Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

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1 Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/ Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2015 und 2016 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften A. Problem und Regelungsbedürfnis Die Anpassung der Bezüge der Beamten, Richter, Anwärter und Versorgungsempfänger des Landes und der Kommunen hat nach 14 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) und 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes durch Gesetz regelmäßig entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung zu erfolgen. B. Lösung Lineare Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses für die Beschäftigten der Länder vom 28. März 2015 Daraus folgt, dass 1. ab dem Monat September 2015 die Grundgehaltssätze aller Besoldungsordnungen sowie der Familienzuschlag, die Amts- und die allgemeinen Stellenzulagen um 1,9 vom Hundert zu erhöhen sind und 2. ab dem Monat September 2016 die Grundgehaltssätze aller Besoldungsordnungen, der Familienzuschlag sowie die Amts- und die allgemeinen Stellenzulagen nochmals um 2,1 vom Hundert, mindestens jedoch um den Vomhundertsatz erhöht werden, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht, jedoch um 0,2 vermindert ist. Die im Tarifvertrag festgelegten Prozentsätze (2,1 vom Hundert/2,3 vom Hundert) sind wegen den Zuführungen zur Bildung der Versorgungsrücklage nach 64 ThürBesG gegenüber dem Tarifabschluss um 0,2 Prozentpunkte vermindert. Darüber hinaus werden die Besoldungsanpassungen auf die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung sowie bestimmte Erschwerniszulagen übertragen. Vorabdruck verteilt am: 2. September 2015 Druck: Thüringer Landtag, 2. November 2015

2 Drucksache 6/978 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Der Gesetzentwurf enthält weitere Änderungen im Thüringer Besoldungsgesetz und im Thüringer Beamtenversorgungsgesetz. Diese haben sich aus den Erfahrungen in der Anwendungspraxis beider Gesetze beziehungsweise aus der Rechtsprechung ergeben. Ferner wurde die nur historisch erklärbare Aufteilung des Familienzuschlags der Stufe 1 in einen derzeit um 6,38 Euro niedrigeren Betrag für die Besoldungsgruppen bis A 8 und einen entsprechend höheren Betrag für die Besoldungsgruppen ab A 9 beseitigt. Die Änderungen in den Artikeln 6, 7, 12 und 13 sind Anpassungen an anderweitige Neuregelungen (Artikel 7), redaktioneller Natur (Artikel 6, 12) oder dienen der Verfahrensbeschleunigung (Artikel 13). C. Alternativen keine D. Kosten Kosten für das Land - im Jahr 2015: 11,0 Millionen Euro - im Jahr 2016: 45,6 Millionen Euro Kosten für die Kommunen (geschätzt) - im Jahr 2015: 1,3 Millionen Euro - im Jahr 2016: 5,4 Millionen Euro E. Zuständigkeit Federführend ist das Finanzministerium. 2

3 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 978 FREISTAAT THÜRINGEN DER MINISTERPRÄSIDENT An den Präsidenten des Thüringer Landtags Herrn Christian Carius Jürgen-Fuchs-Straße Erfurt Sehr geehrter Herr Präsident, Erfurt, den 1. September 2015 hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des "Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2015 und 2016 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in den Plenarsitzungen am 9./10./11. September Mit freundlichen Grüßen Bodo Ramelow 3

4 Drucksache 6/978 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2015 und 2016 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/ Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen (1) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 5 Nr. 1 bis 4 und in Anlage 9 ausgewiesenen Beträge der Grundgehaltssätze werden ab dem 1. September 2015 um 1,9 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Grundgehaltssätze werden ab dem 1. September 2016 um 2,1 v. H. mindestens jedoch um den Vomhundertsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht, jedoch um 0,2 vermindert ist. (2) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge des Familienzuschlags und des Anrechnungsbetrags nach 37 Abs. 2, die in Anlage 8 Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge der Stellenzulagen nach Abschnitt II Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B und Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung R, die in Anlage 8 Tabelle 2 ausgewiesenen Amtszulagen, die in Anlage 8 Tabelle 3 ausgewiesenen sonstigen Zulagen zur Besoldungsordnung W sowie die in Anlage 9 ausgewiesenen Amts- und Stellenzulagen zur Besoldungsordnung C werden ab dem 1. September 2015 um 1,9 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. September 2016 um weitere 2,1 v. H. erhöht. (3) Die in Anlage 7 des Thüringer Besoldungsgesetzes ausgewiesenen Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. September 2015 und ab dem 1. September 2016 jeweils um 30 Euro erhöht. (4) Die Beträge der Grundgehaltsspannen in Anlage 10 Tabelle 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz erhöhen sich ab dem 1. September 2015 und ab dem 1. September 2016 entsprechend Absatz 1. Die Beträge des Auslandszuschlags in Anlage 10 Tabelle 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz werden ab dem 1. September 2015 um 1,52 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 2 ergebenden Beträge des Auslandszuschlags werden ab dem 1. September 2016 um 1,68 v. H. erhöht. In Anlage 10 Tabelle 2 erhöhen sich ab dem 1. September 2015 die Monatsbeträge um 1,52 v. H. und auf dieser Grundlage ab dem 1. September 2016 um 1,68 v. H. 2 Weitere Anpassungen (1) Die in 7 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S ) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung aufgeführten Bezüge werden ab dem 1. September 2015 um 1,9 v. H. und auf dieser Grundlage ab dem 1. September 2016 um weitere 2,1 v. H. erhöht. Gleiches gilt für die Ausgleichszulage nach Artikel 17 des Thüringer 4

5 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 978 Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134). (2) Für Versorgungsempfänger gelten nach 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99) in der jeweils geltenden Fassung die Erhöhungen nach 1 Abs. 1 und 2 sowie nach Absatz 1 entsprechend. (3) Die in der Anlage zum Thüringer Beamtenversorgungsgesetz ausgewiesenen Beträge der Zuschläge zu den 65 bis 68 ThürBeamtVG werden ab dem 1. September 2015 um 1,9 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Zuschläge werden ab dem 1. September 2016 um 2,1 v. H. erhöht. (4) Die Beträge nach 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Beträge nach 4 Abs. 1 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung werden ab dem 1. September 2015 um 1,9 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. September 2016 um 2,1 v. H. erhöht. Artikel 2 Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes Das Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 2014 (GVBl. S. 529), wird wie folgt geändert: 1. 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "im Inland" gestrichen. b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr, bei einer Überweisung der Besoldung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto der Empfänger; die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger." 2. Dem 23 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: "Die Obergrenzen gelten ferner nicht für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts." 3. In 24 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Grundwehrdienstes" durch das Wort "Wehrdienstes" ersetzt. 4. In 38 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 3 werden nach dem Wort "dieser" die Worte "oder einer entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen" eingefügt Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 6. Nach 66 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: 5

6 Drucksache 6/978 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode "(1 a) Für den Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts der nach Absatz 1 Satz 1 weitergeltenden Besoldungsordnung C gilt 24 entsprechend; abweichend von 24 Abs. 2 steigt das Grundgehalt bis zum Erreichen der Endstufe im Abstand von zwei Jahren. Die am 31. August 2011 vorhandenen Beamten nach Absatz 1 Satz 1 werden zum 1. September 2011 den Stufen des Grundgehalts neu zugeordnet. Für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts gilt das nach den 28, 30 und 36 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung nach 24 Abs. 1 Satz 2." 7. Anlage 1 Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert: a) Die Besoldungsgruppen A 3, A 4 und A 5 werden aufgehoben. b) Es wird in der aa) Besoldungsgruppe A 13 unter dem Amt "Akademischer Rat", bb) Besoldungsgruppe A 14 unter dem Amt "Akademischer Oberrat", cc) Besoldungsgruppe A 15 unter dem Amt "Akademischer Direktor", dd) Besoldungsgruppe A 16 unter dem Amt "Leitender Akademischer Direktor" jeweils der Funktionszusatz "- in der Hochschulaufsicht -" eingefügt. 8. Die Anlagen 5 bis 10 erhalten folgende Fassung: 6

7 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 978 Anlage 5 gültig ab 1. September Thüringer Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besol- 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus dungs- Erfahrungsstufen gruppe A , , , , , , , , ,36 A , , , , , , , , , ,12 A , , , , , , , , , ,68 A , , , , , , , , , ,41 A , , , , , , , , , ,03 A , , , , , , , , , ,40 A , , , , , , , , , ,77 A , , , , , , , , ,91 A , , , , , , , , ,72 A , , , , , , ,85 A , , , , , , ,80 7

8 Drucksache 6/978 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode gültig ab 1. September Thüringer Besoldungsordnung B Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe B ,78 B ,49 B ,54 B ,51 B ,15 B ,25 B ,31 B ,73 B ,41 gültig ab 1. September Thüringer Besoldungsordnung W Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe W 1 W 2 W , , ,73 8

9 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 978 gültig ab 1. September Thüringer Besoldungsordnung R Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- Stufe gruppe R , , , , , , , , , , , ,63 R , , , , , , , , , ,01 R ,49 R ,54 R ,51 R ,15 R ,25 R ,31 9

10 Drucksache 6/978 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Anlage 6 gültig ab 1. September 2015 Familienzuschlag (Monatsbeträge) Familienzuschlag Stufe 1 ( 38 Abs. 1) Der Familienzuschlag der Stufe 1 beträgt 135,80 Euro. Kinderbezogene Stufen des Familienzuschlags ( 38 Abs. 2) Für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag um je 118,63 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 357,73 Euro. Anrechnungsbetrag nach 37 Abs. 2 - in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8: 114,11 Euro - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 119,50 Euro gültig ab 1. September 2015 Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Anlage 7 Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 6 bis A ,24 A 9 bis A ,39 A ,34 A ,00 A 13 + Zulage (Anlage 1 Abschnitt ll Nr. 7 Buchst. b) oder R ,97 10

11 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 978 Anlage 8 gültig ab 1. September 2015 Zulagen in Monatsbeträgen Tabelle 1 Art der Zulage Stellenzulage Dem Grunde nach geregelt in: Besoldungsordnungen Vorbemerkungen A, B und R II. Stellenzulagen Vorbemerkungen II. Stellenzulagen Nummer 1 Abs. 1 Buchst. a Buchst. b Nummer 2 Beamte der BesGr A 6 bis A 9 A 10 und höher Nummern 3 und 4 nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren Nummer 5 Nummer 6 für Beamte des mittleren Dienstes gehobenen Dienstes Nummer 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa Doppelbuchst. bb Buchst. b Nummer 9 Nummer 2 zur Besoldungsordnung R Betrag in Euro 373,65 298,92 157,85 194,61 65,54 131,08 98,72 17,55 38,92 20,06 78,47 86,01 219,69 86,01 11

12 Drucksache 6/978 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Tabelle 2 Art der Zulage Amtszulage Dem Grunde nach geregelt in: Besoldungsordnungen Besoldungsgruppe A und R Fußnoten in den Besoldungsordnungen A und R A 6 A 9 A 11 A 12 A 13 A 13 A 14 A 15 A 16 R 1 R 2 R 3 Fußnote , 8 1 bis , 2 3 bis 7 2 Betrag in Euro 37,76 278,93 191,66 191,66 279,56 191,66 191,66 191,66 213,53 211,09 211,09 211,09 Tabelle 3 Sonstige Zulagen dem Grunde nach geregelt in Besoldungsordnung W Betrag in Euro Vorbemerkungen Nummer 1 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 239,70 der Besoldungsgruppe R 2 268,31 Nummer 2 305,19 12

13 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 978 Anlage 9 gültig ab 1. September 2015 Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- Stufe gruppe C , , , , , , , , , , , , , ,91 C , , , , , , , , , , , , , , ,07 C , , , , , , , , , , , , , , ,99 C , , , , , , , , , , , , , , ,92 Amts- und Stellenzulagen dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro Besoldungsordnung C*) Vorbemerkungen Nummer 2b 86,01 Nummer 5 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 239,70 der Besoldungsgruppe R 2 268,31 Besoldungsgruppe C 2 Fußnote 1 121,96 *) Anlage ll zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung (BGBl. l 1998 S ) 13

14 Drucksache 6/978 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Anlage 10 gültig ab 1. September 2015 Tabelle 1 Auslandszuschlag ( 49 ThürBesG in Verbindung mit 53 des Bundesbesoldungsgesetzes) (Monatsbeträge in Euro) Grundgehaltsspanne , , , , , , , , , , , , ,43 von bis 2 298, , , , , , , , , , , , ,42 Zonenstufe 1 796,73 861,48 933, , , , , , , , , , , , ,32 952, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,66 14

15 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 978 Tabelle 2 Zonenstufe Monatsbeträge in Euro 1 139, , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,58 15

16 Drucksache 6/978 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Artikel 3 Weitere Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes Die Anlagen 5 bis 10 des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhalten folgende Fassung: 16

17 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 978 Anlage 5 gültig ab 1. September Thüringer Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besol- 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus dungs- Erfahrungsstufen gruppe A , , , , , , , , ,27 A , , , , , , , , , ,67 A , , , , , , , , , ,73 A , , , , , , , , , ,08 A , , , , , , , , , ,74 A , , , , , , , , , ,60 A , , , , , , , , , ,46 A , , , , , , , , ,71 A , , , , , , , , ,89 A , , , , , , ,36 A , , , , , , ,61 17

18 Drucksache 6/978 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode gültig ab 1. September Thüringer Besoldungsordnung B Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe B ,20 B ,47 B ,49 B ,75 B ,11 B ,66 B ,57 B ,22 B ,88 gültig ab 1. September Thüringer Besoldungsordnung W Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe W 1 W 2 W , , ,12 18

19 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 978 gültig ab 1. September Thüringer Besoldungsordnung R Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- Stufe gruppe R , , , , , , , , , , , ,39 R , , , , , , , , , ,42 R ,47 R ,49 R ,75 R ,11 R ,66 R ,57 19

20 Drucksache 6/978 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Anlage 6 gültig ab 1. September 2016 Familienzuschlag (Monatsbeträge) Familienzuschlag Stufe 1 ( 38 Abs. 1) Der Familienzuschlag der Stufe 1 beträgt 138,65 Euro. Kinderbezogene Stufen des Familienzuschlags ( 38 Abs. 2) Für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag um je 121,12 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 365,24 Euro. Anrechnungsbetrag nach 37 Abs. 2 - in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8: 116,51 Euro - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 122,01 Euro gültig ab 1. September 2016 Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Anlage 7 Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 6 bis A ,24 A 9 bis A ,39 A ,34 A ,00 A 13 + Zulage (Anlage 1 Abschnitt ll Nr. 7 Buchst.b) oder R ,97 20

21 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 978 Anlage 8 gültig ab 1. September 2016 Zulagen in Monatsbeträgen Tabelle 1 Art der Zulage Stellenzulage Dem Grunde nach geregelt in: Besoldungsordnungen Vorbemerkungen A, B und R II. Stellenzulagen Vorbemerkungen II. Stellenzulagen Nummer 1 Abs. 1 Buchst. a Buchst. b Nummer 2 Beamte der BesGr A 6 bis A 9 A 10 und höher Nummern 3 und 4 nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren Nummer 5 Nummer 6 für Beamte des mittleren Dienstes gehobenen Dienstes Nummer 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa Doppelbuchst. bb Buchst. b Nummer 9 Nummer 2 zur Besoldungsordnung R Betrag in Euro 373,65 298,92 157,85 194,61 65,54 131,08 98,72 17,55 38,92 20,48 80,12 87,82 219,69 87,82 21

22 Drucksache 6/978 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Tabelle 2 Art der Zulage Amtszulage Dem Grunde nach geregelt in: Besoldungsordnungen Besoldungsgruppe A und R Fußnoten in den Besoldungsordnungen A und R A 6 A 9 A 11 A 12 A 13 A 13 A 14 A 15 A 16 R 1 R 2 R 3 Fußnote , 8 1 bis , 2 3 bis 7 2 Betrag in Euro 38,55 284,79 195,68 195,68 285,43 195,68 195,68 195,68 218,01 215,52 215,52 215,52 Tabelle 3 Sonstige Zulagen dem Grunde nach geregelt in Besoldungsordnung W Betrag in Euro Vorbemerkungen Nummer 1 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 244,73 der Besoldungsgruppe R 2 273,94 Nummer 2 311,60 22

23 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 978 Anlage 9 gültig ab 1. September 2016 Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- Stufe gruppe C , , , , , , , , , , , , , ,71 C , , , , , , , , , , , , , , ,86 C , , , , , , , , , , , , , , ,72 C , , , , , , , , , , , , , , ,85 Amts- und Stellenzulagen dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro Besoldungsordnung C*) Vorbemerkungen Nummer 2b 87,82 Nummer 5 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 244,73 der Besoldungsgruppe R 2 273,94 Besoldungsgruppe C 2 Fußnote 1 124,52 *) Anlage ll zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung (BGBl. l 1998 S ) 23

24 Drucksache 6/978 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Anlage 10 gültig ab 1. September 2016 Tabelle 1 Auslandszuschlag ( 49 ThürBesG in Verbindung mit 53 des Bundesbesoldungsgesetzes) (Monatsbeträge in Euro) Grundgehaltsspanne , , , , , , , , , , , , ,94 von bis 2 368, , , , , , , , , , , , ,93 Zonenstufe 1 810,12 875,95 949, , , , , , , , , , , , ,14 968, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,87 24

25 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 978 Tabelle 2 Zonenstufe Monatsbeträge in Euro 1 141, , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,51 25

26 Drucksache 6/978 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode 26 Artikel 4 Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes Das Thüringer Beamtenversorgungsgesetz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), wird wie folgt geändert: 1. In 21 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "65 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4" durch die Worte "59,15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6" ersetzt. 2. In 32 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte "75 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4" durch die Worte "68,20 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6" ersetzt. 3. In 33 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes" durch die Worte "mittleren Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge" ersetzt. 4. In 70 Abs. 2 Nr. 1 und 3 werden jeweils die Worte "des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4" durch die Worte "von 136,40 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Habilitation" ein Komma und die Worte "der Erbringung sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen" eingefügt. bb) Satz 7 erhält folgende Fassung: "Die Sätze 1 bis 6 finden bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für den Ruhegehaltsanspruch aus einer hauptamtlichen Funktion in der Hochschulleitung keine Anwendung." b) In Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "unberücksichtigt" ein Komma und die Worte "soweit die Leistungsbezüge auch während des Bezugszeitraums nicht an den allgemeinen Anpassungen nach 14 ThürBesG teilgenommen haben" eingefügt. 6. Dem 86 wird folgender Absatz 13 angefügt: "(13) Bei der Anwendung des 16 auf Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Dienstordnungsangestellter im Sinne der 349 bis 358 der Reichsver-

27 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 978 sicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (RGBl. S. 509) oder der 144 bis 147a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) jeweils in der jeweils geltenden Fassung gilt die Zeit als Dienstordnungsangestellter auch über fünf Jahre hinaus als ruhegehaltfähige Dienstzeit." Abs. 8 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Im Übrigen gelten die 24 und 54 entsprechend mit den Maßgaben, dass 40 vom Hundert des Erwerbseinkommens sowie bei Hinterbliebenen Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit anrechnungsfrei bleiben und nach Anrechnung einer Rente im Sinne des 72 mindestens ein Betrag in Höhe von 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr der rentenversicherungsfreien Beamtendienstzeit, für Hinterbliebene mit dem für sie maßgebenden Anteil, zahlbar bleibt." 8. In 92 a Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung " 78 Abs. 4 und 5" durch die Verweisung " 78 Abs. 5" ersetzt. 9. Nach 92 b werden folgende 92 c und 92 d eingefügt: " 92 c Übergangsbestimmung zum Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Altersstruktur an staatlichen Schulen Verstirbt ein Ruhestandsbeamter, der im Zeitpunkt seines Todes Ruhegehalt nach 2 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Altersstruktur an staatlichen Schulen vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erhält, ist bei Anwendung der 49, 53 und 60 das Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich für den Ruhestandsbeamten nach den Maßgaben des 2 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Altersstruktur an staatlichen Schulen ergeben hätte. 92 d Übergangsbestimmung aus Anlass des Wegfalls der Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 Bei Versorgungsempfängern, deren erdientes Ruhegehalt ( 21 Abs. 1) sich bis zum 31. August 2015 aus den Besoldungsgruppen A 3, A 4 oder A 5 berechnet hat, tritt bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( 12) ab dem 1. September 2015 an die Stelle der jeweiligen Stufe des Grundgehalts der früheren Besoldungsgruppen A 3, A 4 oder A 5 die numerisch entsprechende Stufe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 6." 10. Die Anlage erhält folgende Fassung: 27

28 Drucksache 6/978 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode "Anlage (zu 65 Abs. 4, 66 Abs. 2, 67 Abs. 3 und 68) Zuschläge (1) Der Kindererziehungszuschlag nach 65 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,49 Euro. (2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach 66 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren, im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 0,83 Euro, im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,62 Euro. (3) Der Kinderzuschlag nach 67 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,65 Euro, für weitere Monate jeweils 0,83 Euro. (4) Der Pflegezuschlag nach 68 beträgt für jeden Monat der Pflege 1. bei einem Schwerstpflegebedürftigen ( 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI), wenn er a) mindestens 28 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,94 Euro, b) mindestens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,46 Euro, c) mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird, 0,98 Euro, 2. bei einem Schwerpflegebedürftigen ( 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI), wenn er a) mindestens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,28 Euro, b) mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird, 0,87 Euro, 3. bei einem erheblich Pflegebedürftigen ( 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) 0,55 Euro, 4. in den Fällen des 166 Abs. 3 SGB Vl 0,55 Euro. (5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach 68 beträgt für jeden Monat der Pflege 0,83 Euro." Artikel 5 Weitere Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes Die Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhält folgende Fassung: Zuschläge "Anlage (zu 65 Abs. 4, 66 Abs. 2, 67 Abs. 3 und 68) (1) Der Kindererziehungszuschlag nach 65 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,54 Euro. (2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach 66 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren, im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 0,85 Euro, im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,63 Euro. (3) Der Kinderzuschlag nach 67 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,68 Euro, für weitere Monate jeweils 0,85 Euro. (4) Der Pflegezuschlag nach 68 beträgt für jeden Monat der Pflege 1. bei einem Schwerstpflegebedürftigen ( 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI), wenn er a) mindestens 28 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,98 Euro, b) mindestens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,49 Euro, c) mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,00 Euro, 2. bei einem Schwerpflegebedürftigen ( 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI), wenn er a) mindestens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,31 Euro, b) mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird, 0,89 Euro, 3. bei einem erheblich Pflegebedürftigen ( 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) 0,56 Euro, 4. in den Fällen des 166 Abs. 3 SGB Vl 0,56 Euro. (5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach 68 beträgt für jeden Monat der Pflege 0,85 Euro." 28

29 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 978 Artikel 6 Änderung des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Altersstruktur an staatlichen Schulen Das Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Altersstruktur an staatlichen Schulen vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22) wird wie folgt geändert: 1. In 1 werden nach der Verweisung " 75 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG)" die Worte "in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung" eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Verweisung " 43 Abs. 3 ThürBG" durch die Verweisung " 25 Abs. 4 ThürBG" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Verweisung " 43 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 ThürBG" durch die Verweisung " 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ThürBG" ersetzt. c) In Absatz 4 wird jeweils die Verweisung " 43 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 ThürBG" durch die Verweisung " 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ThürBG" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Thüringer Reisekostengesetzes Das Thüringer Reisekostengesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2014 (GVBl. S. 669), wird wie folgt geändert: 1. In 4 Abs. 4 Satz 2 wird der Geldbetrag "15 Cent" durch den Geldbetrag "17 Cent" ersetzt. 2. In 16 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung " 5 und 6" durch die Verweisung " 4 bis 6" ersetzt. Artikel 8 Änderung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung Die Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 266), wird wie folgt geändert: 1. 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird der Geldbetrag "3,16 Euro" durch den Geldbetrag "3,22 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 wird der Geldbetrag "0,87 Euro" durch den Geldbetrag "0,89 Euro" ersetzt. c) In Nummer 3 wird der Geldbetrag "1,46 Euro" durch den Geldbetrag "1,49 Euro" ersetzt. 2. In 5 Satz 2 wird die Verweisung " 31a des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " 27 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. 29

30 Drucksache 6/978 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Artikel 9 Weitere Änderung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung 4 Abs. 1 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298), die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird der Geldbetrag "3,22 Euro" durch den Geldbetrag "3,29 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 wird der Geldbetrag "0,89 Euro" durch den Geldbetrag "0,91 Euro" ersetzt. c) In Nummer 3 wird der Geldbetrag "1,49 Euro" durch den Geldbetrag "1,52 Euro" ersetzt. Artikel 10 Änderung der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 14,10 Euro, Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 19,33 Euro, Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 26,71 Euro. (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 17,99 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist 22,27 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist 26,41 Euro 4. des höheren Dienstes an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Hochschulen 30,85 Euro." Artikel 11 Weitere Änderung der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16), die zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 14,40 Euro, Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 19,74 Euro, Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 27,27 Euro. 30

31 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 978 (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 18,37 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist 22,74 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist 26,96 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Hochschulen 31,50 Euro." Artikel 12 Änderung der Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge Die Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge vom 14. Dezember 2009 (GVBl. S. 780), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 146), wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Komma nach dem Wort "Landesfinanzdirektion" und die Worte "Abteilung Bezüge, im Folgenden als Abteilung Bezüge bezeichnet," gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In der Einleitung werden die Worte "Abteilung Bezüge" durch das Wort "Landesfinanzdirektion" ersetzt. bbb) Nummer 2 wird aufgehoben. ccc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3. bb) In Satz 2 werden die Worte "sowie in den Fällen des 47 Abs. 5 ThürBesG" gestrichen. c) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Worte "Abteilung Bezüge" durch das Wort "Landesfinanzdirektion" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Einleitung werden die Worte "Abteilung Bezüge" durch das Wort "Landesfinanzdirektion" ersetzt. bb) In Nummer 1 Buchst. d wird die Verweisung " 78 Abs. 3" durch die Verweisung " 78 Abs. 3 und 6" ersetzt. 31

32 Drucksache 6/978 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode b) In Absatz 2 werden die Worte "Abteilung Bezüge" durch das Wort "Landesfinanzdirektion" ersetzt wird wie folgt geändert: a) In der Einleitung werden die Worte "Abteilung Bezüge" durch das Wort "Landesfinanzdirektion" ersetzt. b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "abgeordnet" die Worte "oder diesen zugewiesen worden" eingefügt. c) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt. d) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt. e) Folgende Nummer 6 wird angefügt: "6. die Berechnung und Auszahlung der Urlaubsabgeltung." 4. 6 erhält folgende Fassung: " 6 Widersprüche und gerichtliche Verfahren (1) Die Landesfinanzdirektion entscheidet über Widersprüche gegen von ihr erlassene Bescheide und über unmittelbar eingelegte Widersprüche gegen die Bezügezahlung von Mitgliedern der Landesregierung, von in einem öffentlich-rechtlichen Amts- und Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen, Versorgungsempfängern, Beamten, Richtern und Dienstanfängern des Landes sowie von Beamten und Versorgungsempfängern der Landesforstanstalt. (2) In gerichtlichen Verfahren wird der Freistaat Thüringen durch die Landesfinanzdirektion vertreten, soweit deren Zuständigkeit nach den 1 bis 5 berührt ist." 5. In 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 bis 3 sowie den 7 und 8 Abs. 1 werden jeweils die Worte "Abteilung Bezüge" durch das Wort "Landesfinanzdirektion" ersetzt. Artikel 13 Änderung der Thüringer Hochschul-Leistungsbezügeverordnung Die Thüringer Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 14. April 2005 (GVBl. S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (GVBl. S. 406), wird wie folgt geändert: 1. 4 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c erhält folgende Fassung: "c) besonderes Engagement bei der Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern oder" 32

33 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " 30 Abs. 2 Satz 1 ThürBesG" durch die Verweisung " 30 Abs. 2 Satz 2 ThürBesG" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschulrat" die Worte "nach Vornahme der in Satz 2 und in 30 Abs. 1 Satz 3 ThürBesG vorgesehenen Beteiligungen" eingefügt. 3. In 6 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Verweisung " 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBesG" die Worte "einschließlich der Berücksichtigung von Zeiten nach 78 Abs. 6 ThürBeamtVG" eingefügt. Artikel 14 Neubekanntmachung Der Präsident des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Besoldungsgesetzes in der vom Inkrafttreten des Artikels 2 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen. Artikel 15 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. September 2015 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten 1. die Artikel 3, 5, 9 und 11 am 1. September 2016, 2. Artikel 4 Nr. 5 mit Wirkung vom 1. August 2014, 3. Artikel 4 Nr. 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2012, 4. Artikel 4 Nr. 8 und Nr c mit Wirkung vom 1. Januar 2013, 5. Artikel 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2015 und 6. Artikel 7 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. 33

34 Drucksache 6/978 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Begründung: A. Allgemeines Der Gesetzentwurf sieht eine Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor und berücksichtigt dabei das Tarifergebnis für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder vom 28. März Damit wird der Gesetzesauftrag des 14 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) und des 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) erfüllt. Die Beträge der Grundgehälter in allen Besoldungsgruppen werden dabei in Anlehnung an das Tarifergebnis ab 1. September 2015 einheitlich um 1,9 v. H. angehoben. In einem weiteren Schritt werden die Grundgehälter zum 1. September 2016 um weitere 2,1 v. H. erhöht. Die im Tarifvertrag festgelegten Prozentsätze von 2,1 und 2,3 wurden wegen der Zuführungen zur Bildung der Versorgungsrücklage nach 64 ThürBesG gegenüber dem Tarifabschluss um 0,2 Prozentpunkte vermindert. Eine entsprechende Verminderung erfolgt auch bei dem Mindestbetrag von 75 Euro in der Besoldungsanpassung am 1. September Die prozentualen Anhebungen erfolgen auch für den Familienzuschlag, die Amtszulagen und die allgemeinen Stellenzulagen sowie für bestimmte Erschwerniszulagen und die Mehrarbeitsvergütung. Ebenfalls erhöhen sich die Beträge der Kinderzuschläge und der pflegebezogenen Zuschläge in der Anlage zum Thüringer Beamtenversorgungsgesetz. Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich entsprechend den Tarifverhandlungen in zwei Schritten um jeweils 30 Euro. Der Gesetzentwurf enthält in den Artikeln 2 und 3 die Neufassungen der Besoldungstabellen, die die bisherigen Besoldungstabellen in den Anlagen zum Thüringer Besoldungsgesetz mit Wirkung vom 1. September 2015 und vom 1. September 2016 ersetzen. Die Dienst- und Versorgungsbezüge waren zuletzt mit Wirkung vom 1. August 2014 um 2,75 vom Hundert angepasst worden. Die Anpassung der Besoldung und Versorgungsbezüge trägt sowohl dem Interesse der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger an einer angemessenen Teilhabe an der allgemeinen Einkommensentwicklung als auch den begrenzten finanziellen Möglichkeiten der öffentlichen Haushalte im Land Rechnung. Daneben sieht der Gesetzentwurf weitere Änderungen des Thüringer Besoldungsgesetzes sowie unter anderem Änderungen des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes und des Thüringer Reisekostengesetzes vor. Die Notwendigkeit hierfür ergibt sich aus der praktischen Anwendung der Gesetze. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 (Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016) Allgemeines Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 5. Mai 2015 (Az.: 2 BvL 17/09 u. a.) die Kriterien konkretisiert, anhand derer die Verfassungs- 34

35 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 978 mäßigkeit der Besoldung objektiv bestimmt werden kann. Da das Anpassungsgesetz auf der Besoldung des Jahres 2014 aufbaut, ist nach den Kriterien geprüft worden, ob die Besoldung im Jahr 2014 verfassungsgemäß ist. Erster Prüfungsschritt In einem Ersten Prüfungsschritt ist anhand von volkswirtschaftlichen Parametern die grundsätzliche verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln: 1. Parameter Die Entwicklung der Besoldung darf innerhalb der jeweils letzten 15 Jahre nicht mehr als fünf vom Hundert von der Entwicklung der Tarifergebnisse des öffentlichen Dienstes abweichen. 2. Parameter Die Entwicklung der Besoldung darf innerhalb der jeweils letzten 15 Jahre nicht mehr als fünf vom Hundert von der Entwicklung des Nominallohnindexes in Thüringen abweichen. 3. Parameter Die Entwicklung der Besoldung darf innerhalb der jeweils letzten 15 Jahre nicht mehr als fünf vom Hundert von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes in Thüringen abweichen. 4. Parameter Die Abstände zwischen den Grundgehältern der verschiedenen Besoldungsgruppen dürfen sich innerhalb der letzten 5 Jahre um nicht mehr als zehn vom Hundert verändern. 5. Parameter Im jeweils aktuellen Jahr darf das jährliche Bruttoeinkommen nicht mehr als zehn vom Hundert unter dem Durchschnitt des Bundes und der Länder liegen. Wird gegen mindestens drei der Parameter verstoßen, indiziert das grundsätzlich die Vermutung eines Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip (Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes). Vorbemerkungen Indizien für eine Angemessenheit der Alimentation ergeben sich aus der Gegenüberstellung der Anpassung der Besoldung mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Entwicklung des Nominallohn- und des Verbraucherpreisindexes in Thüringen in den jeweils letzten 15 Jahren. Die Entwicklung des Nominallohnindexes und Verbraucherpreisindexes in Thüringen wurde vom Landesamt für Statistik zugearbeitet. Die Entwicklung der Besoldung ist Ausgangsbasis für den Vergleich mit den anderen volkswirtschaftlichen Parametern. Die Ermittlung der Besoldungssteigerungen erfolgte auf der Basis des Jahres 1999 für die Zeit vom Jahr 2000 bis zum Jahr Dabei wurden zum einen die allge- 35

36 Drucksache 6/978 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode meinen Besoldungsanpassungen (einschließlich der Verminderung um 0,2 Prozentpunkte zur Bildung der Versorgungsrücklage) als auch die Veränderungen bei der Sonderzuwendung/Sonderzahlung berücksichtigt. Bei der Entwicklung der Besoldung sind in Thüringen im Wesentlichen zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Für die Beamten aus dem Beitrittsgebiet war im Rahmen der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung eine vom Bundesbesoldungsgesetz abweichende Besoldung geregelt. So betrug für diesen Personenkreis im Basisjahr 1999 die Besoldung nur 86,5 v. H. der Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Erst im Jahr 2008 beziehungsweise 2010 erfolgte im Beamtenbereich die vollständige Angleichung an das Westniveau. Die andere Fallgruppe hat Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz in Höhe von 100 v. H. erhalten. Hinsichtlich der Sonderzuwendung bestand im Basisjahr 1999 für die Beamten ein Anspruch in Höhe von 89,79 v. H. (West) bzw. 67,34 v. H. (Ost). Diese Prozentsätze verringerten sich bei Besoldungsanpassungen, weil zur Berechnung der Sonderzuwendung die für Dezember 1993 geltenden Bezüge zugrunde zu legen waren. Eine weitere Veränderung fand im Jahr 2004 statt, als an Stelle der unterschiedlichen jährlichen Sonderzuwendung eine einheitliche monatliche Sonderzahlung gewährt wurde, die gegenüber der entfallenen Sonderzuwendung verringert wurde. Die Höhe der Sonderzahlung ergab sich aus in Abhängigkeit von der Besoldungsgruppe festgelegten Vomhundertsätzen. Diese verringerten sich im Jahre 2005 nochmals. Im Jahre 2008 wurden die Zahlbeträge der Sonderzahlung in die einzelnen Gehaltsbestandteile integriert und diese entsprechend erhöht. Aufgrund der unterschiedlichen Prozentsätze für die Sonderzahlung entwickelte sich die Besoldung der verschiedenen Besoldungsgruppen teilweise unterschiedlich. Unter zugrunde legen einer Besoldung auf "Westniveau" bereits zum Basisjahr 1999 (= 100) entwickelte sich die Besoldung in den Besoldungsgruppen bis zum Jahr 2014 wie folgt: A 6 122,50 A 7 bis A 9 121,51 A 10 bis A ,85 A 14 bis A 16, R1, R 2 119,38 übrige BesGr. 119,07 Für die Anwendungsfälle der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung entwickelte sich die Besoldung folgendermaßen: A 6 142,95 A 7 bis A 9 141,79 A 10 bis A ,95 A 14 bis A 16, R1, R 2 139,29 übrige BesGr. 138,94 Zur Berechnung der prozentualen Abweichungen ist nicht nur die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindexes und des Verbraucherpreisindexes (jeweils 100+x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100+y) andererseits zu ermitteln, sondern diese ist in Relation zur Besoldungsentwicklung nach folgender vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Formel darzustellen: (100+x)-(100+y) *100. (100+y) 36

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