der Interessengemeinschaft Laufen 1983 Reutlingen e. V.

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1 Satzung der Interessengemeinschaft Laufen 1983 Reutlingen e. V.

2 Satzung der Interessengemeinschaft Laufen 1983 Reutlingen e. V Der Verein führt den Namen Interessen-Gemeinschaft Laufen 1983 Reutlingen e.v., in abgekürzter Form IGL. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Reutlingen eingetragen werden und hat seinen Sitz in Reutlingen Zweck des Vereins ist die Ausbildung und Förderung des Laufsports und die gemeinsame Ausübung des Laufens unter besonderer Pflege des Jugend-, Frauen- und Senioren-Laufs und der Gesundheit. 2. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit nicht in Ziffer 7 anders bestimmt. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 7. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird. 3 Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.v., dessen Satzung er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf dessen schriftliche Beitrittserklärung durch den Vorstand, ebenso die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs. Die Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen, sie braucht nicht begründet zu werden.

3 2. Mitglieder sind in allen Angelegenheiten des Vereins stimmfähig, sobald sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung, spätestens bis zum 15. November auf Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, sowie durch Ausschluss aus dem Verein. 4. Der Ausschluss kann durch den Gesamtvorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 6 Monaten in Rückstand gekommen ist, oder wenn es sich vereinsschädigend verhalten hat. 5. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Briefes ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Hierüber ist es mit dem Ausschlussschreiben zu belehren. 6. Mitglieder werden in 2 Gruppen eingeteilt: 1. Aktive Mitglieder 2. Passive Mitglieder 6 1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 2. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jedes Kalenderjahres im Voraus an den Verein zu bezahlen. 3. Der Gesamtvorstand kann Beiträge stunden oder erlassen. 7 Die Aufgaben des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung, den Vorstand und den Gesamtvorstand wahrgenommen Jeweils in den ersten drei Monaten des neuen Vereinsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen zuvor durch Rundschreiben (Brief oder ) einzuberufen. 2. Die Tagesordnung hat die Berichte des Vorsitzenden, des Kassenwarts und der Revisoren vorzusehen. Entlastungen und Neuwahlen nach 10 finden alle 2 Jahre statt. 3. Liegen Anträge auf Satzungsänderungen vor, so muss dies in der Tagesordnung angegeben sein. 4. Anträge der Mitglieder müssen spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nur dann in der Hauptversammlung behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmfähigen Mitglieder ( 5 Abs. 2) der Behandlung zustimmt.

4 5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmfähigen Mitglieder beschlussfähig. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, sofern die Versammlung nichts anderes bestimmt. 6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmfähigen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung geändert, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. 7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist Der Vorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der Gesamtvorstand dies beschließt, oder wenn 25% der stimmfähigen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen. 2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten sinngemäß die Bestimmungen des Dem Vorstand im Sinne von 26 BGB gehören an: Der 1. Vorsitzende, die beiden Stellvertreter und der Schriftführer. Zwei davon können den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten. 2. Dem Gesamtvorstand gehören als Mitglieder an: a.) Von der Mitgliederversammlung zu wählen: der 1. Vorsitzende der Schriftführer der Kassenwart der Sportwart der Pressewart der Lauftreffleiter der Marketingleiter sowie 4 Beisitzer Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Gesamtvorstand den 1. und den 2. Stellvertreter des 1. Vorsitzenden b.) Von der Jugendvollversammlung zu wählen: der Vereinsjugendleiter. 3. Die Mitgliederversammlung wählt ferner 2 Revisoren. Wiederwahl ist möglich.

5 4. Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so wählt der Vorstand ein neues Mitglied hinzu. 5. Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden rückt der 1. Stellvertreter nach. Steht dieser nicht zur Verfügung, so rückt der 2. Stellvertreter nach. Steht keiner der beiden Stellvertreter als Nachfolger zur Verfügung, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu Ersatzwahlen für das Amt des 1. Vorsitzenden einzuberufen Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in deren Tagesordnung die Auflösung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmfähigen Mitglieder. Die Abwicklung erfolgt durch den seitherigen Vorstand. 2. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Württembergischen Landessportbund oder die Stadt Reutlingen ausschließlich zur Verwendung im Sinne von 2 dieser Satzung zu übertragen Die Satzung wurde errichtet am 5. September 1983, zuletzt geändert am 25. Juni Der Satzung wurde am 3. Februar 1992 eine Jugendordnung angefügt. Anmerkungen: 1. Die Verwendung männlicher Begriffe in dieser Satzung beinhaltet auch die jeweilige weibliche Form. 2. Der Vorstand hat mit Wirkung zum eine Ehrenordnung beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung, wird ihr aber angefügt.

6 Jugendordnung der Interessen-Gemeinschaft Laufen 1983 Reutlingen e.v. 1, Name und Mitgliedschaft Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/Innen bilden die Vereinsjugend in der Interessen-Gemeinschaft Laufen 1983 Reutlingen e.v. (IGL Reutlingen). 2, Aufgaben und Ziele Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden. 3, Jugendvollversammlung Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuss. Dieser besteht aus: - der oder dem Vereinsjugendleiter/in; - der oder dem Vereinsjugendsprecher/in; Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf zwei Jahre gewählt; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Vereinsjugendsprecher/in darf bei ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4, Jugendausschuss Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird. 5, Jugendkasse Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt. 6, Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft. 7, Sonstige Bestimmungen Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmung der Vereinssatzung.

7 Ehrenordnung für die Interessengemeinschaft Laufen 1983 Reutlingen e. V. 1 Grundsatz Der Verein IGL 1983 Reutlingen e. V. würdigt sportliche Leistungen, ehrenamtliche Verdienste und langjährige Mitgliedschaften seiner Mitglieder. Auch Personen, die nicht Mitglieder sind, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können geehrt werden. Ein Rechtsanspruch eines Vereinsmitglieds entsteht durch diese Ehrenordnung nicht. 2 Ehrungen Diese Ehrenordnung dient als Richtlinie für folgende Ehrungen: - Leistungsnadel in Silber und Gold - Ehrennadel in Bronze, Silber und Gold - Ehrenmitgliedschaft 3 Voraussetzungen 3.1 Sportlerinnen und Sportler, die als Einzelteilnehmer oder als Teil einer Mannschaft für die IGL Reutlingen eine Württembergische (1. Platz), Baden-Württembergische (1. oder 2. Platz), Süddeutsche (1. oder 2. Platz) oder Deutsche Meisterschaft (2. und 3. Platz) errungen haben, erhalten die Leistungsnadel in Silber. 3.2 Sportlerinnen und Sportler, die als Einzelteilnehmer oder als Teil einer Mannschaft für die IGL Reutlingen eine Deutsche oder Internationale Meisterschaft (Plätze 1 bis 3) errungen haben, erhalten die Leistungsnadel in Gold. 3.3 Für zu den genannten Leistungen gleichwertige Leistungen (z.b. Rekorde) kann ebenfalls eine Leistungsnadel verliehen werden. 3.4 Mitglieder, die mindestens 25 Jahre im Verein Mitglied sind oder mindestens 6 Jahre ein Ehrenamt im Verein ausgeübt haben erhalten die Ehrennadel in Bronze. 3.5 Mitglieder, die mindestens 40 Jahre im Verein Mitglied sind oder mindestens 10 Jahre ein Ehrenamt im Verein ausgeübt haben, erhalten die Ehrennadel in Silber. 3.6 Mitglieder, die mindestens 50 Jahre im Verein Mitglied sind oder mindestens 20 Jahre ein Ehrenamt im Verein ausgeübt haben, erhalten die Ehrennadel in Gold. 3.7 Die Ehrenmitgliedschaft kann an Mitglieder verliehen werden, die über 60 Jahre Mitglied im Verein sind und das 70. Lebensjahr vollendet haben. Ehrenmitglied kann außerdem werden, wer sich in langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit außerordentliche Verdienste um die IGL Reutlingen erworben hat. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung ab Ernennung befreit. Sie können als beratende Mitglieder zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. 3.8 Der Vorstand kann im Interesse des Vereins sonstige Ehrungen in Anlehnung an und in angemessenem Verhältnis zu dieser Ehrenordnung vornehmen. 3.9 Mitglieder können die Ehrung einer Person beim geschäftsführenden Vorstand beantragen.

8 4 Zuständigkeit Zuständig für die Entscheidung über die Ehrung ist der geschäftsführende Vorstand des Vereins. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 5 Verleihung Ehrungen sollen nach Möglichkeit im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung oder in einem sonstigen würdigen Rahmen (Ehrungsfeier) verliehen werden. 6 Erfassung Über die Verleihung wird eine vom/von der 1. Vorsitzenden unterschriebene Urkunde ausgestellt, die der zu ehrenden Person übergeben wird. Eine Ehrenliste ist zu führen. 7 Inkrafttreten Diese Ehrenordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Interessengemeinschaft Laufen Reutlingen 1983 e.v. Der Gesamtvorstand

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