Studienbücher Rechtswissenschaft. Die StPO in Fällen. Bearbeitet von Fernando Sanchez-Hermosilla, Peter Schweikart
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1 Studienbücher Rechtswissenschaft Die StPO in Fällen Bearbeitet von Fernando Sanchez-Hermosilla, Peter Schweikart 1. Auflage Taschenbuch. XXII, 220 S. Paperback ISBN Format (B x L): 15,4 x 23,6 cm Gewicht: 366 g Recht > Strafrecht > Strafverfahrensrecht, Opferschutz Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 I. Die wichtigsten Beteiligten 1. Kapitel: Das Ermittlungsverfahren I. Die wichtigsten Beteiligten des Ermittlungsverfahrens 1. Die Ermittlungsbehörden: Staatsanwaltschaft und Polizei Fall 1: Beginn eines Ermittlungsverfahrens Nach einem Ladendiebstahl im Elektromarkt wird der 22 Jahre alte A von dem Kaufhausdetektiv D, der über eine in den Verkaufsräumen montierte Fernsehkamera beobachtet hatte, wie A eine CD im Wert von 14,99 in seine Jackeninnentasche schob, festgehalten. Im Büro des Marktleiters werden die Personalien des A aufgenommen und die Polizei wird gerufen. D stellt als Vertreter des Elektromarktes Strafantrag gegen A, der von dem sachbearbeitenden Polizeibeamten P zur Kenntnis genommen wird. A ist schon mehrfach wegen Diebstählen in Erscheinung getreten und vom AG bereits ein Jahr zuvor wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Welche Behörden sind zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens berufen, und welche Maßnahmen sind zu ergreifen? Problemstellung Anhand dieses Eingangsfalles sollen der Beginn eines Ermittlungsverfahrens mit den unterschiedlichen Verfahrensbeteiligten sowie die Aufgaben und Stellung der Ermittlungsbehörden anhand der Regelungen in der StPO und des GVG erörtert werden. Weiterhin ist zu untersuchen, welche Rolle die im Sachverhalt genannten Personen im Ermittlungsverfahren spielen. Lösung Folgende Institutionen/Behörden sind zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens berufen: Die Polizei führt gemäß 163 Abs. 1 StPO den ersten Zugriff durch. Sie verschafft sich einen Überblick über den Sachverhalt, nimmt gemäß 163b StPO die Personalien des Beschuldigten auf (und führt ggf. erkennungsdienstliche Maßnahmen wie z. B. das Erstellen von Fingerabdrücken, durch), belehrt ihn als Beschuldigten 1 und nimmt eine erste Vernehmung zur Person und zum Tatvorwurf vor ( 163a Abs. 1 StPO). Sie vernimmt Zeugen am Tatort, wie den Detektiv D, der den Diebstahl beobachtet hatte, und nimmt Anzeigen und Strafanträge entgegen. Bestimmte Dienstränge der Polizei sind sog. Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Sie können von der Staatsanwaltschaft beauftragt werden, bestimmte Maß a Abs. 4 i. V.m. 136 Abs. 1 StPO. 3
3 1. Kapitel: Das Ermittlungsverfahren nahmen durchzuführen. Den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft stehen besondere Befugnisse im Vergleich zu anderen Polizeibeamten zu. Der wichtigste Fall ist das Handeln bei Gefahr im Verzuge, wenn der Erfolg einer Ermittlungsmaßnahme durch Zeitablauf gefährdet würde, falls eine richterliche Entscheidung eingeholt werden müsste ( 105 Abs. 1, 98 Abs. 1, 81a Abs. 2, 81 Abs. 5 StPO). Die eigentliche praktische Ermittlungstätigkeit wird von der Polizei weitgehend unter eigener Verantwortung durchgeführt. Der Kaufhausdetektiv spielt im nunmehr öffentlichen Ermittlungsverfahren nur noch die Rolle eines Zeugen mit den in den 48ff. StPO normierten Rechten und Pflichten. Der Zeuge hat vor allem folgende Pflichten: Erscheinenspflicht vor Gericht, 51 StPO, mit den Folgen des Ausbleibens Aussage und Wahrheitspflicht, 57 StPO Eidespflicht, 59 ff. StPO. Die Aussage und Eidespflicht entfällt, wenn der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß 52ff. StPO hat. 2 Ein weiteres Recht des Zeugen ist das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß 55 StPO. Dieses gewährt dem Zeugen das Recht, einzelne Fragen, deren Beantwortung ihn selbst ( 55 Abs. 1, 1. Alt. StPO) oder einen nahen Angehörigen ( 55 Abs. 1, 2. Alt. StPO) belasten würden, nicht zu beantworten. Die Polizei legt der Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakte vor, wenn die Sache ausermittelt 3 ist. Im vorliegenden Fall wird der Polizeibeamte P folgende Ermittlungsmaßnahmen durchführen: Aufnahme der Anzeige nebst Strafantrag Vernehmung des Kaufhausdetektivs D als Zeugen Belehrung und Vernehmung des Beschuldigten A Vermerk über den Wert des Diebesgutes. Die Staatsanwaltschaft muss die Ermittlungen so weit führen, dass geklärt ist, ob hinreichender Tatverdacht besteht ( 160 StPO). Sie ist gemäß 150 GVG eine hierarchisch aufgebaute und von den Gerichten unabhängige Justizbehörde. 4 Die Staatsanwaltschaft unterliegt grundsätzlich dem Legalitätsprinzip ( 152 Abs. 2, 170 Abs. 1 StPO), wonach sie gesetzlich dazu verpflichtet ist, bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben. 5 Nach 146 GVG haben die Beamten der Staatsanwaltschaft den Weisungen ihrer Dienstvorgesetzten nachzukommen. Die Staatsanwaltschaft wird als Herrin des Ermittlungsverfahrens dem Ermittlungsvorgang ein Js-Aktenzeichen zuweisen, entscheiden, ob noch weitere Ermittlungen erforderlich sind, einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (hinsichtlich möglicher Vorstrafen) einholen, ggf. einen Bericht des Bewährungshelfers des A und frühere Urteile anfordern. Schließlich wird der sachbearbeitende Staatsanwalt entscheiden, ob und ggf. vor welchem Gericht er Anklage erhebt oder ob er von der 2 Vgl. Übersicht 31 zu den zeugnisverweigerungsberechtigten Personen. 3 In komplizierten und umfangreicheren Ermittlungsverfahren findet ein regelmäßiger Austausch zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft über die weitere Vorgehensweise statt, bei dem die Staatsanwaltschaft im Laufe der Ermittlungen auch bestimmte Ermittlungsmaßnahmen anordnet. 4 Vgl. nachfolgende Übersicht. 5 Ausnahme: Opportunitätsentscheidungen, vgl. Übersicht 21. 4
4 I. Die wichtigsten Beteiligten Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach Opportunitätsgrundsätzen Gebrauch macht. 6 Hier war ist Wert des Diebesgutes mit ca. 15 zwar als geringfügig anzusehen, bei dem Beschuldigten handelt es sich jedoch um einen einschlägig vorbestraften Bewährungsbrecher. Deshalb wird der Staatsanwalt Anklage vor dem Amtsgericht, hier dem Einzelrichter gemäß 24 Abs. 1, 25 GVG, erheben. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung hat die Staatsanwaltschaft später die Funktion der Vollstreckungsbehörde ( 451 StPO). 6 Übersicht 2: Aufbau der Staatsanwaltschaft auf Länderebene 7 Justizminister des Landes Dienstaufsicht und Weisungsrecht gemäß 146, 147 Nr. 2 GVG Generalstaatsanwalt Behördenleiter der Generalstaatsanwaltschaft am Oberlandesgericht, 142 Abs. 1 Nr. 2 GVG Leitender Oberstaatsanwalt Behördenleiter der Staatsanwaltschaft am Landgericht, 142 Abs. 1 Nr. 2 GVG, mit Dienstaufsicht und Weisungsrecht innerhalb der Behörde ( 146, 147 Nr. 3 GVG) hinsichtlich: Staatsanwälten Amtsanwälten Referendaren 2. Beschuldigter Fall 2: Die Belehrung des Beschuldigten Nach einem Bundesliga-Fußballspiel werden auf dem Stadion-Parkplatz Fahrzeuge, mit denen die Fans der Gastmannschaft angereist sind, mit Hakenkreuzen in den Vereinsfarben der Heimmannschaft besprüht. Die sofort herbeigerufenen Polizeibeamten fragen eine in Parkplatznähe stehende Personengruppe, ob sie gesehen hätte, wer die geparkten Fahrzeuge besprüht habe. Dabei belehren die Polizeibeamten die befragten Personen nicht als Beschuldigte. B, der sich in der Gruppe befindet, antwortet dem Polizeibeamten P in aggressivem Ton: Jeder Kanake, der hier parkt 6 Vgl. Übersicht 19 (S. 56): Gestaltungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft bei Abschluss des Ermittlungsverfahrens. 7 Auf Bundesebene ist der Aufbau der Dienstaufsicht und Weisungsgebundenheit gemäß den 142 Abs. 1 Nr. 1, 146, 147 Nr. 1 zweistufig: Bundesjustizminister Generalbundesanwalt beim BGH (der wiederum über die Bundesanwälte in seiner Behörde Aufsicht führt). 5
5 1. Kapitel: Das Ermittlungsverfahren und nicht zu uns gehört, kriegt von uns ein Andenken auf sein Auto. B wird wegen Sachbeschädigung ( 303 StGB) und Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ( 86a StGB) angeklagt und verurteilt. Im schriftlichen Urteil stützt das Gericht seine Überzeugung von der Täterschaft des nicht vorbestraften und in der Hauptverhandlung schweigenden B auch auf dessen Äußerung gegenüber dem Polizeibeamten P, die dieser als Zeuge in der Hauptverhandlung mitgeteilt hat. Verteidiger V, der in der Hauptverhandlung gleich nach Ps Zeugenvernehmung Widerspruch gegen die Verwertung der Äußerung des B erhoben hat, legt gegen das Urteil Revision ein. Mit einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge beanstandet er die Verwertung der Äußerung des B im Urteil. Ist die Revision begründet? Problemstellung Nur dann, wenn eine Person Beschuldigter ist, muss sie im Ermittlungsverfahren vor einer Befragung belehrt werden, und zwar bei einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gemäß 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO, bei einer staatsanwaltschaftlichen Beschuldigtenvernehmung gemäß 163a Abs. 3, 136 Abs. 1 StPO und bei einer Beschuldigtenvernehmung durch den Ermittlungsrichter gemäß 136 Abs. 1 StPO oder gemäß 115 Abs. 3, 115a Abs. 2 StPO. Zum Beschuldigten wird eine Person entweder durch ein Verhalten der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters, aus dem sich deren Wille zur Verfolgung dieser Person wegen einer Straftat ergibt (!. Variante) oder durch das Vorliegen eines ernsthaften Tatverdachts gegen die Person (2. Variante). Zur 1. Variante: Unabhängig von der Frage, ob gegen eine Person ein ernsthafter Tatverdacht besteht, wird eine Person allein schon durch ein Verhalten der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters zum Beschuldigten, wenn sich aus dem äußeren Verhalten der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters deutlich deren Verfolgungswille ergibt, gegen die Person wegen einer Straftat vorzugehen. 8 Ein solches die Beschuldigteneigenschaft begründendes Verhalten der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters liegt z. B. dann vor, a) wenn gegen die Person eine Maßnahme ergriffen wird, die in der StPO als Maßnahme gegen den Beschuldigten vorgesehen ist, wie etwa die vorläufige Festnahme, 127 StPO, der Erlass eines Haftbefehls durch den Ermittlungsrichter, 112 StPO, oder der Antrag der Staatsanwaltschaft hierzu oder die Anregung der Polizei an die Staatsanwaltschaft, beim Ermittlungsrichter einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu stellen, die auf 81a StPO (und nicht auf 81c Abs. 2 StPO) gestützte Blutentnahme, die auf 102 StPO (und nicht auf 103 StPO) gestützte Wohnungsdurchsuchung. 8 BGH NStZ 1997, 398 (unter Hinweis auf die Formulierung in 397 Abs. 1 AO); BGH NJW 2007, 2706,
6 I. Die wichtigsten Beteiligten b) wenn die Person zwar als Zeuge vernommen wird, das Verhalten des Vernehmungsbeamten bei dieser Zeugenvernehmung aber deutlich ergibt, dass der Vernehmungsbeamte den Zeugen einer Straftat überführen will, etwa durch Drängen zu einem Geständnis oder durch Äußerungen wie Sie machen sich durch Ihre Aussage immer verdächtiger. Aber: Allein die Belehrung des Zeugen gemäß 55 Abs. 2 StPO macht diesen noch nicht zum Beschuldigten. 9 Zur 2. Variante Unabhängig davon, ob die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsrichters gegen eine Person schon eine Strafverfolgungsmaßnahme ergriffen hat, wird eine Person auch dann zum Beschuldigten, wenn gegen die Person ein ernsthafter Tatverdacht besteht, der auf Tatsachen beruht. 10 Bloße Vermutungen oder ein nur vager Verdacht, dass die Person eine Straftat begangen haben könnte, begründen die Beschuldigteneigenschaft noch nicht. Lösung Die Revision ist gemäß 337 StPO begründet, wenn eine Gesetzesverletzung vorliegt und das Urteil auf dieser Gesetzesverletzung auch beruht. Als mögliche Gesetzesverletzung kommt ein Verstoß gegen 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO (Unterlassen der Beschuldigtenbelehrung des B, insbesondere Unterlassen des Hinweises auf sein Schweigerecht) in Betracht. 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO sind aber nur verletzt, wenn B zum Zeitpunkt der Befragung durch die Polizeibeamten schon Beschuldigter war. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch noch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass B als Täter ernstlich in Betracht kam. Aus dem Umstand, dass sich B zusammen mit anderen Personen in Parkplatznähe (= Tatortnähe) aufhielt, ergibt sich nur eine Vermutung oder ein vager Tatverdacht, aber noch kein verdichteter ernstlicher Verdacht der Täterschaft. Da B zum Zeitpunkt der Befragung durch die Polizeibeamten noch nicht Beschuldigter war, musste er vor der Befragung auch nicht als Beschuldigter belehrt werden. Die Polizeibeamten haben damit nicht gegen 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO verstoßen. Die Revision ist deshalb wegen Fehlens einer Gesetzesverletzung unbegründet Fall 3: Belehrung (Abwandlung Fall 2) Wie vorheriger Fall, jedoch sieht der Polizeibeamte P vor der Befragung des B, dass sich an Bs Händen die gleiche Farbe befindet, die auch die aufgesprühten Hakenkreuze haben. Ist die Revision begründet? Problemstellung Wie vorheriger Fall. 9 BGH NJW 2007, BGHSt 37, 48, 52; BGH NJW 2007, 2706,
7 1. Kapitel: Das Ermittlungsverfahren Lösung Die Revision ist gemäß 337 StPO begründet, wenn eine Gesetzesverletzung vorliegt und das Urteil auf dieser Gesetzesverletzung auch beruht. a) Gesetzesverletzung: B war zum Zeitpunkt der polizeilichen Befragung Beschuldigter : Aufgrund der Tatsache, dass seine Hände die gleiche Farbe aufwiesen wie die aufgesprühten Hakenkreuze, kam der in Tatortnähe befindliche B als Täter ernstlich in Betracht. Der Polizeibeamte P hätte deshalb den B vor der Befragung gemäß 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO als Beschuldigten also insbesondere auch über sein Schweigerecht belehren müssen. Da der Polizeibeamte P dies nicht getan hat, ist 136 Abs. 1 StPO i. V. m. 163a Abs. 4 StPO verletzt. 11 b) Beruhen: Ein Urteil beruht dann auf der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, wenn das Gericht bei richtiger Verfahrensweise möglicherweise anders (als im angefochtenen Urteil geschehen) entschieden hätte. Da es sich bei dem Verstoß gegen 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO um einen im Ermittlungsverfahren unterlaufenen Verfahrensfehler handelt, beruht das Urteil auf diesem Verfahrensfehler nur dann, wenn der Verfahrensfehler bis zum Urteil fortwirkt. Das bedeutet: Das Urteil beruht dann auf der im Ermittlungsverfahren begangenen Verletzung des 136 Abs. 1 StPO i. V.m. 163a Abs. 4 StPO, wenn das Gericht bei richtiger Behandlung dieses Verfahrensfehlers möglicherweise ein anderes, für den Angeklagten günstigeres Urteil gefällt hätte als geschehen. Da der Verteidiger in der Hauptverhandlung der Verwertung der Äußerung Bs rechtzeitig, d. h. unmittelbar nach der Zeugenvernehmung des P, widersprochen hat (und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der nicht vorbestrafte B sein Schweigerecht kannte), bestand ein Verbot, die Aussage des B zu verwerten. 12 Hätte das Gericht dieses Verwertungsverbot beachtet und deshalb bei seiner Beweiswürdigung die Aussage des B nicht berücksichtigt, hätte das Gericht möglicherweise keine Überzeugung von der Täterschaft des B gewonnen und B freigesprochen. Das Urteil beruht damit auf der fortwirkenden Verletzung des 136 Abs. 1 StPO i. V. m. 163a Abs. 4 StPO. Die Revision ist daher begründet. 11 Die Polizei hat bei der Beurteilung, ob gegen eine Person ein ernsthafter Tatverdacht vorliegt und die Person deshalb vor ihrer Befragung gemäß 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO als Beschuldigter zu belehren ist, einen Beurteilungsspielraum. Ist die Entscheidung der Polizei, aufgrund der vorliegenden Tatsachen (noch) keinen ernsthaften Tatverdacht gegen die Person anzunehmen und die Person deshalb (noch) nicht als Beschuldigter gemäß 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO zu belehren, vertretbar, liegt kein Verstoß gegen 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO vor. Ist diese Entscheidung der Polizei jedoch wie vorliegend aufgrund der gegebenen Verdachts-Tatsachen nicht mehr vertretbar, dann überschreitet die Polizei bei einem Unterlassen der Beschuldigtenbelehrung objektiv willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums und verstößt damit gegen 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO, BGH NJW 2007, 2706, BGHSt 38, 214 (BGH NStZ 1997, 502: Ein Widerspruch außerhalb der Hauptverhandlung genügt nicht.) 8
8 I. Die wichtigsten Beteiligten Übersicht 3: Der Beschuldigte Zum Beschuldigten (mit der Folge der Belehrungspflicht gemäß 136 Abs. 1 StPO) wird eine Person entweder durch ein Verhalten der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters, aus dem sich erkennbar deren Verfolgungswille ergibt, also der Wille, gegen die Person wegen einer Straftat vorzugehen (die Stärke des Tatverdachts spielt bei dieser Alternative keine Rolle). oder durch das Vorliegen eines ernsthaften Tatverdachts = wenn die Person aufgrund von Tatsachen ernstlich als Täter in Betracht kommt (unabhängig vom Vorliegen einer vorangegangenen Maßnahme der Ermittlungsbehörden oder des Ermittlungsrichters). 3. Verteidiger Fall 4: Akteneinsicht nach Haftbefehl Gegen den Beschuldigten B und mehrere andere Mitbeschuldigte wird wegen des Verdachts zahlreicher bewaffneter Raubüberfälle ermittelt. Bei der Kriminalpolizei macht Bs ehemalige Freundin F, die von B wegen einer anderen Frau verlassen wurde, eine detaillierte, 50 Seiten umfassende Zeugenaussage über mehrere Raubüberfälle, von denen B ihr erzählt hat. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlässt der Ermittlungsrichter gegen B Haftbefehl wegen mehrfachen schweren Raubes ( 250 Abs. 2, 53 StGB). Im Haftbefehl wird angeführt, dass sich der dringende Tatverdacht gegen B aus der polizeilichen Aussage der F ergebe. B wird verhaftet. Sein Verteidiger V beantragt Einsicht in die Ermittlungsakte, um zur Frage des dringenden Tatverdachts Stellung nehmen zu können. Die Staatsanwaltschaft lehnt es ab, dem Verteidiger Akteneinsicht oder mündliche Auskunft aus der Ermittlungsakte zu geben, da sie befürchtet, dass dann von ihr geplante Ermittlungsmaßnahmen gegen die noch auf freiem Fuß befindlichen Mitbeschuldigen bekannt und vereitelt werden. V beantragt gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der Akteneinsicht. Das Landgericht lehnt Vs Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht als unbegründet ab. V legt jetzt (Haft-)Beschwerde gegen den Haftbefehl ein. Der Ermittlungsrichter hilft der Beschwerde nicht ab und legt die Ermittlungsakte dem Landgericht (Beschwerdegericht) vor. Wie wird das Landgericht entscheiden? Problemstellung Ein wichtiges Recht des Verteidigers ist das Recht auf Akteneinsicht, 147 Abs. 1 StPO. Im Ermittlungsverfahren entscheidet allein die Staatsanwaltschaft über die Gewährung der Akteneinsicht, 147 Abs. 5 Satz 1 StPO, und zwar auch dann, wenn sich während des Ermittlungsverfahrens die Akten beim Gericht befinden, z. B. beim Er- 16 9
9 1. Kapitel: Das Ermittlungsverfahren mittlungsrichter zur Entscheidung über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses. Solange die Staatsanwaltschaft den Abschluss des Ermittlungsverfahrens noch nicht gemäß 169a StPO in den Akten vermerkt hat, kann die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger die Akteneinsicht gemäß 147 Abs. 2 und Abs. 3 StPO versagen. Gegen diese staatsanwaltschaftliche Versagung der Akteneinsicht kann der Verteidiger die gerichtliche Entscheidung beantragen, 147 Abs. 5 Satz 2 StPO. Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft und erhält sein Verteidiger keine Einsicht in die Ermittlungsakte, kann der Verteidiger allerdings nicht sachgerecht zur Frage der Haftbefehlsvoraussetzungen nach 112 StPO, insbesondere nicht zur Frage des dringenden Tatverdachts, Stellung nehmen. 17 Lösung Die zulässige Haftbeschwerde ist begründet, wenn gegen B kein dringender Tatverdacht besteht, der gemäß 112 Abs. 1 StPO Voraussetzung für die Untersuchungshaft ist. Dringender Tatverdacht besteht dann nicht, wenn die in der Ermittlungsakte enthaltene polizeiliche Aussage der Zeugin F, auf die der dringende Tatverdacht gestützt wird, zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht verwendet werden darf. Befindet sich ein Beschuldigter wie hier B in Untersuchungshaft, muss dem Verteidiger Einsicht in die gesamte Ermittlungsakte gewährt werden, 13 zumindest aber in die Teile der Ermittlungsakte, die für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts von Bedeutung sind, 14 vorliegend also zumindest in die polizeiliche Aussage der Zeugin F. Denn nur dann kann auch der Verteidiger die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft prüfen und sachgerecht auf die gerichtliche Haftentscheidung einwirken. Zwar kann die Staatsanwaltschaft auch in einem solchen Fall dem Verteidiger gemäß 147 Abs. 2 StPO die Einsicht in die Ermittlungsakte verweigern, weil sie im Fall der Akteneinsicht durch den Verteidiger ihre weiteren Ermittlungen für gefährdet hält. Dann darf aber ein Gericht bei einer im Ermittlungsverfahren anstehenden Haftentscheidung die in der Ermittlungsakte enthaltenen Tatsachen und Beweisumstände, von denen der Verteidiger keine Kenntnis nehmen konnte, nicht verwerten. 15 Da V die im Haftbefehl zur Begründung des dringenden Tatverdachts angeführte polizeiliche Zeugenaussage der F nicht einsehen durfte, darf das Landgericht die polizeiliche Zeugenaussage der F bei der Prüfung, ob gegen B dringender Tatverdacht vorliegt, nicht berücksichtigen. Das Landgericht kann deshalb einen dringenden Tatverdacht nicht bejahen. Die Haftbeschwerde ist daher begründet. Das Landgericht wird deshalb den Haftbefehl gegen B aufheben und die Freilassung des B anordnen EGMR StV 2001, 201, 203, BVerfG NStZ 1994, 551, BVerfG NStZ 1994, 551, BVerfG NStZ 1994, 551,
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