Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Amtes Altdöbern vom

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Amtes Altdöbern vom"

Transkript

1 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Amtes Altdöbern vom Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmung 3 Allgemeine Verhaltenspflichten 4 Schutz der Verkehrsflächen, Anlagen und Einrichtungen 5 Verunreinigungsverbot 6 Tiere 7 Eigentümerpflichten 8 Grundstücknummerierung 9 Abdeckung 10 Abfall-und Wertstoffentsorgung 11 Regelung für Skateboards, BMX-Räder, Inlineskater 12 Ausnahmen 13 Ordnungswidrigkeiten 14 Inkrafttreten, Laufzeit Auf der Grundlage des 26 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I, S.202, 206) in Verbindung mit 140 Abs. 2 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, S.286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, S.202, 207) wird vom Amtsdirektor des Amtes Altdöbern als örtliche Ordnungsbehörde auf Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Altdöbern vom folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: 1 Geltungsbereich (1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt im Gebiet des Amtes Altdöbern. (2) Die Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Eigentümer, Besitzer, Nutzer, Verwalter-und Verfügungsberechtigten bewohnter und unbewohnter Grundstücke sowie aller übrigen natürlichen und juristischen Personen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Personen ortsansässig sind oder sich zeitweilig in den Gemarkungen der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Altdöbern aufhalten. Seite 1 von 8

2 2 Begriffsbestimmung Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen (Verkehrsflächen). Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere: a) der Straßenkörper, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützwände, Lärmschutzanlagen, die Fahrbahn, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, b) Parkplätze, Park- und Materialbuchten, soweit sie mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen (unselbstständige Parkflächen, unselbstständige Rastplätze), c) Bushaltebuchten, e) Rad- und Gehwege, Bürgersteige f) die Flächen verkehrsberuhigter Bereiche, g) das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, h) Flächen sonstiger Zweckbestimmung, die mit der Benutzung und Einrichtung der Verkehrsfläche im Zusammenhang stehen (z.b. verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerzonen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser soweit sie nicht eingefriedet sind), i) die zur Verkehrsfläche gehörenden Pflanzen, Begrünungen und Beete (Straßenbegleitgrün) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle sonstigen, der Allgemeinheit bestimmungsgemäß zur Benutzung frei stehenden und zugänglichen Flächen. Zu den Anlagen gehören insbesondere: a) Park- und Grünanlagen, Waldungen (kleine Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken und Schutzpflanzungen bestockt sind, mit Waldbäumen bestockte Flächen in gärtnerisch gestalteten Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen sowie Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen), Uferwanderwege, Kinderspielplätze, Sportanlagen, Bäder, sonstige Erholungs- und Freizeitanlagen, b) Wasserbecken, Brunnen. Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Gegenstände und baulichen Einrichtungen, die zur zweckdienlichen Benutzung aufgestellt, baulich errichtet oder angebracht sind. Seite 2 von 8

3 Zu den Einrichtungen gehören insbesondere: a) alle der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Ruhebänke, Tische, Spielgeräte, Telekommunikations-, Wetterschutz-, Toiletten- und ähnliche Einrichtungen; b) Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln und -säulen, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Katastrophenschutz-, Baustellen-, Kanalisations-, Entwässerungs- und andere Entsorgungseinrichtungen sowie Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen, Schaltkästen, Wartehallen. Zu den Straßen, Anlagen und Einrichtungen gehört auch der sich darüber befindende Luftraum. 3 Allgemeine Verhaltenspflichten (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden. (2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist 1 Abs. 2 StVO einschlägig. 4 Schutz der Verkehrsflächen, Anlagen und Einrichtungen (1) Verkehrsflächen, Anlagen und Einrichtungen dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und bei fehlender oder zweifelhafter Zweckbestimmung in der üblichen Weise genutzt werden. Für Sondernutzungen gelten die entsprechenden Rechtsvorschriften. (2) Außerhalb von Fahrbahnen, deren Randstreifen und außerhalb von ausgewiesenen Parkplatzflächen darf auf öffentlich zugänglichen Flächen, die sich im Eigentum der amtsangehörigen Gemeinden befinden, nicht geparkt werden. (3) Park und Grünanlagen sowie sonstige Erholungs- und Freizeitanlagen mit Ausnahme der Flächen, deren Betreten ausdrücklich oder nach ihrer Bestimmung erlaubt ist, dürfen von Unberechtigten außerhalb der Wege nicht betreten werden. (4) Das Befahren von Anlagen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie Abstellen derselben in den Anlagen ist verboten. Wege in Anlagen dürfen mit Kinderwagen, Inlineskatern, Kinderrollern und Sportgeräten oder Spielfahrzeugen, Krankenfahrstühlen und Fahrrädern befahren werden, wobei Fußgänger hier den Vorrang haben. (5) Zum Schutz der Verkehrsflächen, Anlagen und Einrichtungen ist es untersagt, Seite 3 von 8

4 a) Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen und Pflanzenteile aus dem Boden zu entfernen oder zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, umzuknicken oder sonst wie zu verändern; b) Bäume zu erklettern; c) Gegenstände an Bäumen anzubringen; d) Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte o. ä. zu versetzen, zu beschmutzen oder zu beschädigen; e) Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden; f) jedes Verhalten, dass andere Personen in der berechtigten Benutzung mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindern oder nicht unerheblich beeinträchtigen kann, z. B. durch Genuss von Alkohol und Rauschmitteln, Trunkenheit und Betteln; g) in Anlagen zu übernachten, Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen ab- und aufzustellen. Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse, z. B. zur Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung dient; h) auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Feuer anzuzünden oder Grillgeräte zu gebrauchen; i) gewerbliche Betätigung, die einer Erlaubnis nach 55 Abs. 2 GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Brandenburgischen Straßengesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt. 5 Verunreinigungsverbot (1) Jede Verunreinigung von Verkehrsflächen, Anlagen und Einrichtungen über das übliche Maß hinaus ist untersagt. (2) Unzulässig ist insbesondere: a) das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmitteln, Papier, Glas, Konserven oder sonstiger Verpackungsmaterialen sowie von scharfkantigen Gegenständen; b) das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer, das Ablassen und die Einleitung von Chemikalien, öl- oder benzinhaltigen oder feuergefährlichen bodenverunreinigenden, ätzenden oder übelriechenden Stoffen auf Verkehrsflächen und Anlagen oder Einleitung dieser Flüssigkeiten in die Straßenkanäle; c) Verkehrsflächen, Anlagen oder Einrichtungen zu beschriften, zu bemalen oder zu besprühen; d) das Verbringen von Schutt, Erden oder Gartenrückständen zur Wegebefestigung. Seite 4 von 8

5 (3) Hat jemand Verkehrsflächen, Anlagen oder Einrichtungen, auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis, verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. (4) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit 32 StVO nicht anwendbar ist. 6 Tiere (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Hundehalterverordnung. (2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos auf Kosten des Tierführers zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen. (3) Halter oder Führer von Hunden haben bei Spaziergängen (in der geschlossenen Ortslage) mit ihren Tieren zur Aufnahme des Tierkotes geeignete Materialien (z. B. Tüten) mit sich zu führen, um den Tierkot unverzüglich beseitigen zu können. Auf Verlangen der Ordnungsbehörde sind die Materialien vorzuweisen. Weitere Vorschriften zur Haltung und Führung von Hunden regelt die Hundehalterverordnung. (4) Alle Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere, vor allem Geflügel, so zu halten, dass sie keinen Zugang zu öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Ländereien haben. Auf öffentlichen Straßen ist 28 der StVO zu beachten. 7 Eigentümerpflichten (1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Viehweiden haben dafür zu sorgen, dass Viehweiden so eingefriedet sind, dass Verkehrsflächen und Anlagen, insbesondere Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen, von Vieh nicht betreten, beschmutzt oder beschädigt werden können. Die Einfriedungen müssen so beschaffen sein, dass ein Ausbrechen der Tiere nicht möglich ist. Sie müssen mindestens einen Meter von der Böschungskante entfernt errichtet werden, sofern nach anderen Regelungen kein größerer Abstand einzuhalten ist. (2) Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, sind von den Gebäudeeigentümern oder den Inhabern der tatsächlichen Gewalt zu entfernen, wenn Personen oder Sachen dadurch gefährdet werden können. (3) Blumentöpfe und -kästen sind gegen Herabstürzen zu sichern. 8 Grundstücksnummerierung (1) Jeder Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter eines bebauten Grundstückes ist verpflichtet, am Hauptgebäude die ihm zugeteilte Hausnummer anzubringen. Die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden. Seite 5 von 8

6 (2) Die Vergabe der Hausnummern erfolgt durch das Amt Altdöbern. Bei der Errichtung von Neubauten erfolgt die Festsetzung der Hausnummer auf Antrag des Bauherrn an das Amt Altdöbern. (3) Die Zuständigkeit für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Erneuerung der Hausnummer im Bedarfsfall und bei Umnummerierungen liegt bei dem Grundstückseigentümer. (4) Als Hausnummern sind gut lesbare Schilder, Hausnummernleuchten oder Ziffern zu verwenden. Die Hausnummer besteht aus arabischen Ziffern, die Zufügung eines kleingeschriebenen Buchstabens ist möglich. Für eine neu anzubringende bzw. zu ersetzende Hausnummer wird für Ziffern eine Mindesthöhe von 70 mm und für Buchstaben eine Mindesthöhe von 50 mm festgelegt. (5) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Hauseingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen, ggf. separat anzubringen. (6) Bei einer Umnummerierung darf die alte Hausnummer erst nach einer Übergangszeit von einem Jahr entfernt werden. Sie ist als ungültig zu kennzeichnen, muss aber lesbar bleiben. 9 Abdeckungen Hydranten, Kontrollschächte, Löschbrunnen, Grundwassermessbrunnen, Gasabsperrarmaturen, Abdeckungen von Straßenkanälen, Versorgungsleitungen, Einlassöffnungen, Einstiege und Abdeckung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die dazu gehörenden Hinweisschilder dürfen nicht verdeckt werden. 10 Abfall- und Wertstoffentsorgung (1) Abfall- und Wertstoffbehälter, gelbe Säcke und Sperrmüllgegenstände sind grundsätzlich auf dem Grundstück zu lagern. Sie dürfen am Abend vor der geplanten Abholung auf öffentlicher Fläche bereitgestellt werden. (2) Soweit aus Trinkhallen, Imbissstuben, Speiseeisständen und ähnlichen Verkaufsstellen Lebensmittel zum sofortigen Verzehr verkauft werden, haben die Gewerbetreibenden Abfallbehälter in ausreichender Größe und sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu entleeren. (3) Im Haushalt angefallener Abfall darf nicht in Papierkörbe gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind. Seite 6 von 8

7 11 Regelung für Skateboards, BMX-Räder, Inlineskater Das Errichten und Aufstellen von Einrichtungen für den Betrieb von Skateboards, BMX- Rädern und Inlineskatern und ähnlichen Gegenständen ist auf Verkehrsflächen und Anlagen verboten. Ausnahmen davon sind gemäß 31 Abs. 2 StVO zu regeln und zu kennzeichnen. 12 Ausnahmen Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die örtliche Ordnungsbehörde auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Die Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden. 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Allgemeinen Verhaltenspflichten auf Verkehrsflächen und in Anlagen gemäß 3, 2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen, Anlagen und Einrichtungen gemäß 4, 3. das Verunreinigungsverbot gemäß 5, 4. die Tierhaltungspflicht auf Verkehrsflächen und Anlagen gemäß 6, 5. den Eigentümerpflichten gemäß 7, 6. die Grundstücksnummerierungspflicht gemäß 8, 7. das Abdeckungsverbot gemäß 9, 8. die Vorschriften über die Abfall- und Wertstoffentsorgung gemäß das Verbot über Skateboard, BMX- oder Inlineskateranlagen gemäß 11 dieser Verordnung verletzt. (2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu 1000,00 Euro nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) in der zurzeit gültigen Fassung geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. 14 Inkrafttreten, Laufzeit Die ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Amtes Altdöbern tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des außer Kraft. Seite 7 von 8

8 Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. Altdöbern, den Detlef Höhl Amtsdirektor Seite 8 von 8

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof. vom

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof. vom Ordnungsbehördliche Verordnung B/242-1- Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof vom 16.12.1999 in der Fassung

Mehr

- 1 - Ordnungsbehördliche Verordnung. über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

- 1 - Ordnungsbehördliche Verordnung. über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - 1 - Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Inhaltsübersicht Präambel 1 Begriffsbestimmungen 2 Allgemeine Verhaltenspflicht 3 Schutz der Verkehrsflächen

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Letschin vom

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Letschin vom 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Letschin vom 21.06.2007 Aufgrund der 1, 4, 5, 26 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der 1.7 öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Herdecke vom

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der 1.7 öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Herdecke vom Aufgrund der 27 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528

Mehr

O r d n u n g s b e h ö r d l i c h e V e r o r d n u n g

O r d n u n g s b e h ö r d l i c h e V e r o r d n u n g O r d n u n g s b e h ö r d l i c h e V e r o r d n u n g über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Finsterwalde vom 24. März 2004. Aufgrund von 1; 3; 5; 26;

Mehr

Ortsrecht der Stadt Strausberg C/3. - Ordnungsbehördliche Verordnung 1

Ortsrecht der Stadt Strausberg C/3. - Ordnungsbehördliche Verordnung 1 Ortsrecht der Stadt Strausberg C/3. - Ordnungsbehördliche Verordnung 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Stadt Strausberg

Mehr

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 3/1

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 3/1 Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 3/1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Eitorf vom 23.11.1990,

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Schorfheide

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Schorfheide 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Schorfheide Auf der Grundlage der 26 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Sassenberg vom

Ordnungsbehördliche Verordnung. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Sassenberg vom Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Sassenberg vom 19.12.2001 Aufgrund der 5 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 4 S. 1 und 31 des Gesetzes

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung. über die Aufrechterhaltung. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. im Gebiet der Stadt Voerde (Niederrhein)

Ordnungsbehördliche Verordnung. über die Aufrechterhaltung. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. im Gebiet der Stadt Voerde (Niederrhein) 32 10 10 Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Seite 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet

Mehr

Amtsblatt der Stadt Voerde

Amtsblatt der Stadt Voerde Nummer 16/2016 Amtsblatt der Stadt Voerde Seite 1 Stadt Voerde (Niederrhein) Amtsblatt der Stadt Voerde Amtliches Verkündungsblatt Nummer 16 vom 18.05.2016 7. Jahrgang Auflage: 20 Inhaltsverzeichnis: 1

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Petershagen vom 14.

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Petershagen vom 14. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Petershagen vom 14. Dezember 2000 (in der Fassung der Änderung vom 02.07.2015 *) Präambel

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung

Ordnungsbehördliche Verordnung Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Borken vom 03.11.2003 Aufgrund der 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über Aufbau

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) (Stadtordnung)

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) (Stadtordnung) Gesamttextausgabe Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) (Stadtordnung) vom 08.07.2008 einschließlich der

Mehr

Ausfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)

Ausfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum) 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Gera durch Leinenzwang für Hunde sowie durch Verunreinigung durch Hundekot Bezeichnung,

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Zossen (Stadtordnung)

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Zossen (Stadtordnung) Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Zossen (Stadtordnung) Auf der Grundlage des 26 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden

Mehr

3 Nr. 6, 7 und 11 Abs. 5 neu eingefügt durch 1. Nachtrag vom

3 Nr. 6, 7 und 11 Abs. 5 neu eingefügt durch 1. Nachtrag vom O r d n u n g s b e h ö r d l i c h e V e r o r d n u n g über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Gevelsberg vom 13. August 1991 3 Nr. 6, 7 und 11 Abs. 5

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Emsdetten vom 2.

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Emsdetten vom 2. - 1-3.2 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Emsdetten vom 2. Februar 2000 Aufgrund der 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung. über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hückeswagen vom

Ordnungsbehördliche Verordnung. über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hückeswagen vom Ordnungsbehördliche Verordnung II a über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hückeswagen vom 21.12.1998 in der Fassung der 3. Änderung vom 05.12.2017, gültig

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Schöppingen vom

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Schöppingen vom VO über Aufrechterhaltung der öffentl. Sicherheit u. Ordnung 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Schöppingen vom 18.04.1994

Mehr

Bekanntmachungsanordnung

Bekanntmachungsanordnung Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Strassen und Anlagen der Stadt Breckerfeld Beschluss der Stadtvertretung Aufsichtsbehördliche Genehmigung

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Schalksmühle vom

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Schalksmühle vom Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Schalksmühle vom 22.03.2010 Aufgrund der 1, 27, Abs. 1 und 4 und 31 des Gesetzes

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung. über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. und Ordnung im Gebiet der Stadt Sprockhövel vom

Ordnungsbehördliche Verordnung. über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. und Ordnung im Gebiet der Stadt Sprockhövel vom Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Sprockhövel vom 16.12.2002 Aufgrund der 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 31 des Gesetzes

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt der Stadt Warstein

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt der Stadt Warstein Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt der Stadt Warstein vom 20.12.2016 Inhaltsübersicht Präambel 1 Begriffsbestimmungen

Mehr

1 Begriffsbestimmungen: Öffentliche Anlagen Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen

1 Begriffsbestimmungen: Öffentliche Anlagen Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Gartenordnung 19/04 HdO 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------ Gartenordnung 19/04 91. Erg. Lief. 1/2016 HdO ------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Inhaltsübersicht. 1 Begriffsbestimmungen

Inhaltsübersicht. 1 Begriffsbestimmungen Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Niederzier vom 23.04.1991 in der Fassung der 2. Änderung vom 29.06.2012 Inhaltsübersicht

Mehr

Ortsrechtssammlung der Stadt Pattensen

Ortsrechtssammlung der Stadt Pattensen Titel Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Pattensen (SOG-VO) Datum 27.02.2014 Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Mehr

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung)

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung) Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung) Die Stadt Abensberg erlässt auf Grund von Art. 23, 24 Abs. 1

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Ahaus vom 26.

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Ahaus vom 26. Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Ahaus vom 26. Januar 1989 Verzeichnis der Veränderungen: Beschluss vom: in Kraft getreten

Mehr

inkl. 1. Änderung vom

inkl. 1. Änderung vom Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Olfen 1 III/9 inkl. 1. Änderung vom 28.06.2000 Inhaltsübersicht 1 Begriffsbestimmungen

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Erwitte vom

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Erwitte vom Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Erwitte vom 25.09.2017 Präambel 1 Begriffsbestimmungen 2 Allgemeine Verhaltenspflicht

Mehr

1 Begriffsbestimmungen

1 Begriffsbestimmungen Ordnungsbehördliche Verordnung vom 29. November 2016 zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Borken vom 03.

Mehr

1 Begriffsbestimmungen

1 Begriffsbestimmungen Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Gemeinde Mutterstadt Vom 14. November 2001 Auf Grund der

Mehr

Präambel. 1 Begriffsbestimmungen

Präambel. 1 Begriffsbestimmungen Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Wildau einschließlich Bußgeldkatalog Inhalt: Präambel 1 Begriffsbestimmungen 2 Allgemeine

Mehr

Seite 1 von 6. Gefahrenabwehrverordnung - Lesefassung -

Seite 1 von 6. Gefahrenabwehrverordnung - Lesefassung - über - Lesefassung - Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14, ber. S. 48), geändert durch

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Gera (Stadtordnung) Bekanntmachung

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Gera (Stadtordnung) Bekanntmachung 1 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Gera (Stadtordnung) Bezeichnung, Rechtsgrundlage verantwortliches Amt Ausfertigung vom Bekanntmachung Inkrafttreten Anmerkungen/Änderungen

Mehr

1 Örtlicher Geltungsbereich. 2 Zuständigkeit. 3 Verfahrensgrundsätze

1 Örtlicher Geltungsbereich. 2 Zuständigkeit. 3 Verfahrensgrundsätze Stadt Eberswalde Der Bürgermeister Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung, Gestaltung, Anbringung und Instandhaltung von Hausnummern in der Stadt Eberswalde - Hausnummernverordnung (HNrVO)

Mehr

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 19 vom 01.06.2006 - Die Stadt Passau

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Fröndenberg vom

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Fröndenberg vom Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Fröndenberg vom 14.10.2002 Aufgrund der 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit in der Gemeinde Leegebruch (ObVO)

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit in der Gemeinde Leegebruch (ObVO) Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit in der Gemeinde Leegebruch (ObVO) Auf der Grundlage des 26 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse

Mehr

Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege -Benutzungssatzung Wirtschaftswegeder Ortsgemeinde Mörsbach vom

Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege -Benutzungssatzung Wirtschaftswegeder Ortsgemeinde Mörsbach vom Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege -Benutzungssatzung Wirtschaftswegeder Ortsgemeinde Mörsbach vom 07. 12. 1996 Der Gemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Moers vom

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Moers vom Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Moers vom 16.10.2017 Präambel: Aufgrund der 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Auf der Grundlage der 26 und 30 des Gesetze über Aufbau und Befugnisse

Mehr

ORTSRECHT DER STADT KORBACH / Seite 1

ORTSRECHT DER STADT KORBACH / Seite 1 ORTSRECHT DER STADT KORBACH 31 30 09 / Seite 1 Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den öffentlichen Straßen sowie in den öffentlichen Anlagen und Einrichtungen

Mehr

1 Begriffsbestimmungen

1 Begriffsbestimmungen Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen im Gebiet der Stadt Selm vom 15.04.2015 Aufgrund der 1, 27

Mehr

Lesefassung Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Mittenwalde

Lesefassung Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Mittenwalde Lesefassung Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Mittenwalde In der Fassung: a) Die am 01.01.2007 in Kraft getretene Ordnungsbehördliche

Mehr

Satzung. über die Benutzung der öffentlichen Grünflächen in der Stadt Mühldorf a. Inn (Grünanlagensatzung) Vom

Satzung. über die Benutzung der öffentlichen Grünflächen in der Stadt Mühldorf a. Inn (Grünanlagensatzung) Vom Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünflächen in der Stadt Mühldorf a. Inn (Grünanlagensatzung) Vom 25.05.2010 Die Stadt Mühldorf a. Inn erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.

Mehr

GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung)

GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung) GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung) Aufgrund der 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und

Mehr

S a t z u n g. über die Benutzung der gemeindlichen Feldwege. vom 8. März geändert am 15. Dezember 1967 (EURO-Anpassungssatzung

S a t z u n g. über die Benutzung der gemeindlichen Feldwege. vom 8. März geändert am 15. Dezember 1967 (EURO-Anpassungssatzung S a t z u n g über die Benutzung der gemeindlichen Feldwege vom 8. März 1967 geändert am 15. Dezember 1967 (EURO-Anpassungssatzung 07.12.1999) Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (Selbstverwaltungsgesetz

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Finnentrop

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Finnentrop Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Finnentrop vom 19.05.2010 Inhaltsverzeichnis: 1 Begriffsbestimmungen 2 Allgemeine

Mehr

Verordnung der Stadt Grevesmühlen über das Führen von Hunden vom (Hunde-VO-GVM)

Verordnung der Stadt Grevesmühlen über das Führen von Hunden vom (Hunde-VO-GVM) Verordnung der Stadt Grevesmühlen über das Führen von Hunden vom 29.08.2016 (Hunde-VO-GVM) Auf der Grundlage des 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 20 Abs. 2 und 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Mehr

1.1. Präambel. Stand:

1.1. Präambel. Stand: und Ordnung im Gebiet der Stadt Wetter (Ruhr) vom 21.12.2011 Präambel 1 Begriffsbestimmungen 2 Allgemeine Verhaltenspflicht 3 Schutz und Nutzung der Verkehrsflächen und Anlagen 3a Schutz und Nutzung des

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Hansestadt Wipperfürth vom

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Hansestadt Wipperfürth vom Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Hansestadt Wipperfürth vom 11.07.2018 Präambel Aufgrund der 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und

Mehr

SATZUNG. der Gemeinde Grafschaft

SATZUNG. der Gemeinde Grafschaft SATZUNG der Gemeinde Grafschaft über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege vom 20.06.2001 Der Gemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) die folgende Satzung

Mehr

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen der Stadt Pleystein (Grünanlagensatzung)

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen der Stadt Pleystein (Grünanlagensatzung) S t a d t P l e y s t e i n Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen der Stadt Pleystein (Grünanlagensatzung) Vom 15. September 2008 Anschrift: Neuenhammerstraße

Mehr

Satzung. der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom

Satzung. der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom Satzung der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom 06.03.1978 Der Ortsgemeinderat Nomborn hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

14 I Ziffer 1 GebietsVO 24 OBG i.v.m. 34 PolG. Platzverweis

14 I Ziffer 1 GebietsVO 24 OBG i.v.m. 34 PolG. Platzverweis Anlage zur Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Mettmann Verwarngeld- und Maßnahmenkatalog als Handlungsanweisung für den Kommunalen Ordnungsdienst der Stadt Mettmann Nr. Tatbestand Maßnahme Rechtsgrundlage

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung des Amtes Schenkenländchen über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Ordnungsbehördliche Verordnung des Amtes Schenkenländchen über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Ordnungsbehördliche Verordnung des Amtes Schenkenländchen über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Aufgrund der 26 Abs. 1, 3 und 30 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse

Mehr

Verunreinigungsverbote 4 Kinderspiel-, Bolz- und Sportplätze, Meeting-Points 5 Hausnummern

Verunreinigungsverbote 4 Kinderspiel-, Bolz- und Sportplätze, Meeting-Points 5 Hausnummern Ordnungsbehördliche Verordnung - einschließlich Bußgeldkatalog über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Königs Wusterhausen - OBV KW - Auf der Grundlage der

Mehr

1 20. Erg. / Januar

1 20. Erg. / Januar Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Ibbenbüren vom 5. Mai 1999 Aufgrund der 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Mühlberg/Elbe ( Stadtordnung )

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Mühlberg/Elbe ( Stadtordnung ) Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Mühlberg/Elbe ( Stadtordnung ) Aufgrund des 26 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über den Aufbau und

Mehr

4 Verunreinigungsverbot 5 Reinigen von Kraftfahrzeugen. 6 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen 7 Benutzung der Anlagen.

4 Verunreinigungsverbot 5 Reinigen von Kraftfahrzeugen. 6 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen 7 Benutzung der Anlagen. Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Stadt Kerpen vom 09.07.2012 in der Fassung vom 11.10.2012 Aufgrund der 27 Abs 1 und

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in der Stadt Bendorf/Rhein Aufgrund der 1, 9, 43-46 und 48 des

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain Aufgrund der 1

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung 1 Gefahrenabwehrverordnung Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen der Gemeinde Eschenburg Aufgrund der

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wipperfürth vom

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wipperfürth vom Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wipperfürth vom 18.03.2005 Präambel Aufgrund der 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 31 des

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Eberswalde - Straßenordnung -

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Eberswalde - Straßenordnung - Stadt Eberswalde Der Bürgermeister Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet - Straßenordnung - Auf der Grundlage der 26 und 30 des Gesetzes

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Samtgemeinde Zeven vom

Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Samtgemeinde Zeven vom Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Samtgemeinde Zeven vom 07.06.2001 Auf Grund der 1 und 55 Absatz 1 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung

Ordnungsbehördliche Verordnung STADT GESCHER Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Gescher vom 19. 07. 2004 Präambel 1 Begriffsbestimmungen 2 Allgemeine

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Altena (Westf.) vom

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Altena (Westf.) vom Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Altena (Westf.) vom 13.04.2012 Aufgrund der 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 31 des Gesetzes

Mehr

1 Begriffsbestimmungen. 2 Gebote und Verbote. (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,

1 Begriffsbestimmungen. 2 Gebote und Verbote. (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten, Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Linz am Rhein vom 23. Mai 2012 Auf Grund

Mehr

1 Begriffsbestimmungen

1 Begriffsbestimmungen Präambel Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Radevormwald vom 24.04.2018 (Straßenordnung) 1 Begriffsbestimmungen 2 Allgemeine

Mehr

GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS. vom

GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS. vom Recht GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS vom 07.06.2000 Aufgrund der 1, 9, 30, 33, 35 38, 40 und 41 des Polizei- und

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Dülmen vom

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Dülmen vom Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Dülmen vom 27.12.2011 *) Aufgrund der 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 31 des Gesetzes über

Mehr

ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG über die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Iserlohn

ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG über die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Iserlohn ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG über die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Iserlohn Gemäß Beschluss des Rates der Stadt vom 27. März 2001 erlässt die Stadt Iserlohn als örtliche Ordnungsbehörde

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Aufgrund der 1 Abs. 1, 9, 43-46 und 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes

Mehr

1 Begriffsbestimmungen

1 Begriffsbestimmungen Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Konz Auf Grund der 1, 9, 43-46 und 48 des

Mehr

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen der Gemeinde Bönen [zuletzt geändert durch 2. Ordnungsbehördliche Verordnung

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Lippstadt Vom

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Lippstadt Vom Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Lippstadt Vom 22.09.1992 ( 3 geändert durch Ratsbeschlüsse vom 22.06.1998 und 29.06.2009,

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung. 1 Begriffsbestimmungen

Ordnungsbehördliche Verordnung. 1 Begriffsbestimmungen Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 03.06.2009 Aufgrund der 27 Abs. 1, Abs. 4 S. 1; 31 des

Mehr

Satzung Rechtsstand über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen des Marktes Dürrwangen (GrünanlagenS GrünanlS)

Satzung Rechtsstand über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen des Marktes Dürrwangen (GrünanlagenS GrünanlS) Satzung Rechtsstand 15.10.2008 über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen des Marktes Dürrwangen (GrünanlagenS GrünanlS) Der Markt Dürrwangen erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und

Mehr

VERORDNUNG über die räumliche Ausdehnung und Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Barsinghausen (Straßenreinigungs-Verordnung)

VERORDNUNG über die räumliche Ausdehnung und Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Barsinghausen (Straßenreinigungs-Verordnung) VERORDNUNG über die räumliche Ausdehnung und Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Barsinghausen (Straßenreinigungs-Verordnung) Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Brechen

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Brechen Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Brechen Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Heimbach vom 02.

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Heimbach vom 02. Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Heimbach vom 02. Juni 1997 Stand: Februar 2012 Aufgrund der 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 31 des

Mehr

1 Begriffsbestimmungen. Parkund Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

1 Begriffsbestimmungen. Parkund Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen. Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Rengsdorf vom 21. Juli 2003 Aufgrund der

Mehr

Inhaltsübersicht. Präambel

Inhaltsübersicht. Präambel 3.3 (1) Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Nordkirchen in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. Oktober 2001 Aufgrund

Mehr

32.1. Verzeichnis der Änderungen. Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen (ABL. S. 992) a, 9

32.1. Verzeichnis der Änderungen. Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen (ABL. S. 992) a, 9 32.1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Bundesstadt Bonn (Bonner Straßenordnung StrO) Verzeichnis der Änderungen Satzung vom

Mehr

SATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG)

SATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG) SATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG) Vom 03. November 1997 (ABl. S. 196) zuletzt geändert durch Satzung vom 28. März 2012 (ABl.

Mehr

1 Begriffsbestimmungen

1 Begriffsbestimmungen Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Arnsberg vom 13.07.2005 Stand: 23.12.2010 Aufgrund der 27 Abs. 1, Abs. 4, Satz 1, 31

Mehr

GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG

GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit bei der Vergabe und Anbringung von Hausnummern und öffentlichen Schildern auf dem Territorium der Stadt Wernigerode Auf der Grundlage

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Issum.

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Issum. S 6 Seite 1 Präambel Aufgrund der 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980

Mehr

Satzung der Gemeinde Barleben über die Benutzung des Sport-, Freizeit und Erholungsgebietes Jersleber See

Satzung der Gemeinde Barleben über die Benutzung des Sport-, Freizeit und Erholungsgebietes Jersleber See Satzung der Gemeinde Barleben über die Benutzung des Sport-, Freizeit und Erholungsgebietes Jersleber See Auf Grund der 8, 11 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)

Mehr

Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover

Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover (SOG-VO) Inhaltsverzeichnis Erster Teil. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Zweiter

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Sprockhövel vom

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Sprockhövel vom Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Sprockhövel vom 21.05.2010 Aufgrund der 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 31 des Gesetzes

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung 3 Recht, Sicherheit und Ordnung Gefahrenabwehrverordnung über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen von öffentlichen Flächen und öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen

Mehr

Inhalt. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Inhalt. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht 1 A 6/6 Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der öffentlichen Wege (Räum- und Streupflichtsatzung) Auf Grund von

Mehr