Globalbewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit für Lernende im Gesundheitsund Sozialwesen
|
|
- Berndt Fried
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bern, 21. Juli 2004 ABAS/wef Q:\seco_LB-AB\Abt1\ArG\AZ\Globalbewilligungen\Betreuungsbereich_d.doc Globalbewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit für Lernende im Gesundheitsund Sozialwesen Dauer: Gebiet: Erfasste Betriebe: 1. August 2004 bis zum Inkrafttreten der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz; Jugendarbeitsschutzverordnung ganze Schweiz Lehrbetriebe zur Ausbildung von: - Betagtenbetreuer/-in - Fachangestellte/r Gesundheit - Hebamme, dipl. - Pflegeassistent/-in - Pflegefachmann/-frau - Praxisassistent/-in, medizinische - Rettungssanitäter/-in - Sozialagoge/Sozialagogin Regelung für Sonntagsarbeit: 1. Lehrjahr Keine Sonntagsarbeit 2. Lehrjahr 1 Sonn- oder Feiertag pro Monat, jedoch höchsten 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen. 3. Lehrjahr 1 Sonn- oder Feiertag pro Monat, jedoch höchstens 4 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen. Regelung für Nachtarbeit: 1. Lehrjahr Effingerstrasse 31-35, 3003 Bern Tel , Fax fritz.weber@seco.admin.ch
2 Keine Nachtarbeit 2. Lehrjahr 10 Nächte pro Jahr, höchstens 2 Nächte pro Woche. 3. Lehrjahr 20 Nächte pro Jahr, höchstens 3 Nächte pro Woche. A. Bedingungen und Auflagen für Nacht- und Sonntagsarbeit für Lernende: 1. Der Arbeitgeber darf Lernende ohne deren Einverständnis nicht zu Nacht- und Sonntagsarbeit heranziehen (Art. 17 Abs. 6 und 19 Abs. 5 ArG). 2. Der/Die Lernende darf nicht an mehr als 6 aufeinander folgenden Tagen beschäftigt werden (Art. 21 ArGV 1). 3. Sonn- oder Feiertagsarbeit von einer Dauer bis zu 5 Stunden ist innert 4 Wochen durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als 5 Stunden, so ist während der vorhergehenden oder nachfolgenden Woche ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von 36 Stunden zu gewähren, der die Zeit von 6 bis 20 Uhr umfassen muss (Art. 20 Abs. 2 ArG, Art. 21 Abs. 5 und 7 und Art. 56 Abs. 1 ArGV 1). 4. Lernenden, die ausnahmsweise an bis zu 6 Sonntagen pro Kalenderjahr zum Einsatz gelangen, ist ein Lohnzuschlag von 50% zu bezahlen (Art. 19 Abs. 3 ArG). 5. Lernenden, die in weniger als 25 Nächten pro Jahr zum Einsatz gelangen, ist ein Lohnzuschlag von mindestens 25% für die im Nachtzeitraum geleistete Arbeitszeit zu bezahlen (Art. 17b Abs. 1 ArG, Art. 31 ArGV 1). 6. Den Lernenden ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren (Art. 56 Abs. 1 ArGV 1). 7. Vor und nach Schultagen dürfen keine Nachteinsätze geleistet werden. 8. Die tägliche Arbeitszeit darf nicht mehr als 9 Stunden betragen. Auf die Arbeitszeit sind allfällige Überzeitarbeit sowie obligatorischer Unterricht, soweit er in die Arbeitszeit fällt, anzurechnen (Art. 31 Abs. 1 ArG). 9. Nachtarbeit darf nur unter Aufsicht einer/einem erwachsenen und qualifizierten Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistet werden. 10. Für Lernende gelangen nach dem vollendeten 20. Altersjahr die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsgesetzes und der Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz zur Anwendung. B. Allgemeine Bedingungen: Seite 2
3 1. Diese Bewilligung wird ausschliesslich gestützt auf die Arbeitszeitvorschriften des Arbeitsgesetzes erteilt. Sie kann nur insoweit ausgeschöpft werden, als dadurch die weiteren Vorschriften des Arbeitsgesetzes sowie insbesondere die Polizeivorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nicht verletzt werden. 2. Diese Bewilligung berechtigt den Arbeitgeber nicht, von vertraglichen Abmachungen abzuweichen, die für die Lernenden günstiger sind. Rechtsmittel: Diese Verfügung kann innert 30 Tagen mit Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, angefochten werden. seco - Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen Christiane Aeschmann Leiterin Arbeitnehmerschutz Kopie z.k. an: - Eidg. Arbeitsinspektionen - Kantonale Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes - Kantonale Berufsbildungsämter - Bundesamt für Berufsbildung und Technologie - SBK Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Bern - H + Die Spitäler der Schweiz, Bern - VPOD - Zentralsekretariat, Zürich - Schweizerische Fachstelle Ausbildung Betagtenbetreuung, Bern - Mitglieder der Eidg. Arbeitskommission Seite 3
4 Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements 3202 Frauenkappelen Bern, 17. August 2004 Verwaltungsbeschwerde gegen seco-verfügung: Globalbewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit für Lernende im Gesundheitswesen vom 21. Juli 2004 Sehr geehrte Damen und Herren Als Spitzenverband der Schweizer Spitäler, Kliniken und Betriebe der Langzeitpflege und Rehabilitation (rund 400 Spitäler, Kliniken und Pflegeheime, 234 Partner- Mitglieder, über 100'000 Beschäftigte) machen wir von dem uns zustehenden Recht einer Verwaltungsbeschwerde gegen die oben genannte Globalbewilligung Gebrauch. Wir stützen uns dabei auf die zahlreichen Rückmeldungen unserer Mitglieder. Antrag: Wir reichen folgenden Antrag ein: 1. Die Verfügung des seco Globalbewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit für Lernende im Gesundheitswesen vom 21. Juli 2004 ist aufzuheben. 2. Bei der Ausarbeitung von Bewilligungen für die Nacht- und Sonntagsarbeit sind in Anlehnung an Art. 58 und 59 ArGV1 folgende Aspekte explizit zu berücksichtigen: - Abstimmung der Einsatzmöglichkeiten von Lernenden auf die Ausbildungspläne der einzelnen Ausbildungen und auf die berufs- und branchenspezifischen Gegebenheiten (24-Stunden-Betrieb) - Direkter Einbezug der betroffenen Arbeitgeber- und Ausbildungsorganisationen in die Bewilligungsverfahren Nachfolgend gehen wir auf einzelne Punkte der Globalbewilligung ein und begründen unsere Beschwerde. H+ Die Spitäler der Schweiz, Geschäftsstelle, Lorrainestr. 4A, Postfach 302, 3000 Bern 11, Tel , 1 / 5
5 1. Allgemeines Bereits in der Vernehmlassung zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz Sonderschutz von Kindern und Jugendlichen bei der Arbeit hat H+ ausdrücklich betont, dass für die Berufe im Gesundheitswesen zum Erreichen des Berufsausbildungsziels Nachtund Sonntagseinsätze notwendig sind. Dies wurde zwar erkannt, aber die in der Verordnung vorgesehenen Rahmenbedingungen zur Befreiung von der Bewilligungspflicht von Nacht- und Sonntagsarbeit sind teilweise nicht genügend. Unsere Forderungen wurden zu wenig berücksichtigt. Dies zeigt sich nun auch in der vom seco erlassenen Globalbewilligung. 2. Gültigkeit der Globalbewilligung Es muss festgehalten werden, dass die Gültigkeit der Globalbewilligung auf den 1. August 2004 äusserst kurzfristig fixiert wurde (Versanddatum 22. Juli 2004). Für die Spitäler, Kliniken und Betriebe der Langzeitpflege und Rehabilitation, sowie für die verantwortlichen Ausbildungsstätten (Schulorte) ist es unmöglich, gesetzliche Änderungen innert zehn Tagen umzusetzen. 3. Begriff Lehrbetrieb In der Globalbewilligung ist von Lehrbetrieben die Rede. Es wird somit nicht zwischen dem Schulortsprinzip (die Lernenden sind während der gesamten Dauer der Ausbildung vertragsmässig an die Schule gebunden uns absolvieren meistens blockweise Einsätze in diversen Praktikumsbetrieben) und dem Lehrortsprinzip (die Lernenden sind für die gesamte Dauer der Ausbildung vertragsmässig an den Lehrbetrieb gebunden und besuchen tage- bzw. blockweise den Unterricht an der Schule) unterschieden. Beim Schulortprinzip ist primär die Schule als Arbeitgeber der Lernenden für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich und nicht der Praktikumbetrieb. Nur die Schule als Stammbetrieb der Lernenden hat die Möglichkeit der ArGrelevanten Gesamtschau über zurückliegende, aktuelle und künftige Dienste von Praktikumseinsätzen. Der Praktikumsbetrieb übernimmt die Lernenden zu einem durch die Schule vorbestimmten Zeitpunkt und für eine vordefinierte Dauer, kennt die vorgängige, ArGrelevante Geschichte der betreffenden Lernenden nicht und kann somit nur die (allenfalls kurze) Zeitspanne des Praktikumseinsatzes im eigenen Betrieb überblicken und beeinflussen, sicher jedoch nicht die auf das Jahr bezogene Verifikation der Einhaltung der ArG-Regelungen. Seite 2 von 5
6 4. Branchenübliche Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit Im Gesundheitswesen sind Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit wie anderen Berufen (z.b. Gastgewerbe, Bäcker, etc.) branchenüblich, notwendig und auch für Lernende nichts Aussergewöhnliches. Gestützt auf die Verordnung 1 Art. 59 lit. b ist das Leisten von Sonntagsarbeit in den Gesundheitsberufen üblich. Zudem bestätigen unsere Mitglieder, dass bezüglich dieser Einsätze bei Lernenden kein Missbrauch betrieben wird. Die Lernenden schätzen den Sonntagsdienst sehr, weil sie an diesem Tag ohne Alltagshektik, die zum Teil während der Woche herrscht - besonders viel Zeit für die Betreuung der Patienten (z.b. mit Gesprächen, Spielen, Spaziergänge, kleinere Ausflüge, etc.) aufwenden können. Die Nachtarbeit unterscheidet sich vom Tagesdienst insbesondere durch die persönlichen und organisatorischen Anforderungen, welche von den Lernenden für die spätere Berufsausübung angeeignet werden müssen. Weiter ist es branchenüblich, dass die Feiertage im Gesundheitswesen nicht als besondere Tage betrachtet werden. Das Leisten von nur 2 Feiertagen im 2. Lehrjahr und 4 Feiertagen im 3. Lehrjahr ist für einen Spital-/Heimbetrieb nicht realistisch und praxisorientiert. 5. Fehlende Information an betroffene Stellen Wir stellten zudem fest, dass die Schulen oder z.t. die Berufsinspektoren noch nicht im Besitze dieser Globalbewilligung sind und somit nicht informiert waren. Der Verband Zürcher Krankenhäuser meldete uns, dass für die Fachangestellte Gesundheit (FAGE) im Kanton Zürich am 3. November 2003 eine andere Verfügung erlassen wurde. Nachfolgend ein Auszug aus den besonderen Vereinbarungen zum Lehrvertrag FAGE: «Gemäss Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 3. November 2003 dürfen Lernende im Beruf Fachangestellte/r Gesundheit ab dem vollendeten 16. Altersjahr mit ihrem Einverständnis wie folgt beschäftigt werden: a) nachts: - während dem zweiten Lehrjahr höchstens zehnmal jährlich, wöchentlich maximal zweimal - während dem dritten Lehrjahr höchstens 20 mal jährlich, wöchentlich maximal dreimal b) sonn- und feiertags - während dem ersten Lehrjahr an einem Sonn- oder Feiertag pro Monat - während dem zweiten Lehrjahr an einem Sonntag pro Monat und zusätzlich an vier Feiertagen pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen, sofern diese Sonntage und Feiertage nicht aufeinander folgen und - während dem dritten Lehrjahr an einem Sonntag auf zwei sowie zusätzlich an vier Feiertagen pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen, sofern diese Sonntage und Feiertage nicht aufeinanderfolgen Seite 3 von 5
7 Unmittelbar vor oder nach Schultagen dürfen die Lernenden nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden. Diese Bewilligung gilt längstens bis zum Inkrafttreten der Verordnung 5 des Arbeitsgesetzes über den Jugendschutz. Vor und nach dem Einsatz in der Nacht ist den Lernenden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. Die Nachtarbeit darf 9 Stunden innerhalb von 10 Stunden nicht überschreiten. Sonn- oder Feiertagsarbeit bis zu 5 Stunden ist innert 4 Wochen durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als 5 Stunden, so ist während der vorhergehenden oder nachfolgenden Woche ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von 35 Stunden zu gewähren, der die Zeit von 6 bis 20 Uhr umfassen muss.» In der Globalbewilligung vom , mit Gültigkeit ab , wird stark davon abgewichen. 6. Unterschiedliche Empfehlungen des seco Es wurde festgestellt, dass das seco unterschiedliche Empfehlungen abgibt. Zu verweisen ist auf das Schreiben vom an Agogis (Agogis ist der grösste Deutschschweizer Bildungsanbieter im Sozialbereich), Zürich, in welchem das seco folgende Regelung festhält: «1. Lehrjahr Beschäftigung an Sonn- oder Feiertagen: 1-mal pro Monat. 2. Lehrjahr Beschäftigung an Sonn- oder Feiertagen: 1-mal pro Monat. Zusätzlich an höchstens 4 Feiertagen, wobei nicht an 2 aufeinander folgenden Sonn- oder Feiertagen. 3. Lehrjahr Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen: Höchstens jeden 2. Sonntag. Zusätzlich an höchstens 4 Feiertagen, wobei nicht an 2 aufeinander folgenden Sonn- oder Feiertagen». Im Schreiben wird festgehalten, dass diese Regelung bis längstens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Jugendschutzverordnung gilt. Wir möchten festhalten, dass die Gegebenheiten im Sozialbereich grundsätzlich nicht anders als im Gesundheitswesen sind und sehen nicht ein, weshalb die Sonntagseinsätze für die Gesundheitsbetriebe nun wesentlich restriktiver bewilligt wurden. Seite 4 von 5
8 H+ ist als Spitzenverband der Schweizer Spitäler, Kliniken und Betriebe der Langzeitpflege und Rehabilitation gerne bereit, die zuständigen Stellen aktiv bei Anpassungen oder Abklärungen für Branchen- und Ausbildungs-gerechte Globalbewilligungen zu unterstützen. Mit freundlichen Grüssen H+ Die Spitäler der Schweiz Dr. Bernhard Wegmüller Geschäftsführer Kopie: Vorstand und Mitglieder H+ Die Spitäler der Schweiz Frau Christine Aeschmann, seco, Leiterin Arbeitnehmerschutz Herr Fritz Weber, seco, Stv.-Chef Arbeitnehmerschutz Seite 5 von 5
Merkblatt für industrielle und gewerbliche Betriebe
Telefon 055 646 66 90 E-Mail: arbeitsinspektorat@gl.ch www.gl.ch Arbeits-Inspektorat Zwinglistrasse 6 8750 Glarus Merkblatt für industrielle und gewerbliche Betriebe Wöchentliche Arbeitszeit (Art. 9 ArG,
MehrMehrfachbeschäftigung. von Arbeitnehmenden bei verschiedenen Arbeitgebern
Mehrfachbeschäftigung von Arbeitnehmenden bei verschiedenen Arbeitgebern Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber, welche Arbeitnehmende beschäftigen, die ebenfalls in anderen, dem Arbeitsgesetz
MehrArbeitsgesetz in der Schweiz
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt Amt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitsgesetz in der Schweiz Grundlagen und Anwendung Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung
MehrL A K Luzerner Altersheimleiter und -leiterinnen Konferenz
L A K Luzerner Altersheimleiter und -leiterinnen Konferenz LAK Sektion Adresse: Fläckematte 6023 Rothenburg Abklärungen betreffend der Verbindlichkeiten, der im Anhang beigefügten Mitteilungen vom Seco.
Mehr(Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) vom 28. September 2007 (Stand am 1. August 2014)
Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) 822.115 vom 28. September 2007 (Stand am 1. August 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes
MehrArbeitsrecht, Arbeitszeit, Einzelarbeitszeit. Dr. iur. Rainer Wey, LL.M. Rechtsanwalt und Notar
Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Einzelarbeitszeit Dr. iur. Rainer Wey, LL.M. Rechtsanwalt und Notar Übersicht über das Arbeitsrecht Materielles Recht Individualarbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht Recht des
MehrArbeit und Gesundheit Arbeits- und Ruhezeiten Das Wichtigste in Kürze
Arbeit und Gesundheit Arbeits- und Ruhezeiten Das Wichtigste in Kürze SECO Arbeitsbedingungen Für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, für Büropersonal, für Arbeitnehmende mit büroähnlichen Tätigkeiten
MehrMerkblatt Jugendliche im Gastgewerbe: Neuheiten ab 1. Januar 2008
Merkblatt Jugendliche im Gastgewerbe: Neuheiten ab 1. Januar 2008 I. Einleitung Per 1. Januar 2008 traten der revidierte Artikel 29 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes (ArG) und die neue Jugendarbeitsschutzverordnung
MehrCheckliste für die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Checkliste für die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung unter Berücksichtigung
MehrMERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
MehrMERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
MehrAmt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen. Rechte und Pflichten der Lehrvertragsparteien
Rechte und Pflichten der Lehrvertragsparteien Patrick Seiler Berufsinspektor Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen Bielstrasse 102, 4502 Solothurn Tel. 032 627 28 96 Fax 032 627 29 92 patrick.seiler@dbk.so.ch
MehrMERKBLATT FÜR DIE ANWENDUNG DES ARBEITSGESETZES IN KRANKENANSTALTEN UND KLINIKEN
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT FÜR DIE ANWENDUNG DES ARBEITSGESETZES IN KRANKENANSTALTEN UND
MehrRechtliche Grundlagen ArG Art. 12f., 31; ArGV 1 Art. 25f.; ArGV 5 Art. 17; OR Art. 321c
1. Überstunden/Überzeit Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 16. Altersjahr nicht zu Überzeit angehalten werden. 16-jährige und ältere Jugendliche können innerhalb der Tagesarbeitszeit ab 6 Uhr (resp.
MehrMal in der Kita übernachten und was dabei zu beachten ist
Mal in der Kita übernachten und was dabei zu beachten ist Guido Schär Für die Beschäftigung von ALLEN Arbeitnehmenden am Abend, in der Nacht und an Sonntagen gilt: 1. Tages- und Abendarbeit; Arbeits- und
MehrVollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz
1 822.010 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz vom 5. Dezember 1966 1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit
MehrVerordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung vom 29. Mai 2008 (Stand am 15. Juni 2008) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
MehrRechtskunde - Fragenkatalog
3.13 - Rechtskunde - Fragenkatalog 1. Was bedeutet der Ausdruck Brückenangebot im Bildungssystem? 2. Erklären Sie Duales Bildungssystem? 3. Welche Aufgabe haben die folgenden Organe in der Berufsbildung:
MehrArbeitsschutzrecht. Vorlesung: Arbeitsrecht Master Frühlingssemester Prof. Dr. iur. Roger Rudolph. Seite 1
Arbeitsschutzrecht Vorlesung: Arbeitsrecht Master Frühlingssemester 2019 Prof. Dr. iur. Roger Rudolph Seite 1 Vorbereitungslektüre und Lernziele Vorbereitungslektüre - Durchsicht des Arbeitsgesetzes ArG
MehrVerordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung vom 29. Mai 2008 (Stand am 1. Mai 2009) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
MehrArbeitsrechtliche Bestimmungen für Jugendliche und Lernende in der beruflichen Grundausbildung; Merkblatt des Personalamts
Seite 1 Arbeitsrechtliche Bestimmungen für Jugendliche und Lernende in der beruflichen Grundausbildung; Merkblatt des Personalamts Das Personalrecht des Kantons Zürich enthält im Gegensatz zum Arbeitsgesetz
MehrArbeitszeit- Kontrolle
Arbeitszeit- Kontrolle Erläuterungen zur Arbeitszeit-Kontrolle Festhalten von Überzeitarbeit und Minderstunden. Die Arbeitszeit-Kontrolle ist während mindestens fünf Jahren aufzubewahren. Gesamtarbeitsvertrag
MehrÄnderung ArGV5: Schutzalter gefährliche Arbeiten Jugendliche
SECO Eidg. Arbeitsinspektion Holzikofenweg 36 3003 Bern, 2. April 2014 Änderung ArGV5: Schutzalter gefährliche Arbeiten Jugendliche Sehr geehrte Damen und Herren Besten Dank für die Möglichkeit, an der
MehrArbeitszeit- Kontrolle
Arbeitszeit- Kontrolle Erläuterungen zur Arbeitszeit-Kontrolle Festhalten von Überzeitarbeit und Minderstunden. Die Arbeitszeit-Kontrolle ist während mindestens fünf Jahren aufzubewahren. Gesamtarbeitsvertrag
MehrGesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen
Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Bewilligung für Nachtarbeit (Art. 17 ArG) 04-4681 / 108201 Zehnder Print AG, 9532 Rickenbach b. Wil Druckvorbereitung, Rotationsdruck, Weiterverarbeitung
MehrJugendarbeitsschutz. Informationen für Jugendliche bis 18 Jahre. SECO Arbeitsbedingungen
Jugendarbeitsschutz Informationen für Jugendliche bis 18 Jahre SECO Arbeitsbedingungen Unsere Organisation Herausgeberin: SECO Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen www.seco.admin.ch SECO Direktion Text:
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrVerordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
8.0 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom. März 0 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 0a und 4 des Bundesgesetzes über die Arbeit in
Mehr3.12 Rechtskunde (Lern- und Arbeitswelt II)
3.12 Rechtskunde (Lern- und Arbeitswelt II) - Der Lehrvertrag - Rechte und Pflichten des Lehrlings - Rechte und Pflichten des Berufsbildners - Konflikte im Lehrbetrieb Der Lehrvertrag Besonderheiten des
MehrGesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen
Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Bewilligung für Nachtarbeit (Art. 17 ArG) 04-4024 / 108287 Saurer Hamel AG, 9320 Arbon Textilmaschinenteile 20 E 22.04.2004 23.04.2007 (Erneuerung/Änderung)
MehrVerordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung vom 21. April 2011 (Stand am 1. Januar 2013) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft,
MehrVerordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Anhang : Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Verordnung des WBF 8.5.4 über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung vom. April
MehrGAV: Autogewerbe ZG 1. PUBLIKATION TEMPDATA.CH: INKRAFTSETZUNG: LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: INKRAFTSETZUNG:
1. PUBLIKATION TEMPDATA.CH: 13.01.2015 1. INKRAFTSETZUNG: 01.02.2012 LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: INKRAFTSETZUNG: 19.12.2017 18.01.2018 GÜLTIGKEIT: 31.12.2020 GELTUNGSBEREICH Räumlicher Geltungsbereich
MehrVerordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung vom 21. April 2011 (Stand am 1. Mai 2013) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft,
MehrMERKBLATT ZUM SCHUTZ DER JUGENDLICHEN ARBEITNEHMENDEN
MERKBLATT ZUM SCHUTZ DER JUGENDLICHEN ARBEITNEHMENDEN Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt Auskunft über die wesentlichen Bestimmungen zum Schutz der jugendlichen
MehrArbeit der RAV Stellenmeldepflicht. Gesetzliche Arbeitszeitregelungen
Kanton Zürich Volkswirtschaftsdirektion Arbeit der RAV Stellenmeldepflicht Gesetzliche Arbeitszeitregelungen Dr. Andrea Engeler, Stv. Amtschefin und Leiterin Personal & Dienste Thema 1: Umsetzung der Stellenmeldepflicht
Mehrskyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit)
skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit) Zum Gesamtarbeitsvertrag des administrativen, operationallen et technischen Personals (AOT) vom 24. Mai 2011 GAV AOT -Anhang 2 24. Mai 2011 Inhaltsverzeichnis
MehrDas neue Arbeitsgesetz
Das neue Arbeitsgesetz Gültig ab 1. August 2000 Die wichtigsten Änderungen Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 1/8 Hinweis vom 17.11.2008: Dieser Flyer wird zurzeit vom SECO überarbeitet und ist auf
MehrVerordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung vom 21. April 2011 (Stand am 1. Mai 2015) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft,
MehrErteilte Arbeitszeitbewilligungen
Erteilte Arbeitszeitbewilligungen Bewilligung für Nachtarbeit (Art. 17 ArG) 12-000765 / 55512305 KERO - Peter Keller AG, 8590 Romanshorn Produktion 9 M 01.08.2012 31.07.2015 (Erneuerung) 12-000853 / 51173209
MehrVerordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit vom 21. April 2011 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD), gestützt auf Artikel 14 der Jugendarbeitsschutzverordnung
MehrPUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.12.2015 01.02.2012 30.12.2015 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH Räumlicher Geltungsbereich Dieser GAV
MehrVerordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung vom 21. April 2011 (Stand am 15. August 2017) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft,
MehrMerkblatt für die Anwendung des Arbeitsgesetzes in Krankenanstalten und Kliniken
Merkblatt für die Anwendung des Arbeitsgesetzes in Krankenanstalten und Kliniken BBl: Bundesblatt ArG: Arbeitsgesetz, SR 822.11 ArGV 1: Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, SR 822.111 ArGV 2: Verordnung 2 zum
MehrErteilte Arbeitszeitbewilligungen
Erteilte Arbeitszeitbewilligungen Bewilligung für Nachtarbeit (Art. 17 ArG) 10-16430 / 112090 Cham Paper Group Schweiz AG, 6340 Baar Converting Center 9 M 01.09.2010 31.08.2013 (Neuerteilung) 10-16442
Mehrvom 21. April 2011 (Stand am 1. Mai 2013) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) 1,
Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung vom 21. April 2011 (Stand am 1. Mai 2013) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft,
Mehrüber die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK)*
Verordnung vom 20. November 1997 Inkrafttreten: 01.01.1998 über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK)* * Gemäss Beschluss der Plenarversammlung
MehrBundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) Änderung vom 20. März 1998 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission
MehrMerkblatt über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmenden
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz Merkblatt über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmenden ArG: Arbeitsgesetz,
MehrVernehmlassung zum Entwurf für eine Totalrevision des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz)
Vernehmlassung zum Entwurf für eine Totalrevision des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz) Antwortformular 1. Angaben zu Gemeinde, Organisation oder Person Gemeinde/Organisation:
MehrRichtlinien und Empfehlungen zum Lehrvertrag für den Maler- und Gipserberuf
Bildung SMGV Tel. 043 233 49 00 / Fax. 043 233 49 82 bildung@smgv.ch Richtlinien und Empfehlungen zum Lehrvertrag für den Maler- und Gipserberuf Die nachfolgenden Richtlinien und Empfehlungen zum Lehrvertrag
MehrStadtratsbeschluss vom 26. Januar 2005 (91) mit Änderung vom 3. Oktober 2007 (1194)
177.410 Reglement über die Anstellungsverhältnisse von Assistenzärztinnen und -ärzten in den Stadtspitälern und beim Stadtärztlichen Dienst (Assistenzärztinnen- und -ärztereglement, AAR) Stadtratsbeschluss
Mehr(Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) vom 28. September 2007 (Stand am 1. Januar 2008)
Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) 822.115 vom 28. September 2007 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes
MehrVerordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz
8. Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz; Anerkennungsverordnung Inland (AVO Inland)
MehrGesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen
Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Bewilligung für Nachtarbeit (Art. 17 ArG) 11-18954 / 104407 Geschäftsbereich Packaging: Produktion Packaging (Flexible Verpackungen) 42 M, 25 F 11-18955
MehrRichtlinien und Empfehlungen zum Lehrvertrag für den Maler- und Gipserberuf
Bildung SMGV Tel. 043 233 49 00 / Fax. 043 233 49 82 bildung@smgv.ch Richtlinien und Empfehlungen zum Lehrvertrag für den Maler- und Gipserberuf Die nachfolgenden Richtlinien und Empfehlungen zum Lehrvertrag
MehrDie Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die GST äussert sich wie folgt:
Bundesamt für Gesundheit 3003 Bern Bern, 7. Juli 2016 Anhörung zu den MedBG-Verordnungen Sehr geehrte Damen und Herren Die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) bedankt sich für die
MehrArbeitsvertrag. zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort. und. Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr.
Arbeitsvertrag zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort und Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr. 1 Allgemeine Vertragsbestimmungen 1.1 Der GAV zwischen dem
MehrGAV: ULTRA-BRAG AG Basler Rheinschifffahrt
PUBLIKATION TEMPDATA.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.01.2012 01.02.2012 22.01.2018 21.02.2018 31.12.2020 GELTUNGSBEREICH Örtlicher Geltungsbereich Firmenvertrag (Ultra-Brag
MehrGesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen
Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Bewilligung für Nachtarbeit (Art. 17 ArG) 09-14784 / 102701 Güdel AG, 4900 Langenthal Fertigung 190 M, 4 F 30.10.2009 31.10.2012 (Erneuerung) 09-14793
MehrGesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen
Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Bewilligung für Nachtarbeit (Art. 17 ArG) 14-002721 / 62569643 Truck Center Leclerc AG, 4624 Härkingen Werkstatt 1 M 01.10.2014 30.09.2017 (Neuerteilung)
MehrArbeitszeitgesetz und Tarifverträge
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge Informationen zum rechtlichen Rahmen der Arbeitszeitgestaltung
MehrVorliegender Bericht wurde von der Eidgenössischen Arbeitskommission am 21. Juni diskutiert und einstimmig verabschiedet
Dauernachtarbeit Voraussetzungen - Bedingungen 21. Juni 2005 Vorliegender Bericht wurde von der Eidgenössischen Arbeitskommission am 21. Juni diskutiert und einstimmig verabschiedet Effingerstrasse 31,
MehrMerkblatt 4. Ferienregelung. für Lernende in der beruflichen Grundbildung
Merkblatt 4 Ferienregelung für Lernende in der beruflichen Grundbildung Merkblatt zur Ferienregelung 1. Lernende bis 20 haben fünf Wochen, ältere Lernende mindestens 4 Wochen Ferien zugute. Gemäss Art.
MehrArbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe
Arbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe Böschenmatte. Oktober 0 STADTKANZLEI Oberhauserstrasse 5, Postfach, 85 Glattbrugg Tel 044 89 8, Fay 044 89 8 8, stadtkanzlei@opfikon.ch,
MehrAnhörung Revision Art. 60 Abs. 2 ArGV1 : Entlöhnung Stillpausen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitnehmerschutz Holzikofenweg 36 3000 Bern abas@seco.admin.ch Zürich, 13. Januar 2014 Anhörung Revision Art. 60 Abs. 2 ArGV1 : Entlöhnung Stillpausen Sehr geehrter
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe Verlängerung und Änderung vom 20. August 2018 Der Schweizerische Bundesrat
MehrService du personnel et d'organisation Amt für Personal und Organisation
Direction des finances Finanzdirektion Service du personnel et d'organisation Amt für Personal und Organisation CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG Richtlinien vom 15. Juni 2009 über den bezahlten Urlaub
MehrGesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen
Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Bewilligung für Nachtarbeit (Art. 17 ArG) 04-4497 / 108077 Alinox AG, 8360 Eschlikon 1 M 04.07.2004 03.07.2007 (Neuerteilung) 04-4499 / 108246 swisstulle
MehrMERKBLATT ZUM PIKETTDIENST
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz MERKBLATT ZUM PIKETTDIENST ArG: Arbeitsgesetz, SR 822.11
MehrGAV: Autogewerbe LU/NW/OW
PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 29.01.2015 01.02.2012 30.12.2015 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH Unter die Bestimmungen dieses Vertrages
MehrPUBLIKATION TEMPDATA.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.12.2015 01.02.2012 15.12.2017 14.01.2018 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH Räumlicher Geltungsbereich Dieser
MehrEXPERT suisse Arbeitsrechtliche Fragen in der Treuhandbranche
EXPERT suisse Arbeitsrechtliche Fragen in der Treuhandbranche Zeiterfassung, Überzeit und Sonntagsarbeit Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Thomas Geiser Bern, 20. Juni 2016 Inhaltsübersicht I. Arbeitszeiten und
MehrGAV Schweiz. Holzindustrie
1. PUBLIKATION TEMPDATA.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.01.2012 01.02.2012 04.05.2017 04.06.2017 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Örtlicher Geltungsbereich
Mehrüber die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz (Anerkennungsverordnung Inland, AVO Inland)
Verordnung vom 20. Mai 1999 Inkrafttreten: 01.07.1999 über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz (Anerkennungsverordnung Inland, AVO Inland) Die Schweizerische
MehrErteilte Arbeitszeitbewilligungen
Erteilte Arbeitszeitbewilligungen Bewilligung für Feiertagsarbeit (Art. 19 und 20a ArG) 13-000403 / 74582595 Micarna SA, 8005 Zürich Packerei 34 M, 11 F Bewilligung für Nachtarbeit (Art. 17 ArG) 13-000172
MehrInfoveranstaltung SVBT Kurzreferat Daniel Morel / Rudolf von Bergen 24. Oktober 2012
Infoveranstaltung SVBT Kurzreferat Daniel Morel / Rudolf von Bergen 24. Oktober 2012 Arbeitsgesetz ArG Berufsbildungsgesetz (BBG) Jugendarbeitsschutz-VO ArGV5 VO z. Berufsbildungsgesetz (BBV) EVD-VO Ausnahme
MehrAnhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Schichtreglement
Anhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Datum Juli 2012 1 Grundsatz 3 2 Schicht- und schichtähnliche Arbeit 3 2.1 Begriffe 3 2.2 Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 3 2.3 Zweischichtige Tagesarbeit 3 2.4
MehrZürcher Bäcker-Confiseur-Meister Verband ZHBC. Referat von Bildungsdirektorin Dr. Silvia Steiner. Samstag, 7. Mai, Casino Theater Winterthur
Kanton Zürich Bildungsdirektion 18. Juni 2016 1/7 Zürcher Bäcker-Confiseur-Meister Verband ZHBC 143. Generalversammlung Referat von Bildungsdirektorin Dr. Silvia Steiner Samstag, 7. Mai, Casino Theater
MehrGesellschaft. Karl Uhr, Peter Schneider, Bettina Meier, Christoph Aerni, Bernhard Roten, Bernhard Scheidegger. Ausgabe A. Handbuch für Lehrpersonen
Karl Uhr, Peter Schneider, Bettina Meier, Christoph Aerni, Bernhard Roten, Bernhard Scheidegger Gesellschaft Ausgabe A Handbuch für Lehrpersonen 5. Aufl ge 3 Vorwort Das vorliegende Handbuch für Lehrpersonen
MehrDas Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an.
SDK, kantonale Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen V 8.4 Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen
MehrVerordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO)
Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) (VO vom 9. Dezember 1997 ABl. 1997, S. 253, geändert durch VO vom 29. November 2005, ABl. 2005, S. 228, 27. Juni 2008, ABl. 2008, S.
MehrMerkblatt Jugendliche im Gastgewerbe
Merkblatt Jugendliche im Gastgewerbe I. Einleitung Per 1. Januar 2008 traten der revidierte Artikel 29 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes (ArG) und die neue Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz,
MehrGAV Carrosseriegewerbe
GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 21.01.2003 01.02.2003 01.12.2015 01.06.2017 31.12.2017 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
MehrOrganigramm der Fachstelle
Lehrbetriebsnummer(n) * / / PLZ/Ort PLZ/Ort Heimatort PLZ / Ort PLZ / Ort Berufsbezeichnung /Profil Fachrichtung /Branche Bildungsdauer (Tag / Monat / Jahr): vom Beruf bis und mit Verkürzte berufliche
MehrPage 1. Ich hoffe, dass sie mit Herrn Solomir einen Weg finden um zusammen und nicht gegeneinander zu arbeiten.
Page 1 From: To: Date: Subject: "Morger Markus" augmeier 8/31/2012 12:22:53 AM AW: Gesetzgebung Bundesverfassung, ArG,Menschenrechte usw. Sehr geehrter
MehrMerkblatt. Nachtarbeit
Merkblatt Nachtarbeit Dieses Merkblatt soll Aufschluss geben über die wichtigsten Bestimmungen bei Nachtarbeit. Der Inhalt des Merkblattes hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 2 Nachtarbeit: Die betriebliche
MehrMERKBLATT FÜR DIE ANWENDUNG DES ARBEITSGESETZES IN KRANKENANSTALTEN UND KLINIKEN
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz MERKBLATT FÜR DIE ANWENDUNG DES ARBEITSGESETZES IN KRANKENANSTALTEN
MehrErteilte Arbeitszeitbewilligungen
Erteilte Arbeitszeitbewilligungen Bewilligung für Nachtarbeit (Art. 17 ArG) 13-000733 / 62720637 SGK Schweizerische Gesellschaft für Korrosionsschutz, 8005 Zürich Felduntersuchungen 6 M, 1 F 13-000576
MehrErteilte Arbeitszeitbewilligungen
Erteilte Arbeitszeitbewilligungen Bewilligung für Nachtarbeit (Art. 17 ArG) 12-001815 / 50971266 PMA AG, 8610 Uster Kunststoffindustrie, Extrusion, Spritzgiesserei, Produktionspackerei 55 M, 10 F 01.02.2013
MehrMerkblatt Überstunden und Überzeit Zeiterfassung
Merkblatt Überstunden und Überzeit Zeiterfassung Vorbemerkung Per 01.01.2016 tritt eine Verordnungsrevision betreffend Arbeitszeiterfassung in Kraft (Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz). Es ist eine Einführungsphase
MehrE. Öffentliches Arbeitsrecht (Öffentlich-rechtliche Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitnehmer/innen-Schutzes)
E. Öffentliches Arbeitsrecht (Öffentlich-rechtliche Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitnehmer/innen-Schutzes) I. Arbeitsgesetz Das Arbeitsgesetz und die ergänzenden Verordnungsbestimmungen stellen
Mehr