Einzelsatzung. 1 Beitragstatbestand

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1 Einzelsatzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Straßenausbaumaßnahme (1995) des Friedhofsweges / Dorfstraße in Frankfurt (Oder) / OT Hohenwalde Aufgr 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom (GVBl. I S. 398), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den 1, 2 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom (GVBl. I S. 200), in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 231), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Beitragstatbestand Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung Verbesserung des Friedhofsweges / Dorfstraße in Frankfurt (Oder) / OT Hohenwalde als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern, Erbbauberechtigten Nutzern der Grstücke, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser ausgebauten öffentlichen Anlage wirtschaftliche Vorteile erwachsen, erhebt die Stadt Frankfurt (Oder) Beiträge nach Maßgabe dieser Einzelsatzung. 2 Umfang Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für 1. die Freilegung der Flächen 2. die Erneuerung Verbesserung der Fahrbahn, einschließlich der Verkehrsberuhigung 3. die Erneuerung Verbesserung der Entwässerungseinrichtung für die Oberflächenentwässerung der Anlage 4. die Erneuerung Verbesserung der Beleuchtung. Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. 3 Anteil der Stadt der Beitragspflichtigen am Aufwand

2 Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Anlage durch die Allgemeinheit entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand wird für: a) die Erneuerung Verbesserung der Fahrbahn, der Verkehrsberuhigung der Oberflächenentwässerung auf 50 % b) die Erneuerung Verbesserung der Beleuchtung auf 70 % festgesetzt, da es sich um eine Gemeindestraße mit vorherrschendem Anliegerverkehr handelt. 4 Beitragsmaßstab Der nach den Regelungen der 2 3 ermittelte Aufwand wird auf die Grstücke, denen die Anlage durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche Vorteile bietet, nach dem Verhältnis ihrer Flächen verteilt. Dabei werden Art Maß der Nutzung der Grstücke durch eine Vervielfältigung der Flächen mit den in den Absätzen 5-6 (Maß der Nutzung) Absatz 7 (Art der Nutzung) bestimmten Faktoren berücksichtigt. Grstücke im Sinne dieser Satzung sind die in vollen Quadratmetern gemessenen Grstücksflächen im Sinne des Grbuchrechts, die jeweils in einheitlichem Eigentum bzw. Erbbaurecht stehen selbständig nutzbar sind oder genutzt werden. (3) Für baulich oder gewerblich nutzbare Grstücke ist für die beitragspflichtige Grstücksfläche die gesamte Grstücksfläche anzurechnen. (4) Bei berücksichtigungsfähigen Grstücken, die oder 1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze oder Freibäder) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden, 2. ganz bzw. teilweise im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen, ist die Gesamtfläche des Grstückes zugre zu legen. 2

3 (5) Zur Berücksichtigung des Maßes der Nutzung werden die nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Flächen vervielfacht mit folgenden Faktoren: a) 1,0 bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist b) 1,25 bei zweigeschossiger Bebaubarkeit c) 0,5 bei Grstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden oder genutzt werden können (z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze oder Freibäder) d) 0,01 bei Grstücken, die im Außenbereich liegen, ohne Bebauung sind land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder genutzt werden können (z. B. Grünland, Ackerland oder Weideland) Als Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung gelten alle Geschosse, die nach den landesrechtlichen Regelungen der Brandenburgischen Bauordnung (BgbBO) Vollgeschosse sind. (6) Für Grstücksflächen außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für die Grstücksflächen, für die durch einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach 34 Absatz 4 BauGB keine Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse 1. bei bebauten Grstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Bleibt diese Zahl der Vollgeschosse hinter der Zahl der auf dem Grstück zulässigen Zahl der Vollgeschosse zurück, ist die Zahl der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse zu Gre zu legen. 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grstücken aus der Zahl der auf dem jeweiligen Grstück höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. 3. bei Grstücken, auf denen nur Stellplätze oder Garagen zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugregelegt. (7) Bei Grstücken im unbeplanten Bereich, die tatsächlich überwiegend als Kern-, Gewerbe- oder Industriegrstücke genutzt werden, sind die sich nach Absatz 5-6 ergebenden Faktoren jeweils um 0,5 Punkte zu erhöhen (Art der Nutzung). 5 Beitragspflichtige 3

4 Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grstückes ist. Ist das Grstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Besteht für das Grstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grstückes gemäß den des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grstückseigentümers unberührt. (4) Der Beitragspflichtige ist verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß unverzüglich nach Aufforderung durch die Stadt Frankfurt (Oder) zu machen nachzuweisen. Er hat bei örtlichen Feststellungen der Stadt Frankfurt (Oder) die notwendige Unterstützung zu gewähren. (5) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte Nutzer haften jeweils als Gesamtschuldner der selben Schuld. 6 Beitragssatz Für die Straßenausbaumaßnahme des Friedhofsweges / Dorfstraße im Jahr 1995 in Frankfurt (Oder) / OT Hohenwalde ergeben sich folgende Beitragssätze für: a) die Erneuerung Verbesserung der Fahrbahn, der Verkehrsberuhigung der Oberflächenentwässerung in Höhe von b) die Erneuerung Verbesserung der Beleuchtung in Höhe von 3, DM 0, DM Daraus ergibt sich ein Gesamtbeitragssatz je m² anrechenbarer Grstücksfläche nach 4 in Höhe von (kfm. geret): 4,13 DM. 4

5 7 Entstehung der Beitragspflicht Die Beitragspflicht entsteht mit der Fertigstellung der straßenbaulichen Maßnahme (Zeitpunkt der technischen Abnahme). 8 Fälligkeit Der Beitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 9 Inkrafttreten Diese Einzelsatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 1995 in Kraft. Frankfurt (Oder), den Ploß Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung W. Pohl Oberbürgermeister 5

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