PKF PKF FASSELT SCHLAGE. Sehr geehrte Leserinnen und Leser, BRENNPUNKT

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "PKF PKF FASSELT SCHLAGE. Sehr geehrte Leserinnen und Leser, BRENNPUNKT"

Transkript

1 PKF FASSELT SCHLAGE Wirtschaftsprüfung & Beratung PKF Editorial Sehr geehrte Leserinnen und Leser, das Bundesfinanzministerium sieht sich nicht selten herber Kritik ausgesetzt, weil es mitunter die eigene Rechtsauffassung über die der Rechtsprechung stellt. In dieser Ausgabe der PKF Nachrichten können wir jedoch gleich von mehreren Fällen berichten, bei denen das BMF der Rechtsprechung anstandslos folgt und zumindest teilweise praxisgerechte Lösungen anbietet: So herrscht in der Baubranche große Verunsicherung bei der Abrechnung von Bauleistungen, seit der BFH in 2013 die Anwendbarkeit der Reverse-Charge-Regelungen für Bauträger abgelehnt hat. Im Brennpunkt dieser Ausgabe zeigen wir Ihnen, wie das BMF im bereits zweiten Anwendungsschreiben das Thema angeht und die aufgeworfenen Fragen zu beantworten versucht. Dem unmittelbar nachfolgenden Beitrag können Sie entnehmen, dass die Finanzverwaltung im Bereich der umsatzsteuerlichen Organschaft ebenfalls bemüht ist, die Vorgaben der Rechtsprechung praxistauglich umzusetzen. Für die zu empfehlende Überprüfung der Organstruktur wird zudem eine Frist bis zum Jahresende eingeräumt. Schließlich sorgt das BMF auch bei den häufig vorkommenden Darlehen unter Angehörigen für mehr Rechtssicherheit (nachzulesen ab S. 4). Anlass zu zwei weiteren Beiträgen gibt die aktuelle Niedrigzinsphase, deren Ende noch nicht in Sicht ist: Wir informieren Sie zunächst in der Rubrik Rechnungslegung darüber, welche erheblichen Auswirkungen sich dadurch für die handelsbilanzielle Bewertung von Pensionsrückstellungen ergeben können. Andererseits werden die derzeit ausgesprochen günstigen Rahmenbedingungen für Investitionen nicht ewig währen und wer mit mittelfristig steigenden Zinsen rechnet, sollte deshalb über ein Forward-Darlehen nachdenken mehr zu dieser Finanzierungsvariante lesen Sie ab S. 7. Mit freundlichen Grüßen Ihr Team von PKF Fasselt Schlage Inhalt BRENNPUNKT» Update zur Steuerschuldnerschaft im Bau bereich: BMF klärt neue Fragen STEUERN Steuern im Unternehmen» Umsatzsteuerliche Organschaft: BMF reagiert auf aktuelle Rechtsprechung Besteuerung der Privatpersonen» Vorsicht beim Einsatz von alten Lebensversicherungen als Sicherungsmittel» Einkommensteuererklärung 2013: Scheidungskosten weiterhin ansetzen» Darlehensverträge unter Angehörigen: BMF folgt BFH beim Fremdvergleich RECHNUNGSLEGUNG» Neuerungen für Kapitalflussrechnungen» Zinstief: Auswirkungen auf Pensionsrückstellungen RECHT» BGH klärt Anforderungen an wirksame Vertragsstrafeversprechen» Gesetzlicher Urlaubsanspruch entsteht auch für Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs CORPORATE FINANCE» Forward-Darlehen als Instrument der Immobilienfinanzierung: Abwägung von Vor- und Nachteilen

2 Nachrichten [ BRENNPUNKT ] Update zur Steuerschuldnerschaft im Baubereich: BMF klärt neue Fragen Das Umsatzsteuergesetz (UStG) kennt in einigen Fällen eine Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-Verfahren). Dieses Verfahren wird u. a. auch in der Bauwirtschaft eingesetzt. Nachdem der BFH der Anwendung dieser Regelung für Bauträger mit einer Entscheidung vom widersprochen hatte (vgl. PKF Nachrichten 1/2014), wurde die geänderte Rechtsprechung nun von der Finanzverwaltung mit bisher zwei BMF-Schreiben umgesetzt. I. Grundstückseigentum entscheidend Nach der neuen BFH-Rechtsprechung kommt es nicht mehr darauf an, ob der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt. Dies war bisher laut Umsatzsteuer anwendungserlass der Finanzverwaltung anzunehmen, wenn der Anteil der erbrachten Bauleistungen am Weltumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 10 % betrug. Zu den Werklieferungen zählte die Finanzverwaltung dabei auch die Tätigkeit der Bauträger, wenn der Endkunde während der Bauphase Einfluss auf die Bauleistung nehmen konnte. Der BFH unterscheidet hingegen nur danach, ob die Bauleistung beim Leistungsempfänger in ein eigenes oder ein fremdes Grundstück eingeht. Bauträger, die eigene Grundstücke bebauen, erbringen aber keine Bauleistung, sondern eine Grundstückslieferung nach Fertigstellung des Gebäudes. Somit findet die Umkehr der Steuerschuldnerschaft keine Anwendung. Gleiches gilt bei Bauunternehmern, wenn sie Bauleistungen für eigene Grundstücke in Anspruch nehmen (Beispiel: Ein Bauunternehmen lässt von einem Dachdecker das Dach seines Verwaltungsgebäudes neu eindecken). Zugleich wurde vom BMF klargestellt, dass die Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG nur noch ein Indiz für die Übertragung der Steuerschuldnerschaft ist. Empfehlung: Die Voraussetzungen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft sollten bei allen grundstücksbezogenen Umsätzen geprüft werden. Als bauleistender Unternehmer sollten Sie eine schriftliche Versicherung des Leistungsempfängers in die Vertragsunterlagen aufnehmen, dass dieser die Leistung zur Erbringung einer Bauleistung im Sinne des 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG verwendet. Ist das nicht der Fall, muss bei nach dem ausgeführten Leistungen grundsätzlich zzgl. Umsatzsteuer abgerechnet werden. II. Regelungen für die Übergangszeit Mit BMF-Schreiben vom hatte sich die Finanzverwaltung der BFH-Rechtsprechung angeschlossen, dabei aber für die Praxis viele Fragen aufgeworfen. Diese wurden jetzt teilweise mit dem BMF-Schreiben vom klargestellt und es wurden Übergangsregelungen gewährt: Wurde eine Bauleistung vor dem ausgeführt und wurde die Steuerschuldnerschaft nach den bisherigen Verwaltungs- Bauträger erbringen i. d. R. keine Bauleistungen, daher keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft 2 PKF Nachrichten Juni 2014

3 06 14 anweisungen geregelt, wird es nicht beanstandet, wenn nach dem einvernehmlich an der bisherigen Regelung festgehalten wird. Gleiches gilt für Bauleistungen, mit deren Ausführung vor dem begonnen wurde. Daneben wird im BMF-Schreiben auch anhand von Beispielen die Behandlung von Anzahlungen für nach dem ausgeführte Bauleistungen erläutert. III. Vertrauensschutz für bauleistende Unternehmer bei abgeschlossenen Bauvorhaben noch unklar Aufgrund des BFH-Urteils können Bauträger, die bisher die Umsatzsteuer als Steuerschuldner ans Finanzamt abgeführt haben, auch für abgeschlossene Bauvorhaben die Umsatzsteuer für noch offene Zeiträume zurückfordern. Zugleich müsste die Finanzverwaltung diese Steuer aber von den jeweiligen Bauleistenden einfordern. Ob dies möglich ist oder ob sich der leistende Unternehmer auf den Vertrauensschutz nach 176 AO berufen kann, wird noch zu klären sein hierzu hat das BMF ein weiteres Schreiben angekündigt. Wegen der möglichen Steuerausfälle ist jedoch zu befürchten, dass das BMF den Vertrauensschutz für den leistenden Unternehmer verneinen wird und die Umsatzsteuer von diesem nachfordern wird. Ob der leistende Unternehmer sodann einen Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer gegenüber dem Bauträger hat, ist im Zweifelsfall in einem zivilrechtlichen Verfahren zu klären. Empfehlung: Aufgrund des großen Verwaltungsaufwands für beide Seiten sollten Bauträger deshalb in Absprache mit dem Bauunternehmer abwägen, ob sie die Umsatzsteuer für abgeschlossene Bauvorhaben zurückfordern möchten. IV. Weitere Unternehmen betroffen Der Übergang der Steuerschuldnerschaft betrifft nun auch Unternehmer, die bislang wegen des Kriteriums der Nachhaltigkeit nicht von 13 b UStG betroffen waren (z. B. Maschinen- oder Anlagenbau mit Grundstücksbezug). Hier muss für jeden Umsatz geprüft werden, ob 13 b UStG anwendbar ist. Zugleich wird im BMF- Schreiben direkt auf den Bereich der Gebäudereinigung Bezug genommen. Mehr zum Thema: Die BMF-Schreiben vom 5.2. und sind unter abrufbar. [ STEUERN ] Steuern im Unternehmen Umsatzsteuerliche Organschaft: BMF reagiert auf aktuelle Rechtsprechung Für wen: Unternehmer mit Beteiligungen an juristischen Personen. Sachverhalt: Zivilrechtlich selbstständige Rechtssubjekte bilden umsatzsteuerlich einen sog. Organkreis, wenn juristische Personen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen einer natürlichen bzw. juristischen Person oder einer Personengesellschaft (Organträger) eingegliedert sind. Das BMF hat nun mit einem Schreiben vom zur organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft Konsequenzen aus der jüngeren Entwicklung der Rechtsprechung des BFH und EuGH wie folgt gezogen: Die Aufnahme von Nicht-Unternehmen in einen Organkreis wird von der Finanzverwaltung weiterhin ausgeschlossen, obwohl gerade dieser Ausschluss von der EuGH-Rechtsprechung in Frage gestellt wurde. Das Erfordernis der leitenden Tätigkeit bei weisungsgebundenen Mitarbeitern im Rahmen einer Personalunion als Kriterium der organisatorischen Eingliederung entfällt, d. h. dass das erforderliche Abhängigkeitsverhältnis zum Organträger auch bei Mitarbeitern ohne Leitungsfunktion besteht. Aufsichtsrechtliche Beschränkungen stehen der Annahme einer Organschaft nicht entgegen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn sich die an einem vermeintlichen Organkreis Beteiligten auf die bis zum geltende Verwaltungsansicht berufen. Empfehlung: Damit ist für alle betroffenen Unternehmen Prüfungs- und ggf. Handlungsbedarf gegeben. Bis spätestens zum sollten alle offenen Fragen zur organisatorischen Eingliederung unternehmens intern gelöst und umgesetzt sein. Hierbei steht Ihnen Ihr PKF- Ansprechpartner gerne beratend zur Verfügung. Mehr zum Thema: Im Internet finden Sie das o. g. BMF-Schreiben unter finanzministerium.de im Volltext. PKF Nachrichten Juni

4 Nachrichten Besteuerung der Privatpersonen Vorsicht beim Einsatz von alten Lebensversicherungen als Sicherungsinstrument Für wen: Steuerpflichtige, die eine alte Lebensversicherung zur Besicherung oder Umschuldung von Darlehen verwenden wollen. Sachverhalt: Zinsen aus Kapitallebensversicherungen sind steuerfrei, wenn die Versicherung vor dem abgeschlossen wurde und die Laufzeit mehr als 12 Jahre beträgt. Die Zinserträge sind hingegen steuerpflichtig, wenn die Lebensversicherung als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegt wird, das Darlehen aber nicht ausschließlich Anschaffungs- oder Herstellungs kosten finanziert. So verhielt es sich in zwei schon in 2011 vom BFH behandelten, aber erst kürzlich veröffentlichten Fällen, in denen daher die Steuerpflicht der Zinsen aus alten, d. h. vor dem abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen bejaht wurde. Im ersten Urteilsfall hatten die Kläger ein für den Erwerb einer Eigentumswohnung aufgenommenes Darlehen mit Hilfe einer Bausparkasse umgeschuldet. Im Rahmen dieser Umschuldung wurde das Darlehen um einen Betrag von erhöht. Die Darlehen wurden durch Verpfändung der Ansprüche der Kläger aus alten Lebensversicherungsverträgen besichert. Der BFH hat eine Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung angenommen, weil die Höhe der bei der Bausparkasse aufgenommenen Umschuldungsdarlehen die Restvaluta des bisherigen Darlehens übersteigen. Die Umschuldungsmaßnahmen hätten daher nicht unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten gedient. Mit denselben Gründen bejahte der BFH in einem Parallelfall auch die Steuerpflicht der Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die zur Besicherung eines Policendarlehens genutzt wurde, das eine Zinscap-Gebühr aufgrund einer Zinsbegrenzungsvereinbarung vorsah. Empfehlung: Wegen der strengen Anforderungen der Rechtsprechung sollten Sie vor jeglichen Maßnahmen im Zusammenhang mit begünstigten Policendarlehen Ihren PKF-Berater kontaktieren. Mehr zum Thema: Sie können die Urteile des BFH vom (Az.: VIII R 30/09 und VIII R 49/09) online unter einsehen. Einkommensteuererklärung 2013: Scheidungskosten weiterhin ansetzen! Für wen: Steuerpflichtige, die in Trennung oder Scheidung leben. Sachverhalt: Aufgrund einer Gesetzesänderung sind Prozesskosten ab 2013 nur noch als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn es sich dabei um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Hintergrund der Gesetzesänderung ist die Einschränkung des Anwendungsbereichs einer BFH-Entscheidung vom (Az.: VI R 42/10), nach der Zivilprozesskosten stets als außergewöhnliche Belastung zu werten sind. Auch bei den Anwalts-, Gerichts- und Gutachtenkosten einer Scheidung handelt es sich um solche Prozesskosten, die bei strenger Auslegung des neuen Gesetzeswortlauts nur noch in Ausnahmefällen abzugsfähig wären. Dies ginge jedoch nach der Überzeugung etlicher Experten über das gewollte Ziel der Gesetzes änderung hinaus. Denn eine Scheidung sei nur durch eine richterliche Entscheidung möglich und stelle somit einen zwangsläufigen, pflichtbestimmenden Aufwand dar, der nicht ohne weiteres zur Disposition des Gesetzgebers stehe. Scheidungskosten müssten deshalb wie bisher als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Empfehlung: Scheidungskosten sollten trotz der Gesetzesänderung Ihrem Steuerberater mitgeteilt und in der Steuererklärung für das Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Erkennt das Finanzamt die Kosten der Ehescheidung nicht an, empfehlen wir, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Mehr zum Thema: Den neuen Gesetzeswortlaut können Sie z. B. bei in 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nachlesen. Das genannte BFH-Urteil ist unter abrufbar. Darlehensverträge unter Angehörigen: BMF folgt BFH beim Fremdvergleich Für wen: Angehörige, die untereinander Darlehen gewähren. Sachverhalt: Ob Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich anerkannt werden, richtet sich nach der Gesamtheit der objektiven Umstände des Einzelfalls. 4 PKF Nachrichten Juni 2014

5 06 14 Grundsätzlich gilt, dass die vertraglichen Hauptpflichten klar und eindeutig geregelt sein müssen und dass das vertraglich Vereinbarte auch umgesetzt werden muss. Geringfügige Abweichungen vom Üblichen in einzelnen Punkten sind i. d. R. zulässig. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist die Ausgewogenheit von Chancen und Risiken ein wesentliches Element, so dass der BFH ein einseitiges Abstellen auf die Vereinbarungen, die ausschließlich aus Sicht eines Schuldners üblich sind, verneint hatte (Urteil vom ). Das BMF hat nun die Verwaltungspraxis mit Schreiben vom an die BFH-Rechtsprechung angeglichen. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung waren Vergleichsmaßstab beim sog. Fremdvergleich ausschließlich diejenigen Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Nach der geänderten Verwaltungsauffassung sind bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen nunmehr ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage heranzuziehen; dies gilt jedenfalls für solche Vereinbarungen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen, sondern auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage berücksichtigen. Empfehlung: Künftig können Steuerpflichtige die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen anhand der Verwaltungsanweisungen und der Rechtsprechung verlässlicher prüfen. Es ist zu begrüßen, dass Finanzverwaltung und BFH nun bei der Beurteilung einheitliche Grundsätze anlegen. Zudem ermöglicht der erweiterte Begriff der Fremdüblichkeit die weitergehende steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen. Mehr zum Thema: Das BMF-Schreiben vom finden Sie unter das erwähnte BFH-Urteil vom (Az.: X R 26/11) ist unter abrufbar. [ RECHNUNGSLEGUNG ] Neuerungen für Kapitalfl ussrechnungen Für wen: Unternehmen, die im Rahmen ihres Jahresoder Konzernabschlusses eine Kapitalflussrechnung aufstellen. Sachverhalt: Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat einen neuen Standard zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung (KFR) im Rahmen von Konzernabschlüssen bekannt gemacht (DRS 21). Von einer in Übereinstimmung mit diesem Standard erstellten KFR wird vermutet, dass sie den einschlägigen Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung gerecht wird. Dem neuen Standard wird aber über den originären Anwendungsbereich hinaus auch Relevanz für die Erstellung einer KFR im Rahmen des Einzelabschlusses zugemessen. Zentrale Änderungen des Standards im Vergleich zu seinen Vorläufern betreffen folgende Aspekte: Der Finanzmittelfonds umfasst als negative Bestandteile auch jederzeit fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie andere kurzfristige Kreditaufnahmen, die zur Disposition der liquiden Mittel gehören. Hierbei sind die negativen von den positiven Teilen des Finanzmittelfonds offen abzusetzen. Es besteht keine Pflicht zur Angabe von Vorjahres-/ Vergleichszahlen, sondern nur eine entsprechende Empfehlung. Erhaltene Zinsen sind Bestandteil des Cashflows aus der Investitionstätigkeit; gezahlte Zinsen Teil des Cashflows aus Finanzierungstätigkeit. Empfehlung: Die Neuerungen sind verpflichtend erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Eine frühere Anwendung ist möglich und wird auch vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) empfohlen. Den Aufwand einer Umstellung sollten Sie allerdings nicht unterschätzen, zumal die Änderungen nicht nur die laufende Berichterstattung, sondern ggf. auch den Ausweis von Vergleichszahlen der Vorperiode betreffen. Mehr zum Thema: Den im Bundesanzeiger vom bekanntgemachten Standard (DRS 21) können Sie unter einsehen. Zinstief: Auswirkungen auf Pensionsrückstellungen Für wen: Unternehmen, die Rückstellungen für die betriebliche Altersversorgung bilden müssen. Sachverhalt: Rückstellungen werden auf ihren jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt abgezinst. Für die deutsche Handelsbilanz werden die Abzinsungszinssätze monat- PKF Nachrichten Juni

6 Nachrichten lich von der Bundesbank ermittelt und veröffentlicht. In diese Ermittlung geht die Zinshistorie der vergangenen sieben Jahre ein. Wegen ihrer langen Laufzeit sind Pensionsrückstellungen besonders von Zinssatzänderungen betroffen. Dabei gilt: Je niedriger der Rechnungszins, desto höher die Rückstellung. Seit 2009 hat sich die Rendite der zugrunde liegenden Null-Kupon-Anleihen fast halbiert. Sollte das Zinsniveau auf dem derzeitigen Stand bleiben, ist damit zu rechnen, dass der Zinssatz für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen bis 2016 von derzeit 4,79 % auf voraussichtlich unter 3,80 % sinken wird. Die Folge des niedrigeren Rechnungszinses ist ein Anstieg der Rückstellungen, der je nach Altersstruktur im Bestand der Versorgungsberechtigten 15 % bis 25 % beträgt. Empfehlung: Auch wenn die bilanzierenden Unternehmen keinen Einfluss auf den Rechnungszins nehmen können, ist es sinnvoll, sich über die voraussichtliche Entwicklung zu informieren und die Auswirkungen einer Zinssatzänderung auf die Pensionsrückstellungen berechnen zu lassen. Im Falle von Gesellschafter-Geschäftsführer- Zusagen kann es zudem angebracht sein, die Pensionszusage zu überprüfen, um den Anstieg der Rückstellung in der Handelsbilanz zu begrenzen. Dabei sind jedoch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen, um die Rückstellungsbildung in der Steuerbilanz nicht zu gefährden. Hierbei sind wir Ihnen gern behilflich. Mehr zum Thema: Die jeweils aktuellen Rechnungszinssätze werden von der Bundesbank unter www. bundesbank.de veröffentlicht. [ RECHT ] BGH klärt Anforderungen an wirksame Vertragsstrafeversprechen Für wen: Verwender und Adressaten von Vertragsstrafenklauseln. Sachverhalt: Der Zentralverband Haus & Grund hatte ein Maklerbüro wegen unzulässiger Verwendung des Firmenbestandteils Haus & Grund abgemahnt. Das Makler büro unterzeichnete die vorbereitete Unterlassungsverpflichtungserklärung inkl. Vertragsstrafeversprechen von 25 T bei Zuwiderhandlung. Nachfolgend stellte der Zentralverband fest, dass das Maklerbüro in diversen Online-Verzeichnissen weiterhin mit dem Zusatz Haus & Grund aufgeführt war. Er verklagte daraufhin das Büro auf die Vertragsstrafe von 25 T. Zu Recht, wie der BGH nun in letzter Instanz entschied. Zwar unterliege die Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) der Inhaltskontrolle nach 307 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung liege hier aber nicht vor. Da Unterwerfungserklärungen wegen Schutzrechtsoder Wettbewerbsverstößen mehr der Abschreckung dienen als dem Schadensausgleich, sei ein großzügiger Beurteilungsspielraum einzuräumen. Eine Unwirksamkeit sei daher erst anzunehmen, wenn die Vertragsstrafe bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu den möglichen Gefahren für den Rechteinhaber steht. Dass die Vertragsstrafe oberhalb des typischerweise zu erwartenden Schadens liegt, reiche dafür noch nicht aus. Diese großzügige Sichtweise gilt jedoch nicht für Vertragsstrafen in Austauschverträgen, welche die Einhaltung von Vertragspflichten sanktionieren sollen. Insoweit muss die Strafe auch in Ansehung des geringsten Verstoßes noch in angemessener Relation zum möglichen Schaden stehen. Empfehlung: Eine abgeforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung sollte nicht vorschnell und ohne rechtliche Beratung unterzeichnet werden. Bei unangemessen hoher Vertragsstrafe kann z. B. eine Erklärung mit niedrigerer oder in das Ermessen des Gläubigers oder eines Dritten ( Hamburger Brauch ) zu stellender Strafe abgegeben werden. Mehr zum Thema: Das Urteil vom (Az.: I ZR 77/12) ist unter einsehbar. Gesetzlicher Urlaubsanspruch entsteht auch für Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs Für wen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Sonderurlaub gewähren bzw. in Anspruch nehmen. Sachverhalt: Die Klägerin war bei einer Universitätsklinik seit August 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Sie hatte vom bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am unbezahlten Sonder urlaub und verlangte danach von der Beklagten die Abgeltung von 15 Urlaubstagen für Das BAG gab der Klägerin Recht. Der von den Parteien vereinbarte Sonderurlaub stehe dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalen- 6 PKF Nachrichten Juni 2014

7 06 14 derjahres 2011 nicht entgegen. Er berechtige die Arbeitgeberin auch nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordere nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das Gesetz binde den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordne es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an. Lediglich spezialgesetzliche Regelungen sähen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit oder Wehrdienst vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit finde sich dagegen nicht. Komme es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindere dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch sei der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt. Empfehlung: Da von den gesetzlichen Mindesturlaubsansprüchen durch Vereinbarung nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf, bleibt in solchen Fällen nur die Möglichkeit, für die Zeit einer unbezahlten Freistellung den arbeitsvertraglich gewährten Mehrurlaub auszuschließen, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht. Erforderlich ist hierfür eine eindeutige vertragliche Regelung. Mehr zum Thema: Die Pressemitteilung 22/14 zu dem Urteil des BAG vom (Az.: 9 AZR 678/12) ist unter einsehbar. [ CORPORATE FINANCE ] Forward-Darlehen als Instrument der Immobilienfi nanzierung: Abwägung von Vor- und Nachteilen Für wen: Investoren, die sich einen niedrigen Zinssatz für die Immobilienfinanzierung langfristig sichern wollen. Sachverhalt: Die Zinsen für Immobiliendarlehen sind immer noch sehr niedrig und der Immobilien-Boom in Deutschland hält weiterhin an. Aufgrund der günstigen Zinssituation bei Immobiliendarlehen besteht auf Kreditnehmerseite ein Bedarf an möglichst langfristigen Zinssicherungen. Um sich das gegenwärtig niedrige Zinsniveau langfristig zu sichern, wird bei bestehenden Baufinanzierungen häufig ein sog. Forward-Darlehen abgeschlossen. Hierbei handelt es sich um ein Annuitätendarlehen, bei dem sich der Darlehensnehmer bereits heute darauf festlegt, der Bank nach Ablauf der Zinsbindung ein Anschlussdar lehen zu einem festgelegten Zinssatz abzunehmen. Damit kann sich der Investor einen aktuell niedrigen Zinssatz für die Anschlussfinanzierung in der Zukunft sichern. Die Zinssicherheit erkauft sich der Darlehensnehmer mit einem Zinsaufschlag gegenüber dem aktuellen Marktniveau. Allerdings nimmt dies ein Darlehensnehmer nur in Kauf, wenn er nach Ablauf der Zinsbindung mit einem wesentlich höheren Zinsniveau rechnet. Sollte sich das Zinsniveau nicht wie beim Vertragsabschluss vom Darlehensnehmer erwartet erhöhen, sondern sinken, muss das Darlehen zu den vereinbarten Konditionen abgenommen werden. Eine Anschlussfinanzierung zu den dann niedrigen Marktzinsen ist nicht mehr möglich. Als Alternative zum Forward-Darlehen bietet sich bei laufenden Immobilienfinanzierungen auch die Umschuldung des bestehenden Kredits an. Damit kann die Finanzierung auf das aktuelle Zinsniveau angepasst werden. Allerdings wird für die vorzeitige Ablösung des alten Kredits meist eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Diese bemisst sich i. d. R. an der Kreditsumme und an den Zinsen, die der Bank durch die vorzeitige Kündigung entgangen sind. Empfehlung: Ob der Abschluss eines Forward-Darlehens oder die vorzeitige Kündigung vorteilhafter ist, hängt von den vereinbarten Kreditkonditionen ab. Der Abschluss eines Forward-Darlehens bietet sich u. a. dann an, wenn der Vorteil aus den niedrigeren Darlehenszinssätzen die mögliche Belastung aus der Vorfälligkeitsentschädigung kompensiert und der Darlehensnehmer von einem steigenden Zinsniveau in der Zukunft ausgeht. Bei der Beurteilung, welche Alternative günstiger ist, kommt es zudem auch auf die vereinbarte Laufzeit an. Bei beiden Alternativen sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die bisherigen Kreditbedingungen beibehalten werden können (z. B. die Möglichkeit zur Sondertilgung). PKF Nachrichten Juni

8 Nachrichten [ KURZ NOTIERT ] PKF-Themenheft Öffentlicher Sektor Im Mai ist das neue Themenheft 02/2014 in der Reihe Öffentlicher Sektor erschienen, welches unter zum Download bereit steht. Die Ausgabe beschäftigt sich u. a. mit Empfehlungen für eine regulierungsoptimierte Bilanzierung und Finanzierung in der Versorgungswirtschaft. Neben einem weiteren Beitrag zur EEG-Novelle werden vielfältige steuerrechtliche Themen mit Bezug zum Öffentlichen Sektor sowie aktuelle Entwicklungen im EU-Beihilferecht behandelt. Umsetzung des Ehrenamtsstärkungsgesetzes Mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz haben gemeinnützige Körperschaften neue gesetzliche Grundlagen erhalten, zu denen mittlerweile erste Anwendungserfahrungen vorliegen. Insbesondere ist diese umfassende Reform des Gemeinnützigkeitsrechts nun auch im Rahmen der Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) umgesetzt worden. Diese Aktualisierung der vor allem für die Mittelbeschaffung und Mittelverwendung bedeutsamen Vorgaben der Finanzverwaltung bilden das Schwerpunktthema der Anfang Juni erschienenen Ausgabe der PKF Themen NPO; sie steht unter zum Download bereit. [ BONMOT ZUM SCHLUSS ] Jeder erwartet vom Staat Sparsamkeit im All gemeinen und Freigiebigkeit im Besonderen. Anthony Eden ( ), ehemaliger britischer Außenund Premierminister Impressum PKF FASSELT SCHLAGE Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Berlin Platanenallee 11 Tel Braunschweig Theodor-Heuss-Str. 2 Tel Duisburg Schifferstraße 210 Tel Frankfurt Ulmenstr Tel Hamburg Jungfernstieg 7 Tel Köln Gereonstraße Tel bis Herbst 2014: Hamburg An der Alster Haldensleben Hagenstr. 38 Tel Halle (Saale) Bernburger Straße 4 Tel Helmstedt Bötticherstr. 51 Tel Magdeburg Halberstädter Str. 40 A Tel Montabaur Steinweg Tel Potsdam Am Lehnitzsee 5 Tel Rostock Am Vögenteich 26 Tel Zell (Mosel) Schlossstraße 34 Tel Anfragen und Anregungen an die Redaktion bitte an: pkf-nachrichten@pkf.de Die Inhalte der PKF* Nachrichten können weder eine umfassende Darstellung der jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die Besonderheiten von Einzelfällen abge stimmten steuerlichen oder sonstigen fachlichen Rat ersetzen. Wir sind außerdem bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte der PKF Nachrichten dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf hin, dass Änderungen der Gesetzgebung, der Recht sprechung oder der Verwaltungsauffassung immer wieder auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten Sie sich unbedingt individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen treffen oder unterlassen. * PKF Fasselt Schlage ist ein Mitgliedsunternehmen des PKF International Limited Netzwerks und in Deutschland Mitglied eines Netzwerks von Wirtschaftsprüfern gemäß 319 b HGB. Das Netzwerk besteht aus rechtlich unabhängigen Mitgliedsunternehmen. PKF Fasselt Schlage übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für Handlungen oder Unterlassungen anderer Mitgliedsunternehmen. Die Angaben nach der Dienstleistungsinformationspflichten-Verordnung sind unter einsehbar. Bildnachweis: wakila/istock 8 PKF Nachrichten Juni

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

13b UStG. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade?

13b UStG. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade? 13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade? Bärbel Ettig Bilanzbuchhalterin 1 Mehrere BMF-Schreiben: Erweiterung 13b UStG auf Bauträger

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG

Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG 1. Steuerschuldnerschaft bei "Bauleistungen" Grundsätzlich schuldet nach dem Umsatzsteuergesetz der Unternehmer die Umsatzsteuer, der den Umsatz

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Wichtige Informationen an unsere Mandanten

Wichtige Informationen an unsere Mandanten Wichtige Informationen an unsere Mandanten Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzsteuerbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern

Mehr

Muss der Sanierungserlass saniert werden? Frankfurter Insolvenz- und M&A-Forum 2015

Muss der Sanierungserlass saniert werden? Frankfurter Insolvenz- und M&A-Forum 2015 PKF FASSELT SCHLAGE PKF FASSELT SCHLAGE Muss der Sanierungserlass saniert werden? Frankfurter Insolvenz- und M&A-Forum 2015 Inhaltsverzeichnis Sanierungsgewinn und Steuererlass Aktuelle Entwicklungen Rechtswidrigkeit

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 22/2014 16.05.2014 IL Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherdarlehen aufgrund der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: XI

Mehr

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

11 Verbindlichkeiten 371

11 Verbindlichkeiten 371 11 Verbindlichkeiten 371 Verbindlichkeiten 11.1 Überblick Verbindlichkeiten eines Unternehmens werden in folgende Bereiche unterteilt. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Erhaltene Anzahlungen

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Die Finanzverwaltung hat sich mit dem aktuellen Schreiben vom 5. Februar 2014 dieser geänderten Auslegung des Bundesfinanzhofs angeschlossen.

Die Finanzverwaltung hat sich mit dem aktuellen Schreiben vom 5. Februar 2014 dieser geänderten Auslegung des Bundesfinanzhofs angeschlossen. Februar 2014 Neueste Informationen zur Umsatzsteuer 13b UStG Mit Urteil vom 22. August 2013 (Aktenzeichen V R 37/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bisherige Finanzverwaltungsmeinung zur Anwendung der

Mehr

13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers } Schwerpunkt: Bauleistungen } Neue Herausforderungen und Regeln für Unternehmer und den Berufsstand } Quo Vadis Klare Regeln ade? 5. Mai 2014 Mehrere

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt. Außerdem werden die Steuertermine

Mehr

Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben

Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben Neue Lösungen in der GGf-Versorgung Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben Geschäftsführer der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH Verbesserungen in der bav In 2007 ist eine wichtige Entscheidung für die betriebliche

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

Mehr

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen

Mehr

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen

Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Mandanten-Information Stand 01.09.2014 Allgemein 1. Gesetzliche Regelung 2. Was bedeutet die Steuerschuldnerschaft? 3. Änderung der Rechtsauffassung durch

Mehr

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN. Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle.

STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN. Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle. STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle. MAXIMUM IUS WIR ÜBER UNS Ein starkes Team, Qualität und Kontinuität, setzt sich für Ihre Interessen ein! MAXIMUM IUS

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen Eine stets wiederkehrende Situation in unternehmergeführten Familienunternehmen ist die darlehensweise Gewährung von Finanzmitteln durch nahe Angehörige. Die

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. I. Allgemeines: Die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur im 1. Dienstverhältnis möglich, d. h. der Arbeitnehmer legt

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Was wollen die meisten Sparer und Anleger? à Vermögen aufbauen à Geld so anlegen, dass es rentabel, besichert und kurzfristig wieder verfügbar ist Die

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Lebensversicherung. http://www.konsument.at/cs/satellite?pagename=konsument/magazinartikel/printma... OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG

Lebensversicherung. http://www.konsument.at/cs/satellite?pagename=konsument/magazinartikel/printma... OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG Seite 1 von 6 OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG Lebensversicherung Verschenken Sie kein Geld! veröffentlicht am 11.03.2011, aktualisiert am 14.03.2011 "Verschenken Sie kein Geld" ist der aktuelle Rat

Mehr

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,

Mehr

Dirk Gurn Dipl. Betriebswirt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Landwirtschaftliche Buchstelle

Dirk Gurn Dipl. Betriebswirt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Landwirtschaftliche Buchstelle Abgeltungsteuer bei Ehegatten-Darlehen Bei einem Darlehensvertrag unter Eheleuten unterliegen die Zinseinnahmen des darlehensgewährenden Ehegatten nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, wenn sein darlehensnehmender

Mehr

Konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft! Wir sind Ihre Personalabteilung vor Ort.

Konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft! Wir sind Ihre Personalabteilung vor Ort. Konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft! Wir sind Ihre Personalabteilung vor Ort. Für Unternehmen, die in Deutschland investieren, ist das Personalmanagement ein besonders kritischer Erfolgsfaktor.

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710

über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710 DIALOG über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710 WWK Lebensversicherung a. G. 80292 München Telefon: (0 89) 51 14-3456 Fax: (0 89) 51 14-3499 E-Mail: bav@wwk.de Internet:

Mehr

Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.

Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. Steuertermine 2010 a) Einkommen-, Kirchensteuer Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. b) Auch Vorauszahlungen

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

A N T W O R T. zu der. Anfrage des Abgeordneten Michael Hilberer (PIRATEN)

A N T W O R T. zu der. Anfrage des Abgeordneten Michael Hilberer (PIRATEN) LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1044 (15/1016) 11.09.2014 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Michael Hilberer (PIRATEN) betr.: Rückforderungen von Umsatzsteuer auf Bauleistungen

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,

Mehr

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe

Mehr

1. Absatz 7 wird wie folgt gefasst und danach werden folgende neue Absätze 8 bis 11 eingefügt:

1. Absatz 7 wird wie folgt gefasst und danach werden folgende neue Absätze 8 bis 11 eingefügt: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX Wilhelmstraße

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Die richtige Anschlussfinanzierung

Die richtige Anschlussfinanzierung Die richtige Anschlussfinanzierung von Antonius Schöning, Dipl.-Kfm. Re-Finanz-Kontor Mühlentor 3 49186 Bad Iburg 05403/780878 Telefon 05403/780879 Telefax 0163/6 85 84 74 Mobil www.re-finanz-kontor.de

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Bausparen vermögensaufbau. Die eigene. Immobilie einfach. bausparen. Weil jeder seinen FREIraum braucht.

Bausparen vermögensaufbau. Die eigene. Immobilie einfach. bausparen. Weil jeder seinen FREIraum braucht. Bausparen vermögensaufbau Die eigene Immobilie einfach bausparen. Weil jeder seinen FREIraum braucht. Schaffen Sie jetzt den FREIraum für Ihre eigenen Ideen. Ein eigenes Dach über dem Kopf gibt Ihrer Kreativität

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Unit 2.4.: Bewertung der Rückstellungen und Verbindlichkeiten Ansatz Ausweis -Bewertung 1 Begriff und Arten der Rückstellungen Verpflichtungen des Unternehmens Grund

Mehr

Finanzierungsvergleich. für. Anton Anschlussfinanzierung und. Amelie Anschlussfinanzierung Musterstraße 12, Eurostadt

Finanzierungsvergleich. für. Anton Anschlussfinanzierung und. Amelie Anschlussfinanzierung Musterstraße 12, Eurostadt Finanzierungsvergleich für Anton Anschlussfinanzierung und Amelie Anschlussfinanzierung Musterstraße 12, Eurostadt erstellt durch Maisenbacher, Hort & Partner Steuerberater. Rechtsanwalt Rintheimer Str.

Mehr

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung? Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet

Mehr

+ Sicherheit + Flexibilität + Preisvorteil. Berufsunfähigkeitsversicherung. neue leben. start plan GO

+ Sicherheit + Flexibilität + Preisvorteil. Berufsunfähigkeitsversicherung. neue leben. start plan GO + Sicherheit + Flexibilität + Preisvorteil Berufsunfähigkeitsversicherung neue leben start plan GO Jetzt durchstarten und dreimal Pluspunkte sammeln Sichern Sie Ihr Einkommen ab. Vom ersten Arbeitstag

Mehr

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma

Mehr

KATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH

KATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH Versorgungsausgleichsgesetz ab dem 01.09.2009 Ab dem 1. September wird der Versorgungsausgleich neu geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber sich zum Ziel gesetzt mehr Versorgungsgerechtigkeit

Mehr

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die

Mehr

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr