Die geplante Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter

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1 Die geplante Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter Mittwoch, 3. Februar 2016 Alex Geissbühler, Partner Geissbühler Weber & Partner

2 Agenda 1 Ausgangslage Seite 3 2 Das neue Aufsichtsregime Seite 7 3 Bewilligungsvoraussetzungen Seite 13 4 Was ist zu tun? Seite 17 5 Schlussbemerkungen Seite 23 Geissbühler Weber & Partner 2

3 1. AUSGANGSLAGE Geissbühler Weber & Partner 3

4 1. Ausgangslage Regulierung trifft weiterhin auf Widerstand Geissbühler Weber & Partner 4

5 1. Ausgangslage Botschaft zum FIDLEG/FINIG Geissbühler Weber & Partner 5

6 1. Ausgangslage Reformen des Schweizer Finanzmarkts Wie geht es weiter? FIDLEG und FINIG im Fokus Regulatorische Zeitachse für FIDLEG und FINIG Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) Organisation und Kompetenzen der FINMA Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)* Organisation der Finanzmarktinfrastruktur 17. Okt 2014 Q Q Ende der Vernehmlassungsfrist für FIDLEG und FINIG Finalisierung des Entwurfs Inkrafttreten FIDLEG und FINIG Finanzinstitutsgesetz (FINIG)* Anforderungen an die Tätigkeit als Finanzinstitut Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)* Erbringung von Finanzdienstleistungen 27. Jun 2014 Veröffentlichung der Vernehmlassungsvorlage von FIDLEG und FINIG Q Verabschiedung von FIDLEG/FINIG * Neue Gesetze Rechtsrahmen nach den Modernisierungsreformen Quelle: Eidg. Finanzdepartement Geissbühler Weber & Partner 6

7 2. DAS NEUE AUFSICHTSREGIME Geissbühler Weber & Partner 7

8 2. Das neue Aufsichtsregime Bewilligungskaskade Prudentielle Aufsicht der FINMA Aufsichtsintensität Bank Regulierungsanforderungen Wertpapierhaus (früher Effektenhändler) Fondsleitung Prudentielle Aufsicht durch neue Aufsichtsorganisationen Vermögensverwalter von Kollektivvermögen (Vermögensverwalter nach KAG und Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen*) Vermögensverwalter, Trustees und Edelmetallhändler Rund 2500 neue Bewilligungen Verhaltensregeln Anlageberater, Vertriebsträger, usw. (inkl. ehemalige DUFI) * Bei Vermögensverwaltern von Vorsorgevermögen wird die Einhaltung der Verhaltenspflichten durch die FINMA, die Einhaltung des Vorsorgerechts weiterhin durch die OAK BV kontrolliert. Geissbühler Weber & Partner 8

9 2. Das neue Aufsichtsregime Betroffene Vermögensverwalter Der Markt für externe Vermögensverwalter lässt sich in die Regionen Romandie und Tessin; und Deutschschweiz unterteilen. Betreuung von rund CHF 600 Mia. Ca. 11% der in der Schweiz verwalteten Vermögen Quelle: SBVg Geissbühler Weber & Partner 9

10 2. Das neue Aufsichtsregime Neue Aufsichtsbehörde für Vermögensverwalter und Trustees nicht sondern AUFSICHT Geissbühler Weber & Partner 10

11 2. Das neue Aufsichtsregime Aufsichtsorganisation: mögliche Struktur FINMA (Überwachung der AO) FINMA Verwaltungsrat Verwaltungsrat Revision Geschäftsleitung Geschäftsleitung (Direktor und Leiter Geschäftsbereiche) Operations Geschäftsbereiche Bewilligung Überwachung / Enforcement IKS / Regulierung Geissbühler Weber & Partner 11

12 2. Das neue Aufsichtsregime Aufsichtsinstrumente Erteilen und Entzug von Bewilligungen; direkte Prüfung möglich; Zulassung von Prüfern; Grundsatz: Jährliche Prüfung der Finanzinstitute aber: Verlängerung der Prüfperiodizität auf 4 Jahre möglich; Erlass von Rundschreiben zur Konkretisierung bundesrätlicher Bestimmungen (RS müssen von FINMA genehmigt werden); Finanzierung über Gebühren und Aufsichtsabgaben. Nicht: Einsetzen eines Untersuchungsbeauftragten oder Verfügen eines Berufsverbots! Geissbühler Weber & Partner 12

13 3. BEWILLIGUNGSVORAUSSETZUNGEN Geissbühler Weber & Partner 13

14 3. Bewilligungsvoraussetzungen Alle Institute Angemessene Regeln zur Unternehmungsführung; Einhalten der gesetzlichen Vorschriften; wirksames Internes Kontrollsystem (IKS) gemäss den eingegangenen Risiken; Messen, Steuern und Überwachen der Risiken tatsächliche Leitung von der Schweiz aus; Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung. Angemessene Organisation Risk & Compliance Geissbühler Weber & Partner 14

15 3. Bewilligungsvoraussetzungen Unabhängige Vermögensverwalter im Speziellen Art. 16 E-FINIG: Als Vermögensverwalter gilt: wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und auf Rechnung der Kundinnen und Kunden Vermögenswerte verwaltet oder auf andere Weise über Vermögenswerte von Kundinnen und Kunden verfügen kann. Aufgaben Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios; Anlageberatung; Portfolioanalyse; Vertrieb von Finanzinstrumenten. Angemessene finanzielle Garantien oder Berufshaftpflicht Konkretisierung durch Bundesrat; Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Geissbühler Weber & Partner 15

16 3. Bewilligungsvoraussetzungen Ausnahme: Grandfathering Grundsatz Bewilligungstauglich innert 2 Jahren bei Inkrafttreten des FINIG (voraussichtlich 1. Januar 2020) Keine Bewilligung nötig ( Grandfathering ) wenn Tätigkeit bei Inkrafttreten des FINIG seit 15 Jahren ausgeübt worden ist; sofern in Zukunft keine neuen Kunden angenommen werden. Sämtliche Verhaltensregeln (insbesondere auch FIDLEG) müssen eingehalten werden! Eintrag ins Beraterregister! Geissbühler Weber & Partner 16

17 4. Was ist zu tun? Geissbühler Weber & Partner 17

18 4. Was ist zu tun? Regulierungsprojekte: Übrsicht Internationale Regulationen Cross-Border-Rules MiFID MiFID II Zinsbesteuerungsabkommen AIA FATCA Schweizerische Regulationen Standesregeln Vermögensverwaltung / GWG-Überwachung Selbstregulierung (SRO s/branchenverbände) FIDLEG FINIG Geldwäschereigesetz GWG-Reform 16 Kollektivanlagegesetz (KAG) MiFID II tritt bereits per 3.Januar 2017 in Kraft Geissbühler Weber & Partner 18

19 4. Was ist zu tun? Wo steht die Branche: erste Trends FINIG Kundensegmentierung 3 2 Vorteile von Dritten Rev. GwG 1 Informationspflicht MiFID II 0 Eignung Ausbildung Gleichbehandlung / Interessenskonflikte Dokumentation Ø Branche 3 = Erfüllt 2 = Mehrheitlich erfüllt 1 = Teilweise erfüllt 0 = Nichts vorhanden Eine erste Standortbestimmung bei Schweizer Vermögensverwaltern zeigt: Eine solide Basis besteht bereits jetzt...jedoch sind noch einige Lücken zu schliessen! Geissbühler Weber & Partner 19

20 4. Was ist zu tun? Überblick mögliche Vorgehensweise Assessment- Phase Evaluation Handlungsstrategie Umsetzung Handlungsstrategie Bewilligungsprozess Alleingang Geschäftsmodell/Prozesse Standortbestimmung Kooperation Lose Kooperation vs. Fusion UVV-Plattform Evaluation & Anschluss Aufwand: ca. 1 Monat 3-6 Monate Monate Bewilligung ab Geissbühler Weber & Partner 20

21 4. Was ist zu tun? Überdenken Geschäftsmodell Geschäftsmodell Alle Dimensionen berücksichtigen Rahmenbedingungen Strategie Kundenstruktur Investmentphilosophie Fee-Modell Depotbanken Organisation Prozesse Weisungswesen Dokumente & Formulare Die richtigen Fragen stellen in rechtlicher Hinsicht: Was sind die organisatorischen Anforderungen der neuen AO? Genügen meine Prozesse den neuen Vorschriften? Was muss ich im grenzüberschreitenden Geschäft beachten? Was sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung? etc. allgemein/organisatorisch: Wie hoch sind die Kosten der Regulierung? Welche Optionen habe ich? Was bedeuten diese für die Umsetzung? etc. Geissbühler Weber & Partner 21

22 4. Was ist zu tun? Handlungsstrategien FINIG Bewilligungsvoraussetzungen Mögliche Handlungsstrategien zur Umsetzung Angemessene Organisation Einhalten der gesetzlichen Vorschriften (u.a. GWG, FIDLEG und weitere) Wirksames IKS Finanzielle Garantien oder Berufshaftpflicht Handlungsstrategie 1: Alleingang Handlungsstrategie 2: Kooperation mit anderen Vermögensverwaltern Handlungsstrategie 3: Anschluss an eine EVV- Plattform Evtl. Beizug Outsourcing- Partner Evaluation Kooperationspartner (Evtl. Beizug Outsourcing-Partner) EVV-Plattformkonzept 1 EVV-Plattformkonzept 2 EVV-Plattformkonzept 3 Handlungsstrategie 4: Grandfathering / Exit Fazit: Rechtzeitig die passende Handlungsstrategie auswählen. und mit dem richtigen Geschäftsmodell die Zukunft beschreiten! Geissbühler Weber & Partner 22

23 5. SCHLUSSBEMERKUNGEN Geissbühler Weber & Partner 23

24 5. Schlussbemerkungen Geissbühler Weber & Partner 24

25 Geissbühler Weber & Partner 25

26 Kontaktadressen Alex Geissbühler Reto Weber Geissbühler Weber & Partner 26

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