Stand: 17. Dezember 2014 Merkblatt für Sekundierte

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1 Merkblatt für Sekundierte Am 23. Juli 2009 ist das Gesetz zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz, BGBl. I, S. 1974; zuletzt geändert durch Gesetz v. 20. Dezember 2011, BGBl. I, S. 2854) in Kraft getreten. Auf Grundlage dieses Gesetzes kann das Auswärtige Amt, Sekundierungsverträge schließen. Dieses Merkblatt dient dazu, im Zusammenhang mit einem Sekundierungsvertrag und dem auszufüllenden Fragebogen häufig gestellte Fragen zu beantworten. I. Absicherung durch den Sekundierungsvertrag allgemein II. Subsidiarität der Leistungen nach dem Sekundierungsgesetz III. Versteuerung der Leistungen IV. Zur Arbeitslosenversicherung Durch den Sekundierungsvertrag wird lediglich der Vertragspartner abgesichert. Eine Absicherung von Familienangehörigen ist nicht vorgesehen. Bitte beachten Sie, dass Ihnen alle Leistungen nach dem Sekundierungsgesetz subsidiär gewährt werden. Das bedeutet, dass Sie bestimmte Leistungen im Rahmen des Sekundierungsvertrages nicht erhalten, wenn die Sie aufnehmende Einrichtung diese Leistungen bzw. die damit bewirkte Absicherung gewährleistet (z. B. wenn Sie über die aufnehmende Einrichtung renten-, unfall-, krankenoder dienst-/berufshaftpflichtversichert sind). Gemäß Ziffer 3 Absatz 3 des Sekundierungsvertrages ist die/der Sekundierte für die ordnungsgemäße Versteuerung aller erhaltenen Geldleistungen selbst verantwortlich. Das Auswärtige Amt kann keine rechtsverbindliche Auskunft über Fragen der Besteuerung von Geldleistungen geben, die Sekundierte im Zusammenhang mit der Sekundierung erhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass die steuerliche Einordnung des Sekundierungsverhältnisses, das der Gesetzgeber nicht als Arbeitsverhältnis, sondern als eigenes Rechtsinstitut (Vetragstyp sui generis) ausgestaltet hat, durch die zuständigen Finanzbehörden zurzeit nicht einheitlich erfolgt. Zur Vermeidung eventueller Nachforderungen, die auch nach Rücknahme eines bereits erteilten Steuerbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit erhoben werden können, wird dringend empfohlen, dass Sekundierte sich zu Beginn des Sekundierungsverhältnisses bei der für sie jeweils zuständigen Finanzbehörde erkundigen, wie die Geldleistungen versteuert werden. Das Auswärtige Amt unterrichtet die Finanzbehörden über die vom Auswärtigen Amt geleisteten Zahlungen. Sekundierten wird dringend empfohlen, die zuständigen Finanzbehörden darüber zu unterrichten, welche Geldleistungen sie von der jeweiligen aufnehmenden Einrichtung direkt erhalten (z. B. Tagegelder) und zu klären, ob und in welchem Umfang diese versteuert werden müssen. Durch das Sekundierungsgesetz stehen die Zeiten einer Sekundierung (ausgewiesen durch Sekundierungsvertrag) den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht auf Arbeitsförderung gleich, d. h. die Zeit der Sekundierung durch einen Sekundierungsvertrag gilt als Anwartschaftszeit. Diese Regelung gilt nicht rückwirkend für Zuwendungsvereinbarungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Sekundierungsgesetzes. Ein Anspruch auf

2 V. Zur Unfallversicherung Arbeitslosengeld setzt voraus, dass die gesetzlich vorgeschriebene Anwartschaftszeit von mindestens 12 Monaten innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren erfüllt ist ( 142, 143 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -SGB III), d. h. Sie müssen innerhalb von 2 Jahren mindestens 12 Monate entweder im Rahmen eines Sekundierungsvertrages oder im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland tätig gewesen sein. Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird für die Anwartschaftszeit aus einem Sekundierungsvertrag fiktiv nach 152 SGB III bemessen, d. h. Sie werden in eine Qualifikationsgruppe eingeordnet, je nach beruflicher Qualifikation, die für die Stellen erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit Sie zu vermitteln sucht. Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie sich in aller Regel mindestens 3 Monate vor Ende Ihres Sekundierungsvertrages bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden sollten, andernfalls können Sperrfristen für den Bezug von Leistungen gelten. Bei weiteren Fragen zur Arbeitslosigkeit wenden Sie sich bitte direkt an die Agentur für Arbeit. Durch den Abschluss eines Sekundierungsvertrages sind Sie über das Auswärtige Amt bei der Unfallkasse des Bundes gesetzlich unfallversichert. Soweit die aufnehmende Einrichtung für Sie eine Unfallversicherung abgeschlossen hat, greift diese zuerst, der Schutz über die Unfallkasse des Bundes ist hierzu subsidiär. Über den Umfang des Schutzes können Sie sich auf der Website der Unfallkasse des Bundes unter sowie im Siebten Buch Sozialgesetzbuch informieren. Im Falle eines Dienstunfalls oder der Feststellung einer Berufskrankheit sind Sie verpflichtet, diese zunächst der Sie aufnehmenden Einrichtung zu melden. Sollte ein Unfallschutz der Sie aufnehmenden Einrichtung nicht greifen, kommt eine Prüfung durch die Unfallkasse des Bundes in Frage. Entnehmen Sie hierzu von der Webseite der Unfallkasse unter "Unser Service/Unfallanzeigen" die Vordrucke "Unfallanzeige" und "Anzeige einer Berufskrankheit". Als Unternehmen tragen Sie das Auswärtige Amt mit der Betriebsnummer ein. Schicken Sie die vollständig ausgefüllte Unfallanzeige bzw. Anzeige einer Berufskrankheit zunächst an das Sie sekundierende Referat im AA, damit das AA Kenntnis von dem Vorgang erhält. Das AA leitet Ihre Anzeige dann an die Unfallkasse des Bundes (Weserstr. 47, Wilhelmshaven) weiter. Die inhaltliche Prüfung Ihrer Anzeige erfolgt durch die Unfallkasse, d. h. die weitere Abwicklung erfolgt dann ausschließlich zwischen Ihnen und der Unfallkasse des Bundes. Nachfragen richten Sie daher bitte unter Nennung der genannten Betriebsnummer direkt an die Unfallkasse. Bitte teilen Sie dem sekundierenden Referat mit, wenn die Unfallkasse des Bundes Ihren Anspruch beschieden hat. Hierzu sind Sie allerdings nicht verpflichtet. VI. Zur Altersvorsorge (Nr. 10 des Fragebogens) Den Zuschuss zur eigenverantwortlichen Altersvorsorge in Höhe des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser beträgt vom bis ,15. Einen Nachweis darüber, welche Form der Altersvorsorge Sie wählen ist nicht erforderlich, soweit keine Ausnahmetatbestand nach dem Sekundierungsgesetz vorliegt. Sie erhalten den Zuschuss nicht, wenn Sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, Versorgungsbezüge erhalten oder die Zeit Ihrer Tätigkeit in einem Alterssicherungssystem berücksichtigt wird (z.b. Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei Beamten, Richtern etc.). Das gleiche gilt, wenn Sie während der Zeit der Sekundierung in einem sozialversicherungspflichtigen

3 Beschäftigungsverhältnis in Deutschland stehen, d.h. Ihr Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge leistet. VII. Zur Kranken-und Pflege-Pflichtversicherung Nr des Fragebogens) VIII. Dienst-/Amt- /Berufs-Haftpflichtversicherung (Nr. 14 des Fragebogens) Grundsätzlich sind gesetzliche Krankenversicherung und Pflege- Pflichtversicherung in Deutschland untrennbar miteinander verbunden. Eine (gesetzliche) Pflege-Pflichtversicherung kann daher nicht unabhängig von einer Krankenversicherung abgeschlossen werden. Verlässt ein Sekundierter die Bundesrepublik Deutschland, um für eine aufnehmende Einrichtung wie eine EU-Mission im Ausland tätig zu werden, endet in der Regel seine gesetzliche Kranken- und Pflege- Pflichtversicherung oder er kann sie ruhen lassen, d. h. als Anwartschaftversicherung weiterlaufen lassen, bis er sie nach seiner Rückkehr wieder aktiv stellt. Um es Sekundierten zu erleichtern, ohne Nachteile in das gesetzliche Kranken-und Pflege- Pflichtversicherungssystem zurückzukehren, erstattet das AA die Kosten für eine Anwartschaftversicherung zur gesetzlichen Krankenund Pflege-Pflichtversicherung. Das gleiche gilt für eine Anwartschaftversicherung für eine private Krankenversicherung. Eine solche Anwartschaftversicherung kann man allerdings nur abschließen, wenn man zuvor bei dem gleichen Versicherungsunternehmen kranken- bzw. pflegepflichtversichert war. Die Kosten für eine aktive gesetzliche oder private Kranken- oder Pflegeversicherung erstattet das AA nicht. Bestimmte aufnehmende Einrichtungen (OSZE- und EU-Missionen) haben Rahmenverträge mit Auslandskrankenversicherern abgeschlossen, die es Sekundierten ermöglichen, zu besonderen Konditionen eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen. In den Fällen, in denen den Sekundierten der Abschluss einer solchen Versicherung möglich ist, erstattet das AA nur die Kosten für diese Versicherung, bei Abschluss einer anderen Versicherung einen Betrag in entsprechender Höhe. Sie können für die Zeit Ihrer Tätigkeit eine Diensthaftpflichtversicherung (von manchen Versicherern auch Amtsoder Berufshaftpflichtversicherung genannt) abschließen. Die Kosten für eine solche Versicherung liegen in der Regel bei ca. 10,-Euro im Monat. Die Kosten für eine private Haftpflichtversicherung sind von dem Erstattungsanspruch nicht gedeckt. Zu VII. und VIII.: Für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs sind dem ZIF/Auswärtigen Amt entsprechende Nachweise (Versicherungsschein, Beitragsrechnung o. ä.) vorzulegen. Bei Beitragsänderungen informieren Sie bitte zeitnah und direkt Ihre/n Ansprechpartner/in im ZIF/Auswärtigen Amt. Darüber hinaus werden Sie gebeten, zu Beginn eines jeden Kalenderjahres (möglichst bis 15. Januar) aktuelle Nachweise vorzulegen, aus denen die Beiträge für das betreffende Jahr erkennbar sind.

4 IX. Reisekosten (Nr. 15 des Fragebogens) Das Auswärtige Amt erstattet Ihnen die notwendigen Fahrt- oder Flugkosten für das günstigste Ticket in der jeweils niedrigsten Beförderungsklasse für eine Reise vom letzten inländischen Wohnort zum Einsatzort bei Beginn und eine Reise vom Einsatzort zum letzten inländischen Wohnort am Ende der Sekundierung, soweit die Reisekosten nicht von dritter Seite getragen werden. Bitte wenden Sie sich in jedem Falle zur Reiseplanung frühzeitig an das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV). Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Dienstleistungszentrum, D Berlin Tel. 030/ Fax: 030/ Zuständig ist dort Frau Marion Semmler Das BADV wird Sie bei Ihrer Planung beraten. Vorab bereits einige Hinweise: 1) Bei einem tatsächlichen Wohnort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden die erstattungsfähigen Kosten fiktiv für die Reise zwischen letztem inländischen Wohnsitz und Einsatzort festgesetzt. In diesem Fall benötigen Sie noch ein Vergleichsangebot. Der Bescheid des BADV wird Ihnen postalisch übermittelt. Bitte geben Sie eine Anschrift in Deutschland an, unter der Sie auch während Ihres Einsatzes Zuschriften erhalten können. 2) Falls der Preis eines Rückflugtickets günstiger ist als ein einfacher Hinflug, darf der Rückflug gemäß Bundesreisekostengesetz nicht für private Zwecke genutzt werden. Das ungenutzte Rückflugticket reichen Sie bitte bei der Reisekostenabrechnung mit ein. 3) Reisekosten für die Anreise an den Einsatzort werden nicht erstattet, wenn Sie sich bereits am Einsatzort oder in der Mission befinden (z. B. bei Vertragsverlängerung oder Änderung der Position in der gleichen Mission). Das gleiche gilt für die Kosten der Rückreise, soweit sich bei Vertragsende ein neuer Sekundierungsvertrag am gleichen Einsatzort aufgrund Änderung der Position oder Verlängerung in der Mission anschließt. 4) Es werden die notwendigen Fahrt- oder Flugkosten für das günstigste Ticket in der jeweils niedrigsten Beförderungsklasse (2. Klasse Bahn, Flugklasse Economy) erstattet, soweit die Reisekosten nicht von dritter Seite getragen werden. Bei Nutzung des PKW werden maximal 130 erstattet. Zusätzliche Kosten (z.b. für Übernachtungen, Mautgebühren) sind nicht berücksichtigungsfähig. Kosten für Übergepäck werden ebenfalls nicht erstattet. 5) Die Kosten der An- und Rückreise rechnen Sie mit dem BADV gegen Vorlage des ausgefüllten Reisekostenformulars samt der Originalbelege und Zahlungsnachweise ab (ÖPNV-Ticket bzw. Taxiquittungen zum/vom Flughafen, Flugticket, Bordkarten). Bitte rechnen Sie Ihre Reisekosten schnellstmöglich ab, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Reise. Nach

5 Ablauf dieser Frist ist eine Erstattung nicht mehr möglich! X. Berichtspflicht Bitte denken Sie daran, Ihre Berichte nach dem Leitfaden des ZIF zu erstellen und rechtzeitig dem ZIF zu übersenden. Das ZIF leitet die Berichte an das AA weiter.

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