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1 Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium des Innern zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und das Bundesministerium der Verteidigung sowie das Bundesministerium des Innern vereinbaren für die zahnärztliche Versorgung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Bundespolizei ab folgende Vergütungsregelung auf der Grundlage von 75 Abs. 3 SGB V: Die zahnärztlichen Leistungen, die Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung sind und für die die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Sicherstellung gemäß 75 Abs. 3 SGB V zu übernehmen haben, richten sich nach dem Vertrag mit dem Verband der Ersatzkassen e. V. 1. Für die zahnärztlichen Leistungen - mit Ausnahme der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferorthopädischen Behandlung - gilt ab dem bis zum ein Punktwert in Höhe von EUR 1, Für die zahnärztlichen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferorthopädischen Behandlung gilt ab dem bis zum ein Punktwert von EUR 0,8969. Die Parteien vereinbaren darüber hinaus für die Abgeltung des Sprechstundenbedarfs ab dem bis zum eine Pauschale von EUR 1,4774 je abgerechneten Abrechnungsschein. Protokollnotiz: Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass in den Punktwertverhandlun gen die Auswirkungen der im Oktober 2012 veröffentlichten Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten (Empfehlung der Kommission für Kran- vereinb-heilfuer-pw-2014.docx Seite 1 von 2

2 kenhaushygiene und Infektionsprävention KRINKO beim Robert-Koch-Institut RKI und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte BfArM) angemessen zu berücksichtigen sind. Für die Herleitung der dadurch bedingten Mehrbelastung für die Zahnarztpraxis wird auf den entsprechenden Auszug aus dem Papier der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zur Begründung der Punktwertanpassung für das Jahr 2014 verwiesen, der als Anlage 1 dieser Vereinbarung beigefügt wird). In der vorliegenden Vereinbarung für das Jahr 2014 konnte dieser Aspekt nur teilweise berücksichtigt werden. Die Vertragspartner stimmen vor diesem Hintergrund darin überein, dass in den folgenden Vereinbarungen für die Jahre 2015 bis 2019 über die jeweils unter Zugrundelegung der übrigen Bemessungsparameter zu vereinbarenden Vergütungsanpassungen hinaus jeweils ein weiterer Steigerungsfaktor zur weiteren teilweisen Berücksichtigung der RK/-Kosten erfolgen wird. Köln, Berlin, Bonn, , Kassenzahnärztliche undesvereinigung Bundesministerium der Verteidigung c2) Kassenzahnärz che Bundesvereinigung Bundesministerium des Innern Kassenzahn rztfiche Bundesvereinigung vereinb-heilfuer-pw-2014.docx Seite 2 von 2

3 kenhaushygiene und Infektionsprävention KRINKO beim Robert-Koch-Institut RKI und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte BfArM) angemessen zu berücksichtigen sind. Für die Herleitung der dadurch bedingten Mehrbelastung für die Zahnarztpraxis wird auf den entsprechenden Auszug aus dem Papier der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zur Begründung der Punktwertanpassung für das Jahr 2014 verwiesen, der als Anlage 1 dieser Vereinbarung beigefügt wird). In der vorliegenden Vereinbarung für das Jahr 2014 konnte dieser Aspekt nur teilweise berücksichtigt werden. Die Vertragspartner stimmen vor diesem Hintergrund darin überein, dass in den folgenden Vereinbarungen für die Jahre 2015 bis 2019 über die jeweils unter Zugrundelegung der übrigen Bemessungsparameter zu vereinbarenden Vergütungsanpassungen hinaus jeweils ein weiterer Steigerungsfaktor zur weiteren teilweisen Berücksichtigung der RKI-Kosten erfolgen wird. Köln, Berlin, Bonn, c2, Z-0/44 I Kassenzahnärztlichel Bundesvereinigung Bundesministerium der Verteidigung Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung Kassenzahn- / ztliche Bundesvereinigung Bundesminister m des Innern vereinb-heilfuer-pw-2014.docx Seite 2 von 2

4 Auszug aus der Herleitung der Punktwertforderung für die Honorar-Verhandlungen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium des Innern zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten für Sonderfaktor RKI-Empfehlung Zum Redaktionsschluss für den Schriftsatz der KZBV für das Jahr 2013 lag die neue, im Oktober 2012 veröffentlichte RKI-Empfehlung, die unmittelbaren Einfluss auf die zahnärztliche Praxis hat, noch nicht vor. Deren Konsequenzen auf die Kosten ließen sich daher auch noch nicht absehen. Nunmehr sind aber die Mehrbelastungen der Zahnarztpraxis durch die neue Empfehlung abschätzbar und werden daher in dieser aktuellen Punktwertforderung entsprechend berücksichtigt. Diese neue RKI-Empfehlung hat mit ihrem Erscheinen die entsprechende Empfehlung aus dem Jahr 2001 abgelöst. Der Geltungsbereich der RKI-Empfehlung erstreckt sich dabei sowohl auf die stationäre als auch auf die ambulante Versorgung. Somit gilt diese Empfehlung auch für die Zahnarztpraxis. Nach der RKI-Empfehlung sind bei Reinigungs- und Desinfektionsverfahren insbesondere maschinelle Verfahren validierbar und vorrangig anzuwenden, wobei eine standardisierte und reproduzierbare Reinigung mit nachgewiesener Wirkung (einschließlich der inneren Oberflächen) in jedem Fall sichergestellt werden muss. Konkretisiert wird dies in Tabelle 1, wonach bei semikritisch B- und kritisch A-Produkten die maschinelle Reinigung und Desinfektion bevorzugt anzuwenden ist, während bei kritisch 8-Produkten grundsätzlich eine maschinelle Reinigung und Desinfektion in einem Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG) zu erfolgen hat. Durch die Formulierungen in der RKI-Empfehlung ist allerdings eine manuelle Reinigung nicht ausgeschlossen. Im Hinblick auf die Validierung ist die manuelle Aufbereitung mit einem erheblichen Aufwand an standardisierten Schritten und der Gewährleistung der Einhaltung jedes Schrittes verbunden. Wirtschaftlich lohnend kann daher die manuelle Aufbereitung nur in kleinen Zahnarztpraxen mit wenigen semikritischen und kritischen Produkten sein. Dies sind jedoch eher Ausnahmeerscheinungen, sodass die maschinelle Aufbereitung den wirtschaftlich sinnvollen Regelfall darstellt. auszug-pw-ford-heilfuer-2014.doc Seite 1 von 6

5 Zahlreiche der in der Zahnarztpraxis verwendeten Medizinprodukte gehören zu den o. g. drei Risikogruppen. Zu nennen sind hier unter anderem Zangen, Sonden, Pinzetten, Absaugkanülen, Bohrer, Endodontie-lnstrumente, Scheren und natürlich die Turbinen und Hand- und Winkelstücke. Die Anschaffung eines validierbaren RDG ist daher für die Zahnarztpraxis wirtschaftlich und auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit erforderlich. Die dadurch entstehenden Kostenbelastungen durch den Kauf und Betrieb eines validierbaren RDG sind somit für die Zahnarztpraxis exogen vorgegeben und im Rahmen der Entwicklung der Praxiskosten für die Vertragsverhandlungen in vollem Umfang zu berücksichtigen. RDGs werden in Deutschland von verschiedenen Herstellern angeboten, wobei in Abhängigkeit vom Hersteller und der Größe des Gerätes auch die Preise schwanken. Von erheblicher Bedeutung für den reibungslosen Praxisablauf ist neben einer ausreichenden Größe des RDG ein zuverlässiger Geräteservice, da bei einer Funktionsunfähigkeit von Geräten im Hygienebereich die Praxis nach kurzer Zeit nicht mehr arbeitsfähig ist und somit ein Praxisausfall entsteht. Daher empfiehlt sich aus ökonomischer Sicht die Anschaffung eines RDG eines Herstellers, bei dem ein zuverlässiger Service gewährleistet ist. Die Investitionskosten eines RDG mit integrierter aktiver Trocknung sowie die mit der Inbetriebnahme entstehenden Kosten (Lieferung, Inbetriebnahme, Erstvalidierung) sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen, wobei von einer Nutzungsdauer von acht Jahren ausgegangen wird. Des Weiteren sind die jährlich für das RDG anfallenden laufenden Kosten für Revalidierung und Wartung ebenfalls der Tabelle zu entnehmen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die sehr empfindlichen Turbinen, Hand- und Winkelstücke (in der Regel Risikogruppe kritisch B) durch die Reinigung im RDG aufgrund der thermischen und insbesondere der chemischen Belastung extrem angegriffen werden. Bei dauerhafter Reinigung/Desinfektion dieser Medizinprodukte im RDG wird deren Nutzungsdauer extrem einschränkt. Der hohe Preis und der häufige Einsatz der Übertragungsinstrumente sprechen dafür, hierfür eine wirtschaftlich sinnvollere Lösung für Reinigung/Desinfektion zu suchen. Hier bietet sich ein speziell für die Aufbereitung von Übertragungsinstrumenten entwickeltes Gerät an, der Dental Autoclav, kurz DAC genannt. Der DAC ist ein vollautomatisches Reinigungs-, Ölpflege- und Sterilisationssystem für Turbinen, Handund Winkelstücke. Der DAC erfüllt die Anforderungen der RKI-Empfehlung. Im Prozessablauf kommen keine Reinigungs- und Desinfektionschemikalien zur Anwendung, sodass die Belastung der Medizinprodukte und damit deren Lebensdauer deutlich höher ausfallen als auszug-pw-ford-heilfuer-2014.doc Seite 2 von 6

6 bei Aufbereitung im RDG. Somit sollten die Medizinprodukte außer Turbinen, Hand- und Winkelstücken im RDG aufbereitet werden, die Turbinen, Hand- und Winkelstücke hingegen im DAC. Zwar ist die Anschaffung eines DAC mit erheblichen Investitionen verbunden, diese Investitionen zahlen sich aber durch die deutlich höhere Nutzungsdauer der Turbinen, Handund Winkelstücke mehr als aus. In der nachfolgenden Tabelle sind die Einzelkosten des DAC ebenfalls aufgelistet. Da es ineffizient und aufgrund der Laufzeiten des RDG (rd. 50 Min. plus Trocknung pro Durchlauf) und des DAC kaum möglich ist, RDG und DAC nach jedem Patienten in Betrieb zu nehmen, wird es im Hinblick auf einen ungestörten Praxisablauf erforderlich sein, zusätzliche Übertragungsinstrumente anzuschaffen. Dabei wird davon ausgegangen, dass je Behandlungsraum ein zusätzlicher Satz von Übertragungsinstrumenten gekauft werden muss. Bei durchschnittlich rd. drei Behandlungsräumen je Praxis fallen Investitionskosten für drei Sätze Übertragungsinstrumente an. Dabei besteht jeder Satz aus einem Handstück, drei Winkelstücken (blau, rot, grün) und einer Turbine. Im Folgenden wird von Übertragungsinstrumenten eines renommierten deutschen Herstellers ausgegangen, wobei sich der Bruttopreis je Satz mit rd noch in vergleichsweise günstigen Größenordnungen bewegt (Bruttopreise in einer Größenordnung von rd je Satz sind keine Seltenheit). In der neuen RKI-Empfehlung wird der Verpackung ein eigener Abschnitt gewidmet (2.2.4). Demnach kommt neben der Reinigung, Desinfektion und Sterilisation künftig auch der Instrumentenverpackung eine maßgebliche Rolle im Instrumentenaufbereitungsprozess zu. Die Empfehlung fordert, dass das Verpackungssystem die Sterilisation ermöglichen muss und die Sterilität bis zur Anwendung gewährleistet ist. In Anlage 5 der Empfehlung wird für Medizinprodukte der Einstufung semikritisch B und kritisch B auf ein Siegelgerät verwiesen, wobei aus Anlage 4 erstmals klare Anforderungen an Heißsiegelgeräte hervorgehen. Danach sind u. a. die kritischen Prozessparameter Temperatur und Anpressdruck routinemäßig zu kontrollieren. Um hier im rechtssicheren Bereich zu arbeiten, empfiehlt sich die Anschaffung eines validierbaren Heißsiegelgeräts, bei dem bei jeder Siegelnaht die kritischen Prozessparameter kontrolliert werden. Ein kompaktes und validierbares Dokumentations- und Verpackungssystem für Zahnarztpraxen, das aus einem validierbaren Balkensiegelgerät, einem Drucker zum Ausdruck der von der RKI-Empfehlung geforderten Informationen und einem Barcode-Scanner besteht, wurde ebenfalls in die Berechnungen einbezogen. In die Berechnung wurden ebenfalls erforderliche Schulungskosten aufgrund der neuen RKI- Empfehlung für zwei Mitarbeiter je Zahnarztpraxis einbezogen. Die Schulungskosten liegen je Mitarbeiterin bei rd. 200 (der Ausfall der Mitarbeiter in der Zahnarztpraxis während der auszug-pw-ford-heilfuer-2014.doc Seite 3 von 6

7 Schulung wurde betriebswirtschaftlich hier noch nicht einmal angesetzt). Es ist davon auszugehen, dass diese Schulungen aufgrund der Entwicklung im Hygienebereich alle fünf Jahre wiederholt werden müssen. Demgemäß werden die Schulungskosten auf fünf Jahre verteilt. Zusammenfassend ergibt sich daraus folgende Zusatzbelastung der Zahnarztpraxis aufgrund der RKI-Empfehlung: auszug-pw-ford-heilfuer-2014.doc Seite 4 von 6

8 Tabelle 5: Mehrbelastung durch die RKI-Empfehlung 2012 Jährliche Zusatzkosten aufgrund der RKI-Empfehlung Al. Anschaffungskosten RDG (validierbar) 1) RDG mit integrierter aktiver Trocknung (incl. Schnittstelle zum Datenauslesen + Speichkartenmodul Preise incl. MwSt. + Speicherkarte sowie Basiskorb mit Injektorschiene + Instrumentenkorb, Waschkorb, Siebkassette, Kleinteilebehälter) ) Weitere Instrumentenkörbe und Siebkassetten 600 3) Wasserstopp-Ventil 140 4) Dokumentations-Software, Gerätemodul 820 5) Wasseraufbereitungssystem (lonenaustauschwriahren) ) Anlieferung und Inbetriebnahme 400 7) Erstvalidierung Summe Nutzungsdauer 8 Jahre Anschaffungskosten RDG, umgerechnet p. a A2. Laufende Kosten RDG p. a. 1) Pflegevertrag Software 150 2) Revalidierung 700 3) Wartung 600 4) Kosten für Strom, Wasser und Prozesschemikalien (1,50 pro Durchlauf) (durchschnittl. 2,5 Durchgänge tgl. bei 220 Arbeitstagen p.a. = 550 Durchläufe p a.) 825 Summe lfd. Kosten p. a Summe der Kosten eines RDG p. a B1. Anschaffungskosten DAC 1) DAC 2) Anlieferung und Inbetriebnahme 3) Erstvalidierung Summe Nutzungsdauer Anschaffungskosten DAC, umgerechnet p. a Jahre 963 B2. Laufende Kosten DAC p. a. 1) Pflegevertrag Software 150 2) Revalidierung 250 3) Wartung 350 4) Kosten für Strom, Filter, demineralisiertes Wasser und Öl 700 Summe lfd. Kosten p. a Summe der Kosten eines DAC p. a auszug-pw-ford-heilfuer-2014.doc Seite 5 von 6

9 Jährliche Zusatzkosten aufgrund der RKI-Empfehlung Preise incl. MwSt. C. Anschaffungskosten Hand- und Winkelstücke, je Satz 1) Winkelstück, Untersetzung 5,4:1 (grün) 700 2) Winkelstück, Übertragung 1:1 (blau) 690 3) Winkelstück, Übersetzung 1:5 (rot) 940 4) Turbine 830 5) Handstück 430 Anschaffungskosten je Satz Anschaffungskosten drei Sätze (ein zusätzl. Satz je Behandlungsraum) Nutzungsdauer 5 Jahre Kosten für drei Sätze Hand- und Winkelstücke, umgerechnet p. a Anschaffungskosten Siegelgerät (validierbar) 1) Validierbares Siegelgerät incl. Dokumentationssystem Nutzungsdauer Anschaffungskosten Siegelgerät, umgerechnet p. a Jahre Laufende Kosten Siegelgerät p. a. 1) Teststreifen zur täglichen Überprüfung des Siegelgerätes 85 Summe der Kosten eines Siegelgerätes p. a. 348 E. Schulung Mitarbeiter/innen (RKI 2012) p. a. (2 Mitarbeiterinnen ä 200, jeweils alle 5 Jahre) 80 Zusätzliche Kosten insgesamt p. a. - je Praxis je Inhaber Insgesamt entstehen der Zahnarztpraxis im Durchschnitt jährliche Zusatzkosten in Höhe von rd p. a. Da nach Tabelle 2 die hier durchgeführten Berechnungen auf den Praxisinhaber abstellen, erfolgte aus den praxisbezogenen Daten eine Umrechnung auf den Praxisinhaber. Dies führt zu jährlichen Zusatzkosten in Höhe von Bezogen auf die in Tabelle 2 ausgewiesenen Sachkosten in Höhe von je Praxisinhaber bedeutet dies eine weitere Steigerung der Sachkosten um 6,9 %. auszug-pw-ford-heilfuer-2014.doc Seite 6 von 6

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