Landesverband Rheinland-Pfalz. Info-Dienst 1 /

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1 < Lebenshilfe Landesverband Rheinland-Pfalz Info-Dienst 1 / Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Informationsdienst möchten wir Sie über politische gesetzgeberische gesellschaftliche und kulturelle Entwicklungen und Ereignisse informieren und bitten Sie, von den angebotenen Materialien regen Gebrauch zu machen. Wir versenden den Info-Dienst soweit möglich auf elektronischem Wege. Einige Informationen sind direkt als Dateianhang zu Ihrer Verwendung beigefügt. Diese Informationen sind mit einer blauen Randnummer versehen, die dann auch dem Dateinamen des Dokumentes vorangestellt ist, um es leichter auffinden zu können. Wo möglich haben wir Internetadressen angegeben, unter denen Sie die Informationen direkt abrufen können. Materialien, die uns nur als Hardcopy vorliegen, bitten wir in der bewährten Form mit dem anliegenden Bestellformular bei uns anzufordern. Das Bestellformular können Sie uns natürlich wiederum als angehängte doc-datei per übermitteln. Freundliche Grüße Matthias Mandos Landesgeschäftsführer Barbara Jesse Stellv. Vorsitzende 1

2 Ambulant betreutes Wohnen, gemeindenahes Wohnen 01/ Experimenteller Wohnungsbau: Wohnen in Orts- und Stadtkernen Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz, Verwaltungsvorschrift , Ministerialblatt vom Förderziele sind u.a. neue Formen für gemeinschaftliches Wohnen, Stärkung der innerörtlichen und innerstädtischen Strukturen, Erhöhung der Attraktivität dieser Gebiete für Wohnen und Arbeiten, Verbesserung der sozialen und kulturellen Versorgungsinfrastruktur. Gefördert werden insbesondere Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen im Bestand, Neubaumaßnahmen in innerörtlicher Lage und Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung. Vorrangig werden u.a. Maßnahmen gefördert, bei denen barrierefreier Wohnraum sowie gemeinsames Wohnen von älteren Menschen und jungen Familien entsteht. Förderfähig sind insbesondere Kosten für vorbereitende Maßnahmen der Projektentwicklung zur Förderung der Bauqualität, Abrisskosten, Wohnumfeldmaßnahmen, Mehrkosten durch grundstücksbezogene, gestalterische, bauaufsichtliche oder denkmalpflegerische Anforderungen. Der Zuschuss beträgt bis zu 250 je Quadratmeter Wohnfläche, jedoch max. 40% der förderfähigen Kosten. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Finanzministerium sind noch nennenswerte Mittel im entsprechenden Haushaltstopf vorhanden. Träger, die Wohnprojekte im Rahmen des ambulant betreuten, gemeindenahen Wohnens planen, können ggf. diese Förderung als Finanzierungsbestandteil nutzen. Ansprechpartner Herr Sommer 06131/164259, oder Herr Benz 06131/ o Die Verwaltungsvorschrift finden Sie als Dateianhang und kann angefordert werden. 01/ Anwendung es Heimrechts auf ambulant betreute Wohnformen VG Karlsruhe vom , Az. 11 K 2330/05 Nach der Gesetzesbegründung setzt die Anwendung des Heimgesetzes voraus, dass der Träger neben der Unterkunft auch Betreuung und Versorgung anbieten muss und damit eine Rundumversorgung auch im Falle der Verschlechterung des Gesundheitszustandes übernimmt ( 1 HeimG). Entscheidend gegen die Anwendung des HeimG spricht, dass die Bewohner bei sämtlichen über die allgemeinen Betreuungsangebote hinausgehenden Leistungen, z.b. die ambulante Pflege im Bedarfsfall, absolute Wahlfreiheit haben. Dem steht auch eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen dem Vermieter und dem Anbieter von Betreuungsleistungen nicht entgegen. o Nähere Infos können angefordert werden. 01/ Gestaltung der sozialen Infrastruktur in den Kommunen mit einer älter werdenden Bevölkerung Empfehlungen des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. NDV 12/2006, Seite 529 In den Empfehlungen wird u.a. auf die wachsende Zahl älterer Menschen mit Behinderung Bezug genommen. Ferner wird u.a. die Bedeutung gemeinwesenorientierter Angebotsstrukturen, die Notwendigkeit einer Verzahnung mit der Wohnungswirtschaft, die Unterstützung des Engagements der Träger, die Stärkung des Ehrenamtes sowie die Notwendigkeit einer abgestimmten, ressortübergreifenden Planungsverantwortung der Kommunen hervorgehoben. Die Empfehlungen sind vor dem Hintergrund der bevorstehenden Kommunalisierung sehr interessant. o o Kann auch angefordert werden. 2

3 Sozialgesetzgebung, Rechtssprechung und Gesetz 01/ Übernahme höherer Heimkosten im Einzelfall Mehrkostenvorbehalt gem. 9 (2) Satz 3 SGB XII LSG Berlin-Brandenburg , Az. L 23 B 1083/05 SO ER Der Sozialhilfeträger wurde verurteilt, den höheren Kostensatz von 126,35 gegenüber 87,75 für die bisherige Einrichtung zu übernehmen. Sowohl die 77-jährige geistig behinderte Antragstellerin als auch ihre Angehörigen sind in ihrer Mobilität sehr eingeschränkt und verfügen über kein KfZ. Das neue teurere - Wohnheim ist im Gegensatz zur bisherigen Einrichtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar. Dies ist zur Erhaltung der Teilhabe der Antragstellerin erforderlich. Der Sozialhilfeträger hatte nach Ansicht des Gerichtes keine angemessene Alternative der Hilfe zur Teilhabe anzubieten, sodass er die Kostenübernahme auch nicht unter Hinweis auf 9 (2) Satz 3 SGB XII ablehnen konnte, wonach Wünschen des Antragstellers in der Regel nicht entsprochen werden soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Bei diesem Kostenvergleich sei Voraussetzung, dass die zum Vergleich herangezogene Einrichtung zur Erreichung des Zweckes der Eingliederungshilfe in gleicher Weise geeignet sei. Es zeigt sich, wie wichtig die Prüfung des individuellen Einzelfalles ist. (Quelle: Lebenshilfe Landesverband Bayern, ) 01/ Auswirkungen des Pflegeversicherungsgesetzes auf Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe: Gutachten von Prof. Dr. Peter Mrozynski, München Das Gutachte wurde für den Verband evangelischer Einrichtungen für Menschen mit geistiger und seelischer Behinderung (VEEMB) und für den Verband Evangelischer Einrichtungen für die Rehabilitation Behinderter (VEERB) erstellt. Es beschäftigt sich vor allem mit dem rechtlichen Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe zu Leistungen der Pflegeversicherung. o Das Gutachten ist als Dateianhang beigefügt und kann angefordert werden. Medizinische Versorgung 01/ Finanzierung der Kosten für hauptamtliche Begleitpersonen im Krankenhaus Die DAK gewährt im Rahmen einer Ermessensentscheidung auf der Grundlage von 45 ff. SGB V das Krankengeld, welches ansonsten dem versicherten Arbeitnehmer bei erforderlicher Betreuung seines erkrankten minderjährigen oder behinderten Kindes zusteht, dem Träger des Wohnheimes für den Ausfall des Bezugsbetreuers, der die Bewohnerin im Krankenhaus begleitet. o Der anonymisierte Bescheid der DAK ist als Dateianhang beigefügt und kann angefordert werden. 3

4 01/ Medizinische Behandlungspflege im Wohnheim SG Lüneburg vom Az. S 22 SO 97/05 Das Urteil konkretisiert die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom (Az. B 3 KR 19/04) und stellt zwei Möglichkeiten fest: Entweder stellt das Wohnheim selbst Pflegekräfte ein, deren Kosten über eine entsprechende Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach 75 SGB XII zu decken sind, oder der Sozialhilfeträger muss die Leistungen im Rahmen von 53, 54 SGB XII selbst erbringen bzw. die Kosten eines ambulanten Pflegedienstes übernehmen. (Quelle: Lebenshilfe Landesverband Bayern, Infodienst Verwaltung 01/2007) 01/ Zahnersatz: Festzuschuss-Richtlinie gemäß 92 SGB V Aus einer Mitteilung der Rechtsabteilung der Bundesvereinigung Lebenshilfe geht hervor, dass der Gemeinsame Bundesausschuss sich in einem Schreiben zur Problematik der Implantatversorgung bei Menschen mit Behinderung geäußert. Demnach habe die Krankenkasse bei der Entscheidung, was im Einzelfall ausreichend, zweckmäßig und medizinisch notwendig i.s. des SGB V sei, gem. 92 den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung des Einzelfalles könne eine von den Grundsätzen der Festzuschuss-Richtlinie abweichende Entscheidung getroffen werden. o Die Mitteilung der Bundesvereinigung ist als Dateianhang beigefügt und kann angefordert werden. 01/ Narkosekosten bei zahnärztlicher Behandlung In der Praxis gibt es immer wieder Probleme mit der Kostenübernahme für Narkosen bei der zahnärztlichen Behandlung von Menschen mit geistiger Behinderung. Nach Auskunft der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns wurde nunmehr eine Regelung geschaffen, nach der der behandelnde Zahnarzt entscheidet, ob eine Vollnarkose erforderlich ist. Wenn er keine andere Möglichkeit der Behandlung sieht, übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Wir bitten um Mitteilung, ob es in Ihrem Bereich Probleme mit der Kostenübernahme gibt. (Quelle: Lebenshilfe Landesverband NRW, März/April 2007) 01/ Liste beihilfefähiger Hilfsmittel Ministerialblatt Rheinland-Pfalz vom o Kann angefordert werden. 4

5 Pflegeversicherung 01/ Begutachtung der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI Neue Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zum Mit den neuen Richtlinien soll bundesweit eine Begutachtung nach einheitlichen Kriterien gewährleistet werden. Die neuste Rechtsprechung, insbesondere des Bundessozialgerichtes, wurde eingearbeitet. Die Richtlinien haben den Charakter einer Verwaltungsvorschrift, d,h, dass sie gerichtlich überprüfbar sind. Über die Zuordnung einer Pflegestufe entscheidet im Streitfall ein Gericht, welches alleine an die gesetzlichen Vorgaben gebunden ist. (Quelle: Lebenshilfe Landesverband Bayern, ) o Kann auch angefordert werden. Familie 01/ Sterbegeldversicherung für Menschen mit Behinderung der Bruderhilfe Pax - Familienfürsorge Die Bruderhilfe Pax Familienfürsorge bietet eine Sterbegeldversicherung an, die nicht als vermögen des behinderten Menschen vom Sozialhilfeträger überleitbar ist. Voraussetzung ist eine Trennung von Beitragszahler, versicherter Person und Bezugsberechtigen. Bsp.: Beitragszahler: Eltern, Geschwister, andere Angehörige Versicherte Person: Mensch mit Behinderung Bezugsberechtigt: Geschwister, Bestattungsinstitut o Informationsmaterial kann angefordert werden. 01/ Besondere Vorteile für pflegende Angehörige bei der Riester-Rente Informationsdienst des Union- Versicherungsdienstes 4/2006 o Kann auch bei uns angefordert werden. 5

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