IX D/5/1. Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung. 1. Geltungsbereich. 2. Zuständigkeit. Der Landrat,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IX D/5/1. Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung. 1. Geltungsbereich. 2. Zuständigkeit. Der Landrat,"

Transkript

1 Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung Vom 5. Februar 1997 (Stand 1. Juli 1997) Der Landrat, IX D/5/1 gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (LwG), die eidgenössische Verordnung vom 13. Dezember 1993 über die landwirtschaftliche Berufsbildung, die eidgenössische Verordnung vom 27. November 1989 über die hauswirtschaftliche Ausbildung, den Bundesbeschluss vom 19. Juni 1992 über den Rebbau und das Kant. Landwirtschaftsgesetz, verordnet: 1. Geltungsbereich Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesrechts betreffend die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung, Weiterbildung sowie Beratung. Art. 2 Zweck 1 Der Kanton ist Träger der landwirtschaftlichen und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung. Er fördert zudem die Weiterbildung und die Ausbildung in landwirtschaftlichen Spezialberufen nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und des kantonalen Rechts. 2 Der Kanton fördert durch die landwirtschaftliche Beratung die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Landwirtschaft. Diese Beratung soll ein vertieftes Verständnis für eine markt- und tiergerechte sowie umweltschonende Produktion wecken. Art. 3 Funktionsbezeichnung 1 Die in dieser Verordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter. 2. Zuständigkeit Art. 4 Organe 1 Der Vollzug wird folgenden Organen übertragen: a. dem Regierungsrat; GS IX D/1/1 SBE VI/

2 b. dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departement); c. der landwirtschaftlichen Berufsbildungskommission, in welcher die Bäuerinnen und Landwirte angemessen vertreten sind; d. dem landwirtschaftlichen Beratungsdienst. Art. 5 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Ausbildung und Beratung in der Landwirtschaft aus. 2 Er ist insbesondere zuständig für: a. die Festsetzung der Beiträge der Lehrortsgemeinden gemäss Artikel 14; b. den Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen gemäss den Artikeln 9 Absatz 2 und 11 Absatz 4; c. die Bewilligung für die Durchführung von Kursen und Lehrgängen gemäss Artikel 11 Absatz 3, welche insgesamt mehr als 20 Tage dauern; d. die Wahl der landwirtschaftlichen Berufsbildungskommission gemäss Artikel 7. Art. 6 Departement Volkswirtschaft und Inneres 1 Die Geschäftsbereiche der landwirtschaftlichen, der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung und des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes unterstehen dem Departement. 2 Es ist insbesondere zuständig für: a. Anerkennung von Lehrbetrieben aufgrund eines Antrages der landwirtschaftlichen Berufsbildungskommission; b. Erlass ergänzender Vorschriften zum Lehrvertrag oder die Übernahme solcher von andern Kantonen bzw. Organisationen; c. Registrierung und Genehmigung der Lehrverträge; d. Aufsicht über die Lehrverhältnisse; e. Entscheide, welche im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Ausbildung stehen; f. Auswahl von Prüfungsexperten; g. Beauftragung der Berufsverbände mit der Durchführung von Kursen und Lehrgängen; h. Entscheid über die Gewährung von Kantonsbeiträgen gemäss Artikel 13 Absatz 2; i. Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen im Rebbau. 3 Es übt die Aufsicht über den landwirtschaftlichen Beratungsdienst aus und ist zuständig für die Vergabe von Beratungsaufträgen an Dritte und die Anstellung der nebenamtlichen Berater. 2

3 Art. 7 Landwirtschaftliche Berufsbildungskommission 1 Die landwirtschaftliche Berufsbildungskommission arbeitet als Fachkommission im Auftrag des Departements. Sie befasst sich mit der Ausbildung und Beratung in der Landwirtschaft und im bäuerlichen Haushalt. 2 Die landwirtschaftliche Berufsbildungskommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Präsident ist in der Regel der Vorsteher des Departements. Das Departement stellt den Sekretär. Art. 8 Landwirtschaftlicher Beratungsdienst 1 Der landwirtschaftliche Beratungsdienst ist in die Abteilung Landwirtschaft integriert. Er besorgt seine Aufgaben über die Aus- und Weiterbildung und mit fachlicher Beratung nach Massgabe der Artikel 11 und Schule, Weiterbildung und Beratung Art. 9 Lehre 1 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass Lehrlinge, welche im Kanton die landwirtschaftliche Berufslehre, eine Lehre in landwirtschaftlichen Spezialberufen oder die bäuerlich-hauswirtschaftliche Lehre absolvieren, den Unterricht in den Pflichtfächern und praktischen Kursen unentgeltlich besuchen können und der Zutritt zu den Lehrabschlussprüfungen gewährleistet ist. Dasselbe gilt für Schüler mit Wohnsitz im Kanton Glarus, welche die Landwirtschaftsschule, die Bäuerinnenschule oder die landwirtschaftliche Berufsmittelschule besuchen. 2 Zu diesem Zweck kann der Regierungsrat Verträge mit andern Kantonen abschliessen, Kostenbeteiligung vereinbaren und Reglemente von Berufsorganisationen anerkennen. 3 Der Regierungsrat kann, sofern die Bundesvorschriften erfüllt sind, eine eigene landwirtschaftliche bzw. bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsschulklasse schaffen. Art. 10 Lehrvertrag 1 Unter Lehrverhältnis fallen auch die Anlehrverträge im Sinne von Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung. 2 Die Lehrverträge sind dem Departement in vierfacher Ausfertigung zur Genehmigung einzureichen. Es sind die vom Departement bezeichneten einheitlichen Lehrvertragsformulare zu verwenden. Art. 11 Beratung über Aus- und Weiterbildung 1 Der landwirtschaftliche Beratungsdienst befasst sich mit der Aus- und Weiterbildung im landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Bereich sowie mit den landwirtschaftlichen Spezialberufen. 3

4 2 Insbesondere berät diese Stelle angehende landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Lehrlinge und deren Familien bei der Wahl von Lehrstellen und des Ausbildungsganges. 3 Der landwirtschaftliche Beratungsdienst führt Anlässe und Kurse zur Weiterbildung durch. Er kann zur Durchführung solcher Veranstaltungen mit anderen Organisationen oder Nachbarkantonen zusammenarbeiten. Er weist auch auf die Weiterbildungsangebote in Nachbarkantonen hin und fördert die Teilnahme von Landwirten an solchen Anlässen und Kursen. 4 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten der landwirtschaftlichen Beratungszentrale Lindau gemäss der interkantonalen Vereinbarung. Art. 12 Beratung im Fachbereich Landwirtschaft 1 Der landwirtschaftliche Beratungsdienst hilft den in der Landwirtschaft und in den landwirtschaftlichen Spezialberufen Beschäftigten, berufsbezogene Probleme zu lösen und sich den wirtschaftlichen, technischen, ökologischen und sozialen Verhältnissen anzupassen. Er fördert insbesondere auch die überbetriebliche Zusammenarbeit und die volkswirtschaftliche Vernetzung. 2 Der landwirtschaftliche Beratungsdienst kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Organisationen und kantonalen Institutionen zusammenarbeiten. Arbeiten des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes können unter seiner Kontrolle auch auf andere Organisationen übertragen oder als Auftrag an Dritte vergeben werden. 4. Kantonsbeiträge und Lehrortsbeiträge Art. 13 Kantonsbeiträge 1 Der Kanton leistet Beiträge an: a. die Reisekosten derjenigen Lehrlinge, die den Pflichtunterricht in ausserkantonalen Berufsschulen besuchen müssen; b. die Kosten der Lehrabschlussprüfung, der Berufsprüfung für Bäuerinnen, der höheren Fachprüfung zur diplomierten Bäuerin und der landwirtschaftlichen Meisterprüfung. 2 Der Kanton kann Beiträge leisten an: a. Veranstaltungen und Kurse zur Weiterbildung, Umschulung und zur Beratung von Landwirten; b. Instruktionskurse für Lehrmeister und Prüfungsexperten; c. das Forschungsinstitut für biologischen Landbau für Grundleistungen, welche der Bio-Beratung zur Verfügung gestellt werden. 3 Gesuche um Beiträge gemäss Absatz 2 sind im Voraus und unter Beilage der erforderlichen Unterlagen dem Departement einzureichen. 4 Die Zusicherung von Beiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 4 Art. 32 Bst. d EG zum BG über die Berufsbildung (GS IV B/51/ beachten

5 Art. 14 Beiträge der Lehrortsgemeinden IX D/5/1 1 Für die Lehrlinge, welche im Kanton ein landwirtschaftliches, ein bäuerlichhauswirtschaftliches oder ein Lehrjahr in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf absolvieren, legt der Regierungsrat einen Lehrortsbeitrag fest, welcher die Lehrortsbeiträge gemäss Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung nicht überschreitet. 5. Rechtsschutz Art Gegen Verfügungen des Departements kann binnen 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 2 Die Beschwerdeentscheide des Regierungsrates unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 2) der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. 6. Schlussbestimmungen Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die landrätliche Verordnung vom 28. Juni 1972 über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung wird mit der Inkraftsetzung dieser Verordnung aufgehoben. Art. 17 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. 2) GS IV B/51/1 GS III G/1 5

VIII D/6/5. Vollzugsverordnung zur Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih sowie zur obligatorischen Arbeitslosenversicherung

VIII D/6/5. Vollzugsverordnung zur Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih sowie zur obligatorischen Arbeitslosenversicherung Kanton Glarus 995 VIII D/6/5 Vollzugsverordnung zur Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih sowie zur obligatorischen Arbeitslosenversicherung und zur Insolvenzentschädigung (Vom. März 006) Der Regierungsrat,

Mehr

Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften

Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften Vom 20. Dezember 1995 (Stand 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht Kanton Glarus 004 IX D// Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (Erlassen von der Landsgemeinde am. Mai 994) (Genehmigt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am.

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung. Ausführung der Bundesgesetzgebung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung. Ausführung der Bundesgesetzgebung Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Vom 6. Mai 1984 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, VIII D/6/4 gestützt auf das

Mehr

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) 8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf

Mehr

IX D/2/1. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. I. Zuständigkeiten

IX D/2/1. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. I. Zuständigkeiten Kanton Glarus 004 IX D// Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (Erlassen von der Landsgemeinde am. Mai 994) (Genehmigt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am.

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kantonales Schifffahrtsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kantonales Schifffahrtsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kantonales Schifffahrtsgesetz) Vom 4. Mai 1980 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1980) Art. 1 * Rechtsgrundlagen

Mehr

Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes

Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes 50.3 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes Vom 2. November 2000 (Stand. Januar 202) Die Kantone

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand ) 84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. Januar 2011) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische Bestimmungen

Mehr

Das Gesetz gilt für Lehr- und Anlehrverhältnisse mit Lehrort im Kanton Thurgau. 2)4

Das Gesetz gilt für Lehr- und Anlehrverhältnisse mit Lehrort im Kanton Thurgau. 2)4 4. Gesetz über die Berufsbildung vom 4. November 985 ) I. Allgemeines ) Dieses Gesetz regelt in Ausführung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz) ) und des Bundesgesetzes

Mehr

Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung

Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung) vom 14. November 2007 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel

Mehr

der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände,

der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, 972. Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) Vom 27. Mai 997 (Stand. Juli 2004) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

Mehr

Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain

Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain 686.4 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain Vom 5. Juni 00 (Stand. April 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

Mehr

REGIERUNGSRAT. LANDWIRTSCHAFTLICHE SCHULGELDVEREINBARUNG Kündigung

REGIERUNGSRAT. LANDWIRTSCHAFTLICHE SCHULGELDVEREINBARUNG Kündigung REGIERUNGSRAT LANDWIRTSCHAFTLICHE SCHULGELDVEREINBARUNG Kündigung STANS, 05. April 2011 Titel: Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung. Aufhebung Typ: Bericht Version: Thema: Schulgeldvereinbarungen

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. (Erlassen von der Landsgemeinde am 7.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih Vom 7. Mai 1995 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 1995) 1. Organisation Art. 1 *

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung * Vom 6. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2012) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2007)

Mehr

Anträge der Kommission (Sitzung vom 11. April 2011)

Anträge der Kommission (Sitzung vom 11. April 2011) Lebensmittelverordnung: Synopse Vorlage - Kommissionsanträge - Stellungnahme Regierungsrat Beilage zu RRB Nr. 98/0 Vorlage an den Kantonsrat (RRB Nr. 00 vom. Februar 0) Kantonale Lebensmittelverordnung

Mehr

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Vom. August 998) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 8. Mai 98, in Ausführung

Mehr

Kantonale Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulosegesetz

Kantonale Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulosegesetz 57. Kantonale Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulosegesetz (Vom 3. Januar 984) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2009) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und 124

Mehr

Nr. 900 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Investitionshilfe für Berggebiete. vom 19. November 2001* (Stand 1.

Nr. 900 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Investitionshilfe für Berggebiete. vom 19. November 2001* (Stand 1. Nr. 900 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Investitionshilfe für Berggebiete vom 9. November 00* (Stand. April 004) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates

Mehr

Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport. (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973)

Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport. (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973) Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport Vom 6. Mai 1973 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973) 1. Geltungsbereich Art. 1 1 Dieses Gesetz regelt die Aufgaben von

Mehr

Es fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen.

Es fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen. 437. Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom.0.985 (Stand 0.0.004) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Art. Zweck Dieses Gesetz legt die Aufgaben und

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) vom (Stand )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) vom (Stand ) 36. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) vom 0.09.009 (Stand 0.0.07) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9, 5 und 9 des Bundesgesetzes vom

Mehr

Verordnung über Turnen und Sport an Berufsschulen

Verordnung über Turnen und Sport an Berufsschulen Verordnung über Turnen und Sport an Berufsschulen 415.022 vom 14. Juni 1976 (Stand am 11. August 1998) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. März 1972

Mehr

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz 8.4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (V zum FamZG) vom 6. Dezember 008 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Einführungsgesetz

Mehr

Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBGV)

Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBGV) 40.00 Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBGV) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) von der Regierung erlassen am 5. Februar 008 I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung 8.5 Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung vom. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5a des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung

Mehr

Verordnung über die Direktzahlungen, die Betriebsanerkennungen, die Betriebshelfer- und Landdienste *

Verordnung über die Direktzahlungen, die Betriebsanerkennungen, die Betriebshelfer- und Landdienste * 50. Verordnung über die Direktzahlungen, die Betriebsanerkennungen, die Betriebshelfer- und Landdienste * Vom 9. Juni 998 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf

Mehr

III B/4/2/2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. 1. Allgemeine Bestimmungen

III B/4/2/2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. 1. Allgemeine Bestimmungen Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Vom 26. November 2010 (Stand 17. November 2015) Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, in Ausführung

Mehr

Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz

Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz Synoptische Darstellung Einführungsgesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch 49 A. Aufsicht Art. 84 ZGB, Art. 6 BVG Einführungsgesetz

Mehr

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS)

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS) 1187 Ausserrhodische Gesetzessammlung 212.022 Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS) vom 26. November 2010 Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und

Mehr

Änderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen

Änderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen Änderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Vom...) (Erlassen von der Landsgemeinde am... Mai 2019) I. GS VIII A/1/1, Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz, GesG) vom 6. Mai 2007 (Stand

Mehr

Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung

Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung) vom 26. November 2003 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel

Mehr

Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose 1) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6.

Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose 1) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose Vom 6. Mai 1934 (Stand 1. Oktober 1987) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1934) Art. 1 1 Die Bekämpfung

Mehr

Nr. 843 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (kantonale Lebensmittelverordnung)

Nr. 843 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (kantonale Lebensmittelverordnung) Nr. 843 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (kantonale Lebensmittelverordnung) vom 5. Dezember 995* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

Mehr

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG)

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG) Vernehmlassungsvorlage 825.1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar ) 84.0 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 4. Januar 99 ) vom 5. März 997 ) I. Allgemeines Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer ), soweit nicht

Mehr

Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG)

Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) 87 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) Vom 5. März 999 (Stand. August 008) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Art. des Bundesgesetzes über die

Mehr

Verordnung über die Berufsfachschulen und den Vollzug in der Berufsbildung (Vollzugsverordnung Berufsbildung)

Verordnung über die Berufsfachschulen und den Vollzug in der Berufsbildung (Vollzugsverordnung Berufsbildung) Verordnung über die Berufsfachschulen und den Vollzug in der Berufsbildung (Vollzugsverordnung Berufsbildung) Vom 2. Oktober 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat, IV B/51/3 gestützt auf Artikel

Mehr

Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe

Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe 8.. Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe RRB vom. September 998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer des Volksbeschlusses

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 5. Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten Vom 6. Februar 993 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die Artikel 3 und des Bundesgesetzes

Mehr

Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung

Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung) 915.1 vom 26. November 2003 (Stand am 27. Juni 2006) Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Verordnung über die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr

Verordnung über die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr Kanton Glarus 00 VIII B/6/ Verordnung über die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr (Vom 9. Oktober 00) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 6, 7 und 8 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 989 zum Bundesgesetz

Mehr

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes 8.0 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes Vom 5. April 005 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHV/IV - SO)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHV/IV - SO) Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHV/IV - SO) 8. Vom 6. September 99 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt

Mehr

Verordnung über die Unterstützung des Beratungsund Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung

Verordnung über die Unterstützung des Beratungsund Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung Verordnung über die Unterstützung des Beratungsund Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung (SGDV) 916.314.1 vom 27. Juni 1984 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel

Mehr

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007, 60.0 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) vom. Dezember 05 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz,

Mehr

Reglement zur Berufsbildung der Lernenden an der ETH Zürich

Reglement zur Berufsbildung der Lernenden an der ETH Zürich RSETHZ 604 Reglement zur Berufsbildung der Lernenden an der ETH Zürich vom 4. Juni 04 Die Schulleitung der ETH Zürich, gestützt auf Artikel 4 Absatz Buchstabe k der Verordnung über die Organisation der

Mehr

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, 2. beschliesst: Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 1. (Vom 8. April 1998)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, 2. beschliesst: Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 1. (Vom 8. April 1998) Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 54.0 (Vom 8. April 998) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz betreffend Lotterien und gewerbsmässige Wetten und die Interkantonale

Mehr

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung .. Reglement vom. Mai 00 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. März 007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung; auf Antrag

Mehr

Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.

Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts. GESETZ über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) (vom 28. November 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 15a des Bundesgesetzes

Mehr

Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung

Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung Vom 26. November 2003 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 3 Abs. 3 und 47 des Gesetzes über die

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) 700.86,. Lesung - Beilage. Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Vom... Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

Mehr

Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel * (Kantonales Jagdgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6.

Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel * (Kantonales Jagdgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel * (Kantonales Jagdgesetz) Vom 6. Mai 1979 (Stand 1. Januar 2016) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1979) 1) VI E/211/1 Art.

Mehr

Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an.

Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an. SDK, kantonale Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen V 8.4 Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen

Mehr

Promotionsordnung der Pflegeschule Glarus für den Ausbildungsgang zur Fachangestellten Gesundheit FAGE

Promotionsordnung der Pflegeschule Glarus für den Ausbildungsgang zur Fachangestellten Gesundheit FAGE Promotionsordnung der Pflegeschule Glarus für den Ausbildungsgang zur Fachangestellten Gesundheit FAGE Vom 20. April 2004 (Stand 7. Mai 2006) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 7 Buchstabe a des Reglements

Mehr

Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV)

Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) 5.3.6 Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) vom 3.0.03 (Stand 0.0.04) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4,

Mehr

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. März , beschliesst:

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. März , beschliesst: 76 Gesetzessammlung. Lieferung Nr. 867 Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) vom. September 00* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht

Mehr

Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds

Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds vom 4. Dezember 0 (Stand. Juli 06) 975.3 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und

Mehr

Vernehmlassungsfassung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vernehmlassungsfassung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Änderung vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 8. März 994,

Mehr

Verordnung über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik

Verordnung über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik Verordnung über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik Änderung vom 16. März 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 7. September 1983 1 über das Schweizerische Institut

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG)

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG) 3. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG) vom 6. April 987 (Stand. Januar 06) Die Landsgemeinde des Kantons

Mehr

Verordnung über die Oel-, Chemie- und Strahlenwehr

Verordnung über die Oel-, Chemie- und Strahlenwehr Kanton Glarus 00 VIII B/6/ Verordnung über die Oel-, Chemie- und Strahlenwehr (Vom 9. Oktober 00) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 6, 7 und 8 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 989 zum Bundesgesetz

Mehr

VI E/22/7. Vollziehungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz. I. Organisation

VI E/22/7. Vollziehungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz. I. Organisation VI E//7 Vollziehungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (Vom 5. Mai 985) (Genehmigt vom BR am. Juli 985) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 6 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 978 (TSchG),

Mehr

Verordnung über die Lernenden

Verordnung über die Lernenden Verordnung über die Lernenden 6.7. RRB vom Nr. 00/6 vom. Juni 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 986 ), 6 des Gesetzes

Mehr

gestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

gestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG)

Mehr

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung Ergebnis der ersten Lesung des Kantonsrats vom 9. September 00.0.05 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom

Mehr

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV 833 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV Vom 5. Februar 973 (Stand. Januar 06) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 63 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai

Mehr

gestützt auf Artikel 49 des Schulgesetzes vom 28. Mai ,

gestützt auf Artikel 49 des Schulgesetzes vom 28. Mai , Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schweizerische Sportmittelschule Engelberg vom 6. Juni 997 Der

Mehr

Rahmenreglement über die überbetrieblichen Kurse für Kaufleute

Rahmenreglement über die überbetrieblichen Kurse für Kaufleute Rahmenreglement über die überbetrieblichen Kurse für Kaufleute 68300 Kauffrau/Kaufmann Basisbildung 68200 Kauffrau/Kaufmann Erweiterte Grundbildung Die Schweizerische Konferenz der kaufmännischen Ausbildungs-

Mehr

Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen

Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen Kanton Glarus 004 II C/4/ Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen (Vom 6. Juni 00) Der Landrat, gestützt auf Artikel 9 Buchstabe f der Kantonsverfassung ) und die Artikel 67 Absatz, 74 und 0 Absatz

Mehr

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 1 Die Konferenzen der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Kantonalen

Mehr

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung .. Gesetz vom. März 007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung, insbesondere die Artikel

Mehr

VERORDNUNG über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV)

VERORDNUNG über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV) VERORDNUNG über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV) (vom 11. Februar 1998 1 ; Stand am 1. September 2008) Der Landrat des Kantons

Mehr

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Änderung vom..) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Mehr

Gesetz über die Familienzulagen

Gesetz über die Familienzulagen Ergebnis der ersten Lesung des 22.08.01 Kantonsrats vom 25. April 2008 Gesetz über die Familienzulagen vom... Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen

Mehr

[Geschäftsnummer] Der Erlass Gesetz über die Abfälle vom (Abfallgesetz, AbfG) (Stand ) wird wie folgt geändert:

[Geschäftsnummer] Der Erlass Gesetz über die Abfälle vom (Abfallgesetz, AbfG) (Stand ) wird wie folgt geändert: Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) (Änderung) Änderung vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert:. 8. 90. Aufgehoben: Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates,

Mehr

Verordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn (Fachmittelschulverordnung)

Verordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn (Fachmittelschulverordnung) . Verordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn (Fachmittelschulverordnung) Vom 8. Mai 00 (Stand. August 009) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 9 des Gesetzes über die Fachmittelschule

Mehr

REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16.

REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16. REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16. September 1998)1) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel

Mehr

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1 Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Vom 0. Dezember 994) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 04 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

Mehr

Geschäft Sozialhilfereglement. der Einwohnergemeinde Engelberg

Geschäft Sozialhilfereglement. der Einwohnergemeinde Engelberg Sozialhilfereglement der Einwohnergemeinde Engelberg vom 27. Oktober 2010 I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Gleichstellung der Begriffe 3 II. Behörden 3 Art. 3 Sozialbehörden 3 Art. 4

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Reglement über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle

EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Reglement über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle 6 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF Reglement über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle GEMEINDE OBERDORF / Reglement über Öl- und Gasfeuerungskontrolle Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung, gestützt auf 47

Mehr

vom 23. Oktober 1973 * (Stand 1. Januar 2007)

vom 23. Oktober 1973 * (Stand 1. Januar 2007) Nr. 88 Gesetz über das Halten von Hunden vom. Oktober 97 * (Stand. Januar 007) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 59 des Tierseuchengesetzes vom. Juli 966, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer. Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben (Vom 0. April 0) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gleichstellung

Mehr

ASF 2002_076. Verordnung

ASF 2002_076. Verordnung Verordnung vom 2. Juli 2002 Inkrafttreten: 01.07.2002 zur Genehmigung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung (Berufsschulvereinbarung)

Mehr

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 14. September 1992

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 14. September 1992 75.0 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 4. September 99 vom 5. Dezember 99 I. Allgemeine Bestimmungen Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist das Departement

Mehr

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, AGChem)

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, AGChem) 8.0 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, AGChem) vom 4..04 (Stand 0.0.05) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz

Mehr

Ausführungsverordnung über die Förderung von Turnen und Sport

Ausführungsverordnung über die Förderung von Turnen und Sport 470.50 Ausführungsverordnung über die Förderung von Turnen und Sport ) Gestützt auf Art. 0 der Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport 2) von der Regierung erlassen am 6. Dezember 974 I. Allgemeines

Mehr

Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 6. Dezember 1994* (Stand 1. Juli 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Mehr