Gefahrgutbeauftragte. Merkblatt zur Bestellung, Prüfung, Schulung und Schulungsnachweis

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1 Gefahrgutbeauftragte Merkblatt zur Bestellung, Prüfung, Schulung und Schulungsnachweis

2 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen 3 2. Bestellung von Gefahrgutbeauftragten 3 3. Befreiungen von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten ten 3 4. Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten 4 5. Schulungssystem 4 6. Prüfung von Gefahrgutbeauftragten 4

3 1. Rechtsgrundlagen Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung GbV) vom 25. Februar 2011 (BGBI. I S. 341). Abschnitt ADR/RID/ADN Die IHK berät über die Anforderungen zur Anerkennung zur Durchführung von Schulungen für Gefahrgutbeauftragte Anforderungen an Veranstalter der Schulungen und Gefahrgutbeauftragten Schulungs-/Prüfungssysteme/Termine Durchführung der IHK-Prüfungen. 2. Bestellung von Gefahrgutbeauftragten Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt werden, wer im Besitz eines für den oder die entsprechenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist. Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann von folgenden Personen wahrgenommen werden: von einem Mitarbeiter des Unternehmens, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können, von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person (externer Gefahrgutbeauftragter), vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben und Zuständigkeiten deutlich voneinander abzugrenzen und schriftlich festzulegen. Ist kein Gefahrgutbeauftragter bestellt, gilt automatisch der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes als Gefahrgutbeauftragter. Ihn treffen dann alle Pflichten und Verantwortlichkeiten einschließlich der Schulung und Prüfung. Die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich zu erfolgen und ist allen Mitarbeitern im Unternehmen schriftlich bekannt zu geben. Nimmt der Unternehmer selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahr, ist eine Bestellung nicht erforderlich. 3. Befreiungen von der Pflicht zur Bestel- lung eines Gefahrgutbeauftragten ten Die Vorschriften der GbV gelten nicht für Unternehmen, deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen gefährlicher Güter beziehen, deren Freistellung von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMGD- Code geregelt ist. deren Tätigkeiten sich auf Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt ADR festgelegten Mengen liegen. Die ausschließlich Beförderungen nach Kapital 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADR/IMGD-Code durchführen. die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt, denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind. die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz ADR. Bestellung, Schulung und Prüfung der Gefahrgutbeauftragten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Aus- und Weiterbildung/Februar 2014 Seite 2

4 4. Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbee- auftragten Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt ADR/RID/ADN wahrzunehmen. Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen. Die Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit führen muss er fünf Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorlegen. Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen. Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt ADR/RID/ADN erstellt wird. Der Unternehmer muss dafür Sorge tragen, dass der Gefahrgutbeauftragte vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises ist und seine ihm nach der GbV übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. 5. Schulungssystem Die GbV schreibt vor, dass ein Veranstalter seine Lehrgänge für Gefahrgutbeauftragte von der IHK anerkennen lassen muss. Schulungen können aus einem oder mehreren Verkehrsträgern bestehen und je nach dem Tätigkeitsbereich des Gefahrgutbeauftragten für die Verkehrsträger Straße, Schiene, Binnenschiff oder Seeschiff belegt werden. Die Schulungssprache ist deutsch. Die Durchführung von Schulungen in englischer Sprache bedarf der besonderen Anerkennung durch die IHK. Die Schulungen umfassen 30 Unterrichtseinheiten für den ersten Verkehrsträger und 10 Unterrichtseinheiten für jeden weiteren Verkehrsträger. Die Schulungsinhalte ergeben sich aus den Unterabschnitten und ADR/RID/ADN sowie 8 der GbV vom Der Schulungsteilnehmer hat unabhängig von seinem Wohnort oder des Einsatzortes freie Wahl des Schulungsveranstalters. Eine Aufstellung aller anerkannten Schulungsveranstalter sowie ein aktueller Terminüberblick kann bei der IHK kostenfrei angefordert werden. 6.. Prüfung von Gefahrgutbeauftragten Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für die Durchführung der Prüfungen. Interessenten können sich unabhängig vom Lehrgangsort, vom Wohn- oder Firmensitz bei jeder IHK zur Prüfung anmelden. Der Schulungsteilnehmer muss in der Prüfung nachweisen, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter erforderlich sind. Die Prüfungsfragen erfordern Kenntnis im Umgang mit den verkehrsspezifischen Vorschriften und den Vorschriften weiterer gefahrgutrechtlicher Vorschriften. Ausschließlich diese Vorschriften sowie die Verwendung eines netzunabhängigen, nicht kommunikationsfähigen Taschenrechners sind als Hilfsmittel in der Prüfung erlaubt. Elektronische Medien jeder Art sind ausgeschlossen Zulassungsvoraussetzungen svoraussetzungen Grundprüfung: Zur Grundprüfung werden nur Teilnehmer zugelassen, die die Teilnahme an einem Lehrgang für die jeweils besuchten Verkehrsträger durch eine schriftliche Lehrgangsbestätigung des Veranstalters nachweisen. Im Falle des Nichtbestehens darf die Grundprüfung einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Bestellung, Schulung und Prüfung der Gefahrgutbeauftragten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Aus- und Weiterbildung/Februar 2014 Seite 3

5 Ergänzungsprüfung: Zur Ergänzungsprüfung werden nur Teilnehmer zugelassen, die einen gültigen Schulungsnachweis sowie eine vom Veranstalter ausgestellte Lehrgangsbestätigung für die Verkehrsträger vorlegen, für die die Prüfung abgelegt werden soll. Im Falle des Nichtbestehens darf die Ergänzungsprüfung einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Verlängerungsprüfung: An der Verlängerungsprüfung kann nur teilnehmen, wer einen noch gültigen Schulungsnachweis vorlegen kann. Die Verlängerungsprüfung kann höchstens die Verkehrsträger umfassen, für die der zu verlängernde Schulungsnachweis gilt. Verlängerungsprüfungen können bis zum Ablauf des zu verlängernden Schulungsnachweises wiederholt werden Prüfungsdauer Die Prüfungsdauer ist abhängig von der Anzahl der zu prüfenden Verkehrsträger. Die Grundprüfung dauert 100 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich jeweils um 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird. Die Ergänzungsprüfung dauert 50 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich jeweils um 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird. Die Verlängerungsprüfung dauert 50 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 25 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird Schulungsnachweis Nach lückenloser Teilnahme an einem Lehrgang und dem anschließenden Bestehen einer Ergänzungsprüfung wird der Schulungsnachweis lediglich erweitert. Die Gültigkeitsdauer des Schulungsnachweises ändert sich dadurch nicht. Für die Verlängerung der Gültigkeit des Schulungsnachweises ist das Bestehen einer Verlängerungsprüfung innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises erforderlich. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer geht vom Gültigkeitsdatum des Schulungsnachweises aus und verlängert diesen für die darin bescheinigten Verkehrsträger um fünf Jahre. Wurde die Verlängerungsprüfung mehr als 12 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises abgelegt, so ist für die Verlängerung des Schulungsnachweises das Prüfungsdatum maßgebend. Hinweis: Wird das Gültigkeitsdatum des Schulungsnachweises überschritten, muss der Gefahrgutbeauftragte erneut an einer Schulung mit anschließender Grundprüfung teilnehmen. Eine Ausnahme ist nicht möglich! Weitere Informationen Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Halle-Dessau für ihre mehr als Mitgliedsunternehmen. Die Infoblätter enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Für Fragen und Informationen wenden Sie sich bitte an: Eileen Zarski Geschäftsfeld Aus- und Weiterbildung Telefon: Telefax: Mail: Voraussetzung für den erstmaligen Erwerb des Schulungsnachweises ist die Teilnahme an einem von der zuständigen IHK anerkannten Lehrgang für den oder die Verkehrsträger, die zur Beförderung gefährlicher Güter in Anspruch genommen werden sollen sowie das Bestehen der anschließenden Grundprüfung. Von der IHK, in deren Zuständigkeitsbereich die Prüfung absolviert wurde, wird der Schulungsnachweis ausgestellt. Dieser Schulungsnachweis hat beginnend mit dem Tag der bestandenen Grundprüfung eine Gültigkeit von fünf Jahren. Bestellung, Schulung und Prüfung der Gefahrgutbeauftragten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Aus- und Weiterbildung/Februar 2014 Seite 4

6 Bestellung, Schulung und Prüfung der Gefahrgutbeauftragten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Aus- und Weiterbildung/Februar 2014 Seite 5 IMPRESSUM: 2014 bei Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (IHK) Herausgeber: Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Franckestraße Halle (Saale) Internet: info@halle.ihk.de Stand: April 2015

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