Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht
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1 Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 09. Einheit Dr. Fabian Jungk
2 Wirksamkeit von Willenserkl. und Verträgen Nichtigkeit durch Anfechtung 2 Die Anfechtung von Willenserklärungen II. Rechtsfolgen I. Voraussetzungen 1. Anfechtungsgrund 2. Anfechtungserklärung, 143 BGB 3. Anfechtungsfrist (beachtet), 121, 124 BGB 4. Kein Ausschluss der Anfechtung
3 Wirksamkeit von Willenserkl. und Verträgen Nichtigkeit durch Anfechtung I. Voraussetzungen der Anfechtung 1. Anfechtungsgrund a) Irrtum, 119, 120 BGB Inhaltsirrtum, 119 Abs. 1, 1. Fall BGB Erklärungsirrtum, 119 Abs. 1, 2. Fall BGB Botenirrtum, 120 BGB Eigenschaftsirrtum, 119 Abs. 2 b) Drohung/Täuschung, 123 BGB 2. Anfechtungserklärung, 143 BGB 3. Anfechtungsfrist, 121, 124 BGB 4. Kein Ausschluss a) durch Bestätigung, 144 BGB b) durch speziellere Vorschriften 3
4 Wirksamkeit von Willenserkl. und Verträgen Nichtigkeit durch Anfechtung 4 Anfechtungsgrund I r r t u m 1. Inhaltsirrtum, 119 Abs. 1 Fall 1 BGB Irrtum über die Bedeutung des verwendeten Erklärungszeichens (also der abgegebenen Erklärung)
5 Wirksamkeit von Willenserkl. und Verträgen Nichtigkeit durch Anfechtung 5 Anfechtungsgrund I r r t u m 2. Erklärungsirrtum, 119 Abs. 1 2 BGB Verwendung falscher Erklärungszeichen (Versprechen, Verschreiben)
6 Wirksamkeit von Willenserkl. und Verträgen Nichtigkeit durch Anfechtung 6 Anfechtungsgrund I r r t u m 3. Botenirrtum, 120 BGB Versehentliche Falschübermittlung durch einen Erklärungsboten Beachte: Alle Irrtümer müssen sich auf den Inhalt der Erklärung beziehen, Motivirrtümer bei der Willensbildung (z. B. interner Kalkulationsirrtum) sind unerheblich. Ausnahme
7 Wirksamkeit von Willenserkl. und Verträgen Nichtigkeit durch Anfechtung 7 Anfechtungsgrund I r r t u m 4. Eigenschaftsirrtum, 119 Abs. 2 BGB Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften (gegenwärtige, wertbildende Faktoren, aber nicht der Wert selbst!)
8 Wirksamkeit von Willenserkl. und Verträgen Nichtigkeit durch Anfechtung Anfechtungsgrund T ä u s c h u n g 1. Täuschung (= Irrtumserregung) a) Durch aktives Tun oder, sofern e. Pflicht zur Aufklärung besteht (z. B. aus 242 BGB), durch Unterlassen b) Durch Vertragspartner oder Verhandlungsgehilfen; bei Dritttäuschungen gilt Abs Arglist Wissen um den wahren Sachverhalt (bedingter Vorsatz reicht) 3. Kausalität der Täuschung für die WE 8
9 Wirksamkeit von Willenserkl. und Verträgen Nichtigkeit durch Anfechtung 9 Anfechtungsgrund D r o h u n g 1. Drohung (= Inaussichtstellen e. empfindlichen Übels) 2. Widerrechtlichkeit Widerrechtlich gegeben, wenn angedrohtes Übel, geforderte WE oder Verbindung beider Elemente (Zweck-Mittel-Relation) rechtswidrig ist.
10 Wirksamkeit von Willenserkl. und Verträgen Nichtigkeit durch Anfechtung 10 II. Rechtsfolgen der Anfechtung 1. Die Willenserklärung (u. damit der Vertrag) ist von Anfang an nichtig, 142 Abs. 1 BGB. 2. Bei d. Irrtumsanfechtung hat d. Anfechtende den Vertrauensschaden zu ersetzen ( 122 BGB).
11 Wirksamkeit von Willenserkl. und Verträgen Nichtigkeit durch Anfechtung 11 Voraussetzung der Schadensersatzpflicht für den Vertrauensschaden gemäß 122 BGB (für Anfechtung bei Irrtum): 1. Willenserklärung wurde wegen Irrtums wirksam angefochten 2. Erklärungsempfänger vertraute auf die Willenserklärung, kannte den Irrtum nicht und musste ihn auch nicht kennen ( 122 Abs. 2 BGB) 3. Erklärungsempfänger hat durch die Anfechtung der Willenserklärung einen Schaden erlitten.
12 12 Fall 18 Das Bauunternehmen U vergibt bei einem von ihm durchgeführten Bauvorhaben bestimmte Malerarbeiten. Malermeister M bewirbt sich um den Auftrag, misst die zu streichenden Flächen auf und kalkuliert seine Kosten. Dabei unterläuft ihm ein Rechenfehler, weil er in den Taschenrechner statt eines m²-preises von 5,00 einen Preis von 4,00 eingegeben hat. Den von ihm errechneten Gesamtpreis von ,00 bietet er schriftlich der U an. Diese erklärt die Annahme. Drei Wochen später fällt M bei der Fertigung der ersten Abschlagsrechnung sein Rechenfehler auf. Er ruft daraufhin bei U an, stellt den Fehler klar und erklärt,
13 13 Fall 18 dass er wegen seiner geringen Preisspanne an seinem Angebot nicht festhalten könne. U lehnt dieses Ansinnen ab. Ist M zur Durchführung der Arbeiten zu dem von ihm angegebenen Preis verpflichtet? Ergäbe sich etwas anderes, wenn M in seinem Angebotsschreiben die den Rechenfehler enthaltene Berechnung aufgenommen hätte?
14 14 Fall 18 Abwandlung: M hat fehlerfrei einen Angebotspreis von ,00 ermittelt. Als er zum Vergabegespräch bei U erscheint, verspricht er sich und bietet einen Betrag von ,00 an. U erklärt sich hiermit einverstanden. Als sich später der Versprecher herausstellt, will M nichts mehr vom Vertrag wissen. U lehnt dies ab und macht hilfsweise geltend, dass sie aufgrund der Vergabeentscheidung ein Angebot zum Preis von ,00 eines Konkurrenten des M abgelehnt habe, der wegen anderweitig übernommener Aufträge nun nicht mehr zur Leistungserbringung in der Lage sei. Was kann U von M verlangen?
15 Fall 18 Lösung (Anfechtung, Irrtum) I. Anspruch aus Werkvertrag gem. 631 BGB U könnte gegen M einen Anspruch auf Durchführung der Arbeiten zu einem Preis von ,00 haben. Dazu müsste zwischen beiden ein wirksamer Werkvertrag gemäß 631 BGB zu diesen Konditionen zustande gekommen sein. Dazu sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen gem. 145 BGB (Angebot und Annahme) notwendig. Mit der Übermittlung des Angebotes der Malerarbeiten zum Preis von ,- durch M und durch die Annahmeerklärung des Unternehmens U haben beide Seiten zwei übereinstimmende Willenserklärungen ( 145 ff BGB) abgegeben. Ein Werkvertrag wurde geschlossen. 15
16 16 Fall 18 Lösung (Anfechtung, Irrtum) Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass M zum Ausdruck gebracht hat, dass er an dem Vertrag wegen eines Irrtums nicht mehr festhalten will. Darin könnte eine Anfechtung gem. 142 BGB liegen. Eine Anfechtung ist jedoch nur unter folgenden abgegeben innerhalb der Anfechtungsfrist (3) und es dürfte kein Ausschlussgrund (4) für eine Anfechtung Voraussetzungen wirksam: Anfechtungsgrund (1), Anfechtungserklärung (2), vorliegen.
17 Fall 18 Lösung (Anfechtung, Irrtum) 1. Anfechtungsgrund Zunächst müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen. Hier könnte ein so genannter Inhaltsirrtum gem. 119 Abs. 1, 1. Fall bestehen. Dieser setzt voraus, dass jemand sich über die Bedeutung seiner Erklärung geirrt hat. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da M die Malerarbeiten im Moment der Unterbreitung des Angebots zum Preis von ,00 anbieten wollte. Sein Irrtum liegt nicht in der Bedeutung seiner Erklärung. Diese war ihm bewusst. Sein Irrtum war vielmehr vorgelagert und entstand im Bereich der Willensbildung, als er seine Kalkulation fehlerhaft durchführte. 17
18 18 Fall 18 Lösung (Anfechtung, Irrtum) Es handelt sich daher um einen unbeachtlichen Motivirrtum i. d. Form des internen Kalkulationsirrtums. Dieser Irrtum berechtigt nicht zur Anfechtung. Mangels Anfechtungsgrundes kommt eine Anfechtung nicht in Frage. Der Vertrag daher weiterhin wirksam. Das Unternehmen U hat Anspruch darauf, dass M die Arbeiten gemäß 631 BGB zu den ausgehandelten Konditionen zu erbringen hat.
19 Fall 18 / 1. Abwandlung 19 Ergäbe sich etwas anderes, wenn M in seinem Angebotsschreiben die den Rechenfehler enthaltene Berechnung aufgenommen hätte?
20 Fall 18 / 1. Abwandlung Lösung (Anfechtung, Irrtum) I. Anspruch aus Werkvertrag gem. 631 BGB U könnte gegen M einen Anspruch auf Durchführung der Arbeiten zu einem Preis von ,00 haben. Dazu müsste zwischen beiden ein wirksamer Werkvertrag gemäß 631 BGB zu diesen Konditionen zustande gekommen sein. Dazu sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen gem. 145 BGB (Angebot und Annahme) notwendig. Mit der Übermittlung des Angebotes der Malerarbeiten zum Preis von ,- durch M und durch die Annahmeerklärung des Unternehmens U haben beide Seiten zwei übereinstimmende Willenserklärungen ( 145 ff BGB) abgegeben. Ein Werkvertrag wurde geschlossen. 20
21 Fall 18 / 1. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Irrtum) 21 Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass M zum Ausdruck gebracht hat, dass er an dem Vertrag wegen eines Irrtums nicht mehr festhalten will. Darin könnte eine Anfechtung gem. 142 BGB liegen. Eine Anfechtung ist jedoch nur unter folgenden abgegeben innerhalb der Anfechtungsfrist (3) und es dürfte kein Ausschlussgrund (4) für eine Anfechtung Voraussetzungen wirksam: Anfechtungsgrund (1), Anfechtungserklärung (2), vorliegen.
22 Fall 18 / 1. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Irrtum) Anfechtungsgrund Zunächst müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen. Hier könnte ein so genannter Inhaltsirrtum gem. 119 Abs. 1, 1. Fall BGB bestehen. Dieser setzt voraus, dass jemand sich über die Bedeutung seiner Erklärung geirrt hat.
23 Fall 18 / 1. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Irrtum) Im vorliegenden Fall hat M (im Gegensatz zum Ausgangsfall) seine Kalkulationsgrundlage offen gelegt, indem er die Berechnung, die einen Rechenfehler aufwies, mit in sein Angebotsschreiben aufnahm. Damit liegt ein so genannter externer Kalkulationsirrtum vor. Durch sein Verhalten hat M diese Berechnungsgrundlage quasi zum Inhalt seiner Erklärung gemacht, so dass die (umstrittene) Rechtsprechung von einem so genannten erweiterten Inhaltsirrtum ausgeht. In Kenntnis der wahren Sachlage hätte M nicht zu einem derartig geringen Preis angeboten, so dass der Irrtum auch gemäß 119 Abs. 1 BGB erheblich ist. Ein Anfechtungsgrund liegt damit vor. 23
24 Fall 18 / 1. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Irrtum) Anfechtungserklärung Die Anfechtung müsste erklärt worden sein. M hat die Anfechtung auch erklärt, indem er U gegenüber deutlich machte, dass er an diesem Vertragsschluss nicht festhalten könne. 3. Anfechtungsfrist Die Anfechtung müsste fristgerecht erklärt worden sein. Die Anfechtungsfrist regelt 121 BGB. Danach ist die Anfechtung unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Irrtum zu erklären. Diese Frist hat M eingehalten, da er umgehend die Anfechtung erklärt hat.
25 Fall 18 / 1. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Irrtum) Kein Ausschluss der Anfechtung Die Anfechtung des Rechtsgeschäfts dürfte nicht ausgeschlossen sein. Im vorliegenden Fall sind keine Ausschlussgründe ersichtlich. Der Vertrag wurde wirksam angefochten und ist daher nichtig. Somit besteht kein Anspruch des Unternehmens U gegen den M aus 631 BGB.
26 26 Fall Abwandlung Abwandlung: M hat fehlerfrei einen Angebotspreis von ,00 ermittelt. Als er zum Vergabegespräch bei U erscheint, verspricht er sich und bietet einen Betrag von ,00 an. U erklärt sich hiermit einverstanden. Als sich später der Versprecher herausstellt, will M nichts mehr vom Vertrag wissen. U lehnt dies ab und macht hilfsweise geltend, dass sie aufgrund der Vergabeentscheidung ein Angebot zum Preis von ,00 eines Konkurrenten des M abgelehnt habe, der wegen anderweitig übernommener Aufträge nun nicht mehr zur Leistungserbringung in der Lage sei. Was kann U von M verlangen?
27 Fall 18 / 2. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Irrtum) I. Anspruch aus Werkvertrag gem. 631 BGB U könnte gegen M einen Anspruch auf Durchführung der Arbeiten zu einem Preis von ,00 haben. Dazu müsste zwischen beiden ein wirksamer Werkvertrag gemäß 631 BGB zu diesen Konditionen zustande gekommen sein. Dazu sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen gem. 145 BGB (Angebot und Annahme) notwendig. Mit der Übermittlung des Angebotes der Malerarbeiten zum Preis von ,- durch M und durch die Annahmeerklärung des Unternehmens U haben beide Seiten zwei übereinstimmende Willenserklärungen ( 145 ff BGB) abgegeben. Ein Werkvertrag wurde geschlossen. 27
28 Fall 18 / 2. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Irrtum) 28 Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass M zum Ausdruck gebracht hat, dass er an dem Vertrag wegen eines Irrtums nicht mehr festhalten will. Darin könnte eine Anfechtung gem. 142 BGB liegen. Eine Anfechtung ist jedoch nur unter folgenden abgegeben innerhalb der Anfechtungsfrist (3) und es dürfte kein Ausschlussgrund (4) für eine Anfechtung Voraussetzungen wirksam: Anfechtungsgrund (1), Anfechtungserklärung (2), vorliegen.
29 Fall 18 / 2. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Irrtum) Anfechtungsgrund Zunächst müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen. Hier könnte ein so genannter Erklärungsirrtum gem. 119 Abs. 1, 2. Fall BGB bestehen. Dieser setzt die versehentliche Verwendung eines falschen Erklärungszeichens voraus, wie z.b. versprechen oder verschreiben. Im vorliegenden Fall hat sich der M während der Verhandlung versprochen und statt gesagt. Damit besteht ein Erklärungsirrtum. Ein Anfechtungsgrund liegt vor.
30 Fall 18 / 2. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Irrtum) Anfechtungserklärung Die Anfechtung müsste erklärt worden sein. M hat die Anfechtung auch erklärt, indem er U gegenüber deutlich machte, dass er an diesem Vertragsschluss nicht festhalten könne. 3. Anfechtungsfrist Die Anfechtung müsste fristgerecht erklärt worden sein. Die Anfechtungsfrist regelt 121 BGB. Danach ist die Anfechtung unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Irrtum zu erklären. Diese Frist hat M eingehalten, da er umgehend die Anfechtung erklärt hat.
31 Fall 18 / 2. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Irrtum) Kein Ausschluss der Anfechtung Die Anfechtung des Rechtsgeschäfts dürfte nicht ausgeschlossen sein. Im vorliegenden Fall sind keine Ausschlussgründe ersichtlich. Der Vertrag wurde wirksam angefochten und ist daher nichtig. Somit besteht kein Anspruch des Unternehmens U gegen den M aus 631 BGB.
32 Fall 18 / 2. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Irrtum) II. Schadensersatzanspruch 122 BGB Der U könnte gegen M einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens (so genanntes negatives Interesse) gemäß 122 BGB haben. Dazu gehören alle Aufwendungen oder Nachteile, die infolge des Vertrauens auf die Gültigkeit der Willenserklärung entstanden sind. Der Berechtigte ist so zu stellen, als ob er nie den Vertrag abgeschlossen hätte. Voraussetzung dafür ist, dass eine Willenserklärung wegen Irrtums wirksam angefochten wurde (1), dass der Erklärungsempfänger den Irrtum weder kannte oder kennen musste ( 122 Abs. 2 BGB) und auf die Willenserklärung vertraut hat (2), und durch die Anfechtung einen Schaden erlitten hat (3). 32
33 Fall 18 / 2. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Irrtum) Wegen Irrtums angefochtene Willenserklärung Im vorliegenden Fall hat der M seine Willenserklärung wegen eines Erklärungsirrtums gem. 119 Abs. 1, 2. Fall BGB angefochten. 2. Kenntnis des Irrtums / Vertrauen Der Erklärungsempfänger, hier U, dürfte den Irrtum weder gekannt haben noch ihn hätte kennen müssen ( 122 Abs. 2 BGB). Er müsste auch auf die Willenserklärung vertraut haben. Im vorliegenden Fall hatte U keine Kenntnis vom Irrtm des M und hätte den Irrtum auch nicht kenne müssen. U hatte vielmehr auf die Erklärung des M vertraut.
34 Fall 18 / 2. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Irrtum) 3. Vertrauensschaden U müsste durch die Anfechtung der Erklärung des M einen Schaden erlitten haben. Das Unternehmen U hätte, wenn es nicht auf die von M später angefochtene Willenserklärung vertraut hätte, das Angebot des Konkurrenten wahrgenommen, das 2.000,- EUR günstiger als das wirkliche Angebot des M. Da dieses Angebot nun nicht mehr zur Verfügung steht, hat U einen Schaden in Höhe von 2.000,- EUR dadurch erlitten, dass er auf das Angebot des M vertraute. Diesen Schaden hat M gemäß 122 BGB zu ersetzen. U kann von M Zahlung von 2.000,- EUR verlangen. 34
35 Fall V ist Eigentümer e. expressionistischen Ölgemäldes von Emil Nolde. Dieses möchte er zu einem Preis von ,00 verkaufen. Der Interessent K kann sich nicht entschließen, weil er nicht sicher ist, ob ihm das Gemälde dauerhaft gefällt und er an einer Wiederverkaufsmöglichkeit zweifelt. Daraufhin erklärt V, es gäbe einen Sammler aus Hamburg, der jederzeit das Bild zu dem Preis erwerben würde. Dies stimmte tatsächlich nicht, da der Marktwert des Bildes nur ,00 beträgt; dementsprechend war auch V ein solcher Sammler nicht bekannt. Aufgrund dieser Bemerkung entschließt sich K zum Kauf.
36 Fall Als er später das Gemälde wieder verkaufen will, bittet er V um Benennung des Sammlers. Daraufhin stellt sich der wahre Sachverhalt heraus. K versucht einige Wochen lang, das Bild anderweitig zu verkaufen, indes ohne Erfolg. Daraufhin erklärt er gegenüber V, dass er das Geschäft rückgängig machen wolle und verlangt sein Geld zurück. Zu Recht?
37 Fall 19 / 1. Abwandlung 37 Wie wäre es, wenn V die gesamte Vertragsanbahnung und -verhandlung einem befreundeten Kunsthändler überlassen hätte, der die wahrheitswidrige Bemerkung gegenüber K gemacht hat?
38 Fall 19 / 2. Abwandlung 38 Das Bild trug nur die Signatur von Emil Nolde, stammte tatsächlich aber von einem Schüler aus dessen Werkstatt, so dass sich der Wert des Bildes um ,00 reduzierte. V, dem dies bekannt war, verschwieg diese Umstände gegenüber K, der das Bild aufgrund der Signatur für einen echten Nolde hielt. Als der wahre Sachverhalt bekannt wird, überlegt K einige Wochen, ob er das ihm sonst gut gefallende Bild dennoch behalten soll. Nach zwei Monaten meldet er sich bei V und verweigert die noch nicht erfolgte Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht?
39 Fall 19 - Lösung (Anfechtung, Täuschung) 39 I. Anspruch gem. 812 Abs. 1 BGB K kann von V Rückzahlung des Kaufpreises gemäß 812 Abs. 1 BGB verlangen, wenn V den Kaufpreis durch Leistung des K ohne Rechtsgrund erlangt hat. 1. Leistung Der V müsste den Kaufpreis durch eine Leistung des K erlangt haben. In der Zahlung des Kaufpreises von K an V liegt eine Leistung des K an V vor.
40 Fall 19 - Lösung (Anfechtung, Täuschung) Ohne Rechtsgrund Der V müsste den Kaufpreis auch ohne Rechtsgrund erlangt haben. Ein Rechtsgrund für die Kaufpreiszahlung könnte sich jedoch aus dem Kaufvertrag über das Ölgemälde ergeben. Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass der K erklärt hat, dass er das Geschäft rückgängig machen will und sein Geld zurückverlangt hat. Es könnte eine wirksame Anfechtung gem. 142 BGB vorliegen.
41 Fall 19 - Lösung (Anfechtung, Täuschung) Eine Anfechtung ist jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen wirksam: Anfechtungsgrund (a), Anfechtungserklärung (b), abgegeben innerhalb der Anfechtungsfrist (c) und es dürfte kein Ausschlussgrund (d) für eine Anfechtung vorliegen. a) Anfechtungsgrund Ein Anfechtungsgrund ergibt sich hier nicht aus 119 Abs. 2 BGB, da K nicht über verkehrswesentliche Eigenschaften des Gemäldes irrte. Eigenschaften sind gegenwärtige wertbildende Faktoren, die der Sache unmittelbar anhaften. Hierzu gehört der Wert der Sache selbst ebenso wenig wie die angegebene Absicht einer Person, das Gemälde später zu kaufen. 41
42 42 Fall 19 - Lösung (Anfechtung, Täuschung) Ein Anfechtungsgrund könnte sich jedoch gem. 123 BGB aus einer arglistigen Täuschung ergeben, also dem vorsätzlichen hervorrufen eines Irrtums bei anderen Teil des Rechtsgeschäfts. V hat durch seine falsche Angabe einen Irrtum des K über den möglichen Wiederverkauf des Gemäldes erregt. Dies ist auch arglistig geschehen, weil V vorsätzlich handelte. Zwar mag er nicht positiv gewusst haben, dass kein Hamburger Sammler das Bild kaufen wollte. Seine Angabe erfolgte aber, da er nie Kontakt zu einem solchen Sammler hatte, mit Blick auf den tatsächlichen Wert des Gemäldes zumindest ins Blaue hinein.
43 Fall 19 - Lösung (Anfechtung, Täuschung) 43 V nahm damit billigend in Kauf, dass sich die Angabe als unwahr herausstellen würde. Dieser bedingte Vorsatz reicht aus. Da K durch die Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst wurde, liegt der Anfechtungsgrund des 123 BGB vor. b) Anfechtungserklärung Die Anfechtung müsste erklärt worden sein. Mit seinem Bekunden, er wolle den Vertrag zurück abwickeln, hat K eine Anfechtungserklärung abgegeben.
44 Fall 19 - Lösung (Anfechtung, Täuschung) 44 c) Anfechtungsfrist Die Anfechtungsfrist des 124 BGB ist eingehalten d) Kein Ausschlussgrund Ein Ausschlussgrund für die Anfechtung liegt nicht vor.
45 Fall 19 - Lösung (Anfechtung, Täuschung) 45 Die Anfechtung des K erfüllt alle Voraussetzungen. Der Kaufvertrag ist somit nichtig gem. 142 BGB. Der V hat daher den Kaufpreis ohne Rechtsgrund erlangt. Der gezahlte Kaufpreis daher gemäß 812 BGB zurückzuerstatten. K verlangt sein Geld zu Recht zurück.
46 Fall 19 / 1. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Täuschung) 46 I. Anspruch gem. 812 Abs. 1 BGB K kann von V Rückzahlung des Kaufpreises gemäß 812 Abs. 1 BGB verlangen, wenn V den Kaufpreis durch Leistung des K ohne Rechtsgrund erlangt hat. 1. Leistung Der V müsste den Kaufpreis durch eine Leistung des K erlangt haben. In der Zahlung des Kaufpreises von K an V liegt eine Leistung des K an V vor.
47 Fall 19 / 1. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Täuschung) Ohne Rechtsgrund Der V müsste den Kaufpreis auch ohne Rechtsgrund erlangt haben. Ein Rechtsgrund für die Kaufpreiszahlung könnte sich jedoch aus dem Kaufvertrag über das Ölgemälde ergeben. Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass der K erklärt hat, dass er das Geschäft rückgängig machen will und sein Geld zurückverlangt hat. Es könnte eine Anfechtung gem. 142 BGB vorliegen.
48 Fall 19 / 1. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Täuschung) Eine Anfechtung ist jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen wirksam: Anfechtungsgrund (a), Anfechtungserklärung (b), abgegeben innerhalb der Anfechtungsfrist (c) und es dürfte kein Ausschlussgrund (d) für eine Anfechtung vorliegen. a) Anfechtungsgrund Ein Anfechtungsgrund ergibt sich hier nicht aus 119 Abs. 2 BGB, da K nicht über verkehrswesentliche Eigenschaften des Gemäldes irrte. Eigenschaften sind gegenwärtige wertbildende Faktoren, die der Sache unmittelbar anhaften. Hierzu gehört der Wert der Sache selbst ebenso wenig wie die angegebene Absicht einer Person, das Gemälde später zu kaufen. 48
49 49 Fall 19 / 1. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Täuschung) Ein Anfechtungsgrund könnte sich jedoch gem. 123 BGB aus einer arglistigen Täuschung ergeben, also dem vorsätzlichen hervorrufen eines Irrtums bei anderen Teil des Rechtsgeschäfts. Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass nicht V sondern der Kunsthändler, der für V tätig geworden ist, durch seine falsche Angabe einen Irrtum des K über den möglichen Wiederverkauf des Gemäldes erregt hat.
50 Fall 19 / 1. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Täuschung) Täuschungen von Dritten rechtfertigen eine Anfechtung gemäß 123 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur, wenn der Vertragspartner sie kannte oder kennen musste, wovon ohne Sachverhaltsangabe nicht ausgegangen werden kann. Als Dritte gelten aber solche Personen nicht, denen sich der Vertragspartner bei der Vertragsanbahnung bedient (z. B. Stellvertreter, Verhandlungsführer o. ä.). Eine solche Person ist aber der Kunsthändler. Die Täuschung wird also dem V zugerechnet, als ob er diese selbst verübt hätte. 50
51 Fall 19 / 1. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Täuschung) 51 Die Täuschung, die dem V zuzurechnen ist, ist auch arglistig geschehen, weil der Kunsthändler vorsätzlich handelte. Zwar mag er nicht positiv gewusst haben, dass kein Hamburger Sammler das Bild kaufen wollte. Seine Angabe erfolgte aber, da er nie Kontakt zu einem solchen Sammler hatte, mit Blick auf den tatsächlichen Wert des Gemäldes zumindest ins Blaue hinein.
52 Fall 19 / 1. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Täuschung) 52 Der Kunsthändler nahm damit billigend in Kauf, dass sich die Angabe als unwahr herausstellen würde. Dieser bedingte Vorsatz reicht aus. Da K durch die Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst wurde, liegt der Anfechtungsgrund des 123 BGB vor. b) Anfechtungserklärung Die Anfechtung müsste erklärt worden sein. Mit seinem Bekunden, er wolle den Vertrag zurück abwickeln, hat K eine Anfechtungserklärung abgegeben.
53 Fall 19 / 1. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Täuschung) 53 c) Anfechtungsfrist Die Anfechtungsfrist des 124 BGB ist eingehalten d) Kein Ausschlussgrund Ein Ausschlussgrund für die Anfechtung liegt nicht vor.
54 Fall 19 / 1. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Täuschung) 54 Die Anfechtung des K erfüllt alle Voraussetzungen. Der Kaufvertrag ist somit nichtig gem. 142 BGB. Der V hat daher den Kaufpreis ohne Rechtsgrund erlangt. Der gezahlte Kaufpreis daher gemäß 812 BGB zurückzuerstatten. K verlangt sein Geld zu Recht zurück.
55 Fall 19 / 2. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Täuschung) 55 I. Anspruch gem. 433 Abs. 2 BGB V kann von K Zahlung des Kaufpreises gemäß 433 Abs. 2 BGB verlangen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dazu sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen gem. 145 BGB (Angebot und Annahme) notwendig. Diese liegen vor, da V und K sich über einen Verkaufspreis von ,- EUR handelseinig wurden.
56 Fall 19 / 2. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Täuschung) 56 Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass der K erklärt hat, dass er den Kaufpreis nicht mehr zahlen will. Es könnte eine wirksame Anfechtung gem. 142 BGB vorliegen. Eine Anfechtung ist jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen wirksam: Anfechtungsgrund (a), Anfechtungserklärung (b), abgegeben innerhalb der Anfechtungsfrist (c) und es dürfte kein Ausschlussgrund (d) für eine Anfechtung vorliegen.
57 Fall 19 / 2. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Täuschung) 57 a) Anfechtungsgrund Ein Anfechtungsgrund könnte sich hier aus 119 Abs. 2 BGB ergeben, da K über die Urheberschaft des Gemäldes irrte, also über eine verkehrswesentliche Eigenschaften (wertbildenden Faktor). Allerdings wird die Vorschrift bei Irrtümern über Umstände, die zugleich einen Sachmangel gemäß 437 ff BGB darstellen können, von diesen (spezielleren) Vorschriften verdrängt. Im Übrigen hätte K auch die in 121 BGB vorgeschriebene Anfechtungsfrist nicht eingehalten. Eine Anfechtung nach 119 Abs. 2 BGB scheidet aus.
58 58 Fall 19 / 2. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Täuschung) Ein Anfechtungsgrund könnte sich jedoch gem. 123 BGB wegen einer arglistigen Täuschung ergeben. Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass keine wahrheitswidrigen Angaben erfolgt sind, sondern V lediglich den Umstand der fehlenden Urheberschaft Noldes verschwieg. Dieses Unterlassen kann für eine arglistige Täuschung ausreichen, wenn eine Aufklärungspflicht bestand, die sich aus dem Gesetz oder aus vertraglicher Vereinbarung ergeben kann.
59 Fall 19 / 2. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Täuschung) Gemäß 242 BGB ist auch unaufgefordert über solche Umstände Auskunft zu erteilen, die ersichtlich für die Willensentschließung der anderen Partei von maßgeblicher Bedeutung sind. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da K erkennbar davon ausging, dass es sich um einen Original-Nolde handelte. V hat auch arglistig (weil vorsätzlich) gegen diese Aufklärungspflicht verstoßen. Ein Anfechtungsgrund gem. 123 BGB wegen arglistigen Täuschung liegt somit vor. 59
60 Fall 19 / 2. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Täuschung) b) Anfechtungserklärung Die Anfechtung müsste erklärt worden sein. Mit seinem Bekunden, er wolle den Kaufpreis nicht zahlen, hat K zum Ausdruck gebracht, dass er nicht mehr an dem Vertrag festhalten wolle. Er hat damit eine wirksame Anfechtungserklärung abgegeben. c) Anfechtungsfrist Die Anfechtungsfrist des 124 BGB ist eingehalten d) Kein Ausschlussgrund Ein Ausschlussgrund für die Anfechtung liegt nicht vor. 60
61 Fall 19 / 2. Abwandlung - Lösung (Anfechtung, Täuschung) 61 Die Anfechtung des K erfüllt alle Voraussetzungen. Der Kaufvertrag ist somit nichtig gem. 142 BGB. Der V kann daher den Kaufpreis nicht verlangen.
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