Vorschlag für die Einbeziehung der Luftfahrt in den EU Emissionshandel Europäische Kommission

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1 Vorschlag für die Einbeziehung der Luftfahrt in den EU Emissionshandel Europäische Kommission European Commission: 1

2 Überblick Hintergrund Herausforderung des Klimawandels International EU Der Vorschlag Der Vorschlag Hauptelemente European Commission: 2

3 Die Herausforderung Klimawandel EU Ziel: Begrenzung der Temperaturerhöhung auf 2 C2 Zur Zielerreichung ist dringendes Handeln erforderlich Industrieländer & die EU: Ziel 30 % Reduzierung der Treibhausgaesemissionen bis 2020 gegenüber 1990 Entwicklungsländer: Wachstumsreduktion sobald wie möglich, absolute Reduktionen nach 2020 Abholzung: Innerhalb von 20 Jahren zu stoppen und dann umzukehren Leadership: EU Leadership mit einer selbstgesetzten Verpflichtung, bis 2020 das Niveau der Treibhausgasemission von 1990 um mindestens 20% zu reduzieren European Commission: 3

4 Internationaler Hintergrund (1) Internationale Luftfahrtemissionen sind nicht in den Zielen des Kyoto Protokolls (KP) erhalten Das KP verlangt, dass Annex I Parteien eine Beschränkung oder Reduktion von Treibhausgasemissionen der Luftfahrtindustrie in Zusammenarbeit mit der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation (ICAO) anstreben. European Commission: 4

5 EU Hintergrund (2) Emissionshandel Ökologisch und ökonomisch effizient Konzept durch ICAO gebilligt Ansatz ist kompatibel mit der Konvention von Chicago und bilateralen Luftverkehrsabkommen Fluggesellschaften bevorzugen Emissionshandel im Vergleich zu Steuern und starke Unterstützung von Flughäfen European Commission: 5

6 Richtlinienvorschlag Angenommen durch die Kommission am 20. Dezember Abänderung der Emissionshandelrichtlinie nach Artikel 175(1) EG Vertrag Begleitet von detailliertem Folgenabschätzungsverfahren European Commission: 6

7 Welche Flüge? Ab 2011, Flüge zwischen EU Flughäfen Ab 2012, alle von EU Flughäfen abgehenden und ankommen Flüge Inländische Luftfahrt wird gleich behandelt wie internationale Luftfahrt European Commission: 7

8 Ausnahmen Staatsflüge Militär-,, Zoll- und Polizeiflüge Aufklärungs- und Rettungsflüge Rundflüge Trainingsflüge Testflüge für Flugnavigationssysteme Flüge kleiner Flugzeuge (unter 5,700kg) European Commission: 8

9 Verantwortung und Verwaltung Verantwortung bei Flugzeugbetreibern Jeder Flugzeugbetreiber wird von einem Mitgliedstaat verwaltet EU Fluggesellschaften: Betreiberlizenzausstellender Staat Nicht-EU Fluggesellschaften: Staat, auf den die meisten Emissionen im Jahr 2006 oder im ersten Betriebsjahr (falls später) anfallen Die Kommission wird eine Liste der verwaltenden Mitgliedsstaaten veröffentlichen und aktualisieren European Commission: 9

10 Nicht-CO2 Emissionen Vorschlag deckt nur CO2 Emissionen Die Kommission wird einen gesonderten Vorschlag für Stickoxide bis Ende 2008 vorlegen European Commission: 10

11 Gesamtzuteilung für den Luftfahrtsektor Harmonisierte Allokationsmethode Deckelung für die Luftfahrt wird auf Gemeinschaftsebene beschlossen Deckelung basiert auf jährlichem Emissionsdurchschnitt für Flüge zwischen 2004 und 2006, basierend auf den vorhandenen Daten Großteil der Zertifkate wird gratis vergeben, ein Teil auktioniert European Commission: 11

12 Zuteilung: Versteigerung Die Versteigerung für soll dem durchschnittlichen Prozentsatz aller MS entsprechen, die eine Versteigerung durchführen (etwa 3%) Für die Zeit danach abhängig von Ergebnisses der Überprüfung des Emissionshandelssystems, das gerade durchgeführt wird. Details zum Entwurf und Zeitplan der Versteigerung werden in einer Verordnung von der Kommission festgelegt. European Commission: 12

13 Zuteilung: Freie Verteilung Restbetrag wird über einen Benchmark kostenlos zugewiesen Flugzeugbetreiber, die sich um eine kostenlose Genehmigung bewerben sind auskunftspflichtig über die von ihnen verursachten Tonnenkilometer im 2 Jahre vor der jeweiligen Stufe abgeschlossenem Kalenderjahr (z.b für die erste Stufe) Genehmigung wird proportional zum Anteil jedes Betreibers an den gesamten Tonnenkilometern erteilt Tonnenkilometer = Gewicht der Passagiere (Standardwert 100 kg p.p.) oder transportierte Last multipliziert mit der zurück gelegten Entfernung European Commission: 13

14 Monitoring und Emissionsbericht Gleicher Ansatz wie für existierendes Modell Betreiber müssen Emissionsbeoachtung und Berichterstattung an kompetente Behörde liefern Berichte müssen von unabhängiger Prüfungsinstanz geprüft werden Vorgaben für die Beobachtung, Berichterstattung und Prüfung der Luftfahrtemissionen werden von der Kommission festgelegt. European Commission: 14

15 Durchsetzung Gleiche Strafen wie im bereits existierenden EU Emissionshandel Mitgliedsstaaten sind aufgefordert effektive, abschreckende und proportionale Strafen zu verhängen Als letztes Mittel könnte ein MitgliedstaaLizenz für Flugzeugbetreiber (vorübergehend) zurückziehen European Commission: 15

16 Weitere Informationen Homepage Luftfahrt und Klimawandels der GD Umwelt: ion_en.htm European Commission: 16

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