BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL

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1 AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL BUNDESKNAPPSCHAFT, BOCHUM AEV-ARBEITER-ERSATZKASSEN-VERBAND E. V., SIEGBURG VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E. V., SIEGBURG VERBAND DEUTSCHER RENTENVERSICHERUNGSTRÄGER, FRANKFURT BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT FÜR ANGESTELLTE, BERLIN BUNDESANSTALT FÜR ARBEIT, NÜRNBERG 26. Juni 2002 Frage-/Antwortkatalog zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für flexible Arbeitszeitmodelle Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Auswirkungen des 4. Euro-Einführungsgesetzes auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen in der gemeinsamen Verlautbarung vom dargestellt. Nach Veröffentlichung der Verlautbarung wurden den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung Fragen zu verschiedenen Sachverhalten vorgetragen. Die Ergebnisse der Beratungen der Sachverhalte sind in diesem Frage-/ Antwortkatalog dargestellt. Gleichzeitig wurde die Währungsumstellung in den Beispielen berücksichtigt. Zur besseren Übersicht wird auch in diesem Frage-/ Antwortkatalog die Gliederung der gemeinsamen Verlautbarung vom verwendet. Der Frage- /Antwortkatalog vom wird durch diesen Katalog ersetzt. Die Änderungen sind jeweils am rechten Rand gekennzeichnet. Zu gegebener Zeit wird die Verlautbarung vom überarbeitet und die dargestellten Besprechungsergebnisse in die Verlautbarung aufgenommen.

2 2 zu Abschnitt II Ziffer 2 Vereinbarung über die Freistellung von der Arbeitsleistung Frage 1: Stellt Vertrauensarbeitszeit eine flexible Arbeitszeitregelung i. S. des 7 Abs. 1a SGB IV dar? Echte Vertrauensarbeitszeit, in der keine Aufzeichnungen über Arbeitszeiten geführt werden, stellt keine flexible Arbeitszeit i. S. der Sozialversicherung dar. Während der gesamten Dauer des Vertrauensarbeitszeitmodells besteht eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach 7 Abs. 1 SGB IV. Die Aufzeichnungspflichten (Wertguthaben, SV-Luft) nach der Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) bestehen nicht. Soweit Aufzeichnungen über Arbeitszeiten (vom Arbeitnehmer oder im Unternehmen) geführt werden, um allein den Erfordernissen des Arbeitszeitgesetzes Rechnung zu tragen, ist dies unschädlich. Diese Aufzeichnungen gehören nicht zu den nach 2 BÜVO zu führenden Lohnunterlagen.

3 3 zu Abschnitt II Ziffer 3 Wertguthaben Frage 1: Können auch Arbeitsentgeltbestandteile als Wertguthaben verwendet werden, wenn dies aufgrund eines Tarifvertrages nicht ausdrücklich zulässig ist? Ja, Arbeitsentgeltbestandteile können als Wertguthaben verwendet werden, soweit kein Tarifvertrag einer solchen Verwendung ausdrücklich entgegensteht. Frage 2: Welchen Charakter haben verfallene Urlaubsansprüche, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleichwohl einräumt? Verfallene Urlaubsansprüche stellen Wertguthaben dar, wenn diese Ansprüche in ein Arbeitszeitkonto oder in ein in Geld geführtes Wertguthaben eingebracht werden. Werden verfallene Urlaubsansprüche hingegen lediglich in das neue Urlaubsjahr übertragen, gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer somit zusätzlichen Urlaub, stellen diese Ansprüche kein Wertguthaben dar. In der Zeit der Urlaubsinanspruchnahme besteht wie bei sonstigem Urlaub gegen Arbeitsentgelt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Kann der Urlaub nicht in Freizeit genommen werden und wird er deshalb abgefunden, handelt es sich bei dieser Zahlung um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

4 4 Frage 3: In welcher Reihenfolge sind Wertguthaben für Freistellungsphasen abzubauen, wenn im Jahr der Freistellung zuvor Wertguthaben gebildet wurde? Erfolgt eine Entnahme von Wertguthaben für eine Freistellungsphase, ist zuerst das älteste Wertguthaben des Arbeitszeitmodells abzubauen, in dem die Freistellung von der Arbeit erfolgt. Die Aussage zu Abschnitt II Ziffer des gemeinsamen Rundschreibens vom gilt somit für alle Wertguthaben unabhängig davon, ob sie bereits vor dem oder seit dem erzielt wurden. Frage 4: Wirken sich Kursschwankungen auf Wertguthaben aus, die in Fonds geführt werden? Ja. Werden Wertguthaben in Fonds geführt, stellt der jeweils maßgebende Wert des Fonds den Wert des Wertguthabens dar. Kurssteigerungen und Kurssenkungen wirken sich direkt auf das Wertguthaben aus. Eine Zusage des Arbeitgebers, dass mindestens das als Wertguthaben eingesetzte Arbeitsentgelt erhalten bleibt, ist versicherungsrechtlich nicht erforderlich.

5 5 Frage 5: Wirken sich Kosten der Wertguthabenführung, die der Arbeitnehmer trägt, auf das sozialversicherungsrechtliche Wertguthaben aus? Entstehen aufgrund einer Insolvenzsicherung Kosten, so sind diese vom Arbeitgeber zu tragen. Selbst wenn im Innenverhältnis die Kosten (anteilig) auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden, mindern sie weder das Wertguthaben noch Wertguthabenzuwächse oder sonstiges beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Wird den Arbeitnehmern angeboten, das Wertguthaben auch in Fonds führen zu können, mindern die mit der Fondsführung entstehenden Kosten (einschließlich der Einrichtungs- und Betreuungskosten durch externe Unternehmen), soweit diese von den Arbeitnehmern getragen werden, das Wertguthaben. Frage 6: Die Entwicklung des Wertguthabens ist nach Rechtskreisen getrennt darzustellen. Ergeben sich bezüglich der Wertguthabenzuwächse (Zinsen, Kurssteigerungen u. Ä.) ggf. andere Möglichkeiten, wenn das Wertguthaben (die Basis) zwar in den Lohnunterlagen getrennt dargestellt wird, die Wertguthaben aber in einem gemeinsamen Depot (Fonds) angelegt sind? Wertguthaben sind nach Rechtskreisen getrennt darzustellen. Dies gilt auch für deren weitere Entwicklung insbesondere durch Zugänge wegen Wertsteigerungen (Zinserträge) und Abgängen (z. B. wegen Kursminderungen). Werden Wertguthaben in Fonds angelegt, ist es erforderlich, für die Wertguthaben nach Rechtskreisen getrennt einzelne Depots einzurichten. Nur so ist es möglich, die Entwicklung der einzelnen Wertguthaben darzustellen.

6 6 Frage 7: Wie ist das Wertguthaben einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell festzustellen, wenn dem Arbeitsentgelt pauschal besteuerbare Beiträge und Zuwendungen nach 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV (z. B. die im öffentlichen Dienst vom Arbeitgeber aufzubringende Umlage zu einer Zusatzversorgungskasse) zugerechnet werden? Die für die Berechnung des Unterschiedsbetrags nach 163 Abs. 5 SGB VI im gemeinsamen Rundschreiben vom zum AtG getroffene Aussage, dass Hinzurechnungsbeträge (z. B. ZVK-Umlage) beim bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit zu berücksichtigen sind, gilt nicht in Bezug auf die Feststellung des Wertguthabens. Als Wertguthaben kann nur Arbeitsentgelt verwendet werden, das in der Arbeitsphase nicht ausgezahlt wird, um die Freistellungsphase zu finanzieren. Dies trifft für die Hinzurechnungsbeträge nur in der Höhe zu, wie sie auch tatsächlich in der Altersteilzeitarbeit anfallen. Beispiel: bisheriges Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit 3.000,00 EUR 1.500,00 EUR Wertguthaben: Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit 1.500,00 EUR zzgl. Hinzurechnungsbeträge (ZVK-Umlage) aus Arbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit: - Hinzurechnungsbetrag 22,37 EUR - sv-pflichtige Umlage 4,72 EUR Wertguthaben 1.527,09 EUR Soweit bisher anders verfahren worden ist, behält es dabei sein Bewenden. Aus Vereinfachungsgründen bestehen aber auch keine Bedenken, wenn die Hinzurechnungsbeträge nach 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV gar nicht in das Wertguthaben eingestellt werden. Dies hat den Vorteil, dass z. B. Änderungen des Umlagesatzes keine Berichtigungen des Wertguthabens nach sich ziehen. In der Freistellungsphase

7 7 ist allerdings zu berücksichtigen, dass nur das tatsächliche Arbeitsentgelt das Wertguthaben mindert, nicht aber die Hinzurechnungsbeträge. Frage 8: Welche Auswirkungen auf das Wertguthaben und die SV-Luft ergeben sich, wenn dem Arbeitnehmer z. B. in der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell für die Freistellungsphase die Zahlung des jeweils aktuellen Arbeitsentgelts zugesagt wird? Die Darstellung eines in Geld geführten Wertguthabens in den Lohnunterlagen ist abhängig von der Vereinbarung über die Höhe des in der Freistellungsphase zu zahlenden Arbeitsentgelts. Während in Zeit geführte Wertguthaben in der Freistellungsphase grundsätzlich mit dem aktuellen Stundensatz bewertet werden, können bei Geld-Wertguthaben andere Regelungen greifen. Ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart, dass in der Freistellungsphase einer flexiblen Arbeitszeitregelung (z. B. Altersteilzeitarbeit im Blockmodell) jeweils das zu diesem Zeitpunkt aktuelle Arbeitsentgelt gezahlt oder dass das Wertguthaben verzinst wird, sind diese Steigerungen auch in den Lohnunterlagen darzustellen. Das Wertguthaben ist jeweils in dem Abrechnungsmonat in den Lohnunterlagen anzupassen, in dem die (Tarif-) Erhöhung des Arbeitsentgelts oder die Verzinsung des Wertguthabens erfolgt. Beispiel 1 (Rechtskreis West): Beginn der Altersteilzeit bisheriges Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt für Altersteilzeit Unterschiedsbetrag für zusätzlichen RV-Beitrag (auf 90 v.h. des bisherigen Arbeitsentgelts) Tariferhöhung rückwirkend im Mai 2002 ab um 3 %

8 8 Monat erzieltes Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt für Altersteilzeit Wertguthaben SV-Luft KV / PV ALV RV 01/ / / / in 05/02 Korrektur des Monats 04/02: 04/ / Anpassung des Wertguthabens 01/02 bis 03/02 (4.500 x 3%) = / Saldo per 05/ / usw. Die vorgenannten Ausführungen gelten entsprechend für Erhöhungen des Arbeitsentgelts in der Freistellungsphase. Beispiel 2 (Rechtskreis West): Altersteilzeit vereinbart vom bis bisheriges Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt für Altersteilzeit Unterschiedsbetrag für zusätzlichen RV-Beitrag (auf 90 v.h. des bisherigen Arbeitsentgelts) Tariferhöhung rückwirkend im April 2003 ab um 3 %

9 9 Monat erzieltes Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt für Altersteilzeit Wertguthaben SV-Luft KV / PV ALV RV 01/ / usw. 12/ Freistellungsphase: 01/ / / in 04/03 Korrektur des Monats 03/03: 03/ / Anpassung des Wertguthabens 01/02 bis 02/03 ( x 3%) = / Saldo per 04/ / usw.

10 10 zu Abschnitt II Ziffer Feststellung der Grundlagen für die Beitragsberechnung im Störfall Frage 1: Wie wirken sich arbeitsrechtliche Regelungen über die Streichung von Wertguthaben aus? In verschiedenen Arbeitszeitregelungen ist vorgesehen, dass Stunden (Wertguthaben), die eine bestimmte Höhe überschreiten, gestrichen werden. In Einzelfällen können diese Stunden zwar noch für bezahlte Freistellungen verwendet werden, sie werden aber nicht mehr abgegolten. Geht der Anspruch auf Zeitwertguthaben arbeitsrechtlich verloren, ist das Wertguthaben entsprechend zu verringern. Dies gilt nicht, solange das Wertguthaben noch für Freistellungsphasen verwendet werden kann. Ist arbeitsrechtlich geregelt, dass das den Betrag von 250 Stunden übersteigende Wertguthaben nicht mehr ausgezahlt wird, weil der Vergütungsanspruch untergeht, ist SV-Luft auch dann nicht zu führen, wenn das für eine Freistellungsphase zur Verfügung stehende Wertguthaben mehr als 250 Stunden beträgt. Gleiches gilt, wenn in der Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten festgelegt ist, dass das Wertguthaben ausschließlich für Freistellungsphasen verwendet werden kann und somit eine Auszahlung von Wertguthaben ausgeschlossen ist. Beispiel 1: In der Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten ist geregelt, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Wertguthabens (außer für Freistellungen von der Arbeit) ausgeschlossen ist, soweit das Wertguthaben den Betrag von 250 Stunden überschreitet. Für Freistellungsphasen steht dieses Wertguthaben allerdings noch zur Verfügung. Der Arbeitnehmer hat ein Wertguthaben von insgesamt 400 Stunden

11 11 Lösung: Der Anspruch auf Auszahlung des Wertguthabens ist auf 250 Stunden begrenzt. Deshalb ist keine SV-Luft zu bilden, obwohl der Arbeitnehmer über ein Wertguthaben verfügt, dass die Grenze von 250 Stunden übersteigt. Beispiel 2: In der Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten ist geregelt, dass das Wertguthaben ausschließlich für Freistellungsphasen verwendet werden kann. Die Auszahlung des Wertguthabens ist ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer hat ein Wertguthaben von insgesamt 400 Stunden Lösung: Weil das Wertguthaben nur für Freistellungsphasen und nicht anderweitig (Auszahlung als Störfall) in Anspruch genommen werden kann, braucht in diesem Arbeitszeitmodell keine SV-Luft gebildet zu werden Frage 2: Ist während beitragsfreier Zeiten (z. B. Bezug von Krankengeld) SV-Luft zu bilden, wenn in dieser Zeit Wertguthaben (z. B. aus Einmalzahlungen) gebildet wird? Nein. Verwendet der Arbeitnehmer z. B. während des Bezuges von Krankengeld eine Einmalzahlung als Wertguthaben, ist auch in diesem Abrechnungsmonat keine SV-Luft zu bilden.

12 12 Frage 3: Wirkt sich die Absenkung der Beitragsbemessungsgrundlagen während des Bezuges von Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld auf die SV-Luft aus? Ja. Die SV-Luft ist die Differenz zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges. Verringert sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt z. B. wegen des Bezuges von Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld, erhöht sich die SV-Luft entsprechend. Frage 4: Gibt es neben den in der Verlautbarung genannten Zeitpunkten ( eines jeden Jahres und Beginn der Altersteilzeitarbeit, bei Übernahme alter Wertguthaben) auch andere Zeitpunkte, zu denen ein Wertguthaben zu bewerten ist, wenn der Arbeitgeber das Alternativmodell (Optionsmodell) des Summenfelder-Modells anwendet? Ja. Das Wertguthaben ist im Alternativmodell auch zu folgenden Zeitpunkten zu bewerten und mit der SV-Luft abzugleichen: - zum Tag vor Beginn der Freistellungsphase - bei jeder Änderung der Beitragsgruppen (Wegfall bzw. Hinzutritt von Versicherungspflicht zu einem Versicherungszweig) Sofern ein korrekter Abgleich der SV-Luft unter Beachtung der vorgenannten Termine gewährleistet ist, ist auch eine rückwirkende Bewertung des Wertguthabens am Jahresende zulässig.

13 13 Frage 5: Kann ein Wechsel vom Summenfelder-Modell zum Alternativmodell (Optionsmodell) und umgekehrt jederzeit erfolgen oder ist der Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit an die Führung eines bestimmten Modells gebunden? Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sich auf längere Zeit auf ein Modell festzulegen; ein Wechsel ist jederzeit möglich. Frage 6: SV-Luftbildung bei Rechtskreiswechsel Ist die SV-Luft sofort mit Beginn der Beschäftigung im anderen Rechtskreis zu bilden oder erst mit der Bildung eines Wertguthabens in diesem Rechtskreis? Die SV-Luft ist sofort mit Beginn der Beschäftigung im anderen Rechtskreis zu bilden, wenn der Arbeitnehmer bereits während der Beschäftigung im bisherigen Rechtskreis Wertguthaben gebildet hatte und hierfür SV-Luft festzustellen war. Beispiel: Beginn Beschäftigung (Rechtskreis Ost) Wertguthaben gebildet Wechsel in den Rechtskreis West Wertguthaben gebildet ab 09/2002 Lösung: Die SV-Luft im Rechtskreis West ist sofort mit dem Wechsel in diesen Rechtskreis ( ) und nicht erst mit Beginn der Wertguthabenbildung in diesem Rechtskreis ( ) zu bilden, weil bereits vor dem Wertguthaben gebildet und SV-Luft festgestellt wurden.

14 14 Frage 7: Wie wirkt sich eine nach einem Rechtskreiswechsel gezahlte Einmalzahlung auf die SV-Luft aus? Der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung verringert die SV-Luft des aktuellen Rechtskreises entsprechend. Wurden für die Feststellung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung auch Beitragszeiten des anderen Rechtskreises berücksichtigt (bei einem Rechtskreiswechsel innerhalb eines Kalenderjahres) und übersteigt deshalb der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung die im aktuell maßgebenden Rechtskreis gebildete SV-Luft, verringert der übersteigende Betrag die SV-Luft des anderen Rechtskreises. Beispiel 1 Ein Arbeitnehmer (krankenversicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) arbeitet seit Jahren im Rechtskreis Ost und bildet seit längerer Zeit Wertguthaben. laufendes Arbeitsentgelt Januar bis Mai 2002 monatlich als Wertguthaben verwendet 500 beitragspflichtiges Arbeitsentgelt SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis Ost ( ) 750 SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis Ost Januar bis Mai 2002 insgesamt Rechtskreiswechsel am laufendes Arbeitsentgelt im Juni Einmalzahlung als Wertguthaben verwendet 500 laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis West vor Einmalzahlung ( )

15 15 Lösung: Die Differenz zwischen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) für einen Monat und dem beitragspflichtigen laufenden Arbeitsentgelt des Monats Juni 2002 ist höher als die Einmalzahlung. Die Einmalzahlung unterliegt in voller Höhe der Beitragspflicht. Die SV-Luft des Monats Juni 2002 ist um den Betrag der Einmalzahlung zu verringern. Veränderung der SV-Luft aufgrund der Einmalzahlung im Juni 2002 SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis West ( ) abzgl. beitragspflichtige Einmalzahlung = SV-Luft (Rechtskreis West) Juni Beispiel 2 Ein Arbeitnehmer (krankenversicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) arbeitet seit Jahren im Rechtskreis Ost und bildet seit längerer Zeit Wertguthaben. laufendes Arbeitsentgelt Januar bis Mai 2002 monatlich als Wertguthaben verwendet 500 beitragspflichtiges Arbeitsentgelt SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis Ost ( ) 250 SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis Ost Januar bis Mai 2002 insgesamt Rechtskreiswechsel am laufendes Arbeitsentgelt im Juni Einmalzahlung als Wertguthaben verwendet 500 laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis West vor Einmalzahlung ( )

16 16 Lösung: Der Zahlbetrag der Einmalzahlung (1.500 ) übersteigt die Differenz (1.000 ) zwischen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) für einen Monat und dem beitragspflichtigen laufenden Arbeitsentgelt des Monats Juni Unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt für die Monate Januar 2002 bis Mai 2002 (1.250 ) unterliegt die Einmalzahlung in voller Höhe der Beitragspflicht. Die SV-Luft des Monats Juni 2002 (Rechtskreis West) ist auf 0, die SV-Luft des Rechtskreises Ost (Januar 2002 bis Mai 2002) auf 750 (= ) zu verringern. Veränderung der SV-Luft aufgrund der Einmalzahlung im Juni 2002: SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis West ( ) abzgl. beitragspflichtige Einmalzahlung SV-Luft (Rechtskreis West) Juni SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis Ost Januar bis Mai 2002 insgesamt abzgl. verbleibender beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung 500 ( ) SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis Ost Januar bis Mai

17 17 Frage 8: SV-Luftbildung bei Arbeitgeberwechsel und Mitnahme des Wertguthabens. Ist die SV-Luft sofort mit Beginn der Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber zu bilden oder erst mit der Bildung eines Wertguthabens bei diesem Arbeitgeber? Die SV-Luft ist sofort mit Beginn der Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber zu bilden. Beispiel: AG A bis Wertguthaben SV-Luft AG B ab Vortrag Wertguthaben SV-Luft Bildung weiteren Wertguthabens ab 10/2002 Lösung: Die SV-Luft ist sofort mit dem Beginn der Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber ( ) und nicht erst mit Beginn der Bildung weiteren Wertguthabens (ab ) zu bilden.

18 18 Frage 9: SV-Luftbildung bei Freistellung und Wertguthabenbildung im selben Monat. Ist die SV-Luft auch dann zu bilden, wenn das für die Freistellungsphase verwendete Wertguthaben höher ist als das in diesem Monat neu gebildete Wertguthaben? Nein. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung geben ihre bisherige Auffassung auf, nach der ein Monat auch dann als Arbeitsphase zu qualifizieren ist, wenn zwar eine Freistellung von der Arbeit erfolgt, in diesem Monat aber erneut Wertguthaben gebildet wird. Nunmehr hat die Qualifizierung eines Monats als Arbeits- oder Freistellungsphase aufgrund des Ergebnisses einer Saldierung der Wertguthabenentwicklung in diesem Monat zu erfolgen. Ergibt die Saldierung eine negative Entwicklung des Wertguthabens, ist dieser Monat als Freistellungsphase zu qualifizieren. Die SV-Luft ist in diesen Fällen um den Saldo des Wertguthabens dieses Monats zu verringern, soweit die SV-Luft den (Rest-) Betrag des Wertguthabens nicht unterschreitet (vgl. gemeinsames Rundschreiben vom Abschnitt II Ziffer 3.2.1). Soweit bisher aufgrund der bisherigen Festlegungen anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden. Beispiel: Freistellung im August 2002 für einen Tag = Mehrarbeit im August 2002 und Verwendung als Wertguthaben Saldo -8 Stunden 1 Stunde -7 Stunden Lösung: Im Monat August 2002 wurde für eine bezahlte Freistellung von der Arbeit ein höheres Wertguthaben abgebaut als in diesem Monat erneut gebildet. Der Monat August 2002 ist deshalb als Freistellungsphase zu bewerten.

19 19 Frage 10: SV-Luftbildung bei Freistellung und Wertguthabenbildung im selben Monat. In welcher Reihenfolge sind die Buchungen der SV-Luft und des Wertguthabens vorzunehmen? Erfolgt in demselben Monat der Abbau von Wertguthaben für eine Freistellung von der Arbeit und der erneute Aufbau von Wertguthaben, ist in einem ersten Schritt das Ergebnis aus dem Vergleich des Wertguthabenauf- und -abbaus festzustellen (Wertguthabenaufbau abzüglich Wertguthabenabbau dieses Monats). Ergibt sich ein negativer Wert, ist dieser Monat als Freistellungsphase zu qualifizieren. Die SV-Luft ist um den Saldo des Wertguthabens dieses Monats zu verringern, soweit die SV-Luft den (Rest-) Betrag des Wertguthabens nicht unterschreitet (vgl. Frage 9 zu Abschnitt II Ziffer 3.2.1). ein positiver Wert oder 0, ist dieser Monat als Arbeitsphase zu qualifizieren. Die SV-Luft ist in diesem Monat die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und dem gesamten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts dieses Monat (einschl. des für die Freistellungsphase verwendeten Wertguthabens). Soweit aufgrund der bisherigen Aussagen anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden. Beispiel 1: Wertguthaben wird bereits seit Jahren gebildet. Im August 2002 erfolgt ein (Teil-) Abbau des Wertguthabens für eine Freistellung von der Arbeit und ein erneuter Wertguthabenaufbau. Aufzeichnungen bis Juli 2002: Wertguthaben SV-Luft (RV/ALV) August 2002: Wertguthabenaufbau Abbau von Wertguthaben für Freistellung von der Arbeit Saldo

20 20 Ergebnis: Der Monat August 2002 ist als Freistellungsphase zu qualifizieren. Dies hat auf die Darstellung der SV-Luft und des Wertguthabens folgende Auswirkungen: Monat beitragspfl. Arbeitsentgelt Wertguthaben SV-Luft (RV/ALV) bis 07/ /2002: Arbeitsentgelt für Arbeitsphase (gesamt) als Wertguthaben verwendet für Freistellung verwendetes Wertguthaben ** gesamt: * * Die Entnahme des Wertguthabens für die Freistellungsphase ist höher als der Aufbau im selben Monat; der Monat ist deshalb als Freistellungsphase zu qualifizieren. ** Die SV-Luft ist grundsätzlich um (= Wertguthabenabbau) zu verringern. Weil dadurch aber der Betrag des (Rest-) Wertguthabens unterschritten würde, kann die SV-Luft nur um 500 auf den (Rest-) Betrag des Wertguthabens verringert werden. Beispiel 2: Wertguthaben wird bereits seit Jahren gebildet. Im August 2002 erfolgt ein (Teil-) Abbau des Wertguthabens für eine Freistellung von der Arbeit und ein erneuter Wertguthabenaufbau. Aufzeichnungen bis Juli 2002: Wertguthaben SV-Luft (RV/ALV) August 2002: Wertguthabenaufbau Abbau von Wertguthaben für Freistellung von der Arbeit -500 Saldo 500

21 21 Ergebnis: Der Monat August 2002 ist als Arbeitsphase zu qualifizieren. Dies hat auf die Darstellung der SV-Luft und des Wertguthabens folgende Auswirkungen: Monat beitragspfl. Arbeitsentgelt Wertguthaben SV-Luft (RV/ALV) bis 07/ /2002 Arbeitsentgelt für Arbeitsphase (gesamt) als Wertguthaben verwendet für Freistellung verwendetes Wertguthaben ** gesamt: * * Die Entnahme des Wertguthabens für die Freistellungsphase ist nicht höher als der Aufbau im selben Monat; der Monat ist deshalb als Arbeitsphase zu qualifizieren. ** Die SV-Luft für den Monat August 2002 entspricht der Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze (= ) und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (= ). Frage 11: Welche Auswirkungen ergeben sich, wenn neben einem Arbeitszeitmodell, für das SV-Luft zu bilden ist, auch eine Gleitzeitvereinbarung besteht und eine Freistellung für einen vollen Monat aus dem Gleitzeitkonto erfolgt? Die aus dem Gleitzeitkonto finanzierte Freistellungsphase hat keine Auswirkung auf das andere Arbeitszeitmodell. D.h., auch die aus dem Gleitzeitkonto finanzierte Freistellungsphase gilt für das andere Arbeitszeitmodell als Arbeitsphase. Dies hat zur Folge, dass auch in diesem Monat SV-Luft zu bilden ist.

22 22 Frage 12: Welche Aufzeichnungen haben in der Entgeltabrechnung (Lohnkonto) im Alternativmodell (Optionsmodell) des Summenfelder-Modells zu erfolgen? In der Entgeltabrechnung (Lohnkonto) sind darzustellen: - die SV-Luft, - das Wertguthaben und - der aus dem Vergleich der SV-Luft und des Wertguthabens resultierende Betrag des im Störfall beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens. Frage 13: Ist die SV-Luft auch für die Lohnfortzahlungsversicherung nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) zu bilden? Sind im Störfall auch die Umlagen nach dem LFZG zu berechnen? Nein. Für die Lohnfortzahlungsversicherung ist keine SV-Luft zu bilden. Im Störfall sind keine Umlagen nach dem LFZG zu zahlen. Die Umlagen bemessen sich während der Arbeits- und der Freistellungsphase nach 14 LFZG zwar nach dem tatsächlich erzielten und zur Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, im Störfall sind jedoch keine Umlagen aus dem Wertguthaben zu berechnen.

23 23 Frage 14: Ergeben sich Auswirkungen auf die SV-Luft in Arbeitszeitmodellen, in denen das Wertguthaben im Störfall unterschiedlich zu behandeln ist (Führung von Alt-Wertguthaben, die im Störfall als Einmalzahlung zu behandeln sind), wenn eine Freistellung allein aus dem Alt-Wertguthaben finanziert wird? Nein. Solange die Freistellungsphase aus dem Alt-Wertguthaben finanziert wird, gilt diese Zeit als Arbeitsphase. Auf die SV-Luftbildung ergeben sich keine Auswirkungen. Die SV-Luft ist weiterhin zu bilden. Dies gilt selbst dann, wenn ein ganzer Monat Freistellung aufgrund des Alt-Wertguthabens erfolgt. Frage 15: Wie wirken sich Kursschwankungen der in Fonds angelegten Wertguthaben auf die SV-Luft im Alternativ-/Optionsmodell aus? Auch für in Fonds angelegte Wertguthaben hat im Alternativ-/Optionsmodell die Bewertung des Wertguthabens zu den festgelegten Terminen mindestens aber zum eines jeden Jahres zu erfolgen. Zur Feststellung des Wertguthabenzuwachses im Beurteilungsjahr ist die Differenz zwischen dem Wert des Wertguthabens am des zu beurteilenden Jahres und dem Wert des Wertguthabens am des Vorjahres zu bilden (fand zwischenzeitlich eine Freistellungsphase statt, ist der Wertguthabenzuwachs sowohl zum letzten Tag vor Beginn der Freistellungsphase als auch für die Zeit ab Beginn der erneuten Arbeitsphase zu ermitteln). Beruht die Feststellung eines negativen Saldos (ohne dass eine Freistellung stattgefunden hatte) allein auf der Tatsache, dass eine Wertminderung des Fonds eintrat, ist für den Abgleich der SV-Luft dieses Jahres der Wertguthabenzuwachs mit 0 anzusetzen. Das gilt auch, wenn in diesem Jahr zwar Arbeitsentgelt als Wertguthaben verwendet wurde, die Kurssenkung per Saldo aber zu einer Negativentwicklung führte.

24 24 Beispiel (Kursverluste): Wertguthaben am (Aktienfonds) SV-Luft am SV-Luft im Jahr 2002 (nicht abgegrenzt) Wertguthabenbildung im März Wertguthaben am (Aktienfonds) (wegen Kursverlusten) Wertguthabenzuwachs 2002: Wertguthaben am abzgl. Wertguthaben am Saldo Im Jahr 2002 hat sich das Wertguthaben allein wegen der Kurssenkung des Aktienfonds negativ entwickelt. Ein Wertguthabenzuwachs ist nicht eingetreten. Im Alternativ-/Optionsmodell kann deshalb die SV-Luft des Jahres 2002 (= ) auf 0 korrigiert werden. Eine Änderung der SV-Luft der Vorjahre ist hingegen nicht zulässig. Folgende Werte sind als Vortrag für das Jahr 2003 zu übernehmen: Wertguthaben abgegrenzte SV-Luft Gleiches gilt auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Verwendung des Wertguthabens das ursprünglich eingesetzte Arbeitsentgelt garantiert.

25 25 Beispiel (Kursgewinne): Wertguthaben am (Aktienfonds) SV-Luft am SV-Luft des Jahres 2002 (nicht abgegrenzt) Wertguthabenbildung im März Wertguthaben am (Aktienfonds) (wegen Kurssteigerung) Wertguthabenzuwachs 2002: Wertguthaben am abzgl. Wertguthaben am Saldo Im Jahr 2002 hat sich das Wertguthaben positiv entwickelt. Die SV-Luft des Jahres 2002 (= ) ist höher als der Wertguthabenzuwachs dieses Jahres (= ). Im Alternativ-/ Optionsmodell kann deshalb die SV-Luft des Jahres 2002 auf korrigiert werden. Folgende Werte sind als Vortrag für das Jahr 2003 zu übernehmen: Wertguthaben abgegrenzte SV-Luft

26 26 Frage 16: Kann das Wertguthaben im Alternativ-/Optionsmodell monatlich bewertet werden? Welche Auswirkungen ergeben sich hierdurch ggf. auf die SV-Luft? Ja, das Wertguthaben kann im Alternativ-/Optionsmodell auch monatlich bewertet werden. Für den Abgleich der SV-Luft bedeutet dies, dass an die Stelle des Abgleichs mit dem Wertguthabenzuwachs des Jahres mit Stand der Abgleich jeweils zum Letzten des Vormonats zu erfolgen hat. Eine monatliche Bewertung des Wertguthabens und ein monatlicher Abgleich der SV-Luft wird aber nicht empfohlen, weil spätere Einmalzahlungen i. d. R. Einfluss auf die ursprünglich gebildete SV-Luft haben und deshalb Korrekturen der in den Vormonaten gebildeten und abgegrenzten SV-Luft erforderlich machen. Beispiel März 2002 Wertguthaben (Verwendung von Arbeitsentgelt) 500 SV-Luft tatsächlich SV-Luft abgeglichen 500 April 2002 Wertguthaben (Kurswert) 450 SV-Luft tatsächlich Wertguthabenveränderung ( ) -50 SV-Luft abgeglichen 0 saldierte SV-Luft (März April 2002) 500 Mai 2002 Wertguthaben (Kurswert) SV-Luft tatsächlich Wertguthabenveränderung ( ) 600 SV-Luft abgeglichen 600 saldierte SV-Luft (März Mai 2002) Die Gewährung eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts in der Zeit nach dem hat auch Auswirkungen auf die SV-Luft der Monate März 2002 bis

27 27 Mai Die in dieser Zeit gebildete SV-Luft wäre zu korrigieren. Ggf. ergäben sich hieraus auch Auswirkungen auf die bereits abgegrenzte SV-Luft, die dann ebenfalls zu berichtigen wäre. Frage 17: In der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell mindern der beitragspflichtige Teil einer Einmalzahlung sowie der auf sie entfallende Unterschiedsbetrag für einen zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag die SV-Luft in der Rentenversicherung. Gilt dies nur in der Arbeitsphase oder auch in der Freistellungsphase? Die Aussage gilt sowohl für Einmalzahlungen, die in der Arbeitsphase gezahlt werden, als auch für Einmalzahlungen, die in der Freistellungsphase gezahlt werden. Frage 18: Gelten die Ausführungen zum Alternativmodell (Optionsmodell) auch für während der Altersteilzeitarbeit für die Rentenversicherung zu bildende SV-Luft? Nein. 10 Abs. 5 AtG regelt für die Rentenversicherung eine besondere von der Berechnung für die anderen Versicherungszweige abweichende - Beitragsberechnung bei Eintritt eines Störfalls. Die SV-Luft in der Rentenversicherung ist die Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt (einschließlich Unterschiedsbetrag), das tatsächlich der Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung zugrunde lag. Darüber hinaus ist die SV-Luft für die Rentenversicherung entgegen den Regelungen für die anderen Versicherungszweige auch in der Freistellungsphase zu bilden. Das Alternativmodell (Optionsmodell) kann in der Altersteilzeitarbeit für die Rentenversicherung nicht angewendet werden.

28 28 Frage 19: Wie sind das Wertguthaben und die SV-Luft zu ermitteln, wenn während der Freistellungsphase das Arbeitsverhältnis wegen der rückwirkenden Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung endet? In einem ersten Schritt sind das Wertguthaben und die SV-Luft zum Tag vor Eintritt der Erwerbsminderung festzustellen. Im zweiten Schritt ist das bis zum Tag vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielte Wertguthaben um das für die Freistellungsphase verwendete Wertguthaben zu mindern (bis zum Minimalbetrag von 0 ). Die SV-Luft ist unter Berücksichtigung der Aussagen unter Abschnitt II Ziffer des gemeinsamen Rundschreibens vom zu mindern. Das so ermittelte Wertguthaben ist maximal in Höhe der zur Verfügung stehenden SV-Luft beitragspflichtig. Ergeben die Berechnungen, dass zu diesem Zeitpunkt kein Wertguthaben mehr vorhanden ist, hat zu diesem Störfallzeitpunkt keine Beitragsberechnung zu erfolgen. In einem weiteren Schritt wird das ggf. in der Zeit seit Eintritt der Erwerbsminderung erzielte Wertguthaben um das für die weitere Freistellungsphase verwendete Wertguthaben gemindert. Hinsichtlich der Auswirkung auf die SV-Luft wird auf Abschnitt II Ziffer des gemeinsamen Rundschreibens vom verwiesen. Der beitragspflichtige Teil des Wertguthabens ergibt sich aus dem Vergleich des Wertguthabens mit der SV-Luft. Beispiel Altersteilzeit: ATZ im Blockmodell vereinbart für die Zeit vom bis bisheriges Arbeitsentgelt ATZ-Brutto Unterschiedsbetrag für zusätzlichen RV-Beitrag (auf 90 v.h. des bisherigen Arbeitsentgelts) Zugang des Bescheides über Rente wegen voller Erwerbsminderung

29 29 Wertguthaben und SV-Luft am : Wertguthaben SV-Luft KV/PV ALV RV 12/2002 (= Ende der Arbeitsphase) 09/2003 (= Ende der Beschäftigung) Eintritt der Erwerbsminderung Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung Ende der Beschäftigung Wertguthaben zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung (12 x x ) Lösung: Zu folgenden Zeitpunkten sind Störfälle eingetreten: Tag vor Eintritt der Erwerbsminderung Ende der Beschäftigung I. Feststellung des Wertguthabens für Störfall : Arbeitsphase (5 x ) abzüglich Wertguthaben für Freistellungsphase ( = 9 x ) Wertguthaben 0 (Minderung unter 0 ist nicht zulässig, das in dieser Berechnung nicht berücksichtigte Wertguthaben für die Freistellungsphase in Höhe von ist bei der Berechnung des Wertguthabens für den folgenden Störfall zu berücksichtigen.)

30 30 Die SV-Luft ist wegen der Entnahme des Wertguthabens ebenfalls zu berichtigen: Wertguthaben SV-Luft KV/PV ALV RV 01/ / abzgl. FP / Da zum Zeitpunkt des Störfalls (= ) kein Wertguthaben vorhanden ist, sind keine Beiträge zu berechnen. II. Feststellung des Wertguthabens für Störfall : Arbeitsphase (7 x ) abzüglich Wertguthaben für Freistellungsphase { = 9 x =13.500, (für Berechnung unter I berücksichtigt)} Wertguthaben Die seit dem gebildete SV-Luft ist unter Berücksichtigung des entnommenen Wertguthabens zu vermindern. Der beitragspflichtige Teil des Wertguthabens für den Störfall ( ) ergibt sich aus dem Vergleich mit der SV- Luft. Wertguthaben SV-Luft KV/PV ALV RV 06/ / / / / Ergebnis: Das Wertguthaben übersteigt die SV-Luft der einzelnen Versicherungszweige nicht; das beitragspflichtige Wertguthaben beträgt in allen Versicherungszweigen

31 31 zu Abschnitt II Ziffer Gleitzeitvereinbarung bis zu 250 Stunden Frage 1: Welche Arbeitszeitmodelle zählen zu den Gleitzeitvereinbarungen, für die keine SV-Luft zu bilden ist? Neben dem in der Verlautbarung vom als Gleitzeitmodell qualifizierten Arbeitszeitmodell im Bauhaupt- und Baunebengewerbe zur Vermeidung von Winterarbeitsausfall zählen auch Jahresarbeitszeitmodelle sowie alle anderen flexiblen Arbeitszeitmodelle zu den Gleitzeitmodellen, wenn sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen: - Das Arbeitszeitmodell sieht eine Freistellungsphase für höchstens 250 Stunden vor (Bildung von höchstens 250 Stunden Wertguthaben). - Die Wertguthaben werden ausschließlich aus Arbeitszeiten oberhalb der Sollarbeitszeit gebildet. Dabei ist es unerheblich, ob es sich hierbei um Mehrarbeit, Überstunden oder angeordnete Überstunden handelt. - Bestehen mehrere gleichartige Arbeitszeitmodelle nebeneinander, dürfen sie eine Freistellungsphase nur für insgesamt höchstens 250 Stunden vorsehen. Die Wertguthaben dieser Arbeitszeitmodelle dürfen insgesamt 250 Stunden Freistellung nicht übersteigen.

32 32 Frage 2: Sind die Regelungen für Gleitzeitvereinbarungen auch anzuwenden, wenn betrieblich zwar eine Obergrenze für Wertguthaben vorgesehen ist, das Wertguthaben des einzelnen Arbeitnehmers aber diese nicht jedoch 250 Stunden überschreitet? Ja. Sieht ein Arbeitszeitmodell eine geringere Obergrenze als 250 Stunden Wertguthaben vor und überschreitet das Wertguthaben diese Grenze, nicht jedoch die Grenze von 250 Stunden, braucht weiterhin keine SV-Luft gebildet zu werden. Im Störfall kann das Wertguthaben als Einmalzahlung nach 23a SGB IV behandelt werden. Beispiel: Obergrenze nach Betriebsvereinbarung Wertguthaben des Arbeitnehmers 100 Stunden 150 Stunden Lösung: Da für das Arbeitszeitmodell eine Obergrenze für Wertguthaben vereinbart ist, sind die Regelungen für Gleitzeitmodelle anwendbar. D.h., es braucht keine SV-Luft gebildet zu werden. Im Störfall kann das Wertguthaben als Einmalzahlung behandelt werden. Dieses gilt auch für die Arbeitnehmer, deren Wertguthaben zwar die betriebliche Obergrenze, nicht aber die Obergrenze nach 23b Abs. 2 Satz 8 SGB IV von 250 Stunden übersteigt.

33 33 Frage 3: Wie sind Vorholschichten zu beurteilen? Für Vorholschichten gilt das zu Frage 1 Ausgeführte. In verschiedenen Unternehmen besteht die Möglichkeit von Vorholschichten (Vorarbeit). Diese fallen an, wenn das Auftragsvolumen nicht in der üblichen Arbeitszeit erledigt werden kann. In diesen Fällen können Schichten vorgeleistet werden. Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt dann die bezahlte Freistellung. Frage 4: Zu welchen Zeitpunkten ist die Obergrenze von 250 Stunden jeweils einzuhalten? Die Obergrenze von 250 Stunden ist jeweils zum Ende des Abrechnungszeitraumes (Monatsende) einzuhalten (vgl. auch Frage 7 zu Abschnitt II Ziffer 3.1.3). Ist die Übernahme von Wertguthaben, die die Obergrenze von 250 Stunden übersteigen, in ein Langzeitarbeitszeitkonto vereinbart, ist es ausreichend, wenn der Übertrag erst im Folgemonat - nach Feststellung der Höhe des die Obergrenze übersteigenden Wertguthabens - erfolgt.

34 34 Frage 5: Wie hat die Prüfung der Einhaltung der Obergrenze von 250 Stunden zu erfolgen, wenn das Zeit-Wertguthaben als Geldwert in Form von Aktien angelegt wird? Ist hierfür hilfsweise ein Kleinbetrag in Geld vorgesehen? Nein. Auch für solche Sachverhalte ist keine Kleinbetragsgrenze in Geld vorgesehen. Für die Prüfung, ob die Obergrenze von 250 Stunden zum Monatsende eingehalten wird, ist der Aktienwert zum Monatsende festzustellen und die daraus mögliche Freistellungsdauer zu ermitteln. Grundlage für die Feststellung der Freistellungsdauer ist das für die Arbeitsstunde vereinbarte Arbeitsentgelt (durchschnittliche Arbeitsentgelt). Frage 6: Mit dem Frage-/Antwortkatalog vom (Frage 1 zu Abschnitt II Ziffer 3.1.3) hatten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung den Begriff der Gleitzeitvereinbarung auch auf andere Arbeitszeitmodelle ausgedehnt. Bis zu welchem Termin ist für diese Modelle die Obergrenze in die Vereinbarung aufzunehmen, damit SV-Luft nicht zu bilden ist? Für Gleitzeitvereinbarung, die bereits vor dem bestanden und die bisher keine Begrenzung des Wertguthabens auf maximal 250 Stunden vorsahen, ist keine SV-Luft zu bilden, wenn die Aufnahme der Obergrenze für das Wertguthaben unverzüglich nach dem geschah. Mit dem Frage-/Antwortkatalog vom (Frage 1 zu Abschnitt II Ziffer 3.1.3) hatten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung den Begriff der Gleitzeitvereinbarung auch auf andere Arbeitszeitmodelle ausgedehnt. Für diese Arbeitszeitmodelle war die unverzügliche Aufnahme einer Obergrenze von höchstens 250 Stunden Wertguthaben nicht möglich. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten die Auffassung, dass SV-Luft in diesen Arbeitszeitmodellen nicht gebildet zu werden braucht, wenn die Obergrenze von höchstens 250 Stunden Wertguthaben unverzüglich nach Veröffentlichung des Frage-/Antwortkatalogs vom in die Vereinbarung flexibler

35 35 Arbeitszeit aufgenommen wird. In diesem Rahmen ausgezahlte Wertguthaben zur Einhaltung der Obergrenze werden als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt. Als unverzüglich sehen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine Aufnahme der Obergrenze in die Vereinbarung bis zum an. Werden solche Wertguthaben nicht ausgezahlt, sondern bleiben sie für spätere Freistellungsphasen erhalten, werden auch diese Wertguthaben in einem späteren Störfall als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt. SV-Luft ist für diese Wertguthaben nicht zu bilden. Zur Sicherstellung dieser besonderen beitragsrechtlichen Behandlung ist es erforderlich, das Wertguthaben des jeweiligen Arbeitszeitmodells in den Lohnunterlagen nach Zeiträumen zu trennen, in denen es erzielt wurde. Die Trennung des Wertguthabens ist vorzunehmen für die Zeit bis zum Tag vor und für die Zeit seit der Ergänzung der Vereinbarung. Wird Wertguthaben entnommen (für eine Freistellungsphase oder im Störfall), ist zuerst das älteste Wertguthaben des jeweiligen Arbeitszeitmodells zu verringern. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit gilt diese Auslegung nicht nur für Arbeitszeitmodelle, die bereits vor dem praktiziert wurden, sondern auch für alle Arbeitszeitmodelle, die bis zum vereinbart werden und die die Anforderungen an Gleitzeitvereinbarungen erfüllen. Beispiel 1: Wertguthaben wird bereits seit Jahren gebildet. Zum wird die Obergrenze von 250 Stunden in die Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen aufgenommen. Wertguthaben am Stunden Auszahlung von Wertguthaben zur Einhaltung der Obergrenze (nicht für eine Freistellungsphase) 510 Stunden verbleibendes Wertguthaben 250 Stunden

36 36 Lösung: Das ausgezahlte Wertguthaben wird als Einmalzahlung behandelt. Für das verbleibende Wertguthaben ist keine SV-Luft zu bilden, weil es als Alt-Wertguthaben zu behandeln ist. Dieses Wertguthaben ist in den Lohnunterlagen getrennt von dem Wertguthaben, das vom an gebildet wird, auszuweisen. In einem späteren Störfall wird es (als Alt-Wertguthaben) als Einmalzahlung behandelt. Für das vom an erzielte Wertguthaben ist keine SV-Luft zu bilden, wenn hiermit die Obergrenze von 250 Stunden eingehalten wird. Beispiel 2: Wertguthaben wird bereits seit Jahren gebildet. Zum wird die Obergrenze von 250 Stunden in die Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen aufgenommen. Das Wertguthaben bleibt für eine Freistellungsphase erhalten. Wertguthaben am Stunden Lösung: Das bis zum erzielte Wertguthaben ist in den Lohnunterlagen getrennt von dem Wertguthaben, das vom an gebildet wird, auszuweisen. In einem späteren Störfall wird es als Einmalzahlung behandelt. Für das vom an erzielte Wertguthaben ist keine SV-Luft zu bilden, wenn hiermit die Obergrenze von 250 Stunden eingehalten wird.

37 37 Frage 7: Welchen Charakter hat die Auszahlung eines Wertguthabens nicht für eine Freistellungsphase, sondern lediglich zur Einhaltung der 250 Stunden-Grenze? Es bestehen zwei Möglichkeiten: 1. Grundsätzlich handelt es sich um einen Störfall; das ausgezahlte Wertguthaben ist als Einmalzahlung zu behandeln. Zur Einhaltung der 250 Stunden-Grenze ist es ausreichend, wenn die die Obergrenze übersteigenden Stunden erst im Folgemonat - nach Feststellung der Höhe des die Obergrenze übersteigenden Wertguthabens - vergütet werden. In diesen Fällen ist keine SV-Luft zu bilden (vgl. auch Frage 4 zu Abschnitt II Ziffer 3.1.3). 2. Wird dagegen das Zeitwertguthaben ausgezahlt, bevor es auf dem Arbeitszeitkonto gebucht wird, handelt es sich um laufendes Arbeitsentgelt

38 38 zu Abschnitt II Ziffer Wertguthaben, die bis zum 31. Dezember 2000 erzielt wurden Frage 1: Für Wertguthaben, die vor dem 1. Januar 2001 gebildet wurden, ist die SV-Luft rückwirkend zu bilden. Liegen keine Aufzeichnungen mehr vor, sind die Wertguthaben im Störfall als Einmalzahlung zu behandeln. Für welche Zeit ist rückwirkend die SV-Luft zu bilden? Die SV-Luft ist in den entsprechenden Arbeitszeitmodellen grundsätzlich seit der erstmaligen Schaffung des Wertguthabens zu bilden. Zur Vermeidung administrativen Aufwands bei den Arbeitgebern halten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung es für ausreichend, wenn die SV-Luft nur im Rahmen der Rückrechnungstiefe der Entgeltabrechnungssoftware mindestens aber seit dem gebildet wird. Frage 2: Wie ist ein während einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell vor dem 1. Januar 2000 gebildetes Wertguthaben im Störfall zu behandeln? Nach 23b Abs. 2 SGB IV gilt ein solches Wertguthaben im Störfall in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als Einmalzahlung. Für die Rentenversicherung regelt 10 Abs. 5 AtG die Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Danach gilt als SV-Luft die Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden (einschl.unterschiedsbetrag für zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge). Eine Übergangsregelung wie in 23b Abs. 3 SGB IV ist nicht vorgesehen.

39 39 Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten die Auffassung, dass die Regelungen für die Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung auch in der Rentenversicherung entsprechend anzuwenden sind.

40 40 zu Abschnitt II Ziffer 4 Angemessenheit des Arbeitsentgelts in der Freistellungsphase Frage 1: Wie ist das angemessene Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase zu ermitteln, wenn in den letzten 12 Monaten der Arbeitsphase Sachbezüge und Einmalzahlungen gewährt wurden? Während der Arbeitsphase gewährte Sachbezüge (Firmen-PKW-Nutzung, verbilligtes Wohnen o. ä.) sind - abweichend von der bisherigen Aussage im gemeinsamen Rundschreiben - bei der Berechnung eines für die versicherte Freistellungsphase zu zahlenden angemessenen (Mindest-) Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen. Regelmäßig gezahlte Einmalzahlungen sind bei der Feststellung eines angemessenen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie auch in den letzten 12 Monaten vor der Freistellungsphase gezahlt wurden. Einmalzahlungen, die der Arbeitnehmer in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellungsphase erhielt, sind bei der Berechnung eines für die versicherte Freistellungsphase angemessenen (Mindest-) Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen, soweit der Arbeitnehmer eine solche Einmalzahlung unabhängig von der Freistellungsphase erhält. Beispiel: Weihnachtsgeld während der Arbeitsphase im November 2002 Freistellung vom bis Weihnachtsgeld während der Arbeitsphase im November 2003 Lösung: Bei der Feststellung eines für die versicherte Freistellungsphase angemessenen (Mindest-) Arbeitsentgelts braucht die im November 2002 gezahlte Einmalzahlung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Arbeitnehmer diese in der nachfolgenden Arbeitsphase - wie bisher - erhält.

41 41 Frage 2: Darf das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase 100 v.h. des in den letzten 12 Monaten der vorhergehenden Arbeitsphase durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts übersteigen? In der Freistellungsphase ist nach 7 Abs. 1a SGB IV ein angemessenes Arbeitsentgelt zu zahlen. Als angemessen gilt ein Arbeitsentgelt in Höhe von mindestens 70 v.h. des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 12 Monate vor der Freistellungsphase. Auch die Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts als 100 v.h. des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 12 Monate vor der Freistellungsphase ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt jedoch nicht, wenn durch das höhere Arbeitsentgelt eine Beitragsbemessungsgrenze überschritten oder Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung eintreten würde. In diesen Fällen tritt für den Teil des Arbeitsentgelts, der 100 v.h. des durchschnittlichen Arbeitsentgelts übersteigt, ein Störfall ein; die Beitragsberechnung hat für diesen Teil des Arbeitsentgelts nach 23b Abs. 2 SGB IV zu erfolgen.

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