Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 10: (Lösung)
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- Christoph Weiss
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1 Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 10: (Lösung) Vertiefend: BGH, NJW 1988, 2109 ( 56 HGB und Ankäufe); BGH, NJW 1988, 2597 (Leibl / Duveneck); A. Ausgangsfall: Das falsche Buch; Anspruch V K, Herausgabe des Buches I. aus 985 BGB V = Eigentümer? Ursprünglich (+) Verlust an K gem. 929 Satz 1 BGB 1. Einigung? a) Willenserklärung des K? (+) b) Willenerklärung für V durch A ( 164 I 1 BGB)? (1) eigene Willenserklärung der A? Abgrenzung zum Boten (fremde Erklärung): erfolgt vom Empfängerhorizont wichtigstes Indiz ist der Entscheidungsspielraum der Hilfsperson kann auch sehr stark eingeschränkt sein ( Vertreter mit gebundener Marschroute) danach eigene Willenserklärung des A: (+) 1
2 (2) im Namen des V? ausdrücklich (+) 2. Einigung gem. 177 I BGB unwirksam? Vertretungsmacht der A? widerlegliche (hm) Vermutungsregel des 56 HGB (soweit keine Kenntnis oder Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht durch K) auch vertretbar: konkludente oder ausdrückliche Ermächtigung der A zum Verkauf der Bücher mit Anstellung 3. Einigung gem. 142 I BGB unwirksam? a) Anfechtungserklärung? konkludente Anfechtungserklärung im Herausgabeverlangen des V b) Anfechtungsgrund? muss bei A vorliegen, 166 I BGB (1) Inhaltsirrtum gem. 119 I Fall 1 BGB? Irrtum über Bedeutung oder die Tragweite der Erklärung? (-) Exkurs: Irrtum über die Sollbeschaffenheit (2) Erklärungsirrtum gem. 119 I Fall 2 BGB? (-) (3) Eigenschaftsirrtum gem. 119 II BGB? (a) Anwendbarkeit des 119 II BGB? Verhältnis zu 437 BGB: 119 II nach Gefahrenübergang (-) wenn Sachmangel, da sonst die Sonderregelungen, insb. 438 BGB umgangen werden können (ganz hm) 2
3 Sachmangel? (-) (b) Irrtum gem. 119 II BGB? Irrtum des A über verkehrswesentliche Eigenschaft? Eigenschaften sind alle prägenden gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Merkmale, die in der Person oder dem Gegenstand selbst begründet sind und gewisse Beständigkeit aufweisen (wohl hm) Verkehrswesentlichkeit soll Irrtum über unbedeutende Eigenschaften ausschließen (Reichweite der Einschränkungen str., nach hm ist die Verkehrswesentichkeit grundsätzlich konkret-objektiv zu ermitteln; Rechtsprechung fordert zudem Erkennbarkeit) daher Irrtum über Preis oder Wert keine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache Irrtum über Erstausgabe oder Nachdruck betrifft zwar Eigenschaft der Sache, allerdings nimmt die Übereignung aufgrund des Abstraktionsprinzips nicht das Verpflichtungsgeschäft in sich auf, sondern dient nur der Umsetzung der schuldvertraglichen Übereignungspflicht (str.) 4. Übergabe? Von A als Besitzdienerin, 855 BGB, an K (+) 5. Berechtigung? (+) K hat Eigentum erworben, V ist nicht mehr Eigentümer Anspruch (-) 3
4 II. aus 812 I 1 Fall 1 BGB (vertretbar auch 812 I 2 Fall 1 BGB) 1. etwas erlangt? Eigentum und unmittelbaren Besitz (+) 2. durch Leistung? A wollte für V Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllen (+) 3. ohne Rechtsgrund? wirksamer Kaufvertrag? a) abgeschlossen? (+) V vertreten durch A (s.o.) b) nicht gem. 177 I BGB unwirksam (+) c) gem. 142 I BGB unwirksam? (1) Anfechtungserklärung? (+) im Herausgabeverlangen (2) Anfechtungsgrund A irrte darüber, ob es sich um eine Erstausgabe oder einen Nachdruck handelte Eigenschaft Für objektive Wertschätzung von Bedeutung verkehrswesentlich 119 II BGB (+) (3) Anfechtungsfrist? Gem. 121 I 1 BGB unverzüglich hier sogleich (+) Anfechtung (+) Kaufvertrag unwirksam, kein Rechtsgrund Anspruch (+) 4
5 B. Abwandlung: Der falsche Preis, Anspruch V K, Herausgabe des Buches I. aus Einigung (+) 2. Einigung auch nicht gem. 177 I BGB unwirksam (+) 3. Einigung gem. 142 I BGB unwirksam? a) Anfechtungserklärung (+) b) Anfechtungsgrund? (in der Person der A, 166 I BGB) (1) Inhalts- / Erklärungsirrtum gem. 119 I BGB? (-) (2) Eigenschaftsirrtum gem. 119 II (-) nur Irrtum über den Preis kein Anfechtungsgrund Anfechtung (-) Einigung wirksam 4. Übergabe? (+) 5. Berechtigung (+) K hat Eigentum erworben, V ist nicht mehr Eigentümer II. aus 812 I 1 BGB 1. etwas erlangt (+) 2. durch Leistung (+) 5
6 3. ohne Rechtsgrund? wirksamer Kaufvertrag? a) abgeschlossen (+) b) nicht gem. 177 I BGB unwirksam c) gem. 142 I BGB unwirksam? (1) Anfechtungserklärung? (+) im Herausgabeverlangen (2) Anfechtungsgrund gem. 119 I Fall 1 BGB (Inhaltsirrtum) (-) (3) Anfechtungsgrund gem. 119 I Fall 2 BGB (Erklärungsirrtum) zwar verlas sich A in der Preisliste, sie erklärte aber dann gegenüber K genau das Gewollte, Irrtum schon bei der Willensbildung, daher 119 I Fall 2 BGB (-) (4) Anfechtungsgrund gem. 119 II BGB (-) (5) Anfechtungsgrund entsprechend 119 I Fall 2 BGB? entsprechende Anwendung auf das falsche Ablesen, da sonst zufällige Ergebnisse drohen (+) (6) Anfechtungsfrist (+), 121 I BGB: hier sogleich Anfechtung (+) Kaufvertrag unwirksam, kein Rechtsgrund Anspruch (+) 6
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