Änderungstarifvertrag Nr. 13. vom 18. September 1996

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1 Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 18. September 1996 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein (MTW) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - Bundesvorstand -, zugleich handelnd für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Nord, andererseits wird folgendes vereinbart:

2 2 1 Änderung des MTW Der Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein (MTW) vom 26. Januar 1982, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 6. Dezember 1995, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Worte "Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein" durch das Wort "Gemeinden" ersetzt. 2. Das Rubrum erhält die folgende Fassung: der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, "Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, und einerseits der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - Bundesvorstand -, zugleich handelnd für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Nord, wird folgendes vereinbart:" wird wie folgt geändert: andererseits a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Arbeitgeberverbände" die Worte "Baden-Württemberg," und nach dem Wort "Forstbetrieben" die Worte "in Baden-Württemberg," eingefügt. b) Den Protokollnotizen wird folgende Nr. 4 angefügt: "4. Dieser Tarifvertrag gilt für die Waldarbeiter der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg nur insoweit, als nicht tarifvertraglich etwas anderes vereinbart ist." 4. In 5 werden in der Überschrift das Komma und das Wort "Arbeitsunfähigkeit" gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Unterabsatz 1 erhält die folgende Fassung: "(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchent-

3 3 lichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres entsprechend verkürzt wird (Jahreszeitenausgleich)." bb) In Unterabsatz 4 werden die Worte "ab Uhr " durch die Worte ", soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, jeweils ganztägig" ersetzt. b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: "(2) Erfordern in den Monaten Oktober bis März die Lichtverhältnisse am Arbeitsplatz eine Verkürzung der täglichen Arbeitszeit, kann die wöchentliche Arbeitszeit abweichend festgesetzt werden." c) In Absatz 6 werden die Worte "für die Zeit ab Uhr" gestrichen a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) bb) cc) In Unterabsatz 1 Satz 1 wird das Wort "Kalenderhalbjahr" durch das Wort "Kalenderjahr" sowie das Wort "Urlaubslohnes" durch das Wort "Durch-schnittslohnes" ersetzt. In Unterabsatz 3 wird die Zahl "2" durch die Zahl "1" ersetzt. Unterabsatz 4 wird gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Kalenderhalbjahres" durch das Wort "Kalenderjahres" ersetzt. c) Es werden der folgende Absatz 5 und die Übergangsvorschrift angefügt: "(5) Ist der Waldarbeiter in einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst ( 29 Abschn. B Abs. 7 BAT) nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift für dasselbe Kalenderjahr bereits an einem Tag freigestellt worden, gilt der Anspruch nach Absatz 1 als erfüllt. Übergangsvorschrift: Für das Jahr 1997 besteht abweichend von 8 a kein Anspruch auf Freistellung. Waldarbeiter, die im zweiten Halbjahr 1996 keinen freien Tag genommen haben, können diesen bis zum 31. Dezember 1997 in Anspruch nehmen." 7. 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe e wird das Wort " 40 Abs. 1" durch das Wort " 40 Abs. 2" ersetzt. b) Buchstabe f erhält die folgende Fassung: "f) Arbeitsstunden, die während der Teilnahme an Tagungen als Mitglied der Tarifkommission, eines Bezirksfachgruppenvorstands, eines Landesfachgruppenvorstands, des Gewerkschaftsbeirats oder der Bundesfachgruppe der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt ausgefallen sind;" a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Lohngruppe" die Worte ", danach den der Stufe 2" eingefügt. b) Satz 2 erhält die folgende Fassung:

4 4 "Nach weiteren vier Jahren der Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber erhält er den Lohn der Stufe 3." 9. In 15 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 wird der Betrag "25,55 DM" durch den Betrag "25,88 DM" und der Betrag "28,05 DM" durch den Betrag "28,41 DM" ersetzt. 10. In 16 Abs. 3 wird der Betrag "28,05 DM" durch den Betrag "28,41 DM" und der Betrag "26,60 DM" durch den Betrag "26,95 DM" ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ( 8 Abs. 1 und 2)" durch die Worte "wöchentliche Arbeitszeit nach 8 Abs. 1" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte " 40 Abs. 1" durch die Worte " 40 Abs. 2" sowie das Wort "regelmäßigen" durch das Wort "wöchentlichen" ersetzt Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "nach Uhr" gestrichen. b) In Satz 2 Buchst. c werden die Worte "nach Uhr, falls aus dringenden betrieblichen Gründen keine Arbeitsbefreiung erteilt werden kann," gestrichen. 13. In 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e werden nach dem Wort "Steinbrechern" die Worte "und handbeschickten Hackern" eingefügt. 14. In 29 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 werden die Worte " 24 bis 27" durch die Worte " 22 a, 24 bis 27" ersetzt. 15. Die Anlage zur Protokollnotiz Nr. 2 zu 34 wird wie folgt geändert: a) Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Worte "Oberforstdirektion Regensburg" durch die Worte "Forstdirektion Niederbayern-Oberpfalz" ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Worte "Oberforstdirektion Würzburg" durch die Worte "Forstdirektion Unterfranken" ersetzt und die Worte "Partenstein" und "Rohrbrunn" gestrichen. b) Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird Buchstabe d und es werden die Worte "Oberforstdirektion Augsburg" durch die Worte " Forstdirektion Schwaben" ersetzt. bb) Buchstabe b wird Buchstabe c und es werden die Worte "Oberforstdirektion Bayreuth" durch die Worte "Forstdirektion Oberfranken" ersetzt sowie das Wort "Kronach" gestrichen. cc) Buchstabe c wird Buchstabe a und es werden die Worte "Oberforstdirektion München" durch die Worte "Forstdirektion Oberbayern" ersetzt sowie die Worte "Bad Reichenhall" gestrichen. dd) Buchstabe d wird Buchstabe b und es werden die Worte "Oberforstdirektion Regensburg" durch die Worte "Forstdirektion Niederbayern-Oberpfalz" ersetzt sowie das Wort "Mauth" gestrichen wird wie folgt geändert:

5 a) Die Absätze 1 und 2 erhalten die folgende Fassung: 5 "(1) Als Fälle nach 616 BGB, in denen der Waldarbeiter unter Fortzahlung des Durchschnittslohnes im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe: a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag, b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage, c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag, d) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag, e) schwere Erkrankung aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt, bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach 45 SGB V besteht oder bestanden hat, cc) einer Betreuungsperson, wenn der Waldarbeiter deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß, 1 Arbeitstag im Kalenderjahr, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr. Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Waldarbeiters zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. f) Ärztliche Behandlung des Waldarbeiters, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muß, erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten. (2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Durchschnittslohnes nur insoweit, als der Waldarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz seines Lohnes geltend machen kann. Die fortgezahlten Löhne gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuß auf die Leistungen der Kostenträger. Der Waldarbei-

6 6 ter hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen." b) Der Absatz 3 erhält die folgende Fassung: "(3) Der Waldarbeiter kann unter Zahlung des Durchschnittslohnes ferner von der Arbeit freigestellt werden a) zur Teilnahme an Tagungen als Mitglied der Tarifkommission, eines Bezirksfachgruppenvorstands, eines Landesfachgruppenvorstands, des Gewerkschaftsbeirats oder der Bundesfachgruppe der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt für höchstens sechs Arbeitstage im Kalenderjahr, b) zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder oder der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder ihrer Arbeitgeberverbände auf Anforderung der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt ohne zeitliche Begrenzung." c) Es wird die folgende Protokollnotiz angefügt: "Protokollnotiz zu Absatz 4: Zu den "begründeten Einzelfällen" im Sinne des Absatzes 4 können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.b. Umzug aus persönlichen Gründen)." 17. In 42 werden die Worte ", es sei denn, daß der Waldarbeiter am 24. bzw. 31. Dezember oder an dem darauf folgenden Arbeitstag unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist" gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Unterabsätze 1 und 2 werden durch die folgenden Unterabsätze 1 bis 3 ersetzt: "(2) Die Höhe des Sozialzuschlags wird im Lohntarifvertrag vereinbart. Der nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter erhält vom Sozialzuschlag den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach 8 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 steht. Besteht der Lohnanspruch nicht für die gesamte im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit ( 8) festgesetzte Arbeitszeit des vollen Kalendermonats, wird der Sozialzuschlag für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch nicht besteht, um den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Sozialzuschlags gekürzt. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Sozialzuschlags ist der Sozialzuschlag durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ( 8) zu teilen. bb) Der Unterabsatz 3 wird Unterabsatz 4. cc) Der bisherige Unterabsatz 3 wird wie folgt geändert: a 1 ) Nach dem Wort "Kindergeld" werden die Worte "nach dem EStG oder" eingefügt. b 1 ) Die Worte " 8 BKGG" werden durch die Worte " 65 EStG oder des 4 BKGG" ersetzt. dd) Der Unterabsatz 4 wird durch die folgenden Unterabsätze 5 und 6 ersetzt:

7 7 "Ist in den Fällen des Unterabsatzes 2 der andere Berechtigte vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt, erhält der Waldarbeiter den Sozialzuschlag ungekürzt. Entsprechendes gilt, wenn der andere Berechtigte zwar nicht vollbeschäftigt ist, der Waldarbeiter und der andere Berechtigte aber jeweils mindestens mit der Hälfte der tariflichen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Sind beide Berechtigte nicht vollbeschäftigt und ist einer der beiden Berechtigten mit weniger als der Hälfte der tariflichen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt, ist auf den nach Unterabsatz 4 zustehenden Sozialzuschlag Unterabsatz 2 anzuwenden." b) Die Protokollnotizen Nrn. 1 bis 3 werden wie folgt geändert: aa) In der Protokollnotiz Nr. 1 werden die Worte "in Verbindung mit dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der 3, 8 BKGG" durch die Worte "in Verbindung mit dem EStG oder mit dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der 64, 65 EStG oder der 3, 4 BKGG" ersetzt. bb) Die Protokollnotiz Nr. 2 erhält die folgende Fassung: "2. Arbeitsstunden, die ausfallen, weil der Waldarbeiter zum Ausgleich geleisteter Überstunden oder für vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden von der Arbeit freigestellt ist, sind mitzuzählen. Dies gilt auch für nicht entlohnte Stunden nach 41 Abs. 1." cc) In Protokollnotiz Nr. 3 werden die Worte "Unterabsatz 3" durch die Worte "Unterabsatz 4" ersetzt. 19. In 48 Abs. 1 werden die Worte "der Reichsversicherungsordnung" durch die Worte "dem Sozialgesetzbuch VII" ersetzt Abs. 4 Unterabs. 4 erhält die folgende Fassung: "Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf sechs Arbeitstage verteilt und nimmt der Waldarbeiter während dieser Zeit Erholungsurlaub, wird ihm für jede volle Kalenderwoche, für die er Urlaub nimmt, ein zusätzlicher Arbeitstag als Urlaubstag gewährt." a erhält die folgende Fassung: " 51 a Sonderurlaub (1) Dem Waldarbeiter soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Lohnfortzahlung gewährt werden, wenn er a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.

8 8 (2) Sonderurlaub ohne Lohnfortzahlung aus anderen als den in Absatz 1 Unterabs. 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Protokollnotiz: Ein Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtung besteht." 22. In 53 werden nach dem Wort "Versicherung" die Worte "unter eigener Beteiligung" eingefügt. 2 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in Kraft a) 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. cc und Buchst. b Doppelbuchst aa mit Wirkung vom 1. Januar 1996, b) 1 Nrn. 3, 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Buchst. b, 9 bis 11, 13, 18 Buchst. a Doppelbuchst. aa, bb und dd sowie Buchst. b Doppelbuchst. bb und cc, und 20 bis 22 am 1. Januar Stuttgart, den 18. September 1996 Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder Der Vorsitzende des Vorstandes In Vertretung Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - Der Vorstand - Für die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - Bundesvorstand -

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