Änderungstarifvertrag Nr. 13. vom 18. September 1996
|
|
- Roland Hertz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 18. September 1996 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein (MTW) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - Bundesvorstand -, zugleich handelnd für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Nord, andererseits wird folgendes vereinbart:
2 2 1 Änderung des MTW Der Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein (MTW) vom 26. Januar 1982, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 6. Dezember 1995, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Worte "Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein" durch das Wort "Gemeinden" ersetzt. 2. Das Rubrum erhält die folgende Fassung: der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, "Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, und einerseits der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - Bundesvorstand -, zugleich handelnd für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Nord, wird folgendes vereinbart:" wird wie folgt geändert: andererseits a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Arbeitgeberverbände" die Worte "Baden-Württemberg," und nach dem Wort "Forstbetrieben" die Worte "in Baden-Württemberg," eingefügt. b) Den Protokollnotizen wird folgende Nr. 4 angefügt: "4. Dieser Tarifvertrag gilt für die Waldarbeiter der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg nur insoweit, als nicht tarifvertraglich etwas anderes vereinbart ist." 4. In 5 werden in der Überschrift das Komma und das Wort "Arbeitsunfähigkeit" gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Unterabsatz 1 erhält die folgende Fassung: "(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchent-
3 3 lichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres entsprechend verkürzt wird (Jahreszeitenausgleich)." bb) In Unterabsatz 4 werden die Worte "ab Uhr " durch die Worte ", soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, jeweils ganztägig" ersetzt. b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: "(2) Erfordern in den Monaten Oktober bis März die Lichtverhältnisse am Arbeitsplatz eine Verkürzung der täglichen Arbeitszeit, kann die wöchentliche Arbeitszeit abweichend festgesetzt werden." c) In Absatz 6 werden die Worte "für die Zeit ab Uhr" gestrichen a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) bb) cc) In Unterabsatz 1 Satz 1 wird das Wort "Kalenderhalbjahr" durch das Wort "Kalenderjahr" sowie das Wort "Urlaubslohnes" durch das Wort "Durch-schnittslohnes" ersetzt. In Unterabsatz 3 wird die Zahl "2" durch die Zahl "1" ersetzt. Unterabsatz 4 wird gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Kalenderhalbjahres" durch das Wort "Kalenderjahres" ersetzt. c) Es werden der folgende Absatz 5 und die Übergangsvorschrift angefügt: "(5) Ist der Waldarbeiter in einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst ( 29 Abschn. B Abs. 7 BAT) nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift für dasselbe Kalenderjahr bereits an einem Tag freigestellt worden, gilt der Anspruch nach Absatz 1 als erfüllt. Übergangsvorschrift: Für das Jahr 1997 besteht abweichend von 8 a kein Anspruch auf Freistellung. Waldarbeiter, die im zweiten Halbjahr 1996 keinen freien Tag genommen haben, können diesen bis zum 31. Dezember 1997 in Anspruch nehmen." 7. 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe e wird das Wort " 40 Abs. 1" durch das Wort " 40 Abs. 2" ersetzt. b) Buchstabe f erhält die folgende Fassung: "f) Arbeitsstunden, die während der Teilnahme an Tagungen als Mitglied der Tarifkommission, eines Bezirksfachgruppenvorstands, eines Landesfachgruppenvorstands, des Gewerkschaftsbeirats oder der Bundesfachgruppe der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt ausgefallen sind;" a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Lohngruppe" die Worte ", danach den der Stufe 2" eingefügt. b) Satz 2 erhält die folgende Fassung:
4 4 "Nach weiteren vier Jahren der Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber erhält er den Lohn der Stufe 3." 9. In 15 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 wird der Betrag "25,55 DM" durch den Betrag "25,88 DM" und der Betrag "28,05 DM" durch den Betrag "28,41 DM" ersetzt. 10. In 16 Abs. 3 wird der Betrag "28,05 DM" durch den Betrag "28,41 DM" und der Betrag "26,60 DM" durch den Betrag "26,95 DM" ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ( 8 Abs. 1 und 2)" durch die Worte "wöchentliche Arbeitszeit nach 8 Abs. 1" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte " 40 Abs. 1" durch die Worte " 40 Abs. 2" sowie das Wort "regelmäßigen" durch das Wort "wöchentlichen" ersetzt Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "nach Uhr" gestrichen. b) In Satz 2 Buchst. c werden die Worte "nach Uhr, falls aus dringenden betrieblichen Gründen keine Arbeitsbefreiung erteilt werden kann," gestrichen. 13. In 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e werden nach dem Wort "Steinbrechern" die Worte "und handbeschickten Hackern" eingefügt. 14. In 29 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 werden die Worte " 24 bis 27" durch die Worte " 22 a, 24 bis 27" ersetzt. 15. Die Anlage zur Protokollnotiz Nr. 2 zu 34 wird wie folgt geändert: a) Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Worte "Oberforstdirektion Regensburg" durch die Worte "Forstdirektion Niederbayern-Oberpfalz" ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Worte "Oberforstdirektion Würzburg" durch die Worte "Forstdirektion Unterfranken" ersetzt und die Worte "Partenstein" und "Rohrbrunn" gestrichen. b) Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird Buchstabe d und es werden die Worte "Oberforstdirektion Augsburg" durch die Worte " Forstdirektion Schwaben" ersetzt. bb) Buchstabe b wird Buchstabe c und es werden die Worte "Oberforstdirektion Bayreuth" durch die Worte "Forstdirektion Oberfranken" ersetzt sowie das Wort "Kronach" gestrichen. cc) Buchstabe c wird Buchstabe a und es werden die Worte "Oberforstdirektion München" durch die Worte "Forstdirektion Oberbayern" ersetzt sowie die Worte "Bad Reichenhall" gestrichen. dd) Buchstabe d wird Buchstabe b und es werden die Worte "Oberforstdirektion Regensburg" durch die Worte "Forstdirektion Niederbayern-Oberpfalz" ersetzt sowie das Wort "Mauth" gestrichen wird wie folgt geändert:
5 a) Die Absätze 1 und 2 erhalten die folgende Fassung: 5 "(1) Als Fälle nach 616 BGB, in denen der Waldarbeiter unter Fortzahlung des Durchschnittslohnes im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe: a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag, b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage, c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag, d) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag, e) schwere Erkrankung aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt, bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach 45 SGB V besteht oder bestanden hat, cc) einer Betreuungsperson, wenn der Waldarbeiter deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß, 1 Arbeitstag im Kalenderjahr, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr. Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Waldarbeiters zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. f) Ärztliche Behandlung des Waldarbeiters, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muß, erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten. (2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Durchschnittslohnes nur insoweit, als der Waldarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz seines Lohnes geltend machen kann. Die fortgezahlten Löhne gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuß auf die Leistungen der Kostenträger. Der Waldarbei-
6 6 ter hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen." b) Der Absatz 3 erhält die folgende Fassung: "(3) Der Waldarbeiter kann unter Zahlung des Durchschnittslohnes ferner von der Arbeit freigestellt werden a) zur Teilnahme an Tagungen als Mitglied der Tarifkommission, eines Bezirksfachgruppenvorstands, eines Landesfachgruppenvorstands, des Gewerkschaftsbeirats oder der Bundesfachgruppe der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt für höchstens sechs Arbeitstage im Kalenderjahr, b) zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder oder der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder ihrer Arbeitgeberverbände auf Anforderung der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt ohne zeitliche Begrenzung." c) Es wird die folgende Protokollnotiz angefügt: "Protokollnotiz zu Absatz 4: Zu den "begründeten Einzelfällen" im Sinne des Absatzes 4 können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.b. Umzug aus persönlichen Gründen)." 17. In 42 werden die Worte ", es sei denn, daß der Waldarbeiter am 24. bzw. 31. Dezember oder an dem darauf folgenden Arbeitstag unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist" gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Unterabsätze 1 und 2 werden durch die folgenden Unterabsätze 1 bis 3 ersetzt: "(2) Die Höhe des Sozialzuschlags wird im Lohntarifvertrag vereinbart. Der nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter erhält vom Sozialzuschlag den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach 8 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 steht. Besteht der Lohnanspruch nicht für die gesamte im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit ( 8) festgesetzte Arbeitszeit des vollen Kalendermonats, wird der Sozialzuschlag für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch nicht besteht, um den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Sozialzuschlags gekürzt. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Sozialzuschlags ist der Sozialzuschlag durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ( 8) zu teilen. bb) Der Unterabsatz 3 wird Unterabsatz 4. cc) Der bisherige Unterabsatz 3 wird wie folgt geändert: a 1 ) Nach dem Wort "Kindergeld" werden die Worte "nach dem EStG oder" eingefügt. b 1 ) Die Worte " 8 BKGG" werden durch die Worte " 65 EStG oder des 4 BKGG" ersetzt. dd) Der Unterabsatz 4 wird durch die folgenden Unterabsätze 5 und 6 ersetzt:
7 7 "Ist in den Fällen des Unterabsatzes 2 der andere Berechtigte vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt, erhält der Waldarbeiter den Sozialzuschlag ungekürzt. Entsprechendes gilt, wenn der andere Berechtigte zwar nicht vollbeschäftigt ist, der Waldarbeiter und der andere Berechtigte aber jeweils mindestens mit der Hälfte der tariflichen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Sind beide Berechtigte nicht vollbeschäftigt und ist einer der beiden Berechtigten mit weniger als der Hälfte der tariflichen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt, ist auf den nach Unterabsatz 4 zustehenden Sozialzuschlag Unterabsatz 2 anzuwenden." b) Die Protokollnotizen Nrn. 1 bis 3 werden wie folgt geändert: aa) In der Protokollnotiz Nr. 1 werden die Worte "in Verbindung mit dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der 3, 8 BKGG" durch die Worte "in Verbindung mit dem EStG oder mit dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der 64, 65 EStG oder der 3, 4 BKGG" ersetzt. bb) Die Protokollnotiz Nr. 2 erhält die folgende Fassung: "2. Arbeitsstunden, die ausfallen, weil der Waldarbeiter zum Ausgleich geleisteter Überstunden oder für vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden von der Arbeit freigestellt ist, sind mitzuzählen. Dies gilt auch für nicht entlohnte Stunden nach 41 Abs. 1." cc) In Protokollnotiz Nr. 3 werden die Worte "Unterabsatz 3" durch die Worte "Unterabsatz 4" ersetzt. 19. In 48 Abs. 1 werden die Worte "der Reichsversicherungsordnung" durch die Worte "dem Sozialgesetzbuch VII" ersetzt Abs. 4 Unterabs. 4 erhält die folgende Fassung: "Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf sechs Arbeitstage verteilt und nimmt der Waldarbeiter während dieser Zeit Erholungsurlaub, wird ihm für jede volle Kalenderwoche, für die er Urlaub nimmt, ein zusätzlicher Arbeitstag als Urlaubstag gewährt." a erhält die folgende Fassung: " 51 a Sonderurlaub (1) Dem Waldarbeiter soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Lohnfortzahlung gewährt werden, wenn er a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
8 8 (2) Sonderurlaub ohne Lohnfortzahlung aus anderen als den in Absatz 1 Unterabs. 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Protokollnotiz: Ein Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtung besteht." 22. In 53 werden nach dem Wort "Versicherung" die Worte "unter eigener Beteiligung" eingefügt. 2 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in Kraft a) 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. cc und Buchst. b Doppelbuchst aa mit Wirkung vom 1. Januar 1996, b) 1 Nrn. 3, 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Buchst. b, 9 bis 11, 13, 18 Buchst. a Doppelbuchst. aa, bb und dd sowie Buchst. b Doppelbuchst. bb und cc, und 20 bis 22 am 1. Januar Stuttgart, den 18. September 1996 Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder Der Vorsitzende des Vorstandes In Vertretung Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - Der Vorstand - Für die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - Bundesvorstand -
Änderungstarifvertrag Nr. 22. vom 23. April zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen
Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 23. April 2002 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
MehrArbeitsbefreiung nach 29 TVL
Arbeitsbefreiung nach 29 TVL Eine grobe Übersicht in 16.06.2016 2009 UNIVERSITÄT ROSTOCK 1 29 Arbeitsbefreiung (1) 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach 616 BGB, in denen Beschäftigte
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 13. vom 23. April zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) Zwischen.
Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 23. April 2002 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
Mehrhiermit beantrage ich im Rahmen der Ausschlussfrist gemäß 41 Abs. 1 TV AWO NRW aus folgenden Gründen folgende Arbeitsbefreiung gemäß 32 TV AWO NRW:
Name, Vorname Straße PLZ, Ort Telefon Betrieb Datum Personalnummer Unternehmen der AWO z.hd. Geschäftführer/in, Leiter/in Straße, Hausnummer PLZ, Ort Gewährung von Arbeitsbefreiung gemäß 32 TV AWO NRW
MehrLohntarifvertrag Nr. 13. vom 18. September für Waldarbeiter (LTW) Zwischen. und
Lohntarifvertrag Nr. 13 vom 18. September 1996 für Waldarbeiter (LTW) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrLohntarifvertrag Nr. 17. vom 14. März für Waldarbeiter (LTW) Zwischen. und
Lohntarifvertrag Nr. 17 vom 14. März 2003 für Waldarbeiter (LTW) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrArbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität
Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Die Regelung der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen sind für die Beschäftigten von zentraler
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 14 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 19. Februar Zwischen
Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 19. Februar 2018 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und
MehrVerordnung über die Arbeitszeit und den Urlaub der Kirchenbeamten. - KAzUVO
Verordnung über die Arbeitszeit und den Urlaub der Kirchenbeamten - KAzUVO (Verordnung vom 27.04.2012, ABl. 2012, S. 263) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Regelmäßige Arbeitszeit 3 Dienst an Samstagen,
MehrAnlage zum Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 21. März 2001 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O)
Anlage zum Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 21. März 2001 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) Sonderregelungen für die Waldarbeiter des Landes Mecklenburg-Vorpommern
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 5. Februar 2015 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.
MehrArbeitsbefreiung. Urlaub und Erholungsurlaub Zusatzurlaub Arbeitsbefreiung
Urlaub und Arbeitsbefreiung 30 - Erholungsurlaub 31 - Zusatzurlaub 32 - Arbeitsbefreiung 1 30 Erholungsurlaub 2 Urlaubsanspruch Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 17. vom 7. Mai zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen.
Änderungstarifvertrag Nr. 17 vom 7. Mai 1999 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrVerordnung über die Arbeitszeit und den Urlaub der Kirchenbeamten. - KAzUVO
Verordnung über die Arbeitszeit und den Urlaub der Kirchenbeamten - KAzUVO (Verordnung vom 27.04.2012, ABl. 2012, S. 263, geändert durch VO vom 29.11.2012, ABl. 2012, S. 415, geändert durch VO vom 04.12.2013,
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 2. vom 6. Juli zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen)
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 6. Juli 2010 zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) dem Land Hessen, Zwischen vertreten durch das Hessische
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 10. vom 7. Mai zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) Zwischen.
Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 7. Mai 1999 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
MehrAnlage zum Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 11. Juni 1997 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW)
Anlage zum Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 11. Juni 1997 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) S o n d e r r e g e l u n g e n für die Waldarbeiter der Länder Niedersachsen,
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005.
Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
KAV Nds. A 10/2012 Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
MehrMonatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar Zwischen. und
Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 2. vom 12. März zum
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. März 2003 zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) Zwischen
MehrZwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002 Zwischen
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. April 2008 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 6
Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (TV-N BRB) - 6. ÄndTV/TV-N BRB - vom 16. Februar 2017 Zwischen dem Kommunalen
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 12. vom 31. Januar 2003
Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 31. Januar 2003 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
MehrOrdnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung
Ordnung über eine Zuwendung für Auszubildende 874 Archiv Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung Vom 24. Februar 1993 (KABl. S. 150) geändert durch Arbeitsrechtsregelungen
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. März 2013 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 9. vom 31. Januar 2003
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 31. Januar 2003 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 20. vom 2. August 2001. zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen.
Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 2. August 2001 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 11. April Zwischen.
Anlage Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 11. April 2013 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
MehrHandlungs- und Entscheidungsspielräume auf der betrieblichen Ebene im Rahmen des TV-V
Handlungs- und Entscheidungsspielräume auf der betrieblichen Ebene im Rahmen des TV-V ver.di TV-V Anwendertagung Frankfurt, 5. und 6. Juli 2016 Referent: Rüdiger Deppe, wissenswerk 1 Übersicht A) Tarifliche
MehrMonatslohntarifvertrag Nr. 7 zum MTArb-O vom 31. Januar Zwischen. und
Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum MTArb-O vom 31. Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten
MehrAnlage zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) vom 5. April 1991
Anlage zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) vom 5. April 1991 - i.d.f.d. Änderungstarifvertrages Nr. 16 vom 14. März 2003 - Sonderregelungen für die Waldarbeiter
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. Juli 2010 zu 41 TV-H Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken. Zwischen
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. Juli 2010 zu 41 TV-H Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung der kommunalen
MehrV e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte. Vom. September 2015
V e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte Vom. September 015 Aufgrund des 60 Abs. 5 Satz 1 und des 68 Abs. Sätze und 3 des Niedersächsischen
MehrVergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 10. vom 8. Juni 2017
Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 8. Juni 2017 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002
MehrVergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. vom 31.
Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31. Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 9. Juni 2010 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August
MehrVerordnung über die Arbeitszeit und den Urlaub der Kirchenbeamten. - KAzUVO
Verordnung über die Arbeitszeit und den Urlaub der Kirchenbeamten - KAzUVO (Verordnung vom 27.04.2012, ABl. 2012, S. 263, geändert durch VO vom 29.11.2012, ABl. 2012, S. 415, geändert durch VO vom 04.12.2013,
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November Zwischen.
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
MehrVom 7. Mai 2013 (GVM 2013 Nr. 1 S. 9) Änderungen
Urlaubsverordnung 5.550 Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche (Urlaubsverordnung)
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 6 vom 25. Juni 2015 zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen)
Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 25. Juni 2015 zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 18. Januar 2012 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.
MehrZwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und
Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 7.
Mehrvom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits
Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft
Mehr7 URLAUB 1. Ich bin dann mal weg!
7 URLAUB 1 Ich bin dann mal weg! Diese Regelungen gelten nicht für GR/PR, die ausschließlich nur im Schuldienst tätig sind. Für sie ist sämtlicher Anspruch auf Erholungsurlaub mit den Schulferien abgegolten,
Mehrüber eine Zuwendung für kirchliche Arbeiter
Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Arbeiter 905 Archiv Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Arbeiter Vom 24. Februar 1993 (KABl. S. 148) geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 13. April
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 20. August 2013.
Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 20. August 2013 Zwischen der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main,
MehrHamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28
Seite 1 Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum MTArb, MTV Arbeiter II, BMT-G Zwischen Arbeitsrechtlicher Vereinigung Hamburg e.v., vertreten durch den Vorstand, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
MehrAusbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende. vom 31. Januar Zwischen
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende vom 31. Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher
MehrOrdnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung
Zuwendungsordnung Auszubildende ZuwO-Azubi 1540 Archiv Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung Vom 24. Februar 1993 (KABl. 1993 S. 120) Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und
Anlage 2 Änderungstarifvertrag Nr. 21 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L)
Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
Mehr6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000
6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,
Mehrvom 8. Juni 2015 Zwischen
Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen (TV-Ärzte SKH) vom 8. Juni
MehrS o n d e r r e g e l u n g e n
Anlage zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) vom 26. Januar 1982 in der Fassung des 24. Änderungstarifvertrages vom 14. März 2003 S o n d e r r e g e l u n g e n für
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 2. vom 05. Juli 2013
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 05. Juli 2013 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte der Vitalisklinik Bad Hersfeld (TV-Ärzte Vitalis) vom Januar 2009 Zwischen der Vitalis Klinik Bad Hersfeld GmbH, vertreten
MehrZwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungsvereinbarung Nr. 9 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 7. Februar 2006
Mehrhiermit beantrage ich im Rahmen der Ausschlussfrist gemäß 41 Abs. 1 TV AWO NRW aus folgenden Gründen folgende Arbeitsbefreiung gemäß 32 TV AWO NRW:
Name, Vorname Straße PLZ, Ort Telefon Betrieb Datum Personalnummer Arbeitgeber z.hd. Straße, Hausnummer PLZ, Ort Gewährung von Arbeitsbefreiung gemäß 32 TV AWO NRW Sehr geehrte/r Frau/Herr, hiermit beantrage
MehrTarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH)
Tarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH) Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten
MehrTarifvertrag. vom 5. März über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten. (TV Prakt-O)
Dokument-Nr.: Dokumentvorlage Tarifverträge Tarifvertrag vom 5. März 1991 über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) Gültig ab 1. Januar/1. April/1. Juli 1991
MehrZwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung
MehrZwischen. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS), vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr.
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 17. März 2015 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an Akut-Krankenhäusern (TV-Ärzte-KH/DRV KBS) vom 4. Dezember
Mehr69. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 16. Oktober 2015 Nummer 15
5321 69. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 16. Oktober 2015 Nummer 15 Tag I N H A L T 30. 9. 2015 Verordnung zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte....... 20411
Mehr5. Änderungstarifvertrag vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000
5. Änderungstarifvertrag vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 1 Änderungen des TV-V Der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000, zuletzt
MehrTarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte. der Oberlausitz-Kliniken ggmbh,
Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Oberlausitz-Kliniken ggmbh und zur Änderung der Tabellenentgelte (1. ÄnderungsTV-Ä OLK) vom 1. November 2010 Zwischen der Oberlausitz-Kliniken
Mehr5. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte Chemnitz vom 25. Januar 2016
5. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte Chemnitz vom 25. Januar 2016 Zwischen der Klinikum Chemnitz ggmbh vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Oec. Dirk Balster und den Prokuristen Herrn Dipl.-Kfm.
MehrTarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte. der Oberlausitz-Kliniken ggmbh, (3. ÄnderungsTV-Ä OLK)
Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Oberlausitz-Kliniken ggmbh (3. ÄnderungsTV-Ä OLK) vom 27. Mai 2015 Zwischen der Oberlausitz-Kliniken ggmbh, vertreten durch den
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 25. Juni 2015.
Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 25. Juni 2015 Zwischen der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main,
MehrTarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Oberlausitz-Kliniken ggmbh (4. ÄnderungsTV-Ä OLK)
Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Oberlausitz-Kliniken ggmbh (4. ÄnderungsTV-Ä OLK) vom 8. Februar 2017 Zwischen der Oberlausitz-Kliniken ggmbh, vertreten durch
Mehr10. Änderungstarifvertrag vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000
Anlage 3 10. Änderungstarifvertrag vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung der kommunalen
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 3. vom 23. April zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen)
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 23. April 2012 zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) dem Land Hessen, Zwischen vertreten durch das Hessische
MehrEin Service des DBSH. Tarifvertrag. vom 22. März über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt)
Tarifvertrag vom 22. März 1991 über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) Gültig ab 1. Januar 1991 in der Fassung Änderungs-TV Nr. 1 vom 26.05.1992 Änderungs-TV
MehrVereinbarkeit von Pflege und Beruf
Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wenn Beschäftigte Angehörige pflegen Kurt Ditschler Am Kebsgraben 37154 Northeim Pflichten im Arbeitsverhältnis Die Arbeitskraft zur Verfügung stellen Direktionsrecht
MehrTarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier:
Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier: Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier: Tarifvertrag
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand,
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 19. Mai zum Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 Zwischen der Vereinigung
MehrVerordnung vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen 1
Urlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung UrlDBVO 7.216-101 M_Archiv Verordnung vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen 1 (KABl
Mehr