Sechste Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung. vom 8.
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- Horst Schräder
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1 Sechste Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. März 2005 (WSD Nord ; BAnz. 56/2005, S. 4317) Auf Grund des 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 19 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) in Verbindung mit 60 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), macht die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord bekannt: 1 Die Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord zur Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung vom 28. September 1998 (BAnz. Nr. 195a vom 17. Oktober 1998, 1999 S. 7418), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 8. April 2002 (BAnz. S. 8252), wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1.3 erhält folgende Fassung: 1.3 Hahnöfer Nebenelbe zwischen den Tonnen HN5, HN 4 und HN18, HN Nach Nummer ist einzufügen: 2.3 Stör Schleppverbände Länge über alles 60,00 m und mehr oder größte Breite 10,00 m und mehr oder Tiefgang 3,80 m und mehr. 3. die bisherige Nummer 2.3 wird Nummer Nummer 3.7 erhält folgende Fassung: 3.7 Pinnau (km 9,5 bis 19,9) Länge über alles 67,00 m und mehr oder größte Breite 8,50 m und mehr oder Tiefgang 2,80 m oder mehr. 5. In der Nummer 3.9 wird hinter dem Wort Schlei die Wörter (nur bis Kappeln) eingefügt. 6. In der Nummer 3.17 werden nach den Wörtern... Tiefgang nach Stralsund 5,70 m und mehr die Wörter und nach Vierow 5,70 m und mehr eingefügt. 7. Nummer erhält folgende Fassung: Länge bei Fahrzeugen und Schubverbänden die Länge über alles, bei Schleppverbänden die addierten Längen über alles von Schlepper und gesamten Anhang, einschließlich starr gekoppelter Schlepper, ohne Einbeziehung der Schleppleine. 8. In Nummer ist in der Zeile Länge die Zahl 40,00 m durch 65,00 m zu ersetzen. 6. Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der WSD Nord zur SeeSchStrO Seite 1 von 5 Sixth notice to amendments of notice of the WSD Nord to SeeSchStrO page 1 of 5
2 B e i l a g e / E nclosure 9. In Nummer ist in der Zeile Länge die Zahl 60,00 m durch 85,00 m zu ersetzen. 10. In Nummer ist in der Zeile Länge die Zahl 110,00 m durch 135,00 m zu ersetzen. 11. In Nummer ist in der Zeile Länge die Zahl 130 m durch 155,00 m zu ersetzen. 12. In Nummer ist in der Zeile Länge die Zahl 160 m durch 185,00 m zu ersetzen. 13. Nummer erhält folgende Fassung: Streckenabschnitt, in dem das Überholen von allen Fahrzeugen untereinander, die ausgehend die Mittelrinne benutzen müssen, wenn ein einlaufendes Fahrzeug auf die tiefe Fahrrinne angewiesen ist, allen von See einlaufenden Fahrzeugen untereinander, wenn ein auslaufendes Fahrzeug auf die tiefe Fahrrinne angewiesen ist, verboten ist, ist die Mittelrinne zwischen den Tonnen 13/Neuwerk- Reede 1, NL 2 und 23, NL In Nummer ist das Wort Wegerechtschiffen zu streichen. 15. Nummer erhält folgende Fassung: Zwischen dem Kopf der Nordermole Schleimünde und dem Breitenparallel 54 39,0 Nord (südlich Kappeln) sowie in der Missunder Enge zwischen Brodersbyer Noor (Tonne 58) und Kielfot (Tonne 62) 10 km/h (5,4 kn). 16. Nummer wird gestrichen. 17. Die bisherigen Nummern und werden die Nummern und Nummer erhält folgende Fassung: Heiligenhafen Westlich der Verbindungslinie Leuchtfeuer Heiligenhafen/Ostspitze Graswarder bis Hafengrenze 10 km/h (5,4 kn). 19. Nummer erhält die folgende Fassung: Neustadt Nördlich der Verbindungslinie durch die Tonnen 3 und 6 10 km/h (5,4 kn). 20. In den Nummern und werden die Wörter: Leuchtpfahl 8 durch Tonnenpaar 5 und 10 ersetzt. 21. In der Nummer werden die Wörter Leuchtfeuer Walfisch durch die Wörter Unterfeuer Walfisch ersetzt. 22. Die Nummer erhält folgende Fassung: Von den Molen bis zur Mühlendammbrücke sowie von Ufer zu Ufer 12 km/h (6,5 kn). 23. Die Nummer wird gestrichen. 24. Nach Nummer ist die Nummer einzufügen. 6. Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der WSD Nord zur SeeSchStrO Seite 2 von 5 Sixth notice to amendments of notice of the WSD Nord to SeeSchStrO page 2 of 5
3 * Höchsttiefgänge (Frischwasser) für die Fahrtstrecke See Elbehafen Brunsbüttel See unter der Voraussetzung normaler Tide- und Fahrwasserverhältnisse auf der Elbe und im Ansteuerungsbereich der Nordostreede querab des Elbehafens (SKN (LAT) 13,95 m) Tideunabhängig (ausgehend und einkommend für alle Bereiche) bis 12,80 m Frischwassertiefgang, ausgenommen alle beladenen Gastanker Tideabhängig ausgehend (Abfahrtsfenster bezogen auf Tnw Brunsbüttel) Frischwassertiefgänge bis 13,20 m bis 13,60 m bis 13,80 m bis 14,00 m bis 14,40 m bis 14,80 m Tankerlöschbereich Trockengutbereich 1:15 1:15-4:15-4:15 1:35 1:35-5:20-5:20 1:45 1:45-5:45-5:45 2:00-6:15 2:30 5:15 3:15 4:30 Tideabhängig einkommend (Ankunftsfenster bezogen auf Tnw Brunsbüttel) alle beladenen Gastanker unabhängig vom Tiefgang jeweils bei Stauwasser oder gegen den Strom anlegen Frischwassertiefgänge bis 14,80 bei bis 13,20 m bis 13,60 m bis 13,80 m bis 14,00 m bis 14,40 m bis 14,80 m 0,40 m Zuschlag bis 14,80 bei 0,80 m Zuschlag Tankerlöschbereich 0:55 1:15 1:25-2:15-3:15-3:30 Trockengutbereich 0:55 1:15 1:35 2:00 2:30 3:15 4:25-2:15-3:15-3:50-4:35-5:25-6:05 5:20 Der geeignete Zeitpunkt zum Anlegen innerhalb des Tidefensters wird in Absprache zwischen dem Kapitän und dem Seelotsen festgelegt. * Die Fassung der Tabelle aus dem BAnz. 56/2005 ist nach Angaben der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord berichtigt! 6. Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der WSD Nord zur SeeSchStrO Seite 3 von 5 Sixth notice to amendments of notice of the WSD Nord to SeeSchStrO page 3 of 5
4 B e i l a g e / E nclosure 25. In Nummer ist in der letzten Zeile das Wort (Prüfliste) zu streichen. 26. Nummer Punkt a) erhält folgende Fassung: a) Innenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers Die Länge über alles von 155,00 m und die Breite von 33,00 m dürfen nicht überschritten werden. Die Breite von über 28,00 m darf jedoch nicht überschritten werden, wenn an der landseitigen Umschlagseinrichtung im inneren südlichen Hafenbecken ein Fahrzeug mit einer Breite von über 28,00 m liegt. 27. In Nummer ist die Zahl 110,00 m durch die Zahl 120,00 m zu ersetzen. 28. Nummer erhält folgende Fassung: Hahnöfer Nebenelbe zwischen den Tonnen HN 5 und HN Nummer erhält folgende Fassung: Hahnöfer Nebenelbe zwischen den Tonnen HN 5 und HN In Nummer ist der letzte Satz wie folgt zu ersetzen: Bei starkem Seegang und Eisgang darf nicht gebunkert werden. 31. Nummer erhält folgende Fassung: Elbe Approach- Reede 32. Die bisherigen Nummern , , , , , und sind in die Nummern , , , , , und zu ändern. 33. Nummer erhält folgende Fassung: Elbe Approach- Reede 34. Nummer wird wie folgt gefasst: Außenelbe- Reede 35. Die Nummern , und sind in die Nummern , und zu ändern. 36. Nach Nummer werden folgende Nummern angefügt: Die DEA / SASOL Brücken 1, 2 und Der östliche Teil (200 m) der Bahnhofsdalben Die Marinedalben Nord 37. In Nummer wird die Nummer durch ersetzt. 38. Nummer erhält folgende Fassung: Das Liegen ist nur an den unter den Nummern bis genannten Liegeplätzen zum Zwecke und für die Zeit des Bunkerns sowie der Übergabe von ölhaltigem Ballast- Slop- und Bilgenwasser gestattet. Ausgenommen von dieser Regelung sind die unter (an Brücke 1 ist nur der Umschlag von Fettalkohol gemäß strom- und schifffahrtspolizeilicher Genehmigung zulässig) sowie die unter und genannten Liegeplätze, an denen ausschließlich das Warten gestattet ist. 6. Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der WSD Nord zur SeeSchStrO Seite 4 von 5 Sixth notice to amendments of notice of the WSD Nord to SeeSchStrO page 4 of 5
5 39. Nummer 27 Bekanntmachung der WSD Nord erhält folgende Fassung: Wasserstände und Tiefgänge, bei denen Fahrzeuge in Brunsbüttel nicht in die Neuen Schleusen einlaufen oder aus ihnen auslaufen dürfen: Wasserstand Tiefgang Wasserstand Tiefgang SKN ( nach LAT) größer als SKN (nach LAT) größer als + 1,40 m 10,40 m + 0,60 m 9,60 m + 1,30 m 10,30 m + 0,50 m 9,50 m + 1,20 m 10,20 m + 0,40 m 9,40 m + 1,10 m 10,10 m + 0,30 m 9,30 m + 1,00 m 10,00 m + 0,20 m 9,20 m + 0,90 m 9,90 m + 0,10 m 9,10 m + 0,80 m 9,80 m + 0,00 m 9,00 m + 0,70 m 9,70 m 2 1 tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Kiel, den 8. März 2005 Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord Im Auftrag Heinrich 6. Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der WSD Nord zur SeeSchStrO Seite 5 von 5 Sixth notice to amendments of notice of the WSD Nord to SeeSchStrO page 5 of 5
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