Kindeswohlgefährdung. hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII)

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1 Kindeswohlgefährdung hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII)

2 Inhalt 1. Bedeutung der Regelung 2. Risikoeinschätzung und Hilfeangebot 3. Einrichtungsträger und Schutzauftrag 4. Familiengerichte und Inobhutnahme 5. Einschaltung anderer Institutionen 6. Idealtypischer Ablauf

3 1 Bedeutung der Regelung Sonderrolle der Kinder- und Jugendhilfe, Sozialrechtliche Angebote und Schutzauftrag Klarstellung dessen, was sowieso galt Standardisierung fachlichen Handelns Verfahrensvorschrift aber auch eigenständige Aufgaben

4 2 Risikoeinschätzung und Hilfeangebot Kindeswohlgefährdung: hier umfassend verstanden gewichtige Anhaltspunkte - Risikoeinschätzung im Fachteam - Einbeziehung der Familie Informationsgewinnung - Einbeziehung der Betroffenen: Eltern, Kinder - Dritte (auch 62 Abs. 3 Nr. 2 d SGB VIII) Hilfeangebote

5 3 Einrichtungsträger ger und Schutzauftrag Schutzauftrag und Trägerautonomie Träger von Einrichtungen und Diensten Inhalt der Vereinbarungen - entsprechend Abs. 1 - Hinzuziehung einer Fachkraft - auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken

6 4 Familiengerichte und Inobhutnahme Anrufung nur des Familiengerichts Kindeswohlgefährdung: hier spezifisch verstanden Fehlende Mitwirkung der Sorgeberechtigten Keine Anordnungskompetenz des Familiengerichts Möglichkeit der Inobhutnahme

7 5 Einschaltung anderer Institutionen Hinwirken, werben um Inanspruchnahme Einschaltung anderer Stellen Kompetenz dieser Stellen

8 6.1 Umgang mit gewichtigen Anhaltspunkten im Jugendamt Ablaufdiagramm eines idealtypischen Vorgehens Eingang der ersten Information mit (möglicherweise) gewichtigen Anhaltspunkten auf eine Kindeswohlgefährdung

9 Aktivierung des Fachteams: erste Risikoabschätzung (8a Abs. 1 Satz 1) Informationssichtung (Welche Tatsachen sind bekannt? Sind bereits Vorgänge im ASD vorhanden? Hypothesenbildung (Liegen nach allem, was man weiß, gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, oder sogar ein akuter Notfall vor, der sofortige Schutzmaßnahmen veranlasst? Methodenwahl (Welche Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit der Familie bestehen? Dokumentation der Beratungsergebnisse; Information der Dienstvorgesetzten (evtl. schon früher

10 Kontaktaufnahme mit der Familie ( 8a Abs. 1 Satz 2) Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben ( 62 Abs. 2) Vereinbarter (oder unangemeldeter) Hausbesuch; ggf. einzelfallangemessene anderweitige Kontaktaufnahme

11 Bei dauerhaftem Scheitern einer Kontaktaufnahme oder bei besonderer Gefährdungslage (z.b. sexuellem Missbrauch) Rechtfertigen die vorliegenden Informationen über die Gefährdungslage die nur ausnahmsweise zulässige Informationsgewinnung in Kindergarten, Schule, Nachbarschaft etc. ( 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c und d, Nr. 4)? soweit nicht anders lösbar und dringende Anzeichen einer Gefährdung Gefährdung des Hilfezugangs bei Kontaktaufnahme mit Familie

12 Gemeinsame Problemkonstruktion mit Familie ( 8 Abs. 1 Satz 2) Information der Familie, Klärung der Situation und gemeinsame Problemkonstruktion ggf. Anbieten von Hilfen ( 8a Abs. 1 Satz 3) ggf. Hinwirken auf Inanspruchnahme von ärztlicher oder polizeilicher Unterstützung oder Hilfen anderer Sozialleistungsträger; in akuten Notsituationen eigene Einschaltung ( 8a Abs. 4)

13 Bewertung des Hilfebedarfs/Hilfeprozesses: (wiederholte) Abschätzung des Gefährdungsrisikos im Fachteam ( 8a Abs. 1 Satz 1) Gewährleistung des Kindeswohls? Problemakzeptanz? Problemkongruenz? Hilfeakzeptanz? Unterbringung außerhalb der Familie erforderlich? Im Einverständnis mit den PSB möglich? Anrufung des FamG erforderlich ( 8a Abs. 3 Satz 1)? Vorliegen eines akuten Handlungsbedarfs vor Entscheidung des FamG ( 8a Abs. 3 Satz 2)? Dokumentation der Beratungs- und Entscheidungsergebnisse

14 Krisenintervention ( 8a Abs. 3 Satz 2, 42) Inobhutnahme in akuten Krisen bei dringender Gefahr vorläufige Unterbringung des Kindes/Jugendlichen ggf. unter Hinzuziehung der Polizei ( 42 Abs. 6) Information und Beratung von Kind/Jugendlichen und Eltern

15 Anrufung des Familiengerichts ( 8a Abs. 3 Satz 1; 42 Abs. 3) ggf. Eröffnung der Hilfezugänge für Kind/Jugendlichen durch Einschränkung bzw. Entzug der Personensorge Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher u.u. durch Anwendung unmittelbaren Zwangs ( 33 Abs. 2 FGG)

16 6.2 Umgang mit gewichtigen Anhaltspunkten bei Leistungserbringern Ablaufdiagramm eines idealtypischen Vorgehens Eingang der ersten Information

17 Aktivierung des Fachteams/ Inanspruchnahme von Fachberatung: erste Risikoabschätzung ( 8a Abs. 2 Satz 1) Informationssichtung (Welche Tatsachen sind bekannt?) Hypothesenbildung (liegen nach allem, was man weiß, gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, oder sogar ein akuter Notfall vor, der sofortige Information des JA veranlasst?) Methodenwahl (Welche Möglichkeiten der Thematisierung mit der Familie bestehen?) Dokumentation der Beratungsergebnisse

18 Auf die Familie zugehen ( 8a Abs. 2 Satz 2) Information der Familie über Gefährdungseinschätzung; Ansprechen der/konfrontation mit den gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung Ausnahmsweise vertrauliche Thematisierung mit einzelnen Familienmitgliedern oder Bezugspersonen, wenn Hilfezugang sonst gefährdet ( 8a Abs. 1 Satz 2 a.e.) ggf. Hinwirken auf Inanspruchnahme weiterer Hilfen ( 8a Abs. 2 Satz 2)

19 Gemeinsame Problemkonstruktion mit Familie ( 8a Abs. 2 Satz 2) (nur wenn Fachlichkeit ausreichend und eigener Hilfekontext dazu geeignet) Klärung der Situation und gemeinsame Problemkonstruktion ggf. Nutzen des Zugangs zur eigenen Hilfe zur Abwendung der Gefährdung ggf. Hinwirken auf Inanspruchnahme weiterer Hilfen

20 Bewertung der Situation/des Hilfeprozesses: (wiederholte) Abschätzung des Gefährdungs- risikos im Fachteam/mit Fachberatung Gewährleistung des Kindeswohls? Problemakzeptanz? Problemkongruenz? Hilfeakzeptanz? Weitere Hilfen erforderlich? PSB zur Inanspruchnahme motivierbar? Vorliegen eines akuten Handlungsbedarfs durch das JA Dokumentation der Beratungs- und Entscheidungsergebnisse

21 Information des JA ( 8a Abs. 2 Satz 2 a.e.) Vorherige (ausnahmsweise nachträgliche) Information der Familie über Einschätzung einer Notwendigkeit, weitere Hilfe durch das JA zu aktivieren Weitere Nutzung des Zugangs der Familie zur eignen Hilfe soweit möglich

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