PKF PKF FASSELT SCHLAGE. Sehr geehrte Leserinnen und Leser, BRENNPUNKT
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- Bernhard Gerhardt
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1 PKF FASSELT SCHLAGE Wirtschaftsprüfung & Beratung PKF Editorial Sehr geehrte Leserinnen und Leser, das Bundesfinanzministerium sieht sich nicht selten herber Kritik ausgesetzt, weil es mitunter die eigene Rechtsauffassung über die der Rechtsprechung stellt. In dieser Ausgabe der PKF Nachrichten können wir jedoch gleich von mehreren Fällen berichten, bei denen das BMF der Rechtsprechung anstandslos folgt und zumindest teilweise praxisgerechte Lösungen anbietet: So herrscht in der Baubranche große Verunsicherung bei der Abrechnung von Bauleistungen, seit der BFH in 2013 die Anwendbarkeit der Reverse-Charge-Regelungen für Bauträger abgelehnt hat. Im Brennpunkt dieser Ausgabe zeigen wir Ihnen, wie das BMF im bereits zweiten Anwendungsschreiben das Thema angeht und die aufgeworfenen Fragen zu beantworten versucht. Dem unmittelbar nachfolgenden Beitrag können Sie entnehmen, dass die Finanzverwaltung im Bereich der umsatzsteuerlichen Organschaft ebenfalls bemüht ist, die Vorgaben der Rechtsprechung praxistauglich umzusetzen. Für die zu empfehlende Überprüfung der Organstruktur wird zudem eine Frist bis zum Jahresende eingeräumt. Schließlich sorgt das BMF auch bei den häufig vorkommenden Darlehen unter Angehörigen für mehr Rechtssicherheit (nachzulesen ab S. 4). Anlass zu zwei weiteren Beiträgen gibt die aktuelle Niedrigzinsphase, deren Ende noch nicht in Sicht ist: Wir informieren Sie zunächst in der Rubrik Rechnungslegung darüber, welche erheblichen Auswirkungen sich dadurch für die handelsbilanzielle Bewertung von Pensionsrückstellungen ergeben können. Andererseits werden die derzeit ausgesprochen günstigen Rahmenbedingungen für Investitionen nicht ewig währen und wer mit mittelfristig steigenden Zinsen rechnet, sollte deshalb über ein Forward-Darlehen nachdenken mehr zu dieser Finanzierungsvariante lesen Sie ab S. 7. Mit freundlichen Grüßen Ihr Team von PKF Fasselt Schlage Inhalt BRENNPUNKT» Update zur Steuerschuldnerschaft im Bau bereich: BMF klärt neue Fragen STEUERN Steuern im Unternehmen» Umsatzsteuerliche Organschaft: BMF reagiert auf aktuelle Rechtsprechung Besteuerung der Privatpersonen» Vorsicht beim Einsatz von alten Lebensversicherungen als Sicherungsmittel» Einkommensteuererklärung 2013: Scheidungskosten weiterhin ansetzen» Darlehensverträge unter Angehörigen: BMF folgt BFH beim Fremdvergleich RECHNUNGSLEGUNG» Neuerungen für Kapitalflussrechnungen» Zinstief: Auswirkungen auf Pensionsrückstellungen RECHT» BGH klärt Anforderungen an wirksame Vertragsstrafeversprechen» Gesetzlicher Urlaubsanspruch entsteht auch für Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs CORPORATE FINANCE» Forward-Darlehen als Instrument der Immobilienfinanzierung: Abwägung von Vor- und Nachteilen
2 Nachrichten [ BRENNPUNKT ] Update zur Steuerschuldnerschaft im Baubereich: BMF klärt neue Fragen Das Umsatzsteuergesetz (UStG) kennt in einigen Fällen eine Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-Verfahren). Dieses Verfahren wird u. a. auch in der Bauwirtschaft eingesetzt. Nachdem der BFH der Anwendung dieser Regelung für Bauträger mit einer Entscheidung vom widersprochen hatte (vgl. PKF Nachrichten 1/2014), wurde die geänderte Rechtsprechung nun von der Finanzverwaltung mit bisher zwei BMF-Schreiben umgesetzt. I. Grundstückseigentum entscheidend Nach der neuen BFH-Rechtsprechung kommt es nicht mehr darauf an, ob der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt. Dies war bisher laut Umsatzsteuer anwendungserlass der Finanzverwaltung anzunehmen, wenn der Anteil der erbrachten Bauleistungen am Weltumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 10 % betrug. Zu den Werklieferungen zählte die Finanzverwaltung dabei auch die Tätigkeit der Bauträger, wenn der Endkunde während der Bauphase Einfluss auf die Bauleistung nehmen konnte. Der BFH unterscheidet hingegen nur danach, ob die Bauleistung beim Leistungsempfänger in ein eigenes oder ein fremdes Grundstück eingeht. Bauträger, die eigene Grundstücke bebauen, erbringen aber keine Bauleistung, sondern eine Grundstückslieferung nach Fertigstellung des Gebäudes. Somit findet die Umkehr der Steuerschuldnerschaft keine Anwendung. Gleiches gilt bei Bauunternehmern, wenn sie Bauleistungen für eigene Grundstücke in Anspruch nehmen (Beispiel: Ein Bauunternehmen lässt von einem Dachdecker das Dach seines Verwaltungsgebäudes neu eindecken). Zugleich wurde vom BMF klargestellt, dass die Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG nur noch ein Indiz für die Übertragung der Steuerschuldnerschaft ist. Empfehlung: Die Voraussetzungen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft sollten bei allen grundstücksbezogenen Umsätzen geprüft werden. Als bauleistender Unternehmer sollten Sie eine schriftliche Versicherung des Leistungsempfängers in die Vertragsunterlagen aufnehmen, dass dieser die Leistung zur Erbringung einer Bauleistung im Sinne des 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG verwendet. Ist das nicht der Fall, muss bei nach dem ausgeführten Leistungen grundsätzlich zzgl. Umsatzsteuer abgerechnet werden. II. Regelungen für die Übergangszeit Mit BMF-Schreiben vom hatte sich die Finanzverwaltung der BFH-Rechtsprechung angeschlossen, dabei aber für die Praxis viele Fragen aufgeworfen. Diese wurden jetzt teilweise mit dem BMF-Schreiben vom klargestellt und es wurden Übergangsregelungen gewährt: Wurde eine Bauleistung vor dem ausgeführt und wurde die Steuerschuldnerschaft nach den bisherigen Verwaltungs- Bauträger erbringen i. d. R. keine Bauleistungen, daher keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft 2 PKF Nachrichten Juni 2014
3 06 14 anweisungen geregelt, wird es nicht beanstandet, wenn nach dem einvernehmlich an der bisherigen Regelung festgehalten wird. Gleiches gilt für Bauleistungen, mit deren Ausführung vor dem begonnen wurde. Daneben wird im BMF-Schreiben auch anhand von Beispielen die Behandlung von Anzahlungen für nach dem ausgeführte Bauleistungen erläutert. III. Vertrauensschutz für bauleistende Unternehmer bei abgeschlossenen Bauvorhaben noch unklar Aufgrund des BFH-Urteils können Bauträger, die bisher die Umsatzsteuer als Steuerschuldner ans Finanzamt abgeführt haben, auch für abgeschlossene Bauvorhaben die Umsatzsteuer für noch offene Zeiträume zurückfordern. Zugleich müsste die Finanzverwaltung diese Steuer aber von den jeweiligen Bauleistenden einfordern. Ob dies möglich ist oder ob sich der leistende Unternehmer auf den Vertrauensschutz nach 176 AO berufen kann, wird noch zu klären sein hierzu hat das BMF ein weiteres Schreiben angekündigt. Wegen der möglichen Steuerausfälle ist jedoch zu befürchten, dass das BMF den Vertrauensschutz für den leistenden Unternehmer verneinen wird und die Umsatzsteuer von diesem nachfordern wird. Ob der leistende Unternehmer sodann einen Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer gegenüber dem Bauträger hat, ist im Zweifelsfall in einem zivilrechtlichen Verfahren zu klären. Empfehlung: Aufgrund des großen Verwaltungsaufwands für beide Seiten sollten Bauträger deshalb in Absprache mit dem Bauunternehmer abwägen, ob sie die Umsatzsteuer für abgeschlossene Bauvorhaben zurückfordern möchten. IV. Weitere Unternehmen betroffen Der Übergang der Steuerschuldnerschaft betrifft nun auch Unternehmer, die bislang wegen des Kriteriums der Nachhaltigkeit nicht von 13 b UStG betroffen waren (z. B. Maschinen- oder Anlagenbau mit Grundstücksbezug). Hier muss für jeden Umsatz geprüft werden, ob 13 b UStG anwendbar ist. Zugleich wird im BMF- Schreiben direkt auf den Bereich der Gebäudereinigung Bezug genommen. Mehr zum Thema: Die BMF-Schreiben vom 5.2. und sind unter abrufbar. [ STEUERN ] Steuern im Unternehmen Umsatzsteuerliche Organschaft: BMF reagiert auf aktuelle Rechtsprechung Für wen: Unternehmer mit Beteiligungen an juristischen Personen. Sachverhalt: Zivilrechtlich selbstständige Rechtssubjekte bilden umsatzsteuerlich einen sog. Organkreis, wenn juristische Personen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen einer natürlichen bzw. juristischen Person oder einer Personengesellschaft (Organträger) eingegliedert sind. Das BMF hat nun mit einem Schreiben vom zur organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft Konsequenzen aus der jüngeren Entwicklung der Rechtsprechung des BFH und EuGH wie folgt gezogen: Die Aufnahme von Nicht-Unternehmen in einen Organkreis wird von der Finanzverwaltung weiterhin ausgeschlossen, obwohl gerade dieser Ausschluss von der EuGH-Rechtsprechung in Frage gestellt wurde. Das Erfordernis der leitenden Tätigkeit bei weisungsgebundenen Mitarbeitern im Rahmen einer Personalunion als Kriterium der organisatorischen Eingliederung entfällt, d. h. dass das erforderliche Abhängigkeitsverhältnis zum Organträger auch bei Mitarbeitern ohne Leitungsfunktion besteht. Aufsichtsrechtliche Beschränkungen stehen der Annahme einer Organschaft nicht entgegen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn sich die an einem vermeintlichen Organkreis Beteiligten auf die bis zum geltende Verwaltungsansicht berufen. Empfehlung: Damit ist für alle betroffenen Unternehmen Prüfungs- und ggf. Handlungsbedarf gegeben. Bis spätestens zum sollten alle offenen Fragen zur organisatorischen Eingliederung unternehmens intern gelöst und umgesetzt sein. Hierbei steht Ihnen Ihr PKF- Ansprechpartner gerne beratend zur Verfügung. Mehr zum Thema: Im Internet finden Sie das o. g. BMF-Schreiben unter finanzministerium.de im Volltext. PKF Nachrichten Juni
4 Nachrichten Besteuerung der Privatpersonen Vorsicht beim Einsatz von alten Lebensversicherungen als Sicherungsinstrument Für wen: Steuerpflichtige, die eine alte Lebensversicherung zur Besicherung oder Umschuldung von Darlehen verwenden wollen. Sachverhalt: Zinsen aus Kapitallebensversicherungen sind steuerfrei, wenn die Versicherung vor dem abgeschlossen wurde und die Laufzeit mehr als 12 Jahre beträgt. Die Zinserträge sind hingegen steuerpflichtig, wenn die Lebensversicherung als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegt wird, das Darlehen aber nicht ausschließlich Anschaffungs- oder Herstellungs kosten finanziert. So verhielt es sich in zwei schon in 2011 vom BFH behandelten, aber erst kürzlich veröffentlichten Fällen, in denen daher die Steuerpflicht der Zinsen aus alten, d. h. vor dem abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen bejaht wurde. Im ersten Urteilsfall hatten die Kläger ein für den Erwerb einer Eigentumswohnung aufgenommenes Darlehen mit Hilfe einer Bausparkasse umgeschuldet. Im Rahmen dieser Umschuldung wurde das Darlehen um einen Betrag von erhöht. Die Darlehen wurden durch Verpfändung der Ansprüche der Kläger aus alten Lebensversicherungsverträgen besichert. Der BFH hat eine Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung angenommen, weil die Höhe der bei der Bausparkasse aufgenommenen Umschuldungsdarlehen die Restvaluta des bisherigen Darlehens übersteigen. Die Umschuldungsmaßnahmen hätten daher nicht unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten gedient. Mit denselben Gründen bejahte der BFH in einem Parallelfall auch die Steuerpflicht der Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die zur Besicherung eines Policendarlehens genutzt wurde, das eine Zinscap-Gebühr aufgrund einer Zinsbegrenzungsvereinbarung vorsah. Empfehlung: Wegen der strengen Anforderungen der Rechtsprechung sollten Sie vor jeglichen Maßnahmen im Zusammenhang mit begünstigten Policendarlehen Ihren PKF-Berater kontaktieren. Mehr zum Thema: Sie können die Urteile des BFH vom (Az.: VIII R 30/09 und VIII R 49/09) online unter einsehen. Einkommensteuererklärung 2013: Scheidungskosten weiterhin ansetzen! Für wen: Steuerpflichtige, die in Trennung oder Scheidung leben. Sachverhalt: Aufgrund einer Gesetzesänderung sind Prozesskosten ab 2013 nur noch als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn es sich dabei um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Hintergrund der Gesetzesänderung ist die Einschränkung des Anwendungsbereichs einer BFH-Entscheidung vom (Az.: VI R 42/10), nach der Zivilprozesskosten stets als außergewöhnliche Belastung zu werten sind. Auch bei den Anwalts-, Gerichts- und Gutachtenkosten einer Scheidung handelt es sich um solche Prozesskosten, die bei strenger Auslegung des neuen Gesetzeswortlauts nur noch in Ausnahmefällen abzugsfähig wären. Dies ginge jedoch nach der Überzeugung etlicher Experten über das gewollte Ziel der Gesetzes änderung hinaus. Denn eine Scheidung sei nur durch eine richterliche Entscheidung möglich und stelle somit einen zwangsläufigen, pflichtbestimmenden Aufwand dar, der nicht ohne weiteres zur Disposition des Gesetzgebers stehe. Scheidungskosten müssten deshalb wie bisher als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Empfehlung: Scheidungskosten sollten trotz der Gesetzesänderung Ihrem Steuerberater mitgeteilt und in der Steuererklärung für das Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Erkennt das Finanzamt die Kosten der Ehescheidung nicht an, empfehlen wir, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Mehr zum Thema: Den neuen Gesetzeswortlaut können Sie z. B. bei in 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nachlesen. Das genannte BFH-Urteil ist unter abrufbar. Darlehensverträge unter Angehörigen: BMF folgt BFH beim Fremdvergleich Für wen: Angehörige, die untereinander Darlehen gewähren. Sachverhalt: Ob Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich anerkannt werden, richtet sich nach der Gesamtheit der objektiven Umstände des Einzelfalls. 4 PKF Nachrichten Juni 2014
5 06 14 Grundsätzlich gilt, dass die vertraglichen Hauptpflichten klar und eindeutig geregelt sein müssen und dass das vertraglich Vereinbarte auch umgesetzt werden muss. Geringfügige Abweichungen vom Üblichen in einzelnen Punkten sind i. d. R. zulässig. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist die Ausgewogenheit von Chancen und Risiken ein wesentliches Element, so dass der BFH ein einseitiges Abstellen auf die Vereinbarungen, die ausschließlich aus Sicht eines Schuldners üblich sind, verneint hatte (Urteil vom ). Das BMF hat nun die Verwaltungspraxis mit Schreiben vom an die BFH-Rechtsprechung angeglichen. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung waren Vergleichsmaßstab beim sog. Fremdvergleich ausschließlich diejenigen Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Nach der geänderten Verwaltungsauffassung sind bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen nunmehr ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage heranzuziehen; dies gilt jedenfalls für solche Vereinbarungen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen, sondern auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage berücksichtigen. Empfehlung: Künftig können Steuerpflichtige die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen anhand der Verwaltungsanweisungen und der Rechtsprechung verlässlicher prüfen. Es ist zu begrüßen, dass Finanzverwaltung und BFH nun bei der Beurteilung einheitliche Grundsätze anlegen. Zudem ermöglicht der erweiterte Begriff der Fremdüblichkeit die weitergehende steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen. Mehr zum Thema: Das BMF-Schreiben vom finden Sie unter das erwähnte BFH-Urteil vom (Az.: X R 26/11) ist unter abrufbar. [ RECHNUNGSLEGUNG ] Neuerungen für Kapitalfl ussrechnungen Für wen: Unternehmen, die im Rahmen ihres Jahresoder Konzernabschlusses eine Kapitalflussrechnung aufstellen. Sachverhalt: Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat einen neuen Standard zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung (KFR) im Rahmen von Konzernabschlüssen bekannt gemacht (DRS 21). Von einer in Übereinstimmung mit diesem Standard erstellten KFR wird vermutet, dass sie den einschlägigen Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung gerecht wird. Dem neuen Standard wird aber über den originären Anwendungsbereich hinaus auch Relevanz für die Erstellung einer KFR im Rahmen des Einzelabschlusses zugemessen. Zentrale Änderungen des Standards im Vergleich zu seinen Vorläufern betreffen folgende Aspekte: Der Finanzmittelfonds umfasst als negative Bestandteile auch jederzeit fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie andere kurzfristige Kreditaufnahmen, die zur Disposition der liquiden Mittel gehören. Hierbei sind die negativen von den positiven Teilen des Finanzmittelfonds offen abzusetzen. Es besteht keine Pflicht zur Angabe von Vorjahres-/ Vergleichszahlen, sondern nur eine entsprechende Empfehlung. Erhaltene Zinsen sind Bestandteil des Cashflows aus der Investitionstätigkeit; gezahlte Zinsen Teil des Cashflows aus Finanzierungstätigkeit. Empfehlung: Die Neuerungen sind verpflichtend erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Eine frühere Anwendung ist möglich und wird auch vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) empfohlen. Den Aufwand einer Umstellung sollten Sie allerdings nicht unterschätzen, zumal die Änderungen nicht nur die laufende Berichterstattung, sondern ggf. auch den Ausweis von Vergleichszahlen der Vorperiode betreffen. Mehr zum Thema: Den im Bundesanzeiger vom bekanntgemachten Standard (DRS 21) können Sie unter einsehen. Zinstief: Auswirkungen auf Pensionsrückstellungen Für wen: Unternehmen, die Rückstellungen für die betriebliche Altersversorgung bilden müssen. Sachverhalt: Rückstellungen werden auf ihren jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt abgezinst. Für die deutsche Handelsbilanz werden die Abzinsungszinssätze monat- PKF Nachrichten Juni
6 Nachrichten lich von der Bundesbank ermittelt und veröffentlicht. In diese Ermittlung geht die Zinshistorie der vergangenen sieben Jahre ein. Wegen ihrer langen Laufzeit sind Pensionsrückstellungen besonders von Zinssatzänderungen betroffen. Dabei gilt: Je niedriger der Rechnungszins, desto höher die Rückstellung. Seit 2009 hat sich die Rendite der zugrunde liegenden Null-Kupon-Anleihen fast halbiert. Sollte das Zinsniveau auf dem derzeitigen Stand bleiben, ist damit zu rechnen, dass der Zinssatz für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen bis 2016 von derzeit 4,79 % auf voraussichtlich unter 3,80 % sinken wird. Die Folge des niedrigeren Rechnungszinses ist ein Anstieg der Rückstellungen, der je nach Altersstruktur im Bestand der Versorgungsberechtigten 15 % bis 25 % beträgt. Empfehlung: Auch wenn die bilanzierenden Unternehmen keinen Einfluss auf den Rechnungszins nehmen können, ist es sinnvoll, sich über die voraussichtliche Entwicklung zu informieren und die Auswirkungen einer Zinssatzänderung auf die Pensionsrückstellungen berechnen zu lassen. Im Falle von Gesellschafter-Geschäftsführer- Zusagen kann es zudem angebracht sein, die Pensionszusage zu überprüfen, um den Anstieg der Rückstellung in der Handelsbilanz zu begrenzen. Dabei sind jedoch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen, um die Rückstellungsbildung in der Steuerbilanz nicht zu gefährden. Hierbei sind wir Ihnen gern behilflich. Mehr zum Thema: Die jeweils aktuellen Rechnungszinssätze werden von der Bundesbank unter www. bundesbank.de veröffentlicht. [ RECHT ] BGH klärt Anforderungen an wirksame Vertragsstrafeversprechen Für wen: Verwender und Adressaten von Vertragsstrafenklauseln. Sachverhalt: Der Zentralverband Haus & Grund hatte ein Maklerbüro wegen unzulässiger Verwendung des Firmenbestandteils Haus & Grund abgemahnt. Das Makler büro unterzeichnete die vorbereitete Unterlassungsverpflichtungserklärung inkl. Vertragsstrafeversprechen von 25 T bei Zuwiderhandlung. Nachfolgend stellte der Zentralverband fest, dass das Maklerbüro in diversen Online-Verzeichnissen weiterhin mit dem Zusatz Haus & Grund aufgeführt war. Er verklagte daraufhin das Büro auf die Vertragsstrafe von 25 T. Zu Recht, wie der BGH nun in letzter Instanz entschied. Zwar unterliege die Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) der Inhaltskontrolle nach 307 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung liege hier aber nicht vor. Da Unterwerfungserklärungen wegen Schutzrechtsoder Wettbewerbsverstößen mehr der Abschreckung dienen als dem Schadensausgleich, sei ein großzügiger Beurteilungsspielraum einzuräumen. Eine Unwirksamkeit sei daher erst anzunehmen, wenn die Vertragsstrafe bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu den möglichen Gefahren für den Rechteinhaber steht. Dass die Vertragsstrafe oberhalb des typischerweise zu erwartenden Schadens liegt, reiche dafür noch nicht aus. Diese großzügige Sichtweise gilt jedoch nicht für Vertragsstrafen in Austauschverträgen, welche die Einhaltung von Vertragspflichten sanktionieren sollen. Insoweit muss die Strafe auch in Ansehung des geringsten Verstoßes noch in angemessener Relation zum möglichen Schaden stehen. Empfehlung: Eine abgeforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung sollte nicht vorschnell und ohne rechtliche Beratung unterzeichnet werden. Bei unangemessen hoher Vertragsstrafe kann z. B. eine Erklärung mit niedrigerer oder in das Ermessen des Gläubigers oder eines Dritten ( Hamburger Brauch ) zu stellender Strafe abgegeben werden. Mehr zum Thema: Das Urteil vom (Az.: I ZR 77/12) ist unter einsehbar. Gesetzlicher Urlaubsanspruch entsteht auch für Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs Für wen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Sonderurlaub gewähren bzw. in Anspruch nehmen. Sachverhalt: Die Klägerin war bei einer Universitätsklinik seit August 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Sie hatte vom bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am unbezahlten Sonder urlaub und verlangte danach von der Beklagten die Abgeltung von 15 Urlaubstagen für Das BAG gab der Klägerin Recht. Der von den Parteien vereinbarte Sonderurlaub stehe dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalen- 6 PKF Nachrichten Juni 2014
7 06 14 derjahres 2011 nicht entgegen. Er berechtige die Arbeitgeberin auch nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordere nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das Gesetz binde den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordne es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an. Lediglich spezialgesetzliche Regelungen sähen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit oder Wehrdienst vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit finde sich dagegen nicht. Komme es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindere dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch sei der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt. Empfehlung: Da von den gesetzlichen Mindesturlaubsansprüchen durch Vereinbarung nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf, bleibt in solchen Fällen nur die Möglichkeit, für die Zeit einer unbezahlten Freistellung den arbeitsvertraglich gewährten Mehrurlaub auszuschließen, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht. Erforderlich ist hierfür eine eindeutige vertragliche Regelung. Mehr zum Thema: Die Pressemitteilung 22/14 zu dem Urteil des BAG vom (Az.: 9 AZR 678/12) ist unter einsehbar. [ CORPORATE FINANCE ] Forward-Darlehen als Instrument der Immobilienfi nanzierung: Abwägung von Vor- und Nachteilen Für wen: Investoren, die sich einen niedrigen Zinssatz für die Immobilienfinanzierung langfristig sichern wollen. Sachverhalt: Die Zinsen für Immobiliendarlehen sind immer noch sehr niedrig und der Immobilien-Boom in Deutschland hält weiterhin an. Aufgrund der günstigen Zinssituation bei Immobiliendarlehen besteht auf Kreditnehmerseite ein Bedarf an möglichst langfristigen Zinssicherungen. Um sich das gegenwärtig niedrige Zinsniveau langfristig zu sichern, wird bei bestehenden Baufinanzierungen häufig ein sog. Forward-Darlehen abgeschlossen. Hierbei handelt es sich um ein Annuitätendarlehen, bei dem sich der Darlehensnehmer bereits heute darauf festlegt, der Bank nach Ablauf der Zinsbindung ein Anschlussdar lehen zu einem festgelegten Zinssatz abzunehmen. Damit kann sich der Investor einen aktuell niedrigen Zinssatz für die Anschlussfinanzierung in der Zukunft sichern. Die Zinssicherheit erkauft sich der Darlehensnehmer mit einem Zinsaufschlag gegenüber dem aktuellen Marktniveau. Allerdings nimmt dies ein Darlehensnehmer nur in Kauf, wenn er nach Ablauf der Zinsbindung mit einem wesentlich höheren Zinsniveau rechnet. Sollte sich das Zinsniveau nicht wie beim Vertragsabschluss vom Darlehensnehmer erwartet erhöhen, sondern sinken, muss das Darlehen zu den vereinbarten Konditionen abgenommen werden. Eine Anschlussfinanzierung zu den dann niedrigen Marktzinsen ist nicht mehr möglich. Als Alternative zum Forward-Darlehen bietet sich bei laufenden Immobilienfinanzierungen auch die Umschuldung des bestehenden Kredits an. Damit kann die Finanzierung auf das aktuelle Zinsniveau angepasst werden. Allerdings wird für die vorzeitige Ablösung des alten Kredits meist eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Diese bemisst sich i. d. R. an der Kreditsumme und an den Zinsen, die der Bank durch die vorzeitige Kündigung entgangen sind. Empfehlung: Ob der Abschluss eines Forward-Darlehens oder die vorzeitige Kündigung vorteilhafter ist, hängt von den vereinbarten Kreditkonditionen ab. Der Abschluss eines Forward-Darlehens bietet sich u. a. dann an, wenn der Vorteil aus den niedrigeren Darlehenszinssätzen die mögliche Belastung aus der Vorfälligkeitsentschädigung kompensiert und der Darlehensnehmer von einem steigenden Zinsniveau in der Zukunft ausgeht. Bei der Beurteilung, welche Alternative günstiger ist, kommt es zudem auch auf die vereinbarte Laufzeit an. Bei beiden Alternativen sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die bisherigen Kreditbedingungen beibehalten werden können (z. B. die Möglichkeit zur Sondertilgung). PKF Nachrichten Juni
8 Nachrichten [ KURZ NOTIERT ] PKF-Themenheft Öffentlicher Sektor Im Mai ist das neue Themenheft 02/2014 in der Reihe Öffentlicher Sektor erschienen, welches unter zum Download bereit steht. Die Ausgabe beschäftigt sich u. a. mit Empfehlungen für eine regulierungsoptimierte Bilanzierung und Finanzierung in der Versorgungswirtschaft. Neben einem weiteren Beitrag zur EEG-Novelle werden vielfältige steuerrechtliche Themen mit Bezug zum Öffentlichen Sektor sowie aktuelle Entwicklungen im EU-Beihilferecht behandelt. Umsetzung des Ehrenamtsstärkungsgesetzes Mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz haben gemeinnützige Körperschaften neue gesetzliche Grundlagen erhalten, zu denen mittlerweile erste Anwendungserfahrungen vorliegen. Insbesondere ist diese umfassende Reform des Gemeinnützigkeitsrechts nun auch im Rahmen der Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) umgesetzt worden. Diese Aktualisierung der vor allem für die Mittelbeschaffung und Mittelverwendung bedeutsamen Vorgaben der Finanzverwaltung bilden das Schwerpunktthema der Anfang Juni erschienenen Ausgabe der PKF Themen NPO; sie steht unter zum Download bereit. [ BONMOT ZUM SCHLUSS ] Jeder erwartet vom Staat Sparsamkeit im All gemeinen und Freigiebigkeit im Besonderen. Anthony Eden ( ), ehemaliger britischer Außenund Premierminister Impressum PKF FASSELT SCHLAGE Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Berlin Platanenallee 11 Tel Braunschweig Theodor-Heuss-Str. 2 Tel Duisburg Schifferstraße 210 Tel Frankfurt Ulmenstr Tel Hamburg Jungfernstieg 7 Tel Köln Gereonstraße Tel bis Herbst 2014: Hamburg An der Alster Haldensleben Hagenstr. 38 Tel Halle (Saale) Bernburger Straße 4 Tel Helmstedt Bötticherstr. 51 Tel Magdeburg Halberstädter Str. 40 A Tel Montabaur Steinweg Tel Potsdam Am Lehnitzsee 5 Tel Rostock Am Vögenteich 26 Tel Zell (Mosel) Schlossstraße 34 Tel Anfragen und Anregungen an die Redaktion bitte an: pkf-nachrichten@pkf.de Die Inhalte der PKF* Nachrichten können weder eine umfassende Darstellung der jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die Besonderheiten von Einzelfällen abge stimmten steuerlichen oder sonstigen fachlichen Rat ersetzen. Wir sind außerdem bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte der PKF Nachrichten dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf hin, dass Änderungen der Gesetzgebung, der Recht sprechung oder der Verwaltungsauffassung immer wieder auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten Sie sich unbedingt individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen treffen oder unterlassen. * PKF Fasselt Schlage ist ein Mitgliedsunternehmen des PKF International Limited Netzwerks und in Deutschland Mitglied eines Netzwerks von Wirtschaftsprüfern gemäß 319 b HGB. Das Netzwerk besteht aus rechtlich unabhängigen Mitgliedsunternehmen. PKF Fasselt Schlage übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für Handlungen oder Unterlassungen anderer Mitgliedsunternehmen. Die Angaben nach der Dienstleistungsinformationspflichten-Verordnung sind unter einsehbar. Bildnachweis: wakila/istock 8 PKF Nachrichten Juni
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