RUNDSCHREIBEN INHALT. 1. Kieferorthopädische Behandlungen: Patienten verbessert 2. Neuer Vordruck für die Bescheinigung

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1 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 11 vom 10. November Kieferorthopädische Behandlungen: Transparenz für Patienten verbessert 2. Neuer Vordruck für die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit (AU) im ärztlichen Bereich 3. Kennzeichnung: Art des Versicherungsnachweises (Art-Vnw.) 4. Punktwertübersichten IV. Quartal Fortbildungsveranstaltung der KZV Berlin "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis - Theorie" Freie Plätze 6. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Rundschreiben Nr. 11/2015 1

2 1. Kieferorthopädische Behandlungen: Transparenz für Patienten verbessert Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK), die Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO) sowie die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (DGZMK) haben sich über ein neues Informationsblatt für Patienten verständigt. Dieses informiert ausführlich über die wechselseitigen Rechte und Pflichten von Behandler und Patient sowie über die gesetzlichen Vorschriften für eine rechtskonforme Behandlung. Darüber stellt die KZBV ein neu entwickeltes Musterformular als Vertragsgrundlage für zusätzliche oder alternative Leistungen, die vom Patienten gewünscht werden, zur Verfügung. Die gemeinsame Pressemitteilung sowie das neue Informationsblatt und die Musterformulare finden Sie im Anhang. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline Neuer Vordruck für die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit (AU) im ärztlichen Bereich Ab dem gibt es für den ärztlichen Bereich einen neuen Vordruck für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Darin sind für die Angabe der Diagnose Felder für die ICD- 10-Codierung vorgesehen. Diese finden im zahnärztlichen Bereich keine Anwendung. Die verbleibende Zeile ist für den Zahnarzt nicht ausreichend. Die KZBV hat das neue Formular gegenüber dem GKV-Spitzenverband zum gegenwärtigen Zeitpunkt zurückgewiesen und versucht eine Lösung zu vereinbaren. Bis dahin wird die Bescheinigung für die vertragszahnärztliche Versorgung nicht übernommen. Wir informieren Sie umgehend, sobald uns neue Informationen vorliegen. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline Rundschreiben Nr. 11/2015 2

3 3. Kennzeichnung: Art des Versicherungsnachweises (Art-Vnw.) Nach dem letzten System- bzw. Programmupdate erreichte uns eine Vielzahl an Anrufe, weil es bei der Erfassung der Daten bei einer Mitgliedsbescheinigung oder einem Ersatzverfahren zu massiven Problemen kam. Wenn ein Patient in der Praxis erscheint, haben Sie folgende Möglichkeiten die Patientendaten im Quartal in Ihre Software einzupflegen: Art-Vnw.: 0 = Ersatzverfahren 1 = Mitgliedsbescheinigung 2 = eingelesene egk (setzt Ihre Software automatisch bei eingelesener egk) Wir bitten Sie, folgende Unterscheidung zu beachten, wenn eine Ersatzbescheinigung vorliegt bzw. die egk nicht eingelesen werden kann: Bei einem Ersatzverfahren (0) besteht keine Möglichkeit, die vorhandene egk einzulesen. Dies trifft zu, wenn: - kein mobiles Kartenlesegerät bei einem Hausbesuch vorhanden ist - das Kartenlesegerät bzw. die egk defekt ist Bei einer Mitgliedsbescheinigung (1) hat der Patient keine egk. Dies trifft zu, wenn: - der Patient von seiner Kasse eine vorübergehende Bescheinigung (z. B. bei Kassenwechsel) erhält - ein EU/Zwischenstaatliches Abkommen (Formular 80/81) besteht - ein Patient mit einem Behandlungsschein (z. B. SOZ/Asyl AOK Nordost, Polizeipräsident, fremde Sozialämter) in der Praxis erscheint Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline KCH kch@kzv-berlin.de KB kb@kzv-berlin.de KFO kfo@kzv-berlin.de PAR par@kzv-berlin.de ZE ze@kzv-berlin.de BKV Punktwert bkv@kzv-berlin.de 4. Punktwertübersichten IV. Quartal 2015 In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das IV. Quartal Die Punktwertlisten können Sie auch auf unserer KZV-Internetseite einsehen Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline bkv@kzv-berlin.de Rundschreiben Nr. 11/2015 3

4 5. Fortbildungsveranstaltung der KZV Berlin "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis - Theorie" Freie Plätze Bei der Fortbildung der KZV Berlin am Samstag, , in der Zeit von 10:00 bis 16:00 Uhr sind noch einige Plätze frei. Die Veranstaltung ist nur für Zahnärztinnen und Zahnärzte! Referenten: Dr. Bernd Möhrke und Dr. Peter Kircher Bitte melden Sie sich mit dem beiliegenden Formular an. Für die Teilnahme werden entsprechend den Richtlinien der BZÄK/KZBV/ DGZMK 6 Fortbildungspunkte vergeben. Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Bludau Tel.: Frau Vehabovic Tel.: sekretariate@kzv-berlin.de 6. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage aktuelle Kursangebote. Bei Interesse melden Sie sich bitte schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut an: Fax: info@pfaff-berlin.de Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Karsten Geist Rundschreiben Nr. 11/2015 4

5 Kieferorthopädische Behandlungen: Transparenz für Patienten verbessert KZBV, BDK, DGKFO und DGZMK stellen neue Informationen und Musterformulare vor Berlin, 16. Oktober 2015 Die Information des Patienten über seinen Leistungsanspruch als gesetzlich Krankenversicherter, ergänzende Behandlungsmöglichkeiten und Behandlungsalternativen bei kieferorthopädischen Behandlungen wird verständlicher und transparenter gestaltet. Auf dieses Ziel haben sich die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK), die Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO) sowie die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) verständigt. Die genannten Institutionen einigten sich in diesem wichtigen Versorgungsbereich auf neue verständliche Patienteninformationen, Regelungen und Formulare. Betont wird der Anspruch des Versicherten auf eine zuzahlungsfreie Behandlung wie auch auf seine Wahlfreiheit im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung. Neues Informationsblatt für Patienten und Musterformulare Ein neues Informationsblatt informiert Patienten in diesem Zusammenhang ausführlich und leicht verständlich über die wechselseitigen Rechte und Pflichten von Behandler und Patient sowie über die gesetzlichen Vorschriften für eine rechtskonforme Behandlung. Darüber hinaus kann ein neu entwickeltes Musterformular als Vertragsgrundlage für zusätzliche oder alternative Leistungen dienen, die vom Patienten gewünscht werden. Auf dem Formular ausgewiesen werden sämtliche geplante zusätzliche Behandlungsmaßnahmen und damit verbundene Kosten sowie der sich daraus ergebende Eigenanteil des Patienten. Neuregelungen im Zuge des Patientenrechtegesetzes Wir nehmen das im Jahr 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz sehr ernst und bemühen uns, die Informationen und die Aufklärung der Patienten ständig zu verbessern, um diese in die Lage zu versetzen, zusammen mit ihrem Zahnarzt die individuell passende Behandlung und Versorgung auszuwählen. Mit dieser freiwilligen Selbstverpflichtung wollen Zahnärzte und Kieferorthopäden auch im Bereich der kieferorthopädischen Behandlung aktiv zu mehr Transparenz beitragen und das Vertrauen der Patienten in den Behandler stärken, sagte Dr. Wolfgang Eßer, Vorstandsvorsitzender der KZBV. Sehr deutlich werde auch noch einmal betont, dass eine

6 Seite 2 Kassenbehandlung nicht verweigert oder von privaten Zuzahlungen abhängig gemacht werden dürfe. Ein solches Verhalten verstößt klar gegen vertragszahnärztliche Pflichten. Gemeinsame Entscheidung von Zahnarzt und Patient Jeder gesetzlich Krankenversicherte hat im Rahmen der GKV- Versorgung Anspruch auf eine kieferorthopädische Behandlung, die ihm mit Ausnahme der gesetzlichen Eigenanteile zuzahlungsfrei angeboten werden muss. Sie darf nicht von privaten Zuzahlungen abhängig gemacht werden. Der Patient muss gleichzeitig nach Aufklärung und Vereinbarung mit seinem Kieferorthopäden oder kieferorthopädisch tätigen Zahnarzt die Möglichkeit haben, sich für eine Behandlung zu entscheiden, die über die GKV-Versorgung hinausgeht. Wir sind uns mit den Körperschaften darüber einig, dass nur so der Patient seine Patientenrechte in vollem Umfang wahrnehmen kann, sagte Dr. Gundi Mindermann, Bundesvorsitzende des BDK. Im Rahmen seiner Wahlmöglichkeiten könne der Patient dann gemeinsam mit seinem Zahnarzt eine individuelle Entscheidung über die gewünschte Form der Versorgung treffen. Das neue Informationsblatt und die Musterformulare können auf den Websites von KZBV und BDK heruntergeladen werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte können sich zudem über die Unterlagen mit erläuternden redaktionellen Beiträgen in den Ausgaben 21 und 22 der Zahnärztlichen Mitteilungen (zm) informieren. Die KZBV vertritt die Interessen der gut Vertragszahnärzte in Deutschland. Sie ist die Dachorganisation der siebzehn Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die die zahnärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sicherstellen. Die KZBV hat den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als Einrichtung der zahnärztlichen Selbstverwaltung verhandelt sie mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen Vereinbarungen zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung und zur Honorierung der Zahnärzte. Mehr Informationen unter

7 Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen) werden für die vorgesehene kieferorthopädische Behandlung folgende privatzahnärztlichen Leistungen vereinbart, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse getragen werden: Beschreibung der Leistung Voraussichtliche Kosten für die zahnärztlichen Leistungen Voraussichtliche Kosten für Material und Labor Voraussichtlicher Gesamtbetrag in Erklärung des Versicherten: Ich bin von meinem ZahnarztIKieferorthopäden über meinen rechtlichen Anspruch informiert worden, eine kieferorthopädische Behandlung (für mein Kind) zu erhalten, bei der ich keine Zuzahlung leisten muss. Ich bin auch darüber informiert worden, dass Fehlstellungen der Zähne mit unterschiedlichen Maßnahmen beseitigt werden können, die teilweise nicht von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden. Im Wissen um meinen grundsätzlichen Anspruch auf eine zuzahlungsfreie kieferorthopädische Behandlung wünsche ich für die anstehende Behandlung die oben genannten Leistungen. Ich bin darüber informiert worden, dass diese Leistungen nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Ich bin darüber informiert worden, dass die tatsächlichen Kosten von den oben aufgeführten Schätzbeträgen abweichen können. Ich wünsche die oben dargestellten Leistungen und verpflichte mich, die anfallenden Kosten selbst zu tragen. Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift Zahlungspflichtige/-r Unterschrift Zahnärztin I Zahnarzt

8 Anlage zur Vereinbarung von privatzahnärztlichen Leistungen bei kieferorthopädischer Behandlung vom Zahnarzt (Briefkopf) Patient (Adresse) Information für den Patienten über die voraussichtlich entstehenden Kosten der kieferorthopädischen Behandlung Sie haben sich für Leistungen im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung entschieden, die über die vertragliche Versorgung hinausgehen. Ergänzend zur Vereinbarung über diese Leistungen vom erhalten Sie die nachstehende Kostenaufstellung zur Information. Kosten der vertragszahnärztlichen Versorgung die Ihre Krankenkasse übernimmt. EUR Kosten gemäß der Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen die von Ihnen zu tragen sind. EUR Zahnärztliches Honorar Zahnärztliches Honorar Material- und Laborkosten Material- und Laborkosten Voraussichtliche Gesamtkosten der vertragszahnärztlichen Versorgung Voraussichtliche Kosten der vereinbarten Leistungen Vorläufiger Kassenanteil (Honorar und Material- u. Laborkosten) Ihr vorläufiger Eigenanteil hieran beträgt 20 % / 10 % (Erläuterung siehe Hinweise für den Patienten) Ihr Eigenanteil nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung gemäß Behandlungsplan vom 0 Seite 1 von 2

9 Hinweise für den Patienten Die Kosten der Vertragsleistungen übernimmt Ihre Krankenkasse in voller Höhe. Hierzu zählen das Honorar nach dem BEMA und die Material- und Laborkosten nach dem BEL II. Sie haben allerdings zunächst einen Anteil in Höhe von 20 % der Kosten an Ihren Zahnarzt zu zahlen. Befinden sich mindestens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, in kieferorthopädischer Behandlung, beträgt dieser Anteil für das zweite und jedes weitere Kind nur 10 %. Wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen worden ist, zahlt die Krankenkasse diesen Anteil an Sie zurück. Seite 2 von 2

10 Name und Adresse des Zahnarztes Zum Anspruch auf zuzahlungsfreie Behandlung von Fehlstellungen der Zähne Ihres Kindes Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, als gesetzlich Krankenversicherter haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die zuzahlungsfreie Behandlung von Fehlstellungen des Kiefers und der Zähne Ihres Kindes. Voraussetzung dafür ist, dass eine Fehlstellung von einem bestimmten Ausmaß vorliegt. Dies wird durch eine Untersuchung Ihres Kindes durch einen Zahnarzt/Kieferorthopäden festgestellt. Sind die rechtlichen und medizinischen Voraussetzungen für eine bestimmte kieferorthopädische Behandlung erfüllt, übernimmt Ihre Krankenkasse die dafür anfallenden Kosten. Die anstehende Behandlung Ihres Kindes wird von dem behandelnden Zahnarzt/Kieferorthopäden zuvor mit Ihnen gemeinsam geplant. Gesetzlich ist allerdings geregelt, dass zunächst ein Anteil in Höhe von 20 % der Kosten an den Zahnarzt/Kieferorthopäden zu bezahlen ist. Befinden sich mindestens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, in kieferorthopädischer Behandlung, beträgt dieser Anteil für das zweite und jedes weitere Kind nur 10 %. Wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen worden ist, zahlt die Krankenkasse diesen Anteil an Sie zurück. Fehlstellungen der Kiefer und Zähne können mit unterschiedlichen Maßnahmen beseitigt werden. Neben der Behandlung, die von Ihrer Krankenkasse bezahlt wird, können weitere Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, über die Sie Ihr Zahnarzt/Kieferorthopäde informiert. Die Behandlung ist für Ihr Kind durch solche Maßnahmen möglicherweise angenehmer und lässt sich leichter durchführen. Zudem bestehen Möglichkeiten, die Behandlungsmittel im Mund Ihres Kindes unauffälliger oder pflegeleichter zu gestalten. Solche Behandlungsalternativen werden von Ihrer Krankenkasse allerdings nicht bezahlt, da sie aufwendiger und teurer sind. Die Krankenkassen dürfen nach dem Willen des Gesetzgebers nur solche Behandlungsmaßnahmen bezahlen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Jeder Zahnarzt/Kieferorthopäde ist verpflichtet, Sie über das Ergebnis der Untersuchung Ihres Kindes und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen über ihren Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu informieren und aufzuklären. Darüber hinaus soll ihr Zahnarzt/Kieferorthopäde sie auch über bestehende Behandlungsalternativen informieren und aufklären. Dabei besteht zugleich die Verpflichtung, Sie auch über eventuelle zusätzliche Kosten aufzuklären, die mit den verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten verbunden sind. In jedem Fall muss aber eine zuzahlungsfreie vertragliche Versorgung angeboten werden. Seite 1 von 2

11 Sollten Sie sich nach dieser Aufklärung für eine Behandlungsleistung entscheiden, die nicht von Ihrer Krankenkasse übernommen wird, müssen Sie die damit verbundenen Kosten grundsätzlich selbst tragen. ln diesem Falle schließen Sie mit Ihrem Zahnarzt/Kieferorthopäden eine schriftliche Vereinbarung über die zusätzlichen Leistungen. ln dieser Vereinbarung werden diese Leistungen und die damit für Sie voraussichtlich verbundenen Kosten im Einzelnen aufgeführt und rechtlich bindend vereinbart. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass Sie bei Ihrer Krankenkasse generell oder nur hinsichtlich der zahnärztlichen Versorgung eine Kostenerstattung wählen. Mit einer solchen Erklärung können Sie für jede zahnärztliche Versorgung eine Privatbehandlung in Anspruch nehmen und erhalten von Ihrer Krankenkasse den Betrag erstattet, den die Krankenkasse für eine sogenannte Kassenbehandlung übernommen hätte. Bitte beachten Sie, dass Sie an eine solche Erklärung mindestens drei Monate gebunden sind. Auch über diese Möglichkeit und über eventuelle weitere Angebote Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bei kieferorthopädischen Behandlungen wird Sie Ihr Zahnarzt/Kieferorthopäde näher informieren. Sollten Sie zu diesen Verfahren oder im Zusammenhang mit der vorgesehenen kieferorthopädischen Behandlung Ihres Kindes weitere Fragen haben, können Sie sich jederzeit auch an Ihre Krankenkasse oder an die Patientenberatungsstelle der Kassenzahnärztlichen Vereinigung wenden. Seite 2 von 2

12 Dokumentation zum Inhalt eines Informations- und Aufklärungsgesprächs zum Abschluss einer Vereinbarung über Leistungen, die über die vertragliche Versorgung hinausgehen 1. Information des Patienten zum Anspruch auf die vertragliche Versorgung, Aufklärung über a. das Indikationssystem und die festgestellte lndikationsgruppe, b. die zuzahlungsfreie vertragszahnärztliche Versorgung (Sachleistung i.s. des 12 SGB V), mit der sich die im Behandlungsplan definierten Ziele erreichen lassen. 2. Behandlungsalternativen, Aufklärung über a. Leistungen, die über die vertragliche Versorgung hinausgehen, die zur Verfügung stehen und geeignet erscheinen, den Komfort der Behandlung zu erhöhen oder die Belastungen (z.b. Tragedisziplin, Beeinträchtigungen durch Behandlungsmittel, Hygiene) zu verringern. 3. Wirtschaftliche Information über a. den vorläufigen Eigenanteil bei Vertragsleistungen in Höhe von 20 % / 10 % und die Rückzahlung bei Abschluss der Behandlung. b. Vergütungen für Leistungen, die über die vertragliche Versorgung hinausgehen und die nach Maßgabe der GOZ zu berechnen sind. Hinweis: Die Vereinbarung über Leistungen, die über die vertragliche Versorgung hinausgehen ist vom Versicherten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. 4. Unterlagen für den Patienten: Vereinbarungen / Formulare a. Durchschrift (Kopie) der Vereinbarung von privatzahnärztlichen Leistungen. b. Informationsbroschüre zum Anspruch auf zuzahlungsfreie Behandlung von Zahnfehlstellungen. Seite 1 von 1

13 Anlage zum Rundschreiben Nr. 11/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte IV. Quartal 2015 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0, für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,8358. Techniker Krankenkasse BARMER GEK DAK Gesundheit KKH Hanseatische Ersatzkasse Handelskrankenkasse Regionalkennzeichen KZV KZV Nr. 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,9341 0,9703 0,9115 0,9352 0,9115 0,9502 0,9115 0,9466 0,9115 0,9466 0,9115 0, Brandenburg 53 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1, Sachsen-Anhalt 54 0,9536 1,0440 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0, Schleswig-Holstein 36 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1, Hamburg 32 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1, Niedersachsen 04 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1, Bremen 31 0,9724 1,0268 0,9724 1,0268 0,9724 1,0268 0,9724 1,0268 0,9724 1,0268 0,9724 1, Westfalen-Lippe 37 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1, , 49 Nordrhein 13 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1, Thüringen 55 0,9640 1,0710 0,9601 1,0668 0,9601 1,0668 0,9601 1,0688 0,9601 1,0688 0,9601 1, Hessen 20 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1, Rheinland-Pfalz Sachsen 56 0,9672 1,0864 0,9750 1,0950 0,9750 1,0950 0,9750 1,0950 0,9750 1,0950 0,9750 1, , 73, 78, 80 Baden-Württemberg 02 0,9866 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1, Bayern 11 0,9958 1,1078 0,9947 1,1068 0,9947 1,1068 0,9947 1,1068 0,9947 1,1068 0,9947 1, Saarland 35 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Seite 1 von 1 Stand:

14 Anlage zum Rundschreiben Nr. 11/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte IV. Quartal 2015 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. AOK BKK IKK SVLFG (LKK) Knappschaft KZV Nr. KZV Regionalkennzeichen 02 Baden-Württemberg 0,9875 1,0290 0,9875 1,0349 0,9862 1,0321 0,9869 1, , 74, 78, 80 0,9864 1, Niedersachsen 0,9238 1,0241 0,9238 1,0241 0,9238 1,0241 0,9238 1, ,9238 1, Rheinland-Pfalz Bayern 0,9938 1,1016 0,9959 1,1073 0,9713 1,0805 1,0012 1, ,9959 1, Nordrhein 0,9939 1,1253 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9687 1, ,9939 1, Hessen 0,9985 1,0472 0,9993 1,0472 0,9995 1,0478 1,0004 1, ,9995 1, Bremen 0,9734 1,0268 0,9734 1,0268 0,9734 1,0268 0,9734 1, ,9252 0, Hamburg 0,9945 1,0471 0,9945 1,0502 0,9945 1,0471 0,9945 1, ,9945 1, SOZ Hamburg 1,0144 1, Saarland 0,9820 1,0322 0,9820 1,0522 0,9820 1,0522 0,9820 1, ,9820 1, Schleswig-Holstein 0,9945 1,0359 0,9945 1,0621 0,9945 1,0621 0,9945 1, ,9945 1, SOZ Schleswig-Holstein 0,9945 1, Westfalen-Lippe 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1, ,9915 1,0300 Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0, BKK 0, IKK 0, LKK 0, Knappschaft 0,8650 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8358 Seite 1 von 2 Stand:

15 Anlage zum Rundschreiben Nr. 11/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte IV. Quartal 2015 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. KZV Nr. KZV AOK BKK IKK SVLFG (LKK) Regionalkennzeichen 52 Mecklenburg-Vorp. 0,9328 0,9705 0,9698 0,9800 0,9361 0,9767 0,9811 1, ,8620 0, IKK Nord Kassennummern Patient wohnt in M-V Knappschaft ,9361 0, Brandenburg 0,9700 1,0182 0,9407 0,9850 0,9350 1,0000 0,9811 1, ,9637 1, Sachsen-Anhalt 0,9634 1,0544 0,9353 1,0237 0,9353 1,0350 0,9811 1, ,9353 1, IKK gesund plus Kassennummer ,9353 1, Patient wohnt in S-A 55 Thüringen 0,9800 1,1000 0,9800 1,0886 0,9825 1,0882 0,9811 1, ,9800 1, Sachsen 0,9800 1,1000 0,9800 1,1000 0,9825 1,0882 0,9811 1, ,9800 1,1008 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Seite 2 von 2 Stand:

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