1 / 5. Scheidung. Scheidung

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1 1 / 5 Scheidung Scheidung (1) Das Scheidungsverfahren (2) Der Scheidungsantrag (3) Der Scheidungstermin bei Gericht (4) Der Versorgungsausgleich (5) Die Anhörung vor Gericht: Familiengericht muss Streitpotential berücksichtigen (6) Statistik: Wird jede 2. Ehe geschieden? (7) Vorsicht: Beamtenanwartschaften im Versorgungsausgleich (8) Ausschluss des Versorgungsausgleich bei Verletzung der Unterhaltspflicht (9) Statistik 2014 (1) Das Scheidungsverfahren Die Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist. Hier sind 4 Varianten zu unterscheiden: 1. Einvernehmliche Scheidung nach 1jähriger Trennungszeit: Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man, wenn beide Eheleute geschieden werden wollen und durch das Gericht keine Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung, zum Unterhalt oder Sorge- und Umgangsrecht getroffen werden müssen. Was ist zu tun? Bitte vereinbaren Sie einen Besprechungstermin in meiner Kanzlei und bringen Sie das Familienstammbuch oder die Heiratsurkunde und ggbflls. Geburtsurkunden der Kinder mit. 2. Streitige Scheidung nach einjähriger Trennungszeit Voraussetzung ist, dass die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben und einer der beiden geschieden werden will. Die Eheleute leben getrennt, wenn sie wechselseitig keine Versorgungsleistungen mehr erbringen, also für den anderen nicht mehr einkaufen, nicht mehr waschen und putzen, nicht mehr kochen oder ähnliche Arbeiten erledigen. Auch innerhalb der Ehewohnung ist ein Getrenntleben möglich. Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss zusätzlich dem Gericht beweisen, dass die Ehe gescheitert ist, obwohl der andere Ehegatte keine Scheidung möchte. Dafür genügt es in der Regel, wenn dem Gericht die unumstößliche Absicht eines Ehegatten zur Scheidung darzulegt wird. Von einem

2 2 / 5 Scheitern der Ehe ist auch dann auszugehen, wenn ein Ehegatte schon einen neuen Lebensgefährten hat. 3. Scheidung bei 3jähriger Trennung Leben die Ehegatten bereits seit mindestens 3 Jahren voneinander getrennt, wird durch das Gesetz davon ausgegangen, dass die Ehe unwiderruflich zerrüttet ist. Weitere Erklärungen zum Scheitern der Ehe sind nicht erforderlich. Fordert ein Ehegatte nach 3jähriger Trennungszeit die Scheidung, wird die Ehe geschieden, auch wenn der andere Ehegatte nicht geschieden werden will. 4. Scheidung vor einjähriger Trennung bei unzumutbarer Härte Leben die Ehegatten noch nicht 1 Jahr getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Ehe für einen der Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde: Die Gründe für die Unzumutbarkeit müssen in der Person des anderen Ehegatten vorliegen. Entscheidend ist, ob es dem Ehegatten nicht zugemutet werden kann, deshalb das Trennungsjahr abzuwarten. Eine unzumutbare kann z. B. bei Gewalttätigkeiten oder Straftaten gegen den anderen Ehegatten vorliegen. (2) Der Scheidungsantrag Das Scheidungsverfahren wird eingeleitet durch einen schriftlichen Antrag beim Familiengericht. Nach dem Gesetz muss der Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. In dem Antrag schildert der Rechtsanwalt auch kurz die aktuelle Situation und das Verhältnis der Eheleute in der Trennungszeit. (3)Der Scheidungstermin bei Gericht Bei diesem Termin vor Gericht müssen die Eheleute schildern, seit wann sie getrennt leben und wie die Trennung durchgeführt worden ist. Danach wird der Versorgungsausgleich besprochen. Soweit hierzu kein Klärungsbedarf mehr besteht, wird die Ehe geschieden. Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, kann auf Rechtsmittel verzichtet werden, so dass die Ehescheidung sofort rechtskräftig wird. Über andere Folgesachen wie z. B. den Ehegattenunterhalt oder den Zugewinnausgleich entscheidet das Gericht nur, wenn dies von dem Rechtsanwalt eines Ehegatten ausdrücklich beantragt wird. Andernfalls

3 3 / 5 befasst sich das Gericht damit nicht. Ein solcher Antrag muss spätestens 2 Wochen vor dem gerichtlichen Scheidungstermin beim Gericht eingereicht werden. (4) Der Versorgungsausgleich Das Gericht regelt zusammen mit der Scheidung von sich aus grundsätzlich auch den Versorgungsausgleich. Dabei werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt und wechselseitig ausgeglichen. Zur Klärung des Versorgungsausgleichs stellt das Gericht Formulare zur Verfügung. Diese werden von den Eheleuten ausgefüllt und zurückgeschickt und dann vom Gericht an die Rentenversicherungsträger weitergeleitet. Sobald die Auskünfte von dort vorliegen was durchaus länger als 3 Monate dauern kann -, bestimmt das Gericht einen Termin zur Durchführung der Verhandlung über die Ehescheidung. (5) Familiengericht muss Streitpotenzial berücksichtigen Im Ehescheidungsverfahren soll das Familiengericht das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Auch nach der neuen Verfahrensordnung gilt die gemeinsame Anhörung als Regelfall. Sie dient der Sachaufklärung, außerdem soll durch das gemeinsame Erscheinen die gütliche Beilegung von Streitigkeiten gefördert werden. Das Gesetz lässt jedoch Ausnahmen zu: Hält sich ein Ehegatte in so großer Entfernung vom Gericht auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, so kann er auch vor einem auswärtigen Gericht angehört werden. Außerdem ist eine getrennte Anhörung vor dem zuständigen Gericht dann möglich, wenn das Verhältnis der Eheleute so zerrüttet ist, dass ein Ehegatte durch ein Zusammentreffen mit dem anderen schwerwiegend psychisch beeinträchtigt werden würde. Dies ist allerdings durch eine ärztliche Bescheinigung konkret nachzuweisen (Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 WF 209/99). Schließlich kommt eine getrennte Anhörung in Betracht, wenn Anhaltspunkte für Gewaltanwendung gegen einen Ehegatten oder andere Beteiligte vorliegen. Hierüber ist das Gericht vorab zu informieren, damit gesonderte Termine angesetzt werden können. (6) Wird jede 2. Ehe geschieden? In den Medien hört man ständig, dass inzwischen jede zweite Ehe geschieden werde. Richtig ist zunächst, dass die absoluten Scheidungszahlen viele Jahre gestiegen sind gab es ca Scheidungen, im Jahre 2003 waren es ca Danach sanken die Zahlen wieder etwas ab.

4 4 / 5 Vergleicht man die Zahl der Eheschließungen mit der Zahl der Scheidungen, so stellt man fest, dass es in 2008 ca Eheschließungen und ca Scheidungen gab. Das wäre tatsächlich ein Verhältnis von 2 : 1. Interessant ist aber auch ein Vergleich der Ehescheidungen mit der Zahl der in demselben Jahr bestehenden Ehen: Im Jahre 2008 wurden von Ehen 110 Ehen geschieden, dies sind 1,1 % der bestehenden Ehen. Im Jahre 1995 wurden dagegen nur 0,87 % der Ehen geschieden, was ebenfalls auf einen Anstieg der Scheidungszahlen hinweist Allerdings zeigt der Vergleich auch, dass von Ehen in 2008 immerhin 9.890, also 98,9 % der Ehen nicht geschieden wurden. Außerdem wollen sich viele Eheleute nur deshalb scheiden lassen, um wieder zu heiraten: Bei ca. 25 % der Eheschließungen ist einer der Ehegatten vorher geschieden worden. Die meisten geschiedenen Ehen haben auch relativ lange gehalten: 60 % der Ehen werden erst nach 10 und mehr Jahren geschieden. Und schließlich: In 2007 waren ca. 45 % der Männer und 43 % der Frauen verheiratet und nur 6,9 % der Männer und 7,9 % der Frauen geschieden. Die Zahlen zeigen, dass die Institution der Ehe nach wie vor nicht in Frage gestellt wird, manchmal wird nur der Ehepartner ausgewechselt. (7) Vorsicht: Beamtenanwartschaften im Versorgungsausgleich Im Scheidungsverfahren führt das Familiengericht in der Regel den Versorgungsausgleich durch: Es wird der Wert der Rentenanwartschaften ermittelt, die die Eheleute während der Ehe erworben haben. Diese Werte werden dann wechselseitig ausgeglichen. Allerdings können sich - nominell gleiche - Anwartschaften verschiedener Rentenversicherungsträger qualitativ stark voneinander unterscheiden. So bietet die Beamtenversorgung einen besonders umfangreichen Schutz, sie ist außerdem an die allgemeine Lohnentwicklung gekoppelt. Sie gilt deshalb im Verhältnis zur gesetzlichen Rentenversicherung als höherwertiger. Dies berücksichtigt das Gesetz aber nicht. Danach werden nur die Nominalbeträge ausgeglichen. Hochwertige Anwartschaften eines im Land Brandenburg beschäftigten Beamten werden im Versorgungsausgleich gegen geringer wertige Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung eingetauscht. In derartigen Fällen bedarf es daher unbedingt einer Vereinbarung der Eheleute über die Modifizierung des gesetzlichen Versorgungsausgleich, um Nachteile für den Ehegatten mit den Beamten-Anwartschaften zu vermeiden. (8) Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Verletzung des Unterhaltspflicht Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden, wenn ein Ehegatte die aus der ehelichen Gemeinschaft herrührenden Pflichten grob verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass für längere Zeit kein Kindesunterhalt gezahlt wird, obwohl der Ehegatte diesen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hätte zahlen können. Dabei kann auch von Bedeutung sein, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte davon absieht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um sein Einkommen

5 gering zu halten. Die Verletzung der Unterhaltspflicht muss ein schwerwiegendes und nachhaltiges Fehlverhalten darstellen. Dies ist der Fall, wenn für längere Zeit keine Zahlungen erfolgen und die Familie dadurch in ernste Schwierigkeiten bzw. in eine Notlage gerät. (OLG Brandenburg, Beschluss vom AZ: 10 UF 207/13). Liegt ein solcher Fall vor, sollte beim Familiengericht ein Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs gestellt werden. Nur dann kann das Gericht prüfen, ob ein grobes Fehlverhalten des unterhaltspflichtigen Ehegatten vorliegt. (9) Statistik zur Ehescheidung 2014 Scheidungszahlen: In 2014 wurden in Deutschland rund Ehen geschieden. Das sind ca. 2 % weniger als im Vorjahr (2013) und ca. 28 % weniger als vor 10 Jahren (2014). Die Scheidungszahlen sind also weiter rückläufig. Allerdings werden gegenwärtig etwa 35 % aller in einem Jahr geschlossenen Ehen im Laufe der kommenden 25 Jahre geschieden. Ehedauer: Die durchschnittliche Dauer der in 2014 geschiedenen Ehen betrug 14 Jahre und 8 Monate. Vor 20 Jahren (1994) waren es lediglich 12 Jahre. Hier ist also ein Trend zur längeren Ehedauer bis zur Scheidung erkennbar. Scheidungsantrag: In 2014 wurden 52 % der Scheidungsanträge von der Frau gestellt. Nur in 40 % der Fälle beantragte der Mann die Scheidung, in den übrigen Fällen stellten beide den Antrag. Betroffene Kinder: Etwa die Hälfte der in 2014 geschiedenen Ehepaare hatten gemeinsame Kinder unter 18 Jahren. Insgesamt waren ca minderjährige Kinder von der Scheidung ihrer Eltern betroffen. 5 / 5

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