Regierungsvorlage der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI. GP
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- Maike Adenauer
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1 1263 der Beilagen XI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz vom XXXXXXXXXX, mit dem das Bundesgesetz, betreffend die übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie, abgeändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Das Bundesgeset:z vom 1. März 1967, BGBl. Nt'. _ 83, betreffend die übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie, wird abgeändert wie folgt: L Im 1 Abs. 1 haben an Stelle der Worte "den. Betrag von 390 Millionen Schil1i~g zuzüglich der Zinsen und Kosten" die Worte "den Betrag von' 780 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten" zu treten. 2. Im 1 hat Abs. 2 zu lauten: :,,(2) Der Bundesminister für Finanzen wird -ferner' ermächtigt, für,die zum Zwecke der 'Durchführung von Investitiorisvorha:ben und Rationalisierungsmaßnahmen im In~ und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie Haftungen namens des Bundes als Bürge und Zahler ( 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen den Betrag von 800 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt." 3. Der bisherige Abs. 2 des l' erhält die Bezeichnung Abs. 3 und hat zu lauten:,,(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in den Abs. 1 und 2 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn a) die Finanzoperation im Einzelfall,den Betrag (Gegenwert) von j-eweils 300 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt; b) der nominelle Zinsfuß der Anleihe, des Darlehens und' des sonstigen Kredites, bezogen auf ein Jahr bei Zinsenzahlung im nachhinein, nicht mehr als 575 vom Hundert über dem im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank ( 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) beträgt; c) die Laufzeit der Finanzoperationen 30 Jahre nicht übersteigt; d) die prozentuelle Gesamtbe1astung unter Zugrunde1egung der folgenden Formel riicht mehr als 10'2% beträgt: Rü<kzahlimgskurs abzüglidt Nettoerlös der Finanz-. loox (Zinsfuß +operation in Hundertsätzen) gern. ht. b mittlere Laufzeit Nettoerlös der Finanzoperation in Hundertsätzen. Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß lit. d sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Wer. be- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen; e) im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung der Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß lit. d nicht übersch~itten wird; f) die Finanzoperation in Schilling, US-Dol~ lar, Französischen Franken, Schweizer Franken, Deutschen Mark oder einer sonstigen jederzeit konvertierbaren Währung erfolgt." 4. 2 hat zu lauten:,, 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß -1 Abs. 1 und 2 für Fremdwährungen übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesministerium für Finanzen' jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen." 5. 3 hat zu lauten:,, 3. Die im 1 Abs. 1 erteilte Ermächtigung gilt bis einschließlich 31. Dezember 1972, die im 1 Abs. 2 erteilte Ermächtigung bis einschließlich 31. Dezember 1974." Artikel 11 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
2 von der Beilagen XI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen Erläuternde Bemerkungen Mit dem Bundesgesetz vom 1. März 1967, BGBl. Nr. 83, wurde der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, zur einmaligen oder mehrmaligen Umschuldung der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Schuldverpflichtungen der.elin-union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie die Haftung namens des Bundes für im In- und Ausland aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite bis zu einem Gesamtbetrag von 390 Millionen Schilling zuzüglich der Zinsen und Kosten zu übernehmen. Nunmehr beabsichtigt die Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrisme Industrie, umfangreiche Investitionsvorhaben und Rationalisierungsmaßnahmen durchzuführen, die im Zusammenhang mit der Konzentration durchzusammenlegung der drei Fertigungswerkstätten eine Strukturverbesserung und damit aum eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt gewährleisten soll. Der Gesamtbedarf beläuft sich auf etwa 400 Millionen Smilling. Da Eigenmittel hiefür nicht zur Verfügung stehen, kann der Kapitalbedarf nur durm die Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten aufgebracht werden. 30 Millionen Smilling sollen durch einen ERP-Kredit, die restlichen 370 Millionen Smilling bei in- und ausländischen Kreditunternehmen gegen Sicherstellung durm eine Bundeshaftung aufgenommen werden. Die Notwendigkeit wirksamer Maßnahmen zur Verbesserung der Produktionsstruktur und der Produktionsprogramme sowie einer verstärkten betrieblichen Konzentration ergibt sich zwangsläufig aus dem immer smärfer werdenden Wettbewerb auf dem internationalen Markt. Will die Elin-Union Aktiengesellschaft auf dem Weltmarkt bestehen, muß eine gezielte Investition und Rationalisierung durchgeführt werden. Allein die geplanten Rationalisierungsmaßnahmen würden eine Senkung der Werksabgabepreise ermöglichen und den bisherigen Werksverlust zum Versmwinden bringen. Die jährliche Einsparung, bezogen auf die Investitionssumme, würde nach Ansicht der Unternehmungsleitung eine Rentabilität von ergeben. Die jährliche Ergebnisverbesserung nur für die Rationalisierung würde auf die hiefür eingesetzten Investitionsmittel nur für den Bereich Wien 686/0, für die Konzentration (Bauaufwand) 20% betragen. Unter Rentabilität wird hier die Kapitalrentabilität verstanden: Kostenersparnis/Jahr Rentabilität = '--~'---- = Kapitaleinsatz erzielte Ergebnisverbesserung/Jahr Investitionsmittel Durm die Ra'tionaLisierungsmaßnahmen soll später auch eine Reduzierung des Personalaufwandes ermöglicht werden. Die Einsparung an Arbeitskräften soll jedom nimt im Wege von Kündigungen oder Entlassungen vor sim gehen, sondern sich aus dem natürlimen Abgang infolge übertrittes in den Ruhestand und Fluktuation ergeben. Nach Durchführung des Investitionsvorhabens soll das Anlagevermögeri, das Ende Millionen Smilling beträgt, unter Berücksimtigung der normalen Absmreibungen (180 Millionen Smilling) auf 870 MillionenSchilling erhöht werden. Durch die übernahme der Bundeshaftung 5011 die Kreditbesmaffung erleimtert und damit das Investitionsvorhaben ermöglicht werden. Gemäß den Ausführungen der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektnische Industrie sind unter anderem folgende Investitionsvorhaben und Rationalisierungsmaßnahmen vorgesehen: 1. B e r eie h Wie n: 1. Bau einer neuen Fertigungshalle für die Erzeugung von Motoren und Generatoren 2. Werkzeugmaschinen 3. Versums- und Prüffeldanlagen 4. Neuetrichtung, überholung und Umbau von Krananlagen und Gleisanlagen 5. Versorgungsanlagen wie Heizung, Gas, Preßluft, Licht- und Kraftanlagen Aufwand zirka 210 Millionen Schilling
3 1263 der Beilagen XI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 3 von 5 H. B e r eie h W e i z: 1. Bau einerneuen Montagehalle mit zwei Montagekränen und eines Schleuderbunkers 2. Versorgungsanlagen 3. Fertigungsanlagen und Einrichtungen 4. Versuchs-. und Prüffeldanlagen (Einrichtung einer Schleuderanlage, Anschaffung neuer Maschinen und Apparate) 5. Erweiterung der elektronischen Datenverarbeitungsanlagen zur Fertigungssteuerung Aufwand zirka 162 Millionen Schilling Der Restbetrag von 28 Millionen Schilling ist als Reserve für allenfalls weitere erforderliche Rationalisierungsmaßnahmen gedacht und wird daher nur im Bedarfsfall in Anspruch genommen. Der Gesetzentwurf hat eine Verfügung über Bundesvermögen zum Gegenstand und bedarf daher gemäß Art. 42 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz keiner Mitwirkung des Bundesrates. Zu Art. I 1 Abs. 1: Die Erhöhung des Haft\1ngsrahmens von 390 Millionen Schilling auf 780 Millionen Schilling erfolgt nur in Anpassung an die nunmehr. übliche Textierung. In dem Betrag von 780 Millionen Schilling sind die Zinsen und Kosten miteingerechnet, wogegen bei der alten Fassung zum Kapitalbetrag von 390 Millionen Schilling noch die Zinsen und Kosten hinzuzurechnen waren. Der ursprüngliche Haftungsrahmen von 390 Millionen Schilling ist bereits bis zu einem Betrag von 360 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und Kosten ausgenützt, so daß für Zwecke der Umschuldung der in der Anlage zum Bundesgesetz, BGBL Nr. 83/1967, angeführten Schuldverpflichtungen noch ein Kapitalbetrag von 30 Millionen Schilling aufgenommen werden kann. Zu Ahs.2: Auf Grund der in diesem Absatz eingeräumten Ermächtigung wird es der Elin-Union Aktiengesellschaft ermöglicht, weitere 400 Millionen Schilling für die oben näher bezeichneten Investitionsvorhaben und Rationalisierungsmaßnahmen aufzunehmen der Beilagen 3 Zu Ahs. 3: Durch diese Bestimmungen wird einerseits der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 1966, G 22/1966 (Entscheidungsgründe, zweiter Teil, Abschnitt 13, Z. III), zum Ausdruck gebrachten Meinung hinsichtlich einer dem Art. 18 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes entsprechenden Deierminierung Rechnung getragen, anderseits der im Bundesgesetz BGBl. Nr. 83/1967 mit 4 vom Hundert über dem Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzte nominelle Zinsfuß den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend auf 575 vom Hundert erhöht. Diese Erhöhung erscheint auch im Hinblick auf das starke Ansteigen der Zinssätze im Ausland und einer allenfalls erforderlichen Ausweichung auf den ausländischen Kapitalmarkt begründet. Zu 2: Durch die Anwendung der vom Bundesministerium für Finanzen allgemein festgesetzten Kassenwerte sollen bei der Anrechnung von Fremdwährungen a\jf den Ermächtigungsrahmengemäß 1 Abs. 1 und 2 kleine Kursschwankungen ausgeschaltet und eine einheitliche Verrechnungsgrundlage für die in Betracht kommenden Fremdwährungen geschaffen werden. Zu 3: Für die gemäß 1 Abs. 1 erteilte. Ermächtigung so11der mit Bundesgesetz BGBl. Nr.83/ 1967 festgesetzte Endtermin 31. Dezember 1972 weiter bestehen bleiben. Für die gemäß Abs. 2 erteilte Ermächtigung gilt als Endtermin der 31. Dezember 1974, bis zu welchem die auf Grund dieser Ermächtigung aufgenommenen kurzfristigen Kredite revolviert und in langfristige Kredite oder Darlehen umgeschuldet werden können. Durch die verschiedenen Endtermine sollen Schwierigkeiten, die sich aus der Umschuldung kurzfristiger Kredite in "langfristige Kredite oder Darlehen allenfalls ergeben könnten, ausgeschaltet werden. Zu Art. H: Vollzugsklausel. alt e r W 0 r t lau t des B und e s g e s e t zesbgbl. Nr. 83/ (1) Zur einmaligen oder mehrmaligen Umschuldung der in der Anlage angeführten Schuldverpflichtungen der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für die Gegenüberstellung neuer Wortlaut 1. (1) Zur einmaligen oder mehrmaligen Umschuldung der in der Anlage angeführten Schuldverpflichtungen der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für die
4 4 von der Beilagen XI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen im In- und Ausland aufgenommenen Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite der genannten Gesellschaft Haftungen namens des Bundes als Bürge und Zahler (,1357 des allgemeinenbürger~ lichen Gesetzbuches) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag von 390 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt. (2) wird Abs. 3. (3) bisher Abs. 2. (2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn a) der nominelle Zinsfuß der Anleihe, des Darlehens und des sonstigen Kredites nicht mehr.als 4% über dem. im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank ( 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes, BGBt Nr. 184/1955) beträgt, b) die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens und des sonstigen Kredites 30 Jahre nicht. übersteigt, c) die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als 9% beträgt: 100XZinsfuß Begebungskurs abzüglich Provision in Hundertsätzen im In- und Ausland aufgenommenen Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite der genannten Gesellschaft Haftungen namens des Bundes als Bijrge und Zahler ( 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag von 780 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt. (2) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, für die zum Zwecke der Durchführung von Investitionsvorhaben und Rationalisierungsmaßnahmen im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sontigen Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie Haftungen namens des Bundes als Bürge und Zahler ( 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag von 800 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt. (3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 und 2 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn ':-:-_~." -:"'0'.-'-.;' ".'...,... ~'~~..\_~,..; a) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von jeweils 300 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt; b) der nominelle Zinsfuß der Anleihe, des Darlehens und des sonstigen Kredites nicht mehr als 575 vom Hundert über dem im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank( 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 184/1955) beträgt; c) die Laufzeit der Finanzoperationen 30 Jahre nicht übersteigt; d) die prozentuelle Gesamtbelastung unter Zugrundelegung. der folgenden Formel nicht mehr als 10.20/0 beträgt: Rückzahlungskurs abziigliclt. Nettoerlös der Finanz (Zinsfuß + operation in Hundertsätzen) 100 X gem.lit. b ml ttl ere Lauf zelt Nettoerlös der Finanzoperation in Hundertsätzen Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß lit. d sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbeund Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen; e) im Falle, daß ~ine vorzeitige Kündigung der Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung. gemäß lit. d riichtüberschritten wird;
5 1263 der Beilagen XI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 5 von der Beil~en 5 d) die Kreditaufnahme in Schillingen, US-Dollar, Französisch,en Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden oder einer sonstigen jederzeit konvertierbaren Währung erfolgt ist. f) die Finanzoperation in SchiUing, US-Dollar, Französischen Franken, Deutschen Mark oder einer sonstigen jederzeit konvertierbaren Währung erfolgt. 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß 1 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesministerium für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf den genannten Höchstbetrag anzurechnen. 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß 1 Abs. 1 und 2 für Fremdwährungen übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesministerium für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen. 3. Die in 1 erteilte Ermächtigung gilt bis einschließlich 31. Dezember Die im 1 Abs. 1 erteilte Ermächtigung gilt bis einschließlich 31. Dezember 1972, die im 1 Abs. 2 erteilte Ermächtigung bis einschließlich 31. Dezember 1974.
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
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