Globalbewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit für Lernende im Gesundheitsund Sozialwesen

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1 Bern, 21. Juli 2004 ABAS/wef Q:\seco_LB-AB\Abt1\ArG\AZ\Globalbewilligungen\Betreuungsbereich_d.doc Globalbewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit für Lernende im Gesundheitsund Sozialwesen Dauer: Gebiet: Erfasste Betriebe: 1. August 2004 bis zum Inkrafttreten der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz; Jugendarbeitsschutzverordnung ganze Schweiz Lehrbetriebe zur Ausbildung von: - Betagtenbetreuer/-in - Fachangestellte/r Gesundheit - Hebamme, dipl. - Pflegeassistent/-in - Pflegefachmann/-frau - Praxisassistent/-in, medizinische - Rettungssanitäter/-in - Sozialagoge/Sozialagogin Regelung für Sonntagsarbeit: 1. Lehrjahr Keine Sonntagsarbeit 2. Lehrjahr 1 Sonn- oder Feiertag pro Monat, jedoch höchsten 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen. 3. Lehrjahr 1 Sonn- oder Feiertag pro Monat, jedoch höchstens 4 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen. Regelung für Nachtarbeit: 1. Lehrjahr Effingerstrasse 31-35, 3003 Bern Tel , Fax fritz.weber@seco.admin.ch

2 Keine Nachtarbeit 2. Lehrjahr 10 Nächte pro Jahr, höchstens 2 Nächte pro Woche. 3. Lehrjahr 20 Nächte pro Jahr, höchstens 3 Nächte pro Woche. A. Bedingungen und Auflagen für Nacht- und Sonntagsarbeit für Lernende: 1. Der Arbeitgeber darf Lernende ohne deren Einverständnis nicht zu Nacht- und Sonntagsarbeit heranziehen (Art. 17 Abs. 6 und 19 Abs. 5 ArG). 2. Der/Die Lernende darf nicht an mehr als 6 aufeinander folgenden Tagen beschäftigt werden (Art. 21 ArGV 1). 3. Sonn- oder Feiertagsarbeit von einer Dauer bis zu 5 Stunden ist innert 4 Wochen durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als 5 Stunden, so ist während der vorhergehenden oder nachfolgenden Woche ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von 36 Stunden zu gewähren, der die Zeit von 6 bis 20 Uhr umfassen muss (Art. 20 Abs. 2 ArG, Art. 21 Abs. 5 und 7 und Art. 56 Abs. 1 ArGV 1). 4. Lernenden, die ausnahmsweise an bis zu 6 Sonntagen pro Kalenderjahr zum Einsatz gelangen, ist ein Lohnzuschlag von 50% zu bezahlen (Art. 19 Abs. 3 ArG). 5. Lernenden, die in weniger als 25 Nächten pro Jahr zum Einsatz gelangen, ist ein Lohnzuschlag von mindestens 25% für die im Nachtzeitraum geleistete Arbeitszeit zu bezahlen (Art. 17b Abs. 1 ArG, Art. 31 ArGV 1). 6. Den Lernenden ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren (Art. 56 Abs. 1 ArGV 1). 7. Vor und nach Schultagen dürfen keine Nachteinsätze geleistet werden. 8. Die tägliche Arbeitszeit darf nicht mehr als 9 Stunden betragen. Auf die Arbeitszeit sind allfällige Überzeitarbeit sowie obligatorischer Unterricht, soweit er in die Arbeitszeit fällt, anzurechnen (Art. 31 Abs. 1 ArG). 9. Nachtarbeit darf nur unter Aufsicht einer/einem erwachsenen und qualifizierten Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistet werden. 10. Für Lernende gelangen nach dem vollendeten 20. Altersjahr die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsgesetzes und der Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz zur Anwendung. B. Allgemeine Bedingungen: Seite 2

3 1. Diese Bewilligung wird ausschliesslich gestützt auf die Arbeitszeitvorschriften des Arbeitsgesetzes erteilt. Sie kann nur insoweit ausgeschöpft werden, als dadurch die weiteren Vorschriften des Arbeitsgesetzes sowie insbesondere die Polizeivorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nicht verletzt werden. 2. Diese Bewilligung berechtigt den Arbeitgeber nicht, von vertraglichen Abmachungen abzuweichen, die für die Lernenden günstiger sind. Rechtsmittel: Diese Verfügung kann innert 30 Tagen mit Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, angefochten werden. seco - Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen Christiane Aeschmann Leiterin Arbeitnehmerschutz Kopie z.k. an: - Eidg. Arbeitsinspektionen - Kantonale Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes - Kantonale Berufsbildungsämter - Bundesamt für Berufsbildung und Technologie - SBK Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Bern - H + Die Spitäler der Schweiz, Bern - VPOD - Zentralsekretariat, Zürich - Schweizerische Fachstelle Ausbildung Betagtenbetreuung, Bern - Mitglieder der Eidg. Arbeitskommission Seite 3

4 Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements 3202 Frauenkappelen Bern, 17. August 2004 Verwaltungsbeschwerde gegen seco-verfügung: Globalbewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit für Lernende im Gesundheitswesen vom 21. Juli 2004 Sehr geehrte Damen und Herren Als Spitzenverband der Schweizer Spitäler, Kliniken und Betriebe der Langzeitpflege und Rehabilitation (rund 400 Spitäler, Kliniken und Pflegeheime, 234 Partner- Mitglieder, über 100'000 Beschäftigte) machen wir von dem uns zustehenden Recht einer Verwaltungsbeschwerde gegen die oben genannte Globalbewilligung Gebrauch. Wir stützen uns dabei auf die zahlreichen Rückmeldungen unserer Mitglieder. Antrag: Wir reichen folgenden Antrag ein: 1. Die Verfügung des seco Globalbewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit für Lernende im Gesundheitswesen vom 21. Juli 2004 ist aufzuheben. 2. Bei der Ausarbeitung von Bewilligungen für die Nacht- und Sonntagsarbeit sind in Anlehnung an Art. 58 und 59 ArGV1 folgende Aspekte explizit zu berücksichtigen: - Abstimmung der Einsatzmöglichkeiten von Lernenden auf die Ausbildungspläne der einzelnen Ausbildungen und auf die berufs- und branchenspezifischen Gegebenheiten (24-Stunden-Betrieb) - Direkter Einbezug der betroffenen Arbeitgeber- und Ausbildungsorganisationen in die Bewilligungsverfahren Nachfolgend gehen wir auf einzelne Punkte der Globalbewilligung ein und begründen unsere Beschwerde. H+ Die Spitäler der Schweiz, Geschäftsstelle, Lorrainestr. 4A, Postfach 302, 3000 Bern 11, Tel , 1 / 5

5 1. Allgemeines Bereits in der Vernehmlassung zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz Sonderschutz von Kindern und Jugendlichen bei der Arbeit hat H+ ausdrücklich betont, dass für die Berufe im Gesundheitswesen zum Erreichen des Berufsausbildungsziels Nachtund Sonntagseinsätze notwendig sind. Dies wurde zwar erkannt, aber die in der Verordnung vorgesehenen Rahmenbedingungen zur Befreiung von der Bewilligungspflicht von Nacht- und Sonntagsarbeit sind teilweise nicht genügend. Unsere Forderungen wurden zu wenig berücksichtigt. Dies zeigt sich nun auch in der vom seco erlassenen Globalbewilligung. 2. Gültigkeit der Globalbewilligung Es muss festgehalten werden, dass die Gültigkeit der Globalbewilligung auf den 1. August 2004 äusserst kurzfristig fixiert wurde (Versanddatum 22. Juli 2004). Für die Spitäler, Kliniken und Betriebe der Langzeitpflege und Rehabilitation, sowie für die verantwortlichen Ausbildungsstätten (Schulorte) ist es unmöglich, gesetzliche Änderungen innert zehn Tagen umzusetzen. 3. Begriff Lehrbetrieb In der Globalbewilligung ist von Lehrbetrieben die Rede. Es wird somit nicht zwischen dem Schulortsprinzip (die Lernenden sind während der gesamten Dauer der Ausbildung vertragsmässig an die Schule gebunden uns absolvieren meistens blockweise Einsätze in diversen Praktikumsbetrieben) und dem Lehrortsprinzip (die Lernenden sind für die gesamte Dauer der Ausbildung vertragsmässig an den Lehrbetrieb gebunden und besuchen tage- bzw. blockweise den Unterricht an der Schule) unterschieden. Beim Schulortprinzip ist primär die Schule als Arbeitgeber der Lernenden für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich und nicht der Praktikumbetrieb. Nur die Schule als Stammbetrieb der Lernenden hat die Möglichkeit der ArGrelevanten Gesamtschau über zurückliegende, aktuelle und künftige Dienste von Praktikumseinsätzen. Der Praktikumsbetrieb übernimmt die Lernenden zu einem durch die Schule vorbestimmten Zeitpunkt und für eine vordefinierte Dauer, kennt die vorgängige, ArGrelevante Geschichte der betreffenden Lernenden nicht und kann somit nur die (allenfalls kurze) Zeitspanne des Praktikumseinsatzes im eigenen Betrieb überblicken und beeinflussen, sicher jedoch nicht die auf das Jahr bezogene Verifikation der Einhaltung der ArG-Regelungen. Seite 2 von 5

6 4. Branchenübliche Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit Im Gesundheitswesen sind Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit wie anderen Berufen (z.b. Gastgewerbe, Bäcker, etc.) branchenüblich, notwendig und auch für Lernende nichts Aussergewöhnliches. Gestützt auf die Verordnung 1 Art. 59 lit. b ist das Leisten von Sonntagsarbeit in den Gesundheitsberufen üblich. Zudem bestätigen unsere Mitglieder, dass bezüglich dieser Einsätze bei Lernenden kein Missbrauch betrieben wird. Die Lernenden schätzen den Sonntagsdienst sehr, weil sie an diesem Tag ohne Alltagshektik, die zum Teil während der Woche herrscht - besonders viel Zeit für die Betreuung der Patienten (z.b. mit Gesprächen, Spielen, Spaziergänge, kleinere Ausflüge, etc.) aufwenden können. Die Nachtarbeit unterscheidet sich vom Tagesdienst insbesondere durch die persönlichen und organisatorischen Anforderungen, welche von den Lernenden für die spätere Berufsausübung angeeignet werden müssen. Weiter ist es branchenüblich, dass die Feiertage im Gesundheitswesen nicht als besondere Tage betrachtet werden. Das Leisten von nur 2 Feiertagen im 2. Lehrjahr und 4 Feiertagen im 3. Lehrjahr ist für einen Spital-/Heimbetrieb nicht realistisch und praxisorientiert. 5. Fehlende Information an betroffene Stellen Wir stellten zudem fest, dass die Schulen oder z.t. die Berufsinspektoren noch nicht im Besitze dieser Globalbewilligung sind und somit nicht informiert waren. Der Verband Zürcher Krankenhäuser meldete uns, dass für die Fachangestellte Gesundheit (FAGE) im Kanton Zürich am 3. November 2003 eine andere Verfügung erlassen wurde. Nachfolgend ein Auszug aus den besonderen Vereinbarungen zum Lehrvertrag FAGE: «Gemäss Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 3. November 2003 dürfen Lernende im Beruf Fachangestellte/r Gesundheit ab dem vollendeten 16. Altersjahr mit ihrem Einverständnis wie folgt beschäftigt werden: a) nachts: - während dem zweiten Lehrjahr höchstens zehnmal jährlich, wöchentlich maximal zweimal - während dem dritten Lehrjahr höchstens 20 mal jährlich, wöchentlich maximal dreimal b) sonn- und feiertags - während dem ersten Lehrjahr an einem Sonn- oder Feiertag pro Monat - während dem zweiten Lehrjahr an einem Sonntag pro Monat und zusätzlich an vier Feiertagen pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen, sofern diese Sonntage und Feiertage nicht aufeinander folgen und - während dem dritten Lehrjahr an einem Sonntag auf zwei sowie zusätzlich an vier Feiertagen pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen, sofern diese Sonntage und Feiertage nicht aufeinanderfolgen Seite 3 von 5

7 Unmittelbar vor oder nach Schultagen dürfen die Lernenden nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden. Diese Bewilligung gilt längstens bis zum Inkrafttreten der Verordnung 5 des Arbeitsgesetzes über den Jugendschutz. Vor und nach dem Einsatz in der Nacht ist den Lernenden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. Die Nachtarbeit darf 9 Stunden innerhalb von 10 Stunden nicht überschreiten. Sonn- oder Feiertagsarbeit bis zu 5 Stunden ist innert 4 Wochen durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als 5 Stunden, so ist während der vorhergehenden oder nachfolgenden Woche ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von 35 Stunden zu gewähren, der die Zeit von 6 bis 20 Uhr umfassen muss.» In der Globalbewilligung vom , mit Gültigkeit ab , wird stark davon abgewichen. 6. Unterschiedliche Empfehlungen des seco Es wurde festgestellt, dass das seco unterschiedliche Empfehlungen abgibt. Zu verweisen ist auf das Schreiben vom an Agogis (Agogis ist der grösste Deutschschweizer Bildungsanbieter im Sozialbereich), Zürich, in welchem das seco folgende Regelung festhält: «1. Lehrjahr Beschäftigung an Sonn- oder Feiertagen: 1-mal pro Monat. 2. Lehrjahr Beschäftigung an Sonn- oder Feiertagen: 1-mal pro Monat. Zusätzlich an höchstens 4 Feiertagen, wobei nicht an 2 aufeinander folgenden Sonn- oder Feiertagen. 3. Lehrjahr Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen: Höchstens jeden 2. Sonntag. Zusätzlich an höchstens 4 Feiertagen, wobei nicht an 2 aufeinander folgenden Sonn- oder Feiertagen». Im Schreiben wird festgehalten, dass diese Regelung bis längstens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Jugendschutzverordnung gilt. Wir möchten festhalten, dass die Gegebenheiten im Sozialbereich grundsätzlich nicht anders als im Gesundheitswesen sind und sehen nicht ein, weshalb die Sonntagseinsätze für die Gesundheitsbetriebe nun wesentlich restriktiver bewilligt wurden. Seite 4 von 5

8 H+ ist als Spitzenverband der Schweizer Spitäler, Kliniken und Betriebe der Langzeitpflege und Rehabilitation gerne bereit, die zuständigen Stellen aktiv bei Anpassungen oder Abklärungen für Branchen- und Ausbildungs-gerechte Globalbewilligungen zu unterstützen. Mit freundlichen Grüssen H+ Die Spitäler der Schweiz Dr. Bernhard Wegmüller Geschäftsführer Kopie: Vorstand und Mitglieder H+ Die Spitäler der Schweiz Frau Christine Aeschmann, seco, Leiterin Arbeitnehmerschutz Herr Fritz Weber, seco, Stv.-Chef Arbeitnehmerschutz Seite 5 von 5

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