STEICO SE LIZENZVEREINBARUNG. Bitte lesen Sie die Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung sorgfältig durch.

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1 LIZENZVEREINBARUNG Bitte lesen Sie die Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung sorgfältig durch. Zwischen Ihnen (im Folgenden Lizenznehmer genannt) und der STEICO SE (im Folgenden Lizenzgeber genannt) gilt bezüglich der Software STEICO XPRESS (im Folgenden Software genannt) ausschließlich diese Vereinbarung. Mit der Annahme der Lizenzvereinbarung bestätigen Sie, dass Sie sich mit dem Inhalt der Lizenzvereinbarung einverstanden erklären. 1. Rechte des Lizenzgebers a) Dem Lizenznehmer ist bewusst, dass die Software aus proprietären Produkten des Lizenzgebers besteht, die durch das Copyright-Gesetz, Geheimhaltungspflichten und andere Rechte am geistigen Eigentum geschützt sind. b) Darüber hinaus erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, dass alle diesbezüglichen Rechte, Ansprüche und Beteiligungen an bzw. auf die Software sowie alle Rechte am geistigen Eigentum (einschließlich Copyrights, Warenzeichen, Dienstleistungsmarken, Patente und Geschäftsgeheimnisse) im Besitz des Lizenzgebers bleiben. Durch diese Vereinbarung wird dem Lizenznehmer weder eine Beteiligung noch ein Recht am geistigen Eigentum an der Software übertragen, sondern lediglich ein in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung widerrufbares, eingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt. 2. Datenschutzerklärung a) Im Rahmen der Abwicklung dieser Lizenzvereinbarung werden vom Lizenznehmer Daten erhoben. Die Daten werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung der Lizenzvereinbarung erforderlich ist. b) Der Lizenzgeber wird diese Daten nicht an Dritte weitergeben und allenfalls für eigene Zwecke der Werbung, Markt- und Meinungsforschung nutzen. c) Der Lizenznehmer erklärt sich mit dem Erhalt von Firmenwerbung einverstanden. 3. Lizenzerteilung a) Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer hiermit eine nicht ausschließliche, widerrufbare und nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software ausschließlich als Objektcode für die Laufzeit dieser Vereinbarung. b) Der Lizenznehmer kann seinen Zugang und damit die Nutzung der Software mit Hilfe des zeitlich begrenzten Zugangscodes aktivieren. Der Zugangscode muss stets sicher und vertraulich aufbewahrt werden und darf nicht an Dritte weitergegeben werden. c) Die Software darf ausschließlich für die Produkte der STEICO SE und Fremdprodukte verwendet werden, wenn diese im Anhang 1 zu dieser Vereinbarung gelistet sind. Die Verwendung der Software mit Produkten, die nicht in Anhang 1 aufgelistet sind, ist untersagt. d) Die Software darf nur für den Eigengebrauch verwendet werden. e) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, seine Kontaktdaten vollständig und richtig anzugeben. Als Adresse soll die Adresse angegeben werden, an welcher die Software installiert und genutzt wird. Die angegebenen Kontaktdaten sind jederzeit auf dem aktuellen Stand zu halten. Stand: Seite 1 von 5

2 f) Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass er seine Rechte im Rahmen dieser Vereinbarung nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers abtreten, übertragen, verpfänden, verleihen, vermieten oder gemeinsam mit anderen verwenden oder für sie Unterlizenzen vergeben darf. g) Der Lizenznehmer trägt die alleinige Verantwortung für die Nutzung der Software, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle mit ihr erstellten Berechnungen, Ausdrucke und Exportdaten sowie für Eingabefehler, Sicherungen von Datendateien und für die Durchführung von Wartungsarbeiten. h) Der Lizenznehmer darf die Software weder vorübergehend noch dauerhaft kopieren. Davon ausgenommen ist eine Sicherungskopie, die in jeder Weise der ursprünglichen Form entspricht und keinerlei Abweichungen enthält. Darüber hinaus darf der Lizenznehmer keine Änderungen, Anpassungen oder anderweitige Modifikationen an der Software und den Datenbanken vornehmen, außer denen, zu denen er ausdrücklich die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers erhalten hat. Des Weiteren darf der Lizenznehmer die Struktur oder Funktionalität der Software nicht rückentwickeln, dekompilieren, zerlegen oder anderweitig ermitteln. i) Der Lizenznehmer stellt sicher, dass der Arbeitsplatz, an welchem die Software installiert wird, mit einer eigenen Internetverbindung ausgestattet ist. Der Lizenznehmer ist für das Bestehen dieser Internetverbindung verantwortlich. Dem Lizenznehmer ist bewusst, dass die Software nur von qualifizierten, ausgebildeten Nutzern genutzt werden darf. Dem Lizenznehmer ist zudem bewusst, dass er für die Korrektheit aller Eingaben, der Kontrolle aller Ergebnisse auf Stimmigkeit und der korrekten Anwendung und Verwendung der Produkte alleinigst verantwortlich sind. 4. Räumliche Geltung Der Lizenznehmer bestätigt, dass er die Software ausschließlich in Deutschland, Österreich oder der Schweiz nutzt. 5. Laufzeit a) Der Lizenznehmer kann die Software solange nutzen, solange sein Zugangscode gültig ist. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die Lizenzvereinbarung jederzeit zu kündigen. Bei einer Kündigung durch den Lizenzgeber erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, die Software und alle Kopien der Software von seinen Systemen zu entfernen. Die Kündigung erfolgt durch Deaktivierung der Zugangsberechtigung. b) Der Lizenznehmer kann diese Vereinbarung jederzeit kündigen, indem er die Software sowie eine eventuelle Sicherungskopie von seinen Systemen entfernt und dies unverzüglich dem Lizenzgeber mitteilt. c) Der Gebrauch von nichtlizensierter oder nicht registrierter oder abgelaufenen Lizenzen ist untersagt. 6. Schutz der Software Der Lizenznehmer muss jederzeit eine dem Industriestandard entsprechende Antivirussoftware sowie entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Viren einsetzen, damit diese nicht sein System befallen und auf die Software übertragen werden. 7. HAFTUNGSAUSSCHLUSS a) Der Lizenznehmer bestätigt und akzeptiert, dass ihm die Software kostenlos in dem Zustand, wie sie vorliegt, ohne technische Unterstützung zur Verfügung gestellt wird. Stand: Seite 2 von 5

3 b) Der Lizenzgeber übernimmt keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusicherungen und Gewährleistungen, einschließlich (ohne Begrenzung) der impliziten Gewährleistung für die Handelsüblichkeit oder Hardware- bzw. Softwarekompatibilität, der Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck oder einen bestimmten Einsatz, einschließlich ihres spezifischen Geschäfts- oder Verwendungszwecks, oder für die Zuverlässigkeit, Leistung oder fortgesetzte Verfügbarkeit der Software. c) Der Lizenzgeber übernimmt keine Zusicherung und Gewährleistung, dass die Software oder die mit ihr erstellten Berechnungen, Ausdrucke oder Exportdaten frei von Viren, Schadprogrammen, Trojanern oder anderen Mängeln oder Fehlern sind, dass solche Auswirkungen oder Fehler beseitigt werden oder dass die Software unterbrechungsfrei ausgeführt werden kann. d) Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass er allein für alle mit der Behebung, der Reparatur oder den Schäden verbundenen Kosten und für Auslagen, die durch solche Mängel, Fehler oder Unterbrechungen verursacht werden, verantwortlich ist. e) Darüber hinaus übernimmt der Lizenzgeber keine Zusicherung oder Gewährleistung, dass die Software nicht das Recht am geistigen Eigentum einer anderen Person verletzt. f) Der Lizenznehmer übernimmt die Verantwortung dafür, dass geprüft wird, ob die Software ihre spezifischen Anforderungen erfüllt. g) Der Lizenzgeber haftet in keinem Fall weder im Rahmen dieser Vereinbarung noch auf sonstiger Grundlage gegenüber dem Lizenznehmer oder Dritten, weder in Form von Schadenersatz noch in sonstiger Form, für mittelbare und unmittelbare Schäden, sonstige Folgeschäden oder entgangene Gewinne, Umsätze oder nicht erreichte Gewinnerwartungen, unabhängig davon, ob diese vorhersehbar waren, weder infolge einer Klage aus dem Vertrag, unerlaubter Handlungen, Produkthaftung oder des Gesetzes noch infolge anderer Faktoren, selbst wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit eines solchen Schadens bezüglich der Software bzw. ihrer Verwendung hingewiesen wurde, oder aufgrund der Tatsache, dass die Software nicht verwendet werden kann, unabhängig davon, ob der Lizenzgeber darauf hingewiesen wurde, von der Möglichkeit eines solchen Verlusts oder Schadens wusste oder hätte wissen müssen und ob ein solcher Verlust oder Schaden vorhersehbar war. 8. HAFTUNGSBEGRENZUNG a) Der Lizenzgeber ist nicht zur Bereitstellung der Software verpflichtet, und der Lizenznehmer ist nicht zu Ansprüchen bei Mängeln, Fehlern oder Versagen der Software berechtigt. b) Der Lizenzgeber haftet dem Lizenznehmer oder Dritten gegenüber nicht für den Verlust von Informationen oder für andere Verluste im Zusammenhang mit der Software oder ihrer Verwendung, für die Interpretation der Konstruktionsnormen bzw. -standards sowie ihrer nationalen Anhänge oder nationalen Anwendungsdokumente, die Interpretation der Typzulassungen oder der Zertifikate von in der Software enthaltenen Produkten, die Berechnungen, Ausdrucke, Entwürfe oder Exportdatenausgabe der Software oder die Genauigkeit, Zuverlässigkeit oder fortgesetzte Verfügbarkeit der Software. c) Der Lizenzgeber ist nicht zur Prüfung, Korrektur, Vervollständigung oder Aktualisierung der Software verpflichtet. d) Darüber hinaus übernimmt der Lizenzgeber keinerlei Haftung gegenüber dem Lizenznehmer oder Dritten für Produkte anderer Hersteller, für die Verwendung solcher Produkte in der Software oder für mittelbare oder unmittelbare Schäden oder andere Schäden oder Verluste gemäß den Angaben in dieser Vereinbarung bezüglich der Produkte anderer Hersteller oder ihrer Verwendung in der Software. Des Weiteren übernimmt der Lizenzgeber keinerlei Haftung für den Lizenznehmer oder Dritte für die Verwendung der Exportdatenausgabe der Software als Ausgangsdaten in Anwendungen anderer Hersteller. e) Aufgrund dieser Vereinbarung wird die Haftung keiner der Parteien für Schäden mit Todesfolge oder für Personenschäden durch Fahrlässigkeit oder arglistige Falschdarstellung ausgeschlossen oder eingeschränkt. Stand: Seite 3 von 5

4 Der Lizenznehmer bestätigt, dass er die Haftungsausschlüsse sowie die Haftungs- und Anspruchsbegrenzungen dieser Vereinbarung verstanden hat und akzeptiert. Des Weiteren bestätigt der Lizenznehmer, dass ihm die Software kostenlos zur Verfügung gestellt wird, dass die Ausschlüsse und Begrenzungen wesentliche Bestandteile dieser Vereinbarung sind und dass der Lizenzgeber ihm die Software nicht zur Verfügung stellen würde, wenn die Ausschlüsse und Begrenzungen zu seinen Gunsten gelöscht oder geändert würden. 9. Die Verwendung der Software a) Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für die Bestätigung und die Genauigkeit der vom Lizenznehmer eingegebenen Daten. Diese bleiben in dessen alleiniger Verantwortung. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Bereitstellung der Software zur Verwendung vollständig auf eigenes Risiko erfolgt. b) Der Lizenznehmer wird regelmäßig über verfügbare Updates, deren Inhalt sowie deren Wichtigkeit informiert werden. Jedes empfohlene Update ist unverzüglich, das heißt grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen und bei kritischen Updates innerhalb von 2 Tagen zu installieren. c) Die Software sollte nicht für geschäftskritische oder Echtzeitanwendungen verwendet werden. Zudem muss jede Berechnung vor der Umsetzung sorgfältig geprüft werden. d) Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software für jede Hardware von jedem Lizenznehmer geeignet ist. e) Die Bemessungsgrundlagen sind entsprechen den national gültigen Regelungen zu wählen. Durch die Verwendung der Software erklärt sich der Lizenznehmer ausdrücklich damit einverstanden und bestätigt ausdrücklich, dass er bei der Planung von Gebäuden mit Hilfe der Software von einem Experten unterstützt werden muss. 10. Schadensersatz a) Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, den Lizenzgeber sowie mit ihm verbundene Unternehmen, deren Geschäftsleitung, Angestellten sowie Beauftragten in Bezug auf die dem Lizenzgeber aus der Verwendung der Software durch den Lizenznehmer entstehenden Kosten in Verbindung mit Ansprüchen Dritter für Schäden oder Verluste (einschließlich der aber nicht beschränkt auf die dem Lizenzgeber entstehenden Anwaltsgebühren und -kosten) schadlos zu halten. b) Wenn der Lizenzgeber versucht, sich gegen Ansprüche Dritter zu schützen, wird ihn der Lizenznehmer in zumutbarem Umfang bei der Untersuchung und Abwehr der Ansprüche oder der Maßnahmen unterstützen. Der Lizenzgeber hat das alleinige und ausschließliche Recht zur Leitung der Untersuchung und Abwehr und/oder der Klärung jedes Schadensersatzanspruchs. Der Lizenznehmer kann sich nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten an der Abwehr eines solchen Anspruchs oder einer solchen Maßnahme beteiligen. 11. Sonstiges a) Diese Vereinbarung ersetzt alle möglicherweise vorherigen diesbezüglichen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen und Übereinkünfte zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer. b) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird der übrige Teil dieses Vertrags davon nicht berührt. Im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Klausel ist diese durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt. Dies gilt auch für eine etwaige Vertragslücke. Stand: Seite 4 von 5

5 c) Ergänzungen oder Änderungen dieser Vereinbarung erfordern eine entsprechende schriftliche Vereinbarung. d) Aufgrund dieser Vereinbarung werden keinerlei Rechte auf eine andere natürliche oder juristische Person als den Lizenzgeber oder den Lizenznehmer übertragen. e) Auf diese Vereinbarung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss der entsprechenden kollisionsrechtlichen Regelungen, soweit zulässig. f) Der ausschließliche Gerichtsstand für alle aus dieser Lizenzvereinbarung resultierenden Streitigkeiten, ist München. Dies gilt nicht, soweit eine anderweitige gesetzlich unabdingbare ausschließliche Zuständigkeit besteht. ANHANG 1: PRO DUKTE, DIE MIT DER STEIC O X PRESS SOFTWARE VER WENDET WERDE N DÜRFEN 1) STEIC Ojoi st und ST EICOwall, leichte Stegträger aus Holz, geregelt über die europäisch technische Zulassung ETA_06/0238 2) STEICOLVL R, Furnierschichtholz, bei welchen die Faserrichtung aller Furnierlagen in Längsrichtung angeordnet sind. 3) STEICOultralam R, Furnierschichtholz, bei welchen die Faserrichtung aller Furnierlagen in Längsrichtung angeordnet sind. 4) STEICOLVL X, Furnierschichtholz, bei welchen einzelne Furnierlagen auch quer zu Längsrichtung verlaufen. 5) STEICOultralam X, Furnierschichtholz, bei welchen einzelne Furnierlagen auch quer zu Längsrichtung verlaufen. Stand: Seite 5 von 5

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