24,83 26,55 27,93 27,93 27,93 S 12 23,05 24,73 26,38 27,83 27,83 27,83 S 11b 22,14 24,16 25,04 27,25 27,25 27,25 S 11a 21,68 23,69 24,57 26,78 26,78 26,78 S 10 S 9 20,33 22,02 23,35 25,28 25,28 25,28 S 8b 20,33 22,02 23,35 25,28 25,28 25,28 S 8a 20,05 21,50 22,65 23,73 23,73 23,73 S 7 19,58 20,92 22,00 23,07 23,07 23,07 S 6 S 5 Überstundenentgelte Anlage C zum TVöD-V und TVöD-B Tarifgebiet Ost Grundentgelt (in Euro) Entwicklungsstufen S 4 18,44 19,96 20,90 21,53 21,53 21,53 S 3 17,23 18,79 19,70 20,53 20,53 20,53 S 2 16,08 16,72 17,19 17,73 17,73 17,73 Aus TVÜ-VKA: S 16Ü ,83 28,28 28,28 28,28 S 13Ü 23,85 25,19 26,92 28,30 28,30 28,30 S 10 21,02 22,63 23,43 25,83 25,83 25,83

21 Entgeltgruppe Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD Anlage A zum TVöD Grundentgelt (monatlich in Euro) Entwicklungsstufen Anlage 13 - Rds. 20/2016 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe ,48 126,40 131,98 136,99 142,56 146, ,45 118,60 125,84 131,42 135,60 139, ,45 116,37 121,94 127,24 130,86 134, ,21 111,63 116,93 122,22 126,12 128, ,42 106,34 113,03 116,93 120,83 123, ,91 104,67 107,45 111,91 115,26 118,32 2Ü 90,90 100,21 103,55 108,01 111,07 113, ,89 96,86 99,65 102,44 108,57 114, ,81 80,14 81,82 83,38 87,39

22 Entgeltgruppe Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter Grundentgelt (monatlich in Euro) Entwicklungsstufen Anlage 14 - Rds. 20/2016 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 N - 125,84 131,98 139,84 146,19 154,99

23 Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S 8b 116,96 130,17 140,55 155,64 169,79 180,63 S 8a 116,02 127,34 136,30 144,79 153,04 161,65 S 7 113,46 123,98 132,39 140,80 147,11 156,53 S 6 S 5 Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD Anlage C zum TVöD-V und TVöD-B Grundentgelt (monatlich in Euro) Entwicklungsstufen Anlage 15 - Rds. 20/2016 S 4 106,62 118,46 125,82 130,81 135,55 142,92 S 3 99,26 111,46 118,53 125,03 128,00 131,55 S 2 94,78 99,78 103,46 107,67 111,87 116,08

24 Anlage 16 - Rds. 20/ Abs. 1 TVAöD-BT-BBiG (monatlich in Euro) Entgelt 918,26 968, , ,59 8 Abs. 1 TVAöD-BT-Pflege (monatlich in Euro) Ausbildungsjahr 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr Ausbildungsjahr 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Entgelt 1.040, , ,38 Praktikanten 8 Abs. 1 TVPöD (monatlich in Euro) Entgelt 1. Gruppe 1.726,21 2. Gruppe 1.502,02 3. Gruppe 1.445,36

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